Zusammenfassung des Urteils PS110192: Obergericht des Kantons Zürich
In dem vorliegenden Fall ging es um eine Beschwerde gegen eine Kostenrechnung des Betreibungsamtes E. Der Beschwerdeführer war mit einigen Punkten der Kostenrechnung nicht einverstanden und legte Beschwerde beim Bezirksgericht Uster ein. Nach verschiedenen rechtlichen Erwägungen und Prüfungen der einzelnen Positionen der Kostenrechnung wurde die Beschwerde teilweise gutgeheissen. Es wurde festgestellt, dass die Kosten in einem bestimmten Umfang zu hoch ausgewiesen waren und entsprechend korrigiert wurden. Die Kosten des Verfahrens wurden dem Betreibungsamt auferlegt. Die Beschwerdegegner waren nicht beschwert, weshalb keine Beschwerdeantwort eingeholt wurde. Das Urteil erging durch das Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, unter Mitwirkung von Oberrichterin lic. iur. A. Katzenstein und anderen Richtern.
Kanton: | ZH |
Fallnummer: | PS110192 |
Instanz: | Obergericht des Kantons Zürich |
Abteilung: | II. Zivilkammer |
Datum: | 21.02.2012 |
Rechtskraft: | - |
Leitsatz/Stichwort: | Kostenrechnung (Beschwerde über das Betreibungsamt Fällanden) |
Schlagwörter : | SchKG; Betreibung; Position; Pfändung; Betreibungsamt; Zustellung; A-Post; Gebühr; Vorinstanz; Betreibungsamtes; Brief; Kostenrechnung; Versand; Positionen; Mitteilung; Entscheid; Beschwerdeführers; Abschrift; Mitteilungen; Sinne; Vorladung; Termin; Pfändungsankündigung; Pfändungsurkunde; Gebühren; Recht; Akten; Erwägungen; Amtslokal |
Rechtsnorm: | Art. 112 KG ;Art. 113 KG ;Art. 114 KG ;Art. 20a KG ;Art. 305 StGB ;Art. 321 ZPO ;Art. 322 ZPO ;Art. 34 KG ;Art. 64 KG ;Art. 72 KG ;Art. 90 BGG ;Art. 90 KG ; |
Referenz BGE: | 117 III 7; 129 III 366; 91 III 41; |
Kommentar: | -, Kommentar zur Gebührenverordnung SchKG, Art. 9 GebV, 2008 Spühler, Basler Kommentar zur ZPO, Art. 321 ZPO ; Art. 311 ZPO, 2017 |
Obergericht des Kantons Zürich
II. Zivilkammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs
Geschäfts-Nr.: PS110192-O/U.doc
Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. A. Katzenstein, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur.
P. Diggelmann und Oberrichter Dr. P. Higi sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. D. Tolic.
Urteil vom 21. Februar 2012
in Sachen
Beschwerdeführer,
gegen
Nr. 1 vertreten durch Gemeindesteueramt B. , Nr. 2 vertreten durch D. ,
Nr. 3 vertreten durch Obergericht des Kantons Zürich, Zentrales Inkasso,
betreffend Kostenrechnung
(Beschwerde über das Betreibungsamt E. )
Beschwerde gegen einen Beschluss des Bezirksgerichtes Uster vom 4. Oktober 2011 (CB110028)
Erwägungen:
Auf Begehren des Beschwerdeführers vom 24. Juli 2011 (act. 5/11/3) sandte ihm das Betreibungsamt E. mit Schreiben vom 28. Juli bzw. 2. August 2011 eine detaillierte Kostenrechnung gemäss Art. 3 GebV SchKG für die Pfändung Nr. ... (act. 2/1-2). Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 12. August 2011 Beschwerde beim Bezirksgericht Uster als untere kantonale Aufsichtsbehörde über die Betreibungsämter (act. 1). Das Betreibungsamt
E. (nachfolgend: Betreibungsamt) liess sich am 12. September 2011 vernehmen (act. 9). Diese Eingabe wurde dem Beschwerdeführer zur Kenntnis gebracht (act. 11).
Auf die Anträge des Beschwerdeführers gemäss Ziffer 1, 2 sowie 4 bis 6 (act. 1 S. 3) trat die Vorinstanz nicht ein, da selbige bereits Gegenstand eines anderen aufsichtsrechtlichen Verfahrens waren (act. 12 S. 5 = act. 15 S. 5; vgl. auch OGer ZH PS110140 vom 24. August 2011 = act. 18/2). Behandelt wurde nur der Antrag gemäss Ziffer 3, wonach festzustellen sei, dass die Kostenrechnung des Betreibungsamtes vom 28. Juli bzw. 2. August 2011 in vielfacher Hinsicht rechtswidrig sei (act. 1 S. 3).
