Zusammenfassung des Urteils PQ110009: Obergericht des Kantons Zürich
Der Beschwerdeführer ist der Vater eines Kindes, das unter die elterliche Sorge der Mutter gestellt wurde. Er beantragte vergeblich ein Besuchsrecht und kämpfte gegen Entscheidungen der Vormundschaftsbehörde an. Trotz mehrerer Verfahren und Beschwerden blieb das Besuchsrecht ungelöst. Der Beschwerdeführer zeigte aggressives Verhalten, verübte Sachbeschädigungen und wurde wegen Nötigung verurteilt. Er wurde aufgrund einer paranoiden Persönlichkeitsstörung begutachtet und es wurde eine ambulante Behandlung empfohlen. Das Gericht verurteilte ihn zu einer Freiheitsstrafe, die jedoch bereits durch die Haft verbüsst war. Die Rückfallgefahr und die empfohlene psychiatrische Behandlung wurden berücksichtigt.
Kanton: | ZH |
Fallnummer: | PQ110009 |
Instanz: | Obergericht des Kantons Zürich |
Abteilung: | II. Zivilkammer |
Datum: | 28.02.2012 |
Rechtskraft: | - |
Leitsatz/Stichwort: | Rechtsverzögerung / Rechtsverweigerung |
Schlagwörter : | Kindsmutter; Vormundschaftsbehörde; Bezirks; Gericht; Beschwerdeführer; Beschwerdeführers; Bülach; Scheidung; Recht; Behörde; Bezirksgericht; Besuch; Besuchs; Akten; Verhalten; Gespräch; Urteil; Urteil; Kantons; Sozialbehörde; Vater; Verfahren; Besuchsrecht; Eingabe; Kindes; Bezirksrat; ürde |
Rechtsnorm: | Art. 107 ZGB ;Art. 134 ZGB ;Art. 25 ZGB ;Art. 90 BGG ; |
Referenz BGE: | - |
Kommentar: | - |
Obergericht des Kantons Zürich
II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: PQ110009-O/U
Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. P. Diggelmann, Vorsitzender, Oberrichterin
lic. iur. M. Stammbach und Oberrichter Dr. P. Higi sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. K. Wili
in Sachen
A. ,
Beschwerdeführer vertreten durch X.
betreffend Rechtsverzögerung / Rechtsverweigerung
I.
Der Beschwerdeführer ist Vater von C. , geboren tt. März 2007. Der Beschwerdeführer und die Mutter von C. , B. , waren miteinander verheiratet, sind aber mittlerweile geschieden. Ihre am tt.mm.2006 geschlossene Ehe wurde mit Urteil der Einzelrichterin im ordentlichen Verfahren des Bezirksgerichtes Bülach vom 3. Februar 2010 geschieden. C. wurde unter die elterliche Sorge der Mutter gestellt, und es wurde dem Vater und heutigen Beschwerdeführer einstweilen kein Besuchsrecht eingeräumt. Es wurden weder persönliche Ehegattennoch Kinderunterhaltsbeiträge zugesprochen. Das Scheidungsurteil erging in unbegründeter Version und blieb unangefochten.
Der Beschwerdeführer wandte sich indes an die Vormundschaftsbehörde
Y. und beantragte mit Eingabe vom 6. April 2011 in Abänderung des Scheidungsurteils die Regelung eines Besuchsund Ferienrechts und den Erlass entsprechender vorsorglicher Massnahmen (act. 6/3/2). Der Beschwerdeführer hat seinen bald fünfjährigen Sohn noch nie gesehen.
Mit E-Mail vom 16. Mai 2011 verlangte der Beschwerdeführer bzw. sein Vertreter Akteneinsicht im vormundschaftlichen Verfahren in Y. (act. 3/2). Diese Akteneinsicht wurde nicht gewährt. Die Vormundschaftsbehörde Y. stellte sich im Schreiben vom 28. Juni 2011 auf den Standpunkt, infolge Wegzuges der Kindesmutter samt Kind sei sie nicht mehr zuständig zur Behandlung irgendwelcher Anträge in dieser Angelegenheit (act. 4/5/1-4). Die Vormundschaftsbehörde
Y. überwies (schliesslich) das Begehren um Regelung eines Besuchsrechts samt Akten an die mutmasslich neu zuständige Vormundschaftsbehörde, ohne diese aber gegenüber dem Beschwerdeführer zu bezeichnen. Als Grund wird eine von der Kindsmutter erwirkte Adresssperre angegeben.
Die mutmasslich neu zuständige Vormundschaftsbehörde weigert sich mit Schreiben vom 14. Juli 2011 ebenfalls, das Begehren des Beschwerdeführers vom 6. April 2011 zu behandeln. Sie weigerte sich sogar, den Eingang des Begehrens zu bestätigen (act. 4/7). Sie hielt gegenüber der Direktion der Justiz und des Innern fest, dass sie das Recht auf Behandlung des Antrags einerseits gegenüber demjenigen auf Unversehrtheit des Kindes und der Mutter andererseits abgewogen habe. Dabei sei sie, die Vormundschaftsbehörde, zur Überzeugung gelangt, dass das Wohl des Kindes und der Mutter vorgehe und unbedingt zu schützen sei (act. 4/7, S. 2 oben).
Am 12. September 2011 hält auch die Vormundschaftsbehörde Y. gegenüber der Direktion der Justiz und des Innern fest, dass die Gemeinde Y. nicht bereit sei, den Fall weiterzuführen, wenn die Mutter und das Kind nicht mehr in der Gemeinde wohnen. Und weiter: Wir wären froh, wenn die Oberinstanzen einen Weg finden, damit ein klärendes Gespräch wie weiter mit allen Beteiligten stattfinden könnte. Es kann doch nicht sein, dass Anträge über Anträge eingehen und an Ort getreten wird. (act. 3/9).
2. Mit Beschwerde vom 16. Juni 2011 wandte sich der Beschwerdeführer bzw. sein Vertreter an den Bezirksrat Bülach (act. 4/1). Die Beschwerde wurde im Wesentlichen damit begründet, dass die Vormundschaftsbehörde Y. dem Kindsvater die Akteneinsicht in das vormundschaftliche Verfahren verweigere und auch nicht bereit sei, eine anfechtbare Verfügung zu erlassen. Die Vormundschaftsbehörde Y. weise ihre behauptete Unzuständigkeit nicht nach und benenne auch die neu zuständige Behörde nicht. Mit Schreiben vom 27. Juni 2011 stellt der Beschwerdeführer ein Gesuch um Akteneinsicht beim Bezirksrat Bülach (act. 4/6).
Der Bezirksrat Bülach übernahm in seinem Beschluss vom 7. Juli 2011 die Darstellung der Vormundschaftsbehörde Y. , wies darauf hin, dass die Angelegenheit nicht mehr im Verantwortungsbereich der Sozialbehörde Y. liege und es im Übrigen nicht in ihrer, der Vormundschaftsbehörde Y. und des Bezirksrats Bülach, Kompetenz liege, sich über eine verfügte Adresssperre hinwegzusetzen (act. 4/8, S. 3). Entsprechend wies der Bezirksrat Bülach die Vormundschaftsbehörde Y. an, die Begehren des Beschwerdeführers weiterhin
der neu zuständigen Vormundschaftsbehörde zukommen zu lassen. Abschliessend hält der Bezirksrat Bülach fest, dass [d]arüber hinaus der Beschwerde keine Folge gegeben werde (act. 4/8, S. 4 Dispositiv Ziffer 1).
Gegen diesen abschlägigen Entscheid des Bezirksrates Bülach vom 7. Juli 2011 richtet sich die vorliegend zu beurteilende Beschwerde des Beschwerdeführers vom 24. August 2011 (act. 3/1). Der Beschwerdeführer wandte sich mit ihr zunächst an die Direktion der Justiz und des Innern des Kantons Zürich und rügte eine Untätigkeit der Vorinstanzen. Zur Begründung führte der Beschwerdeführer dabei im Wesentlichen an, es werde ihm nicht bekannt gegeben, welche Vormundschaftsbehörde neu zuständig sei, es würde keine Behörde seine Anträge vom 6. April 2011 behandeln, und ebenso wenig würden die beiden gestellten Akteineinsichtsgesuche bearbeitet. Im Wesentlichen will der Beschwerdeführer seinen Antrag auf Regelung des persönlichen Verkehrs mit seinem Sohn behandelt wissen.
Das Gemeindeamt des Kantons Zürich, welches namens der Direktion des Innern die Geschäfte der vormundschaftlichen Aufsichtsbehörde betreut, erachtete sich als nicht zuständig zur Behandlung der Beschwerde, weshalb sie auf die Rechtsverweigerungsbeschwerde nicht eintrat und die Beschwerde samt Beilagen mit Verfügung vom 19. September 2011 zuständigkeitshalber und zur Behandlung an die hiesige Instanz überwies (act. 2). Als Begründung wurde zusammengefasst angeführt, dass mit Inkrafttreten der Neuerungen des Verwaltungsrechtspflegegesetzes am 1. Juli 2010 die Beanstandung der formellen Rechtsverweigerung neu mit ordentlichem Rekurs bzw. im Zuge der Einführung der Schweizerischen Zivilprozessordnung per 1. Januar 2011 mit Beschwerde am Obergericht des Kantons Zürich geltend zu machen sei (act. 2, S. 3). Diesen Ausführungen ist beizupflichten (vgl. Beschluss der Kammer vom 5. Mai 2011, Geschäfts-Nr. PQ110002). Damit ist die Rechtsverweigerungsbeschwerde als Beschwerde im Sinne von Art. 321 Abs. 1 i.V.m. Art. 319 lit. c ZPO von der Kammer zu behandeln (act. 3/2).
