Zusammenfassung des Urteils PQ200038: Obergericht des Kantons Zürich
Es handelt sich um einen Gerichtsfall vor dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, bei dem es um das Besuchsrecht eines Kindes geht. Die Eltern des Kindes waren nie verheiratet und lebten getrennt. Die Mutter erhob Beschwerde gegen die Entscheidungen der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde der Stadt Zürich bezüglich des Besuchsrechts. Der Bezirksrat wies die Beschwerde ab, worauf die Mutter erneut Beschwerde einreichte. Das Obergericht bestätigte die Entscheidung der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde, den Besuchsbegleiter auszutauschen und drohte der Mutter mit Strafe, falls sie nicht kooperiere. Die Mutter unterlag mit ihrer Beschwerde und muss die Verfahrenskosten tragen.
Kanton: | ZH |
Fallnummer: | PQ200038 |
Instanz: | Obergericht des Kantons Zürich |
Abteilung: | II. Zivilkammer |
Datum: | 21.09.2020 |
Rechtskraft: | Weiterzug ans Bundesgericht, 5A_887/2020 |
Leitsatz/Stichwort: | Abänderung des Besuchsrechts, Weisungen und Abweisung von Anträgen |
Schlagwörter : | Mutter; Vater; Besuch; Kindes; Besuche; Beschluss; Besuchsbegleiter; Beiständin; Kontakt; Entscheid; Besuchsrecht; Weisung; Bezirksrat; Vaters; Besuchsrechts; Setting; Ängste; Vorinstanz; Drohung; Verfahren; Bericht; Person; Kindeswille; Fachperson; Akten; Antrag; ängig |
Rechtsnorm: | Art. 308 ZGB ;Art. 90 BGG ; |
Referenz BGE: | 127 III 295; |
Kommentar: | Sutter-Somm, Hasenböhler, Leuenberger, Schweizer, Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Art. 107 ZPO, 2010 |
Obergericht des Kantons Zürich
II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: PQ200038-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. et phil. D. Glur und Ersatzrichterin lic. iur. A. Strähl sowie Gerichtsschreiber lic. iur. M. Isler
Urteil vom 21. September 2020
in Sachen
,
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X.
gegen
,
Beschwerdegegner
vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Y.
betreffend Abänderung des Besuchsrechts, Weisungen und Abweisung von Anträgen
Erwägungen:
Die Parteien sind die Eltern von C. , geboren am tt.mm.2010. Sie waren nie verheiratet und lebten, soweit aus den Akten ersichtlich, auch nie zusammen. C. wohnt seit der Geburt bei der Mutter. Als die Mutter im Jahr 2015 mit C. aus Deutschland in die Schweiz nach Zürich zog, war am Amtsgericht Essen ein durch einen Antrag des bereits damals in London wohnhaften Vaters veranlasstes Verfahren betreffend Umgang hängig (vgl. KESB act. 9/1-37). Das mit dem internationalen Kindesschutz befasste Bundesamt für Justiz ersuchte daraufhin die KESB der Stadt Zürich (fortan KESB), den Antrag des Vaters auf Festsetzung eines Besuchsrechts zu behandeln (vgl. KESB act. 1).
Mit Beschluss vom 26. Januar 2016 setzte die KESB für den Vater ein begleitetes Besuchsrecht an einem Wochenende im Monat im Umfang von je drei Stunden am Samstag und am Sonntag fest und errichtete für C. eine Besuchsbeistandschaft nach Art. 308 Abs. 2 ZGB (KESB act. 42). Gestützt auf die Empfehlung eines von der KESB in Auftrag gegebenen kinderpsychiatrischen Gutachtens vom 28. Oktober 2016 (KESB act. 90) reduzierte die KESB die Besuche mit Beschluss vom 13. Juni 2017 auf einen Besuch von 1 ½ Stunden alle vier Monate in einem psychotherapeutischen Setting in Anwesenheit einer geeigneten Drittperson. Gleichzeitig wurde der Auftrag der Beistandsperson angepasst und die Mutter angewiesen, für den Umgang mit ihren Ängsten eine psychologische Beratung durch Fachpersonen wahrzunehmen (KESB act. 136). Mit Beschluss vom 11. Oktober 2018 bezeichnete die KESB Dr. D. als geeignete Begleitperson für die Besuche und hob die der Mutter erteilte Weisung als erfüllt auf (KESB act. 212). Mit Beschluss vom 4. Oktober 2019 ordnete die KESB an, die dem Vater eingeräumten Besuche im Rahmen eines psychotherapeutischen Settings seien neu durch die E. .ch statt durch Herrn Dr. D. durchzuführen, und erteilte der Mutter die Weisung, mit der E. .ch zusammenzuarbeiten, unter der Androhung der Bestrafung im Unterlassungsfall. Weiter wurde der
Mutter die Weisung erteilt, alles vorzukehren, um C. positiv auf die Besuche beim Vater einzustimmen. Einer allfälligen Beschwerde wurde die aufschiebende Wirkung entzogen (KESB act. 254).
