Zusammenfassung des Urteils PQ220002: Obergericht des Kantons Zürich
Der Beschwerdeführer wurde aufgrund einer ärztlichen Anordnung fürsorgerisch in einer Klinik untergebracht. Es wurde festgestellt, dass er an einer manischen Episode leidet, jedoch wurden auch andere mögliche Diagnosen wie beginnende Demenz oder eine Belastungsstörung in Betracht gezogen. Ein Gutachter empfahl eine stationäre Behandlung bis zur Klärung der Diagnose. Der Beschwerdeführer und sein Anwalt argumentierten jedoch, dass die Voraussetzungen für die Unterbringung nicht erfüllt seien und plädierten für eine sofortige Entlassung. Das Gericht stimmte dem zu und hob die ärztliche Einweisungsverfügung auf. Die Kosten des Verfahrens sind vom Beschwerdeführer zu tragen.
Kanton: | ZH |
Fallnummer: | PQ220002 |
Instanz: | Obergericht des Kantons Zürich |
Abteilung: | II. Zivilkammer |
Datum: | 27.01.2022 |
Rechtskraft: | - |
Leitsatz/Stichwort: | Regelung persönlicher Verkehr in der Kindesschutzmassnahme nach Art. 308 Abs. 2 ZGB |
Schlagwörter : | Zustellung; Frist; Beschluss; Besuche; Vorinstanz; Entscheid; Obergericht; Kindes; Oberrichter; Bezirksrat; Urteil; Zustellungsempfänger; Gericht; Parteien; Bundesgericht; Kantons; Zivilkammer; Oberrichterin; Gerichtsschreiber; Siegwart; Erwachsenenschutzbehör-; Besuchstreff; Fachperson; Antrag; Minuten; Besuchsrecht; Erhebung; ösend |
Rechtsnorm: | Art. 106 ZPO ;Art. 142 ZPO ;Art. 143 ZPO ;Art. 145 ZPO ;Art. 308 ZGB ;Art. 450b ZGB ;Art. 90 BGG ; |
Referenz BGE: | - |
Kommentar: | - |
Obergericht des Kantons Zürich
II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: PQ220002-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichter Dr. M. Sarbach und Oberrichterin lic. iur. A. Strähl sowie Gerichtsschreiber lic. iur. D. Siegwart
Beschluss vom 27. Januar 2022
in Sachen
,
Beschwerdeführer
gegen
,
Beschwerdegegnerin
Erwägungen:
Mit Beschluss Nr. 3438 vom 2. Juli 2020 regelte die Kindes- und Erwachse- nenschutzbehörde Zürich (nachfolgend KESB) die Besuchsrechte von A. mit seinem Sohn C. neu. C. wurde weiterhin für berechtigt erklärt,
C. jedes zweite Wochenende am Samstag und am Sonntag für die Dauer von je sechs Stunden zu besuchen; in Abänderung des bisher gültigen Beschlusses der KESB vom 14. Februar 2017 wurde festgehalten, dass die Besuche während weiteren sechs Monaten im Begleiteten Besuchstreff (BBT) durchzuführen seien, wobei A. auch berechtigt sei, den Besuchstreff mit C. zu verlassen. Soweit angezeigt seien die Ausflüge ausserhalb des BBT in Anwesenheit einer geeigneten Fachperson (z.B. besuchsbegleitung.ch) durchzuführen. Den Antrag von C. auf Erweiterung der Besuche und ein Ferienbesuchsrecht wies die KESB ab, und die Beiständin von C. wurde beauftragt, gegebenenfalls eine geeignete Fachperson zur Begleitung von Besuchen ausserhalb des BBT zu bestimmen sowie nach neun Monaten über den Verlauf der Besuche zu berichten und allenfalls über die weitere Ausgestaltung der Besuche Antrag zu stellen (act. 8/268).
Die dagegen erhobene Beschwerde von A. (nachfolgend Beschwer- deführer) wurde vom Bezirksrat Zürich (nachfolgend Vorinstanz) mit Beschluss und Urteil vom 2. Dezember 2021 teilweise gutgeheissen, indem die Skype- Kontakte zwischen dem Beschwerdeführer und seinem Sohn von 10 Minuten auf 30 Minuten pro Anruf verlängert wurden und B. , der Mutter von C. (Beschwerdegegnerin), die Weisung erteilt wurde, unter Strafandrohung alles zu tun, damit das angeordnete Besuchsrecht zwischen C. und seinem Vater durchgeführt werden könne. Im Übrigen wurde die Beschwerde abgewiesen (act. 7/23 = act. 6).