Mit Eingabe vom 16. November 2011 stellte der Beschwerdeführer einen ergänzenden Antrag und reichte diverse Beilagen ins Recht (act. 7 und act. 8/1-4).
Der Beschwerdeführer beantragte, die unzuständige Vormundschaftsbehörde
Y. sowie die zuständige, aber unbekannte Vormundschaftsbehörde hätten in den Ausstand zu treten und es sei eine unabhängige Vormundschaftsbehörde zu ernennen, welche für dieses Verfahren die Zuständigkeit übernehme (act. 7, S. 2). Die Kammer sah sich aufgrund der vom Beschwerdeführer nachgereichten Beilagen (act. 8/1-4), veranlasst, Akten weiterer Verfahren in Sachen des Beschwerdeführers beizuziehen (u.a. Scheidungsakten, FE080357, Urteil der Einzelrichterin des Bezirksgerichtes Zürich vom 3. Februar 2010; Haftund Personalakten, psychiatrische Gutachten; Austrittsund Verlaufsberichte der betreffenden psychiatrischen Kliniken, Protokoll des Strafverfahrens DG100066, Urteil des Bezirksgerichtes Bülach vom 27. Juli 2010; siehe auch act. 20). Ebenso wurde ein aktueller Vorstrafenregisterauszug zu den Akten genommen (act. 16). Der Beschwerdeführer wurde diesbezüglich mit Schreiben vom 20. Februar 2012 in Kenntnis gesetzt (act. 19), und er liess sich mit Eingabe vom 22. Februar 2012 vernehmen (act. 25).
Die Beschwerde ist innert 10 Tage ab Mitteilung des Entscheides zu erheben (§ 188 Abs. 1 GOG). Der streitgegenständliche Entscheid des Bezirksrates vom 7. Juli 2011 wurde dem Beschwerdeführer am 15. August 2011 zugestellt (4/8). Innert dieser Frist liess der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 24. August 2011 Beschwerde erheben (act. 3/1). Weiterungen im Zusammenhang mit der unrichtigen Rechtsmittelbelehrung ergeben sich daher von Vornherein nicht
(act. 4/8, Dispositiv Ziffer III).
II.
Der Beschwerdeführer und die Kindsmutter heirateten, wie erwähnt, nach kurzer Bekanntschaft, am 10. Februar 2006. Seit Beginn ihrer sehr kurzen Ehe hat ein angespanntes Verhältnis bestanden. Nur ein halbes Jahr nach der Heirat liess die Kindsmutter im August 2006 am Bezirksgericht Affoltern ein Begehren um Erlass von Eheschutzmassnahmen stellen (act. 5/C/1). Der zuständige Einzelrichter stellte im Entscheid vom 31. Januar 2007 (einzig) fest, dass die Parteien seit 17. August 2006 getrennt leben. Nebenfolgen wurden keine geregelt.
C. war im damaligen Zeitpunkt noch nicht geboren. Der Beschwerdeführer ist zur Hauptverhandlung im Eheschutzverfahren nicht erschienen; sein damaliger Rechtsvertreter versuchte vergeblich, mit dem Antrag, der Beschwerdeführer sei eventuell amtsärztlich abklären zu lassen, die Wiederholung der Hauptverhandlung zu erwirken. Seit der Trennung von der Mutter des gemeinsamen, damals noch nicht geborenen Kindes im August 2006 ist der Beschwerdeführer arbeitslos; eine neue Stelle hat er nicht und will er eigenen Angaben zufolge nicht mehr suchen. Er wird seit mehreren Jahren unterstützt vom Sozialdienst Z. (u.a. in act. 5/C/22, Einvernahme des Beschwerdeführers durch die Kantonspolizei Zürich vom 2. April 2009, S. 15) und lebt in einem kleinen Zimmer ohne Kochgelegenheit, mit Dusche und Toilette auf dem Gang in einem Hotel mit anderen randständigen Menschen in Z. (act. 23/2/4, S. 27 oben). Der Beschwerdeführer ist an Morbus Crohn erkrankt (act. 23/2/4, S. 17). Eine Tagesstruktur fehlt. Die wenig verbliebenen sozialen Bezüge, insbesondere zu seinen Eltern, seiner Schwester und deren drei Söhne hat er weitgehend verloren (act. 23/2/4, S. 10). Ein Teil des sozialen Rückzuges kann möglicherweise auch mit empfundener Scham erklärt werden. So hält der Beschwerdeführer fest, er möchte seine Schwester nicht in diese Sache hineinziehen und belasten, er habe auch ein schlechtes Gewissen, weil er für seinen Neffen, dem er der Götti sei, keine Geschenke mehr kaufen könne (act. 23/2/4, S. 10). Der Beschwerdeführer wurde aufgrund der angespannten sozialen und finanziellen Situation gestützt auf Art. 392 Ziff. 1 und Art. 393 Ziff. 2 ZGB im August 2008 verbeiständet. Die Verbeiständung fiel zeitlich zusammen mit einem Klinikaufenthalt. Der Beschwerdeführer wurde Ende Juni 2008 nach einem Suizidversuch per fürsorgerischer Freiheitsentziehung ins Sanatorium D. eingewiesen; er hielt sich dort bis am 30. Oktober 2008 auf (Austrittsbericht Sanatorium D. vom 12. November 2008, act. 23/2/1). Ein Jahr später, am 30. September 2009 wurde der Beschwerdeführer wegen Vorfällen, die am 27. Juli 2010 zur Verurteilung durch das Bezirksgericht Bülach führten, in Haft gesetzt. Nach sieben Monaten Haft und nach Eingang des psychiatrischen (Ergänzungs-)Gutachtens von Dr. med. E. , Oberarzt, psychiatrische klinik ..., vom 25. April 2010 wurde der Beschwerdeführer am 28. April 2010 unter Erlass von Ersatzmassnahmen entlassen (act. 23/2/4 und act.
23/5/37-39). Die von verschiedener Seite dringend empfohlene und auf einen längeren Zeithorizont anzulegende Behandlung hat der Beschwerdeführer nicht ernsthaft in Angriff genommen (act. 23/2/4, S. 52 f.; act. 23/2/1 und Verlaufsbericht von Dr. med. F. , Oberärztin, psychiatrische klinik ..., vom 2. Juli 2010, insbes. S. 2 unten, act. 23/7; Geschäft Nr. DG100066, Protokoll der Hauptverhandlung vom 27. Juli 2010, Bezirksgericht Bülach, S. 8 f., act. 23/1).
Der Vorbescheid für eine volle IV-Berentung liegt vor (act. 5/B/45, act. 15). Die diversen Gerichtsverfahren führten beim Beschwerdeführer zu Schulden bei der Gerichtskasse im Betrag von bis zu Fr. 40'000.-- (ebenda). Polizei, Gerichte und Vormundschaftsbehörden sind seit dem Jahre 2006 konstant in der einen anderen Weise mit dem Beschwerdeführer in Sachen der Kindsmutter befasst. Die Motive sind nicht abschliessend dingfest zu machen die redlich gemeinte Einschätzung von Seiten der Behörden, er könne sich mit der Tatsache, dass sich seine Ehefrau von ihm getrennt habe, nicht abfinden, stösst der Beschwerdeführer als Beleidigung weit von sich und er reagiert ungehalten darauf (siehe hierzu weiter unten). Trotz ärztlicher und richterlicher Interventionen haben sich die zwanghaften Charaktermerkmale akzentuiert. Der Beschwerdeführer ist übernachhaltig beseelt zu beweisen, seine ehemalige Ehefrau und Mutter seines Kindes sei geisteskrank. Dieser Beweisführung ordnet er sein ganzes Leben unter, auch wenn dieses Verhalten mit massiv selbstdestruktivem Verhalten einhergeht. Aufgrund der Aktenlage darf die Feststellung gemacht werden, dass dem Beschwerdeführer ein Neuanfang im Sinne einer Neubewertung der ihn getroffenen Ereignisse mittlerweile wohl aus unverschuldetem Unvermögen unmöglich ist.
Die Verbreitung des Konfliktes konnte nicht verhindert werden. Der Beschwerdeführer lässt seit Jahren der Kindsmutter, deren Herkunftsfamilie, deren Arbeitskollegen und einer breiten Öffentlichkeit, vornehmlich auf dem Gemeindegebiet
Y. , Kurzmitteilungen und elektronische Zuschriften mit insbesondere die Kindsmutter aber auch deren Verwandte massiv rufschädigendem Inhalt zukommen (vgl. zur nicht vollständigen Liste der Personen, die der Beschwerdeführer mit Dokumenten und CDs bedient: beigezogene Scheidungsakten, act. 21/65/ND3/2, S. 12 f. unten etwa die Anklageschrift der Staatanwaltschaft I
des Kantons Zürich, A-11/2009/113, an das Bezirksgericht Bülach, vom 3. Mai 2010, S. 3 ff.; act. 23/8). Auch die Medien (..., [Zeitungen]) werden adressiert (act. 3/4/4).
