Zusammenfassung des Urteils PQ210058: Obergericht des Kantons Zürich
Das Obergericht des Kantons Zürich hat in einem Fall entschieden, in dem ein unverheiratetes Elternpaar uneins über die Betreuung ihres Kindes war. Nachdem die Eltern sich getrennt hatten, lebte das Kind bei der Mutter. Es gab eine Beistandschaft und eine Regelung, nach der der Vater das Kind an bestimmten Tagen betreuen durfte. Der Vater beantragte eine Ausweitung der Betreuungszeiten, was jedoch abgelehnt wurde. Er legte Beschwerde ein, die jedoch ebenfalls abgewiesen wurde. Das Gericht entschied, dass die bestehende Regelung angemessen sei und dem Wohl des Kindes entspreche. Die Gerichtskosten wurden den Parteien je zur Hälfte auferlegt. Der Vater legte daraufhin erneut Beschwerde ein, die jedoch ebenfalls abgewiesen wurde. Die Gerichtskosten wurden erneut je zur Hälfte auf die Parteien aufgeteilt. Der Richter in diesem Fall war lic. iur. E. Lichti Aschwanden. Die Gerichtskosten betrugen CHF 800.-. Die Person, die die Beschwerde eingereicht hat, ist männlich.
Kanton: | ZH |
Fallnummer: | PQ210058 |
Instanz: | Obergericht des Kantons Zürich |
Abteilung: | II. Zivilkammer |
Datum: | 16.11.2021 |
Rechtskraft: | - |
Leitsatz/Stichwort: | Abänderung Betreuungsregelung |
Schlagwörter : | Besuch; Mittag; Besuchsrecht; Kindes; Bezirksrat; Woche; Eltern; Wochen; Parteien; Mittwoch; Entscheid; Wochenend; Dienstag; Betreuung; Mittwochnachmittag; Gericht; Dienstagnachmittag; Urteil; Besuchsrechts; Wochenende; Ferien; Recht; Ausdehnung; Vorinstanz; Antrag; Beschwerdeverfahren; Kontakt; Kinder |
Rechtsnorm: | Art. 106 ZPO ;Art. 296 ZGB ;Art. 308 ZGB ;Art. 317 ZPO ;Art. 446 ZGB ;Art. 450a ZGB ;Art. 90 BGG ; |
Referenz BGE: | 130 III 585; 131 III 209; 135 II 384; 141 III 328; 141 III 569; 142 III 1; 142 III 413; 142 III 481; 142 III 56; 142 III 612; |
Kommentar: | - |
Obergericht des Kantons Zürich
II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: PQ210058-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende,
Oberrichterin lic. iur. R. Bantli Keller und Ersatzrichterin
lic. iur. N. Jeker sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. K. Würsch
Urteil vom 16. November 2021
in Sachen
,
Beschwerdeführer
gegen
,
Beschwerdegegnerin
betreffend Abänderung Betreuungsregelung
Erwägungen:
(Beschwerdeführer) und B.
sind die unverheirateten Eltern
von C. , geboren tt.mm.2014. Die Eltern üben die elterliche Sorge gemeinsam aus (KESB act. 6 und 8). Seit ihrer Trennung im Februar 2016 lebt C. bei der Mutter. Da sich die Parteien in Kinderbelangen uneinig waren, errichtete die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Stadt Zürich (KESB) mit Beschluss
vom 31. Mai 2016 für C.
eine Beistandschaft nach Art. 308 Abs. 2 ZGB
(KESB act. 37). Zudem wies die Einzelrichterin am Bezirksgericht Zürich mit Urteil vom 8. Februar 2018 die Obhut über C. der Beschwerdegegnerin alleine zu und genehmigte die Vereinbarung der Parteien über den Kinderunterhalt und die Betreuungsregelung. Darin wurde der Beschwerdeführer berechtigt, C. je- des Wochenende alternierend am Samstag Sonntag von 10.00 Uhr bis
19.00 Uhr sowie jeden Dienstag von 15.00 Uhr bis 18.30 Uhr zu betreuen (KESB act. 50). Da sich die Beziehung der Eltern besserte, hob die KESB die Beistandschaft am 13. Dezember 2018 auf (KESB act. 67).
Im Februar 2020 gelangte der Beschwerdeführer mit dem Anliegen an die KESB, die Betreuungszeiten zu erweitern und ihm zusätzlich ein Ferienbesuchsrecht zu gewähren (KESB act. 72). Nach Anhörung des Kindes (KESB act. 93) und der Parteien (KESB act. 89 und 90) erklärte die KESB den Beschwerdeführer mit Beschluss vom 26. Januar 2021 berechtigt, C. an jedem zweiten Wochenende von Freitag ab Schulschluss bis Sonntag 18.00 Uhr sowie während vier Wochen Ferien pro Jahr auf Besuch zu nehmen. Zudem errichtete sie abermals eine Beistandschaft nach Art. 308 Abs. 2 ZGB und betraute die Beiständin im Wesentlichen mit den Aufgaben, die Besuchsregelung umzusetzen und die Eltern nötigenfalls bei einer einvernehmlichen Abänderung zu unterstützen (BR act. 2 = KESB act. 97).