In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wurde festgestellt, dass das Total der Kosten der Pfändung Nr. ... gemäss detaillierter Kostenrechnung vom 2. August 2011 im Umfang von Fr. 53.-- (betreffend die Positionen 4, 11 bis 13 und
19) zu hoch ausgewiesen sei und sich die Kosten daher auf Fr. 599.-belaufen (act. 15 S. 15). Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 24. Oktober 2011 (Poststempel) rechtzeitig Beschwerde mit den folgenden Anträgen (act. 16 S. 3):
„1. Der Beschluss des BG Uster in Geschäft CB110028 vom 04.10.2011 sei umgehend aufzuheben.
Es sei festzustellen, dass die vom 04.05.2011 datierte Pfän- dungsurkunde des BA E. in vielfacher Hinsicht rechtswidrig sei.
Das Betreibungsamt sei anzuweisen, die bereits vereinnahmten Geldbeträge nebst Verzugszins von 5% p.a. ab jeweiligem Vereinnahmedatum unverzüglich an den Beschwerdeführer zu erstatten (IBAN ...).
Das Geschäft sei zur gehörigen Behandlung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Unter voller Kostenund Entschädigungsfolge zulasten der Beschwerdebeklagten.“
Auf die bereits vor Vorinstanz gestellten Anträge Ziffer 2 und 3 wurde zu Recht nicht eingetreten (vgl. vorstehend Ziff. 1.2). Die diesbezüglichen Erwägungen wurden vom Beschwerdeführer weder beanstandet noch äusserte er sich in der zweitinstanzlichen Beschwerdeschrift anderweitig hiezu. Auf die vorerwähnten im Rechtsmittelverfahren erneut gestellten Anträge ist daher nicht einzutreten.
Beschwerdegegner sind vorliegend die an der massgeblichen Pfän- dungsgruppe teilnehmenden Gläubiger und nicht das Betreibungsamt. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (act. 1 - 13). Es wurde weder eine Beschwerdeantwort noch eine Stellungnahme der Vorinstanz des Betreibungsamtes eingeholt (Art. 20a Abs. 3 SchKG i.V.m. § 84 GOG und Art. 322 Abs. 1 ZPO; vgl. nachstehend Ziff. 12). Das Verfahren erweist sich als spruchreif.
Gemäss Art. 321 ZPO ist die Beschwerde bei der Rechtsmittelinstanz (fristgemäss) schriftlich und begründet einzureichen. Es ist im Einzelnen darzulegen, aus welchen Gründen der angefochtene Entscheid unrichtig sei und inwiefern er abgeändert werden sollte. Die Rechtsmittelkläger müssen sich also mit den Erwägungen des vorinstanzlichen Entscheids auseinandersetzen (ZK ZPOFreiburghaus/Afheldt, Zürich 2010, N 13 ff. zu Art. 321 ZPO). Bei Eingaben von Laien ist dabei sehr wenig zu verlangen. Als Antrag genügt eine Formulierung, aus der sich mit gutem Willen herauslesen lässt, wie das Obergericht entscheiden soll. Zur Begründung muss wenigstens rudimentär dargelegt werden, an welchen Mängeln der angefochtene Entscheid nach Auffassung der Partei leidet (vgl. O- Ger ZH NQ110031 vom 9. August 2011, OGer ZH PF110034 vom 22. August 2011).
Lediglich ein Antrag auf Aufhebung des angefochtenen Entscheides und Rückweisung der Sache an die erste kantonale Instanz, ohne Antragstellung
in der Sache, ist grundsätzlich ungenügend, doch lässt sich der zweitinstanzlichen Beschwerdeschrift des nicht anwaltlich vertretenen Beschwerdeführers hinreichend konkret entnehmen, weshalb der angefochtene Entscheid mangelhaft sein soll bzw. welche Kosten aus welchen Gründen nach wie vor beanstandet werden. Es sind dies die Kosten im Zusammenhang mit der Zustellung von Mitteilungen nur mit A-Post statt mit Zustellnachweis gemäss Art. 34 SchKG (Positionen 1, 2, 5, 9, 17 bis 21; vgl. nachstehend Ziff. 6), für die mehrfache Er-
stellung und den Mehrfachversand von Dokumenten (Positionen 2, 3, 6, 9, 10, vgl. nachstehend Ziff. 7), für die Abschrift von Pfändungsurkunden (Positionen 14 und 17 bis 21; vgl. nachstehend Ziff. 8) sowie die Kosten des Telefonates mit der Einwohnerkontrolle (Position 19; vgl. nachstehend Ziff. 9).
