Zusammenfassung des Urteils PS180077: Obergericht des Kantons Zürich
Die Krankenversicherung AG hat ein Betreibungsverfahren gegen eine Schuldnerin eingeleitet, welches aufgrund fehlender Rechtskraftbescheinigung zurückgewiesen wurde. Die Gläubigerin hat daraufhin Beschwerde beim Bezirksgericht Uster eingereicht, welches die Beschwerde abwies. Die Gläubigerin legte daraufhin Beschwerde beim Obergericht des Kantons Zürich ein, um die Fortsetzung des Betreibungsverfahrens zu erwirken. Das Obergericht entschied jedoch, dass die Beschwerde abzuweisen sei, da kein rechtskräftiger Zahlungsbefehl vorlag. Die Kosten des Verfahrens wurden nicht erhoben, und es wurden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
Kanton: | ZH |
Fallnummer: | PS180077 |
Instanz: | Obergericht des Kantons Zürich |
Abteilung: | II. Zivilkammer |
Datum: | 25.06.2018 |
Rechtskraft: | Weiterzug ans Bundesgericht, 5A_577/2018 |
Leitsatz/Stichwort: | Rückweisung Fortsetzungsbegehren (Beschwerde über ein Betreibungsamt) |
Schlagwörter : | Recht; SchKG; Betreibung; Verfügung; Schuld; Gläubigerin; Rechtsvorschlag; Schuldner; Schuldnerin; Betreibungsamt; Fortsetzung; Uster; Entscheid; Rechtsöffnung; Fortsetzungsbegehren; Rechtsvorschlages; Kranken; Zahlungsbefehl; Verfahren; Krankenversicherung; Vorinstanz; Frist; Bestimmungen; Gericht; Schuldbetreibung; Konkurs; Sachen; Beschluss; Vollstreckbarkeit; Mitteilung |
Rechtsnorm: | Art. 20a KG ;Art. 321 ZPO ;Art. 324 ZPO ;Art. 49 ATSG ;Art. 54 ATSG ;Art. 64a KVG ;Art. 78 KG ;Art. 79 KG ;Art. 80 KG ;Art. 88 KG ;Art. 90 BGG ; |
Referenz BGE: | 119 V 329; 119 V 331; 134 III 115; |
Kommentar: | - |
Obergericht des Kantons Zürich
II. Zivilkammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs
Geschäfts-Nr.: PS180077-O/U
Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. P. Diggelmann, Vorsitzender, Oberrichter
Prof. Dr. P. Higi und Ersatzrichterin Prof. Dr. I. Jent-Sørensen sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Götschi
in Sachen
gegen
,
Beschwerdegegnerin,
betreffend
Rückweisung Fortsetzungsbegehren
(Beschwerde über das Betreibungsamt Uster)
Beschwerde gegen einen Beschluss des Bezirksgerichtes Uster vom 3. Mai 2018 (CB180009)
Die Beschwerdeführerin (nachfolgend: Gläubigerin) leitete am 3. Dezember 2017 elektronisch ein Betreibungsverfahren gegen die Beschwerdegegnerin (nachfolgend: Schuldnerin) beim Betreibungsamt Uster (nachfolgend: Betreibungsamt) ein (act. 3/1). Der Zahlungsbefehl datiert vom 5. Dezember 2017; festgehalten wird in diesem, dass die Schuldnerin Rechtsvorschlag erhob (act. 3/3). Mit Verfügung gemäss Art. 49 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 12. Januar 2018 hob die Gläubigerin den Rechtsvorschlag der Schuldnerin auf (act. 3/4 = act. 7/1.1). Am 21. Februar 2018 stellte die Gläubigerin wiederum elektronisch - das Fortsetzungsbegehren (act. 3/6 = act. 7/1). Dieses wurde am 22. Februar 2018 in elektronischer Form zurückgewiesen (act. 7/3). Mit Verfügung vom 8. März 2018 wies das Betreibungsamt das Fortsetzungsbegehren zudem in Form einer schriftlichen Verfügung zurück. Dies mit der Begründung, die Rechtskraftbescheinigung fehle; diese müsse im Format PDF übermittelt werden, sei aber lediglich als Bemerkung (Freitext) angefügt worden (vgl. act. 3/7 = act. 7/4).
