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Urteil Obergericht des Kantons Zürich (ZH)

Kopfdaten
Kanton:ZH
Fallnummer:PQ190010
Instanz:Obergericht des Kantons Zürich
Abteilung:II. Zivilkammer
Obergericht des Kantons Zürich Entscheid PQ190010 vom 19.03.2019 (ZH)
Datum:19.03.2019
Rechtskraft:Weiterzug ans Bundesgericht, 5A_322/2019
Leitsatz/Stichwort:Antrag auf Zustimmung zum Vergleich vom 5. Dezember 2016 und der dazugehörigen Parteierklärung vom 3. Februar 2017
Schlagwörter : Beschwerde; Beschwerdeführerin; Beschwerdegegner; Entscheid; Verfahren; KESB-act; Beschwerdegegnerin; Partei; Bezirk; Beistand; Bezirks; Kindes; Dielsdorf; BR-act; Vergleich; Bezirksrat; Verfahren; Person; Recht; Verwaltung; Interesse; Nachlass; Stellung; Stellungnahme; Beschwerdelegitimation; Parteien; Gericht; Beschwerdeverfahren
Rechtsnorm: Art. 132 ZPO ; Art. 148 ZPO ; Art. 149 ZPO ; Art. 308 ZGB ; Art. 318 ZGB ; Art. 322 ZGB ; Art. 325 ZGB ; Art. 450b ZGB ; Art. 450f ZGB ; Art. 90 BGG ;
Referenz BGE:-
Kommentar zugewiesen:
Spühler, Basler Kommentar zur ZPO, Art. 321 ZPO ; Art. 311 ZPO, 2017
Weitere Kommentare:-
Entscheid

Obergericht des Kantons Zürich

II. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: PQ190010-O/U

Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. P. Diggelmann, Vorsitzender, Oberrichterin

lic. iur. E. Lichti Aschwanden und Oberrichter lic. iur. et phil. D. Glur sowie Gerichtsschreiberin MLaw N. Seebacher

Urteil vom 19. März 2019

in Sachen

A. ,

Beschwerdeführerin

vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. X.

gegen

  1. B. ,
  2. C. ,

Beschwerdegegner

1 vertreten durch D.

1 vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Y.

betreffend Antrag auf Zustimmung zum Vergleich vom 5. Dezember 2016 und der dazugehörigen Parteierklärung vom 3. Februar 2017

Beschwerde gegen ein Urteil des Bezirksrates Dielsdorf vom 9. Januar 2019; VO.2017.10 (Kindesund Erwachsenenschutzbehörde Bezirk Dielsdorf)

Erwägungen:

I.

1. A. (Beschwerdeführerin) ist die Mutter (und Inhaberin der elterlichen Sorge) von B. (Beschwerdegegner 1). Der Vater von B. , E. , verstarb am tt.mm.2015 (KESB-act. 6). Er war nicht mit der Beschwerdeführerin verheiratet. Die Beschwerdegegnerin 2 war die Lebenspartnerin von E. . E. hinterliess als einzigen gesetzlichen Erben seinen Sohn B. .

Im Nachlass des Verstorbenen befinden sich ein Landwirtschaftsbetrieb inkl. Wohngebäude in F. sowie weitere Vermögenswerte. Das Wohngebäude verfügt über zwei Wohnungen, eine 4 ½-Zimmer-Wohnung im Obergeschoss und eine 3 ½-Zimmer-Wohnung im Erdgeschoss. E. bewohnte bis zu seinem Tod die Wohnung im Erdgeschoss, seine Lebenspartnerin diejenige im Obergeschoss. Testamentarisch verfügte der Kindsvater am 20. August 2013, dass die Beschwerdegegnerin 2 ein lebenslanges Wohnrecht an der von ihr bewohnten Wohnung haben solle und sie den Garten und den Plastiktunnel benutzen dürfe. Die Wohnungsmiete betrage CHF 700.--. Im Falle seines Ablebens vor dem 20. Lebensjahr von B. wünschte der Erblasser, dass seine Lebenspartnerin die Verwaltung des Landwirtschaftsbetriebs und des Vermögens übernehme; dies bis zum 20. Lebensjahr von B. . Die Verwaltung müsse abgegolten werden (KESB-act. 8). Das Testament war mit Urteil vom 11. Juni 2015 eröffnet worden und ging der Kindesund Erwachsenenschutzbehörde Dielsdorf (nachfolgend KESB) am 15. Juni 2015 zu. Vorgängig war mit der Beschwerdeführerin besprochen worden, dass sie als gesetzliche Vertreterin das Kindesvermögen verwalte, sofern keine Interessenkollision bestehe (KESB-act. 7).

