Zusammenfassung des Urteils PS150183: Obergericht des Kantons Zürich
Die Aktiengesellschaft AG hat Beschwerde gegen das Urteil des Bezirksgerichts Meilen eingereicht, das die Mitteilung des Verwertungsbegehrens betraf. Die Beschwerdeführerin argumentierte, dass die Zustellungen im Rechtsöffnungsverfahren nichtig seien, da sie nicht rechtsgültig zugestellt wurden. Das Obergericht des Kantons Zürich wies die Beschwerde ab und entschied, dass die Zustellungen korrekt erfolgt seien. Es wurden keine Kosten erhoben und keine Parteientschädigungen zugesprochen. Die Entscheidung kann beim Bundesgericht angefochten werden.
Kanton: | ZH |
Fallnummer: | PS150183 |
Instanz: | Obergericht des Kantons Zürich |
Abteilung: | II. Zivilkammer |
Datum: | 19.01.2016 |
Rechtskraft: | - |
Leitsatz/Stichwort: | Mitteilung des Verwertungsbegehrens (Beschwerde über ein Betreibungsamt) |
Schlagwörter : | Recht; Zustellung; Rechtsöffnung; Richt; Betreibung; Verwertung; Vorinstanz; Verfügung; Rechtsöffnungsgericht; Verwertungsbegehren; Mitteilung; Wohnsitz; Betreibungsamt; SchKG; Nichtigkeit; Verwertungsbegehrens; Pfannenstiel; Schweiz; Person; Entscheid; Empfang; Meilen; Schuldner; Verfügungen; Zustellungen; Verfahren; Rechtsöffnungsentscheid; Aufsichtsbehörde |
Rechtsnorm: | Art. 116 KG ;Art. 11a IPRG ;Art. 13 KG ;Art. 138 ZPO ;Art. 139 KG ;Art. 141 ZPO ;Art. 154 KG ;Art. 155 KG ;Art. 17 KG ;Art. 20a KG ;Art. 22 KG ;Art. 90 BGG ; |
Referenz BGE: | 102 III 133; 102 III 85; 113 III 26; 116 III 91; 120 III 1; 130 III 196; 130 III 481; 94 III 83; 96 III 35; |
Kommentar: | - |
Obergericht des Kantons Zürich
II. Zivilkammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs
Geschäfts-Nr.: PS150183-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. A. Katzenstein, Vorsitzende, Oberrichterin
lic. iur. M. Stammbach und Ersatzrichterin Prof. Dr. I. Jent-Sørensen sowie Gerichtsschreiberin MLaw N. Seebacher
in Sachen
Beschwerdeführerin,
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X. ,
gegen
Beschwerdegegnerin,
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Y. ,
betreffend
Mitteilung des Verwertungsbegehrens
(Beschwerde über das Betreibungsamt Pfannenstiel)
Beschwerde gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Meilen vom 24. September 2015 (CB150020)
I.
Sachverhalt und Prozessgeschichte
Die Beschwerdeführerin ist eine Aktiengesellschaft mit Sitz in C. , die im Wesentlichen die Beratung in Bauvorhaben sowie den Erwerb, die Veräusserung sowie die Vermittlung und Verwaltung von Immobilien und Grundstücken im Inund Ausland bezweckt (vgl. act. 38). Zeichnungsberechtigt im Namen der Beschwerdeführerin sind D. , Präsident des Verwaltungsrates mit Einzelunterschrift, sowie seit dem 28. April 2015 E. , Mitglied des Verwaltungsrates mit Einzelunterschrift (act. 38 S. 2). Die Beschwerdeführerin ist Eigentümerin einer Liegenschaft an der F. -Strasse 1 (GBBl. , Kat.-Nr. , Grundbuchamt
G. ) in der Gemeinde H. (act. 28/5/6/6 [= act. 5/4/7]).
Mit zwei Zahlungsbefehlen des Betreibungsamtes Pfannenstiel vom 29. Mai 2013 (Betreibungen Nrn. 1 und 2) setzte die Beschwerdegegnerin gegen D. je eine Forderung über Fr. 1'490'554.35 nebst Zins zu 5 % seit 1. Dezember 2012 (act. 28/5/2 [= act. 5/2]) bzw. über Fr. 100'000.- nebst Zins zu 5 % seit 1. Mai 2013 (act. 28/5/3) in Betreibung und verlangte die Verwertung eines zur Sicherung dieser Forderungen errichteten Faustpfandes an einem RegisterEigentümerschuldbrief im Betrag von Fr. 1'750'000.-, welcher auf die Beschwerdeführerin lautet und im 2. Rang auf der vorgenannten Liegenschaft in H. lastet (vgl. act. 28/5/4 [=act. 5/3] und act. 28/5/5). Gegen diese Zahlungsbefehle erhoben sowohl D. als Schuldner, als auch die Beschwerdeführerin als Dritteigentümerin des Pfandes Rechtsvorschlag (act. 28/5/2-5).
Mit Eingaben vom 27. November 2015 stellte die Beschwerdegegnerin beim Einzelgericht im summarischen Verfahren des Bezirkes Meilen in den vorgenannten Betreibungen je ein Rechtsöffnungsbegehren, wobei beide Begehren sowohl gegen D. als Schuldner als auch gegen die Beschwerdeführerin als Dritteigentümerin des Pfandes gerichtet waren (act. 5/1 und 28/5/1). Zur Bearbeitung der beiden Rechtsöffnungsbegehren wurden beim Einzelgericht im summarischen
Verfahren des Bezirkes Meilen die Verfahren Geschäfts-Nrn. EB130430-G (Akten sub act. 5) sowie EB130431-G (Akten sub act. 28/5) angelegt.
Mit Urteilen vom 21. Januar 2015 erteilte das Einzelgericht im summarischen Verfahren des Bezirkes Meilen der Beschwerdegegnerin in der Betreibung Nr. 1 des Betreibungsamtes Pfannenstiel definitive Rechtsöffnung für die in Betreibung gesetzte Forderung von Fr. 1'490'554.35 zzgl. Kosten und Entschädigung gemäss Rechtsöffnungsurteil sowie provisorische Rechtsöffnung für das Pfandrecht (act. 5/35), und in der Betreibung Nr. 2 des Betreibungsamtes Pfannenstiel provisorische Rechtsöffnung für die Forderung von Fr. 100'000.- nebst Kosten und Entschädigung gemäss Rechtsöffnungsurteil sowie für das Pfandrecht (act. 28/5/36). Beide Urteile ergingen ohne schriftliche Begründung nur im Dispositiv, wobei die Parteien belehrt wurden, dass eine schriftliche Begründung des Entscheides innert 10 Tagen seit Erhalt des Entscheides im Dispositiv beim Einzelgericht im summarischen Verfahren des Bezirkes Meilen verlangt werden könne (act. 5/35 S. 3; act. 28/5/36 S. 3).
