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Urteil Obergericht des Kantons Zürich (ZH)

Kopfdaten
Kanton:ZH
Fallnummer:PS180241
Instanz:Obergericht des Kantons Zürich
Abteilung:II. Zivilkammer
Obergericht des Kantons Zürich Entscheid PS180241 vom 09.01.2019 (ZH)
Datum:09.01.2019
Rechtskraft:-
Leitsatz/Stichwort:Nichtigkeit der Betreibung (Beschwerde über ein Betreibungsamt)
Schlagwörter : Beschwerde; SchKG; Betreibung; Verfahren; Bülach; Recht; Vorinstanz; Partei; Entscheid; Beschwerdeführer; Aufsichtsbehörde; Konkurs; Kantonale; Schuldbetreibung; Konkurssachen; Vorinstanzlichen; Bundesgericht; Erwägungen; Begründung; Kanton; Einzutreten; Zahlungsbefehl; Schuldbetreibungs; Betreibungsamt; Oberrichter; Genügt; Beschluss; Beschwerdegegnerin
Rechtsnorm: Art. 20a KG ; Art. 324 ZPO ; Art. 67 KG ; Art. 90 BGG ;
Referenz BGE:138 III 374;
Kommentar zugewiesen:
Spühler, Basler Kommentar zur ZPO, Art. 321 ZPO ; Art. 311 ZPO, 2017
Weitere Kommentare:-
Entscheid

Obergericht des Kantons Zürich

II. Zivilkammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs

Geschäfts-Nr.: PS180241-O/U

Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. P. Diggelmann, Vorsitzender, Oberrichterin lic. iur. A. Katzenstein und Oberrichter Dr. P. Higi sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. O. Canal

Beschluss vom 9. Januar 2019

in Sachen

A. ,

Beschwerdeführer,

gegen

Stadt Bülach, Beschwerdegegnerin,

betreffend Nichtigkeit der Betreibung

(Beschwerde über das Betreibungsamt Bülach)

Beschwerde gegen einen Beschluss der I. Abteilung des Bezirksgerichtes Bülach vom 28. November 2018 (CB180027)

Erwägungen:

1.

    1. Die Stadt Bülach setzte mit Zahlungsbefehl des Betreibungsamtes Bülach vom 14. Juni 2018 gegen A. eine Forderung von Fr. 103.70 nebst Zins zu 5% seit 27. Januar 2018 sowie eine Umtriebsentschädigung von Fr. 20.- in Betreibung (Betreibung Nr. ). Am 7. August 2018 (Eingangsdatum) gelangte

      A. an das Bezirksgericht Bülach als untere kantonale Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungund Konkurssachen (nachfolgend Vorinstanz) und verlangte sinngemäss die Aufhebung bzw. die Feststellung der Nichtigkeit des Zahlungsbefehls (vgl. act. 1, act. 12/4).

    2. Mit Beschluss vom 28. November 2018 trat die Vorinstanz auf die Beschwerde nicht ein (vgl. act. 24 [= act. 21 = act. 26]). Dagegen erhob A. (nachfolgend Beschwerdeführer) mit Eingabe vom 14. Dezember 2018 (Datum Poststempel) rechtzeitig Beschwerde (act. 25, zur Rechtzeitigkeit vgl. act. 21). Die Akten des vorinstanzlichen Verfahrens wurden beigezogen (act. 1-22). Vom Einholen einer Beschwerdeantwort bzw. einer Vernehmlassung kann abgesehen werden (Art. 20a Abs. 3 SchKG i.V.m. Art. 322 Abs. 1 sowie Art. 324 ZPO bzw.

§ 83 Abs. 2 GOG). Das Verfahren ist spruchreif. 2.

    1. Das Verfahren der Beschwerde in Schuldbetreibungsund Konkurssachen richtet sich nach den Bestimmungen von Art. 20a Abs. 2 SchKG. Soweit das SchKG keine Bestimmungen enthält, regeln die Kantone das Verfahren (Art. 20a Abs. 3 SchKG). Im Kanton Zürich wird in § 84 i.V.m. § 85 GOG für das Verfahren des Weiterzugs an die obere kantonale Aufsichtsbehörde auf das Beschwerdeverfahren nach Art. 319 ff. ZPO verwiesen, welches dementsprechend als kantonales Recht anzuwenden ist (vgl. dazu JENT-SØRENSEN, Das kantonale Verfahren nach Art. 20a Abs. 3 SchKG: ein Relikt und die Möglichkeit einer Vereinheitlichung, BlSchK 2013 S. 89 ff., S. 103, mit Hinweisen auf die Gerichtspraxis).