Am 4. November 2015 ersuchte die Beschwerdegegnerin 2 die KESB um einen Entscheid darüber, dass sie zur Verwaltung des Nachlassvermögens, welches B. zustehe, legitimiert sei (KESB-act. 16). Die Kindsmutter liess bei der

KESB die Bestätigung der bisherigen Regelung beantragen (KESB-act. 17). Nach Anhörung sowohl der Beschwerdeführerin wie auch der Beschwerdegegnerin 2 durch die KESB, errichtete diese mit Beschluss vom 18. Dezember 2015 für

  1. eine Beistandschaft gemäss Art. 325 Abs. 1 i.V.m. Art. 308 Abs. 2 ZGB, ernannte G. (c/o H. [Verband]) als Beistand und übertrug ihm folgende Aufgaben (KESB-act. 40/1):

    a) das dem Kind angefallene Nachlassvermögen des verstorbenen Kindesvaters, E. , geb. tt. März 1970, gest. tt.mm.2015, zu verwalten, wozu dem Beistand Substitutionsvollmacht erteilt wird, insbesondere:

    • den landwirtschaftlichen Betrieb I. in F. weiterzuführen und die hierfür notwendigen Handlungen vorzunehmen (bspw. Pachtverträge kündigen, Pachtverträge neu verhandeln, die Verpachtung des Hofes zu prüfen);

    • die Weiterführung oder Liquidation der J. GmbH zu prüfen und die notwendigen Handlungen (so insbesondere auch die Buchhaltung per Todestag zu erstellen) vorzunehmen;

    • die unterjährige Steuererklärung für das Jahr 2015 des verstorbenen Kindesvaters per Todestag zu erstellen;

    • die Eigentumsübertragung der 4 ½-Zimmer-Maisonette-Wohnung Nr. in K. , GB Nr. 1 und 2, durch die Lebenspartnerin des verstorbenen Kindesvaters, C. , zu überprüfen (so insbesondere die Gültigkeit des Kaufrechts und den Übernahmepreis) und allfällige damit verbundene Forderungen namens des Kindes gegenüber der Lebenspartnerin des verstorbenen Kindesvaters geltend zu machen;

    • den Anspruch von B. an der Lebensversicherung des verstorbenen Kindesvaters zu prüfen und allenfalls namens des Kindes die Begünstigung der Lebenspartnerin des verstorbenen Kindesvaters zu bestreiten;

    • den Bestand des C. eingeräumten Wohnrechtes zu prüfen und gegebenenfalls die Eintragung im Grundbuch anzumelden;

b) ein Kindesvermögensinventar i.S.v. Art. 318 Abs. 2 ZGB zu erstellen und der KESB Bezirk Dielsdorf zur Genehmigung einzureichen

Die Beschwerdegegnerin 2 wurde aufgefordert, weitere Verwaltungshandlungen zu Lasten des Nachlassvermögens zu unterlassen und der Beistandsperson sämtliches Nachlassvermögen auszuhändigen, so insbesondere die persönlichen Gegenstände des Kindsvaters sowie Schlüssel sämtlicher Räumlichkeiten (ausser der von ihr bewohnten Wohnung) (KESB-act. 40/1 Dispositiv Ziff. 4). Dieser Entscheid blieb unangefochten. Am 8. Februar 2016 erteilte die KESB dem Beistand ergänzend den Auftrag, die Post des verstorbenen Kindsvaters zu öffnen und mittels Nachsendeauftrag alle bereits bei der Post lagernden Sendungen zu empfangen. Im Übrigen blieb der Entscheid der KESB vom 18. Dezember 2015 unverändert bestehen (KESB-act. 70). Am 2. März 2016 erstellte der Beistand das Inventar über das Kindesvermögen und einen Erbteilungsvertrag (KESB-act. 78/1), der eine Zeitwertschätzung der landwirtschaftlichen Fahrhabe des Erblassers, eine Zeitwertschätzung der Fahrhabe der J. GmbH und eine Ertragswertschät- zung der landwirtschaftlichen Liegenschaft I. vorausging (KESB-act. 79/1- 3). Dabei gestaltete sich die soweit noch notwendige Zusammenarbeit mit der Beschwerdegegnerin 2 als schwierig (u.a. KESB-act. 74/1 und 86). Am 8. März 2016 kündigte der Beistand an, rund zehn Hektaren landwirtschaftliches Wiesund Ackerland bis zur Volljährigkeit von B. verpachten zu wollen. Die Beschwerdeführerin erklärte sich dabei mit dem in Aussicht genommenen Pachtvertrag nicht einverstanden. Mit Entscheid vom 23. Juni 2016 lehnte die KESB den Antrag der Beschwerdeführerin auf Übertragung der Kompetenz zum Abschluss des Pachtvertrages ab. Sie ordnete an, dass der vom Beistand vorgesehene Abschluss des Pachtvertrages ihr zur Genehmigung unterbreitet werde und sie erteilte dem Fixpachtvertrag vom 7. bzw. 14. April 2016 zwischen L. und dem Beschwerdegegner 1 für die Dauer vom 1. Januar 2016 bis 31. Oktober 2025 namens von B. die Zustimmung (KESB-act. 151). Mit Entscheid vom 5. Juli 2016 stimmte die KESB alsdann der Liquidation der J. GmbH im Sinne von Art. 314 Abs. 1 i.V.m. Art. 416 Abs. 1 Ziff. 8 ZGB zu und übertrug dem Beistand die mit der Liquidation der J. GmbH notwendigen Handlungen (KESB-

act. 155).