Gegen den Beschluss der KESB erhob der Beschwerdeführer am 12. Februar 2021 Beschwerde beim Bezirksrat Zürich und beantragte sinngemäss, es sei
ihm ein zusätzliches Betreuungsrecht an jedem Mittwoch von 12.00 bis 18.30 Uhr zu gewähren (BR act. 1). Der Bezirksrat holte eine Stellungnahme der KESB sowie die Beschwerdeantwort ein, in welchen übereinstimmend Abweisung der Beschwerde beantragt wurde (BR act. 3, 5 und 7). In der Replik ersuchte der Beschwerdeführer neu um schrittweise Ausdehnung seines Kontaktrechts bis zur hälftigen Betreuung, eventualiter sei die Sache zur Durchführung eines rechtskonformen Verfahrens an die Vorinstanz zurückzuweisen (BR act. 13). Nach Eingang der Duplik und der Stellungnahme des Beschwerdeführers dazu (KESB act. 17 und 19) wies der Bezirksrat mit Urteil vom 15. Juli 2021 die Beschwerde ab. Auf den Eventualantrag betreffend Rückweisung sowie den Antrag auf schrittweise Ausdehnung der Betreuung bis zur alternierenden Obhut trat er nicht ein (act. 3 = BR act. 20, je S. 4 ff. und Dispositiv-Ziff. I). Weiter auferlegte er die Kosten des Beschwerdeverfahrens den Parteien je zur Hälfte und sah von der Zusprechung einer Parteientschädigung ab (act. 3, Dispositiv-Ziff. II und III).
Mit Beschwerde vom 12. August 2021 gelangte der Beschwerdeführer an die Kammer und stellte folgende Anträge (act. 2):
Es sei die Dispositiv-Ziffer I des Urteils VO.2021.18/3.02.02 des Bezirksrates Zürich vom 15. Juli 2021 aufzuheben und der Beschwerdeführer sei berechtigt zu erklären, C. zusätzlich zur Regelung im Beschluss der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde der Stadt Zürich vom 26. Januar 2021 wie folgt zu betreuen:
- An jedem Mittwoch von 12.00 Uhr bis 19.00 Uhr.
- Eventualiter an jedem Dienstag nach Schulende (bei Schulausfall ab 12.00 Uhr) bis 19.00 Uhr.
Es sei Dispositiv-Ziffer II des Urteils VO.2021.18/3.02.02 des Bezirksrates Zürich vom 15. Juli 2021 aufzuheben und die vorinstanzlichen Verfahrenskosten der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen, eventualiter auf die Staatskasse zu nehmen.
Unter Kostenfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin, evtl. der Staatskasse.
Die Akten des Bezirksrats (act. 8/1-22, zitiert als BR act.) sowie diejenigen der KESB (act. 9/1-101, zitiert als KESB act.) wurden von Amtes wegen beigezogen. Mit Verfügung vom 20. August 2021 wurde der Beschwerdegegnerin Frist zur Beschwerdeantwort angesetzt (act. 10), welche sie am 16. September 2021 einreichte (act. 15). Darin ersuchte sie sinngemäss um Abweisung der Beschwer- de. Die Stellungnahme wurde dem Beschwerdeführer als Gerichtsurkunde zugesandt. Er holte die Sendung innert siebentägiger Abholfrist jedoch nicht ab und machte damit von der Möglichkeit zur Stellungnahme keinen Gebrauch. Der gesetzlich vorgesehene Schriftenwechsel wurde durchgeführt (§§ 66 und 68 EG KESR). Weiterungen drängen sich nicht auf. Die Sache erweist sich als spruchreif.
1.
Das Beschwerdeverfahren richtet sich nach den Bestimmungen des ZGB und den ergänzenden kantonalen Bestimmungen des Einführungsgesetzes zum Kindes- und Erwachsenenschutzrecht (EG KESR). Enthalten diese Gesetze keine Bestimmungen, gelten für die Verfahren vor den gerichtlichen Beschwerdeinstanzen die Regelungen des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG) und, sofern auch hier keine Regelung getroffen wird, die Bestimmungen der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO) subsidiär (Art. 450f ZGB und § 40 EG KESR). Beschwer- den gegen Entscheide der KESB werden in erster Instanz vom Bezirksrat und in zweiter Instanz vom Obergericht beurteilt (Art. 450f ZGB i. V. m. §§ 40 und 63 f. EG KESR und § 50 GOG). Gegenstand des zweitinstanzlichen Beschwerdeverfahrens können nur die Entscheide des Bezirksrats, nicht diejenigen der KESB sein.