    2. Die Beschwerde ist bei der Rechtsmittelinstanz innert Rechtsmittelfrist schriftlich, begründet und mit Rechtsmittelanträgen versehen einzureichen. Dabei ist im Einzelnen darzulegen, aus welchen Gründen der angefochtene Entscheid unrichtig ist und inwiefern er abgeändert werden soll (Begründungslast), d.h. die Beschwerde führende Partei muss sich mit den Erwägungen des vorinstanzlichen Entscheids auseinandersetzen. Es genügt nicht, die Vorbringen vor Vorinstanz einfach zu wiederholen oder pauschal darauf zu verweisen. Ebensowenig genügt eine allgemeine Kritik an den vorinstanzlichen Erwägungen (vgl. auch BGE 138 III 374 = Pra 102 [2013] Nr. 4 mit Verweisen, am Beispiel der Berufung). An die Begründung der Beschwerde werden bei Laien keine hohen Anforderungen gestellt. Immerhin muss die Begründung so beschaffen sein, dass der loyale und verstän- dige Leser unschwer und eindeutig verstehen kann, was nach Auffassung der Beschwerde führenden Partei am angefochtenen Entscheid falsch sein soll. Auf Beschwerden, denen es an einer hinreichenden Begründung fehlt, ist nicht einzutreten (vgl. etwa OGer ZH PF160023 vom 8. Juli 2016 m.w.H.).

    3. In seiner Beschwerde macht der Beschwerdeführer unverständliche Ausfüh- rungen zu frisierten Beweisakten sowie zu diversen Beweisurkunden bzw. Beweisakten und stellt sich auf den Standpunkt, der Gläubigerin nichts zu schulden, da diese über keine Abfallverordnung verfüge (vgl. act. 25 S. 1). Mit den vorinstanzlichen Erwägungen, wonach auf die verspätet erhobene Beschwerde nicht einzutreten sei (vgl. act. 24 E. 3.4.2 und E. 3.4.6.), die Beschwerde aber auch bei Rechtzeitigkeit abzuweisen gewesen wäre, weil die Voraussetzungen von Art. 67 SchKG gewahrt worden seien (vgl. act. 24 E. 3.5.), und der Zahlungsbefehl nicht nichtig sei (vgl. act. 24 E. 3.4.3-3.4.6.), setzt sich der Beschwerdeführer nicht auseinander. Dies genügt den soeben aufgezeigten Anforderungen an eine Beschwerdebegründung nicht. Zudem ist nicht ersichtlich, weshalb die Vorinstanz - wie der Beschwerdeführer geltend macht (vgl. act. 25 S. 2)

- sachlich nicht zuständig gewesen sein soll. Zudem ist es der Vorinstanz und der Kammer verwehrt die materielle Begründetheit der in Betreibung gesetzten Forderung zu beurteilen, da mit der betreibungsrechtlichen Beschwerde nur formelle Mängel des Betreibungsverfahrens geltend gemacht werden können. Auf die Beschwerde ist somit nicht einzutreten.

3. Das Verfahren vor der oberen kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungsund Konkurssachen ist kostenlos (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG). Parteientschädigungen sind nicht auszurichten (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG).

Es wird beschlossen:
  1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

  2. Es werden keine Kosten erhoben und keine Parteientschädigungen ausgerichtet.

  3. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beschwerdegegnerin unter Beilage eines Doppels von act. 25, und - unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten - an die Vorinstanz sowie an das Betreibungsamt Bülach, je gegen Empfangsschein.

  4. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 10 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG.

Es handelt sich um einen Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungsund Konkurssachen im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG.

Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Obergericht des Kantons Zürich

II. Zivilkammer

Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. O. Canal versandt am:

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