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Urteil Obergericht des Kantons Zürich (ZH)

Kopfdaten
Kanton:ZH
Fallnummer:PP190040
Instanz:Obergericht des Kantons Zürich
Abteilung:I. Zivilkammer
Obergericht des Kantons Zürich Entscheid PP190040 vom 23.01.2020 (ZH)
Datum:23.01.2020
Rechtskraft:Weiterzug ans Bundesgericht, 4D_14/2020
Leitsatz/Stichwort:Negative Feststellungsklage gemäss Art. 85a SchKG (Kostenfolge)
Schlagwörter : Betreibung; Beschwerde; Partei; Verfahren; Recht; Vorinstanz; Klage; Beklagten; Gericht; Betreibungsamt; Entscheid; Parteien; Verfahren; SchKG; Feststellung; Antrag; Vorliege; Gezogen; Verfahrens; Feststellungsklage; Prozessvoraussetzung; Rechtsmittel; Verfügung; Zurückgezogen; Negative; Verweis; Verhandlung;
Rechtsnorm: Art. 106 ZPO ; Art. 110 ZPO ; Art. 111 ZPO ; Art. 126 ZPO ; Art. 132 ZPO ; Art. 17 KG ; Art. 2 ZGB ; Art. 219 ZPO ; Art. 243 ZPO ; Art. 247 ZPO ; Art. 3 ZGB ; Art. 308 ZPO ; Art. 320 ZPO ; Art. 322 ZPO ; Art. 326 ZPO ; Art. 34 KG ; Art. 55 ZPO ; Art. 56 ZPO ; Art. 58 ZPO ; Art. 60 ZPO ; Art. 85a KG ; Art. 90 BGG ; Art. 93 BGG ; Art. 95 ZPO ;
Referenz BGE:133 III 539; 137 III 617; 138 III 374;
Kommentar zugewiesen:
Spühler, Basler Kommentar zur ZPO, Art. 321 ZPO ; Art. 311 ZPO, 2017
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Entscheid

Obergericht des Kantons Zürich

I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: PP190040-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin Dr. D. Scherrer, Vorsitzende, Oberrichterin

Dr. L. Hunziker Schnider und Oberrichter Dr. M. Kriech sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. K. Montani Schmidt

Beschluss und Urteil vom 23. Januar 2020

in Sachen

  1. ,

    Klägerin und Beschwerdeführerin

    gegen

  2. ,

Beklagter und Beschwerdegegner

betreffend negative Feststellungsklage gemäss Art. 85a SchKG (Kostenfolge)

Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichts für SchKG-Klagen am Bezirksgericht Zürich vom 5. August 2019 (FV190107-L)

Erwägungen:

    1. Mit Schreiben vom 19. Juni 2019 reichte die Klägerin und Beschwerdeführerin (fortan Klägerin) bei der Vorinstanz Klage mit folgenden Anträgen ein (Urk. 1 S. 1 f.):

      1. Es sei festzustellen, dass der Kläger [recte: die Klägerin] nicht Schuldner[in] der mit Betreibung Nr. vom 30. April 2019 des Stadtammannund Betreibungsamt[es] Zü- rich 9 betriebenen Forderung im Umfang von CHF 15'650.00 nebst Zinsen und Kosten ist.

      2. Es sei sodann festzustellen, dass das Betreibungsverfahren ungerechtfertigterweise eingeleitet worden ist, weshalb Nichtigkeit besteht bzw. die Aufhebung desselbigen zu erklären ist.

      3. Das Stadtammannund Betreibungsamt Zürich 9 sei anzuweisen, den Registereintrag zu löschen resp. diesen keinem Dritten mitzuteilen.

