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Urteil Obergericht des Kantons Zürich (ZH)

Kopfdaten
Kanton:ZH
Fallnummer:PQ200036
Instanz:Obergericht des Kantons Zürich
Abteilung:II. Zivilkammer
Obergericht des Kantons Zürich Entscheid PQ200036 vom 21.09.2020 (ZH)
Datum:21.09.2020
Rechtskraft:-
Leitsatz/Stichwort:Kindesanhörung
Schlagwörter : Beschwerde; Mutter; Beschluss; Kindes; Endentscheid; Besuch; Verfahren; Bezirksrat; Entscheid; Antrag; Vater; Aufschiebende; Parteien; Vorinstanzliche; Kindesanhörung; Besuche; Stadt; Kammer; Prozessleitende; Eingabe; Akten; Stellungnahme; Anhörung; Urteil; Abweisung; Vorinstanzlichen; Bundesgericht; Auftrag; Stunden
Rechtsnorm: Art. 298 ZPO ; Art. 308 ZGB ; Art. 93 BGG ;
Referenz BGE:-
Kommentar zugewiesen:
Spühler, Basler Kommentar zur ZPO, Art. 321 ZPO ; Art. 311 ZPO, 2017
Weitere Kommentare:
Entscheid

Obergericht des Kantons Zürich

II. Zivilkammer

'Geschäfts-Nr.: PQ200036-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. et phil. D. Glur und Ersatzrichterin lic. iur. A. Strähl sowie Ge- richtsschreiber lic. iur. M. Isler

Beschluss vom 21. September 2020

in Sachen

  1. ,

    Beschwerdeführerin

    vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X.

    gegen

  2. ,

Beschwerdegegner

vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Y.

betreffend Kindesanhörung

Beschwerde gegen einen Beschluss der Kammer II des Bezirksrates Zürich vom 4. Juni 2020 i.S. C. , geb. tt.mm.2010; VO.2019.117 (Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde der Stadt Zürich)

Erwägungen:

I.
  1. Die Parteien sind die Eltern von C. , geboren am tt.mm.2010. Sie wa- ren nie verheiratet und lebten, soweit aus den Akten ersichtlich, auch nie zusam- men. C. wohnt seit der Geburt bei der Mutter. Als die Mutter im Jahr 2015 mit C. aus Deutschland in die Schweiz nach Zürich zog, war am Amtsge- richt Essen ein durch einen Antrag des bereits damals in London wohnhaften Va- ters veranlasstes Verfahren betreffend Umgang hängig (vgl. KESB act. 9/1-37). Das mit dem internationalen Kindesschutz befasste Bundesamt für Justiz ersuch- te daraufhin die KESB der Stadt Zürich (fortan KESB), den Antrag des Vaters auf Festsetzung eines Besuchsrechts zu behandeln (vgl. KESB act. 1).

  2. Mit Beschluss vom 26. Januar 2016 setzte die KESB für den Vater ein be- gleitetes Besuchsrecht an einem Wochenende im Monat im Umfang von sowohl am Samstag als auch am Sonntag je drei Stunden fest und errichtete für C. eine Besuchsbeistandschaft nach Art. 308 Abs. 2 ZGB (KESB act. 42). Gestützt auf die Empfehlung eines von der KESB in Auftrag gegebenen kinderpsychiatri- schen Gutachtens vom 28. Oktober 2016 (KESB act. 90) reduzierte die KESB die Besuche mit Beschluss vom 13. Juni 2017 auf einen Besuch von 1 ½ Stunden al- le vier Monate in einem psychotherapeutischen Setting in Anwesenheit einer ge- eigneten Drittperson. Gleichzeitig wurde der Auftrag der Beistandsperson ange- passt und die Mutter angewiesen, für den Umgang mit ihren Ängsten eine psy- chologische Beratung durch Fachpersonen wahrzunehmen (KESB act. 136). Mit Beschluss vom 11. Oktober 2018 bezeichnete die KESB Dr. D. als geeigne- te Begleitperson für die Besuche und hob die der Mutter erteilte Weisung als er- füllt auf (KESB act. 212). Mit Beschluss vom 4. Oktober 2019 ordnete die KESB an, die (dem Vater) eingeräumten Besuche im Rahmen eines psychotherapeuti- schen Settings seien neu durch die E. .ch statt durch Herrn Dr. D. durchzuführen, und erteilte der Mutter eine Weisung, mit der E. .ch zu- sammenzuarbeiten, unter der Androhung der Bestrafung im Unterlassungsfall. Einer allfälligen Beschwerde wurde die aufschiebende Wirkung entzogen (KESB act. 254).