Am 5. März 2015 stellte die Beschwerdegegnerin beim Betreibungsamt Pfannenstiel in den vorgenannten Betreibungen Nrn. 1 und 2 das Verwertungsbegehren (act. 5/15/2 [= act. 28/15/2]), wobei sie für die beiden Rechtsöffnungsentscheide jeweils eine ihr vom Einzelgericht im summarischen Verfahren des Bezirkes Meilen ausgestellte Rechtskraftbescheinigung beilegte (act. 5/15/1
[=act. 28/15/1]). Gleichentags teilte das Betreibungsamt Pfannenstiel D. in
den genannten beiden Betreibungen den Eingang des Verwertungsbegehrens mit (act. 3/1; act. 28/3/1). Diese Mitteilungen wurden am 29. April 2015 zugestellt
(act. 5/15/13 [= act. 28/5/15/13]).
Mit Eingaben vom 9. Juni 2015 (act. 1) und 18. Juni 2015 (act. 28/1) erhob die Beschwerdeführerin beim Bezirksgericht Meilen als untere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs (nachfolgend Vorinstanz) Beschwerde gegen die Mitteilung der Verwertungsbegehren in den vorgenannten Betreibungen und stellte jeweils den Antrag, es sei festzustellen, dass die Mitteilung des Verwertungsbegehrens vom 5. März 2015 in der Betreibung Nr. 1 bzw. 2 des Betreibungsamtes Pfannenstiel nichtig sei, und es sei das Betreibungsamt
Pfannenstiel anzuweisen, in den Betreibungen Nr. 1 bzw. 2 gestützt auf die Rechtsöffnungsentscheide des Bezirksgerichts Meilen vom 21. Januar 2015 (EB130430 bzw. EB130431) auf jegliche Fortsetzungshandlungen zu verzichten (act. 1 S. 2; act. 28/1 S. 2).
Nachdem die Vorinstanz die beiden Beschwerdeverfahren vereinigt hatte (vgl. act. 31; 28/30), wies sie die (vereinigte) Beschwerde der Beschwerdeführerin mit Urteil vom 24. September 2015 ab (act. 29 = act. 34 = act. 36, nachfolgend zitiert als act. 34).
Gegen diese Abweisung der Beschwerde durch die Vorinstanz richtet sich die von der Beschwerdeführerin am 12. Oktober 2015 rechtzeitig (vgl. act. 30/2) bei der Kammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungsund Konkurssachen erhobene Beschwerde (act. 35), in welcher sie folgende Anträge stellt (act. 35 S. 2):
1. Das Urteil des Bezirksgerichts Meilen vom 24. September 2015 (Geschäfts-Nr. CB150020-G vereinigt mit CB150023-G) sei vollumfänglich aufzuheben.
Es sei festzustellen, dass die Mitteilungen des Verwertungsbegehrens vom 5. März 2015 in der Betreibung Nr. 1 und der Betreibung Nr. 2 des Betreibungsamtes Pfannenstiel nichtig sind, und das Betreibungsamt Pfannenstiel sei anzuweisen, in der Betreibung Nr. 1 und der Betreibung Nr. 2 gestützt auf die Rechtsöffnungsentscheide des Bezirksgerichts Meilen vom 21. Januar 2015 (EB130430 und EB130431) auf jegliche Fortsetzungshandlungen zu verzichten.
Eventualiter sei das Urteil des Bezirksgerichts Meilen vom
24. September 2015 (Geschäfts-Nr. CB150020-G vereinigt mit CB150023-G) aufzuheben und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Mit Verfügung vom 14. Oktober 2015 wurde der Beschwerde der Beschwerdeführerin in dem Sinne einstweilen die aufschiebende Wirkung erteilt, dass in den Betreibungen Nrn. 1 und 2 des Betreibungsamtes Pfannenstiel keine Verwertungshandlung erfolgen darf. Gleichzeitig wurde der Beschwerdegegnerin Frist zur Stellungnahme zur Gewährung der aufschiebenden Wirkung angesetzt
(act. 39 S. 3). Innert Frist liess sich die Beschwerdegegnerin nicht verlauten. Mit
der Ausfällung des vorliegenden Entscheides entfällt die aufschiebende Wirkung ohnehin.
Die das vorliegende Beschwerdeverfahren betreffenden Akten der Vorinstanz (act. 1-32) wurden beigezogen. Von der Einholung einer Beschwerdeantwort und einer Vernehmlassung der Vorinstanz wurde abgesehen (Art. 20a Abs. 3 SchKG i.V.m. § 18 EG SchKG i.V.m. § 84 GOG i.V.m. Art. 322 und 324 ZPO). Die Sache ist spruchreif. Auf die Vorbringen der Beschwerdeführerin ist soweit entscheidrelevant im Rahmen der folgenden Erwägungen einzugehen.
II.
Prozessuale Vorbemerkungen
1. Mit Ausnahme der Fälle, in denen das SchKG den Weg der gerichtlichen Klage vorschreibt, kann gegen jede Verfügung eines Betreibungsoder Konkursamtes bei der Aufsichtsbehörde wegen Gesetzesverletzung Unangemessenheit Beschwerde geführt werden (Art. 17 Abs. 1 SchKG). Die Frage, ob ein taugliches Anfechtungsobjekt eine Verfügung vorliegt, ist von Amtes wegen und unabhängig von allenfalls gestellten Anträgen der Verfahrensbeteiligten zu klären (Urteil des OGer ZH vom 5. Oktober 2007, in: ZR 107/2008 Nr. 18; OGer ZH, NR090016 vom 10. Juni 2009 E. II.1). In diesem Zusammenhang ist zu prüfen, ob ein Betreibungsorgan kraft seiner Amtsgewalt eine Anordnung im Einzelfall getroffen hat, die nach aussen in Erscheinung tritt und das Vollstreckungsverfahren weiter führt dieses (zumindest vorläufig) stoppt (BGE 116 III 91
E. 1 m.w.H.). Ob eine Verfügung vorliegt, entscheidet sich nach ihrem Gehalt,
nicht nach ihrem Wortlaut Erscheinungsbild (BGer 5A_308/2011 vom
8. September 2011 E. 1.1 m.w.H.). Keine Verfügungen sind deshalb zum Beispiel blosse Mitteilungen, Meinungsäusserungen Bekanntmachungen des beabsichtigten künftigen Vorgehens (BGE 116 III 91 E. 1; BGE 113 III 26 E. 1; BGE 96 III 35 E. 2c; BGE 94 III 83 E. 2; vgl. zum Ganzen auch FRANCO LORANDI, Betreibungsrechtliche Beschwerde und Nichtigkeit, Kommentar zu den Artikeln 13-20 SchKG, Basel 2000, Art. 17 N 46 ff.; BSK SchKG I-COMETTA/MÖCKLI, 2. Aufl.
