Kanton: | ZH |
Fallnummer: | PQ190011 |
Instanz: | Obergericht des Kantons Zürich |
Abteilung: | II. Zivilkammer |
Datum: | 25.03.2019 |
Rechtskraft: | Weiterzug ans Bundesgericht, 5A_269/2019 |
Leitsatz/Stichwort: | Abweisung Antrag auf Aufhebung der Beistandschaft nach Art. 394 i.V.m. Art. 395 ZGB |
Schlagwörter : | Beschwerde; Bezirksrat; Beschwerdeführer; KESB-act; Beistand; Beistandschaft; Urteil; Beschwerdeführers; Entscheid; Akten; Massnahme; Bezirksrates; Kammer; Verfahren; Beschwerdeverfahren; Eingabe; Krank; Recht; Million; Kanton; Angelegenheiten; Antrag; Bundesgericht; Millionen; Wallis; Vermögens; Finanziellen; Zweitinstanzliche |
Rechtsnorm: | Art. 106 ZPO ; Art. 314 ZGB ; Art. 395 ZGB ; Art. 399 ZGB ; Art. 446 ZGB ; Art. 450a ZGB ; Art. 450f ZGB ; Art. 64 StGB ; Art. 90 BGG ; |
Referenz BGE: | 138 III 374; 141 III 576; |
Kommentar zugewiesen: | Spühler, Basler Kommentar zur ZPO, Art. 321 ZPO ; Art. 311 ZPO, 2017 |
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Obergericht des Kantons Zürich
II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: PQ190011-O/U
Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. P. Diggelmann, Vorsitzender, Oberrichterin lic. iur. A. Katzenstein und Oberrichter Dr. P. Higi sowie Gerichtsschreiberin MLaw N. Menghini-Griessen
Urteil vom 25. März 2019
in Sachen
Beschwerdeführer
betreffend Abweisung Antrag auf Aufhebung der Beistandschaft nach Art. 394 i.V.m. Art. 395 ZGB
Erwägungen:
- 1.1 A. leidet seit langem an einer psychischen Erkrankung aus dem schizophrenen Formenkreis. Die Krankheit führte seit 1995 nicht nur wiederholt zu Aufenthalten in unterschiedlichen Kliniken, sondern drückte sich ebenfalls in mehreren Straftaten aus. Wegen der Straftaten kam es zu einer ambulanten Massnahme gestützt auf aArt. 43 Ziff. 1 Abs. 1 StGB, später dann zu einer stationären Massnahme und danach, weil sich die stationäre Massnahme nicht durchführen liess, zu einer Verwahrung nach Art. 64 StGB. Im Januar 2014 wurde A. in die Justizvollzugsanstalt Pöschwies verlegt, in der er sich auch heute aufhält. Sein Vater verstarb 1993, seine Mutter im Juli 2006. Die Mutter hinterliess ihm als Erbschaft ein beträchtliches Vermögen (vgl. KESB-act. 161).
Seine psychische Erkrankung verunmöglicht es A. nach fachärztlichen Feststellungen seit langem, seine persönlichen, finanziellen und administrativen Angelegenheiten selbst zu besorgen oder wenigstens die Handlungen einer zur Besorgung seiner Angelegenheiten ermächtigten Person hinreichend nachzuvollziehen und zu überprüfen (siehe zum Ganzen etwa KESB-act. 5/1 [Gutachten der Kantonalen Psychiatrischen Klinik Waldhaus zuhanden des Bezirksamtes Arbon vom 22. April 1996], KESB-act. 5/10 [Anordnung einer ambulanten Massnahme gestützt auf aArt. 43 Ziff. 1 Abs. 1 StGB], KESB-act. 12 [Meldung des PsychiatrieZentrums Hard vom 29. November 2004], KESB-act. 16 [Empfehlung vormundschaftlicher Massnahmen durch das Psychiatrie-Zentrum Hard vom 9. Januar 2005], KESB-act. 24 [ärztlicher Bericht des Psychiatrie-Zent-rums Hard vom 24. August 2006], KESB-act. 83 S. 2, KESB-act. 107 S. 2 [seit 2008 Verwahrung in Orb VD], KESB-168, KESB-act. 185 [Bericht PUK vom 4. April 2014 an das Strafund Massnahmevollzugsgericht des Kantons Wallis], KESB-act. 235 S. 2 f., KESB-act. 327 [dort. insbes. S. 3], KESB-act. 340/2 [Gutachten vom 10. Juni 2016], KESB-act. 340/1 [Entscheid des Strafund Massnahmevollzugsgerichts Kanton Wallis vom 24. Oktober 2016]).