Der Beschwerdeführer mag während der kurzen Dauer der Beziehung mit der Kindsmutter von ihrer Seite Ungerechtigkeiten und Unfreundlichkeiten erfahren haben. Ein Teil seines Verhaltens mag seinen Ursprung in einer gewissen Hilfoder Machtlosigkeit der Kindsmutter und ihrem Umfeld gegenüber haben. Auch dass die Trennung noch vor Geburt des gemeinsamen Kindes erfolgte, kann für den Beschwerdeführer besonders schwierig gewesen sein. Die kurz nach der Trennung vom Beschwerdeführer geschriebene Kündigung des Arbeitsverhältnisses der Beschwerdeführer macht geltend, er habe sich von einem Mitarbeiter gemobbt gefühlt, weshalb er gegangen sei (act. 23/2/4, S. 13) und die anschliessenden längeren Reisen nach W. , waren der Beruhigung der Situation mit der damals schwangeren Kindsmutter sicher aber auch abträglich (psychiatrisches Gutachten von Dr. med. E. vom 19. Februar 2010, act. 23/2/3, S. 25 oben; Geschäft Nr. FE080357, Protokoll Scheidungsverhandlung vom 6. Februar 2010, Bezirksgericht Bülach, act. 21, S. 12). Jedenfalls können vor Jahren stattgefundene persönliche Verletzungen innerhalb einer ehelichen Auseinandersetzung das über mehr als sechs Jahre andauernde Verhalten des Beschwerdeführers gegenüber der Kindsmutter nicht mehr erklären. Insgesamt kann die der Kindsmutter und ihrem Umfeld zugefügte psychische Gewalt als enorm bezeichnet werden.
Die 22 Fakten zur Geisteskrankheit meiner Frau (act. 5/C/15 und
act. 5/C/16.1), welcher der Beschwerdeführer nicht müde wird auszubreiten, lässt sich nicht in Übereinstimmung bringen mit dem aus der übrigen Aktenlage gewonnenen Bild der Kindsmutter. Der Beschwerdeführer machte diverse Aufzeichnungen von Gesprächen zwischen ihm und der Kindesmutter. So weist er etwa auf eine Aufzeichnung, in welcher zu hören sei, dass er, der Beschwerdeführer, die Kindsmutter mit Psychopathin betitelt habe. Da die Kindsmutter ihm darauf nichts entgegnet habe, sei die Schlussfolgerung, so der Beschwerdeführer, dass sie sehr wohl um ihre Krankheit wisse (act. 5/C/3.2, S. 9 unten). Mit Hilfe eingereichter Kurzmitteilungen will der Beschwerdeführer sodann den Eifersuchtswahn der Kindsmutter dokumentieren (act. 5/C/3.2, S. 14 und act. 5/C/3.3). Einen Eifersuchtswahn der Kindsmutter kann der Beschwerdeführer mit den eingereichten privaten E-Mails der Kindsmutter nicht belegen. Der Vorwurf mag unter Hinweis darauf, dass der Besuch von sogenannten Fetisch Partys dem Beschwerdeführer und der Kindsmutter nicht fremd waren, eher kurios anmuten (Sammelbeilage act. 5/C/5, act. 15/6). Vielmehr ist es der Beschwerdeführer, der mit Eifer in elektronisch verfassten Schriftstücken zur Rechtfertigung seines Verhaltens ansetzt, unter gleichzeitigem Herabmindern der Kindsmutter. Auch mit den im Rahmen des Psychologiestudiums gemachten Tests und der vorzeitigen Beendigung des Psychologiestudiums hat die Kindsmutter entgegen der Darstellung des Beschwerdeführers noch nicht den Beweis erbracht, dass sie mit einer Geisteskrankheit belastet ist (act. 5/C/8).
Die Liste der Verfahren wird mit der vom Beschwerdeführer am 3. April 2007 angestrengten Klage auf Anfechtung der Vaterschaft angeführt (act. 5/B/2). Die Einzelrichterin des Bezirks Affoltern stellte mit Urteil vom 14. September 2007 fest, dass der Kläger der leibliche Vater von C. ist (act. 5/B/14). Ein gegen die Kostenund Entschädigungsregelung eingelegtes Rechtsmittel wies die Kammer mit Beschluss vom 14. Februar 2008 ab. Am 24. August 2007 machte der Beschwerdeführer eine Klage auf Ungültigkeit der Ehe gestützt auf Art. 107 Abs. 3 ZGB anhängig. Der Beschwerdeführer berief sich darauf, dass die Kindsmutter ihn nie über ihre schwere Geisteskrankheit er vermute Schizophrenie informiert habe (act. 5/C/3.1). Als Beweis für ihr widersprüchliches, scheinheiliges schizophrenes Verhalten führte der Beschwerdeführer etwa an, dass die Kindsmutter am 16. Juli 2006, nur einen Monat vor der Trennung, mit ihm einen Sexfilm gedreht habe, obwohl sie Pornofilme verabscheue. Sie habe geglaubt, er, der Beschwerdeführer sei pornosüchtig, und er würde dann nur noch ihren selbst gemachten Pornofilm anschauen (act. 5/C/3.2, S. 7). Er, der Beschwerdeführer, habe aber nur ein erotisches Bild der Kindsmutter im Zimmer aufstellen wollen. Sie habe zunächst ihr Einverständnis dazu gegeben, aber nach zwei Tagen sei die Hölle losgewesen (ebenda). Sie habe plötzlich ohne nachvollziehbaren Grund die Entfernung des Bildes verlangt (act. 5/C/3.2, S. 7 und S. 8). Auch die
so begründete Klage auf Eheungültigkeit wurde nicht im Sinne des Beschwerdeführers entschieden und von der Einzelrichterin am Bezirksgericht Affoltern mit Urteil vom 18. Januar 2008 abgewiesen (act. 5/C/11). Der Versand des selbst gemachten Sexfilms mit Aufnahmen der Kindsmutter und Ehefrau an deren Familienmitglieder führte zu ersten Kontakten mit einem ambulant tätigen Psychiater (Dr. med. G. ; act. 24) und zur strafrechtlichen Verurteilung (Urteil vom 19. Juni 2007 des Einzelrichters in Zivilund Strafsachen am Bezirksgericht Zürich wegen versuchter Erpressung zum Nachteil der Kindsmutter und der Pornografie im Sinne von Art. 197 Ziff. 2 StGB, act. 22/1-6; vgl. sogleich hiernach).
Mit (unbegründetem) Urteil vom 3. Februar 2010 wurde nach mehr als einjährigem Scheidungsverfahren die Ehe des Beschwerdeführers mit der Mutter des gemeinsamen Kindes C. durch die Einzelrichterin am Bezirksgericht Bülach geschieden. Im Urteil wurde wie schon bemerkt kein Besuchsrecht für den Beschwerdeführer festgelegt (act. 21/66, Dispositiv-Ziffer 3). Es war der Beschwerdeführer, der die detaillierte, ausgewogene und seinen Anliegen Rechnung tragende Scheidungsvereinbarung und Besuchsregelung vom 6. Februar 2009 nicht bestätigte, die ihm nach einer Phase eines eingeschränkten Besuchsrechts einen gerichtsüblichen Kontakt mit C. eingeräumt hätte (act. 21/21, act. 21/23). Die Kindsmutter hat, wenn auch mit grossen Bedenken, der Scheidungsvereinbarung inklusive Besuchsregelung, zugestimmt (act. 21/22). Der Beschwerdeführer suchte vielmehr weiter, von irgendwoher und von irgendjemandem die Bestätigung zu erhalten, seine (Noch-)Ehefrau sei geisteskrank (act. 21, Protokoll der Fortsetzung der Scheidungsverhandlung vom 25. August 2009, S. 19 unten, : [ ] Ich bin überhaupt nicht mehr mit der Konvention einverstanden, denn ich kann nicht verantworten, dass eine geisteskranke und gewalttätige Frau unseren Sohn aufzieht.). Dass die Idee, die Kindsmutter sei geisteskrank, zu einer wahnhaft erscheinenden Fixierung wurde, und eben nicht die Realität spiegelt, ergibt sich etwa daraus, dass der Beschwerdeführer in der gleichen Verhandlung nur wenig später auf Frage der Einzelrichterin festhielt, er habe keine Beweise, dass das Kind extrem gefährdet sei, das Kind könne vorläufig in der Obhut der Kindsmutter verbleiben. Er werde aber später beantragen, dass das Kind in ein Pflegheim komme (act. 21, Protokoll der Fortsetzung der Scheidungsverhandlung vom 25. August 2009, S. 22).
Eine den Beschwerdeführer (zu) stark belastende Unterhaltsverpflichtung kann nicht Ursache für die Intensivierung des Konfliktes sein. Dem Beschwerdeführer wurden weder durch den Eheschutzentscheid vom 31. Januar 2007 noch durch das Ehescheidungsurteil vom 3. Februar 2010 Unterhaltsverpflichtungen auferlegt. Der Beschwerdeführer, ein gelernter Werkzeugmaschinist mit eidgenössischem Fähigkeitszeugnis, Elektroniker und IT-Supporter (act. 5/C/14.6) wurde nie, nicht einmal in einem minimalen Umfang, zu Kinderunterhaltsbeiträgen verpflichtet.
Die derzeit nicht bestehende Beziehung zu C. kann auch nicht einem Untätigsein der (Vormundschafts-)Behörde angelastet werden. Nicht korrekt ist allerdings, dass in einem späten Stadium der behördlichen Mandatsführung dem Beschwerdeführer generell der Anspruch auf Einsicht in das Dossier verweigert wurde und diese Verweigerung nicht belegt und begründet wurde (siehe unter Ziffer III hiernach).