2010, Art. 17 N 18 ff.).
Die Beschwerdeführerin vertrat im vorinstanzlichen Verfahren die Auffassung, die Mitteilung des Verwertungsbegehrens vom 5. März 2015 stelle zweifellos eine Amtshandlung im Zwangsvollstreckungsverfahren dar. Auch wenn durch die Mitteilung des Verwertungsbegehrens nicht ein unmittelbarer Eingriff in privatrechtliche Vermögensoder Verfügungsrechte erfolge, so sei sie mehr als eine blosse Mitteilung. Sobald der Beschwerdeführer ein schützenswertes Interesse an der Überprüfung der Amtshandlung durch die Aufsichtsbehörde habe, liege ein anfechtbares Beschwerdeobjekt vor. Immerhin gelte es zu bedenken, dass das Betreibungsamt, welches auf ein Verwertungsbegehren des Gläubigers dem Schuldner die Verwertung anzeige, damit implizit die Zulässigkeit der Verwertung geprüft und bejaht habe. Ansonsten würde es nicht die Anzeige erlassen, sondern das Verwertungsbegehren von Amtes wegen zurückweisen. Die Mitteilung des Verwertungsbegehrens bringe den Gläubiger insofern seinem Ziel näher, als damit ein Entscheid darüber getroffen worden sei, dass grundsätzlich zur Verwertung geschritten werden dürfe. Seien die Voraussetzungen der Verwertung aber nicht gegeben, so habe der Schuldner ein legitimes Interesse, der öffentlichen Bekanntmachung der Steigerung vorzubeugen. Nachdem sich die Verwertungsfristen gemäss Art. 154 SchKG klar auf den Zeitpunkt beziehen würden, in welchem die Verwertung verlangt werde, könne hinsichtlich der Mitteilung des Verwertungsbegehrens nicht von einer blossen Nachricht ohne jegliche Wirkung für die Fortsetzung des Betreibungsverfahrens die Rede sein (act. 1 S. 4; act. 28/1
S. 4).
Die Vorinstanz hat erwogen, mit der Mitteilung des Verwertungsbegehrens sei dem Schuldner die Verwertung angezeigt und damit auch implizit die Zulässigkeit der Verwertung, namentlich die Einhaltung der Sperrfristen nach Art. 116 Abs. 1 SchKG, geprüft und bejaht worden. Der Gläubiger komme seinem Ziel näher. Die vorliegende Anzeige bezwecke, das Zwangsvollstreckungsverfahren voranzutreiben. Insofern liege ein Beschwerdeobjekt im Sinne von Art. 17 SchKG
- und keine blosse Absichtserklärung des Betreibungsamtes vor (act. 34 S. 10,
E. III.1).
Das Betreibungsamt Pfannenstiel als Betreibungsorgan hat mit der Mitteilung des Verwertungsbegehrens an D. im Sinne von Art. 155 Abs. 2 SchKG kraft seiner Amtsgewalt eine Handlung im Einzelfall vorgenommen, die nach aus-
sen in Erscheinung getreten ist. Die Beschwerdeführerin macht geltend, dass damit das Vollstreckungsverfahren gegenüber D. als Schuldner bzw. der Beschwerdeführerin als Dritteigentümerin des Pfandes weitergeführt werde. Dabei ist fraglich, ob bereits mit der Mitteilung des Verwertungsbegehrens ein unmittelbarer Eingriff in privatrechtliche Vermögensund Verfügungsrechte durch Beschlagnahme, Wegnahme, Versilberung Ähnliches erfolgt, ob die Mitteilung des Verwertungsbegehrens an den Schuldner bzw. Dritteigentümer des Pfandes lediglich als einfache - und damit grundsätzlich nicht anfechtbare - Absichtserklärung, demnächst zur Verwertung zu schreiten, erscheint und ob der Schuldner bzw. Dritteigentümer des Pfandes erst durch die (aktuell bloss drohende) Vollstreckungsmassnahme unmittelbar betroffen wird. Davon hängt es ab, ob der Schuldner bzw. die Dritteigentümerin des Pfandes ein legitimes Interesse hat, der Steigerungspublikation vorzubeugen, wenn die Vor-aussetzungen für eine solche nicht gegeben sind. Die Kammer hat in einem früheren Entscheid entschieden, dass die Mitteilung des Verwertungsbegehrens des Gläubigers an den Schuldner bzw. an den Dritteigentümer des Pfandes als nicht beschwerdefähige Verfügung zu qualifizieren ist (vgl. dazu OGer ZH, NR090016 vom 10. Juni 2009,
E. II.2). Allerdings hat das Bundesgericht in BGer 5A_442/2010 die Anfechtung
einer Pfändungsankündigung, bei deren Qualifikation sich vergleichbare Fragen stellen, als zulässig erachtet.
Letztlich kann die Frage im vorliegenden Fall offen bleiben, weil das Betreibungsamt in der Mitteilung des Verwertungsbegehrens ausdrücklich angemerkt hat, die Steigerungsanzeige werde nach der Zustellung der Mitteilung des Verwertungsbegehrens im Schweizerischen Handelsamtsblatt publiziert und nicht mehr erneut zugestellt (act. 3/1; act. 28/3/1). Damit hat das Betreibungsamt im konkreten Fall explizit angekündigt, dass es darauf verzichten werde, dem Schuldner bzw. der Dritteigentümerin des Pfandes eine Spezialanzeige der Steigerung im Sinne von Art. 156 Abs. 1 i.V.m. Art. 139 SchKG zuzustellen. Da sich aus diesem Hinweis ergibt, dass das Betreibungsamt dem Verwertungsbegehren der Beschwerdegegnerin bereits stattgegeben hat, ist vorliegend die Anfechtbarkeit der Mitteilung des Verwertungsbegehrens jedenfalls zu bejahen.
III.