Das Urteil der Vorinstanz wurde dem Zustellungsempfänger des Beschwer- deführers am 10. Dezember 2021 zugestellt (act. 7/25). Die ordnungsgemässe Zustellung an den Zustellungsempfänger hat die gleichen Wirkungen wie die Zustellung an die Partei selbst (OFK ZPO-JENNY/JENNY, 2. Aufl. 2015, Art. 140 N 4).
Die 30-tätige Frist zur Erhebung der Beschwerde (§ 40 Abs. 1 EG KESR i.V.m. Art. 314 Abs. 1 i.V.m. Art. 450b Abs. 1 ZGB) begann demnach am 11. Dezember 2021 zu laufen (Art. 142 Abs. 1 ZPO) und endete am 10. Januar 2022. Die am
13. Januar 2022 beim Obergericht abgegebene Beschwerde (act. 2 S. 1) gegen das vorinstanzliche Urteil erfolgte damit verspätet. Der Beschwerdeführer scheint (irrtümlich) davon auszugehen, es sei massgeblich, wann er selbst die Beschwer- de erhalten habe. Selbst wenn dem so wäre, wäre die Beschwerde zu spät erfolgt: Der Beschwerdeführer will den angefochtenen Entscheid am 8. Dezember 2021 erhalten und am Abend des 12. Dezembers 2021 von dessen Inhalt Kennt- nis genommen haben (act. 2 S. 1). Falls der Beschwerdeführer tatsächlich bereits am 8. Dezember 2021 den angefochtenen Entscheid erhielt (an jenem Tag wurde der Entscheid der KESB sowie der Beschwerdegegnerin zugestellt, vgl.
act. 7/24 f.), so war dies nicht fristauslösend, da es sich dabei jedenfalls nicht um die formelle Zustellung durch die Vorinstanz handelte. Fristauslösend war wie bereits erwähnt die am 10. Dezember 2021 durch die Vorinstanz korrekt erfolgte Zustellung an den Zustellungsempfänger. Doch selbst wenn wovon der Beschwer- deführer auszugehen scheint - der 12. Dezember 2021 als Zeitpunkt der Kennt- nisnahme vom Inhalt des angefochtenen Entscheids massgeblich wäre, so wäre die Beschwerde verspätet: Diesfalls hätte die Frist am 13. Dezember 2021 zu laufen begonnen und am 11. Januar 2022 geendet. Die am 13. Januar 2022 dem Obergericht eingereichte Beschwerde wäre damit auch diesfalls verspätet gewesen, müssen doch Eingaben zur Fristwahrung spätestens am letzten Tag der Frist beim Gericht eingereicht werden (Art. 143 Abs. 1 ZPO). Der Fristenstillstand nach Art. 145 ZPO kommt im vorliegenden Verfahren nicht zur Anwendung (§ 43
Abs. 1 EG KESR), worauf die Vorinstanz zutreffend hingewiesen hat (§ 43 Abs. 2 EG KESR; act. 6 S. 30, Dispositiv Ziff. VI).
Auf die Beschwerde ist demnach infolge Verspätung nicht einzutreten.
3. Bei diesem Ausgang des Verfahrens würde der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 106 Abs. 1 ZPO), doch ist vorliegend umständehalber von der Erhebung von Kosten abzusehen. Parteientschädigungen sind nicht zuzusprechen.
Dem Beschwerdeführer nicht, weil er unterliegt, der Beschwerdegegnerin nicht, weil ihr kein Aufwand entstanden ist, der zu entschädigen wäre.
Es wird beschlossen:
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
Es werden keine Kosten erhoben.
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beschwerdegegnerin unter Beilage des Doppels von act. 2, die Kindes- und Erwachsenenschutzbehör- de Zürich sowie - unter Rücksendung der eingereichten Akten an den Bezirksrat Zürich, je gegen Empfangsschein.
Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge-
richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG.
Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit.
Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Obergericht des Kantons Zürich
II. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. D. Siegwart versandt am:
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