Nachdem der Anfechtungsklage der Ehelichkeitsvermutung für C. kein Erfolg beschieden war, sondern vielmehr aufgrund eines Untersuchungsberichtes der klinik ... die Vaterschaft des Beschwerdeführers mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit festgestellt wurde, bot die Vormundschaftsbehörde
Y. dem Beschwerdeführer anfangs des Jahres 2008 Hand zur Festlegung eines Besuchsrechts. Die Vormundschaftsbehörde Y. nahm die Bedenken des Beschwerdeführers hinsichtlich einer möglichen Gefährdung von C. auf, vermochte aber den Beschwerdeführer nicht zu beruhigen (vgl. etwa Schreiben der Vormundschaftsbehörde Y. vom 28. Februar 2008; act. 5/C/14.4; Schreiben der Vormundschaftsbehörde Y. vom 8. Juni 2007; act. 5/C/14.4). Im Einzelnen rechtfertigen sich nachfolgende Ausführungen, wobei der Hinweis anzubringen ist, dass angesichts von parallel laufenden Verfahren sich die Chronologie nur schwierig aufrechterhalten lässt, was der guten Lesbarkeit nicht immer dienlich ist:
Rund zehn Tage nach der Geburt von C. am tt. März 2007 gleichzeitig mit der Anhängigmachung der Anfechtung der Vaterschaft und im Widerspruch hierzu , stellte der Beschwerdeführer bei der Vormundschaftsbehörde Y. den Antrag, es sei der Kindsmutter das Sorgerecht zu entziehen und das Besuchsrecht zwischen ihm und C. zu regeln (act. 5/B/1). Die Vormundschaftsbehörde Y. machte den Beschwerdeführer darauf aufmerksam, dass zuerst die Frage der Vaterschaft zu klären sei, um alsdann gegebenenfalls das Besuchsrecht zu regeln (act. 5/C/8). Trotz diesem zu Recht erfolgten Hinweis gelangte der Beschwerdeführer mit einer Eingabe vom 4. Juni 2007 erneut an die Vormundschaftsbehörde Y. mit dem Antrag auf sofortigen Entzug des Sorgeund Obhutsrechts der Mutter über C. und um Übertragung des Sorgerechts auf ihn, den Beschwerdeführer. Vehement schloss der Beschwerdeführer seine siebenseitige Eingabe mit den Worten, dass das Kind dieser herzlosen Psycho-Frau zu entziehen sei, er, der Beschwerdeführer, werde nie im Leben akzeptieren, dass diese Psycho-Frau seinen Sohn erziehe !!!!!!!! MERKEN SIE SICH DAS BITTE (act. 5/B/9.1). Die Vormundschaftsbehörde lud daraufhin den Beschwerdeführer auf den 25. Juni 2007 zu einem Gespräch ein (act. 5/B/9 und 10). Sechs Tage vor diesem Gespräch wurde der Beschwerdeführer mit dem bereits erwähnten Urteil vom 19. Juni 2007 des Einzelrichters in Zivilund Strafsachen am Bezirksgericht Zürich wegen versuchter Erpressung zum Nachteil der Kindsmutter und der Pornografie im Sinne von Art. 197 Ziff. 2 StGB zu 90 Tagessätzen zu Fr. 50.-verurteilt. Der Vollzug der Strafe wurde aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre angesetzt (C/2 und 4). Das Obergericht Zürich hat den Tagessatz auf einen Betrag von Fr. 30.-reduziert, es im Übrigen beim Urteil der Vorinstanz belassen (vgl act. 5/C/4 und act. 5/C/22, act. 22/4). Folgender Sachverhalt lag dem Urteil zu Grunde: Der Beschwerdeführer versandte einen Kurzausschnitt aus dem im Juli 2006 gedrehten privaten Sexfilm an die Schwester der Kindsmutter und deren Ehemann. Verwandten der Kindsmutter stellte er zudem Standbilder aus diesem Film zu, wobei er darauf die Geschlechtsteile unkenntlich machte. Praktisch gleichzeitig mit dem fraglichen Versand drohte der Beschwerdeführer der Kindsmutter mit einem Telefon an deren Arbeitsplatz an, den gedrehten Film zu veröffentlichen und zu verbreiten, wenn sie ihm nicht innert sieben Tagen den Betrag von Fr. 20'000.-zukommen lasse.
Der erwähnten Gesprächsnotiz der Sozialsekretärin der Vormundschaftsbehörde Y. vom 25. Juni 2007 lässt sich entnehmen, dass dem Beschwerdeführer erklärt worden sei, dass seine Anliegen ernst genommen würden, aber auch, dass die Einkehr von Ruhe in den Alltag des Kindes und der Ehefrau und Mutter unabdingbar sei. Dem Beschwerdeführer wurde nach Rücksprache mit der Mütterberatung (vgl. zu deren Einschätzungsbericht act. 5/B/19) versichert, dass es C. gut geht und keine Gefahr für ihn besteht (act. 5/B/12). Der Beschwerdeführer hielt dem entgegen, dass ihm einmal mehr nicht geholfen werde, es habe keinen Sinn mit der Vormundschaftsbehörde zu reden, man glaube ihm nicht. Er werde künftig als Randständiger leben, seine Frau sei schizophren und krank und deshalb nicht in der Lage, ein Kind in ihrer Obhut zu haben. Die Gesprächsnotiz dokumentiert sodann, dass der Beschwerdeführer das Strafurteil vom 19. Juni 2007 rot eingerahmt zum Gespräch herbeibrachte und gegenüber der Sekretärin der Sozialbehörde Y. den Hinweis machte, er sei bezüglich eines weiteren Deliktes, nämlich der Tätlichkeiten, freigesprochen worden (act. 5/B/12). Dem Beschwerdeführer gegenüber wurde noch einmal betont, dass er psychiatrische Hilfe in Anspruch nehmen müsse. Im Nachgang zum Gespräch wurde die Polizei in H. orientiert und dieser die Adresse der Kindsmutter sowie deren Schwester, I. , mitgeteilt (act. 5/B/12).
Der Beschwerdeführer setzte nicht nur seine Eingaben an die Sozialbehör- de Y. fort, sondern liess den Konflikt ausbreiten, indem er etwa persönliche und seine Ehefrau massiv herabwürdigende Dokumente zum Mitnehmen an öffentlichen Orten, wie z.B. an der Eingangstüre zur Gemeindeverwaltung Y. deponierte und mit solchen Schriftsätzen etwa auch den [Zeitschrift] bediente (act. 5/B/24 und act. 5/B/20). Die Sozialbehörde hielt daher in einem Schreiben an den Beschwerdeführer vom 30. Oktober 2007 fest, dass aufgrund der sehr belasteten Situation die Einräumung eines Besuchsrechts zum jetzigen Zeitpunkt nicht realistisch erscheine, jedenfalls aber die Rechtskraft der Verfahren auf Anfechtung der Vaterschaft und auf Ungültigkeit der Ehe abgewartet werden müsse (act.
5/B/16 und act. 5/B/21). Der Rechtsvertreter der Kindsmutter liess am 10. Dezember 2007 gegenüber dem Sozialsekretariat Y. die Frage nach einer Einschätzung der Gefährlichkeit des Beschwerdeführers stellen, er, der Rechtsvertreter, erachte das Gewaltpotential als enorm (act. 5/B/21). Es lohne sich vielleicht auch, gleichzeitig die Persönlichkeitsdisposition der Kindsmutter abzuklären. Der Rechtsvertreter der Kindsmutter regt im Zusammenhang mit der anstehenden Prüfung eines Besuchsrechts die Bestellung eines Beistandes für
C. an (act. 5/B/21). Ungeachtet aller dieser Vorkommnisse wünschte der Beschwerdeführer im Schreiben vom 17. Dezember 2007 ein alle drei Woche stattfindendes Besuchsrecht, mit Übergabe des halbjährigen, an ihn nicht gewöhnten Kindes im bahnhof (act. 5/B/23).
Am 18. Dezember 2007 erstattete die Kindsmutter bei der Kantonspolizei Zürich, Polizeiposten J. , Anzeige gegen den Beschwerdeführer. Ein paar wenige Tage vorher und damit während laufendem Strafverfahren vor Obergericht betreffend versuchte Erpressung etc. musste die Kindsmutter feststellen, dass an ihrem Wohnort wie auch an demjenigen ihrer Schwester verleumderische Schreiben auflagen. Diese Schreiben fügten sich ein in eine Reihe von seit Mitte 2006 an die Kindsmutter und ihre gesamte Herkunftsfamilie versandten unzähligen E- Mails, Briefen und Informationen über die Kindsmutter.
In seiner Eingabe vom 4. Januar 2008 an den Gemeinderat Y. erhob der Beschwerdeführer schwerwiegende Vorwürfe gegenüber der Sozialbehörde
Y. und der amtierenden Sozialsekretärin K. . Die Sozialsekretärin habe Partei für seine Ehefrau ergriffen, weil sie extrem feministisch denke und es nicht für möglich halte, dass eine Frau paranoid gewalttätig werden könne. Und in fett gedruckten Grossbuchstaben hält der Beschwerdeführer fest, dass Frau
K. eine extreme unglaubliche Feindschaft ihm gegenüber zeige, er habe keine Ahnung, weshalb (act. 5/B/25, S. 2). Sie, Frau K. , könne nicht mehr sachlich argumentieren und setze persönliche psychologische Behauptungen in die Welt, die absolut nicht stimmen würden, nämlich: er sei durch die Trennung aus der Bahn geworfen, er solle psychiatrische Hilfe in Anspruch nehmen, er sei der Grund der Gerichtsverfahren und der verursachten Kosten und es würde ein
Kontaktverbot bestehen (act. 5/B/25, S. 1). Der Beschwerdeführer weist die Einschätzung, wonach er durch die Trennung aus der Bahn geworfen worden sei, weit von sich. Immerhin bezeichnete sich der Beschwerdeführer später anlässlich der Scheidungsverhandlung vom 6. Februar 2009 selbst als (wegen der gesamten Streitereien) krank geworden (act. 21, Protokoll der Scheidungsverhandlung vom 6. Februar 2009, S. 13). Die Feststellung, wonach ein Kontaktverbot besteht, ist ebenfalls richtig:
Am 11. Januar 2008 wurde aufgrund der Anzeige der Kindsmutter vom 18. Dezember 2007 und gestützt auf das Gewaltschutzgesetz ein Betretund Kontaktverbot angeordnet. Die Haftrichterin des Bezirksgerichtes Bülach verlängerte die Schutzmassnahme um die maximale Dauer bis 24. April 2008 (act. 5/C/6.1 und 6.2). Unbestrittenermassen verhielt sich der Beschwerdeführer nur drei Tage nach Ablauf der Schutzmassnahme und während der mit Strafurteil des Obergerichts am 1. Februar 2008 eröffneten zweijährigen Probezeit betreffend versuchte Erpressung (act. 23/2/4) am 27. April 2008 erneut in strafrechtlich relevanter Weise.