      4. Alles unter Kostenund Entschädigungsfolgen zu Lasten der [recte: des] Beklagten.

    2. Nach Leistung des mit Verfügung vom 25. Juni 2019 verlangten Kostenvorschusses in der Höhe von Fr. 2'550.- (Urk. 3; Urk. 9) wurden die Parteien mit Verfügung vom 22. Juli 2019 auf den 20. August 2019 zur Verhandlung vorgeladen (Urk. 10/1-2). Hierauf teilte der Beklagte und Beschwerdegegner (fortan Beklagter) mit Schreiben vom 30. Juli 2019 mit, die Betreibung sei erledigt (Urk. 11-12). Gleichzeitig ersuchte er um Zusprechung einer Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 1'000.- (Urk. 11). Auf entsprechende telefonische Nachfrage seitens der Vorinstanz teilte das Betreibungsamt Zürich 9 am 31. Juli 2019 mit, die Betreibung Nr. sei gelöscht worden und auf dem Betreibungsregisterauszug nicht mehr ersichtlich (Urk. 13). Mit Schreiben vom 2. August 2019 liess sich die Klägerin unaufgefordert vernehmen und reichte weitere Unterlagen ein (Urk. 14-15/1-6). Sie verlangte die Abschreibung des Verfahrens zufolge Gegenstandslosigkeit und die Kostenauflage an den Beklagten, eventualiter Verzicht auf Kostenerhebung, subeventualiter Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Urk. 14 S. 2 f.). Mit Verfügung vom 5. August 2019 wies die Vorinstanz das Gesuch der Klägerin um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ab und entschied im Übrigen wie folgt (Urk. 16 S. 5 f. = Urk. 22 S. 5 f.):

      1. Auf die Klage wird nicht eingetreten.

      2. Die Ladungen für die Verhandlung vom 20. August 2019, 14:00 Uhr, werden abgenommen. Die Verhandlung findet nicht statt.

      3. Die Entscheidgebühr wird auf CHF 600.- festgesetzt.

      4. Die Entscheidgebühr wird der klagenden Partei auferlegt und vom geleisteten Kostenvorschuss bezogen.

      5. Der beklagten Partei wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

      6. (Schriftliche Mitteilung).

      7. (Rechtsmittelbelehrung: Berufung, Frist 30 Tage).

    3. Hiergegen erhob die Klägerin mit Schreiben vom 14. September 2019 (Datum Poststempel: 15. September 2019, eingegangen am 16. September 2019) innert Frist Berufung mit folgenden Anträgen (Urk. 21 S. 1):

      1. Der Entscheid des Einzelgerichts für SchKG-Klagen des Bezirksgerichts Zürich in Bezug auf die Kostenverteilung sei aufzuheben,

      1. unter Kostenund Entschädigungsfolgen zu Lasten des Berufungsgegners,

      2. eventualiter seien die Kosten auf die Staatskasse zu nehmen.

    4. Mit Präsidialverfügung vom 1. Oktober 2019 wurde die Klägerin verpflichtet, einen Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 150.- leisten (Urk. 26 S. 2). Dieser ging fristgerecht ein (Urk. 27).

2. Das Rechtsmittel der Klägerin richtet sich lediglich gegen den Kostenentscheid gemäss vorinstanzlicher Verfügung vom 5. August 2019 (Urk. 21 S. 1, Antrag 1). Richtig ist, dass gegen die Verfügung der Vorinstanz vom 5. August 2019 grundsätzlich die Berufung nach Art. 308 ZPO gegeben ist. Wird der Kostenentscheid indes selbstständig angefochten, hat dies mit Beschwerde zu erfolgen (Art. 110 ZPO). Demzufolge ist die vorliegende Berufungsschrift als Beschwerde entgegenzunehmen, unter dem Vorbehalt, dass lediglich die in Art. 320 ZPO genannten Beschwerdegründe beachtet werden können.
    1. Die Vorinstanz erwog, Voraussetzung einer negativen Feststellungsklage nach Art. 85a SchKG sei eine hängige Betreibung. Werde Letztere noch vor

      Anhängigmachung der Klage zurückgezogen und infolgedessen im Betreibungsregister gelöscht, fehle es an einem Rechtsschutzinteresse, da die Betreibung nicht mehr eingestellt werden könne. Somit könne auf die Feststellungsklage nicht eingetreten werden, wenn die Betreibung zurückgezogen worden sei (Urk. 22

      S. 2 f. m.w.H.). Da der Beklagte die Betreibung Nr. beim Betreibungsamt Zü- rich 9 am 8. Mai 2019 zurückgezogen habe, fehle es am Erfordernis der hängigen Betreibung, weshalb auf das Verfahren nicht einzutreten sei (Urk. 22 S. 3). Hinsichtlich der Kostenund Entschädigungsfolgen erwog die Vorinstanz, die Kosten seien grundsätzlich der Klägerin als unterliegender Partei aufzuerlegen (Urk. 22