Mit der Beschwerde können (neben Rechtsverweigerung und Rechtsverzöge-rung) eine Rechtsverletzung, die unrichtige unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes Unangemessenheit des Entscheides gerügt werden (Art. 450a Abs. 1 ZGB). Im Verfahren vor der KESB und den gerichtlichen Beschwerdeinstanzen ist der Sachverhalt von Amtes wegen zu erforschen und das Gericht ist an die Anträge der Parteien nicht gebunden (Art. 446
ZGB). Von der Beschwerde führenden Partei ist indes darzulegen und aufzuzeigen, inwiefern der angefochtene Entscheid als fehlerhaft erachtet wird. Sie muss sich sachbezogen mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheides ausei- nandersetzen und darlegen, inwiefern die Vorinstanz das Recht falsch angewen- det bzw. den Sachverhalt unrichtig festgestellt haben soll. Dies gilt auch im Bereich der Untersuchungsmaxime (Art. 446 ZGB, §§ 65 und 67 EG KESR; BGE 141 III 569 E. 2.3.3 und 138 III 374 E. 4.3.1). Die Beschwerdeinstanz darf sich primär auf die geltend gemachten Rügen und Anträge konzentrieren (BSK ZGB I- DROESE/STECK, Art. 450a N 5). Neue Tatsachen und Beweismittel können noch bis zum Beginn der Beratungsphase der Rechtsmittelinstanz vorgebracht werden (BGE 142 III 413 E. 2.2.6). Neue Anträge sind nur gemäss Art. 317 Abs. 2 ZPO zulässig (§ 67 EG KESR).
Bei der Überprüfung des Ermessens durch die Vorinstanz können auch einfache Ermessensfehler, d.h. im Einzelfall unbefriedigende Entscheidungen und nicht nur unhaltbare, willkürliche korrigiert werden. Indessen ist der Entschei- dungsspielraum der Vorinstanz grundsätzlich zu respektieren und es ist nicht oh- ne Not einzugreifen, wenn die Vorinstanz über ein besonderes Fachwissen verfügt und die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte geprüft sowie die erforderlichen Abklärungen getroffen hat (ESR Komm-DANIEL STECk, 2. Auflage, Art. 450a ZGB N 6 und 6d; BGE 135 II 384 E. 2.2.2 und 3.4.2).
2.
Der Beschwerdeführer reichte die Beschwerde fristgerecht, begründet und mit Anträgen versehen bei der sachlich zuständigen Kammer des Obergerichts ein (act. 2 und BR act. 22). Als Partei im Verfahren vor Bezirksrat und als von der angefochtenen Besuchsregelung betroffener Elternteil ist er zur Beschwerde legitimiert (Art. 450 Abs. 2 Ziff. 1 ZGB). Die Rechtsmittelvoraussetzungen sind dem- nach erfüllt.
Strittig ist, ob dem Beschwerdeführer zusätzlich zum Wochenend- und vier-
wöchigen Ferienbesuchsrecht zuzubilligen sei, C.
jeden freien Mittwoch-
bzw. eventualiter Dienstagnachmittag nach der Schule auf Besuch zu nehmen. Die Wochenend- und Ferienregelung sowie der Aufgabenkreis der Beiständin
ficht der Beschwerdeführer ausdrücklich nicht an (act. 2 S. 2). Angesichts des vor der Kammer im Streit liegenden, eher geringen Besuchsrechtsanteils kann auch im zweitinstanzlichen Beschwerdeverfahren auf die Ernennung einer Kindsvertretung im Sinne von Art. 314abis ZGB für C. verzichtet werden.
3.
Der Beschwerdeführer begründet die beantragte Besuchsrechtserweiterung im Wesentlichen damit, er kämpfe seit Jahren dafür, C. mehr betreuen zu dürfen. Es bestünden keine Gründe, vom Grundsatz der alternierenden Betreu- ung abzuweichen. Das Kindswohl verlange nach einer schrittweisen Ausdehnung des Kontakts. Dies verhindere die Beschwerdegegnerin seit Jahren erfolgreich. Dass die Betreuungszeit unter der Woche gestrichen werde, könne er nicht akzeptieren, zumal seinem Antrag, die Tochter von Freitagabend bis Montagmorgen zu betreuen, nicht entsprochen worden sei. Der wöchentliche Besuchsnachmittag garantiere den kontinuierlichen Kontakt zur Tochter. Die Beziehung zur Tante und den Cousins, welche C. jeweils am Mittwochnachmittag treffe, seien zwar wichtig. Diese Personen seien aber flexibel und könnten C. auch an einem anderen Tag als am Mittwochnachmittag sehen. Er halte sich an die Besuchszei-
ten und würde C.
am Mittwochnachmittag rechtzeitig zum Karatetraining
bringen. Es gebe keinen Grund, ihm die Betreuung hier nicht zuzugestehen. Je- denfalls habe er nie gemeint, die Betreuungszeit am Dienstagnachmittag aufgeben zu wollen, wenn er C. nicht am Mittwochnachmittag sehen könne (act. 2).