Am 21. Februar 2008 liess der Beschwerdeführer dem Sozialsekretariat eine Info über aktuellen Stand zukommen, welche Eingabe mit der Frage beginnt: WIE LANGE MUSS UNSER KIND C. DIESE PARANOIDE UND BÖSWILLIGEN LÜGEN MEINER FRAU NOCH ERDULDEN MÜSSEN Das Schreiben
ist voller Vermutungen und Spekulationen über das (behauptete) gefährdete Wohl von C. und die (behauptete) schwer beschädigte Psyche der Kindsmutter (und Ehefrau; act. 5/B/27). Kurz darauf forderte die Sozialbehörde Y. den Beschwerdeführer auf, eine Rechtskraftbescheinigung des Urteils betreffend Anfechtung der Vaterschaft beizubringen und bot ihm zur Regelung des Kontaktes zu C. ein Gespräch auf dem Jugendsekretariat H. an (act. 5/B/28). Der Beschwerdeführer nahm indes auch dieses Schreiben der Sozialbehörde
Y. nicht zum Anlass, die Tretmühlen seines Konfliktes hinter sich zu lassen. Vielmehr liess er im Folgenden sogar dem früheren Vorgesetzten seiner Ehefrau, L. , und einer früheren Arbeitskollegin, M. , Schriftstücke zukommen, in denen er seine Ehefrau massiv beleidigte (act. 5/B/29 und act. 5/B/30). Auch
schrieb der Beschwerdeführer den Krankenversicherer seiner Ehefrau an und bat unter Hinweis darauf, dass seine, des Beschwerdeführers, Recherchen ergeben hätten, dass seine Ehefrau unter Eifersuchtswahn, Verarmungswahn, Halluzinationen, Ich-Störungen und kognitiven Denkstörungen leide, um Bereitstellung medizinischer Daten, damit die Geisteskrankheit von B. bewiesen werden könne (act. 5/B/31.3). Das Vorhaben blieb erfolglos (vgl. die kurze Antwort des Krankenversicherers, act. 5/B/31.3).
Als wäre der Beschwerdeführer an seine Bedrängnis und Not gewöhnt, nahm (und nimmt) er bedauerlicherweise nicht den Faden für einen möglichen Konfliktlösungsmechanismus auf nämlich Gespräche auf dem Jugendsekretariat unter Beibringung der rechtskraftbescheinigten Urteile in Sachen Vaterschaft und Eheungültigkeit , sondern drohte der Sozialbehörde Y. mit Schreiben vom
22. März 2008 mit der Einreichung einer Strafklage (act. 5/B/31.1). Wie nebenbei unterstellte er der Kindsmutter zudem eine Erkrankung an herpes genitalis (ebenda). Der Umstand, dass die Sozialbehörde in einem Schreiben an den Beschwerdeführer vom 25. Oktober 2007 festgehalten hatte, er sei durch die Trennung seiner Frau aus der Bahn geworfen worden und solle psychiatrische Hilfe in Anspruch nehmen, bewog den Beschwerdeführer am 22. März 2008 sodann zum harsch formulierten Vorwurf, sie, die Behörde, habe die Ebene der sachlichen Diskussion verlassen (act. 5/B/31.1, act. 5/B/16). Er, der Beschwerdeführer werde die Verharmlosung, die falsche Anschuldigung und die Ignoranz der Behörde nicht akzeptieren. Der Beschwerdeführer schloss das Schreiben vom 22. März 2008 ungehalten und mit der unmissverständlichen Aufforderung, die Behörde bzw. der Präsident der Sozialbehörde, N. , habe wie gesagt bis zum 8. April 2008 Zeit, ihm unser Sohn persönlich zu überbringen in O. (act. 5/B/31.1).
Mit Schreiben vom 2. April 2008 wünschte der Beschwerdeführer energisch vom Präsidenten der Sozialbehörde bis 8. April 2008 eine zufriedenstellende Antwort, wie die Behörde und anhand welcher psychologischen Tests sie die Geisteskrankheit seiner Ehefrau festzustellen gedenke. Der Beschwerdeführer bot gewissermassen seine Hilfe an, wenn er schrieb, er versuche inzwischen die richtigen psychologischen Tests zu eruieren, um paranoide Schizophrenie mit Wahnvorstellungen zu erkennen (act. 5/B/32). Anfänge derartiger vom Beschwerdeführer versuchter Abklärungen liegen in der Tat vor (vgl. act. 5/B/35.9, vgl. die abschlägige Antwort von Dr. med. P. , Psychiatrie und Psychotherapie; Sammelbeilage act. 5/B/20, abschlägige Antwort Dr. med. Q. , Dermatologie, Venerologie).
Dass die Vehemenz und die Penetranz des Beschwerdeführers auch nur am Rand Involvierte massiv unter Druck setzen und nötigen können, zeigen die Vorkommnisse mit dem ehemaligen Vorgesetzten des Kindsmutter, L. , im August 2008. Der Beschwerdeführer verfasste und verschickte anlässlich seiner Hospitalisierung im Sanatorium D. in der Woche vom 13. August 2008 bis zum 21. August 2008 diverse Schreiben an L. . Der Beschwerdeführer forderte L. auf, Fragen über die Kindsmutter zu beantworten und insbesondere auch über ihre (angeblichen) Verhaltensauffälligkeiten Auskunft zu geben (act. 21, Sammelbeilage 65/ND2/1 und ND2/2, polizeiliche Einvernahme von L. vom 3. September 2008). Selbst den in jeder Hinsicht unbeteiligten Nachbarn von L. liess der Beschwerdeführer fragliche Schreiben zukommen (ebenda, S. 3). Obwohl sich L. telefonisch mit der verantwortlichen Ärztin im Sanatorium D. in Verbindung setzte und ausrichten liess, der Beschwerdeführer solle es unterlassen, weiterhin solche Briefe zu schreiben, doppelte der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 21. August 2008 nach und liess L. u.a. folgende Zeilen zukommen: Mein Leben hat bei ihnen offensichtlich keinen Wert. Ihnen ist es egal, wenn unser Sohn keinen Vater hat. Ich springe deshalb am Samstag, 23. August 2008 von der brücke in den Tod. Ich hoffe, Sie machen sich irgendwann einmal Gedanken über die Folgen meines Todes. (aus Anklageschrift an das Bezirksgericht Bülach vom 3. Mai 2010, act. 23/8, S. 8). L. nahm den Hinweis ernst und beantwortete schliesslich die Fragen des Beschwerdeführers, nicht zuletzt auch in Sorge um sein eigenes Leben (act. 21, Sammelbeilage 65/ND2/1 und ND2/2, polizeiliche Einvernahme von L. vom 3. September 2008, S. 4 und S. 5: ( ) Da A. in seinem Schreiben seinen Tod am 23. August 2008 angekündigt hatte, war ich mir einfach nicht mehr sicher, wenn er dies wahr machen wollte, dass er dabei auch noch die mitnimmt, unter anderem auch mich, welche ihm nicht auf die Schreiben geantwortet haben. ( ). Dass der Beschwerdeführer zu Suizidhandlungen fähig ist, ergibt sich aus dem Austrittsbericht des Sanatorium D. vom 12. November 2008 (act. 23/2/1). Just im Frühsommer 2008, am 27. Juni 2008 nach Vorankündigung in einem Brief nahm der Beschwerdeführer ca. zehn Tabletten und ein Glas Wein zu sich, und begab sich hierauf in den Keller, um sich zu vergasen (ebenda). Es ist nicht zu einem Gasaustritt gekommen. Von den Eltern aufgefunden, wurde er auf die geschlossene Akutstation der Klinik überbracht, wo der Beschwerdeführer bis 30. Oktober 2008 verblieb.
