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Urteil Obergericht des Kantons Zürich (ZH)

Zusammenfassung des Urteils PQ200036: Obergericht des Kantons Zürich

In dem vorliegenden Fall vor dem Obergericht des Kantons Zürich ging es um eine Beschwerde bezüglich der Kindesanhörung zwischen den Eltern eines Kindes namens C. Die Mutter hatte Beschwerde gegen verschiedene Beschlüsse der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde erhoben, die den Umgang des Vaters mit dem Kind regelten. Nach verschiedenen Entscheidungen der Behörde und des Bezirksrats wurde die Beschwerde der Mutter letztendlich abgewiesen. Das Gericht entschied, dass die Mutter die Verfahrenskosten tragen muss und dem Vater keine Parteientschädigung zusteht. Die Mutter wurde darüber informiert, dass sie gegen diesen Entscheid innerhalb von 30 Tagen beim Bundesgericht in Lausanne Beschwerde einlegen kann.

Urteilsdetails des Kantongerichts PQ200036

Kanton:ZH
Fallnummer:PQ200036
Instanz:Obergericht des Kantons Zürich
Abteilung:II. Zivilkammer
Obergericht des Kantons Zürich Entscheid PQ200036 vom 21.09.2020 (ZH)
Datum:21.09.2020
Rechtskraft:-
Leitsatz/Stichwort:Kindesanhörung
Schlagwörter : Mutter; Beschluss; Kindes; Besuch; Endentscheid; Antrag; Verfahren; Bezirksrat; Entscheid; Vater; Kindesanhörung; Parteien; Kammer; Stadt; Akten; Besuche; Eingabe; Stellungnahme; Anhörung; Urteil; Abweisung; Bundesgericht; Obergericht; Kantons; Zivilkammer; Oberrichter; Gerichtsschreiber; Isler; Beschwerdegegner; Erwachsenenschutzbehörde
Rechtsnorm:Art. 298 ZPO ;Art. 308 ZGB ;Art. 93 BGG ;
Referenz BGE:-
Kommentar:
-

Entscheid des Kantongerichts PQ200036

Obergericht des Kantons Zürich

II. Zivilkammer

'Geschäfts-Nr.: PQ200036-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. et phil. D. Glur und Ersatzrichterin lic. iur. A. Strähl sowie Gerichtsschreiber lic. iur. M. Isler

Beschluss vom 21. September 2020

in Sachen

  1. ,

    Beschwerdeführerin

    vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X.

    gegen

  2. ,

Beschwerdegegner

vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Y.

betreffend Kindesanhörung

Beschwerde gegen einen Beschluss der Kammer II des Bezirksrates Zürich vom 4. Juni 2020 i.S. C. , geb. tt.mm.2010; VO.2019.117 (Kindesund Erwachsenenschutzbehörde der Stadt Zürich)

Erwägungen:

I.
  1. Die Parteien sind die Eltern von C. , geboren am tt.mm.2010. Sie waren nie verheiratet und lebten, soweit aus den Akten ersichtlich, auch nie zusammen. C. wohnt seit der Geburt bei der Mutter. Als die Mutter im Jahr 2015 mit C. aus Deutschland in die Schweiz nach Zürich zog, war am Amtsgericht Essen ein durch einen Antrag des bereits damals in London wohnhaften Vaters veranlasstes Verfahren betreffend Umgang hängig (vgl. KESB act. 9/1-37). Das mit dem internationalen Kindesschutz befasste Bundesamt für Justiz ersuchte daraufhin die KESB der Stadt Zürich (fortan KESB), den Antrag des Vaters auf Festsetzung eines Besuchsrechts zu behandeln (vgl. KESB act. 1).

  2. Mit Beschluss vom 26. Januar 2016 setzte die KESB für den Vater ein begleitetes Besuchsrecht an einem Wochenende im Monat im Umfang von sowohl am Samstag als auch am Sonntag je drei Stunden fest und errichtete für C. eine Besuchsbeistandschaft nach Art. 308 Abs. 2 ZGB (KESB act. 42). Gestützt auf die Empfehlung eines von der KESB in Auftrag gegebenen kinderpsychiatrischen Gutachtens vom 28. Oktober 2016 (KESB act. 90) reduzierte die KESB die Besuche mit Beschluss vom 13. Juni 2017 auf einen Besuch von 1 ½ Stunden alle vier Monate in einem psychotherapeutischen Setting in Anwesenheit einer geeigneten Drittperson. Gleichzeitig wurde der Auftrag der Beistandsperson angepasst und die Mutter angewiesen, für den Umgang mit ihren Ängsten eine psychologische Beratung durch Fachpersonen wahrzunehmen (KESB act. 136). Mit Beschluss vom 11. Oktober 2018 bezeichnete die KESB Dr. D. als geeignete Begleitperson für die Besuche und hob die der Mutter erteilte Weisung als erfüllt auf (KESB act. 212). Mit Beschluss vom 4. Oktober 2019 ordnete die KESB an, die (dem Vater) eingeräumten Besuche im Rahmen eines psychotherapeutischen Settings seien neu durch die E. .ch statt durch Herrn Dr. D. durchzuführen, und erteilte der Mutter eine Weisung, mit der E. .ch zusammenzuarbeiten, unter der Androhung der Bestrafung im Unterlassungsfall. Einer allfälligen Beschwerde wurde die aufschiebende Wirkung entzogen (KESB act. 254).