Die Beschwerdegegnerin hält dem entgegen, die Betreuungsregelung gemäss Beschluss der KESB sei zugunsten des Beschwerdeführers ausgefallen. Sie sei auch mit einigen Punkten nicht einverstanden, habe aber aus finanziellen Gründen auf eine Beschwerde verzichtet. Die Wünsche des Beschwerdeführers seien von der KESB berücksichtigt worden. Die Betreuungszeiten am Wochenen- de seien ausgedehnt und es sei ein grosszügiges Ferienbesuchsrecht installiert worden. Der Beschwerdeführer habe sich im gemeinsamen Gespräch bei der KESB mit der getroffenen Regelung einverstanden erklärt im Wissen darum, dass bei einer Ausdehnung des Wochenendbesuchsrechts das wöchentliche Kontakt-
recht wegfalle. Er binde C. zudem in religiöse Rituale ein, die es verstörten, rede vor dem Kind schlecht über sie und verhalte sich ihr gegenüber aggressiv. Zudem halte er die Besuchszeiten nicht ein, sei mit seiner Vaterrolle überfordert und komme seinen finanziellen Verpflichtungen nicht nach (act. 15). Vor Bezirksrat hatte die Beschwerdegegnerin verlangt, grundsätzlich an der bisher von den Parteien gelebten Besuchsregelung mit einer Übernachtung am Wochenende zuzüglich Besuchen am Dienstagnachmittag festzuhalten. Der Mittwochnachmittag bedeute einen etablierten Fixpunkt im Wochenverlauf der Tochter mit Karateunterricht und Besuchen der Cousins (act. 16/A).
Auf weitere Ausführungen der Parteien ist, sofern notwendig, im Nachfolgenden einzugehen.
4.
Die KESB berücksichtigte in ihrem Entscheid den Bericht der Fachstelle Elternschaft und Unterhalt (FEU) vom 12. August 2020 (KESB act. 83). Sie hörte am 12. November 2020 die Eltern gemeinsam an (KESB act. 89 und 90) und empfing die Beschwerdegegnerin zu einem weiteren Gespräch (KESB act. 92), worüber sie den Beschwerdeführer informierte und zur Stellungnahme einlud (KESB act. 94). Auch hörte sie C. persönlich an (KESB act. 93). Die KESB
führte in ihrem Entscheid aus, der Beschwerdeführer wolle C.
an einem
freien Nachmittag pro Woche und nicht mehr am Dienstagnachmittag sehen, weil dies sehr stressig sei. Könne er die Tochter nicht an einem freien Nachmittag se-
hen, bevorzuge er, C.
jedes zweite Wochenende von Freitag nach der
Schule bis zum Schulbeginn am Montagmorgen zu betreuen. Die Beschwerdegegnerin könne sich damit einverstanden erklären, die Besuchszeit am Wochenende bis Sonntagabend auszudehnen. Trotz des elterlichen Konflikts und der bestehenden Kommunikationsprobleme habe der Kontakt des Kindes zum Vater aufrechterhalten und sogar durch Übernachtungen ausgeweitet werden können. Es bestehe ein Grundvertrauen zwischen dem Kind und dem Beschwerdeführer (BR act. 2 S. 8 ff.). Wohl ausgehend vom weitgehenden Einverständnis der Parteien hielt die KESB ein erweitertes Besuchsrecht an den Wochenenden sowie ein vierwöchiges Ferienbesuchsrecht für angemessen. In der Begründung zur
Beistandschaft erwog sie, es bestehe ein massiver Elternkonflikt. Die Beschwer- degegnerin mache sich grosse Sorgen wegen den religiösen Ritualen, welche der Beschwerdeführer seit seinem Urlaub in Kuba mit C. praktiziere und die das Kind traumatisieren würden. Da die Eltern nicht miteinander angemessen kommunizieren könnten, bestehe eine latente Gefährdung des Kindes. Um die Mutter in ihren Ängsten ernst zu nehmen und dem Vater die Ausübung seiner Religion zu ermöglichen, sei die Beiständin damit zu beauftragen, die Eltern bei der Umsetzung der Betreuungsregelung zu unterstützen und nötigenfalls mit ihnen eine einvernehmliche Abänderung der Besuchsregelung zu treffen Antrag auf Anpassung zu stellen (BR act. 2).
Der Bezirksrat hielt das angeordnete Besuchsrecht für angemessen. Er erblickte keine das kindswohlgefährdenden Verhaltensweisen des Beschwerdeführers beispielsweise durch die Ausübung gewisser religiöser Rituale, die der vorgesehenen Ausdehnung des Besuchsrechts entgegenstehen würden (act. 3 S. 13 ff.). Den Antrag betreffend Besuchsrecht am Mittwochnachmittag wies er mit der Begründung ab, C. besuche dann den Karateunterricht und anschlies-
send mit der Beschwerdeführerin Tante und Cousins. C.
unterhalte zur
Tante eine gute Beziehung. Auch seien die regelmässigen Kontakte zu ihren Cousins für sie als Einzelkind bereichernd. Der Beschwerdeführer habe die Einwände der Beschwerdegegnerin nicht substantiiert entkräftet, er halte die Besuchszeiten nicht ein und nehme nicht alle Besuchstage wahr. Demgegenüber bringe die Beschwerdegegnerin C. rechtzeitig zum Karateunterricht. Es liege im Kindswohl, wenn das Kind den Mittwochnachmittag mit ihr verbringe. Auch sei nicht zu beanstanden, wenn die KESB den Dienstagnachmittag, an welchem der Beschwerdeführer C. nicht mehr habe betreuen wollen, gestrichen und dafür das Wochenendbesuchsrecht ausgedehnt sowie seinem Antrag auf ein Ferienbesuchsrecht entsprochen habe (act. 3 S. 11 f.).
