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Urteil Obergericht des Kantons Zürich (ZH)

Zusammenfassung des Urteils PS140182: Obergericht des Kantons Zürich

Der Beschwerdeführer hat gegen die Betriebskostenabrechnung des Betreibungsamtes Thalwil-Rüschlikon-Kilchberg Beschwerde erhoben. Er beantragte unter anderem eine Bestrafung der Betreibungsbeamten und die Freistellung des Bezirksgerichtspräsidenten. Das Obergericht des Kantons Zürich als obere Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs wies die Beschwerde ab, da die Vorinstanz zuständig war, um über den Antrag des Beschwerdeführers zu entscheiden. Es wurden keine Kosten erhoben und keine Parteientschädigungen zugesprochen.

Urteilsdetails des Kantongerichts PS140182

Kanton:ZH
Fallnummer:PS140182
Instanz:Obergericht des Kantons Zürich
Abteilung:II. Zivilkammer
Obergericht des Kantons Zürich Entscheid PS140182 vom 01.09.2014 (ZH)
Datum:01.09.2014
Rechtskraft:-
Leitsatz/Stichwort:Betriebskostenabrechnung (Beschwerde über ein Betreibungsamt)
Schlagwörter : Betreibung; Vorinstanz; Antrag; Betreibungsbeamten; Obergericht; Entscheid; Zivilkammer; Aufsichtsbehörde; Schuldbetreibung; Konkurs; Betriebskostenabrechnung; Verfahren; SchKG; Sinne; Urteil; Betreibungsamt; Kanton; Gericht; Bundesgericht; Gerichtsschreiberin; Eingabe; Anträge; Schuldbetreibungs; Konkurssachen; Disziplinarmassnahme; Über; Parteien; Bezirksgericht; Kantons
Rechtsnorm:Art. 14 KG ;Art. 20a KG ;Art. 312 StGB ;Art. 420 StPO ;Art. 90 BGG ;
Referenz BGE:-
Kommentar:
-

Entscheid des Kantongerichts PS140182

Obergericht des Kantons Zürich

II. Zivilkammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs

Geschäfts-Nr.: PS140182-O/U

Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. P. Diggelmann, Vorsitzender, Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden und Ersatzrichterin Prof. Dr. I. JentSørensen sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Muraro-Sigalas.

Urteil vom 1. September 2014

in Sachen

  1. ,

    Beschwerdeführer,

    gegen

  2. AG,

    Beschwerdegegnerin,

    vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X. ,

    betreffend Betriebskostenabrechnung

    (Beschwerde über das Betreibungsamt Thalwil-Rüschlikon-Kilchberg)

    Beschwerde gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Horgen vom 3. Juli 2014 (CB130033)

    Erwägungen:
    1. Sachverhalt und Prozessgeschichte

      1. In der Betreibung Nr. des Betreibungsamtes Thalwil-Rüschlikon-Kilchberg wurde dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 7. November 2013 die Betriebskostenabrechnung der Periode 1. Juli 2012 bis 30. Juni 2013 betreffend den beiden Stockwerkeinheiten im EG und dem ersten OG am [Adresse] sowie die Abrechnung über das Geschäftsjahr 2012/2013 zugestellt (act. 9/2/1 ff.).

      2. Mit Eingabe vom 19. bzw. 25. November 2013 erhob der Beschwerdeführer fristgerecht (vgl. act. 14) bei der Vorinstanz Beschwerde gegen die Betriebskostenabrechnung des Betreibungsamtes mit den folgenden Anträgen (act. 1, act. 5 S. 3 f.):

        1.) Die Betriebskostenabrechnung der Firma B. ist ungültig zu erklären, in erster Linie wegen des Fehlens von Eingangsdsfsadis und Beträge nach der fristlosen Entlassung von C. .

        2.) Der Firma B. soll es sofort untersagt werden weiterhin im Namen der Betreibungsämter aufzutreten.

        3.) Es ist eine Betreibung gegen D. und E. zu bewilligen.

        4.) Eine angemessene Bestrafung der Betreibungsbeamten D. und E. sei auszusprechen.

        5.) Unverzügliche Freistellung des Bezirksgerichts Präsidenten Dr. F. und seiner Gerichtsschreiberin Frau lic iur G.

      3. Am 3. Juli 2014 trat die Vorinstanz nicht auf die Beschwerde ein (act. 15 = act. 18). Der Entscheid wurde dem Beschwerdeführer am 11. Juli 2014 zugestellt (act. 16/1).

      4. Mit Eingabe vom 21. Juli 2014 (Poststempel) erhob der Beschwerdeführer rechtzeitig Beschwerde gegen den vorinstanzlichen Entscheid, verwies auf die vor Vorinstanz gestellten Anträge und stellte den sinngemässen Antrag, der Entscheid sei wegen Ungültigkeit aufzuheben (act. 19).

      5. Die Akten der Vorinstanz wurden beigezogen (act. 1-16). Das Verfahren ist spruchreif.

      6. Das Verfahren der Beschwerde in Schuldbetreibungsund Konkurssachen richtet sich nach den Bestimmungen von Art. 20a Abs. 2 SchKG. Soweit das SchKG keine Bestimmungen enthält, regeln die Kantone das Verfahren (Art. 20a Abs. 3 SchKG). Im Kanton Zürich wird in § 84 GOG auf Art. 319 ff. ZPO (Beschwerde) verwiesen.