Gegen den Beschluss der KESB vom 4. Oktober 2019 erhob die Mutter mit Eingabe vom 6. November 2019 Beschwerde an den Bezirksrat, wobei sie die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde verlangte (BR act. 1). Nach Einholung von Stellungnahmen der Mutter und der KESB stellte der Bezirksrat die aufschiebende Wirkung mit Beschluss vom 5. Dezember 2019 wieder her (BR act. 8), worauf die Beschwerdeantwort und weitere Stellungnahmen der Parteien folgten. Mit Beschluss und Urteil vom 4. Juni 2020 wies der Bezirksrat zugleich sowohl den von der Mutter gestellten Antrag auf Anhörung von
C. als auch die Beschwerde insgesamt ab (act. 4).
Gegen die Abweisung ihres Antrags auf Anhörung von C. mit Beschluss vom 4. Juni 2020 erhob die Mutter mit Eingabe vom 18. Juni 2020 eine Beschwerde bei der Kammer, die unter der Geschäfts-Nr. PQ200036 behandelt wird und auf die mit Beschluss vom heutigen Datum nicht eingetreten wird, weil es an einem nicht wiedergutzumachenden Nachteil und damit an einer Rechtsmittel-voraussetzung fehlt, weil die Mutter gegen die Abweisung ihres Antrags auf Durchführung einer Kinderanhörung mit der Beschwerde gegen den (gleichzeitig gefällten) Endentscheid vorgehen konnte und dieses Thema in diesem Rahmen als Vorfrage behandelt wird (vgl. dazu unten II.7).
Mit Eingabe vom 8. Juli 2020 erhob die Mutter gegen die Abweisung ihrer Beschwerde durch den Bezirksrat mit Urteil vom 4. Juni 2020 rechtzeitig Beschwerde an die Kammer (act. 2). Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (im Geschäft Nr. PQ200036, dort KESB act. 1-263 und 264-281 sowie BR
act. 1-25). Stellungnahmen waren nicht einzuholen (§ 66 Abs. 1 EG KESR). Das Verfahren ist spruchreif.
Nachdem die KESB mit Beschluss vom 26. Januar 2016 ein begleitetes Besuchsrecht an einem Wochenende im Monat von je drei Stunden am Samstag und am Sonntag angeordnet hatte (KESB act. 42), fanden laut dem Bericht des damaligen Besuchsbeistandes vom 28. September 2016 an fünf Wochenenden von April bis August 2016 begleitete Kontakte zwischen Vater und Sohn statt. Im Juli und im August wurden die zweiten Treffen am Sonntag auf Wunsch von
vorzeitig abgebrochen. Der für den September 2016 vorgesehene Termin wurde vorzeitig von der Mutter wegen Krankheit von C. abgesagt (KESB act. 82 S. 2). Seither hatten Vater und Sohn keinen Kontakt mehr.
Mit Beschluss vom 13. Juni 2017 reduzierte die KESB die Dauer und Frequenz der Besuche auf 1 ½ Stunden alle vier Monate, ordnete ein psychotherapeutisches Setting an und errichtete eine Erziehungsbeistandschaft mit unter anderem dem Auftrag, dieses Setting zu organisieren und eine geeignete Begleitperson für die Besuche zu bestimmen (KESB act. 136). Mit der Begründung, dass es der Beiständin mangels Einigkeit der Eltern bisher nicht gelungen ist, eine von beiden Eltern akzeptierte Begleitperson für die Besuche zu organisieren (KESB act. 212 S. 5 oben), bezeichnete die KESB mit Beschluss vom 11. Oktober 2018 Dr. D. , Facharzt für Kinderund Jugendpsychiatrie und Psychotherapie, als Begleitperson. Dabei handelt es sich um den behandelnden Arzt von C. , von dem sich zudem die Mutter aufgrund einer durch die KESB mit Beschluss vom 13. Juni 2017 erteilten Weisung für den Umgang mit ihren Ängsten beraten liess. Die KESB erwog, dass C. diese Begleitperson bereits kenne und Vertrauen zu ihr habe, sei zentral und höher zu gewichten, als dass der Vater sie als nicht neutral und ungeeignet ablehne. Hinzu komme, dass die Mutter sich ebenfalls für diese Begleitperson ausgesprochen habe (KESB act. 212 S. 5).
Nachdem Mitte Dezember 2018 ein Gespräch zwischen dem Vater und Dr. D. stattgefunden hatte, ohne dass es in der Folge zu einer Begegnung zwischen Vater und Sohn kam, und gestützt auf einen entsprechenden Antrag der Beiständin und deren Feststellung im Bericht vom 27. März 2019, dass Dr.
als Besuchsbegleitung nicht geeignet sei (KESB act. 222), kam die KESB auf ihren letzten Beschluss zurück und ordnete mit Beschluss vom 4. Oktober 2019 an, dass die Besuche im Rahmen eines psychotherapeutischen Settings stattdessen neu durch die E. .ch in F. durchzuführen seien (KESB act. 254).