5.
Die rechtlichen Erwägungen der KESB und des Bezirksrats zum angemessenen persönlichen Verkehr des nicht obhutsberechtigten Elternteils sind zutreffend (act. 3 S. 11 und BR act. 2 S. 7 f). Auf diese ist vorab zu verweisen. Zu betonen bleibt, dass oberste Richtschnur für die Ausgestaltung des persönlichen Verkehrs des nicht obhutsberechtigten Elternteils mit dem Kind das Kindeswohl ist (BGE 131 III 209 E. 5; vgl. auch BGE 141 III 328 E. 5.4). Das Gericht hat sich folglich in erster Linie an den Bedürfnissen des Kindes zu orientieren; die Interessen der Eltern haben hinter dem Kindeswohl zurückzustehen (BGE 130 III 585 E. 2.1). Der persönliche Verkehr bezweckt, die positive Entwicklung des Kindes zu gewährleisten und zu fördern, weil die Beziehungen zu beiden Elternteilen für sei- ne Entwicklung wichtig sind und bei seiner Identitätsfindung eine entscheidende Rolle spielen können (BGE 131 III 209 E. 4 und 123 III 445 E. 3c). Die Festlegung des Besuchsrechts muss sich am Einzelfall orientieren (BGer 5A_404/201 vom 27. Juni 2016 E. 5.2.2; BGE 142 III 481 E. 2.7 = FamPra.ch 2016, 1036). Den
Behörden fällt beim Entscheid über den Umfang des Besuchsrechts ein Ermessensspielraum zu.
Da der Beschwerdeführer bereits bei der KESB argumentierte, das Besuchsrecht sei schrittweise bis zur alternierenden Obhut auszudehnen, sei ergänzt, dass bei gemeinsamer elterlicher Sorge das Gericht auf Begehren eines Elternteils des Kindes ebenso überprüfen muss, ob eine alternierende Obhut möglich und mit dem Wohl des Kindes vereinbar ist (Art. 298b Abs. 3ter ZGB; BGE 142 III 612 E. 4.2). Auch wenn die gemeinsame elterliche Sorge nunmehr die Regel bildet (Art. 296 Abs. 2 ZGB) und grundsätzlich das Recht einschliesst, den Aufenthaltsort des Kindes zu bestimmen (Art. 301a Abs. 1 ZGB; BGE 142 III 56 E. 3, BGE 142 III 1 E. 3.3), geht damit nicht notwendigerweise die Errichtung einer alternierenden Obhut einher (Urteile 5A_266/2015 vom 24. Juni 2015 E. 4.2.2.1;
5A_46/2015 vom 26. Mai 2015 E. 4.4.3). Auch dieser Entscheid ist unabhängig von den Wünschen der Eltern, allein nach Massgabe des Kindeswohls als oberste Maxime des Kindesrechts zu fällen (vgl. dazu BGE 141 III 328 E. 5.4 und 142 III 612 E. 4.2).
Der Bezirksrat stellte die Vorbringen beider Parteien anschaulich dar. Er beschäftigte sich eingehend mit der Frage, ob das Besuchsrecht auf den Mittwoch- nachmittag ausgedehnt werden soll, und begründete die Abweisung der Ausdeh-
nung des Besuchsrechts nachvollziehbar (act. 3 S. 8 f.). Ein zu korrigierender Ermessensfehler ist jedenfalls auf den ersten Blick nicht festzustellen.
Ob der persönliche Verkehr auf einen wöchentlichen Nachmittag ausge- dehnt werden soll, ist anhand der konkreten Verhältnisse unter Einbezug der gesamten Besuchsregelung zu beurteilen. Die Obhut über C. wurde vor rund dreieinhalb Jahren mit Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 8. Februar 2018 auf Antrag beider Parteien der Beschwerdegegnerin alleine zugeteilt und dem Beschwerdeführer wurde infolgedessen ein Besuchsrecht am Dienstagnachmittag und an einem Tag am Wochenende zugesprochen (KESB act. 50). Die Eltern
gingen damals offenbar davon aus, dass C.
hauptsächlich bei der Mutter
leben und der Vater ein Besuchsrecht erhalten soll. Sie haben dieses Modell denn auch seither gelebt, auch wenn sie das Besuchsrecht etwas erweiterten. Eine Än- derung der bisherigen Obhutszuteilung war nicht Gegenstand des Beschwerdeverfahrens vor Bezirksrat, weshalb eine alternierende Betreuungslösung im zweitinstanzlichen Beschwerdeverfahren nicht zu prüfen ist.