Im Namen von B. erhob der Beistand gegen die Beschwerdegegnerin 2 beim Bezirksgericht Dielsdorf zwei Zivilklagen, eine Forderungsklage im Zusammenhang mit der vom Erblasser und der Beschwerdegegnerin 2 gemeinsam erworbenen Eigentumswohnung in K. (FV160031) und eine Herabsetzungsklage im Zusammenhang mit dem Wohnrecht der Beschwerdegegnerin 2 (Verfahren FV16055). Am 5. Dezember 2016 unterzeichnete der Beistand namens von B. einen Vergleich, der zur Erledigung beider Zivilverfahren führen sollte. Der Vergleich zwischen dem Kläger in den beiden Zivilverfahren (heutiger Beschwerdegegner 1) und der Beklagten (Beschwerdegegnerin 2) lautet wie folgt (KESB-act. 216/2 = KESB-act. 219/2):

1 Der Kläger verpflichtet sich, der Beklagten den Betrag von Fr. 260'000.-- zu bezahlen.

  1. Die Beklagte verzichtet per Ende Juni 2017 auf sämtliche ihr aus der letztwilligen Verfügung vom 20. August 2013 zustehenden Rechte (Wohnrecht etc.).

  2. Die Beklagte verpflichtet sich, die Liegenschaft im I. in F. bis spätestens 30. Juni 2017 geräumt und gereinigt (besenrein) zu verlassen. Im Betrag gemäss Ziffer 1 ist der Mietzins für die Liegenschaft bis Ende Juni 2017 bereits abgegolten.

  3. Der Betrag gemäss vorstehender Ziffer 1 ist zahlbar mit dem Auszug der Beklagten gemäss vorstehender Ziffer 3, d.h. auch mit einem allfälligen früheren Auszug.

  4. Die Parteien vereinbaren, dass das Fahrzeug Toyota Land Cruiser mit Unterzeichnung dieses Vergleichs ins Eigentum der Beklagten übergeht. Des Weiteren vereinbaren die Parteien, dass der Rasenmäher im Nachlass von E. sel. verbleibt.

  5. Die Parteien ersuchen das Gericht, das Verfahren FV160055-D als gegenstandslos geworden abzuschreiben und ersuchen das Gericht, die Kosten hälftig aufzuteilen und die Parteientschädigungen wettzuschlagen.

  6. Mit Erfüllung dieser Vereinbarung erklären sich die Parteien per Saldo aller Ansprü- che (erbrechtlich, arbeitsrechtlich, mietrechtlich, gesellschaftsrechtlich etc.) vollständig auseinandergesetzt. Dies bezieht sich insbesondere auch auf die im Verfahren FV160055-D strittigen Ansprüche.

  7. Die Parteien verzichten gegenseitig auf eine Parteientschädigung.

  8. Die Gerichtskosten werden von den Parteien je zur Hälfte übernommen.

  9. Um Gültigkeit zu erlangen, hat dieser Vergleich seitens des Klägers von der KESB Dielsdorf genehmigt zu werden.

Die Mutter erklärte sich mit dem Vergleich nicht einverstanden (KESB-act. 217) und erstellte auf Ersuchen der KESB (KESB-act. 220) eine eigene Zusammenstellung der Aufwendungen zulasten des Erbes des Beschwerdegegners 1(KESBact. 225/2). Sodann wurden die Beschwerdeführerin (in Begleitung ihres Partners) sowie der Beistand durch die KESB angehört (KESB-act. 229). Nachdem sich weitere Streitpunkte zwischen der Beschwerdeführerin und der Beschwerdegegnerin 2 ergeben hatten, wurde die Beschwerdegegnerin 2 von der KESB wiederum angehört, und es kam in Ergänzung zum Vergleich am 3. Februar 2017 zu einer Parteierklärung der Beschwerdegegnerin 2 vor der KESB betreffend die Herausgabe einzelner Gegenstände an B. . Sodann sollten der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom Vergleich und der Parteierklärung Kopien

zugestellt werden (KESB-act. 263/1 - 3). Die Parteierklärung wurde der Beschwerdeführerin zugestellt, und diese wurde um eine abschliessende Stellungnahme zum abgeschlossenen Vergleich ersucht (KESB-act. 264). In ihrer Stellungnahme vom 21. November 2017 lehnte die Beschwerdeführerin den Vergleich ab (KESB-act. 276). Am 17. März 2017 stimmte die KESB dem Vergleich und der dazugehörigen Parteierklärung zu (KESB-act. 285).

2. Mit Eingabe vom 19. April 2017 erhob die Beschwerdeführerin eine unbegründete Beschwerde gegen den Entscheid. Unter Hinweis darauf, dass ihr Anwalt während der Beschwerdefrist unerwartet verstorben sei, bat sie um eine Nachfrist, um einen neuen Anwalt zu finden und die Beschwerde zu begründen (BR-act. 1). Mit Verfügung vom 2. Mai 2017 setzte der Präsident des Bezirksrats Dielsdorf der Beschwerdeführerin eine einmalige Frist um anzugeben, inwiefern der angefochtene Entscheid abgeändert werden soll (Antrag) und darzulegen, aus welchen Gründen diese Änderung verlangt werde (Begründung), und allfällige Beweismittel zu bezeichnen. Dies unter der Androhung, dass bei Säumnis oder ungenügendem Befolgen der Auflagen auf die Beschwerde nicht eingetreten werde (BR-act. 8). Innnert angesetzter Frist verlangte die Beschwerdeführerin, es sei die Zustimmung der KESB des Bezirks Dielsdorf zum Vergleich und der dazugehörigen Parteierklärung aufzuheben, eventualiter sei die Angelegenheit zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurück zu weisen. In prozessualer Hinsicht verlangte sie den Beizug der Akten der beiden Verfahren vor Bezirksgericht Dielsdorf