Eine Beschwerde der Mutter gegen diesen Entscheid wies der Bezirksrat mit Urteil vom 4. Juni 2020 ab. Die Mutter übersehe drei zentrale Punkte: Die Nichteignung des bisherigen Besuchsbegleiters sei aufgrund des Berichts der Beistän- din ausgewiesen, dieser habe selbst seine Nichteignung eingestehen müssen und werde zudem vom Vater abgelehnt. Die von der Mutter angestrebte Fortführung des bisherigen Settings wäre unter diesen Umständen so unverantwortlich wie sinnlos, liege nicht im Interesse des betroffenen Kindes und würde letztlich seinem Wohl schaden (act. 4 S. 10 ff.).
Eine Gefährdung des Kindes durch den Kontakt mit dem Vater konnte der Bezirksrat nicht erkennen. Das kinderpsychiatrische Gutachten des Zentrums für Entwicklungspsychotherapie vom 28. Oktober 2016 (KESB act. 90) habe beim Beschwerdegegner keine Vorstellungen mit Bezug auf eine Entführung eine eigene bzw. erweiterte Suizidalität einen sexuellen Missbrauch gefunden. Die Einschränkungen des väterlichen Besuchsrechts seien in erster Linie angeordnet worden, um Ängste des Kindes und der Mutter vor dem Besuchskontakt mit dem Vater abzubauen und eine Überforderung in der Kontaktsituation zu vermeiden, weil die Gutachterinnen gehofft hätten, dass sich die Ängste der Mutter dadurch beruhigen würden und C. in den Begegnungen mit dem Vater unbelasteter sein könne (act. 4 S. 12 f. m.H. auf KESB act. 90 S. 27 und 32).
Die beantragte Anhörung des Kindes erübrigte sich für den Bezirksrat, da der Sachverhalt erstellt und das Kind bereits am 27. September 2019 durch die KESB angehört worden sei (vgl. KESB act. 253), so dass eine weitere Anhörung durch den Bezirksrat keine neuen Erkenntnisse bringen würde (act. 4 S. 13 f.).
In ihrer Beschwerde an die Kammer wirft die Mutter der Vorinstanz vor, sie missachte den Willen von C. , der jeglichen Kontakt mit dem Vater kategorisch ablehne. Zur Ermittlung des Kindeswillens sei das Kind anzuhören (act. 2 S. 5).
Grund dafür, dass C. den Kontakt zum Vater ablehne, seien negative Erfahrungen im Kontakt zum Vater, der sich nicht kindgerecht verhalte und das auch nicht tun wolle. Als Beispiel hebt die Mutter ein vom Vater verfasstes Buch mit dem Titel C. flog hervor, dessen Inhalt nach Meinung von Fachpersonen nicht kindgerecht sei, das der Vater jedoch trotz entsprechender Warnungen aus seinem Bekanntenkreis C. bei einem (unbegleiteten) Besuch im Jahr 2015 übergeben habe. Auch die begleiteten Besuche im Jahr 2016 habe der Vater nicht kindgerecht gestaltet, zentrale Themen des Vaters seien laut dem Besuchsbegleiter Macht und Gewalt gewesen.
Der Verlaufsbericht der Beiständin, auf den die Vorinstanz zu Unrecht abstelle, werde durch die Aussagen von Dr. D. und des Vaters widerlegt. Entgegen der Feststellung der Vorinstanz sei Dr. D. als Besuchsbegleiter geeignet. Die Umsetzung der vorgesehenen begleiteten Besuche sei an der Verweigerung des Vaters gescheitert. Dr. D. habe das Kind C. soweit möglich eingestimmt und den Vater eingeladen (allerdings nicht zusammen mit C. , sondern zu einem Einzelgespräch), doch der Vater habe sich (nach einem ersten Gespräch) nie bei ihm gemeldet. Die Mutter vergleicht den Vater mit einem Prüfungskandidaten, der eine Zusicherung wolle, dass er auch bei vollkommen falschen Lösungen ( ) in jedem Fall bestehe.
Das ist zusammengefasst die Position der Mutter. In der Folge wird ausführlicher auf ihre Einwände eingegangen, soweit sie für den Entscheid erheblich sind.
Die Mutter wendet ein, die Anordnung eines begleiteten Besuchsrechts komme praktisch nur in Betracht für Kinder bis etwa zum Alter von 10 Jahren und in der Regel nur vorübergehend für einige Monate bis längstens zwei Jahre. In dieser Zeit sollten sich die Verhältnisse soweit klären, dass unbegleiteter Verkehr möglich werde aber eine klare Entscheidung über die Entziehung des Besuchsrechts getroffen werden könne (act. 2 S. 8).
Soweit die Mutter damit die Berechtigung von Besuchen grundlegend in Zweifel ziehen und geltend machen will, es sei auf die Anordnung von Kontakten zu verzichten, ist ihr entgegenzuhalten, dass nicht das, sondern die Person des Besuchsbegleiters Gegenstand der vorinstanzlichen Verfahren war. Die grundsätzliche Berechtigung von Besuchen kann daher im Beschwerdeverfahren nicht überprüft werden und die entsprechenden Einwände gehen an der Sache vorbei.