In der Folge erhob die Gläubigerin fristgerecht Beschwerde an das Bezirksgericht Uster als untere Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs (nachfolgend: Vorinstanz) gegen den Rückweisungsentscheid des Betreibungsamts (act. 1). Mit Verfügung vom 23. März 2018 wurde das Betreibungsamt zur Vernehmlassung aufgefordert und die Schuldnerin erhielt Gelegenheit zur Stellungnahme (act. 4). Die Vernehmlassung des Betreibungsamtes, mit welcher die Abweisung der Beschwerde beantragt wurde (act. 6 und 7/1-5), wurde den weiteren Beteiligten zur Kenntnis zugestellt (act. 8-9). Weitere Eingaben erfolgten keine.
Vor Vorinstanz war umstritten, ob das Betreibungsamt von der via eSchKG betreibenden Gläubigerin zu Recht eine Bescheinigung der Vollstreckbarkeit der Verfügung vom 12. Januar 2018 in Form einer PDF-Datei verlangt hat ob eine entsprechende Mitteilung im eSchKG als Freitext im Feld commentary eine Vollstreckbarkeitsbescheinigung zu ersetzen vermag. Während die Gläubigerin
dies als überspitzt formalistisch ansah, kam die Vorinstanz zum Schluss, eine Vollstreckbarkeitsbescheinigung müsse als Unterlage beigelegt werden; eine blosse Mitteilung im Feld commentary reiche hierfür nicht aus (vgl. act. 16 S. 3 E. 2.2 und S. 4 f. E. 2.4 ff.).
Die Vorinstanz entschied mit Beschluss vom 3. Mai 2018 (act. 10 = act. 14 = act. 16 [Aktenexemplar]) daher wie folgt über die Beschwerde der Gläubigerin:
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die Kosten fallen ausser Ansatz.
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4./5. (Mitteilung / Rechtsmittel).
2.1 Gegen diesen Beschluss richtet sich die rechtzeitig erhobene (vgl. act. 10
act. 11 i.V.m. act. 13 S. 1) Beschwerde der Gläubigerin an die Kammer (vgl. act. 13), mit der sie die folgenden Begehren stellt:
Der Beschluss der Vorinstanz vom 3. Mai 2018 und die damit betroffene Verfügung des Betreibungsamts und Stadtammannamts Uster vom 8. März 2018 in der Betreibung Nr. seien aufzuheben.
Das Betreibungsamt und Stadtammannamt Uster sei anzuweisen, dem Fortsetzungsbegehren vom 21. Februar 2018 zu entsprechen.
Von der Auferlegung von Prozesssowie Parteikosten sei abzusehen.
2.2 Die Verfahrensakten (vgl. act. 1-11) wurden beigezogen. Die Vollmacht der Gläubigerin ging innert der ihr angesetzten Frist ein (vgl. act. 18-21). Vom Einholen einer Antwort und einer Vernehmlassung kann abgesehen werden (Art. 20a Abs. 3 SchKG i.V.m. Art. 322 Abs. 1 sowie Art. 324 ZPO bzw. § 83 Abs. 2 GOG/ZH). Das Verfahren ist spruchreif.