(BR-act. 10 S. 3). Der Bezirksrat lehnte die prozessualen Anträge einstweilen ab, holte eine Vernehmlassung der KESB sowie der Beschwerdegegner ein (BRact. 14, BR-act. 15, 18), alsdann eine Replik (BR-act. 21 und 31), eine Duplik

(BR-act. 36, 38 und 40), Triplik (BR-act. 44 und 50) und eine Quadruplik (BRact. 53 und 54). Schliesslich erging eine Noveneingabe der Beschwerdeführerin am 7. Mai 2018 (BR-act. 56), wozu die Beschwerdegegnerin 2 Stellung nahm

(BR-act. 62). Darüber hinaus reichte die Beschwerdegegnerin 2 am 8. Juni 2018 eine eigene Noveneingabe ein (BR-act. 66), zu welcher die Beschwerdeführerin am 25. Juni 2018 wiederum Stellung nahm (BR-act. 71). Die Beschwerdegegnerin 2 äusserte sich dazu am 8. Juli 2018 (BR-act. 78), die Beschwerdeführerin hiezu

wieder am 30. Juli 2018 (BR-act. 83) und die Beschwerdegegnerin 2 wiederum

am 21. August 2018 (BR-act. 88). Der Beschwerdegegner 1 hatte mehrfach auf erneute Stellungnahmen verzichtet (BR-act. 54, 70, 75). Mit Beschluss vom

23. November 2017 ernannte die KESB Dielsdorf einen neuen Beistand für den Beschwerdegegner 1 und ordnete die Weiterführung der Beistandschaft gemäss Art. 308 Abs. 2 ZGB mit folgenden Aufgaben an (BR-act. 45):

( )

  • das dem Kind angefallene Nachlassvermögen des verstorbenen Kindesvaters, E. , geb. tt. März 1970, gest. tt.mm.2015, zu verwalten, wozu dem Beistand

    Substitutionsvollmacht erteilt wird. Die Verwaltung umfasst auch die Weiterführung des landwirtschaftlichen Betriebs I._ in F. (derzeit insbesondere in Form von Überwachung der Pachtzinseinnahmen und Mietzinseinnahmen) während des laufenden Beschwerdeverfahrens vor dem Bezirksrat betreffend Zustimmung zum gerichtlichen Vergleich;

  • die notwendigen Handlungen betreffend die Liquidation der J. GmbH vorzunehmen resp. die Liquidation der J._ GmbH abzuschliessen, wozu dem Beistnd Substitutionsvollmacht erteilt wird.

( .)

Mit Urteil vom 9. Januar 2018 wies der Bezirksrat die Beschwerde ab und auferlegte der Beschwerdeführerin die Entscheidgebühr. Parteientschädigungen sprach er keine zu (BR-act. 95 = act. 7). Das Urteil wurde der Beschwerdeführerin am 14. Januar 2019 zugestellt (BR-act. 96).

3. Am 13. Februar 2019 erhob die Beschwerdeführerin Beschwerde gegen das Urteils des Bezirksrates. Sie verlangt die Aufhebung des bezirksrätlichen Entscheides vom 9. Januar 2019 und der Zustimmung der KESB Dielsdorf zum Vergleich und der dazugehörigen Parteierklärung, eventualiter die Rückweisung der Angelegenheit zur Neubeurteilung unter der Anordnung, die Akten der Verfahren FV160055-D und FV160031 des Bezirksgerichts Dielsdorf beizuziehen (act. 2

S. 2).

Mit Verfügung vom 26. Februar 2019 wurde der Beschwerdeführerin sowie den Beschwerdegegnern Frist angesetzt, um sich zur Frage der Beschwerdelegitimation der Beschwerdeführerin zu äussern. Gleichzeitig wurde die Prozessleitung delegiert (act. 9). Der Beistand äusserte sich am 6. März 2019 (act. 12), der von diesem beauftragte Rechtsvertreter verwies auf dessen Eingabe (act. 11). Ebenfalls am 6. März 2019 äusserte sich die Beschwerdegegnerin 2 (act. 13), sowie am 8. März 2019 die Beschwerdeführerin (act. 14). Es ist nachstehend soweit notwendig auf die Stellungnahmen einzugehen. Die Akten des Bezirksrates und der KESB Dielsdorf wurden beigezogen (act. 5, act. 8/1 - 19 und 8/21 - 100 sowie act. 8/20/1 - 349). Von der Einholung einer Beschwerdeantwort ist abzusehen

(§ 40 Abs 1 i.V.m. § 66 Abs. 1 Einführungsgesetz ZH zum Kindesund Erwachsenenschutzrecht [EG KESR]). Das Verfahren erweist sich als spruchreif. Kopien der erwähnten Stellungnahmen sind den jeweils anderen Parteien mit dem Endentscheid zuzustellen.

II.
  1. Die Verfahren vor den gerichtlichen Beschwerdeinstanzen im Kindesund Erwachsenenschutzrecht richten sich primär nach dem ZGB und den ergänzenden kantonalen Bestimmungen (EG KESR) und Gerichtsorganisationsgesetz (GOG); subsidiär gelten die Bestimmungen der ZPO als kantonales Recht sinngemäss (Art. 450f ZGB; § 40 EG KESR). Der Kanton Zürich kennt zwei Beschwerdeinstanzen, den Bezirksrat, welcher Beschwerden gegen die Entscheide der Kindesund Erwachsenschutzbehörden beurteilt, und das Obergericht des Kantons Zürich als Beschwerdeinstanz gegen die Entscheide des Bezirksrates (§§ 63 und 64 EG KESR).