      S. 3 mit Verweis auf Art. 106 Abs. 1 ZPO). Hiervon könne das Gericht unter bestimmten Umständen abweichen (Urk. 22 S. 3 mit Verweis auf Art. 107 Abs. 1 lit. b und f ZPO). Eine Kostenauflage an den Beklagten erscheine im vorliegenden Fall nicht sachgerecht: Zwar bringe die Klägerin vor, sie habe erst nach Klageeinleitung vom Rückzug der Betreibung Kenntnis erlangt. Aufgrund ihrer Sorgfaltspflicht nach Art. 3 Abs. 2 ZGB wäre es aber ihr oblegen, sich vor Klageeinleitung beim Betreibungsamt nach dem Stand des Betreibungsverfahrens zu erkundigen. Daher seien die Kosten des Verfahrens der Klägerin aufzuerlegen (Urk. 22 S. 3 f.). Des Weiteren wies sie den Antrag des Beklagten auf Zusprechung einer Parteientschädigung ab, da dieser weder berufsmässig vertreten sei noch ein begründeter Fall im Sinne von Art. 95 Abs. 3 lit. c ZPO vorliege (Urk. 22 S. 4 f. mit Verweis auf BGer 5D_229/2011 vom 16. April 2012, E. 3.3).

    2. Zusammengefasst erachtet die Klägerin die Gerichtsgebühr von Fr. 600.- als zu hoch. Dies stelle für sie eine enorme finanzielle Belastung dar. Sodann sieht sie im Verhalten des Beklagten ein rechtsmissbräuchliches Vorgehen und bringt vor, dies sei kein Einzelfall. Auf diese Art und Weise (unberechtigtes Anheben von Betreibungen) wolle der Beklagte andere Personen von der Geltendmachung rechtmässiger Forderungen gegen ihn abhalten. Sein Angriff resultiere ausschliesslich aus seiner früheren Geschäftsbeziehung zu ihrem Lebenspartner. Wiederholt habe der Beklagte Betreibungen nach Anhebung einer negativen Feststellungsklage durch die Betroffenen wieder zurückgezogen. Dies ergebe sich auch aus den Entscheiden des Bezirksgerichts Zürich vom 2. April 2019 und 10. Mai 2019 (Urk. 21 S. 3 mit Verweis auf Urk. 24/2-3 [= Urk. 15/1-2]). Ein

solcher Rechtsmissbrauch dürfe keinen Rechtsschutz finden (Art. 2 Abs. 2 ZGB). Es laufe eine entsprechende Strafuntersuchung (Nummer SA2 19 3054 23) wegen mehrfach versuchter Erpressung und Nötigung bei der Staatsanwaltschaft Emmen in Luzern. Entsprechend sei das vorliegende Verfahren zu sistieren, bis das Resultat der strafrechtlichen Untersuchung vorliege. Zudem könne ihr nicht angelastet werden, wenn das Betreibungsamt sie nicht darüber informiert habe, dass der Beklagte die gegen sie angehobene Betreibung zurückgezogen habe. Davon habe sie erst am 31. Juli 2019 erfahren. Eine vorgängige Überprüfung des Stands des Betreibungsverfahrens könne ihr nicht zugemutet werden, da ein Betreibungsregisterauszug wiederum Fr. 17.- koste. Dementsprechend habe sie das Verfahren nach Treu und Glauben eingeleitet und die Gegenstandslosigkeit sei nicht von ihr verursacht worden. Damit seien die Kosten des Verfahrens dem Beklagten aufzuerlegen, eventualiter auf die Staatskasse zu nehmen (Urk. 21 S. 2 ff.).

    1. Gestützt auf Art. 126 Abs. 1 ZPO kann das Verfahren sistiert werden, wenn die Zweckmässigkeit dies verlangt. Das Verfahren kann namentlich sistiert werden, wenn der Entscheid vom Ausgang eines anderen Verfahrens abhängig ist. Als zweckmässig erweisen sich etwa die Vermeidung sich widersprechender Entscheide und mehrfacher Beweiserhebungen, Verminderung der Prozesskosten und des Zeitaufwandes. Dabei erfordert die Sistierung in der Regel eine Interessenabwägung, indem das Gericht das Interesse an der Sistierung dem gegenteiligen Interesse an der Beschleunigung des Verfahrens gegenüberstellt und den Grad der Abhängigkeit vom Ausgang des anderen Verfahrens berücksichtigt (A. Staehelin in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, ZPO-Komm., 3. A., Art. 126 N 3).