Das Verfahren der Aufsichtsbeschwerde in Schuldbetreibungsund Konkurssachen richtet sich nach den Bestimmungen von Art. 20a Abs. 2 SchKG. Gemäss dessen Ziffer 2 ist der Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen. Soweit Art. 20a Abs. 2 SchKG keine Bestimmungen enthält, regeln die Kantone das Verfahren (Art. 20a Abs. 3 SchKG; BSK SchKG I-COMETTA/MÖCKLI, 2. Aufl. 2010, Art. 20a N 38). Im Kanton Zürich richtet sich das Beschwerdeverfahren gemäss
§§ 17 und 18 EG SchKG/ZH nach §§ 80 f. und 83 f. GOG/ZH. Danach sind die Bestimmungen der ZPO sinngemäss anwendbar (§ 83 Abs. 3 GOG/ZH). Für den Weiterzug an das Obergericht gelten insbesondere die Bestimmungen über die Beschwerde gemäss Art. 319 ff. ZPO (§ 84 GOG/ZH).
Die Beschwerde ist bei der Rechtsmittelinstanz innert der Rechtsmittelfrist schriftlich und begründet einzureichen (Art. 321 Abs. 1 ZPO). Die Beschwerde vom 18. Mai 2018 (Poststempel) wurde innert Frist (vgl. act. 10 i.V.m. act. 11
i.V.m. act. 13 S. 1), schriftlich, mit Anträgen versehen und begründet bei der Kammer als der zuständigen Rechtsmittelinstanz eingereicht, weshalb grundsätzlich darauf einzutreten ist.
Krankenversicherungen müssen Betreibung anheben, wenn die versicherte Person trotz Zahlungsaufforderung die Prämien, Kostenbeteiligungen und Verzugszinse nicht innert der gesetzten Frist bezahlt (vgl. Art. 64a KVG). Betriebene Schuldner haben die Möglichkeit, Rechtsvorschlag zu erheben und damit die Einstellung der Betreibung zu bewirken (vgl. Art. 78 Abs. 1 SchKG). Wird Rechtsvorschlag erhoben, steht die Betreibung still und droht dahinzufallen, wenn sie nicht binnen nützlicher Frist wieder in Gang gebracht wird. Die Betreibung kann nur nach Aufhebung des Rechtsvorschlages durch das Gericht im Rechtsöffnungsverfahren (Art. 80-84 SchKG) durch Beseitigung des Rechtsvorschlages auf dem ordentlichen Prozessweg im Ziviloder Verwaltungsverfahren (insb. Art. 79 SchKG) fortgesetzt werden (vgl. BGE 119 V 331 f.; 130 III 396 ff., E. 1.2.3). Welches Vorgehen eine Krankenversicherung einzuschlagen hat, beurteilt sich grundsätzlich danach, ob im Zeitpunkt des Zahlungsbefehls bereits eine (formelle) Verfügung bezüglich der Beitragsschuld des versicherten Schuldners vorliegt (Art. 80 ff. SchKG) nicht (Art. 79 SchKG) (vgl. BGE 109
V 46 ff., E. 3 = Pra 73 [1984] Nr. 195). Ist eine Krankenversicherung schon vor Einleitung der Betreibung im Besitze einer vollstreckbaren Verfügung, die im Beitragsbzw. Prämienbereich eine Geldzahlung festlegt, ist der gegen die entsprechende Betreibung erhobene Rechtsvorschlag im Rechtsöffnungsverfahren vom zuständigen Gericht aufheben zu lassen (vgl. Art. 54 Abs. 2 ATSG i.V.m. Art. 80 Abs. 2 Ziff. 2 SchKG). Eine direkte Fortsetzung der Betreibung ohne Erwirkung eines Rechtsöffnungsentscheides gemäss Art. 80 SchKG ist nicht zulässig. Auch darf die Krankenversicherung nach Erhebung eines Rechtsvorschlages nicht durch den Erlass einer zweiten Verfügung nochmals über denselben Streitgegenstand entscheiden, um (bei dieser Gelegenheit) den Rechtsvorschlag zu beseitigen. Mit anderen Worten ist in diesen Fällen das Gericht zur Beseitigung des Rechtsvorschlages zuständig (vgl. BGer 9C_903/2009 vom 11. Dezember 2009, E. 2.2 f. m.w.H; BGE 134 III 115 ff., E. 4.1.2 = Pra 97 [2008] Nr. 106; KIESER,
ATSG-Kommentar, 3. Aufl. 2015, Art. 54 N 24 und N 28 ff.; BSK SchKG I-
STAEHELIN, 2. Aufl. 2010, Art. 79 N 16 m.w.H).