Im Übrigen ist anzumerken, dass die KESB mit Beschluss vom 13. Juni 2017 die Kontakte ohnehin von einmal monatlich auf dreimal jährlich, d.h. einmal alle vier Monate, reduzierte, was sogenannten Erinnerungskontakten entspricht, die im Hinblick auf ihren Zweck nicht nur vorübergehend, sondern auf Dauer angelegt sind und begleitet erfolgen, so dass dieser Einwand auch inhaltlich nicht greifen würde.
Das Gleiche gilt für die Behauptung der Mutter, Dr. D. rechne bei einer Umsetzung der Besuche gegen den Willen von C. mit einer Retraumatisierung (act. 2 S. 7 f.), für die sie weder einen Beleg noch eine nähere Begründung liefert, so dass sich ihre Ernsthaftigkeit nicht beurteilen lässt. Unabhängig davon trug die KESB solchen Bedenken vorsorglich Rechnung, indem sie die Kontakte auf drei Termine im Jahr reduzierte und nicht nur eine Begleitung, sondern sogar ein psychotherapeutisches Setting anordnete, das einen geeigneten Rahmen bildet, um solche Gefahren zu erkennen und zu vermeiden. Mit der Person des Besuchsbegleiters, um die es hier einzig geht, hat aber auch das nichts zu tun. Auch dieser Einwand geht daher an der Sache vorbei, so dass sich Weiterungen erübrigen.
Auch mit dem Vorbringen, der Kindeswille sei nicht nur bei der Ausgestaltung des Besuchsrechts, sondern auch bei der Frage zu berücksichtigen, ob überhaupt Besuche stattfinden sollten (act. 2 S. 5 m.H. auf BGE 127 III 295), wendet sich die Mutter gegen die Anordnung von Besuchen und zielt damit an der Sache vorbei. Zudem ist ihr auch in der Sache zu widersprechen: Der Kindeswille ist vor dem Hintergrund des Kindeswohls zu würdigen und im Konflikt geht das Kindeswohl vor, was beispielsweise im von der Mutter zitierten Leitentscheid dazu führte, dass im Hinblick auf das Kindeswohl vom Kindeswillen abgewichen wurde (vgl. BGE 127 III 295 Regeste).
Die Mutter betont, wenn das Kind wie hier den Kontakt zum Vater ablehne, hätten sich Gericht Behörde zu bemühen, dem Kind mit geeigneten Massnahmen die Zustimmung zu ermöglichen (act. 2 S. 7 Ziff. 19 m.H. auf BSK ZGB I- Schwenzer / Cottier, Art. 273 N 11). Indem die KESB mit Beschluss vom 11. Oktober 2018 Dr. D. als behandelnden Arzt von C. und Vertrauensperson der Mutter zum Besuchsbegleiter ernannte, lebte sie dieser Lehrmeinung nach.
Neben der bestehenden Vertrauensbeziehung zwischen C. und Dr.
D. war für diesen Entscheid auch von Bedeutung, dass die Mutter sich für Dr. D. aussprach: Die KESB wollte so die Mutter ins Boot holen, weil sie vermutete, dass C. von ihr beeinflusst wurde. Als sich diese Hoffnung nicht erfüllte, korrigierte die KESB diesen Entscheid mit dem Beschluss vom 4. Oktober 2019 und wechselte Dr. D. als Besuchsbegleiter aus.
Wie diese Darstellung zeigt, war sich die KESB sehr wohl bewusst, dass nicht nur die Mutter, sondern auch C. den Kontakt zu seinem Vater ablehnt. Mit ihrem Entscheid trug sie dieser Haltung Rechnung und versuchte gleichzeitig, auf sie einzuwirken. Der Einwand der Mutter, der Bezirksrat übersehe die herausragende Bedeutung des Kindeswillens für die Regelung des Besuchsrechts, und ihre Forderung nach einer Kindesanhörung zur Ermittlung des Kindeswillens (act. 2
S. 5) gehen daher an der Sache vorbei.
Die Vorinstanz geht demnach nicht von einem anderen Kindeswillen aus als die Mutter. Es ist daher unklar, was sich die Mutter von einer weiteren Kindesanhörung verspricht, in der C. nach ihrer Vorstellung seinen bereits bekannten Willen bestätigen würde. Da C. seinen Vater seit mehreren Jahren nicht mehr gesehen hat und daher aus eigener Anschauung nichts Neues über den Kontakt zu seinem Vater mitteilen könnte, ist nicht ersichtlich, was eine Kindesanhörung im Übrigen zur Entscheidfindung beitragen könnte (BGE 127 III 295 E. 2.b).
Der Entscheid der Vorinstanz, auf eine Anhörung von C. zu verzichten, nachdem dieser von der KESB angehört worden war und sie sich davon keine neuen Erkenntnisse erhoffte, ist daher nicht zu beanstanden.