    Die Beschwerde ist beim zuständigen Gericht innert 30 Tagen seit Mitteilung des Entscheides schriftlich und begründet einzureichen. Aus der Begründungspflicht ergibt sich sodann, dass die Beschwerde einen Antrag enthalten muss (Art. 450 Abs. 1 und 3 und Art. 450b Abs. 1 ZGB). An Begründung und Antrag sind namentlich bei Laienbeschwerden keine hohen Anforderungen zu stellen. Es muss aber mindestens erkennbar sein, warum und inwiefern die Beschwerde führende Person mit der getroffenen Anordnung ganz oder teilweise nicht einverstanden ist. Mängel wie fehlende Unterschrift und fehlende Vollmacht können innert einer anzusetzenden Nachfrist behoben werden (Art. 132 ZPO). Fehlt es der Beschwerde an einem Antrag und/oder einer Begründung, ist auf sie nicht einzutreten.

    Zur Beschwerde legitimiert sind die am Verfahren beteiligten Personen, Personen, die der betroffenen Person nahestehen sowie Dritte, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheides haben (Art. 450 Abs. 2 Ziff. 1 - 3 ZGB). Nahestehende Personen können Eltern, Kinder oder andere mit der betroffenen Person Verbundene sein, welche dadurch geeignet erscheinen, die Interessen der betroffenen Person wahrzunehmen (BGer 5A_112/2015, Urteil vom 7. Dezember 2015, E. 2.5.1.1 und 2.5.1.2).

  2. Nach Eingang der Beschwerde prüft das Gericht von Amtes wegen das Vorliegen der Rechtsmittelvoraussetzungen. Das Gericht hat von Amtes wegen zu prüfen, ob auf die Beschwerde eingetreten werden kann und seinen Entscheid über Eintreten oder Nichteintreten zu fällen. Dabei sind die Prozessvoraussetzungen grundsätzlich der Parteidisposition entzogen. Über die Zulässigkeit entscheidet das Gericht damit unabhängig allfälliger Parteianträge (vgl. dazu ZÜRCHER, in ZK ZPO, 3.A., Art. 60 N 2 ff.).

  3. Die Beschwerdeführerin reichte vor Vorinstanz ein mit Beschwerde betreffend KESB-Entscheid vom 17. 03. 2017 in Sache B. überschriebenes Schreiben vom 19. April 2017 ein (BR-act. 1), aus welchem sich ergibt, dass die Beschwerdefrist betreffend den Entscheid der KESB vom 17. März 2017 bis am

20. April 2017 läuft. Aus den KESB-Akten lässt sich dies nicht verifizieren, weil ein Empfangsschein fehlt. Aus KESB-act. 285/1 ergibt sich, dass der Entscheid am

17. März 2017 an die Beschwerdeführerin versandt wurde, wann er zugestellt werden konnte, ist nicht aktenkundig. Am 29. März 2017 erfragte die Beschwerdeführerin bei der KESB was das bedeute, wenn es heisse Die gesetzlichen Fristenstillstände gelten nicht (KESB-act. 294), am 11. April 2017 ersuchte die Beschwerdeführerin sodann bei der KESB um Fristerstreckung (KESB-act. 303). Ob die Beschwerde beim zuständigen Bezirksrat rechtzeitig eingegangen ist, lässt sich nicht nachvollziehen. Fest steht indes, dass die Beschwerde weder einen Antrag noch eine Begründung enthielt, sondern einzig ein Ersuchen um eine Nachfrist, damit sich ein neuer Anwalt mit dem Fall vertraut machen und die Beschwerde begründen könne. Es ergibt sich damit einzig, dass die Beschwerdefüh- rerin Beschwerde erheben wollte, was sie indes nicht formgerecht tat. Es lag damit kein Mangel im Sinne von Art. 132 ZPO vor, der mittels Ansetzung einer Nachfrist hätte behoben werden können. Eine Nachfrist zur Antragstellung und Begründung wie sie gemäss Präsidialverfügung vom 2. Mai 2017 angesetzt wurde (BR-act. 8), ist im Gesetz nicht vorgesehen. Allenfalls hätte das Schreiben als eventualiter gestelltes sinngemässes Gesuch um Wiederherstellung der Frist gemäss Art. 148 ZPO verstanden werden können. Der Bezirksrat hätte diesfalls den Beschwerdegegnern Gelegenheit zur Stellungnahme geben müssen (Art. 149 ZPO). All dies ist nicht erfolgt, was indes nicht beanstandet wurde. Da - wie zu zeigen ist - aus anderm Grund auf die Beschwerde nicht einzutreten ist, kann offen bleiben, ob ein Nichteintreten auf die Beschwerde vor dem Bezirksrat bereits deshalb hätte erfolgen müssen, weil es an einer formund fristgerecht erhobenen Beschwerde fehlte.