Weder der Beschwerdeschrift der Gläubigerin noch den weiteren Akten ist zu entnehmen, dass die Gläubigerin vor Erlass ihrer Verfügung vom 12. Januar 2018 (act. 3/4 = act. 7/1.1) bereits eine (formelle) Verfügung erlassen hätte, in der sie über die Beitragsschuld der Schuldnerin befunden hätte, und die vollstreckbar geworden wäre. Es war daher zulässig, dass die Gläubigerin nach Erhebung des Rechtsvorschlages durch die Schuldnerin den Weg über das Verwaltungsverfahren einschlug, um in einem ordentlichen Verfahren einen vollstreckbaren Entscheid zu erwirken und gleichzeitig den erhobenen Rechtsvorschlag zu beseitigen.
Krankenkassen sind im Rahmen des Verwaltungsverfahrens gestützt auf Art. 49 ATSG befugt, über ihre Forderungen eine Verfügung zu erlassen und sich zusammen mit ihrem materiellen Entscheid - da dieser vollstreckbaren gerichtlichen Entscheiden gleichstellt ist (vgl. Art. 80 Abs. 2 Ziff. 2 SchKG) - definitive Rechtsöffnung zu erteilen. Dies gilt allerdings nur im Bereich der obligatorischen Krankenund der freiwilligen Taggeldversicherung (vgl. OGer ZH PS170109 vom 26. Juni 2017, E. 3.3 m.w.H.; BSK SchKG I-STAEHELIN, 2. Aufl.
2010, Art. 79 N 14 ff. und Art. 80 N 108; BGE 119 V 329 ff., E. 2). Wird nach
Art. 79 SchKG vorgegangen, muss das Dispositiv des Verwaltungsentscheids mit Bestimmtheit auf die hängige Betreibung Bezug nehmen und den Rechtsvorschlag ausdrücklich als aufgehoben erklären (vgl. KIESER, ATSG-Kommentar, a.a.O., Art. 54 N 33 f.). In diesen Fällen hat die Verwaltungsbehörde in ihrer Verfügung somit nicht bloss einen Sachentscheid über die Verpflichtung des Versicherten zu einer Geldzahlung zu fällen, sondern auch als Rechts- öffnungsinstanz gleichzeitig über die Aufhebung des Rechtsvorschlages zu befinden (vgl. BGE 119 V 329 ff., E. 2b m.w.H.; 134 III 115 ff., E. 4.1.2; BGer 9C_903/2009 vom 11. Dezember 2009, E. 2.1). Denn die Fortsetzung einer Betreibung kann nur aufgrund eines vollstreckbaren Entscheides (in der Sache), der den Rechtsvorschlag beseitigt, verlangt werden. Dieses Verwaltungsverfahren weist also dieselbe doppelte Funktion auf wie der Zivilprozess auf Anerkennung der Schuld für die zivilrechtlichen Forderungen, in welchem das Zivilgericht in der Sache und über die Beseitigung des Rechtsvorschlages entscheidet (vgl. Art. 79 Satz 2 SchKG; BGE 134 III 115 ff., E. 4.1.2 m.w.H.).