Es ist daran zu erinnern, dass im Voraus durchaus Vorbehalte bestanden gegen die Ernennung zum Besuchsbegleiter von Dr. D. als behandelndem Arzt von C. . Im Zusammenhang mit ihrer Idee, die Besuche zwischen
C. und dem Kindsvater in Anwesenheit von Dr. D. durchzuführen (die von der KESB mit Beschluss vom 11. Oktober 2018 schliesslich dennoch umgesetzt wurde), warnte die damalige Beiständin im Rechenschaftsbericht vom 18. Dezember 2017 davor, dass trotz professionellem Verhalten von Dr. D. ein Rollenkonflikt entstehen könnte (KESB act. 155 S. 7 f.).
Nach Ansicht der Beiständin habe sich ihr Vorgehen, zuerst die fachliche Meinung von Dr. D. einzuholen, insbesondere mit fachlicher Begründung, wieso er gegebenenfalls gegen einen Start der begleiteten Besuche sei, um die Kooperation mit der Mutter zu fördern, als Leerlauf erwiesen. Trotz konkreter Fragen an Dr. D. liege ihr bis heute keine konkrete, fachliche Begründung vor, wieso mit den begleiteten Besuchen nicht gestartet werden könne. Anscheinend wolle Dr. D. den Vater zuerst in Einzelgesprächen kennen lernen. Indem alles von Dr. D. s Einschätzung resp. seinem Anliegen, den Vater zuerst in die Therapie von C. einbeziehen zu können, abhängig gemacht werde, hätten sowohl die Mutter als auch Dr. D. eine Machtposition inne, die ihnen nicht zustehe. Die Beiständin erinnerte daran, dass im Gutachten vom 28. Oktober 2016 die Zumutbarkeit solcher Treffen fundiert abgeklärt worden sei (KESB act. 155).
Wie der Verlaufsbericht der (neuen) Beiständin vom 27. März 2019 (KESB act. 222) zeigt, bestätigten sich diese Vorbehalte: So konnte die Beiständin
C. nur in der Praxis von Dr. D. treffen, worauf Dr. D. einen erneuten Termin nach rund 5 Monaten vorschlug. Zwischen C. und seinem Vater fanden keine Treffen statt. Dr. D. sagte, er könne C. etwa alle drei Monate fragen, ob er den Vater sehen möchte, und wenn er ablehne, würde er ihn nach drei Monaten erneut fragen (KESB act. 222 S. 1 f.).
Gegenüber der KESB berichtete Dr. D. in einem ärztlichen Attest vom 27. Mai 2019, dass C. weiterhin in inzwischen grösseren Abständen zu spieltherapeutischen Sitzungen zu ihm komme und weiterhin klar äussere, dass er seinen Vater nicht sehen möchte, während sich der Vater trotz einer ausdrücklichen Einladung zu weiteren Besprechungen nicht bei ihm gemeldet habe (KESB act. 234). Zu einem früheren Zeitpunkt hatte er gegenüber der KESB geäussert, ein Kontakt zwischen C. und seinem Vater könne in seiner Praxis stattfinden, wenn der Vater zu einem Gespräch vorbeikomme und ihm bei diesem Gespräch mit dem Vater nichts Aussergewöhnliches auffalle (KESB act. 200; vgl. auch KESB act. 203; zitiert in KESB act. 212 S. 5).
Die Berichte der Beiständinnen sowie die eigenen Äusserungen von Dr. D. erwecken den Eindruck, dass er die Durchführung von Treffen zwischen C. und seinem Vater von C. s Einverständnis und von seinem persönlichen Eindruck von C. s Vater abhängig machte.
Damit verkennt Dr. D. seine Rolle als Besuchsbegleiter. Es ist nicht seine Aufgabe, über die Durchführung der Besuche zu entscheiden, sondern das hat die KESB im rechtskräftigen Entscheid vom 13. Juni 2017 (KESB act. 136) vorweggenommen, mit dem sie den Vater berechtigte, seinen Sohn C. alle vier Monate für die Dauer von 1 ½ Stunden in Begleitung zu treffen (KESB act. 136 Disp.-Ziff. 1). Mit dem kinderpsychiatrischen Gutachten stützte sich die KESB dabei auf eine Fachmeinung.
Dieser Entscheid ist auch für den Besuchsbegleiter verbindlich. Sollte er im Rahmen seiner Tätigkeit zum Schluss kommen, dieser Entscheid sei nicht (mehr) richtig, wäre es an ihm, die KESB darauf hinzuweisen und so eine Änderung zu erwirken (welche die KESB jederzeit auch ohne Parteiantrag von Amtes wegen vornehmen könnte und die bei Dringlichkeit einstweilen mit sofortiger Wirkung und nachträglicher Überprüfung erfolgen könnte).
Es ist daher unerheblich, was der Grund dafür war, dass es zu keiner weiteren Besprechung zwischen Dr. D. und dem Vater kam, da es nicht im Belieben von Dr. D. stand, die Durchführung der Besuche von solchen regelmässigen Einzelgesprächen mit dem Vater abhängig zu machen. Der Vorwurf der Mutter, der Vater verhalte sich wie ein Prüfling, der nur zum Examen antrete, wenn man ihm unabhängig von seiner Leistung den Erfolg garantiere (act. 2 S. 14 Ziff. 58), wendet sich gegen Dr. D. , dem in diesem Bild eine Kompetenz zugesprochen wird, die ihm als Besuchsbegleiter nicht zukommt.
