Zusammenfassung des Urteils PS140090: Obergericht des Kantons Zürich
Der Beschwerdeführer hatte eine Insolvenzerklärung eingereicht, woraufhin ein Konkurs eröffnet wurde. Später stellte das Gericht fest, dass die Konkurseröffnung aufgrund falscher Angaben des Beschwerdeführers erfolgt war und erklärte den Konkurs rückwirkend als unwirksam. Der Beschwerdeführer legte Beschwerde ein, jedoch wurde darauf nicht eingetreten, da seine Argumentation nicht ausreichend war. Das Gericht entschied, dass die Prozesskosten vom Beschwerdeführer zu tragen sind. Die Gewinnerperson ist weiblich
Kanton: | ZH |
Fallnummer: | PS140090 |
Instanz: | Obergericht des Kantons Zürich |
Abteilung: | II. Zivilkammer |
Datum: | 11.06.2014 |
Rechtskraft: | - |
Leitsatz/Stichwort: | Insolvenzerklärung / Unwirksamkeitserklärung Konkurseröffnung |
Schlagwörter : | Konkurs; Vorinstanz; Entscheid; Urteil; SchKG; Recht; Verfahren; Kammer; Obergericht; Insolvenzerklärung; Beschwerdeführer; Eingabe; Rechtsmittel; Konkursverfahren; Konkursamt; Bundesgericht; Oberrichter; Gesuchsteller; Konkurseröffnung; Auffassung; Akten; Begründung; Antrag; Befragung; Geschäft; Fehler; Urteils; Kantons |
Rechtsnorm: | Art. 105 ZPO ;Art. 191 KG ;Art. 22 KG ;Art. 256 ZPO ;Art. 265b KG ;Art. 320 ZPO ;Art. 321 ZPO ;Art. 90 BGG ; |
Referenz BGE: | 121 III 142; |
Kommentar: | - |
Obergericht des Kantons Zürich
II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: PS140090-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. A. Katzenstein, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur.
P. Diggelmann und Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden sowie Gerichtsschreiber lic. iur. D. Oehninger.
Urteil vom 11. Juni 2014
in Sachen
Gesuchsteller und Beschwerdeführer,
betreffend
Beschwerde gegen ein Urteil des Konkursgerichtes des Bezirksgerichtes Uster vom 23. April 2014 (EK140070)
Erwägungen:
1. Der Gesuchsteller und Beschwerdeführer (fortan Beschwerdeführer) gab vor Vorinstanz mit Eingabe vom 8. April 2014 eine Insolvenzerklärung nach Art. 191 SchKG ab (act. 6/1), worauf über ihn mit Urteil vom 9. März 2014 der Konkurs er- öffnet wurde (act. 6/6, Verfahren EK140070-I). In der Folge bemerkte die Vorinstanz, dass der Beschwerdeführer in einem bereits zuvor gegen ihn angehobenen Betreibungsverfahren die Einrede mangelnden neuen Vermögens erhoben hatte und diesbezüglich bei ihr (der Vorinstanz) bereits vor Konkurseröffnung ein Verfahren hängig gewesen war (EB140078-I). Die Vorinstanz gelangte deshalb gestützt auf Art. 265b SchKG zur Auffassung, dass die Konkurseröffnung vom
9. März 2014 aufgrund wahrheitswidriger Auskünfte des Beschwerdeführers erfolgte sei, erklärte mit Urteil vom 23. April 2014 den am 9. April 2014 über den Beschwerdeführer eröffneten Konkurs rückwirkend als unwirksam und nichtig (act. 3 = act. 5 = act. 6/9) und auferlegte dem Beschwerdeführer Gerichtskosten von Fr. 400.-.
2. Der Beschwerdeführer erhob bei der Kammer mit Eingabe vom 5. Mai 2014 rechtzeitig Beschwerde gegen das Urteil der Vorinstanz vom 23. April 2014
(act. 2). Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (act. 6/1-11). Das Verfahren ist heute in sämtlichen Belangen spruchreif. Auf die Vorbringen des Beschwerdeführers ist in der Folge soweit entscheidrelevant einzugehen.