    2. Inwiefern das von der Klägerin erwähnte Strafverfahren Einfluss auf den Ausgang des vorliegenden Beschwerdeverfahrens haben soll, leuchtet nicht ein. Selbst wenn der Beklagte der ihm vorgeworfenen Delikte schuldig gesprochen würde, änderte sich nichts an der hier zu treffenden Kostenauflage. So hätte die Klägerin allfällige Schadenersatzansprüche, die ihr aus dem möglicherweise schuldhaften Verhalten des Beklagten entstanden, entweder adhäsionsweise im

Strafverfahren oder dann in einem separaten Zivilverfahren geltend zu machen. Sodann geht es vorliegend nicht um die Frage, ob die Klägerin zu Unrecht betrieben worden ist oder nicht. Vielmehr begründete die Vorinstanz die Kostenauflage an die Klägerin damit, dass sich diese vor Einleitung der Klage nach dem Verfahrensstand beim Betreibungsamt hätte erkundigen können und müssen. Entsprechend rechtfertigt es sich nicht, das vorliegende Verfahren zu sistieren. Der Antrag ist abzuweisen.

    1. Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Die Beschwerde führende Partei hat im Einzelnen darzulegen, an welchen Mängeln (unrichtige Rechtsanwendung, offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts) der angefochtene Entscheid ihrer Ansicht nach leidet. Dabei sind blosse Verweise auf Vorakten unzureichend (BGE 138 III 374 E. 4.3.1; Freiburghaus/Afheldt in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, a.a.O., Art. 321 N 15). Es muss konkret aufgezeigt werden, inwiefern der angefochtene Entscheid als fehlerhaft erachtet wird. Was nicht beanstandet wird, braucht grundsätzlich nicht geprüft zu werden. Werden keine, unzulässige oder ungenügende Rügen erhoben, stellt dies einen nicht behebbaren Mangel dar (vgl. Art. 132 ZPO), d.h. ist nicht eine Nachfrist zur ergänzenden Begründung anzusetzen, sondern ist die Beschwerde abzuweisen bzw. ist darauf nicht einzutreten. Sodann sind neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel im Beschwerdeverfahren grundsätzlich ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO).

    2. Nach dem Gesagten sind die Ausführungen der Klägerin, welche über das vor Vorinstanz Dargelegte hinausgehen (vgl. Urk. 21 mit Urk. 1 und Urk. 14), neu und damit unzulässig. Entsprechend sind sie unbeachtlich. Hierauf ist nicht einzugehen.

    3. Wiederholt die Klägerin lediglich ihren bereits vor Vorinstanz eingenommenen Standpunkt, wonach der Beklagte die Betreibung rechtsmissbräuchlich erhoben habe, was strafbar sei, das Vorgehen des Beklagten kein Einzelfall sei, dieser auch ihren Lebenspartner betrieben habe und sie vom Betreibungsamt nicht darüber informiert worden sei, dass die Betreibung am 8. Mai 2019 zurück-

gezogen worden sei, vermag die Beschwerdeschrift den gesetzlichen Vorgaben nicht zu genügen (vgl. E. 5.1 hiervor). Es fehlt eine Auseinandersetzung mit den diesbezüglichen vorinstanzlichen Erwägungen. Darauf ist nicht weiter einzugehen.

      1. Im Übrigen zielen die Einwendungen der Klägerin ins Leere: Das vorliegende Verfahren unterliegt der Dispositions- und Verhandlungsmaxime (Art. 85a SchKG in Verbindung mit Art. 1 lit. c ZPO, Art. 243 Abs. 1 ZPO, Art. 247 Abs. 1 ZPO, Art. 219 ZPO sowie Art. 55 Abs. 1 ZPO und Art. 58 Abs. 1 ZPO). Die Dispositionsmaxime beinhaltet einerseits die Parteiautonomie über Beginn und Ende des Zivilprozesses und andererseits die Bindung des Gerichts an die Parteianträge (Rechtsbegehren). Dies bedeutet, dass die um Rechtsschutz ersuchende Partei bestimmt, ob und wann sie einen Prozess anheben will. Sodann darf das Gericht einer Partei nicht mehr und nichts anderes zusprechen, als was sie in ihrem Rechtsbegehren verlangt, und nicht weniger, als die Gegenpartei anerkannt hat. Das Gericht ist an die Anträge der Parteien gebunden, sein Entscheid hat sich innerhalb dieses Spielraums zu bewegen. Eine quantitative Überschreitung des Klageantrags verletzt den Dispositionsgrundsatz ebenso wie die Zusprechung einer anderen Leistung als verlangt (Glasl, DIKE-Komm-ZPO, Art. 58 N 4 und 11). Damit bestimmt die um Rechtsschutz ersuchende Partei, worüber das Gericht zu urteilen hat. Entsprechend aber hat die Partei vorab zu entscheiden, ob sie Klage anheben will oder nicht; den diesbezüglichen Entscheid kann sie nicht dem Gericht überlassen. Demzufolge war es an der Klägerin, vor Einreichen der Klage zu prüfen, ob sie überhaupt noch ein Rechtsschutzinteresse an der Klage hat und ob sie bei Fehlen desselben dennoch Klage erheben will.