Die fachliche Eignung von Dr. D. , welche die Mutter mit der wiederholten Aufzählung seiner Titel Herr PD Dr. med. PhD unterstreicht (vgl. act. 2 S. 12 f.), steht ausser Frage. Die gewissenhafte Erfüllung seiner Aufgabe als behandelnder Arzt von C. , zu der ihn sein Arzteid verpflichtet (was die Mutter in der Vergangenheit als Vorzug dargestellt hatte; vgl. KESB act. 212 S. 4 m.H. auf KESB act. 196), kommt ihm in die Quere und macht ihn ungeeignet als Besuchsbegleiter. Damit bewahrheitet sich die Befürchtung der früheren Beiständin, dass trotz professionellem Verhalten ein Rollenkonflikt entstehen könnte (KESB act. 155
S. 7 f.).
Diese Schwierigkeit erkennt Dr. D. zumindest ansatzweise auch selbst, wie aus seinem Eingeständnis zum Ausdruck kommt, es sei ihm nicht gelungen, mit dem Vater eine therapeutische Allianz aufzubauen, weshalb er sich selbst inzwischen nicht mehr für geeignet halte, die verhärteten Fronten im Dreieck mit Mutter und Sohn aufzuweichen (KESB act. 234), wobei er (und mit ihm die Mutter; vgl. act. 2 S. 15 Ziff. 61) den Grund dafür nicht in seinem unpassenden Rollenverständnis sieht, sondern in der fehlenden Bereitschaft des Vaters, sich darauf einzulassen und die ihm zugedachte Rolle zu spielen.
Die Mutter spricht der Beiständin (und damit ihrem Bericht, auf den die Vorinstanz abstellt) die Glaubwürdigkeit ab, weil sie die Akteneinsicht in E-MailKorrespondenz mit dem Vater verweigert habe: Laut ihrem Stellenleiter habe die Beiständin mit dem Vater höchstpersönliche Informationen ausgetauscht, an denen ein überwiegend privates Interesse bestehe. Das habe in einem ordentlichen Verfahren zwischen Behördenvertreter und Verfahrensbeteiligten keinen Platz. Der Bericht der Beiständin sei deshalb nicht objektiv und könne nicht für die Entscheidfindung herangezogen werden (act. 2 S. 15 f.).
In der Darstellung der Beiständin bzw. ihres Vorgesetzten, auf welche die Mutter verweist, ist von E-Mail-Nachrichten über höchstpersönliche Themen des Vaters die Rede, welche wegen eines überwiegenden privaten Interesses des Vaters an der Vertraulichkeit im Rahmen der Akteneinsicht nicht offengelegt wurden (vgl. act. 3/2). Es waren somit einzig auf der Seite des Vaters höchstpersönliche Informationen betroffen, aber es fand kein Austausch von solchen Informationen zwischen der Beiständin und dem Vater statt, wie die Darstellung der Mutter fälschlicherweise nahelegt.
Es gibt daher keinen Anlass, um an der Professionalität der Beiständin zu zweifeln. Eine derartige Einschränkung der Akteneinsicht stellt eine grundsätzlich zulässige Schutzmassnahme dar, die hier nicht zu überprüfen ist und nicht geeignet ist, die Unvoreingenommenheit der Beiständin in Zweifel zu ziehen. Hinweise darauf, dass damit etwas vertuscht werden sollte, sind abgesehen von der ungenauen Darstellung der Mutter nicht vorhanden.
In diesem Zusammenhang ist daran zu erinnern, dass auch die Anamnesen der Eltern im kinderpsychiatrischen Gutachten gegenseitig nicht offengelegt wurden, was ebenfalls eine Schutzmassnahme darstellt, die anscheinend auf einen Wunsch der Mutter zurückgeht und soweit ersichtlich von keiner Seite beanstandet wurde (vgl. KESB act. 90 S. 11 und 34 Antwort 10).
Die Mutter widerspricht der Einschätzung der Vorinstanz, eine Gefährdung des Kindes durch den Kontakt mit dem Vater sei nicht erkennbar (act. 4 S. 12). Der Vater lehne nicht nur den Besuchsbegleiter Dr. D. als Person ab, sondern das Kindeswohl als solches und jede Person, die in diesem Rahmen handle. Er mache klar, dass er sich ganz bewusst und gegen alle wissenschaftlichen Erkenntnisse nicht kindgerecht verhalten habe und werde (act. 2 S. 11).
Erneut ist an dieser Stelle darauf hinzuweisen, dass die KESB nicht über das Besuchsrecht des Vaters entschieden hat, sondern über die Person des Besuchsbegleiters. Das Besuchsrecht selbst ist deshalb auch nicht Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens.