Zur Beschwerde
Die Beschwerdeführerin stellt sich im Wesentlichen auf den Standpunkt, die beiden Betreibungen dürften nicht fortgesetzt werden, weil die durch das Einzelgericht des Bezirkes Meilen erlassenen Rechtsöffnungsentscheide vom 21. Januar 2015 nichtig und damit die von ihr sowie von D. als Schuldner erhobenen Rechtsvorschläge nicht rechtskräftig beseitigt worden seien. Dies begründet sie damit, dass weder an sie noch an D. im Verlauf des Rechtsöffnungsverfahrens rechtsgültige Zustellungen vorgenommen worden seien; so seien ihr weder die verfahrenseinleitenden Schriftstücke noch die darauf folgenden gerichtlichen Sendungen förmlich zugestellt worden. Deshalb habe sie erst mit der Mitteilung der Verwertungsbegehren von den besagten Rechtsöffnungsverfahren überhaupt Kenntnis erlangt (act. 34 S. 7, E. II.1.1).
Gemäss Art. 22 Abs. 1 SchKG sind Verfügungen nichtig, die gegen Vorschriften verstossen, die im öffentlichen Interesse im Interesse von am Verfahren nicht beteiligten Personen erlassen worden sind. Die Kompetenz zur Feststellung der Nichtigkeit gemäss Art. 22 SchKG durch die Aufsichtsbehörden über Schuldbetreibung und Konkurs stützt sich auf deren Aufsichtsbefugnis nach
Art. 13 Abs. 1 SchKG. Indes gehören die gerichtlichen Behörden nicht zum Kreis der Beaufsichtigten, weshalb die Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs die Entscheide der gerichtlichen Behörden nicht gestützt auf Art. 22 SchKG für nichtig erklären kann (BGer 5A_734/2012 vom 31. Mai 2013 E.3.3; BGer 5A_576/2010 vom 18. November 2010 E. 3.1; BGE 120 III 1 E. 1).
Vorbehalten bleibt jedoch die Feststellung der Nichtigkeit von gerichtlichen Entscheiden nach den allgemeinen Nichtigkeitsgrundsätzen (KURT AMONN/ FRIDOLIN WALTER, Grundriss des Schuldbetreibungsund Konkursrechts, 9. Aufl. 2013,
§ 6 N 28a), was bedeutet, dass die Aufsichtsbehörden einer allfälligen Fehlerhaftigkeit Nichtigkeit einer gerichtlichen Entscheidung Rechnung zu tragen haben; in diesem Sinne können sie die Fehlerhaftigkeit Nichtigkeit vorfrageweise feststellen und daraus die nötigen Konsequenzen für die in Frage stehenden
Betreibung ziehen (BGE 130 III 481 E. 2 = Pra 94 [2005] Nr. 42; BGE 102 III 85
E. 2). Die Nichtigkeit einer Verfügung bildet jedoch die Ausnahme. So ist eine Verfügung wie die Vorinstanz zutreffend festgehalten hat (act. 34 S. 12,
E. IV.1.4) - nur dann nichtig, d.h. absolut unwirksam, wenn der ihr anhaftende
Mangel besonders schwer wiegt, wenn er offensichtlich zumindest leicht erkennbar ist und zudem die Annahme der Nichtigkeit die Rechtssicherheit nicht ernsthaft gefährdet (vgl. dazu etwa OFK SchKG-KREN KOSTKIEWICZ/WALDER,
18. Aufl. 2012, Art. 22-23 N 3; COMETTA/MÖCKLI, a.a.O., Art. 22 N 8). Wie die Vor-
instanz richtig erkannt hat (act. 34 S. 11, E. IV.1), ist ein Rechtsöffnungsentscheid grundsätzlich nichtig, wenn der Schuldner weder eine Vorladung zur Rechtsöffnungsverhandlung bzw. Kenntnis vom schriftlich geführten Rechtsöffnungsverfahren noch den Rechtsöffnungsentscheid erhalten hat (BGE 130 III 196 E. 1.2.2; BGE 102 III 133 E. 3).
Die Vorinstanz hat die Nichtigkeit des Rechtsöffnungsentscheides vorfrageweise verneint und dies im Wesentlichen damit begründet, das Rechtsöffnungsgericht habe in beiden Rechtsöffnungsverfahren jeweils zwei prozessleitende Verfügungen an D. zugestellt und zwar an die Adresse I. , J. ,
K. und L. . Konkret sei ihm zunächst in beiden Rechtsöffnungsverfah-
ren jeweils eine Verfügung vom 28. November 2013 zugestellt worden, mit welcher von der Beschwerdegegnerin für beide Rechtsöffnungsverfahren je ein Vorschuss verlangt und ihm selbst je Frist angesetzt worden war, um eine schriftliche Vollmacht an seinen angeblichen Vertreter einzureichen (vgl. act. 5/6; act. 28/5/8). Zusammen mit diesen beiden Verfügungen seien ihm zudem die beiden Rechts- öffnungsbegehren der Beschwerdegegnerin zugestellt worden. Gemäss dem beigelegten Empfangsschein sei die Zustellung am 24. bzw. 26. Februar 2014 erfolgt, wobei die Bestätigung unterzeichnet worden, die Unterschrift aber nicht lesbar sei (act. 34 S. 16 f., E. IV.1.4.3.3). Sodann sei D. in beiden Rechtsöffnungsverfahren eine Verfügung vom 18. September 2014 zugestellt worden, mit welcher D. sowie der Beschwerdeführerin jeweils Frist zur Stellungnahme und D. zudem Frist zur Bezeichnung eines Zustelldomizils angesetzt wurde (vgl. act. 5/29; act. 28/5/29). Dieses Dokument sei D. am 6. Oktober 2014 zugestellt worden, wobei als Beweis wiederum ein handschriftlich unterzeichneter
Zustellnachweis von FedEx sowie ein elektronischer Zustellnachweis im Recht liege (act. 34 S. 17 E. IV.1.4.3.4). Die Urteile des Rechtsöffnungsgerichts vom
21. Januar 2015 seien schliesslich am 30. Januar 2015 im Amtsblatt des Kantons Zürich im Sinne von Art. 141 ZPO publiziert und damit rechtsgültig an D. zugestellt worden, habe dieser doch trotz mit Verfügung vom 18. September 2014 erfolgter Aufforderung kein Zustellungsdomi zil in der Schweiz bezeichnet (act. 34
S. 19, E. IV.1.4.2.10). Da D. zum Zeitpunkt der Zustellungen als einziger Verwaltungsrat der Beschwerdeführerin im Handelsregister eingetragen gewesen sei und die Zustellung an eine juristische Person an die im Handelsregister als für sie zeichnungsberechtigt aufgeführten Personen vorzunehmen sei, gelte die Zustellung an die Beschwerdeführerin mit derjenigen an den einzigen Verwaltungsrat als erfolgt (act. 34 S. 20, E. IV.1.4.4).