        Zudem hat das Gericht nicht - wie von der Klägerin sinngemäss erwartet (vgl. Urk. 21 S. 3) - vorab eine Prüfung der Prozessvoraussetzungen vorzunehmen und hernach - je nach Ergebnis - die klagende Partei dazu zu befragen, ob sie selbst bei Fehlen einer Prozessvoraussetzung klagen will. Daran ändert auch nichts, ob besagte Richterin andere Parteien für andere Verfahren allenfalls vorab beraten hat, wie die Klägerin behauptet (Urk. 21 S. 3). Demnach verfehlte die Vorinstanz die Prüfung der Prozessvoraussetzungen nach Art. 59 f. ZPO - entgegen der Ansicht der Klägerin - nicht: So entsteht mit Einreichung der Klage - ungeachtet davon, ob eine Prozessvoraussetzung fehlt oder nicht - ein Prozessrechtsverhältnis und auch die Rechtshängigkeit tritt grundsätzlich ein (BK ZPO-Zingg, Art. 59 N 4). Erst nach Anhängigmachung der Klage kann eine Prü- fung der Prozessvoraussetzungen stattfinden. Diese müssen bis zum Zeitpunkt der Sachurteilsfällung eintreten (BK ZPO-Zingg, Art. 59 N 18 mit Verweis auf BGE 133 III 539 E. 4.3). Sodann liegt es im Ermessen des Gerichts, die Beurteilung einer Prozessvoraussetzung aufzuschieben und bereits eine Verhandlung anzusetzen bzw. durchzuführen oder den Prozess zunächst auf eine strittige Prozessvoraussetzung zu beschränken (Art. 125 lit. c ZPO; BK ZPO-Zingg, Art. 59 N 7). Die Vorinstanz lud die Parteien zur Verhandlung vor und ging in der Folge der vom Beklagten erhobenen Einwendung, wonach die Betreibung nicht mehr hängig sei, nach. Demnach prüfte sie die Prozessvoraussetzung umgehend, nachdem die fehlende Betreibung vom Beklagten vorgebracht wurde. Damit liegt weder eine Verletzung der richterlichen Fragepflicht nach Art. 56 ZPO noch eine Verletzung von Art. 60 ZPO vor.

      2. Entsprechend kann die Klägerin weder aus dem Umstand, dass das Betreibungsamt ihr den Rückzug der gegen sie angehobenen Betreibung nicht mitteilte, noch aus dem Vorgehen der Vorinstanz etwas zu ihren Gunsten ableiten. Ebenso wenig von Belang ist, ob in anderen Verfahren dem Beklagten die Kosten auferlegt wurden. Der Vollständigkeit halber bleibt darauf hinzuweisen, dass es sich in den von der Klägerin eingereichten Verfügungen des Einzelgerichts für SchKG-Klagen am Bezirksgericht Zürich vom 2. April 2019 und 10. Mai 2019 nicht wie im vorliegenden Verfahren verhielt, in welchem die Betreibung am

        8. Mai 2019 - und damit vor Anhebung der negativen Feststellungsklage am

        20. Juni 2019 - zurückgezogen wurde. In den genannten Verfahren hatte die beklagte Partei die Betreibung(en) jeweils erst nach Anhebung der negativen Feststellungsklage zurückgezogen (vgl. Urk. 15/1-2).

      3. Schliesslich ist nicht nachvollziehbar, was die Klägerin aus ihrem Hinweis auf Art. 34 SchKG ableiten will. Dieser Gesetzesartikel beschlägt die

        Form der Mitteilung durch das Betreibungsamt, äussert sich jedoch nicht darüber, was das Betreibungsamt mitzuteilen verpflichtet ist.

