Zusammenfassung des Urteils PP160053: Obergericht des Kantons Zürich
In dem vorliegenden Fall ging es um eine Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichts im vereinfachten Verfahren am Bezirksgericht Andelfingen. Der Kläger hatte eine Klage auf Bestreitung neuen Vermögens eingereicht und sollte einen Gerichtskostenvorschuss von Fr. 1'640.-- leisten. Der Kläger erhob fristgerecht Beschwerde gegen diese Entscheidung, da er den Betrag als zu hoch empfand. Das Obergericht des Kantons Zürich wies die Beschwerde des Klägers als unbegr?ndet ab und legte die Gerichtskosten dem Kläger auf. Die Gewinnerperson ist weiblich (d) und der Richter ist Dr. L. Hunziker Schnider. Die Gerichtskosten betrugen Fr. 250.--. Die verlierende Partei ist eine Beh?rde.
Kanton: | ZH |
Fallnummer: | PP160053 |
Instanz: | Obergericht des Kantons Zürich |
Abteilung: | I. Zivilkammer |
Datum: | 23.12.2016 |
Rechtskraft: | - |
Leitsatz/Stichwort: | Bestreitung neuen Vermögens (Kostenvorschuss) |
Schlagwörter : | Gerichtskosten; Vorinstanz; Verfahren; Urteil; Streitwert; Beschwerdeverfahren; Vi-Urk; Parteien; Vermögens; Kostenvorschuss; Verfügung; Andelfingen; Betreibung; Entscheid; Bundesgericht; Obergericht; Oberrichter; Bezirksgericht; Einzelgericht; Betrag; Klage; Parteientschädigung; Beschwerdeverfahrens; Grundgebühr; Gerichtskostenvorschuss; Kantons; Zivilkammer; Oberrichterin |
Rechtsnorm: | Art. 106 ZPO ;Art. 320 ZPO ;Art. 322 ZPO ;Art. 93 BGG ;Art. 97 ZPO ;Art. 98 ZPO ; |
Referenz BGE: | - |
Kommentar: | - |
Obergericht des Kantons Zürich
I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: PP160053-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichterin Dr. D. Scherrer und Oberrichter lic. iur. M. Spahn sowie Gerichtsschreiber lic. iur. F. Rieke
Urteil vom 23. Dezember 2016
in Sachen
,
Kläger und Beschwerdeführer
gegen
,
Beklagte und Beschwerdegegnerin
betreffend Bestreitung neuen Vermögens (Kostenvorschuss)
Erwägungen:
a) Mit Urteil vom 13. Juni 2016 hatte das Einzelgericht im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Andelfingen den in der Betreibung Nr. des Betreibungsamts Andelfingen (Zahlungsbefehl vom 15. März 2016) erhobenen Rechtsvorschlag wegen fehlenden neuen Vermögens nur im Umfang von Fr. 1'694.-bewilligt, im übrigen Betrag von Fr. 9'237.-- der in Betreibung gesetzten Forderung nicht bewilligt und festgestellt, dass der Kläger in dieser Betreibung neues Vermögen im Betrag von Fr. 9'237.-gebildet habe bzw. hätte bilden kön- nen (Vi-Urk. 2). Am 7. Oktober 2016 reichte der Kläger beim Bezirksgericht Andelfingen eine Klage auf Bestreitung neuen Vermögens ein (Vi-Urk. 1). Die Klage wurde vom Einzelgericht im vereinfachten Verfahren (Vorinstanz) an die Hand genommen. Mit Verfügung vom 7. November 2016 setzte die Vorinstanz dem Kläger Frist zur Leistung eines Gerichtskostenvorschusses von Fr. 1'640.-an (ViUrk. 4 = Urk. 2).
Hiergegen hat der Kläger am 2. Dezember 2016 fristgerecht (Vi-Urk. 5/1) Beschwerde erhoben und stellt den Beschwerdeantrag (Urk. 1 S. 2):
Dies empfinde ich, wie erwähnt, als ungerecht und bitte Sie hiermit höflichst, diese Verfügung aufzuheben und mir den erwähnten Kostenvorschuss nicht aufzuerlegen.
Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen. Da sich die Beschwerde sogleich als unbegründet erweist, kann auf die Einholung einer Beschwerdeantwort verzichtet werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO).
a) Die Vorinstanz erwog im Wesentlichen, aufgrund des Streitwerts von Fr. 9'237.-sei die Klage im vereinfachten Verfahren zu behandeln. Gestützt auf Art. 97 ZPO seien die Parteien darauf hinzuweisen, dass das Verfahren Prozesskosten - Gerichtskosten und Parteientschädigung verursachen werde. Aufgrund des angegebenen Streitwerts würden gestützt auf die Gerichtsgebührenverordnung Gerichtskosten von mutmasslich Fr. 1'640.-anfallen. Für diese sei vom Kläger in Anwendung von Art. 98 ZPO ein Kostenvorschuss zu verlangen (Urk. 2 S. 2).
Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Dabei bedeutet Geltendmachung, dass in der Beschwerde konkret dargelegt werden muss, was genau am angefochtenen Entscheid unrichtig sein soll; was nicht in dieser Weise beanstandet wird, braucht von der Beschwerdeinstanz nicht überprüft zu werden und hat insofern grundsätzlich Bestand.
Der Kläger beanstandet in seiner Beschwerde vorab das Urteil vom
13. Juni 2016, mit welchem sein Rechtsvorschlag wegen fehlenden neuen Vermögens nur teilweise bewilligt wurde (Urk. 1 S. 1 f.). Diese Beschwerdevorbringen stellen jedoch keine Beanstandungen der angefochtenen Verfügung vom 7. November 2016 dar. Auch ist das Urteil vom 13. Juni 2016 nicht Anfechtungsobjekt des vorliegenden Beschwerdeverfahrens, weshalb insoweit auf die Beschwerdevorbringen nicht weiter einzugehen ist.
Der Kläger macht in seiner Beschwerde sinngemäss geltend, der von ihm verlangte Kostenvorschuss von Fr. 1'640.-sei zu hoch; dieser Betrag entspreche ca. 1/5 des Streitwertes und er verstehe nicht, wie bei dem doch recht einfachen Sachverhalt solch hohe Kosten entstehen könnten (Urk. 1 S. 2).
Im Urteil vom 13. Juni 2016 war die Spruchgebühr (gleichzeitig die Gerichtskosten) auf Fr. 100.-festgesetzt worden (Vi-Urk. 2). Grundlage für jene Gerichtskosten bildete die Gebührenverordnung zum SchKG (wie in jenem Urteil korrekt erwähnt; Vi-Urk. 2 S. 9 Ziff. 5). Diese kommt jedoch nur in betreibungsrechtlichen Summarsachen zur Anwendung (Art. 48 GebV SchKG). Der vorliegende Prozess ist dagegen im vereinfachten Verfahren zu führen und Grundlage für die Gerichtskosten in diesem Prozess ist daher die Gebührenverordnung des Obergerichts (von der Vorinstanz korrekt angegeben; Urk. 2 S. 2). Deren § 4 Abs. 1 sieht bei einem Streitwert von Fr. 9'237.-eine Grundgebühr von Fr. 1'643.80 vor. Diese Grundgebühr kann dann zwar je nach Aufwand des Gerichts und Schwierigkeit des Falles noch ermässigt erhöht werden, für die Erhebung eines Gerichtskostenvorschusses ist jedoch grundsätzlich von der Grundgebühr auszugehen. Indem die Vorinstanz vom Kläger einen Gerichtskostenvorschuss von Fr. 1'640.-gefordert hat, liegt somit keine unrichtige Rechtsanwendung vor.
Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde des Klägers als unbegründet; sie ist demgemäss abzuweisen.
Bloss ergänzend ist anzumerken, dass die Beschwerde des Klägers nicht als sinngemässes - Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege verstanden werden kann. Der Kläger macht nicht geltend, er sei nicht in der Lage, den geforderten Vorschuss zu bezahlen. Er legt sodann weder seine finanziellen Verhältnisse dar, noch reicht er irgendwelche entsprechenden Belege ein (namentlich vollständige Steuererklärungen der letzten zwei Jahre). Ein Armenrechtsgesuch für das vorinstanzliche Verfahren wäre schliesslich auch bei der Vorinstanz einzureichen.
3. a) Für das Beschwerdeverfahren beträgt der Streitwert Fr. 1'640.--. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von § 4 Abs. 1, § 9 Abs. 1 und § 12 GebV OG auf Fr. 250.-festzusetzen.
Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens sind ausgangsgemäss dem Kläger aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO).
Für das Beschwerdeverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzusprechen, dem Kläger zufolge seines Unterliegens, der Beklagten mangels relevanter Umtriebe (Art. 95 Abs. 3, Art. 106 Abs. 1 ZPO).
Es wird erkannt:
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 250.-festgesetzt.
Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Kläger auferlegt.
Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beklagte unter Beilage des Doppels von Urk. 1, und an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein.
Die vorinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.
Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert in der Hauptsache beträgt Fr. 9'237.--.
Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Zürich, 23. Dezember 2016
Obergericht des Kantons Zürich
Zivilkammer
Die Vorsitzende:
Dr. L. Hunziker Schnider
Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. F. Rieke
versandt am: jo
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