1.2 Im Dezember 2006 errichtete die Vormundschaftsbehörde der Stadt Zürich, heute ist das die Kindesund Erwachsenenschutzbehörde der Stadt Zürich (fortan: KESB), für A. ein Beistandschaft nach aArt. 392 Ziff. 1 und
aArt. 393 Ziff. 2 ZGB und ernannte B. zum Beistand (vgl. KESB-
act. 40). Die Beistandschaft wurde mit Entscheid der KESB vom 27. Juni 2013 in eine Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensverwaltung gemäss Art. 394 i.V.m. Art. 395 ZGB überführt (vgl. KESB-act. 157). Beiständin ist heute C. .
ist mit der Beistandschaft gar nicht zufrieden. Schon ihre Errichtung wollte er durch Wohnsitzverlegung vereiteln. Kontakte mit dem Beistand bzw. der Beiständin mied bzw. meidet er (vgl. etwa KESB-act. 327 S. 2 f.). Im Februar 2015 wünschte er erfolglos die Übertragung der Beistandschaft an die Gemeinde Saxon im Wallis (vgl. dazu etwa KESB-act. 226 f., 269), was zu für A. ebenfalls erfolglosen Verfahren bzw. Rechtsmittelverfahren führte (vgl. KESB-284, KESB-act. 300 [Urteil Bezirksrat], KESB-act. 312 [Urteil der Kam-mer] und KESBact. 315 [Urteil des Bundesgerichts]). Im März 2015 wandte er sich u.a. an die KESB mit dem Anliegen, es sei die Beistandschaft aufzuheben (vgl. KESB-act. 242). Dieses Anliegen wurde von der KESB am 14. Juli 2015 ebenso abgewiesen wie danach vom Bezirksrat Zürich (vgl. KESB-act. 259
und 279).
- 2.1 Im April 2017 gelangte A. erneut an die KESB und beantragte dieser eine Beistandschaft ohne Geldvormundschaft, weil ein Gutachten eines Psychiaters vorliege (vgl. KESB-act. 322). Die KESB fasste dies als sinngemäs- sen Antrag von A. auf Aufhebung der gesamten Beistandschaft auf. Mit Beschluss vom 12. Oktober 2017 wies sie diesen Antrag ab (vgl. KESB-
act. 346 [= act. 7/1/1]).
Daraufhin beschwerte sich A. über den Beschluss der KESB mit einer als Rekurs überschriebenen handschriftlichen Eingabe, die vom 26. Oktober 2017 datiert, beim Bezirksrat Zürich (vgl. act. 7/1). Der Bezirksrat behandelte die Eingabe von A. als Beschwerde und führte sein Verfahren durch. A. replizierte am 13. November 2017 auf einem A-4 Blatt (act. 7/7). Danach benötigte der Bezirksrat sage und schreibe mehr als ein Jahr, um über die Beschwerde zu befinden (vgl. act. 7/8). Mit Urteil vom 14. Februar 2019 (6 = act. 3 = act. 7/8) wies er diese ab und bestätigte den Beschluss der KESB vom 12. Oktober 2012 (a.a.O., S. 9: Dispositivziffer I). Die Verfahrenskosten setzte der Bezirksrat auf Fr. 1'000.- fest und auferlegte sie A. (vgl. a.a.O., Dispositivziffer II).
2.2 Über dieses Urteil des Bezirksrats beschwerte sich A. (fortan: der Beschwerdeführer) unverzüglich bei der Kammer mit einer handschriftlichen Eingabe, die mit Rekurs überschrieben ist (act. 2). Die Eingabe ging am 20. Februar 2019 ein; von Amtes wegen wurde daraufhin der Beizug der Akten des Bezirksrates veranlasst (act. 3). Die Akten des Bezirksrates, zu denen auch die Akten der KESB gehören, gingen am 27. Februar 2019 ein. Gleichentags wurde der Beschwerdeführer schriftlich - zusammen mit einer Bestätigung des Beschwerdeeingangs - auf die bis zum 20. März 2019 laufende Beschwerdefrist hingewiesen (vgl. act. 9/1). Am 7. März 2019 ging eine weitere handschriftliche Eingabe des Beschwerdeführers bei der Kammer ein (vgl. act. 13). In der Beilage zu dieser Eingabe retournierte der Beschwerdeführer die ihm von der Kammer zugestellte Bestätigung des Beschwerdeeingangs vom 27. Februar 2019; diese wurde als act. 14 zu den Akten genommen.