Seine gemäss Austrittsbericht wahnhaft anmutende Einengung auf seine Situation (so die Worte der verantwortlichen Ärztinnen im Austrittsbericht des Sanatorium D. vom 12. November 2008, act. 23/2/1, S. 2), zeigt sich auch in der bereits erwähnten Tatsache, dass der Beschwerdeführer am 27. April 2008 nur drei Tage nach Ablauf der Schutzmassnahmen, welche auch Kontaktund Rayonverbote zum Schutze der Verwandtschaft der Kindsmutter enthielten, erneut und in zugespitzter Weise psychische Gewalt ausübte. In unmittelbarer Nähe des Wohnhauses der Schwester der Kindsmutter und deren Ehemannes verteilte der Beschwerdeführer am Zaun entlang des Spazierweges und in der Nachbarschaft Flugblätter mit verleumderischem Inhalt über die Kindsmutter. Der Beschwerdeführer konnte gestellt werden; während des Wartens auf die herbeigerufene Polizei zeichnete er auf einem versteckt mitgeführten MP3-Player die Gespräche zwischen den Anwesenden auf. Unbefugtes Aufzeichnen auf Tonund Bildträger (Gebrauch einer Videokamera zur Dokumentation vermeintlichen Fehlverhaltens der Kindsmutter) ist dem Beschwerdeführer nicht fremd und zeigt, dass er zu planmässigen und vorbereitendem Verhalten fähig ist (act. 21, Sammelbeilage 65/ND3/3, polizeiliche Einvernahme des Beschwerdeführers vom
2. April 2009, S. 11 oben). Hierzu passt, dass der Beschwerdeführer etwa eine frühere Arbeitskollegin der Kindsmutter, eine Schulpsychologin, unter einem Pseudonym als Frau anschrieb, um Informationen über die Kindsmutter zu erhalten (act. 21, Sammelbeilage 65/ND1/5, Einvernahme der Kindsmutter als Zeugin durch die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom 18. Dezember 2009,
S. 10, und 21/65/ND3/2, polizeiliche Einvernahme des Beschwerdeführers vom 2. April 2009, S. 4 f.).
Im Schreiben der Sozialbehörde Y. an den Beschwerdeführer vom
7. April 2008 wird dem Beschwerdeführer noch einmal erklärt, dass nach Vorliegen der Rechtskraftbescheinigung des Vaterschaftsurteils die Prozessbeiständin einen Schlussbericht verfassen werde mit Antrag an die Sozialbehörde betreffend Ausgestaltung eines Besuchsrechts (act. 5/B/34). Auch diese Tatsache vermochte den Beschwerdeführer nicht zur Gewinnung von emotionaler Distanz zu bringen, sondern er reichte vielmehr mit Eingabe vom 16. April 2008 gegen die Sozialbehörde Y. eine Aufsichtsbeschwerde beim Bezirksrat Bülach ein
(act. 5/B/35.1; und ergänzende Eingaben: act. 5/B/37 und act. 5/B/39). Er machte im Wesentlichen geltend, dass seine Gefährdungsmeldungen betreffend seinen Sohn C. pflichtwidrig ignoriert würden. Der Bezirksrat Bülach wies die Beschwerde am 17. Dezember 2008 ab, unter Hinweis auf den Bericht der Kontaktstelle für Kleinkinderfragen vom 22. November 2008 (recte: 2007; act. 5/B/19) und vor allem auch unter Hinweis auf das laufende Scheidungsverfahren, in welchem auch über die Nebenfolgen der Scheidung zu befinden sei (act. 5/B/40). Im Schluss-Rechenschaftsbericht der Prozessbeiständin lic.iur. R. vom 6. April 2009 in Sachen Ehelichkeitsanfechtung (act. 5/B/43) wird dem Kindesschutz höchste Priorität zugemessen: es sei nach einem rechtskräftigen Scheidungsurteil mit geregelten Scheidungsfolgen ein Besuchsrechtsbeistand unabdingbar. Auch sehe sie, R. , aufgrund der Geschichte und des langjährigen fehlenden Kontaktes zwischen Vater und Kind, ein begleitetes Besuchsrecht als zwingend
(act. 5/B/43). Wie gezeigt, liess sich eine Besuchsregelung im Rahmen des Scheidungsverfahrens nicht erzielen. Mit Beschluss vom 5. Mai 2009 genehmigte die Sozialbehörde Y. den Schlussbericht und hob die Prozessbeistandschaft nach Art. 392 Ziff. 2 ZGB auf. Eine gegen diesen Beschluss erhobene Beschwerde des Beschwerdeführers wies der Bezirksrat Bülach am 2. Dezember 2009 ab (act. 5/B/51, act. 5/B/47, act. 5/B/44).
Die anfangs März 2009, möglicherweise durch die Scheidungsverhandlung am 6. Februar 2009 ausgelöste, jedenfalls aber während laufender Probezeit am Computer verarbeiteten und an Behörden, Verwandte, Freunde und Bekannte versandten Dokumente mit dem Titel Informationen zu neuen Halluzinationen und Lügen meiner Frau, in welchen die Kindsmutter massiv verunglimpft und diskreditiert wird, veranlasste die Kindsmutter erneut zu einer Strafanzeige am
11. März 2009. Den Schreiben waren CD's beigelegt, die heimlich aufgenommene Gespräche und kurze Filme enthalten, welche die angebliche Geisteskrankheit der Kindsmutter beweisen sollten. Auch wollte der Beschwerdeführer mit einem Brief vom 16. Februar 2009 an den Rechtsvertreter der Kindsmutter herausfinden, wo diese arbeite und in welcher Krippe sich C. tagsüber aufhalte. Am 2. April 2009 verfügte die Kantonspolizei Zürich erneut ein Betret-/Rayonverbot für das gesamte Gebiet der Gemeinden Y. und ... und verfügte im Übrigen ein Kontaktverbot (act. 5/C/22, Einvernahme des Beschwerdeführers durch die Kantonspolizei Zürich vom 2. April 2009, S. 13).
Nichtsdestotrotz meldete der Beschwerdeführer erneut am 19. August 2009 an das Bezirksgericht Bülach (act. 21/31) und am 21. September 2009 an die Schulund Vormundschaftsbehörde Y. eine Gefährdung von C. (act. 5/B/49). In der (16-seitigen) Eingabe an das Bezirksgericht Bülach findet sich u.a. auch eine Montage eines Fotos, auf welchem die Kindsmutter eine Scherenspitze auf ihren Bauch richtet. In der Sprechblase droht sie dem ungeborenen Kind etwas anzutun, weil der Beschwerdeführer sie dazu treiben würde (act. 21/31, S. 4). Das Foto der Kindsmutter stammt aus den Flitterwochen (act. 21, Sammelbeilage 65/ND1/5, Einvernahme der Kindsmutter als Zeugin durch die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom 18. Dezember 2009, S. 8). Der Beschwerdeführer bezichtigte in diesen Eingaben auch die Schwester der Kindsmutter und deren Ehemann nicht nur dubioser Geistheiler-Zeremonien und Mediengelüste, sondern den Schwager auch strafbaren Verhaltens (Begehen eines FiaZ im Beisein der Töchter; mit Foto, auch der beiden Töchter, d.h. der Cousinen von C. ): Obwohl das Verhalten der mediengeilen, machtbesessenen Eltern den beiden Töchtern dieses Paares zusetzen würde so die Worte des Beschwerdeführers , seien seine Vorsprachen bei der Kindergärtnerin der beiden Mädchen den Cousinen von C. , T. , Kindergarten ..., ungehört geblieben
(act. 5/B/49 und act. 21/31, S. 9). Zeugenaussagen der Kindsmuter zufolge sollen diese bzw. ähnliche Dokumente in Y. auch öffentlich verteilt worden sein (act. 21, Sammelbeilage 65/ND1/5, Einvernahme der Kindsmutter als Zeugin
durch die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom 18. Dezember 2009, S. 8).
Im Sommer 2009 kam es zu einer Steigerung der Frequenz ernsthafter Taten. In seiner gezielten Suche nach Informationen über die angebliche Geisteskrankheit der Kindsmutter gelangte der Beschwerdeführer ab Anfang 2009 an einen früheren Vermieter der Kindsmutter, U. , und dessen Lebenspartnerin. Im bekannten Verhaltensmuster verhaftet, liess er U. diverse Schreiben zukommen, welche von Mal zu Mal zu mehr Bedenken Anlass gaben: der Beschwerdeführer verlangte vom vormaligen Vermieter ultimativ Antworten auf die gestellten Fragen, ansonsten er, der Beschwerdeführer U. s Nachbarn tangieren werde. Im letzten Brief vom 12. August 2009 verdeutlichte der Beschwerdeführer sein Ansinnen mit den Worten, U. müsse mit den Konsequenzen seines Entscheides leben (beantworte er die Fragen nicht). Wenige Tage später verschmierte der Beschwerdeführer mit blauer Acryl-Kunstharzfarbe den Vorplatz des Einfamilienhauses und den Briefkasten von U. in .... Dieses Verhalten zeigt ein zunehmendes Mass an Reizbarkeit und Aggressivität. Der Beschwerdeführer hat in vorausschauender und planender Art die Örtlichkeit vorher ausgekundschaftet und ist mit den Inline Skates zu U. gefahren, um, falls er entdeckt würde, schnell davon fahren zu können (act. 23/2/4, S. 23 unten). In der Hauptverhandlung vor dem Strafgericht Bülach am 27. Juli 2010 gab der Beschwerdeführer an, er habe den Druck steigern wollen, er habe von Anfang an geplant, den Briefkasten anzumalen (act. 23/1, Prot. S. 17).
Wenig später, am 30. September 2009, wurde der Beschwerdeführer verhaftet. Eigenen Angaben zufolge hätte der Beschwerdeführer U. weiterhin Briefe geschrieben, wenn er nicht verhaftet worden wäre (act. 23/1, Prot. S. 18). Während der Haft wurde der Beschwerdeführer zwei Mal begutachtet. Im Erstgutachten verweigerte der Beschwerdeführer seine Mitarbeit, weshalb das Gutachten vom 19. Februar 2010 ein Aktengutachten ist (act. 23/2/3). In diesem Gutachten wird die Anordnung einer stationären Massnahme empfohlen (act. 23/2/3, insbes.