  1. Im erstinstanzlichen Beschwerdeverfahren erachtete sich die Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 450 Abs. 2 Ziff. 2 ZGB zur Beschwerdeerhebung legitimiert (BR-act. 10 S. 3). Die Beschwerdegegner äusserten sich nicht zur Legitimation, der Bezirksrat sah die Beschwerdeführerin als am Verfahren beteiligte und als eine der betroffenen Person nachstehende Person zur Beschwerde befugt (act. 7 S. 9). Beidem ist nicht zu folgen.

    1. Anfechtungsobjekt des erstinstanzlichen Beschwerdeverfahrens war der Entscheid der KESB Dielsdorf vom 17. März 2017 in Sachen B. (KESB-act. 285/1), der die Genehmigung einer Vereinbarung zwischen B. , vertreten durch den Beistand, und der Beschwerdegegnerin 2 sowie der dazugehörenden Parteierklärung der Beschwerdegegnerin 2 zum Gegenstand hatte (KESB-act. 216/2 und 263/3). Die Beschwerdeführerin selbst war weder an der Vereinbarung noch an der Parteierklärung beteiligt, sie wurde im KESB-Entscheid indes zutreffend als Inhaberin der elterlichen Sorge erwähnt und war offenbar bei den Vergleichsgesprächen vor Bezirksgericht Dielsdorf anwesend, wie sich mitunter aus der Beschwerde an die Kammer ergibt. Die Beschwerdeführerin erwähnt dort, dass sie lediglich als Zuschauerin und ohne Parteistellung dabei gewesen sei (act. 2 S. 6 Rz 16). Eine Beschwerdelegitimation als am Verfahren beteiligte Person fiel damit für das erstinstanzliche Beschwerdeverfahren ausser Betracht.

    2. Es steht ausser Zweifel, dass die Beschwerdeführerin als Mutter und Inhaberin der elterlichen Sorge B. im Sinne von Art. 450 Abs. 2 Ziff. 2 ZGB nahesteht. Zu prüfen bleibt, ob sie im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung als dadurch (1) geeignet erscheint, die Interessen von B. wahrzunehmen und sie (2) mit der Beschwerde auch tatsächlich die Interessen von B. verfolgt (BGer 5A_112/2015, Urteil vom 7. Dezember 2015, E. 2.5.1.1 und 2.5.1.2). Ersteres ist vorliegend aus rechtlichen Gründen zu verneinen:

      Der Erblasser und Vater von B. , E. , hat testamentarisch die Verwaltung des Kindesvermögens der Beschwerdegegnerin 2 übertragen (KESB-act. 8) und damit im Sinne von Art. 322 ZGB der Beschwerdeführerin als Inhaberin der elterlichen Sorge die Verwaltungsbefugnis über das zu verwaltende Vermögen von B. entzogen, was sich auch nicht änderte, als sich die KESB gestützt auf Art. 325 ZGB zu Schutzmassnahmen zugunsten des Kindesvermögens veranlasst sah (vgl. dazu ROHDE, Die Ernennung von Drittpersonen zur Verwaltung von Vermögen Minderjähriger, Schweizer Schriften zur Vermögensberatung und zum Vermögensrecht (SSVV) 2006, Band/Nr. 7, S. 55 ff.). Mit Entscheid vom 18. Dezember 2015 übertrug die KESB die Verwaltung des Kindesvermögens gestützt auf Art. 325 Abs. 1 ZGB einem Beistand, weil sie das Kindesvermögen bei einer Verwaltung durch die Beschwerdegegnerin 2 als gefährdet erachtete. Sie kam dabei zum Schluss, dass die Interessen von B. nur gewährleistet seien, wenn ein (von beiden Seiten) unabhängiger Dritter als Vermögensbeistand ernannt werde. Dies in erster Linie wegen des Wohnrechts der Beschwerdegegnerin 2 und der damals noch unabdingbaren Zusammenarbeit zwischen der Beschwerdeführerin und der Beschwerdegegnerin 2 bei der Verwaltung des Kindesvermögens (KESB-act. 40/1 S. 2 -4). Dieser Entscheid erwuchs in Rechtskraft. Die Beistandschaft dauert bis heute unverändert an. Das bedeutet, dass die Beschwerdeführerin mit Bezug auf das Nachlassvermögen von E. die Interessen ihres Sohnes nicht vertreten kann. Auch als nahestehende Person ihres Kindes muss ihr deshalb für diesen Bereich die Beschwerdelegitimation abgesprochen werden. Dabei ist ergänzend festzuhalten, dass der Ausschluss der Beschwerdeführerin nicht darin begründet ist, dass sie nicht in der Lage wäre, das

      Nachlassvermögen zu verwalten; die KESB hat dies in ihrem Entscheid vom 18. Dezember 2015 festgehalten (KESB-act. 40/1 S. 4).

    3. Im Ergebnis war die Beschwerdeführerin zur Beschwerdeerhebung vor Vorinstanz nicht legitimiert, weshalb der Bezirksrat - unabhängig von der Frage der Wiederherstellung der Beschwerdefrist - auch aus diesem Grund nicht hätte auf die Beschwerde eintreten dürfen.