Gemäss Art. 138 Abs. 1 ZPO hat die Zustellung von Vorladungen, Verfügungen und Entscheiden grundsätzlich durch eingeschriebene Postsendung auf andere Weise gegen Empfangsbestätigung zu erfolgen. Ausnahmsweise erfolgt die Zustellung durch Publikation im kantonalen Amtsblatt im Schweizerischen Handelsamtsblatt, namentlich wenn eine Partei mit Wohnsitz Sitz im Ausland entgegen der Anweisung des Gerichts kein Zustelldomizil in der Schweiz bezeichnet hat (Art. 141 Abs. 1 lit. c ZPO). Voraussetzung hierzu ist, dass die Aufforderung zur Bezeichnung des Domizils rechtsgültig zugestellt werden konnte und auf die Säumnisfolgen für den Fall der Unterlassung hingewiesen worden ist (vgl. etwa LUKAS HUBER, Dike Komm ZPO, Online Stand 16. April 2012, Art. 141 N 18).
Vorliegend wurde D. durch das Rechtsöffnungsgericht mit zwei Verfügungen vom 18. September 2014 (act. 5/29; act. 28/5/29) aufgefordert, für die beiden gegen ihn anhängigen Rechtsöffnungsverfahren je ein Zustellungsdomi zil in der Schweiz zu bezeichnen, wobei er darauf hingewiesen wurde, im Säumnisfall können Zustellungen des Gerichts inskünftig durch Publikation im kantonalen Amtsblatt dem Schweizerischen Handelsamtsblatt erfolgen (act. 5/29;
act. 28/5/29, je Disp. Ziff. 2).
Da durch das Rechtsöffnungsgericht damit korrekt auf die Säumnisfolgen der Nichtbezeichnung eines Zustelldomizils in der Schweiz hingewiesen wurde, bleibt zu prüfen, ob die entsprechenden Verfügungen rechtsgültig an D. zugestellt werden konnten und damit eine Zustellung der Endentscheide durch Publikation im Amtsblatt zulässig war.
Bereits an dieser Stelle ist anzumerken, dass sofern dies der Fall ist, die Zustellungen auch an die Beschwerdeführerin als rechtsgültig erfolgt zu gelten hätten, sind doch wie die Vorinstanz zutreffend ausgeführt hat (vgl. act. 34 S. 20,
E. 1.4.4) - Zustellungen für juristische Personen von den im Handelsregister als
für sie zeichnungsbzw. vertretungsberechtigt aufgeführten Personen entgegen zu nehmen (BK ZPO-FREY, Art. 138 N 11). Eine Zustellung von Verfügungen an die Beschwerdeführerin durch Zustellung an ihren (damals) einzigen Verwaltungsrat ist damit nicht zu beanstanden, zumal ein zunächst erfolgter Zustellversuch an der Geschäftsadresse der Beschwerdeführerin ohne Erfolg geblieben war (vgl. act. 5/14; act. 28/5/16). Dass die Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang bemängelt, das Rechtsöffnungsgericht habe entgegen den Ausführungen der Vorinstanz gar nie bewusst die Absicht gehabt, die an sie (die Beschwerdeführerin) erforderlichen Zustellungen über ihren Verwaltungsrat vornehmen zu lassen, vielmehr handle es sich hierbei um eine nachträglich konstruierte Schutzbehauptung der Vorinstanz (act. 35 S.11), ändert daran nichts. Entscheidend ist, dass die Zustellung von Verfügungen an die Beschwerdeführerin grundsätzlich durch Zustellung an den (zum Zeitpunkt der Zustellung) einzigen Verwaltungsrat erfolgen kann, weshalb entgegen der Beschwerdeführerin nicht davon ausgegangen werden kann, es sei keine Zustellung an sie erfolgt.
Zus tellung sort
Grundsätzlich erfolgt die Zustellung einer Verfügung an die dem Gericht bekannte Adresse der Partei (dazu BSK ZPO-GSCHWEND/BORNATICO, 2. Aufl., Art. 138 N 3), wobei das Rechtsöffnungsgericht als Wohnsitzadresse von
die Adresse I. , J. , K._ und L. , verwendet hat. Die Vorinstanz hat dazu ausgeführt, den Akten des Rechtsöffnungsverfahrens sei nicht zu entnehmen, auf welchem Weg das Rechtsöffnungsgericht Kenntnis von
dieser Adresse von D. erlangt habe. Immerhin würden die Schreiben des Gemeindeammannamtes Pfannenstiel darauf hindeuten, dass sich D. nach K. und L. abgemeldet habe (act. 34 S. 17, E. IV.1.4.3.5). Sodann hat die Vorinstanz erwogen, dem Handelsregisterauszug der Beschwerdeführerin sei zu entnehmen, dass D. als Verwaltungsrat der Beschwerdeführerin bis zum
18. April 2015 Stäfa als Wohnsitz angegeben habe; danach sei sein Wohnsitz neu
mit K. und L. angegeben worden. Gemäss dem Handelsregisterauszug von M. AG habe D. seinen Wohnort hingegen bereits ein Jahr früher, nämlich am 16. April 2014, mit J. ( ) angegeben, wobei dem Ländercode vom K. und L. entspreche (act. 34, S. 17 f.,
IV,1.4.3.6). Daraus schloss die Vorinstanz, es müsse aufgrund des Eintrages
bei der Firma M. AG und des Schreibens des Gemeindeammannamtes Pfannenstiel davon ausgegangen werden, der Wohnsitz von D. habe sich zum Zeitpunkt der Zustellung an der Adresse I. , J. , K. und
L. , befunden. Das Vorgehen des Rechtsöffnungsgerichts, welches an die vorgenannte Adresse in K. und L. zugestellt hatte, sei dementsprechend nicht zu beanstanden (act. 34 S. 18, E. IV,1.4.3.6)
Die Beschwerdeführerin kritisiert in diesem Zusammenhang, das Rechts- öffnungsgericht habe gar nie überprüft, ob die von ihm angegebene Adresse auf K. und L. zum behaupteten Zeitpunkt der Zustellung auch tatsächlich der Wohnsitzadresse von D. entsprochen habe. In diesem Zusammenhang räume denn auch die Vorinstanz ein, dass den Akten nicht zu entnehmen sei, auf welchem Weg das Rechtsöffnungsgericht von der Adresse von D. Kenntnis erlangt habe (act. 35 S. 9). Zudem würden die durch die Vorinstanz aus dem Handelsregister gezogenen Schlussfolgerungen auf reinen Vermutungen beruhen, die im Zusammenhang mit der Frage einer gehörigen Zustellung nicht massgebend sein könnten und dürften. Sodann lasse sich dem Handelsregisterauszug die Wohnsitzadresse einer eingetragenen Person nicht entnehmen, sondern lediglich die Wohnsitzgemeinde. Nachdem die Vorinstanz selbst nicht habe klären können, wie das Rechtsöffnungsgericht zu der von ihm verwendeten Adresse gelangt sei, wäre das Rechtöffnungsgericht mit Blick auf die gehörige Zustellung verpflichtet gewesen, die Adresse von D. eigens in Erfahrung zu bringen
und die Adresse zu überprüfen. Letzteres sei seitens des Rechtsöffnungsgerichts unbestrittenermassen unterlassen worden (act. 35 S. 10).