Zur Begründung seiner Beschwerde bringt der Beschwerdeführer unter Hinweis auf Art. 34 SchKG zunächst vor, es liege nicht im Ermessen der Gerichte, aus ökonomischen anderen Überlegungen das Gesetz ausser Kraft zu setzen. Mitteilungen, die nicht den gesetzlichen Vorgaben entsprechen, könnten keinerlei Rechtswirkungen entfalten, schon gar nicht Gebührenforderungen (act. 16 Ziff. 1 und 2). Diese Rüge bezieht sich auf die Kosten für die Erstellung und den Versand von Mitteilungen des Betreibungsamtes nur mit A-Post statt wie geltend gemacht gegen Empfangsbestätigung im Sinne von Art. 34 SchKG (Positionen 1, 2, 5, 9, 17 bis 21 von act. 2/1; vgl. auch act. 15 S. 5 unten).
Gemäss Art. 34 SchKG (in der bis Ende 2010 geltenden Fassung) werden Mitteilungen des Betreibungsamtes hierzu sind die formlose schriftliche Einladung, die Vorladung wie auch die Pfändungsankündigung zu zählen schriftlich erlassen und, sofern das SchKG nichts anderes bestimmt so in den Art. 64 ff. SchKG -, durch eingeschriebenen Brief durch Übergabe gegen Empfangsbescheinigung zugestellt (BSK SchKG I-Lebrecht, Basel 2010, N 10 zu Art. 90 SchKG). Wie bereits die Vorinstanz ausführte (act. 15 S. 6 f.), stellt das Formerfordernis von Art. 34 SchKG lediglich eine Ordnungsvorschrift dar, deren Zweck sich in der Beweissicherung erschöpft. Nichteinhalten der vorgeschriebenen Form, wozu auch die Bestätigung des Empfanges durch den Empfänger gehört, hat deshalb keine Ungültigkeit der betreffenden Mitteilung zur Folge. Es besteht somit auch keine Pflicht des Betreibungsamtes seine Mitteilungen durch
eingeschriebene Postsendung auf andere Weise gegen Empfangsbestätigung zuzustellen. Kann dieses die Zustellung jedoch nicht nachweisen, ist sie in der Form gemäss Art. 34 SchKG zu wiederholen.
Das Betreibungsamt hielt die Form gemäss Art. 34 SchKG nicht ein, sondern verschickte die Vorladungen, Briefe und Pfändungsankündigungen (Positionen 1, 2, 5, 9, 17 bis 21 von act. 2/1) mit A-Post. Dies hat nach dem Gesagten keine Ungültigkeit der Mitteilungen zur Folge. Zwar gehen die mit der gewählten Versendungsart verbundenen Beweisschwierigkeiten zu Lasten des Amtes, indes macht der Beschwerdeführer in seiner zweitinstanzlichen Beschwerdeschrift nicht mehr geltend, die Mitteilungen nicht erhalten zu haben und setzt sich auch mit den entsprechenden Erwägungen der Vorinstanz (act. 15 S. 5 ff.) mit keinem Wort auseinander. Die erhobenen Kosten pro Position von je Fr. 9.-- (je Fr. 8.-für die Erstellung eines einseitigen, nicht besonders tarifierten Schriftstückes gemäss Art. 9 Abs. 1 lit. a GebV SchKG sowie je Fr. 1.-- Portokosten für den Versand mit A-Post gestützt auf Art. 13 Abs. 1 GebV SchKG) sind daher nicht zu beanstanden (zur Frage der parallelen Zustellung gemäss den Positionen 2 und 9 der Kostenrechnung vgl. nachstehend).
7.1 Weiter rügt der Beschwerdeführer, es könne nicht angehen, dass das Betreibungsamt seine Gebühren maximiere, indem es Mitteilungen in bis zu fünffacher Ausfertigung verschicke und dabei für jeden Versand Gebühren verrechne, zumal zu keinem Zeitpunkt geltend gemacht worden sei, die Zustellung nach
Art. 34 SchKG sei nicht möglich gewesen. Entgegen der Ansicht der Vorinstanz liege es nicht im Ermessen des Amtes, seine Mitteilungen unter Geltendmachung von Gebühren in einer Vielzahl zu verteilen. Es könne Mitteilungen in hundertfacher Ausfertigung streuen, solange es die Gebühr für eine Mitteilung jedoch nur einmal verrechne. Bei dieser Betrachtungsweise würden möglicherweise Konsequenzen aus Art. 173 ff. StGB bewusst ausser Acht gelassen (act. 16 Ziff. 3). Konkret werden damit die Positionen 2, 3, 6, 9 und 10 der Kostenrechnung beanstandet, gemäss welchen die Zustellung jeweils parallel auf verschiedene Arten und/oder an verschiedene Orte erfolgte.