Die Beschwerde (act. 2 und act. 13) erweist sich - wie noch zu zeigen sein wird - als sogleich unbegründet. Auf weitere Verfahrensschritte konnte daher verzichtet werden.
Mit der Beschwerde i.S. der §§ 64 ff. EG KESR i.V.m. den Art. 450 - 450c ZGB können eine Rechtsverletzung, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes, Unangemessenheit sowie Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung gerügt werden (vgl. Art. 450a ZGB). Für das zweitinstanzliche Beschwerdeverfahren gilt daher eine Rügebzw. Begründungsobliegenheit analog derjenigen in den Art. 308 ff. ZPO: Von der Beschwerde füh- renden Partei ist jeweils darzulegen, weshalb der angefochtene Entscheid des Bezirksrates unrichtig sein soll (vgl. auch Art. 446 ZGB, §§ 65 und 67 EG KESR sowie BGE 141 III 576 E. 2.3.3 mit Hinweis auf BGE 138 III 374 E. 4.3.1, ferner
z.B. OGer ZH NQ110031 vom 9. August 2011, E. 2, m.w.H. [= ZR 110/2011
Nr. 81]). Aus der Obliegenheit zur Begründung ergibt sich auch die Obliegenheit zur Antragsstellung. Von einem Laien wird in beiden Punkten allerdings nicht viel verlangt: Es genügt, wenn der vernünftige und loyale Leser einer Beschwerdeschrift einigermassen eindeutig entnehmen kann, warum und inwieweit die Beschwerde führende Partei der Auffassung ist, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben. Soweit es auch an einer solchen minimalen Begründung fehlt, oder an einem wenigstens sinngemässer Antrag, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Das gilt unbeschadet dessen, dass in Erwachsenenschutzsachen im Übrigen die Untersuchungsund die Offizialmaxime zum Tragen (vgl. § 65 EG KESR, Art. 446 Abs. 1 ZGB) kommen.
Der Beschwerdeführer stellt keine formellen Anträge. Seine Beschwerde hat jedoch eine Begründung (act. 2 und act. 13). In dieser hält er dem Entscheid des Bezirksrats vorab entgegen: Bravo, ich habe den Staat bereits eine Million gekostet (act. 2 S. 1). Im Wesentlichen vertritt er sodann die Auffassung, die aktuelle Beiständin sei an seiner lebenslangen Verwahrung mitschuldig (a.a.O., S. 1 f.). Die Integrität des Geldes sei gemäss Bundesverfassung aber gewährleistet (a.a.O., S. 2). Er habe acht Millionen Franken geerbt, jetzt seien es noch fünf
(act. 13 S. 3). Gesetzt den Fall, er habe eine Psychose, sei es doppelt abgesichert durch die Beistandschaft und den Vermögensverwalter. Es gelte Gleichheit vor dem Gesetz, d.h. sonst wäre ja jeder Schizophrene bevormundet. Er könne sehr wohl nein sagen, wenn er wolle (vgl. act. 13 S. 1). Im Gesetz stehe eindeutig, dass man entweder wegen Geisteskrankheit oder wenn man krank sei, keinen Vertreter benennen könne (vgl. a.a.O., 13 S. 2). Er sei verurteilt worden, weil er keinen Vertreter habe nennen können. Er habe keinen Vermögensverwalter, aber dass er diesen nicht überprüfen könne, sei einfach lächerlich (vgl. a.a.O.). Er
könnte alles verschenken, habe aber Erben und werde das daher nicht tun (vgl. act. 2 S. 2). Weiter führt er aus, er könne zuweilen aggressiv sein (vgl. act. 13
S. 2), erwähnt den Black Block (vgl. act. 2 S. 2 und act. 13 S. 2), sowie den Drang zu Freiheit (act. 13, S. 3). Seine gewisse Aggressivität führt er auf die Medikamente zurück, die er nun absetze; dazu merkt er an, deswegen habe er unlichte Momente, das stehe aber in keinem Verhältnis zur Aggression, die die Medikamente hervorriefen (vgl. act. 2 S. 2). Schliesslich weist er darauf hin, der Chefarzt der Klinik im Wallis habe gesagt, seine kriminelle Energie sei viel höher als seine Krankheit (act. 13 S. 3).