Die Beschwerde nach Art. 319 ff. ZPO ist schriftlich und begründet einzureichen (Art. 321 ZPO). Dies bedeutet, dass konkrete Rechtsbegehren zu stellen sind und in der Begründung darzulegen ist, welche Beschwerdegründe nach Art. 320 ZPO
geltend gemacht werden und an welchen konkreten Mängeln der angefochtene Entscheid leidet. An die Begründung des Rechtsmittels werden bei Laien nur minimale Anforderungen gestellt. Beschwerden, die sich nicht auf den angefochtenen Entscheid beziehen nur auf die Akten der Vorinstanz verweisen, und rein appellatorische Kritik, wonach der angefochtene Entscheid falsch rechtswidrig sei, genügen dem Erfordernis der Begründung indessen nicht. Es muss wenigstens rudimentär zum Ausdruck kommen, aus welchen Gründen der angefochtene Entscheid nach Auffassung der beschwerdeführenden Partei unrichtig sei und deshalb abgeändert werden müsse (vgl. Freiburghaus/
Afheldt in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, ZPO Komm., 2. Aufl. 2013, Art. 321 N 15; Hungerbühler, DIKE-Komm-ZPO, Art. 321 N 21). Ein in Geld ausdrückbarer Antrag muss beziffert werden. Zumindest muss sich der nach Auffassung der beschwerdeführenden Partei angemessene Betrag aus der Beschwerdebegründung ergeben (vgl. BGer 4D_61/2011 vom 26. Oktober 2011 bzw. OGer ZH PF110013-O vom 21. Juni 2011, zugänglich über www.gerichte-zh.ch, Rubrik: Entscheide). Sind auch diese minimalen Anforderungen nicht erfüllt, tritt das Obergericht auf das Rechtsmittel nicht ein (vgl. OGer ZH PF110034 vom 22. August 2011; OGer ZH NQ110031 vom 9. August 2011, beide zugänglich über www.gerichte-zh.ch, Rubrik: Entscheide).
Der Beschwerdeführer bringt vor, er akzeptiere diesen Bescheid nicht. Bei der Befragung habe er ganz klar gesagt, es sei etwas, aber er wisse den Namen des Gläubigers nicht mehr genau, es könne sein, dass er ihn auf dem Betreibungsregisterauszug sogar noch gezeigt habe. Er wisse nicht, wieso damals bei der Befragung nicht alles sofort gestoppt worden sei, wenn in so einem Falle angeblich kein Privatkonkurs möglich sei. Er verlange deshalb auch, dass das Konkursverfahren wie jetzt gestoppt, aber sobald das Geschäft EB140078-I abgeschlossen sei, durch das Konkursamt wieder weitergeführt werde. Er denke, dass von der Vorinstanz wie von ihm Fehler begangen worden seien (act. 2).
Die vom Beschwerdeführer unterzeichnete Insolvenzerklärung vom 8. April 2014 enthält folgende Formulierung (act. 6/1 S. 3): [Frage:] Gibt es hängige Betreibungsverfahren gegen Sie, in denen Sie Recht vorgeschlagen haben mit der Bestreitung, kein neues Vermögen zu haben [Antwort:] Im Moment keine.
Was der Beschwerdeführer bei der Kammer tatsächlich beantragen will, bleibt unklar, da er zum einen vorbringt, dass er den angefochtenen Entscheid nicht akzeptiere und zum anderen ausführt, er verlange, dass das Konkursverfahren wie jetzt gestoppt werde. Der Beschwerdeführer erwähnt auch, das Konkursverfahren sei, sobald das Geschäft EB140078-I abgeschlossen sei, durch das Konkursamt wieder weiterzuführen. Aus seiner Eingabe lässt sich jedenfalls schliessen, dass er nicht davon ausgeht, dass es richtig war am 9. April 2014 den Konkurs über ihn zu eröffnen (vgl. act. 2: Ich weiss nicht wieso damals bei der Befragung nicht alles sofort gestoppt wurde; ich verlange deshalb auch, dass das Konkursverfahren wie jetzt gestoppt wird; ich denke beiderseits sind Fehler begangen worden), daran ändert auch sein Vorschlag einer Art Sistierung des Konkurses und späterer Fortführung desselben durch das Konkursamt nichts, zumal solches in dieser Art gesetzlich nicht vorgesehen ist. Folglich lässt sich aus seiner Beschwerde nicht schliessen, er beantrage die Aufhebung von Ziffer 1 des vorinstanzlichen Urteils vom 23. April 2014. Auch zu den Kosten des Urteils vom
23. April 2014 äussert sich der Beschwerdeführer nicht. Es fehlt zusammenfassend an einem hinreichenden Antrag wie auch an einer hinreichenden Begrün- dung, weshalb auf seine Beschwerde nicht einzutreten ist. Daran ändert auch das heute (und damit nach Ablauf der Beschwerdefrist) bei der Kammer eingegangene Schreiben der Beschwerdeführer nichts, mit welchem der Beschwerdeführer die Kammer im Wesentlichen um baldigen Entscheid ersucht (act. 7).