Im Übrigen leitet die Mutter den Vorwurf, der Vater handle nicht im Kindeswohl, im Wesentlichen aus dem Bilderbuch C. flog (KESB act. 9/15) ab, das der Vater selbst gestaltet und C. bei einem Besuch im Jahr 2015 übergeben hatte, das eine detaillierte Anleitung zum Sprung des Kindes vom Balkon enthalte und das die Gutachterinnen als eindeutig nicht kindgerecht qualifiziert hätten, das der Vater aber weiterhin bei Besuchen verwenden wolle (act. 2 S. 6).
Auch die begleiteten Besuche im Jahr 2016 habe der Vater nicht kindgerecht gestaltet. Der Besuchsbegleiter habe ihn darauf hingewiesen, dass die Geschichten, die er erzähle, nicht immer altersgerecht erschienen, oft seien Gewalt und Macht zentrale Themen in den Geschichten. Das Gutachten halte fest, er schwanke zwischen Hilflosigkeit und das Kind ängstigenden Spielangeboten (act. 2 S. 10).
Mit einem aus dem Zusammenhang gerissenen Zitat, das den raffinierten Sadismus von Struwelpeter als Beispiel für Kinderliteratur nennt (act. 2 S. 9 Ziff. 28), verweist die Mutter ferner auf den vom Vater für einen Vortrag verfassten Text Über das Deutschlernen (vgl. BR act. 1/4). Wie bereits die Gutachterinnen feststellten (vgl. KESB act. 90 S. 21 f.), handelt es sich bei diesem Text, der aus dem Jahr 2009 stammt und damit vor der Geburt von C. entstanden ist, um die Auseinandersetzung des Vaters als Übersetzer mit der deutschen Sprache als Fremdsprache und als sein Arbeitsobjekt. Der Mutter kann nicht gefolgt werden, wenn sie behauptet, aus diesem Text liesse sich ableiten, dass der Vater nicht gewillt sei, dem Kindeswohl entsprechend zu handeln. Darüber hinaus ist unklar, was die Mutter mit Bezug auf die Person des Besuchsbegleiters daraus ableiten will.
Anscheinend hat sich der Vater bei den Besuchen in der Vergangenheit nach Ansicht von Fachpersonen nicht immer kindgerecht verhalten, sondern C. mit seinen Themen und Spielangeboten teilweise überfordert. Das mag auf die mangelnde gegenseitige Vertrautheit und eigene Unsicherheit zurückzuführen sein. Allerdings ist darauf hinzuweisen, dass der Vater gemäss dem Bericht des damaligen Beistandes im Jahr 2016 einen entsprechenden Hinweis offen entgegennahm, als er damit konfrontiert wurde, und sich gut auf Anregungen des Besuchsbegleiters einlassen konnte (KESB act. 82 S. 3 oben und S. 4).
Zum Buch C. flog ist anzumerken, dass der Vater als Übersetzer arbeitet, weshalb er wohl über die für die Produktion eines solchen Werks (im Original in Leinen gebunden und mit Goldbuchstaben; vgl. KESB act. 90 S. 19) erforderlichen Ressourcen verfügt. In der Darstellung der Mutter erhält dieses Buch eine übertriebene Bedeutung. Problematisch daran ist nicht der an Vorbilder aus der Kinderliteratur erinnernde Inhalt, sondern die Identifikation der Hauptfigur mit
C. , die diesem eine Distanzierung erschwert, verbunden mit der fehlenden Vertrautheit zum Vater als Erzähler, und das ist es, was seine Verwendung nach Ansicht von Fachpersonen nicht kindgerecht macht (vgl. KESB act. 90 S. 20 f.).
Keine Anhaltspunkte bestehen demgegenüber für eine Gefährdung durch eine wörtliche Umsetzung der Geschichte, die die Mutter mit der Formulierung, im Buch werde C. konkret und detailliert Anweisung zum Sprung vom Balkon gegeben, in den Raum stellt (act. 2 S. 10). Entsprechende Vorstellungen einer eigenen erweiterten Suizidalität wurden von den Gutachterinnen auf entsprechende Fragen ausdrücklich verneint (KESB act. 90 S. 32). Zudem schützt die Begleitung der Besuche vor einer entsprechenden Bedrohung.
Die Vorinstanz hat daher eine unmittelbare Gefährdung zu Recht ausgeschlossen. Den bestehenden Risiken eines nicht kindgerechten Verhaltens tragen die Anordnungen der KESB (Begleitung und therapeutisches Setting) angemessen Rechnung. Ausserdem hat das mit der Person des Begleiters nichts zu tun, so dass die Mutter daraus für ihren Standpunkt ohnehin nichts ableiten kann.
Wie oben erwähnt, verneinte der Bezirksrat eine Gefährdung von C. durch den Vater und sah die Gründe für Einschränkungen des väterlichen Besuchsrechts in erster Linie in (für Aussenstehende nicht nachvollziehbaren) Ängsten der Mutter, die eine das Kind einengende Eigendynamik angenommen hätten, und der Hoffnung, dass sich diese Ängste durch die begleiteten Besuchskontakte beruhigen würden, so dass C. in den Begegnungen mit dem Vater unbelasteter sein könne (act. 4 S. 12 f.).