Zu den angefochtenen Positionen 2 und 3 ergib sich aus den Akten, dass dem Beschwerdeführer in der vom Betreibungsamt gegen ihn geführten Betreibung Nr. ... mit amtlichem Formular vom 8. Oktober 2010 die Pfändung angezeigt und der Vollzug auf den 14. Oktober 2010 im Amtslokal angesetzt wurde. Die Pfändungsankündigung wurde mit A-Post versandt (Position 17 von act. 2/1; act. 10/3/1). Zufolge Nichterscheinens wurde der Beschwerdeführer mit Vorladung vom 14. Oktober 2010 aufgefordert, am 28. Oktober 2010 im Amtslokal zu erscheinen und über seine Vermögensund Einkommensverhältnisse Auskunft zu geben, unter Androhung der polizeilichen Vorführung und Bestrafung nach
Art. 292 und 323 StGB im Falle der Nichtbeachtung der Vorladung. Der Versand erfolgte ebenfalls mit A-Post (Position 1 von act, 2/1; act. 10/3/2). Da der Beschwerdeführer nach Angabe des Betreibungsamtes neben dem Termin vom
12. (recte 14.) Oktober 2010 (in der Betreibung Nr. ...) auch den Termin vom 20. Oktober 2010 (in der Betreibung Nr. ...) ungenutzt hat verstreichen lassen, wurde mit gewöhnlichem Brief vom 22. Oktober 2010 in der Betreibung Nr. ... der Pfän- dungsvollzug auf den 28. Oktober 2010, 08.30 Uhr, angesetzt und wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, im Amtslokal vorzusprechen. Auch dieser Brief wurde mit A-Post versandt und zwar parallel an die Privatund die Büroadresse des Beschwerdeführers (Position 2 von act. 2/1; act. 10/3/4). Gemäss dem weiteren Brief des Betreibungsamtes vom 9. November 2010 liess der Beschwerdeführer auch den Termin vom 28. Oktober 2010 ungenutzt verstreichen, weshalb er „zum letzten Mal“ aufgefordert wurde, am 15. November 2010 im Amtslokal zu erscheinen und über seine Vermögensund Einkommensverhältnisse Auskunft zu geben. Welche Betreibung (Nr. ... Nr. ...) der neu anberaumte Pfändungstermin betraf, lässt sich dem Schreiben nicht entnehmen. Der Versand erfolgte parallel an die Privatund Büroadresse des Beschwerdeführers und zwar je mit A-Post und je per Einschreiben. Überdies wurde ein Exemplar in seinem Briefkasten deponiert. Entsprechend wurde die Gebühr für Erstellung und Versand des Schreibens mehrfach erhoben (Position 3 von act. 2/1; act. 10/3/6).
Zur Position 2 (act. 10/3/4) der Kostenrechnung erwog die Vorinstanz, dass wenn wie vorliegend eine vorgehende Vorladung (Position 1 von act. 2/1; act. 10/3/2) den Betriebenen nicht erreicht habe, es dem Betreibungsamt
möglich sei, für eine nächste Vorladung (act. 10/3/4) beide Zustelladressen, d.h. am Wohnund am Arbeitsort zugleich anzuschreiben (act. 15 S. 8).