Daraus lässt sich ohne Not ableiten, dem Beschwerdeführer gehe es primär darum, selbst über sein Vermögen zu bestimmen, und er sei dazu fähig, weshalb es keiner Beistandschaft bedürfe, wie sie derzeit besteht. Insofern liegt auch ein hinreichender Antrag vor.
dann der Fall, wenn sich im Nachhinein zeigt, dass die Anordnung der Beistandschaft ohne hinreichenden Grund erfolgt war. Der Bezirksrat hat das in seinem Urteil zutreffend dargelegt (vgl. act. 6 S. 3), weshalb zur Vermeidung von Wiederholungen auf die entsprechenden Erwägungen im angefochtenen Urteil verwiesen werden kann.
Einlässlich hat sich der Bezirksrat in seinem Urteil mit den Gründen befasst, die zur Anordnung der Beistandschaft im Jahre 2006 geführt hatten, sowie mit den Gründen, die Ursache der langjährigen Fortdauer der Beistandschaft waren (vgl. a.a.O., Erw. 3.3). Es sind das - kurz zusammengefasst - die Erkrankung des Beschwerdeführers (schwere psychische Erkrankung aus dem schizophrenen Formenkreis) und ein damit einhergehendes andauerndes Unvermögen des Beschwerdeführers seine persönlichen, finanziellen und administrativen Angelegenheiten selbst zu besorgen oder wenigstens die Handlungen einer zur Besorgung seiner Angelegenheiten ermächtigten Person hinreichend nachzuvollziehen
und zu überprüfen (vgl. a.a.O., S. 5 f.). Der Bezirksrat erwog dabei (vgl. a.a.O.,
S. 6 - 8) - was wiederum nur sehr verknappt wiedergegeben wird -, es lasse sich den Akten nicht entnehmen, dass sich am 2006 fachärztlich festgestellten Schwä- chezustand des Beschwerdeführers, der zur Beistandschaft geführt hatte, etwas geändert habe: Die Diagnose sei bis heute die gleiche geblieben und ebenso das krankheitsbedingte Unvermögen des Beschwerdeführers. Zum Beleg führte der Bezirksrat mehrere Beispiele an, so zu diversen Anweisungen des Beschwerdeführers an seinen früheren Beistand, die recht wirr gewesen seien und vom Beistand nicht befolgt wurden, oder zum Wunsch des Beschwerdeführers, in Saxon ein Haus zu kaufen, was aktuell nicht sinnvoll erscheine. Diese Erwägungen des Bezirksrates erweisen sich aufgrund der Akten (vgl. auch Erw. 1.1) grundsätzlich ebenso als zutreffend wie die Auffassung des Bezirksrates, der Beschwerdeführer bringe nichts anderes vor (vgl. act. 6 S. 7). Diese Auffassung wird durch die streckenweise schwer verständlichen Eingaben des Beschwerdeführers an die Kammer (act. 2 und 13) zudem bestätigt: Der Beschwerdeführer räumt in diesen - wie vorhin gesehen - der Sache nach selbst ein, an Schizophrenie zu leiden, erwähnt seine Aggressivität, seine kriminelle Energie und verkennt etwa dort Ursachen und Wirkungen, wo er seine Verurteilung darauf zurückführt, dass er keinen Vertreter habe benennen können, oder dort, wo er eine Mitverantwortung der Beiständin für seine Verwahrung anführt und das Verfahren des Strafund Massnahmevollzugsgerichts Kanton Wallis, in dessen Rahmen auch ein ärztliches Gutachten eingeholt wurde, sowie den Entscheid dieses Gerichts im Jahr 2016 übergeht. Die vom Bezirksrat angeführten Beispiele zu seinem Unvermögen in finanziellen Angelegenheiten stellt der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde an die Kammer (act. 2 und act. 13) zudem nicht in Abrede, und das doch zu Recht. Erneut kann daher zur Vermeidung von Wiederholungen auf die entsprechenden Erwägungen im angefochtenen Urteil verwiesen werden.
