Zusammenfassung des Urteils PS140257: Obergericht des Kantons Zürich
Ein Gläubiger stellte beim Obergericht den Antrag, die Konkursakten dem Nachlassgericht zu überweisen, um die Sanierungsaussichten zu prüfen. Der Gläubiger argumentierte, dass die Konkurseröffnung das laufende Sanierungsverfahren gefährden könnte und bat das Obergericht, die Beschwerde der Schuldnerin gegen die Konkurseröffnung zu unterstützen. Da der Gläubiger nicht Partei im Beschwerdeverfahren war, wurde ein separates Verfahren angelegt. Das Obergericht entschied, dass der Gläubiger kein Recht hatte, über den Verlauf des Verfahrens informiert zu werden, da er nicht direkt betroffen war. Der Antragsteller behielt sich vor, sich an das Nachlassgericht zu wenden.
Kanton: | ZH |
Fallnummer: | PS140257 |
Instanz: | Obergericht des Kantons Zürich |
Abteilung: | II. Zivilkammer |
Datum: | 20.11.2014 |
Rechtskraft: | - |
Leitsatz/Stichwort: | Aussetzen des Konkursentscheides |
Schlagwörter : | Schuldner; Antrag; SchKG; Konkurseröffnung; Antragsteller; Obergericht; Schuldnerin; Lassgericht; Gläubiger; Amtes; Beschwerdeverfahren; Sanierung; Akten; Beschwerdeinstanz; Drittgläubiger; Gesuch; Massnahmen; Sinne; Verfahren; Überweisen; Konkursgerichte; Verfahrens; Ausfällung; Beschwerdeentscheids; Lassstundung; Urteil |
Rechtsnorm: | Art. 173a KG ;Art. 293 KG ; |
Referenz BGE: | - |
Kommentar: | - |
Art. 173a SchKG, Aussetzen des Konkursentscheides. Das Überweisen der Akten an das Nachlassgericht käme an sich wohl auch für die Beschwerdeinstanz in Frage, doch ist ein Drittgläubiger nicht legitimiert, das zu verlangen, und er darf durch die Konkursgerichte auch nicht über den Stand des Verfahrens informiert werden.
Im Rahmen einer hängigen Beschwerde der Schuldnerin gegen die Konkurseröffnung wendete sich ein Gläubiger ebenfalls mit Beschwerde ans Obergericht mit dem Ersuchen, die Akten seien dem Nachlassgericht zu überweisen.
(aus den Erwägungen des Obergerichts:)
Mit Eingabe vom 10. Oktober 2014 mit der Überschrift Beschwerde gegen Konkurseröffnung liess X. (nachfolgend: Antragsteller) als Drittgläubiger der Schuldnerin ( ) folgende Anträge stellen:
1. Für den Fall, dass das Obergericht die Beschwerde der Beschwerdeführerin vom 8. Oktober 2014 abweisen wollte, seien vor der Ausfällung des Beschwerdeentscheids die Konkursakten von Amtes wegen dem Nachlassgericht zur Prüfung von Sanierungsaussichten zu überweisen (Art. 173a SchKG).
2. Eventualiter sei der Antragsteller vor einer Ausfällung des Beschwerdeentscheids zu orientieren, damit er beim Nachlassgericht selber ein Gesuch um Nachlassstundung einreichen kann (Art. 293 Abs. 2 SchKG).
Zur Begründung liess der Antragsteller geltend machen, er interveniere in das Beschwerdeverfahren in seiner Eigenschaft als ungesicherter Gläubiger der Schuldnerin mit einer offenen Forderung aus Darlehen. Zwar sei er nicht legitimiert, im Beschwerdeverfahren gegen die Konkurseröffnung vom 7. Oktober 2014 teilzunehmen. Aufgrund seiner Gläubigereigenschaft sei er jedoch berechtigt, beim Obergericht zu beantragen, dass dieses vor einer allfälligen Bestätigung des erstinstanzlichen Konkurseröffnungsentscheides von Amtes wegen Massnahmen im Sinne von Art. 173a SchKG treffe, welche auf eine Abwendung der Konkurseröffnung zielten. Die Konkurseröffnung könne das laufende Sanierungsverfahren ernsthaft gefährden, weshalb das Obergericht gebeten werde, die Beschwerde der Schuldnerin gegen die Konkurseröffnung wenn immer möglich gutzuheissen.