    1. Im zweitinstanzlichen Beschwerdeverfahren wurden die involvierten Personen zur Stellungnahme zur Beschwerdelegitimation aufgefordert. Die Beschwerdegegnerin 2 äusserte sich in ihrer Eingabe zur Sache und nicht zur Beschwerdelegitimation (act. 13); hierauf ist nicht weiter einzugehen. Der Beistand verwies in seiner Stellungnahme darauf, dass die Kindsmutter bereits am Verfahren vor der KESB beteiligt gewesen sei. Überdies stehe sie B. nahe und habe immer dessen Interessen vertreten. Hätte die Kindsmutter nicht Beschwerde erhoben, dann hätte er als Beistand dies getan, weil der Vergleich für B. deutlich zu schlecht ausgefallen sei. Die Beschwerde durch die Mutter sei zwingend nötig gewesen, er bitte um Fortsetzung des Verfahrens und Gelegenheit zur Stellungnahme in der Sache (act. 12). Die Beschwerdeführerin selbst liess in ihrer Stellungnahme ebenfalls ausführen, dass ihr im Verfahren vor der KESB Parteistellung zugekommen und sie am Verfahren beteiligt worden sei: Sie habe die Gefährdungsmeldung gemacht, sei zu den geplanten Kindesschutzmassnahmen angehört worden und auf ihren Antrag sei der Beschwerdegegnerin 2 die Verwaltung des Nachlassvermögens entzogen worden. Auch sei sie von der KESB eingeladen worden, sich zur Zustimmung zum Pachtvertrag zu äussern. Auch an der Vergleichsverhandlung vor Bezirksgericht Dielsdorf, welche eigentlich vertraulich und nicht öffentlich gewesen sei, habe sie teilgenommen; sie habe sich zwar nicht äussern dürfen, aber man sei wohl davon ausgegangen, dass sie im anschliessenden Zustimmungsverfahren beschwerdelegitimiert sei. Anders lasse sich die Anwesenheit an den vertraulichen Vergleichsgesprächen nicht erklären. Sie sei denn auch im Zustimmungsverfahren zusammen mit dem Beistand von der KESB zu einem Gespräch eingeladen worden, die Parteierklärungen seien ihr zur Stellungnahme zugestellt worden und ihr sei auch der Genehmigungsentscheid eröffnet worden. Sie, die Beschwerdeführerin, sei damit durchgehend am Verfahren beteiligt gewesen und auch die Vorinstanz habe sie durchwegs als Partei und als beschwerdelegitimiert erachtet (act. 2 S. 4/5 Rz 6 - 8 und S. 9 ff. Rz 22 ff.). Des weiteren beruft sich die Beschwerdeführerin auf ein aktuelles, tatsächliches Interesse an der Aufhebung des Entscheides, zumal die Kompetenz zum Rückzug oder zur Anhebung von Strafverfahren ihr zustehe und nicht dem Beistand übertragen worden sei. Sie habe sodann als ehemalige Lebenspartnerin des Verstorbenen ein eigenes Interesse daran, dass dessen letzter Wille beachtet werde und korrekt umgesetzt werde; dies auch aufgrund ihres Verhältnisses zum Sohn, da sie als Mutter diesem erklären müsse, weshalb er diverse Gegenstände aus dem Nachlass des Vaters nicht erhalte (act. 2 S. 12 - 14 Rz 31 - 35). Schliesslich sieht sich die Beschwerdeführerin auch als nahestehende Person zur Beschwerde legitimiert (act. 2 S. 14/15, Rz 36 ff.).

    2. Im zweitinstanzlichen Beschwerdeverfahren kann für die Beschwerdelegitimation grundsätzlich nichts anderes gelten als vor Vorinstanz. Soweit die Beschwerdeführerin ihre Beschwerdelegitimation auf Art. 450 Abs. 2 Ziff. 1 ZGB, als am Verfahren beteiligte Person stützt, trifft es zwar zu, dass sie wie sie zutreffend dargelegt hat, sowohl im Verfahren vor der KESB sehr weitgehend in das Verfahren einbezogen wurde und dass sie im bezirksrätlichen Verfahren als Partei aufgeführt und als solche behandelt wurde. Letzteres geschah wie dargelegt zu Unrecht, weshalb die Beschwerdeführerin daraus nichts zu ihren Gunsten ableiten kann. Ihr Einbezug in das Verfahren erscheint sodann insoweit nachvollziehbar, als sie als Inhaberin der elterlichen Sorge über B. Informationen und Aspekte einbringen konnte, die allenfalls für die Entscheide wesentlich sein konnten und weil die Konsequenzen der Entscheide auch die elterliche Sorge tangieren konnten. Einbezogen war sie dabei nicht aus eigenem Recht, sondern als grundsätzlich gesetzliche Vertreterin von B. , welche ganz allgemein dessen Interessen und Rechte wahrzunehmen hat. Dies alles ändert aber nichts daran, dass ihr die Interessenvertretung von B. im Bereich der Verwaltung des Nachlassvermögens, um die es hier einzig geht, entzogen war, wovon die Beschwerdefüh- rerin denn auch selbst auszugehen scheint: So begründet sie ihr Recht zur Interessenwahrung mitunter damit, dass ihre Befugnisse als Inhaberin der elterlichen

      Sorge im Bereich der Anhebung oder Rückzug von Strafverfahren nicht beschnitten worden seien (act. 2 S. 12 Rz 31). Auch beanstandet sie auch nicht nur im Ansatz, dass sie an der Vergleichsverhandlung vor Bezirksgericht nichts sagen durfte, sondern sie zeigt sich im Gegenteil überrascht, dass sie dort überhaupt zugelassen worden war (act. 2 S. 9/10 Rz 22). Sie räumt damit implizit ein, im Bereich der Verwaltung des Nachlassvermögens von E. keine Rechte für