Bezirksrat - letztlich nichts als eine schlechte Verwaltung seines Vermögens durch die Beistände geltend macht. Darin liegt indessen kein Grund, der gemäss Art. 399 Abs. 2 ZGB die Aufhebung der Beistandschaft gebieten würde. Schon der Bezirksrat hat das zutreffend erkannt (vgl. act. 6 S. 7). Überdies hat sich
der Bezirksrat mit diesem Gesichtspunkt einlässlich und aufgrund der Akten zutreffend befasst, dabei die Vermögensstände gemäss den Rechenschaftsberichten seit Ende 2010 (gerundet 5.56 Millionen Franken) bis Ende 2016 (gerundet
6.78 Millionen Franken) dargelegt und darauf hingewiesen, die im Vermögen des Beschwerdeführers stehenden Wertschriften unterlägen erheblichen Wertschwankungen, was bereits die KESB dem Beschwerdeführer einmal erklärt habe. Vermerkt wurde ebenso, bei der dem Beschwerdeführer gehörenden Woh-
nung in Zürich seien erhebliche Renovationskosten angefallen (vgl. act. 6 S. 7 f.).
Der Beschwerdeführer geht in seiner Beschwerde darauf nicht ein; und ginge er darauf ein, könnte er nicht dartun, was daran falsch wäre. Falsch ist hingegen die Behauptung des Beschwerdeführers in seiner Beschwerde an die Kammer, er habe acht Millionen Franken geerbt - der gesamte Nachlass, auf den der Beschwerdeführer einen hälftigen Anspruch hatte, lag unter 12 Millionen Franken (vgl. KESB-act. 64/2 S. 1 f. [Status per Todestag der Mutter], KESB-act. 86 [Berechnung für partielle Teilung 2009] und KESB-act. 161 [Teilungsvertrag]). Vor diesem Hintergrund trifft die vom Bezirksrat angebrachte Bemerkung zu, dass der Beschwerdeführer für die ihm gegebenen Informationen nicht empfänglich ist und sie unbeachtet lässt. Belegt ist damit ein Unvermögen des Beschwerdeführers, nur schon seine tatsächlichen finanziellen Verhältnisse zu erkennen. Kann er allerdings bereits das nicht, fehlt ihm also ein entsprechender Bezug zur Realität, bleibt es rätselhaft, wie er gleichwohl in der Lage sein könnte, seine finanziellen Angelegenheiten selbst zu besorgen oder wenigstens einen damit Beauftragten zu überwachen.
Bei diesem Ausgang des zweitinstanzlichen Beschwerdeverfahrens wird der Beschwerdeführer für beide Beschwerdeverfahren kostenpflichtig (vgl. Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Frage nach einer allfälligen Prozessentschädigung stellt sich daher nicht.
Die Höhe der vom Bezirksrat festgesetzten Entscheidgebühr wurde mit der Beschwerde richtigerweise nicht in Frage gestellt. Die Entscheidgebühr für das zweitinstanzliche Verfahren ist gestützt auf § 12 GebV OG gemäss § 5 Abs. 1 GebV OG auf Fr. 1'000.- festzusetzen, verbunden mit dem Bemerken, dass der Fall weder besonders zeitaufwändig noch schwierig war, sondern insgesamt noch leicht.
Es wird erkannt:
Die Beschwerde gegen das Urteil des Bezirksrates Zürich vom 14. Februar 2019 wird abgewiesen.
Die Entscheidgebühr für das zweitinstanzliche Beschwerdeverfahren wird auf Fr. 1'000.- festgesetzt und dem Beschwerdeführer auferlegt.
Schriftliche Mitteilung je gegen Empfangsschein an den Beschwerdeführer, die Kindesund Erwachsenenschutzbehörde der Stadt Zürich, die Beistän- din C. , D. -haus, D. , D. -strasse , Zürich, sowie an den Bezirksrat Zürich, je gegen Empfangsschein.
Die vorinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an den Bezirksrat Zürich zurück.
Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG.
Es handelt sich um keine vermögensrechtliche Angelegenheit.
Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Obergericht des Kantons Zürich
II. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
MLaw N. Menghini-Griessen versandt am:
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