C. verbrachte seit Ende August 2019 jedes zweite Wochenende von Samstagmorgen bis Sonntagabend mit einer Übernachtung sowie jeden Dienstagnachmittag von 15.00 bis 18.30 Uhr beim Beschwerdeführer (vgl. KESB act. 90 und act. 3 S. 7). Mit dem vom Bezirksrat geschützten Entscheid der KESB wird das Wochenendbesuchsrecht ab Freitag nach Schulschluss bis Sonntagabend
18.00 Uhr verlängert. Findet am Freitagnachmittag keine Schule statt, beginnt das Besuchsrecht bereits freitags um 12.00 Uhr. Zudem kann der Beschwerdeführer
mit C.
vier Wochen Ferien pro Jahr verbringen. Das Besuchsrecht am
Dienstag wird entsprechend dem ursprünglichen Wunsch des Beschwerdeführers zugunsten des verlängerten Wochenendbesuchsrechts aufgehoben. Der bisherige Verlauf zeigt, dass das Besuchsrecht in den letzten Jahren trotz erheblichen elterlichen Konflikten ausgebaut wurde und heute leicht über dem Umfang des Gerichtsüblichen liegt. Da der Unterricht in den unteren Stufen der Zürcher Primarschulen notorisch am Freitagnachmittag in der Regel um ca. 15.30 Uhr endet, entspricht die gewonnene Besuchszeit am Freitagnachmittag in etwa derjenigen, welche am Dienstagnachmittag wegfällt, wobei C. am Abend nicht mehr zur
Beschwerdegegnerin zurückkehren muss, sondern die weiteren zwei Tage beim Beschwerdeführer bleiben kann. Die längere Betreuungszeit am Stück entspricht den Interessen des mittlerweile siebeneinhalbjährigen Mädchens, weil sie ihr ermöglicht, den Alltag mit dem Vater zu erleben und grössere Ausflüge mit ihm zu unternehmen. Zudem wird dem Kind ein Hin und Her zwischen den Haushalten der Eltern unter der Woche erspart.
C. erklärte an der persönlichen Anhörung, sie unternehme gerne etwas mit ihrem Vater; sie würden auch viel unternehmen. Sie habe früher Angst bzw. Albträume gehabt, wenn sie bei ihm übernachtet habe. Sie müsse sich aber nicht mehr übergeben. Sie habe oft noch immer etwas Angst, nehme aber ein kleines Plüschtier von zu Hause mit (KESB act. 93 S. 1). Ihre Aussagen vermitteln den Eindruck, dass C. zwar gerne den Beschwerdeführer besucht, jedoch Mühe bekundet, sich über längere Zeit von der Beschwerdegegnerin zu trennen und beim Beschwerdeführer zu übernachten. Die Anhörung fand vor rund einem
Jahr statt. Seither dürfte sich C.
weiter entwickelt haben, weshalb eine
Ausdehnung des Besuchsrechts auf zwei hinter einander folgende Übernachtungen an jedem zweiten Wochenende angemessen erscheint. Wie die Vorinstanzen bereits zutreffend hinwiesen, wird es Aufgabe der Beiständin sein, dafür zu sorgen, dass das Besuchsrecht, insbesondere das Ferienrecht, kindsgerecht umgesetzt wird, so dass den allfälligen Ängsten des Kindes begegnet werden kann. Die Beschwerdegegnerin erwähnt in ihrer Beschwerdeantwort an die Kammer nur am Rande, der Beschwerdeführer binde C. in verstörende Rituale der Religion Santeria ein. Ihre Bedenken bleiben verschwommen (act. 15 S. 2). Eine Beeinträchtigung des Kindeswohls durch schädliche religiöse Praktiken des Beschwer- deführers lässt sich aus den Akten derzeit nicht erkennen. Die Frage der Religionszugehörigkeit des Kindes und der zu praktizierenden religiösen Rituale fällt, wie der Bezirksrat zutreffend hinwies, unter die elterliche Sorge. Darüber ist in gemeinsamer Absprache der Parteien und nicht einseitig vom Beschwerdeführer zu entscheiden. Es wird ebenso Aufgabe der Beiständin sein, das Wohl von
C.
im Auge zu behalten und bei einer Gefährdung, die notwendigen und
geeigneten Schutzmassnahmen zu beantragen. Auch der nicht näher untermauerte Vorwurf der Beschwerdegegnerin, der Beschwerdeführer halte sich nicht an
Abmachungen, beispielsweise daran, dass C. alleine schlafen müsse und nicht beim Vater und dessen Freundin im Bett übernachten dürfe, deutet nicht auf eine konkrete Gefährdung des Kindswohls hin, welche der vorgesehenen Aus- dehnung des Besuchsrechts entgegenstehen würde. Das Gleiche gilt bezüglich des von der Beschwerdegegnerin erwähnten Vorfalls vom 19. Juni 2021, als der Beschwerdeführer C. samstags erst um 22.00 Uhr weinend und im nassen Badeanzug zurückgebracht haben soll (act. 15 S. 2). Dabei scheint es sich um ei- nen einmaligen Vorfall im Sommer gehandelt zu haben. Eine konkrete Gefähr- dung von C. ist daraus nicht ersichtlich, zumal die genauen Umstände und das zwischen den Parteien damals Vereinbarte nicht dargelegt werden. Es wird bezüglich der Einhaltung der Besuchszeiten an der Beiständin sein, die Entwicklung des Kindes zu beobachten und bei einem unangemessenen Umgang des Beschwerdeführers allenfalls nötige Massnahmen zum Schutz des Kindswohls ins Auge zu fassen. Insgesamt ist als Zwischenfazit zu konstatieren, dass das von der KESB angeordnete Besuchsrecht angemessen ist und dem Wohl von C. entspricht.