      B. wahrnehmen zu können. Es muss ihr daher auch die Beschwerdelegitimation in diesem Bereich abgesprochen werden. Für das Strafverfahren ist damit nichts gesagt. Die Beschränkung der elterlichen Rechte in besagtem Bereich muss auch dazu führen, dass ihr als nahe stehende Person von B. die Beschwerdelegitimation abzusprechen ist. Berechtigte eigene Interessen der Beschwerdeführerin, welche diese in einem Verfahren wie dem vorliegenden geltend machen könnte, sind sodann nicht ersichtlich. Sie können jedenfalls nicht damit begründet werden, dass das Leiden des Sohnes, das dieser erlebt, wenn ihm bestimmte persönliche Sachen des Vaters vorenthalten werden sollten, eine grosse emotionale Belastung für die Beschwerdeführerin selbst bedeutet (act. 2 S. 14 Rz 14). Soweit die Beschwerdeführerin in ihrer Stellungnahme sodann ausführlich die Beistandstätigkeit kritisiert (act. 2 S. 5 - 9 Rz 9 -21), ist darauf nicht einzugehen, weil diese Ausführungen an der zu entscheidenden Frage vorbei gehen.

      Auch der Einwand des Beistandes, die Beschwerde der Mutter sei zwingend gewesen, und er hätte diese erhoben, wenn die Mutter dies nicht getan hätte, vermag am Gesagten nichts zu ändern. Der Beistand war und ist mit der Verwaltung des Nachlassvermögens für B. betraut und damit auch beauftragt, sich für dessen Rechte im vorliegenden Verfahren (selbst oder durch Beizug eines Rechtsvertreters) einzusetzen und diese wahrzunehmen. Einfluss auf die Beschwerdelegitimation der Beschwerdeführerin hat dies keinen.

    3. Auch im zweitinstanzlichen Beschwerdeverfahren bleibt es damit bei der fehlenden Beschwerdelegitimation der Beschwerdeführerin. Auf die Beschwerde ist nicht einzutreten.

3. Waren nach dem Gesagten die Eintretensvoraussetzungen bereits im vorinstanzlichen Verfahren nicht gegeben, dann ist das Urteil des Bezirksrates Dielsdorf vom 9. Januar 2018 aufzuheben es ist auf die erstinstanzliche Beschwerde nicht einzutreten. Es bleibt damit beim Entscheid der KESB Dielsdorf vom

17. März 2017.

III.
  1. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die Beschwerdeführerin für beide Beschwerdeverfahren kostenund entschädigungspflichtig. Da der Bezirksrat wegen der fehlenden Beschwerdelegitimation der Beschwerdeführerin nicht hätte eintreten dürfen, hätte das aufwändig geführte Verfahren nicht durchgeführt werden dürfen. Wird das Verfahren ohne Anspruchsprüfung durchgeführt, kann die nach § 5 der Gerichtsgebührenverordnung vom 8. September 2010 (GerGebV) festzulegende Gebühr bis auf die Hälfte reduziert werden (§ 10 der GerGebV). Die Entscheidgebühr für das bezirksrätliche Verfahren ist demgemäss zu reduzieren und auf CHF 500.-- festzusetzen.

  2. Auch das vorliegende Verfahren kann ohne Anspruchsprüfung erledigt werden, die Entscheidgebühr ist auf Fr. 800.-- festzusetzen. Entschädigungen sind für das vorliegende Verfahren keine zuzusprechen, der Beschwerdeführerin nicht, weil sie unterliegt, den Beschwerdegegnern nicht, weil ihnen durch das Verfahren keine entschädigungspflichtigen Aufwendungen entstanden sind.

Es wird erkannt:

  1. Auf die zweitinstanzliche Beschwerde wird nicht eingetreten.

  2. Das Urteil des Bezirksrates Dielsdorf vom 9. Januar 2019 wird aufgehoben und es wird auf die erstinstanzliche Beschwerde nicht eingetreten.

  3. Die Entscheidgebühr für das zweitinstanzliche Beschwerdeverfahren wird auf Fr. 800.-- festgesetzt und der Beschwerdeführerin auferlegt.

  4. Die Entscheidgebühr für das erstinstanzliche Beschwerdeverfahren wird auf Fr. 500.-- festgesetzt und der Beschwerdeführerin auferlegt.

  5. Für beide Beschwerdeverfahren werden keine Entschädigungen zugesprochen.

  6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beschwerdeführerin unter Beilage je einer Kopie von act. 11, 12 und 13, an den Beschwerdegegner 1 unter Beilage je einer Kopie von act. 2, 4/2-3, 13 und 14 und an die Beschwerdegegnerin 2 unter Beilage je einer Kopie von act. 2, 4/2-3, 11, 12 und 14, die Kindesund Erwachsenenschutzbehörde Dielsdorf sowie - unter Rücksendung der eingereichten Akten - an den Bezirksrat Dielsdorf, je gegen Empfangsschein.

  7. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG.

Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit.

Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Obergericht des Kantons Zürich

II. Zivilkammer

Die Gerichtsschreiberin:

MLaw N. Seebacher versandt am:

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