  3. Gegen den Beschluss der KESB vom 4. Oktober 2019 erhob die Mutter mit Eingabe vom 6. November 2019 Beschwerde an den Bezirksrat, wobei sie die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde verlangte (BR act. 1). Nach Einholung von Stellungnahmen der Mutter und der KESB stellte der Bezirksrat die aufschiebende Wirkung mit Beschluss vom 5. Dezember 2019 wieder her (BR act. 8). Nach Einholung einer Beschwerdeantwort und je einer weiteren Stellungnahme der Parteien wies der Bezirksrat mit Beschluss vom 4. Juni 2020 den von der Mutter gestellten Antrag auf Anhörung von C. und mit Urteil vom gleichen Tag ihre Beschwerde ab (act. 4).

  4. Gegen die Abweisung ihres Antrags auf Anhörung von C. mit Beschluss vom 4. Juni 2020 erhob die Mutter mit Eingabe vom 18. Juni 2020 rechtzeitig Beschwerde bei der Kammer (act. 2). Mit Eingabe vom 8. Juli 2020 erhob die Mutter auch gegen die Abweisung ihrer Beschwerde durch den Bezirksrat mit Urteil vom 4. Juni 2020 rechtzeitig Beschwerde an die Kammer, die im GeschäftNr. PQ200038 behandelt und mit Urteil von heute abgewiesen wird.

  5. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (KESB act. 1-263 und 264281; BR act. 1-25). Stellungnahmen waren nicht einzuholen (§ 66 Abs. 1 EG KESR). Das Verfahren ist spruchreif.

II.
  1. Der von der Mutter vor Vorinstanz gestellte Antrag auf Durchführung einer Kindesanhörung stellt einen Beweisantrag dar, den die Vorinstanz gleichzeitig mit dem Endentscheid in der Sache, aber in einem separaten Beschluss mit eigener Rechtsmittelbelehrung abwies.

  2. Dabei handelt es sich um einen prozessleitenden Entscheid, gegen den unter den Voraussetzungen von Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO innert einer Frist von zehn

    Tagen die Beschwerde zulässig ist (BSK ZGB I- Droese / Steck, Art. 450 N 22 ff.; vgl. auch Pfänder Baumann, DIKE-Komm-ZPO, Art. 298 N 13 a.E.).

  3. Eine Beschwerde gegen die Verweigerung einer Kindesanhörung ist nur für das urteilsfähige Kind von Gesetzes wegen vorgesehen (Art. 298 Abs. 3 ZPO). Im Umkehrschluss folgt daraus, dass andere Verfahrensbeteiligte nur zur Beschwerde legitimiert sind, wenn ihnen durch diese Entscheidung ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil droht, der auch durch einen anderslautenden Endentscheid nicht wieder wettgemacht werden kann (Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO). Diese Voraussetzung ist die Kehrseite der Möglichkeit, einen prozessleitenden Entscheid mit dem Endentscheid anzufechten.

  4. Der angefochtene prozessleitende Entscheid wurde gleichzeitig mit dem Endentscheid gefällt. Es liegt unter diesen Umständen auf der Hand, dass es für die Mutter keinen Nachteil bedeutet, wenn sie diesen Beschluss nicht separat, sondern zusammen mit dem Endentscheid anficht. Die kürzere Rechtsmittelfrist ändert nichts daran, dass der Endentscheid bereits gefällt wurde, so dass eine Gutheissung der vorliegenden Beschwerde der Mutter nichts mehr nützen würde, weil das vorinstanzliche Verfahren bereits abgeschlossen ist.

  5. Auf die gegen die Abweisung des Antrags auf Anhörung des Kindes erhobene Beschwerde ist daher nicht einzutreten. Die Frage, ob im vorinstanzlichen Verfahren eine Kindesanhörung durchzuführen gewesen wäre, ist (gestützt auf die Vorbringen der Mutter in der entsprechenden Beschwerde sowie von Amtes wegen) im Rahmen der Behandlung der von der Mutter gegen den vorinstanzlichen Endentscheid erhobenen Beschwerde als Vorfrage zu behandeln.

III.

Ausgangsgemäss trägt die Mutter die Verfahrenskosten. Mangels erheblicher Aufwendungen ist dem Vater keine Parteientschädigung zuzusprechen.

Es wird beschlossen:

  1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

  2. Die Entscheidgebühr wird auf Fr. 500.00 festgesetzt und der Beschwerdeführerin auferlegt.

  3. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Beschwerdegegner unter Beilage des Doppels von act. 2, die Kindesund Erwachsenenschutzbehörde der Stadt Zürich sowie - unter Rücksendung der eingereichten Akten an den Bezirksrat Zürich, je gegen Empfangsschein.

  4. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge-

richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG.

Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit.

Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Obergericht des Kantons Zürich

II. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber:

lic. iur. M. Isler

versandt am:

Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.

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