Was konkret die Ausdehnung des Besuchsrechts auf jeden Mittwochnachmittag betrifft, fällt in Betracht, dass die Besuchsregelung auf längere Sicht geeig- net sein und nicht ausschliesslich den aktuellen Verhältnissen entsprechen soll. C. besucht heute die zweite Primarschulklasse. In der ersten Klasse waren der Mittwoch- und Donnerstagnachmittag schulfrei (KESB act. 90). Es ist notorisch, dass Schulzeiten jedes Semester variieren können und mit höherer Schulstufe am Nachmittag zunehmen, wobei in den Primarschulen der Stadt Zürich ab der vierten Klasse meist der Mittwochnachmittag als einziger freier Nachmittag verbleibt. Gleichzeitig steigt mit zunehmendem Alter das Bedürfnis der Kinder, ihre Freizeit selber zu gestalten und an Sportoder anderen Aktivitäten teilzunehmen, während das Interesse, Zeit mit den Eltern persönlich zu verbringen, ab- nimmt. Es liegt im Wohl der Kinder, sich mit anderen Kindern zu treffen, eigene soziale Kontakte aufzubauen und zu pflegen. Die Vorinstanz erwog, C. besuche am Mittwochnachmittag den Karateunterricht und treffe sich anschliessend mit ihren Cousins sowie ihrer Tante, was gerade für sie als Einzelkind bereichernd sei (act. 3 S. 12). Ob sich das Mädchen nach dem Sportunterricht mit Verwandten
oder spontan mit anderen Gleichaltrigen trifft, spielt keine entscheidende Rolle. Vielmehr liegt es ihm Wohle von C. , soziale Kontakte ausserhalb seiner Kernfamilie zu pflegen und die Freizeit frei von regelmässigen Verpflichtungen gestalten zu können. Das wöchentliche Besuchsrecht am Mittwochnachmittag würde C. darin beschneiden, wäre sie doch grundsätzlich verpflichtet, jeden Mittwochnachmittag mit dem Beschwerdeführer zu verbringen. Aufgrund der unterschiedlichen Wohnorte der Parteien wäre es C. so auch kaum möglich, sich spontan mit Kindern aus ihrer Schule ihrem Quartier zu verabreden, wie dies notorischerweise in ihrem Alter normal und für die Entwicklung von Kindern und Jugendlichen wichtig ist. Der Beschwerdeführer und C. sehen sich mit dem vorgesehenen Besuchsrecht regelmässig und zeitlich länger als bisher. Es ist mit den bisherigen Kontakten gelungen, eine gute und vertrauensvolle Beziehung des Kindes zum Vater aufzubauen. Das angeordnete erweiterte Besuchsrecht stellt für die Zukunft sicher, dass diese enge Beziehung aufrechterhalten und darüber hinaus vertieft werden kann. Beim angeordneten Besuchsrecht han- delt es sich um das vom Beschwerdeführer einzuhaltende (Minimal-)Recht. Weitere Treffen, auch am Mittwochnachmittag, bleiben nach Absprache mit der Be-
schwerdeführerin und auf Wunsch von C.
jederzeit möglich. Der Ermessensentscheid des Bezirksrats, die Ausdehnung des Besuchsrechts auf den Mittwochnachmittag abzulehnen, ist insgesamt nicht zu beanstanden.
Die oben dargestellten Gründe gelten gleichermassen für den Eventualantrag, mit welchem ein Besuchsrecht an jedem Dienstagnachmittag nach Schulen- de bis 19.00 Uhr verlangt wird. Der Beschwerdeführer hatte sein Begehren um Neuregelung der Besuchszeiten damit begründet, er müsse am Dienstagnachmittag jeweils von der Arbeit wegrennen, durch den Verkehr zur Schule eilen und
habe dann C.