Die Pfändungsankündigung bedarf als Mitteilung des Betreibungsamtes im Sinne von Art. 34 SchKG nicht einer qualifizierten Zustellung nach Art. 64 SchKG (vgl. Lebrecht, a.a.O., N 10 zu Art. 90 SchKG; abweichende Lehrmeinungen in BSK SchKG I-Angst, Basel 2010, N 8 zu Art. 64 SchKG). Analog zu Art. 64 SchKG kann jedoch die Pfändungsankündigung dem Schuldner in seiner Wohnung oder am Ort, wo er seinen Beruf auszuüben pflegt, zugestellt werden. Die Wohnung und die Arbeitsstätte des Schuldners stehen zwar im gleichen Rang, jedoch hat der Schuldner kein Recht, die Zustellung in seiner Wohnung statt an seinem Arbeitsort umgekehrt zu verlangen. Der Betreibungsbeamte ist bezüglich der Auswahl frei (Lebrecht, a.a.O., N 12 zu Art. 90 SchKG mit Hinweis auf BGE 91 III 41). Parallele Zustellungen mit Kostenfolge an beiden Orten bedürfen jedoch sachlicher Gründe. Solche sind in Bezug auf das Schreiben vom
ktober 2010 (u.a. Neuterminierung des Pfändungsvollzugs) nicht ersichtlich, zumal sich weder in den Akten noch im angefochtenen Entscheid Anhaltspunkte finden lassen, die den Schluss zuliessen, man habe davon ausgehen müssen, dass der Beschwerdeführer an einem der Orte zufolge Abwesenheit o.Ä. möglicherweise nicht werde erreicht werden können dass, wie der Beschwerdeführer geltend macht, eine Zustellung dieser dritten Terminierung in der Form nach Art. 34 SchKG nicht möglich sein werde. Der Umstand, dass die vorgängige Vorladung vom 14. Oktober 2010 den Beschwerdeführer „nicht erreicht“ hat
(act. 15 S. 8), wovon die Vorinstanz zufolge fehlenden Zustellnachweises der mit A-Post versandten Vorladung wohl gestützt auf die Darstellung des Beschwerdeführers ausging, kann diesem jedenfalls nicht zum Nachteil gereichen, denn die mit der Versendungsart verbundenen Beweisschwierigkeiten gehen ohnehin zu Lasten des Amtes, weshalb die nachfolgende parallele Zustellung mit Kostenfolge am Wohnund am Arbeitsort nicht angemessen erscheint. Von den Kosten unter Position 2 in Höhe von Fr. 18.-- (je Fr. 8.-gemäss Art. 9 Abs. 1 lit. a GebV SchKG sowie Fr. 2.-- Porto für zwei A-Post-Briefe gestützt auf Art. 13 Abs. 1 GebV SchKG) sind daher Fr. 9.-aus der Kostenzusammenstellung zu streichen.
Die Vorinstanz hielt zur beanstandeten Position 3 der Kostenrechnung fest, es liege im Ermessen des Betreibungsamtes, fünf Schreiben für einen neuen Pfändungstermin zu versenden, nachdem dem Beschwerdeführer die vorhergehenden „Vorladungen nicht rechtzeitig zugestellt werden konnten“ (act. 15
S. 8). Diese Begründung erscheint insofern unklar, als die vorhergehenden Vorladungen vom 8., 14. und 22. Oktober 2010 (act. 10/3/1-2 und /4) mit A-Post und somit ohne Zustellnachweis versandt wurden.
Das Schreiben vom 9. November 2010 (act. 10/3/6) ist das erste, mit welchem dem Beschwerdeführer die Pfändung mit eingeschriebener Post angekün- digt wurde. Zur parallelen Zustellung am Wohnund Arbeitsort kann, um Wiederholungen zu vermeiden, auf die vorstehenden Erwägungen unter Ziff. 7.2.2 verwiesen werden. Sodann ergibt sich weder aus der erstinstanzlichen Vernehmlassung des Betreibungsamtes (act. 9) noch aus den übrigen Akten, dass neben der Zustellung im Sinne von Art. 34 SchKG noch eine parallele Zustellung mit A-Post geboten gewesen wäre. Zwar können durchaus Umstände vorliegen, in denen neben der formellen auch eine informelle Zustellung mit A-Post zweckmässig sein kann, so z.B. wenn ein Schuldner zufolge kurzer Fristen möglichst umgehend von einer von ihm vorzunehmenden Prozesshandlung Kenntnis erhalten soll. Solche die parallele Zustellung rechtfertigenden Umstände sind vorliegend jedoch nicht ersichtlich. Jedenfalls gebietet die vom Betreibungsamt gewährte kurze Zeitspanne zwischen dem Versand der Pfändungsankündigung und dem Pfändungsvollzug - der Beschwerdeführer nahm den eingeschriebenen Brief innert der Abholfrist am 17. November 2010 und somit nach dem festgesetzten Termin vom 15. November 2010 entgegen (vgl. act. 3/11 S. 7) - nicht, den Beschwerdeführer unter Erhebung von Kosten allein aus diesem Grunde vorweg auch noch per A-Post und durch Einwurf eines Exemplars in den Briefkasten über den Pfändungsvollzug zu informieren.