    2. Würdigung

      1. Der Beschwerdeführer bringt in seiner Beschwerde an das Obergericht vor, die Vorinstanz sei als Zivilgericht gar nicht zuständig gewesen, um über strafrechtliche Fragen ein Urteil eine Strafe auszufällen. Auch die II. Zivilkammer sei nicht berechtigt, ein Urteil auszusprechen. Er wiederhole deshalb seine Anträge vom 19. bzw. 25. November 2013. Er bitte die II. Zivilkammer, die Behandlung dieser Fragen dem richtigen Gericht zu überlassen. Die strafrechtliche Frage, welche behandelt worden sei, betreffe die Behauptung von Betreibungsbeamten, wonach die aus dem Haftsubstrat verschwundenen Fr. 570'000.zur Unterstützung der Familie A'. gebraucht worden seien, was aber nicht der Wahrheit entspreche. Zudem seien von den Betreibungsbeamten nie unterschriebene Belege Quittungen PC-Überweisungen vorgelegt worden. Damit hätten die Betreibungsbeamten erreicht, dass niemand für das Verschwinden des genannten Betrages verantwortlich gemacht werden könne. Dies sei eine Gesetzesverletzung im Sinne von Art. 312 StGB (act. 19).

      2. Im Rahmen der Anfechtung der in Ziff. 1.1. genannten Betriebskostenabrechnung beantragte der Beschwerdeführer bei der Vorinstanz (Antrag Nr. 4), es sei eine angemessene Bestrafung der Betreibungsbeamten D. und E. auszusprechen (act. 5 S. 4). Auf diesen Antrag trat die Vorinstanz mangels Substantiierung nicht ein; der Beschwerdeführer habe keine konkreten Ausführungen dazu gemacht, weshalb die Betreibungsbeamten D. und E. zu bestrafen seien (act. 18 S. 4 Erw. 2.4.).

      3. Das Prozessthema beschränkt sich im Beschwerdeverfahren vor der II. Zivilkammer des Obergerichts als obere Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs somit einzig auf die Frage, ob die Vorinstanz zur Beurteilung des Antrages Nr. 4 des Beschwerdeführers zuständig war. Der Beschwerdeführer brachte keinen weiteren Grund vor, weshalb die Vorinstanz zur Beurteilung der betreibungsrechtlichen Beschwerde insgesamt nicht hätte zuständig sein sollen. Ein solcher Grund ist auch nicht ersichtlich.

      4. Der Beschwerdeführer ist darauf hinzuweisen, dass der von ihm im Antrag Nr. 4 unspezifisch gewählte Begriff bestrafen nicht bloss im Strafrecht verwendet wird. Es kann auch mit einer Disziplinarmassnahme bestraft werden. Als untere Aufsichtsbehörde über die Betreibungsämter musste und durfte die Vorinstanz den Antrag Nr. 4 als Antrag auf Ausfällung einer Disziplinarmassnahme verstehen. Sie beurteilte also einzig, ob gegen die Betreibungsbeamten D. und E. eine Disziplinarmassnahme im Sinne von Art. 14 SchKG getroffen werden müsste. Über eine strafrechtliche Sanktion im Sinne von Art. 312 StGB befand die Vorinstanz mangels Zuständigkeit nicht.

        Weiter ist der Beschwerdeführer darauf hinzuweisen, dass die Vorinstanz auf das bei ihr am 6. Dezember 2013 eingegangene und vom Beschwerdeführer verfasste Schreiben aus einem anderen Verfahren (CB120026) zu Recht nicht einging

        (act. 10).

        Es ist somit festzuhalten, dass die Vorinstanz zuständig war, um über den Antrag Nr. 4 des Beschwerdeführers zu befinden. Weiter ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz mangels Substantiierung nicht auf den Antrag eintrat. Der beim Obergericht gestellte Antrag auf Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids ist damit abzuweisen. Eine Neubeurteilung der Anträge vom 19. bzw. 25. November 2013 kommt nicht in Frage.

      5. Für die Anzeige eines strafbaren Verhaltens durch das Obergericht bei der zuständigen Stelle fehlt es an jedem Tatverdacht, so dass § 167 Abs. 1 GOG betreffend Anzeigepflicht des Gerichts nicht zur Anwendung kommt (vgl. Hau-

        ser/Schweri/Lieber, GOG, Zürich 2012, § 167 N. 4). Es steht dem Beschwerdeführer frei, bei der Polizei der Staatsanwaltschaft selber eine Strafanzeige zu erstatten. Falls er diese nicht mit ernsthaften Verdachtsgründen verbindet, muss er allerdings damit rechnen, nach Art. 417 Art. 420 StPO mit Kosten belastet zu werden. Der Antrag auf Überweisung der Eingabe vom 21. Juli 2014 ist damit ebenfalls abzuweisen.

    3. Kostenfolgen

Das Verfahren vor den kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungsund Konkurssachen ist grundsätzlich kostenlos (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG) und es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

Es wird erkannt:
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

  2. Es werden keine Kosten erhoben und keine Parteientschädigungen zugesprochen.

  3. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beschwerdegegnerin unter Beilage des Doppels von act. 19, und - unter Beilage der erstinstanzlichen Akten an das Bezirksgericht Horgen sowie an das Betreibungsamt ThalwilRüschlikon-Kilchberg, je gegen Empfangsschein.

  4. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 10 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG.

Es handelt sich um einen Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungsund Konkurssachen im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG.

Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Obergericht des Kantons Zürich

II. Zivilkammer

Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. A. Muraro-Sigalas versandt am:

Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.

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