3. ( )
4. ( ) Als Drittgläubiger ist der Antragsteller nicht Partei im Beschwerdeverfahren gegen das Urteil des Konkursgerichtes. Es wurde daher ein separates Verfahren angelegt. Dass der Antragsteller ein Interesse daran haben kann, von der (erneuten) Konkurseröffnung über den Schuldner noch vorgängig informiert zu werden, mag sein insbesondere, wenn er für diesen Fall ein eigenes Gesuch um Nachlassstundung in Erwägung zieht. Ist er aber nicht Partei im Beschwerdeverfahren, kann und darf er auch über dessen Verlauf nicht informiert werden andernfalls verletzte das Gericht das Amtsgeheimnis.
Ob der Antragsteller selber die Einleitung des Nachlassverfahrens hätte verlangen können, ist nicht klar. Nach Art. 293 lit. b SchKG müsste er selber ein Konkursbegehren stellen können. Das behauptet er so nicht, und seine Darstellung, er habe mit der Schuldnerin im Hinblick auf eine geplante Sanierung schon vor einiger Zeit Stillhalten vereinbart, indiziert im Gegenteil, dass er bisher noch keine Massnahmen der Zwangsvollstreckung unternommen hat. Ein Antrag im Sinne von Art. 293 SchKG wäre am Obergericht als Beschwerdeinstanz denn auch funktional nicht am richtigen Ort (was der Antragsteller zutreffend sieht: er behält sich vor, sich an das Nachlassgericht zu wenden).
Zur Diskussion steht also das Überweisen der Akten von Amtes wegen, im Sinne von Art. 173a Abs. 2 SchKG. Der Antragsteller nennt mehrere Literaturstellen, wonach das auch der Beschwerdeinstanz möglich ist, und das scheint jedenfalls nicht ausgeschlossen. In dieser Situation kann tatsächlich jeder beliebige Dritte dem Gericht sachbezogene Informationen Anregungen zukommen lassen, die von Amtes wegen zu prüfen sind - dass sie vor dadurch ausgelösten Massnahmen dem direkt betroffenen Schuldner zur Kenntnis zu bringen sind, ergibt sich aus dem Grundsatz des Gehörs, ist hier allerdings nicht weiter zu verfolgen. Partei eines Verfahrens wird ein solcher Dritter dadurch aber nicht, und er hat auch keinen Anspruch auf Mitteilung, ob und wie seine Anregungen und Informationen Auswirkungen hatten. Immerhin kann generell festgestellt werden, dass von einem Gesuch des Gläubigers um Einleitung des Nachlassverfahrens wohl aus praktischen Gründen keine so detaillierten Unterlagen verlangt werden
können wie vom Schuldner selbst. Allerdings muss der Nachlassvertrag doch in den groben Umrissen erkennbar sein, damit seine Aussichten auch nur grob abgeschätzt werden können (KuKo SchKG 2. Aufl. - Hunkeler, Art. 293 N. 46). Der Umstand, dass offenbar während längerer Zeit über eine Sanierung diskutiert wird und auch bereits ein Erwerb des maroden Betriebes durch einen Vierten in Aussicht steht (worüber nichts Näheres bekannt ist, wie auch überhaupt die Situation der Schuldnerin völlig im Dunkeln bleibt), genügt dafür aber nicht.
Obergericht, II. Zivilkammer Urteil vom 20. November 2014 Geschäfts-Nr.: PS140257-O/U
(vgl. auch PS140246)
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