Grundsätzlich bestehen keine Vorschriften, wie der Wohnsitz einer Partei durch das Gericht zu ermitteln ist. In der Praxis führt häufig ein Hinweis der Einwohnerkontrolle der alten Wohnsitzgemeinde zur neuen Adresse einer Partei, wobei sich auch vorliegend aus den Rechtsöffnungsakten ergibt, dass die Einwohnerkontrolle Kenntnis vom Wegzug von D. nach K. und L. hatte (vgl. act. 5/13; act. 28/5/15). Es dürfen jedoch durch das Gericht ohne Weiteres auch andere Hinweise beachtet werden, die darauf hindeuten, dass sich der Wohnsitz einer Partei an einem bestimmten Ort befindet, weshalb auch ein Abstellen auf für eine Person bestehende Handelsregistereinträge nicht ausgeschlossen ist. Wie bereits die Vorinstanz ausgeführt hat (act. 34 S. 17 f.,
E. IV,1.4.3.6), lassen sich den Rechtsöffnungsakten einige Anhaltspunkte dafür entnehmen, dass D. zum Zeitpunkt der Zustellung der fraglichen Verfügungen an der vom Rechtsöffnungsgericht verwendeten Adresse gewohnt hat. Neben dem bereits von der Vorinstanz angeführten Schreiben des Gemeindeammannamtes Pfannenstiel und den relevanten Handelsregistereinträgen ist hier insbesondere auf die Anmerkung des für die Zustellung zuständigen Mitarbeiters der Schweizer Botschaft in N. zu verweisen, wonach D. erfahrungsgemäss keine Empfangsbestätigung zurückschicke (vgl. act. 5/34 S. 1; act. 28/5/35
S. 1), was darauf hindeutet, dass ihm D. bereits bekannt war. Wie schon
die Vorinstanz festgehalten hat, ist dementsprechend nicht zu beanstanden, dass das Rechtsöffnungsgericht davon ausgegangen ist, der Wohnsitz von D. befinde sich an der Adresse I. , J. in K. und L. .
Hinzu kommt, dass die Beschwerdeführerin grundsätzlich gar nicht bestreitet, dass ihr Verwaltungsrat D. zum Zeitpunkt der Zustellung der zwei Verfügungen vom 13. Oktober 2013 (act. act. 5/6; act. 28/5/8), mithin am 16. Februar 2014 (vgl. act. 5/27; act. 28/5/28), und insbesondere zum Zeitpunkt der Zustellung der zwei, die Aufforderung zur Bezeichnung eines Zustellungsdomizils enthaltenden, Verfügungen vom 18. September 2014 (act. 5/29; act. 28/5/29), mithin am
6. Oktober 2014 (vgl. act. 5/34; act. 28/5/35), seinen Wohnsitz an der vom
Rechtsöffnungsgericht verwendeten Adresse gehabt hat (vgl. act. 35 S. 9 f.). Vielmehr verlangt sie einen ausdrücklichen Nachweis des Rechtsöffnungsgerichts, dass sich der Wohnsitz ihres Verwaltungsrates an dieser Adresse befunden hat.
Damit verkennt die Beschwerdeführerin, dass es sich vorliegend nicht um ein Beschwerdeverfahren gegen den Rechtsöffnungsentscheid, sondern um ein SchK-Beschwerdeverfahren handelt, in welchem in Bezug auf den Rechtsöffnungsentscheid lediglich eingewendet werden kann, dieser sei nach allgemeinen Nichtigkeitsgrundsätzen nichtig (dazu vorstehend Ziff. III.1.2). Wer jedoch geltend machen will, die Nichtigkeit eines Entscheides ergebe sich daraus, dass die Zustellung nicht am Wohnsitz des Adressaten erfolgt sei, weshalb dieser keine Kenntnis vom Verfahren gehabt habe, muss zwingend zunächst (substantiiert) behaupten, der Wohnsitz des Adressaten habe sich zum Zeitpunkt der Zustellung nicht am Zustellort befunden. Die beschwerdeführende Partei kann sich nicht darauf beschränken, geltend zu machen, der Wohnsitz sei durch das Rechtsöffnungsgericht ungenügend nachgewiesen worden, ergibt sich doch daraus weder die Mangelhaftigkeit der Zustellung noch die Nichtigkeit des Entscheides. Eine sich aus der vom Rechtsöffnungsgericht verwendeten Zustelladresse ergebende Nichtigkeit des Rechtsöffnungsentscheides hat die Beschwerdeführerin damit bereits nicht rechtsgenügend behauptet, weshalb sich das entsprechende Vorbringen schon deshalb als unbegründet erweist.
Zustellform
Die förmliche Zustellung von Verfügungen im Sinne von Art. 138 Abs. 1 ZPO erfolgt in der Praxis in der Regel durch die Post mittels eingeschriebener Postsendung. Denkbar sind aber auch andere Zustellnachweise, wie z.B. die Empfangsbestätigung eines Kurierdienstes der Zustellnachweis einer ausländischen Behörde bei einer Zustellung auf dem Rechtshilfeweg (BK ZPO-Frey, Art. 138 N 4). Die Vorinstanz hat diesbezüglich zutreffend festgehalten, bei der Zustellung von Prozessurkunden ins Ausland handle es sich um einen Anwendungsfall der internationalen gerichtlichen Zustellung, welche in Art. 11 f. IPRG geregelt sei, wobei Art. 11a Abs. 4 IPRG auf die vorrangige Anwendung internationaler Übereinkommen verweise. In Bezug auf K. und L. sei kein spezifisches Übereinkommen anwendbar, weshalb die Haager Übereinkunft betreffend Zivilprozessrecht vom 1. März 1954 (nachfolgend HUe54) für die Zustellung anwendbar sei (act. 34 S. 15 f., E. IV.1.4.3.1).