Nach dem Gesagten wären somit höchstens die Kosten für eine einmalige Erstellung des Briefes vom 9. November 2010 und den Versand mit eingeschriebener Post gerechtfertigt. Indes ist es für die ordnungsgemässe Ankündigung des Pfändungsvollzugs notwendig, dass der Termin so angesetzt wird, dass bei einem Versand mit eingeschriebner Post eine genügend grosse Zeitspanne vor dem geplanten Vollzug gegeben ist, so dass gegebenenfalls ein Abholdatum am Ende der siebentägigen Abholfrist angenommen werden kann, was beim Versand mit eingeschriebener Post am 9. November 2010 (act. 10/3/6 und /7) und einem angesetzten Vollzugstermin auf den 15. November 2010 nicht der Fall ist (vgl. Beschluss der Vorinstanz vom 6. April 2011, act. 3/11 S. 7). Da die Pfändungsankündigung vom 9. November 2010 somit nicht rechtzeitig und ordnungsgemäss erfolgte (act. 1 S. 1), gehen die hiefür angefallenen Kosten zu Lasten des Betreibungsamtes. Somit sind sämtliche Kosten gemäss Position 3 von insgesamt
Fr. 52.-aus der Kostenrechnung zu streichen.
Den Erwägungen der Vorinstanz zu den Positionen 6, 9 und 10 der Kostenrechnung, wonach es im Ermessen des Betreibungsamtes liege, Schreiben mit eingeschriebener Post und zusätzlich mit A-Post bzw. nebst Versand mit A-Post auch durch Deponierung im Briefkasten zuzustellen und hiefür Gebühren zu erheben, kann in dieser pauschalen Form nicht gefolgt werden (act. 15 S. 9 f.). Betreffend die parallele Zustellung mit A-Post und eingeschriebener Post des Schreibens vom 22. November 2010, mit welchem der Beschwerdeführer lediglich auf die Notwendigkeit eines Termins hingewiesen wurde („Bitte um Terminvorschlag“, act. 3/7 S. 3; Position 6 von act. 2/1; act. 10/3/9), wie auch des Briefes vom 9. Dezember 2010, welcher u.a. einen Termin im Amtslokal für eine „Aussprache“ enthält (Position 10 von act. 2/1; act. 10/3/14), kann auf die Erwägungen unter Ziff. 7.2.3 verwiesen werden. Die in den Positionen 6 und 10 zusätzlich zum Versand mit eingeschriebener Post verrechneten Kosten von je Fr. 9.-- (je Fr. 8.-gemäss Art. 9 Abs. 1 lit. a GebV SchKG sowie je Fr. 1.-- Porto für zwei A-PostBriefe gestützt auf Art. 13 Abs. 1 GebV SchKG) sind daher aus der Kostenrechnung zu streichen.
Schliesslich ist nicht ersichtlich, aus welchem Grunde neben dem Versand des Schreibens vom 6. Dezember 2010 (Montag) mit A-Post (Position 9 von act. 2/1; act. 10/3/12), dieses unter Erhebung von Gebühren auch noch im Briefkasten des Beschwerdeführers deponiert wurde. Es ist gerichtsnotorisch, dass die Zustellung beim Versand mit A-Post spätestens innert zwei Tagen erfolgt und somit jedenfalls vor dem im betreffenden Schreiben auf den 11. Dezember 2010 (Samstag) angesetzten Termin im Amtslokal. Eine dringlich gebotene Vorinformation des Beschwerdeführers wurde weder geltend gemacht noch ist eine solche ersichtlich. Daran ändert nichts, dass der Beschwerdeführer das Schreiben vom 6. Dezember 2010 veranlasst hat (act. 15 S. 10). Die Erhebung einer Gebühr für das im Briefkasten des Beschwerdeführers deponierte Exemplar des Schreibens vom 6. Dezember 2010 in Höhe von Fr. 8.-- (Art. 9 Abs. 1 lit. a GebV SchKG) erscheint nach dem Gesagten nicht angemessen. Die Beschwerde ist daher auch in diesem Punkt gutzuheissen.
Lediglich am Rande ist zu erwähnen, dass der Beschwerdeführer aus BGE 117 III 7, in welchem festgehalten wird, dass die Zustellung von Zahlungsbefehlen in den Briefkasten des Schuldners unzulässig ist, nichts zu seinen Gunsten ableiten kann, da Art. 72 SchKG welcher auf den vorliegenden Fall nicht anwendbar ist ausdrücklich regelt, durch wen und in welcher Form die Zustellung des Zahlungsbefehls erfolgen muss. Dies gilt nicht für Pfändungsankündigungen.