      4. Ebenso wenig ist das Argument der Klägerin stichhaltig, aus ihrer ersten Eingabe sei erkennbar, dass es sich um eine im kostenlosen Verfahren anhand zu nehmende Aufsichtsbeschwerde nach Art. 17 SchKG handle: Die Klägerin bezeichnete ihre Eingabe klar als negative Feststellungsklage (Urk. 1 S. 1). Sodann lautete der Antrag dahingehend, es sei festzustellen, dass sie nicht Schuldnerin der mit Betreibung Nr. des Betreibungsamtes Zürich 9 vom 30. April 2019 betriebenen Forderung von Fr. 15'650.- sei (Urk. 1 S. 1 Antrag 1). Damit hat die Vorinstanz zu Recht das Begehren als negative Feststellungsklage entgegengenommen und nicht als Aufsichtsbeschwerde nach Art. 17 SchKG. Demnach ist auch der Hinweis auf ein kostenloses Beschwerdeverfahren (Art. 20a Abs. 3 Ziff. 5 SchKG) nicht zielführend.

      5. Damit bleibt es bei der vorinstanzlichen Kostenauflage an die Klägerin; es liegt kein Grund vor, die Kosten dem Beklagten aufzuerlegen oder auf die Staatskasse zu nehmen.

    1. Bezüglich der beanstandeten Höhe der Gerichtsgebühr von Fr. 600.- fehlt es an einem genügenden Rechtsmittelantrag: Die auf Geldzahlungen gerichteten Anträge müssen beziffert sein (BGE 137 III 617 E. 4.2 und 4.3 S. 618 f.). Zwar bezeichnet die Klägerin die Kosten in ihrer Rechtsmittelbegründung, welche zur Auslegung des Rechtsmittelantrages heranzuziehen ist, als zu hoch, führt indes nicht aus, auf wieviel sie diese reduziert wissen will. Entsprechend fehlt es diesem Antrag an der nötigen Bezifferung, weshalb darauf nicht einzutreten ist. Ohnehin setzt sich die Klägerin mit der diesbezüglichen Begründung der Vorinstanz nicht auseinander (vgl. Urk. 22 S. 4 E. III.2), weshalb die Beschwerdeschrift den gesetzlichen Vorgaben nicht genügt.

    2. Damit erweist sich die Beschwerde als offensichtlich unzulässig bzw. unbegründet, weshalb auf das Einholen einer Beschwerdeantwort der Gegenpartei verzichtet werden kann (Art. 322 Abs. 1 ZPO). Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

    1. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr ist in Anwendung von § 12 Abs. 1 und 2 GebV OG in Verbindung mit § 4 Abs. 1 und 2 GebV OG auf Fr. 150.- festzusetzen. Die Kosten sind ausgangsgemäss der Klägerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO) und mit ihrem Kostenvorschuss zu verrechnen (Art. 111 Abs. 1 ZPO).

    2. Dem Beklagten ist mangels entsprechender Umtriebe im Beschwerdeverfahren keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 95 Abs. 3 ZPO). Die Klägerin hat keinen entsprechenden Antrag auf Zusprechung einer Parteientschädigung gestellt; ohnehin wäre ein solcher Antrag zufolge ihres Unterliegens abzuweisen (Art. 106 Abs. 1 ZPO).

Es wird beschlossen:

  1. Die Berufungsschrift der Klägerin vom 14. September 2019 wird als Beschwerde entgegengenommen.

  2. Der Antrag der Klägerin auf Sistierung des Verfahrens wird abgewiesen.

  3. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung erfolgen mit nachfolgendem Erkenntnis.

Es wird erkannt:

  1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

  2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 150.- festgesetzt.

  3. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden der Klägerin auferlegt und mit ihrem Kostenvorschuss verrechnet.

  4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

  5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Beklagten unter Beilage je einer Kopie der Urk. 21, Urk. 23 und Urk. 24/2-5, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein.

    Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.

  6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

    Der Beschluss ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG; das Urteil ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG.

    Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 600.-.

    Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

    Zürich, 23. Januar 2020

    Obergericht des Kantons Zürich

    1. Zivilkammer

Die Vorsitzende:

Dr. D. Scherrer

Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. K. Montani Schmidt

versandt am: am

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