Die Beschwerdeführerin geht mit der Vorinstanz grundsätzlich dahingehend einig, dass sich die Zustellung nach K. und L. nach Art. 11a Abs. 4 IPRG i.V.m. dem HUe54 richte (act. 35 S. 7), rügt jedoch eine Verletzung von Art. 5 HUe54 durch das Rechtsöffnungsgericht. Dazu führt sie aus, die Vorinstanz komme zum Schluss, die Zustellung an D. sei rechtmässig erfolgt; jedoch setze sie sich dabei nicht einmal ansatzweise mit den massgebenden Bestimmungen und Voraussetzungen des HUe54 auseinander. So erfordere eine Zustellung nach dieser Übereinkunft nach deren Art. 5 einen Nachweis der Zustellung entweder durch einen mit Datum versehenen und beglaubigten Empfangsschein des Empfängers durch eine Bescheinigung der Behörde des ersuchten Staates, aus der sich die Tatsache, die Form und die Zeit der Zustellung ergebe (act. 35 S. 7 f.).
Entgegen der Beschwerdeführerin lässt sich jedoch aus Art. 5 HUe54 für den vorliegenden Fall nichts ableiten, wird doch wie die Vorinstanz zutreffend erwogen hat (act. 34 S. 16, E. IV.1.4.3.1) in Art. 6 Abs. 1 Ziff. 3 HUe54 ausdrücklich festgehalten, die Bestimmungen der vorausgehenden Artikel, mithin also die Art. 1 bis 5 HUe54, würden nicht ausschliessen, dass jeder Staat die Zustellung an Personen, die sich in einem anderen Staat befänden, unmittelbar durch seine diplomatischen und konsularischen Vertreter vornehmen lasse (sog. direkter konsularischer Weg; vgl. VPB 2014 Nr. 10, S. 186 ff., S. 189). Dies bedeutet, dass den im ersuchten Staat akkreditierten diplomatischen konsularischen Vertretungen des Prozessstaates die Möglichkeit eröffnet wird, Zustellungen ohne Zwischenschaltung einer lokalen Behörde direkt an den Adressaten zu richten (dazu etwa JOLANTA KREN KOSTKIEWICZ, Grundriss des schweizerischen internationalen Privatrechts, 2012, § 2 Rz 265; GERHARD WALTER/TANJA DOMEJ, Internationales Zivilprozessrecht der Schweiz, 5. Aufl. 2012, S. 375). Da das Rechtsöffnungsgericht die Zustellungen vorliegend über die zuständige schweizerische
Botschaft in N. vorgenommen und damit vom indirekten konsularischen Weg Gebrauch gemacht hat, erweist sich der von der Beschwerdeführerin genannte Art. 5 HUe54, welcher den Nachweis einer gestützt auf die Art. 1 bis 4 HUe54 erfolgten Zustellung regelt, nicht als einschlägig. Eine Formnichtigkeit der durch das Rechtsöffnungsgericht vorgenommenen Zustellung, wie sie die Beschwerdeführerin sinngemäss behauptet, fällt dementsprechend ausser Betracht. Gleichermassen als unbegründet erweist sich aus demselben Grund sodann auch der Einwand der Beschwerdeführerin, wonach es sich bei den in den Akten befindlichen Empfangsbestätigungen nicht um eine Bescheinigungen einer Behör- de im Sinne von Art. 5 HUe54 handle (act. 35 S. 9).
Weiter rügt die Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang, das Rechtsöffnungsgericht habe den vorgesehenen Rechtshilfeweg verletzt, habe dieses doch für die zweite Zustellung die Botschaft in N. direkt kontaktiert, anstatt auch dieses zweite Rechtshilfeersuchen über das Bundesamt für Justiz vorzunehmen, welches das Gesuch dann an die zuständige Schweizervertretung in der Dominikanischen Republik weitergeleitet hätte (act. 35 S. 10).
Die Vorinstanz hat hinsichtlich dieser Rüge der Beschwerdeführerin erwogen, die Nichtbeachtung des vorgeschriebenen Rechtshilfeweges bei der Zustellung führe im konkreten Fall lediglich zur Anfechtbarkeit der Verfügung (act. 34
S. 19, E. IV.1.4.3.). Entgegen der Beschwerdeführerin ist diese Feststellung der Vorinstanz nicht zu beanstanden, wurde doch die Zustellung nach K. und L. korrekt durch die zuständige Schweizer Botschaft in N. durchgeführt; die direkte Übermittlung des Zustellersuchens durch das Rechtsöffnungsgericht an die Schweizer Botschaft in N. ohne Zwischenschaltung des Bundesamtes für Justiz tangiert deshalb nur die innerschweizerische Zuständigkeitsregelung. Die Frage einer Verletzung von Art. 6 Abs. 1 Ziff. 3 HUe54 stellt sich hingegen nicht; diese Bestimmung sieht lediglich vor, ein Staat könne Zustellungen an seine eigenen Staatsangehörigen, welche sich in einem anderen Staat befinden, unmittelbar durch seine diplomatischen konsularischen Vertreter vornehmen lassen. Ob D. diesen Mangel wie die Vorinstanz ausführt (act. 34
S. 19, E. IV.1.4.3.9) - direkt nach Erhalt der Verfügung hätte rügen müssen, kann
vorliegend offen gelassen werden. Relevant ist einzig, dass die von der Beschwerdeführerin gerügte (direkte) Zustellung des Rechtshilfeersuchens durch das Rechtsöffnungsgericht an die Schweizer Botschaft in N. nicht die Ungültigkeit der Zustellung, sondern lediglich deren Anfechtbarkeit zur Folge hat, weshalb von Vornherein kein Fall einer auch durch die Aufsichtsbehörde zu beachtenden Nichtigkeit des Rechtsöffnungsentscheides vorliegt.
Zustellempfänger
Gemäss Art. 138 Abs. 2 ZPO ist eine Zustellung erfolgt, wenn die Sendung von der Adressatin vom Adressaten von einer angestellten im gleichen Haushalt lebenden, mindestens 16 Jahre alten Person entgegengenommen wurde (Art. 138 Abs. 2 ZPO). Die Beschwerdeführerin kritisiert diesbezüglich, den FedEx Zustellnachweisen lasse sich nicht entnehmen, wer die Zustellungen tatsächlich in Empfang genommen habe. Dies sei auch der Vorinstanz bewusst gewesen, habe sie doch ausgeführt, die Unterschrift auf den Bestätigungen sei nicht lesbar. Wenn schon Art. 138 Abs. 2 ZPO vorsehe so die Beschwerdeführerin weiter - dass eine Annahme nur dann als erfolgt gelte, wenn die Sendung vom Adressaten von einer angestellten im gleichen Haushalt lebenden, mindestens 16 Jahre alten Person entgegengenommen werde, dann hätte das Rechtsöffnungsgericht zumindest verifizieren bzw. abklären müssen, wer die Sendung entgegen genommen habe. Mit dem im Beschwerdeverfahren erhobenen Einwand, das Rechtsöffnungsgericht habe es unterlassen, auch nur annähernd zu verifizieren, ob die Prozessparteien von den Dokumenten und somit vom gerichtlichen Verfahren auch tatsächlich Kenntnis hatten, habe sich die Vorinstanz in keiner Weise auseinandergesetzt. Fest stehe einzig, dass die Zustellungen sicherlich nicht von D. in Empfang genommen worden seien, wie dies ein Vergleich der auf den Zustellnachweisen befindlichen Unterschriften mit jener von D. zeige (act. 35 S. 8 f.).