Weiter beanstandet der Beschwerdeführer die Gebühr für die Abschrift der Pfändungskurkunde (Positionen 14 und 17 bis 21 von act. 2/1). Vor Vorinstanz rügte er, dass im genannten Zeitpunkt keine rechtsrelevante Pfändung vorgelegen habe, weshalb auch keine Urkunde existieren könne, die hätte „abgeschrieben“ werden können (act. 1 S. 3). Ergänzend weist er im zweitinstanzlichen Beschwerdeverfahren darauf hin, dass sich das Obergericht im Geschäft PS110140 zu den Abschriften von Pfändungsurkunden dahingehend geäussert habe, dass die Vervielfältigung der Pfändungsurkunde heute in zeitgemässer Art und Weise und nicht mehr von Hand erfolge. Das bedeute, dass es sich dabei nicht um beschriebene Seiten im Sinne von Art. 5 GebV SchKG handle, sondern um Fotokopien aus bestehenden Akten im Sinne von Art. 9 Ziff. 3 GebV SchKG, die entsprechend zu tarifieren seien (act. 16 Ziff. 5).
Wie die Vorinstanz zu Position 14 der Kostenrechnung zu Recht ausführte, wurde die am 18. Januar 2011 versandte Abschrift der Pfändungsurkunde zufolge nicht ordentlicher Pfändungsankündigung hinfällig und hernach durch die ratifizierte Pfändungsurkunde vom 4. Mai 2011 (versandt am 7. Juni 2011) ersetzt. Die Kosten für die erstgenannte Abschrift wurden berücksichtigt, aber konsequenterweise auf die Erhebung von Kosten für die zweitgenannte Abschrift verzichtet (vgl. act. 2/5 und act. 15 S. 12). Dies ist nicht zu beanstanden und blieb unangefochten. Aus dem Entscheid der Kammer PS110140 vom 24. August 2011 kann der Beschwerdeführer nichts zu seinen Gunsten ableiten. Im Sinne eines klärenden Hinweises wurde er im vorerwähnten Entscheid darauf hingewiesen, dass der im 21. Jahrhundert unwahrscheinlich erscheinende Ausdruck „Abschrift der Pfändungsurkunde“ aus dem Gesetz bzw. Art. 114 SchKG stamme und dass heute die Vervielfältigung in zeitgemässer Art und Weise und nicht von Hand erfolge. Das Wort „Abschrift„ sei im Gesetz stehen geblieben und sei insofern noch von Bedeutung, als damit darauf hinweisen werde, dass das beim Betreibungsamt verbleibende Exemplar als Original gelte. Dem Entscheid lässt sich indes zur Gebühr der Abschrift nichts entnehmen.
Das Gesetz sieht in Art. 24 GebV SchKG ausdrücklich vor, dass sich die Gebühr für die „Abschrift der Pfändungsurkunde“ (Art. 112 SchKG) eines Nachtrages dazu (Art. 113 SchKG) nach Art. 9 Abs. 1 GebV SchKG und somit entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers nicht nach Abs. 3 von Art. 9 GebV SchKG bestimmt. Die Abschrift der Pfändungsurkunde ist wie vorerwähnt nicht mit dem „Abschreiben“ gleichzusetzen und wird heute grundsätzlich elektronisch erstellt und nicht wie in früheren Zeiten von Hand mit Schreibmaschine geschrieben. Die Gebühr wird nach der Anzahl der Seiten eines Schriftstückes und abhängig von der Anzahl der Ausfertigungen berechnet (Art. 5 Abs. 1 und Art. 9 Abs. 1 GebV SchKG). Unerheblich ist, ob die Schriftstücke auf leeren Blättern ausformuliert, durch das Ausfüllen von Formularen mittels Fotokopien neu erstellt worden sind (Boesch, Kommentar zur Gebührenverordnung SchKG, 2008, N 1 zu Art. 9 GebV SchKG). Die Seitenzahldefinition gilt auch für Computerausdrucke (BGE 129 III 366 E. 3). Die Gebühr für die Abschrift der Pfändungsurkunde an die jeweiligen Gläubiger gemäss den Positionen 17 bis 21 von Fr. 8.-je Seite (Art. 9 Abs. 1 lit. a GebV SchKG) bzw. Fr. 40.-für fünf Seiten (zzgl. je Fr.
5.-für den Versand mit eingeschriebener Post) ist daher nicht zu beanstanden. Die Beschwerde erweist sich in diesem Punkt somit als unbegründet.