S. 41). Die durch die Inhaftierung und durch das Scheidungsurteil vom 3. Februar 2010 eingetretene Beruhigung - das Scheidungsurteil entbindet den Beschwerdeführer von einer Zahlungspflicht machten es dem Beschwerdeführer möglich, an der zweiten Begutachtung vom 25. April 2010 mitzuarbeiten. Im zweiten (Ergänzungs-)Gutachten wird von einer Abnahme der tatbegünstigenden Dynamik ausgegangen und dem Beschwerdeführer wird Behandlungsbereitschaft attestiert; die Untersuchungshaft habe zu einem Einlenken des Beschwerdeführers in seinem Verhalten geführt, weshalb auf den im Vorgutachten als erforderlich angesehenen Sicherungsaspekt im stationären Rahmen verzichtet werden könne
(act. 23/2/4, S. 51 unten f. ). Dem Beschwerdeführer wird eine paranoide Persönlichkeitsstörung diagnostiziert (act. 23/2/4, S. 40, 41 und 53) bei progredienter psychopathologischer Entwicklung (ebenda, S. 42 unten). Empfohlen wird deshalb im Ergänzungsgutachten eine auf Langfristigkeit angelegte ambulante Massnahme, wobei bei fehlender compliance, pathologischen Verhaltensauffälligkeiten Verstössen gegen ein zu empfehlendes Rayonverbot das Gericht zügig eine Versetzung in den stationären Massnahmevollzug vornehmen sollte (act. 23/2/4,
S. 52 unten). Nach rund sieben Monaten Haft wurde der Beschwerdeführer aus Gründen der Verhältnismässigkeit am 28. April 2010 aus der Haft entlassen (act. 23/5/39). Es wurde dem Beschwerdeführer die Auflage erteilt, nicht in den Kontakt zur Kindsmutter zu treten und Drohungen und Gewaltanwendung ihr gegenüber zu unterlassen.
Am 27. Juli 2010 verurteilte das Bezirksgericht Bülach den Beschwerdeführer (unter Einbezug der bedingten Strafe von 90 Tagessätzen zu Fr. 30.-gemäss Urteil des Obergerichtes vom 1. Februar 2008) wegen Sachbeschädigung, Nötigung, versuchter Nötigung und unbefugten Aufnehmens von Gesprächen zu einer Freiheitsstrafe von 7 Monaten (act. 23/8). Diese Freiheitsstrafe war durch die Haft bereits erstanden. Das Strafurteil liegt (lediglich) in unbegründeter Version vor. Es wurde weder eine Massnahme angeordnet, noch eine Weisung erteilt. Aus dem Protokoll der Hauptverhandlung ergibt sich, dass die bestehende Rückfallgefahr und die im psychiatrischen Gutachten empfohlene psychiatrische Behandlung gewürdigt wurden, doch wurde offenbar im Urteil davon ausgegangen, dass der Beschwerdeführer unter dem Eindruck des Scheidungsprozesses delinquiert hatte und dass die im Ambulatorium der klinik stattfindenden (Gesprächs-)Termine
einer günstigen Entwicklung Genüge tun würden (act. 23/2/1, act. 23/1, Prot. S. 8; act. 23/7).
Es ist nicht aktenkundig, ob sich der Beschwerdeführer der Behandlung im Ambulatorium auch tatsächlich unterzogen hat. Aktenkundig sind lediglich drei Termine im Vorfeld der Hauptverhandlung vor Bezirksgericht Bülach am 27. Juli 2010 (act. 23/7 und act. 23/1, Prot. S. 8). Der Beschwerdeführer zeigt keine Behandlungsmotivation und kein Krankheitsbewusstsein, wenn er zu Protokoll gibt, er sei bereit, weiterhin auf freiwilliger Basis dorthin (Ambulatorium der klinik) zu gehen, es würde sich nur um Gespräche handeln, da es nichts zu therapieren gebe, die Behandlung sei eher dazu da gewesen, um abzuchecken, dass alles in Ordnung sei, auch das Gericht sollte sehen, dass alles in Ordnung sei (act. 23/1, Prot. S. 8). Bereits im Austrittsbericht des Sanatoriums D. vom 12. November 2008 wurde die Krankheitseinsicht des Beschwerdeführers stark angezweifelt, und es wurde festgehalten, dass der Beschwerdeführer eine aktive Therapieteilnahme und eine regelmässige Medikamenteneinnahme verweigere (act. 23/2/1). Die verantwortlichen Ärztinnen diagnostizierten eine paranoide Persönlichkeitsstörung und empfahlen bereits damals eine ambulante psychiatrische Behandlung sowie eine Medikation bspw. mit . Der weitere Verlauf des Beschwerdeführers bei fehlender Krankheitseinsicht wird als problematisch angesehen (ebenda).
Trotz mehrfacher Verurteilung wegen Delikten zum Nachteil der Kindsmutter bediente der Beschwerdeführer während des vorliegenden Verfahrens Ende 2011 die ... [Zeitung] mit seiner (verkürzten) Sicht des Streites (act. 3/4/4). Ebenso lassen sich dem [Zeitung] (Internet-Ausgabe; tt. und tt.mm.2011) zwei Artikel entnehmen, samt (gepixeltem) Foto der Kindsmutter mit C. , in denen der Beschwerdeführer sein ihm (von Behörden und Kindsmutter) angeblich zugefügtes Unrecht kundtut. Der Beschwerdeführer vermittelt den Eindruck, gewillt zu sein, die gesamte Öffentlichkeit in die Auseinandersetzung mit der Kindsmutter mit einzubeziehen. So findet die vorliegende Auseinandersetzung auch Eingang in die mutmasslich vom Beschwerdeführer betriebene Internetseite V. _.ch (und auch auf die vom Vertreter des Beschwerdeführers betriebene Internetseite
); V. widmet sich gemäss eigenen Angaben dem Kampf der Diskriminierung der Väter.
III.
1.1. Ist (lediglich) der persönliche Verkehr zwischen dem nicht sorgeberechtigten Elternteil und dem Kind streitig, so ist die Vormundschaftsbehörde am Wohnsitz des Kindes, und damit am Wohnsitz des Sorgerechtsinhabers zuständig (Art. 275 Abs. 1 i.V.m. Art. 134 Abs. 4 ZGB; Art. 25 ZGB). Gemäss gesetzlicher Zuständigkeitsordnung steht damit die massgebende Behörde fest. Der Rechtssuchende hat Anspruch darauf, dass die von ihm gestellten Begehren von der zuständigen Behörde unter Einräumung der Verfahrensrechte behandelt und entschieden werden.
Die Kindsmutter erwirkte eine Adresssperre. Die Identität der zuständigen Behörde kann nicht von einer Adressoder Datensperre umfasst sein. Rechtsstaatliche Grundsätze gebieten, dass die zuständige Behörde sich als solche zu erkennen gibt. § 9 VRG regelt, in welchen Fällen einzelne Dokumente unter Verschluss gehalten werden dürfen. Im vorliegenden Fall kommen „schutzwürdige private Interessen“ der Kindsmutter in Frage, deren Interesse an einer Geheimhaltung ihrer Wohnadresse angesichts der geschilderten Situation höher zu gewichten ist als das volle Akteneinsichtsrecht des Beschwerdeführers in das Dossier (§ 9 Abs. 1 VRG). Entscheidet die Behörde in diesem Sinn, muss sie aber diese Verweigerung in den Akten belegen und begründen (§ 9 Abs. 1 Satz 2 VRG), und sie soll dem das Akteneinsichtsrecht Verlangenden den wesentlichen Inhalt des Dokumentes so weit mitteilen, als es ohne Verletzung der zu schützenden Interessen möglich ist (§ 9 Abs. 2 VRG).
Von der zuständigen Behörde angeordnete Schutzvorkehren, wie bspw. die Entfernung der Adresse aus den zur Einsicht zur Verfügung gestellten Akten, können aber vor allem in kleinen Zuständigkeitssprengeln versagen. Mit der Offenlegung der Identität der zuständigen Vormundschaftsbehörde wird der Wohn-
sitz kundgetan. Ist der Wohnsitz in einem kleinräumigen und überschaubaren Gebiet bekannt, lässt sich der konkrete Wohnort einer Person mit nicht all zu grossem Einsatz feststellen. Vorliegend ist aber der Sperre der Adresse der Kindsmutter Nachachtung zu verschaffen, indem zu vermeiden ist, dass aus faktischen Gegebenheiten auf den Wohnort der Mutter und des Kindes geschlossen werden kann.
1.3. Die vorliegende Situation bietet (oder besser: gebietet) Anlass, aufsichtsrechtlich einzugreifen und eine Zuweisung der (örtlichen) Zuständigkeit vorzunehmen.