Die Gläubigerin erwähnte zwar in der Verfügung vom 12. Januar 2018, dass diese eine Verfügung gemäss Art. 49 ATSG darstelle, und dass sie von der Schuldnerin ausstehende KVG Prämien von 07.2017-09.2017 im Umfang von
Fr. 928.95 (nebst Aufforderungsund Dossiereröffnungskosten) fordere. Einen verbindlichen Entscheid über den Bestand und den Umfang einer Verpflichtung der Schuldnerin zu einer Geldzahlung fällte die Gläubigerin in dieser Verfügung im Dispositiv aber nicht, sondern hob darin nur den Rechtsvorschlag der Schuldnerin gegen den Zahlungsbefehl Nr. auf (vgl. act. 3/4 S. 2). Der blosse Verweis auf die gesetzlichen Grundlagen der behaupteten Verpflichtung der Schuldnerin in der Begründung der Verfügung (vgl. act. 3/4 S. 1) stellt keinen Entscheid über den Bestand und Umfang einer Verpflichtung dar; gesetzliche Bestimmungen über das Bestehen einer Leistungspflicht sind für sich allein kein Rechtsöffnungstitel (vgl. KREN KOSTKIEWICZ, OFK SchKG Kommentar, 19. Aufl. 2016, Art. 80 N 34). Dasselbe muss auch für die von der Gläubigerin in der Verfügung vom 12. Januar 2018 angebrachten Verweise auf Verordnungen und allgemeine Vertragsbedingungen gelten. Diese Verfügung vom 12. Januar 2018
kann somit keinen definitiven (Rechtsöffnungs-)Titel darstellen; daran ändert nichts, dass die Gläubigerin darin den Rechtsvorschlag der Schuldnerin ausdrücklich als beseitigt erklärte. Weiter bringt die Gläubigerin weder vor (vgl. act. 13
S. 2 f. Rz. 6) noch ergibt sich Entsprechendes aus den Akten, dass sie dem Betrei-bungsamt zwecks Fort-setzung des Betreibungsverfahrens mit ihrem Fortsetzungsbegehren eine (andere) Verfügung eingereicht habe, welche einen Sachentscheid darstellen und als definitiver (Rechtsöffnungs-)Titel dienen könnte (vgl. Art. 80 Abs. 2 Ziff. 2 SchKG). Daher kann mit Verfügung vom 12. Januar 2018 keine definitive Rechtsöffnung erteilt worden und der Zahlungsbefehl auch nicht in Rechtskraft erwachsen sein.
Das Betreibungsamt wies das Fortsetzungsbegehren im Ergebnis somit zu Recht zurück. Im Übrigen ist die Fortsetzung einer Betreibung ohne rechtkräftigen Zahlungsbefehl nichtig (vgl. BSK SchKG I-COMETTA/MÖCKLI, 2. Aufl. 2010, Art. 22 N 12). Die Frage, ob das Feld commentary in einem eSchKG-Verfahren dazu bestimmt ist, die Vollstreckbarkeit zu bescheinigen, kann hier offen gelassen werden. Zweifel sind immerhin angebracht.
Die Beschwerde der Gläubigerin ist demnach abzuweisen. Es bleibt darauf hinzuweisen, dass die Gläubigerin innerhalb der Frist gemäss Art. 88 SchKG grundsätzlich jederzeit ein neues Fortsetzungsbegehren stellen kann. Wie bereits dargelegt, braucht es hierfür einen rechtskräftigen Zahlungsbefehl, namentlich einen vollstreckbaren Sachentscheid, der gleichzeitig den Rechtsvorschlag der Schuldnerin ausdrücklich beseitigt.
5. Das SchK-Beschwerdeverfahren ist vor den kantonalen Instanzen in der Regel kostenlos (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5; Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV SchKG). Entschädigungen werden gemäss Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG nicht zugesprochen.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Es werden keine Kosten erhoben.
Parteientschädigungen werden keine zugesprochen.
Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Schuldnerin unter Beilage eines Doppels von act. 13 (beinhaltet Beilagenverzeichnis), unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten an das Bezirksgericht Uster sowie an das Betreibungsamt Uster, je gegen Empfangsschein.
Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 10 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG.
Es handelt sich um einen Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungsund Konkurssachen im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG.
Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Obergericht des Kantons Zürich
II. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. A. Götschi versandt am:
26. Juni 2018
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