3. Vor dem Hintergrund, dass der Beschwerdeführer mit seiner Eingabe an die Kammer dennoch eine gewisse (wenn auch nicht näher bestimmte) Ablehnung gegen das Verhalten der Vorinstanz zum Ausdruck bringt (vgl. act. 2: Ich akzeptiere diesen Bescheid nicht.; im Zweifel für den Angeklagten.), kann man sich immerhin die Frage stellen, ob es der Vorinstanz überhaupt möglich war, ihr eigenes Urteil zu widerrufen.
Die Vorinstanz hält in Ziffer 1 des Entscheiddispositivs vom 23. April 2014 fest, der am 9. April 2014 eröffnete Konkurs werde rückwirkend auf den 9. April 2014 als unwirksam und nichtig erklärt. Damit spielt sie wahrscheinlich sinngemäss auf die Regelung in Art. 22 SchKG bzw. darauf an, dass die Nichtigkeit von Verfügungen des Betreibungsoder Konkursamtes jederzeit festgestellt werden kann (vgl. auch BGE 121 III 142 E. 2). Beim gerichtlichen Verfahren betreffend Insolvenzerklärungen nach Art. 191 SchKG fehlt klassischerweise eine direkt am Verfahren beteiligte Gegenpartei, welche sich gegen allfällige Fehler der Vorinstanz zur Wehr setzen könnte (der Gesuchsteller stellt ja jeweils gerade nur einen Antrag betreffend sich selbst). In der Literatur ist in diesem Zusammenhang auch von einem nichtstreitigen Einparteienverfahren die Rede (vgl. BSK SchKG IIBrunner/Boller, 2. Aufl. 2010, N 27 zu Art. 191). Vor diesem Hintergrund rechtfertigt sich hier eine (mindestens) analoge Anwendung von Art. 256 Abs. 2 ZPO, wonach Anordnungen (der freiwilligen Gerichtsbarkeit) von Amtes wegen aufgehoben abgeändert werden können, falls sie sich im Nachhinein als unrichtig erweisen. Folglich wäre auch diesbezüglich keine Abänderung bzw. Aufhebung des vorinstanzlichen Urteils vom 23. April 2014 (bzw. dessen Kostenfolgen) angezeigt.
Die Prozesskosten des Rechtsmittelverfahrens sind von Amtes wegen festzusetzen (Art. 105 Abs. 1 ZPO). Angemessen erscheint eine Gerichtsgebühr von
Fr. 300.- (Art. 61 Abs. 1 i.V.m. Art. 48 ff. GebV SchKG), welche der Beschwerdeführer zu tragen hat.
Es wird erkannt:
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
Für das Beschwerdeverfahren wird die Entscheidgebühr auf Fr. 300.festgesetzt und dem Beschwerdeführer auferlegt.
Für das Beschwerdeverfahren wird keine Parteientschädigung festgesetzt.
Schriftliche Mitteilung an den Beschwerdeführer sowie an das Konkursgericht des Bezirksgerichtes Uster, je gegen Empfangsschein, und an die Obergerichtskasse.
Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.
Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG.
Es handelt sich um einen Entscheid des Konkursoder Nachlassrichters der Konkursoder Nachlassrichterin im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. d BGG.
Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Obergericht des Kantons Zürich
II. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. D. Oehninger versandt am:
Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.
Hier geht es zurück zur Suchmaschine.