Hervorzuheben ist zunächst, dass worauf bereits die Vorinstanz verwiesen hat (vgl. act. 34 S. 19, E.1.4.3.8) - die durch das Rechtsöffnungsgericht veranlassten Zustellungen am Wohnsitz von D. in K. und L. erfolgt sind. Den sich in den Rechtsöffnungsakten befindlichen Empfangsbestätigungen
lässt sich entnehmen, dass die Verfügungen vom 28. November 2013 dort am
26. Februar 2014 (vgl. act. 5/27 und act. 28/5/28) und die die Aufforderung zur Bezeichnung eines Zustellungsdomizils enthaltenden Verfügungen vom 18. September 2014 dort am 6. Oktober 2014 (act. 5/34 und act. 28/5/35) auch tatsächlich zugestellt worden sind. Dabei trifft es zu, dass wie sowohl die Vorinstanz als auch die Beschwerdeführerin ausführen - die sich auf den jeweiligen Empfangsbestätigungen befindlichen Unterschriften nicht lesbar sind.
Allgemein ist zu den Vorbringen der Beschwerdeführerin anzumerken, dass es zwar richtig ist, dass das Gericht die Beweislast für die erfolgte Zustellung trägt (vgl. etwa BK ZPO-FREY, Art. 138 N 7). Dies bedeutet allerdings entgegen der Beschwerdeführerin nicht, dass das Gericht im Falle einer unleserlichen Unterschrift auf einem Empfangsschein von Amtes wegen die Identität der die Sendung entgegen nehmenden Person sowie deren Beziehung zum Adressaten zu ermitteln hat, bevor es davon ausgehen darf, die Zustellung der Verfügung gelte gestützt auf Art. 138 Abs. 2 ZPO als erfolgt. Solange die Berechtigung der die Sendung entgegen nehmenden Person nicht ausdrücklich bestritten worden ist, darf vielmehr vermutet werden, eine am Wohnsitz des Adressaten entgegen genommene Sendung sei rechtsgültig erfolgt. Der Bestreitende wird dazu in der Regel darzulegen haben, dass neben dem Adressaten keine weiteren, nach Art. 138 Abs. 2 ZPO zur Entgegennahme der Sendung berechtigten Personen vorhanden seien, aber, dass solche zwar vorhanden seien, die sich auf der Empfangsbestätigung befindliche Unterschrift jedoch nicht von einer solchen Person stamme. Dies verkennt die Beschwerdeführerin, indem sie sich sowohl erstinstanzlich (act. 1 S. 12; act. 28/1 S. 12) als auch im Beschwerdeverfahren (act. 35 S. 8 f.) darauf beschränkt, geltend zu machen, bei der auf den Empfangsbestätigungen befindlichen Unterschrift handle es sich nicht um diejenige von D. . Daraus ergibt sich nämlich eben gerade nicht, dass nicht eine angestellte eine im gleichen Haushalt lebende, mindestens 16 Jahre alte Person die Sendung entgegen genommen hat.
Im vorliegenden Aufsichtsbeschwerdeverfahren erweist sich die von der Beschwerdeführerin vorgetragene Rüge aus demselben Grund sodann bereits von
Vornherein als unbegründet. Indem sich die Beschwerdeführerin nämlich darauf beschränkt geltend zu machen, es handle sich nicht um die Unterschrift von
D. , übersieht sie, dass vorliegend Mängel des Rechtsöffnungsverfahrens nur insoweit geprüft werden können, als damit behauptet wird, der Rechtsöffnungsentscheid sei nach allgemeinen Nichtigkeitsgrundsätzen nichtig (dazu vorstehend Ziff. III.1.2); dazu sind die die Nichtigkeit des Entscheides verursachenden Umstände (substantiiert) zu behaupten. In der vorliegenden Konstellation wäre dementsprechend zumindest zu behaupten gewesen, die Zustellung sei im Widerspruch zu Art. 138 Abs. 2 ZPO gestanden und könne deshalb nicht als erfolgt gelten. Indem sich die Beschwerdeführerin sinngemäss auf den Standpunkt gestellt hat, sie wisse zwar nicht, wer die Sendung entgegen genommen habe, es sei aber sicher nicht der Adressat gewesen, genügt sie der ihr obliegenden Behauptungslast nicht, wird damit doch noch keine mangelhafte Zustellung behauptet.
2.5. Fazit
Die von der Beschwerdeführerin gegen die im Rechtsöffnungsverfahren vorgenommen Zustellungen erhobenen Rügen erweisen sich damit allesamt als unbegründet. Der Beschwerdeführerin gelingt es dementsprechend nicht darzutun, dass die Rechtsöffnungsbeklagten keine Kenntnis vom Rechtsöffnungsverfahren hatten und insbesondere die Verfügung vom 18. September 2014, mit welcher
D. zur Bezeichnung eines Zustelldomizils in der Schweiz aufgefordert worden war, nicht rechtsgenügend eröffnet worden ist. Dass die Vorinstanz die Nichtigkeit der durch das Rechtsöffnungsgericht in der Folge androhungsgemäss im Amtsblatt publizierten Rechtsöffnungsurteile vom 21. Januar 2015 vorfrageweise verneint hat, ist deshalb nicht zu beanstanden. Die Beschwerde ist damit abzuweisen.
IV.
Kostenund Entschädigungsfolgen
Für das Verfahren vor der oberen kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungsund Konkurssachen sind keine Kosten zu erheben (Art. 20a Abs. 2
Ziff. 5 SchKG). Gemäss Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG sind keine Parteientschädi-
gungen zuzusprechen.
Die Beschwerde der Beschwerdeführerin wird abgewiesen.
Es werden keine Kosten erhoben.
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beschwerdegegnerin unter Beilage des Doppels von act. 35, und - unter Beilage der erstinstanzlichen Akten an das Bezirksgericht Meilen sowie an das Betreibungsamt Pfannenstiel, je gegen Empfangsschein.
5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 10 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungsund Konkurssachen im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG.
Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Obergericht des Kantons Zürich
II. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
MLaw N. Seebacher versandt am:
20. Januar 2016
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