  3. Gegen den Beschluss der KESB vom 4. Oktober 2019 erhob die Mutter mit Eingabe vom 6. November 2019 Beschwerde an den Bezirksrat, wobei sie die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde verlangte (BR act. 1). Nach Einholung von Stellungnahmen der Mutter und der KESB stellte der Bezirksrat die aufschiebende Wirkung mit Beschluss vom 5. Dezember 2019 wie- der her (BR act. 8). Nach Einholung einer Beschwerdeantwort und je einer weite- ren Stellungnahme der Parteien wies der Bezirksrat mit Beschluss vom 4. Juni 2020 den von der Mutter gestellten Antrag auf Anhörung von C. und mit Ur- teil vom gleichen Tag ihre Beschwerde ab (act. 4).

  4. Gegen die Abweisung ihres Antrags auf Anhörung von C. mit Beschluss vom 4. Juni 2020 erhob die Mutter mit Eingabe vom 18. Juni 2020 recht- zeitig Beschwerde bei der Kammer (act. 2). Mit Eingabe vom 8. Juli 2020 erhob die Mutter auch gegen die Abweisung ihrer Beschwerde durch den Bezirksrat mit Urteil vom 4. Juni 2020 rechtzeitig Beschwerde an die Kammer, die im Geschäft- Nr. PQ200038 behandelt und mit Urteil von heute abgewiesen wird.

  5. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (KESB act. 1-263 und 264- 281; BR act. 1-25). Stellungnahmen waren nicht einzuholen (§ 66 Abs. 1 EG KESR). Das Verfahren ist spruchreif.

II.
  1. Der von der Mutter vor Vorinstanz gestellte Antrag auf Durchführung einer Kindesanhörung stellt einen Beweisantrag dar, den die Vorinstanz gleichzeitig mit dem Endentscheid in der Sache, aber in einem separaten Beschluss mit eigener Rechtsmittelbelehrung abwies.

  2. Dabei handelt es sich um einen prozessleitenden Entscheid, gegen den un- ter den Voraussetzungen von Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO innert einer Frist von zehn

    Tagen die Beschwerde zulässig ist (BSK ZGB I- Droese / Steck, Art. 450 N 22 ff.; vgl. auch Pfänder Baumann, DIKE-Komm-ZPO, Art. 298 N 13 a.E.).

  3. Eine Beschwerde gegen die Verweigerung einer Kindesanhörung ist nur für das urteilsfähige Kind von Gesetzes wegen vorgesehen (Art. 298 Abs. 3 ZPO). Im Umkehrschluss folgt daraus, dass andere Verfahrensbeteiligte nur zur Beschwer- de legitimiert sind, wenn ihnen durch diese Entscheidung ein nicht leicht wieder- gutzumachender Nachteil droht, der auch durch einen anderslautenden Endent- scheid nicht wieder wettgemacht werden kann (Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO). Diese Voraussetzung ist die Kehrseite der Möglichkeit, einen prozessleitenden Ent- scheid mit dem Endentscheid anzufechten.

  4. Der angefochtene prozessleitende Entscheid wurde gleichzeitig mit dem Endentscheid gefällt. Es liegt unter diesen Umständen auf der Hand, dass es für die Mutter keinen Nachteil bedeutet, wenn sie diesen Beschluss nicht separat, sondern zusammen mit dem Endentscheid anficht. Die kürzere Rechtsmittelfrist ändert nichts daran, dass der Endentscheid bereits gefällt wurde, so dass eine Gutheissung der vorliegenden Beschwerde der Mutter nichts mehr nützen würde, weil das vorinstanzliche Verfahren bereits abgeschlossen ist.

  5. Auf die gegen die Abweisung des Antrags auf Anhörung des Kindes erho- bene Beschwerde ist daher nicht einzutreten. Die Frage, ob im vorinstanzlichen Verfahren eine Kindesanhörung durchzuführen gewesen wäre, ist (gestützt auf die Vorbringen der Mutter in der entsprechenden Beschwerde sowie von Amtes wegen) im Rahmen der Behandlung der von der Mutter gegen den vorinstanzli- chen Endentscheid erhobenen Beschwerde als Vorfrage zu behandeln.

III.

Ausgangsgemäss trägt die Mutter die Verfahrenskosten. Mangels erheblicher Aufwendungen ist dem Vater keine Parteientschädigung zuzusprechen.

Es wird beschlossen:

  1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

  2. Die Entscheidgebühr wird auf Fr. 500.00 festgesetzt und der Beschwerde- führerin auferlegt.

  3. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Beschwerdegegner unter Bei- lage des Doppels von act. 2, die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde der Stadt Zürich sowie - unter Rücksendung der eingereichten Akten - an den Bezirksrat Zürich, je gegen Empfangsschein.

  4. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge-

richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG.

Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit.

Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Obergericht des Kantons Zürich

II. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber:

lic. iur. M. Isler

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