nur kurze Zeit. Er möchte seine Tochter gerne am Freitag
nach der Schule abholen, damit das Kind und er mehr Ruhe hätten (KESB act. 90). Seinem Anliegen wird mit der vorgesehenen Lösung entsprochen. Seine Argumentation, das Besuchsrecht am Dienstag sei für beide stressig, leuchtet über- dies ein, so dass ein zusätzliches Besuchsrecht am Dienstagnachmittag auch aus Sicht des Kindswohls abzulehnen ist. Der Beschwerdeführer irrt, wenn er glaubt, die Qualität der Beziehung zu C. hange nur von der Quantität der gemeinsam verbrachten Zeit bzw. davon ab, ob sie beide zusätzlich jeden Dienstag- nachmittag drei bis vier Stunden zusammen verbringen. Vielmehr erweisen sich gemeinsame Unternehmungen an den verlängerten Wochenendbesuchen sowie das Ferienbesuchsrecht als qualitativ wertvoller und ermöglichen eher eine Vertiefung ihrer Beziehung. Das Besuchsrecht bezweckt nicht, die schulfreie Zeit auf die Eltern gerecht aufzuteilen. Aus diesen Gründen entspricht die Besuchsregelung gemäss Entscheid der KESB dem Wohl des Kindes, weshalb auch der Eventualantrag abzuweisen ist.
Die Bedürfnisse und Verhältnisse von C. werden sich mit zunehmen- dem Alter verändern. Entsprechend kann sich die getroffene Besuchsregelung ei- nes Tages als überholt erweisen. Die bestehenden Konflikte der Parteien, die sich in den Rechtsschriften vor der Kammer widerspiegeln, erschweren eine lösungsorientierte Kommunikation in Kinderbelangen. Die KESB betraute deshalb die Beiständin zu Recht unter anderem mit der Aufgabe, mit den Eltern nötigenfalls eine einvernehmliche Abänderung der Betreuungsregelung zu treffen Antrag auf Anpassung zu stellen (BR act. 2 Dispositiv-Ziff. 2 lit. c). Diese Aufgabe scheint in der vorliegenden Konstellation sinnvoll, weil sie niederschwellig eine Flexibilisierung des Besuchsrechts ermöglicht.
6. Zusammenfassend besteht kein Anlass, den Entscheid der Vorinstanz zum Besuchsrecht zu korrigieren. Die Beschwerde bezüglich Aufhebung von Dispositiv-Ziff. I des Urteils des Bezirksrats ist abzuweisen (act. 2 Antrag Ziff. 1).
Der Beschwerdeführer beantragt, Dispositiv-Ziff. II des angefochtenen Urteils sei aufzuheben und stattdessen die vorinstanzlichen Kosten der Beschwer- degegnerin aufzuerlegen, eventualiter auf die Staatskasse zu nehmen (act. 2 Antrag Ziff. 2). Der Beschwerdeführer hat seine Anträge indes nicht begründet (act. 2), weshalb darauf nicht eingetreten werden kann. Lediglich der Vollständigkeit halber sei erwähnt, dass der Bezirksrat die hälftige Kostenverteilung schlüssig damit begründete, grundsätzlich würden die Prozesskosten gemäss Art. 106 ZPO nach dem Unterliegensprinzip verlegt. Davon könne das Gericht jedoch nach Ermessen abweichen. Da es um Kinderbelange gehe, rechtfertige sich die Kosten gestützt auf Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO den Eltern je hälftig aufzuerlegen (act. 3 S. 14 f.). Diese Kostenaufteilung ist nicht zu beanstanden und entspricht, wie die Vorinstanz hinwies, der Praxis der Kammer (OG ZH PQ120005 vom 4. April 2012 E. 2.2). Die Kostenverteilung im Verfahren vor Bezirksrat erwiese sich somit auch inhaltlich als sachgerecht. Der Beschwerdeführer scheint zu übersehen, dass er im Verfahren vor Bezirksrat unterlag und mit der getroffenen Kostenverteilung profitiert.
Es handelt sich um keine vermögensrechtliche Streitigkeit. Die Gerichtskosten für das zweitinstanzlichen Beschwerdeverfahrens sind gemäss § 2, 5 und 12 Abs. 1 und 2 ZPO auf CHF 800.festzusetzen. Der Beschwerdeführer unterliegt im zweitinstanzlichen Beschwerdeverfahren, weshalb die Gerichtskosten grundsätzlich ihm aufzuerlegen wären (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Da indes wiederum anzu- nehmen ist, beide Parteien hätten im wohlverstandenen Interesse des Kindes prozessiert, sind ihnen die Kosten des Verfahrens vor der Kammer unsanzgemäss je zur Hälfte aufzuerlegen. Entsprechend der hälftigen Aufteilung der Gerichtskosten entfallen Umtriebsentschädigungen an die Parteien.
Es wird erkannt:
Die Beschwerde wird abgewiesen, sofern darauf eingetreten wird. Das Urteil des Bezirksrats Zürich vom 15. Juli 2021 wird bestätigt.
Die Entscheidgebühr des zweitinstanzlichen Beschwerdeverfahrens wird auf Fr. 800.festgesetzt und den Parteien je zur Hälfte auferlegt.
Es werden keine Umtriebsentschädigungen zugesprochen.
Schriftliche Mitteilung an die Parteien, die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Stadt Zürich sowie - unter Rücksendung der eingereichten Akten an den Bezirksrat Zürich, je gegen Empfangsschein.
Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge-
richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG.
Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit.
Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Obergericht des Kantons Zürich
II. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. K. Würsch versandt am:
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