Dagegen wehrt sich die Mutter mit dem Einwand, die KESB habe dieses Thema mit Ziffer 4 des Beschlusses vom 11. Oktober 2018 rechtskräftig entschieden und
abgeschlossen (act. 2 S. 16 Ziff. 70). Damit nimmt sie Bezug auf die Aufhebung der ihr erteilten Weisung, für den Umgang mit ihren Ängsten eine Beratung durch Fachpersonen wahrzunehmen. Die KESB betrachtete diese Weisung als erfüllt, wobei allerdings angemerkt wurde, die Weisung habe sich lediglich auf eine Beratung und nicht auf eine Therapie bezogen (KESB act. 212 S. 7).
Das Argument der Mutter erscheint formalistisch und vermag nicht zu überzeugen. Wie erwähnt hob die KESB die Weisung an die Mutter auf, nachdem Dr. med. D. bestätigt hatte, dass sie eine entsprechende Beratung in Anspruch genommen habe (KESB act. 212 S. 7). Die Weisung wurde insbesondere nicht mit der Begründung aufgehoben, dass sich die Ängste der Mutter gelegt hätten und einer positiven Begleitung der väterlichen Besuchskontakte nicht mehr im Wege stünden. Auch die fachlichen Qualifikationen der Mutter als Fachärztin für Kinderund Jugendmedizin (vgl. act. 2 S. 16 Ziff. 71) sind nicht geeignet, die vorinstanzlichen Befunde zu widerlegen. Die gerichtliche Erfahrung lehrt, dass berufliche Kompetenz nicht vor irrationalem Verhalten in privaten Konflikten schützt.
Die Mutter macht geltend, die Strafandrohung, welche die KESB gegen sie ausgesprochen hat für den Fall, dass sie die ihr erteilte Weisung nicht befolge, mit der neuen Besuchsbegleitung zusammenzuarbeiten und C. zu den Besuchsterminen zu bringen (KESB act. 254 S. 10 f. E. 2.2 und S. 15 Disp.-Ziff. 6
i.V.m. Disp.-Ziff. 4), sei unbegründet, da sie im bisherigen Verfahren jeden Termin wahrgenommen habe, sowie auch kontraproduktiv, wie verschiedene Fachpersonen erwähnten (act. 2 S. 16 f.).
Der neu vorgesehene Besuchsbegleiter rät von einem forcierten Vorgehen ab, das in einem solchen Fall nicht sinnvoll sei und den Konflikt die Abwehr eher noch verschärfen würde (KESB act. 250). Damit ist jedoch das Kind gemeint, das nicht unter Druck gesetzt werden soll, um seine gegenwärtige Ablehnung von Kontakten nicht zu verfestigen. Zur Strafandrohung an die Adresse der Mutter äussert sich diese Fachperson hingegen nicht, und es ist nicht ersichtlich, dass eine Strafdrohung gegen die Mutter schädlich wäre.
Falls die Mutter mit dem Hinweis, eine Strafandrohung wäre kontraproduktiv, sagen will, dass sie die erteilte Weisung trotz Strafandrohung nicht einhalten würde, zeigt das, dass sich an den Gründen, welche die KESB zu dieser Anordnung veranlassten, nichts geändert hat und dass die Mutter nicht freiwillig mit einer neuen Besuchsbegleitung zusammenarbeiten würde (KESB act. 254 S. 10 f. E. 2.2), was nicht gegen, sondern vielmehr für eine Strafandrohung spricht.
Demnach ist die Beschwerde vollumfänglich abzuweisen und der Entscheid der KESB zu bestätigen, mit dem der Besuchsbegleiter ausgewechselt und die Mutter mit einer Bestrafung bedroht wurde für den Fall, dass sie mit der neuen Besuchsbegleitung nicht kooperiert.
Da die Mutter mit ihrer Beschwerde unterliegt, trägt sie die Verfahrenskosten. Anspruch auf eine Parteientschädigung hat keine Partei: die Mutter nicht, weil sie unterliegt; der Vater nicht, weil ihm keine wesentlichen Umtriebe entstanden sind.
Es wird erkannt:
Die Beschwerde wird abgewiesen und der Zirkulationsbeschluss der Kindesund Erwachsenenschutzbehörde der Stadt Zürich vom 4. Oktober 2019 wird bestätigt.
Die Entscheidgebühr wird auf Fr. 1'500.festgesetzt und der Beschwerdeführerin auferlegt.
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Beschwerdegegner unter Beilage der Doppel von act. 2, des Beilagenverzeichnisses dazu und der Beilage act. 3/2, an die Kindesund Erwachsenenschutzbehörde der Stadt Zürich sowie - unter Rücksendung der eingereichten Akten an den Bezirksrat Zürich, je gegen Empfangsschein.
Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge-
richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG.
Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit.
Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Obergericht des Kantons Zürich
II. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. M. Isler
versandt am:
Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.
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