Sodann macht der Beschwerdeführer geltend, die Gebühr für das Telefonat des Betreibungsamtes mit der Einwohnerkontrolle wirke „völlig unbehelflich“,
zumal das Einwohneramt keine telefonischen Auskünfte erteile (act. 16 Rz 6). Diese Rüge bezieht sich auf die Position 19 der Kostenrechnung (act. 2/1) bzw. die Gebühr für das Telefonat von Fr. 3.--. Unerfindlich ist, aus welchem Grunde die gemäss Art. 10 Abs. 1 GebV SchKG nicht zu beanstandende Gebühr unbehelflich sein sollte. Darüber hinaus ist es gerichtsnotorisch, dass das Einwohneramt anderen Ämtern und Gerichten telefonisch Auskunft erteilt. Die Beschwerde erweist sich auch in diesem Punkt als unbegründet.
Der Umstand allein, dass die Vorinstanz die Beschwerde teilweise gutgeheissen hat, lässt entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers (act. 16 Ziff. 8) nicht per se auf ein strafrechtlich relevantes Verhalten des Betreibungsbeamten im Sinne von Art. 312 f. StGB schliessen. Weder lassen sich den Akten Hinweise auf ein vorsätzliches Handeln des Betreibungsbeamten entnehmen noch sind allein aufgrund der teilweisen Gutheissung der Beschwerde durch die Vorinstanz und die gleichzeitige Verneinung des an das Betreibungsamt gerichteten Vorwurfs der Gebührenmaximierung die Tatbestandselemente der Begünstigung gemäss Art. 305 Abs. 1 StGB erfüllt. Hinreichend konkrete Anhaltspunkte für eine strafbare Handlung enthält die Beschwerdeschrift nicht, weshalb keine Veranlassung zu Weiterungen besteht.
Die Ausführungen des Beschwerdeführers zur Lohnpfändung (act. 16 Ziff. 4 und 7) sind nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens, weshalb nicht darauf einzugehen ist. Aus welchen Umständen strafbare Handlungen gegen die Ehre und den Geheimoder Privatbereich gemäss Art. 173 ff. StGB vorliegen könnten, wurde weder näher dargelegt noch sind solche ersichtlich, weshalb auf diesen pauschalen Vorwurf des Beschwerdeführers nicht weiter einzugehen ist.
Zusammenfassend erweist sich die Beschwerde teilweise als begrün- det und ist insoweit gutzuheissen, als die detaillierte Kostenrechnung vom 30. Juli bzw. 2. August 2011 in der Pfändung Nr. ... nebst dem im angefochtenen Entscheid bereits reduzierten Umfang von Fr. 53.-- (betreffend Positionen 4, 11 bis 13 und 19) im Sinne der obigen Erwägungen im weiteren Umfang von Fr. 87.-- (Fr. 9.-- Position 2, Fr. 13.-- + Fr. 13.-- + Fr. 9.-- + Fr. 9.-- + Fr. 8.-- Position 3,
Fr. 9.-- Position 6, Fr. 8.-- Position 9 und Fr. 9.-- Position 10) zu hoch ausgewiesen ist. Demgemäss belaufen sich die Kosten der Pfändung Nr. ... auf Fr. 512.--. Die Kosten von Fr. 140.-- (Fr. 53.-- + Fr. 87.--) gehen zu Lasten des Betreibungsamtes. Die Beschwerdegegner sind demzufolge nicht beschwert, weshalb trotz teilweiser Gutheissung der Beschwerde von der Einholung einer Beschwerdeantwort abgesehen werden konnte. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf eingetreten wurde.
Für das Verfahren vor der oberen kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungsund Konkurssachen sind in Anwendung von Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG keine Kosten zu erheben und sind gemäss Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG keine Entschädigungen zuzusprechen.
Es wird erkannt:
In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird festgestellt, dass das Total der Kosten der Pfändung Nr. ... gemäss detaillierter Kostenrechnung des Betreibungsamtes E. vom 30. Juli bzw. 2. August 2010 im Umfang von Fr. 140.-zu hoch ausgewiesen ist. Demgemäss belaufen sich die Kosten auf Fr. 512.--. Die Kosten von Fr. 140.-gehen zu Lasten des Betreibungsamtes.
Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
Für das zweitinstanzliche Verfahren werden keine Kosten erhoben und werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
Schriftliche Mitteilung an die Parteien und - unter Beilage der erstinstanzlichen Akten an das Bezirksgericht Uster sowie an das Betreibungsamt
E. , je gegen Empfangsschein.
Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 10 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG.
Es handelt sich um einen Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungsund Konkurssachen im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG.
Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Obergericht des Kantons Zürich
II. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. D. Tolic versandt am:
Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.
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