Das Obergericht kann im Rahmen einer (Vormundschafts-)beschwerde in dem ihm vorgelegten Einzelfall Funktionen der zweitinstanzlichen Aufsichtsbehörden kraft Kompetenzattraktion wahrnehmen (Heinrich Andreas Müller, Aufsichtsrechtliche Zuständigkeiten, in: Anpassung des Zürcher Prozessrechts im Personenund Familienrecht, Hrsg. Verena Bräm, Stiftung für jur. Weiterbildung, Schulthess Zürich 2001, S. 122). Das Auslassen der gesetzlich verankerten Zuständigkeitsordnung bedarf allerdings dringender und drängender Gründe, die nach einer Ausnahmeregelung rufen. Es kann nicht darum gehen, eine örtlich an sich zuständige Behörde zu entlasten den Prozess einer Behörde zuzuweisen, nur weil diese professionalisiert(er) zusammengesetzt ist. Klar muss auch sein, was es vorliegend ist, dass die Vormundschaftsbehörde Y. zur Regelung nicht mehr zuständig ist, und die Angelegenheit durch die Behörden am neuen Wohnsitz zu behandeln wäre. Alleine eine durch die Offenlegung der örtlichen Zustän- digkeit noch massivere (vor allem auch physische) Gefährdung von Mutter und Kind können ein solches aufsichtsrechtliches Einschreiten rechtfertigen. Vorliegend ist dieses Einschreiten gerechtfertigt. Mit diesem Vorgehen wird dem Anspruch des Beschwerdeführers, dass die von ihm gestellten Begehren in Zukunft entschieden werden, Nachachtung verschafft:
Solange der Beschwerdeführer für die Behandlung seiner eigenen Probleme keine professionelle Hilfe in Anspruch nimmt, besteht das Risiko, dass er wie in den sechs Jahren zuvor, weiterhin Familienmitgliedern, Mitarbeitern, Verwandten und Bekannten der Kindsmutter am Computer verarbeitete Dokumente und auf
CD heimlich aufgenommene private Gespräche zukommen lässt. Die Dokumente belästigen von Inhalt und Stil die Empfänger, verunglimpfen und ängstigen aber vor allem auch die Kindsmutter massiv (act. 5/B/22, Einvernahme der Kindsmutter vom 11. März 2009, S. 7). Auch das Auflegen von die Kindsmutter herabwürdigender Dokumente an öffentlich zugänglichen Orten das Beleidigen und Belästigen in modernen Kommunikationsmitteln durch E-Mail, in sozialen Netzwerken auf Internetportalen vermag eine neutrale örtliche Zuständigkeit nicht zu verhindern. Allerdings hat die Tatsache, dass dem Beschwerdeführer die neue Adresse der Kindsmutter nicht bekannt gegeben wurde, in den letzten Jahren physische Konfrontationen zwischen Beschwerdeführer und der Kindsmutter verhindern können. Aufgrund der Aktenlage ist es (bislang) zu keiner körperlichen Gewaltanwendung gegenüber der Kindsmutter gekommen. Stalking-Verhaltensweisen, insbesondere wenn sie über Jahre hinweg erfolgen, können aber ebenfalls erhebliche Auswirkungen auf die Gesundheit der betroffenen Person haben. Diesbezügliche Untersuchungen haben eine hohe Rate von Depressionen, Anpassungsstörungen und Angsterkrankungen bei gestalkten Personen feststellen können (act. 23/2/4, S. 49). Aus der staatsanwaltlichen Einvernahme der Kindsmutter vom 18. Dezember 2009 ergibt sich zusammengefasst, dass die Kindsmutter die Nichtbeachtung ihrer eigenen Autonomie und Würde durch den Beschwerdeführer als erniedrigend erlebt, sie massiv ängstigt und in ihrer Lebensführung stark beeinträchtigt (act. 21/65/ND1/5, S. 13 f.). Der Hinweis der Kindsmutter, das Verhalten des Beschwerdeführers sei unberechenbar, ist sodann zu gewichten. Dass der Beschwerdeführer sehr wohl den Kontakt zur Kindsmutter sucht, zeigt ein Brief vom 16. Februar 2009 an die Kindsmutter, zugestellt über ihren damaligen Rechtsvertreter im damals pendenten Scheidungsprozess. In diesem Brief forderte der Beschwerdeführer die Kindsmutter auf, ihren Arbeitsort und der Ort des Krippenplatzes von C. bekannt zu geben (act. 5/B/22, Einvernahme der Kindsmutter vom 11. März 2009, S. 3 f. und S. 4 unten des dazugehörenden Rapportes). Einem Schreiben des Beschwerdeführers von Mai 2008 an die Gemeindeverwaltung lässt sich der Satz entnehmen: An die Adresse von meiner Frau zu kommen war leicht.( ) (act. 5/C/19.1). Gewalt an Tieren, nämlich das Erschlagen einer Schildkröte, gibt der Beschwerdeführer zu (act. 23/2/4, S. 25).
Die kriminalprognostischen Risikofaktoren sind laut psychiatrischem Gutachten bedenklich (act. 23/2/4, S. 37 und auch S. 43 unten, wo auch festgehalten wird, dass [die] überwertige Ideen stark von Affekten getragen sind). Ohne Grenzsetzung sei die Gefahr eines Übergangs in eine wahnhafte Störung weiterhin vorhanden. Das Bestehen einer paranoiden Persönlichkeitsstörung und einer erheblichen und progredienten thematischen Einengung sei nicht selten (act. 23/2/4,
S. 45). Bereits im Jahre 2006 hielt Dr. med. G. , Facharzt FMH Psychiatrie und Psychotherapie fest, dass der Beschwerdeführer durch seine Eheschwierigkeiten in eine schwere psychische Krise geraten sei, die sich in einem agitiert depressiven Zustandsbild präsentiere, das zu deutlichen Beeinträchtigungen des Denkens geführt habe, so dass dieses Denken in die Nähe des Wahnhaften gerückt sei, indes keine Hinweise für psychotisches Erleben im engeren Sinne gegeben sei (act. 24).
Die Vergangenheit des Beschwerdeführers ist zusammengefasst als risikobehaftet zu bezeichnen. Die Rückfallgefahr bezüglich gleichartiger Delikte wird vom Gutachter bis zuletzt als erhöht eingestuft. Ein Risiko, dass der Beschwerdeführer gewalttätig in Erscheinung treten könnte und schwerere Straftaten begehen würde, wird von Dr. med. E. im zweiten Gutachten als nicht (mehr) aktuell eingeschätzt, weil der Beschwerdeführer zumindest auf der Verhaltensebene wieder erreichbar zu sein scheine (act. 23/2/4, S. 54). Hier ist indes anzufügen, dass möglicherweise die Erreichbarkeit auch zu einem Teil mit dem Eindruck der Haft zusammenhängen könnte. Jedenfalls wurde zunächst vom Gutachter auf eine Progredienz hinsichtlich der Deliktschwere erkannt (act. 23/2/3, S. 43 oben, siehe auch act. 23/2/8). Kennt der Beschwerdeführer den neuen Wohnsitz, so lässt sich um so eher argumentieren, dass im Zweifel von Ausführungsgefahr hinsichtlich tätlicher Gewalt auszugehen ist. Dieses Risiko ist zu vermeiden.
Der Antrag des Beschwerdeführers vom 6. April 2011, es sei in Abänderung des Scheidungsurteils der Einzelrichterin des Bezirksgerichtes Bülach vom 3. Februar 2010 ein Besuchsund Ferienrecht für den Sohn C. anzuordnen und den Erlass entsprechender vorsorglicher Massnahmen zu prüfen, ist daher der Vormundschaftsbehörde S. zur Erledigung zu überweisen. Dieses Vorge-
hen, welches wie erwähnt, ein Ausnahmefall darstellen muss, trägt vielleicht auch insgesamt zu einer Beruhigung der Situation bei und ermöglicht dem Beschwerdeführer, wieder Vertrauen in die (Vormundschafts-)Behörde zu erhalten.
3. Allfällige mit diesem Geschäft verbundene Mandatsträgerkosten sind von der betreffenden Wohnsitzgemeinde zurückzuerstatten. Die angewiesene Behör- de wird darauf hingewiesen sicherzustellen, dass die Adresse der Kindsmutter (und damit auch von C. ) nicht weitergegeben werden darf.
IV.
Da die Vormundschaftsbehörde entgegen § 9 VRG keinen formellen Entscheid getroffen hat, hat sie auch keine Kosten erhoben und gibt es dazu nichts zu entscheiden. Eine Parteientschädigung für das Verfahren vor erster Instanz kann nicht zugesprochen werden (§ 17 Abs. 1 VRG). Auch der Bezirksrat hat keine Kosten erhoben. Die Voraussetzungen für eine Entschädigung des Beschwerdeführers im Verfahren vor Vorinstanz sind unter Hinweis auf § 17 Abs. 2 lit. a
und b VRG nicht gegeben. Die vorstehenden Erwägungen zeigen, dass die zuständige Vormundschaftsbehörde im Ergebnis aus legitimen Gründen sich der Sache materiell nicht annahm, auch wenn sie zu Unrecht ihren Entscheid nicht in einer § 10 VRG entsprechenden Mitteilung kundtat. Damit ist der Beschwerdeführer im Beschwerdeverfahren nicht unterlegen im Sinne des Kostenrechts. Es ist daher auf das Erheben von Kosten für die Beschwerde zu verzichten. Für eine durch den Staat zu leistende Prozessentschädigung fehlt im von den Regeln des Zivilprozesses diktierten Beschwerdeverfahren von vornherein eine gesetzliche Grundlage (act. 3/1, S. 1 unten).
Die Vormundschaftsbehörde S. wird im Sinne der Erwägungen angewiesen, den Antrag des Beschwerdeführers vom 6. April 2011 formell zu behandeln, es sei in Abänderung des Scheidungsurteils der Einzelrichterin des Bezirksgerichtes Bülach vom 3. Februar 2010 ein Besuchsund Ferienrecht für den Sohn C. anzuordnen und den Erlass entsprechender vorsorglicher Massnahmen zu prüfen.
Allfällige mit diesem Geschäft verbundene Mandatsträgerkosten sind von der betreffenden Wohnsitzgemeinde zurückzuerstatten.
Die angewiesene Behörde hat sicherzustellen, dass die Adresse der Kindsmutter (und damit auch von C. ) nicht weitergegeben wird.
Die Entscheidgebühr für das Rechtsmittelverfahren fällt ausser Ansatz.
Schriftliche Mitteilung an den Beschwerdeführer, die Vormundschaftsbehör- de Y. , an den Bezirksrat Bülach, die Direktion der Justiz und des Innern (Gemeindeamt des Kantons Zürich) sowie - unter Übermittlung sämtlicher eingereichten Akten an die Vormundschaftsbehörde S. , je gegen Empfangsschein.
Die Scheidungsakten (act. 21) gehen direkt an die Vormundschaftsbehörde S. und nach rechtskräftiger Erledigung des Verfahren an das Bezirksgericht Bülach zurück.
Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG.
Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit.
Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Obergericht des Kantons Zürich
II. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. K. Wili versandt am:
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