Zusammenfassung des Urteils PP150046: Obergericht des Kantons Zürich
In dem vorliegenden Fall ging es um eine Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichts im vereinfachten Verfahren am Bezirksgericht Horgen. Der Kläger hatte eine Aberkennungsklage eingereicht und sich gegen die Festsetzung eines Gerichtskostenvorschusses gewehrt. Trotz mehrerer Zustellungsversuche seitens des Gerichts hatte der Kläger die Frist zur Zahlung des Kostenvorschusses nicht eingehalten. Das Obergericht des Kantons Zürich wies die Beschwerde des Klägers als unbegründet ab und legte die Gerichtskosten dem Kläger auf. Die Entscheidgebühr wurde auf CHF 300 festgesetzt. Der Kläger erhielt keine Parteientschädigung, da er unterlag.
Kanton: | ZH |
Fallnummer: | PP150046 |
Instanz: | Obergericht des Kantons Zürich |
Abteilung: | I. Zivilkammer |
Datum: | 22.12.2015 |
Rechtskraft: | - |
Leitsatz/Stichwort: | Aberkennung (Kostenvorschuss) |
Schlagwörter : | Vorinstanz; Gericht; Verfügung; Vi-Urk; Recht; Kostenvorschuss; Frist; Aberkennung; Frist; Gerichtskosten; Beschwerdeverfahren; Rückbehaltungsauftrag; Vorbringen; Entscheid; Bundesgericht; Obergericht; Oberrichter; Verfahren; Bezirksgericht; Horgen; Betreibung; Gerichtskostenvorschusses; Abholfrist; Erwägung; Sendung; Entscheidgebühr; Rechtspflege |
Rechtsnorm: | Art. 106 ZPO ;Art. 320 ZPO ;Art. 321 ZPO ;Art. 322 ZPO ;Art. 93 BGG ;Art. 97 ZPO ; |
Referenz BGE: | - |
Kommentar: | - |
Obergericht des Kantons Zürich
I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: PP150046-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichterin Dr. M. Schaffitz und Oberrichter lic. iur. M. Spahn sowie Gerichtsschreiber lic. iur. F. Rieke
Urteil vom 22. Dezember 2015
in Sachen
,
Kläger und Beschwerdeführer
gegen
,
Beklagte und Beschwerdegegnerin
betreffend Aberkennung (Kostenvorschuss)
Erwägungen:
a) Mit Urteil vom 27. August 2015 hatte das Bezirksgericht Horgen der (Aberkennungs-) Beklagten in der Betreibung Nr. des Betreibungsamts Thalwil-Rüschlikon-Kilchberg gestützt auf einen entsprechenden Darlehensvertrag für die ausstehende Kapitalrückzahlung provisorische Rechtsöffnung für Fr. 6'500.-- und Fr. 73.30 (Betreibungskosten) erteilt (Vi-Urk. 2/1). Daraufhin hatte der (Aberkennungs-) Kläger am 28. September 2015 beim Bezirksgericht Horgen (Vorinstanz) eine entsprechende Aberkennungsklage erhoben und zur Hauptsache den Antrag gestellt, es sei festzustellen, dass für diese Forderung eine unbefristete Stundung bestehe (Vi-Urk. 1). Mit Verfügung vom 5. Oktober 2015 setzte die Vorinstanz dem Kläger eine Frist zur Leistung eines Gerichtskostenvorschusses von Fr. 1'260.-an (Vi-Urk. 5). Diese Verfügung wurde am 6. Oktober 2015 versandt und von der Post am 7. Oktober 2015 der Vorinstanz zurückgesandt mit dem Hinweis, dass der Kläger einen Rückbehaltungsauftrag bis 15. Oktober 2015 aufgegeben habe (Vi-Urk. 6). Eine zweite Zustellung erfolgte am 14. Oktober 2015, wurde vom Kläger jedoch nicht abgeholt (Vi-Urk. 8). Mit Verfügung vom 13. November 2015 setzte die Vorinstanz dem Kläger eine Nachfrist zur Leistung des Gerichtskostenvorschusses an (Vi-Urk. 11 = Urk. 2).
Hiergegen hat der Kläger am 4. Dezember 2015 fristgerecht (ViUrk. 12) Beschwerde erhoben und stellt die Beschwerdeanträge (Urk. 1 S. 2):
Die Verfügung der Vorinstanz sei aufzuheben.
Es sei festzustellen, dass dem Beschwerdeführer von der Vorinstanz keine Frist für einen Kostenvorschuss angesetzt wurde resp. ihm keine schriftliche Aufforderung dazu zugegangen ist.
Es sei folglich auf die Aberkennungsklage des Beschwerdeführers vom
28. September 2015 einzutreten.
Evtl. sei festzustellen, dass ein Kostenvorschuss von CHF 1'260.-- unverhältnismässig hoch angesetzt ist.
Evtl. sei dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren.
Alles unter Kostenund Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin resp. der Vorinstanz.
Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen. Da sich die Beschwerde sogleich als offensichtlich unbegründet bzw. unzulässig erweist, kann auf die Einholung einer Beschwerdeantwort der Gegenpartei verzichtet werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO).
a) Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Die Beschwerde muss begründet eingereicht werden (Art. 321 Abs. 1 ZPO). Dazu gehört, dass in der Beschwerde im Einzelnen dargelegt werden muss, was genau unrichtig sein soll; was nicht beanstandet wird, braucht von der Beschwerdeinstanz nicht überprüft zu werden.
Der Kläger macht in seiner Beschwerde vorab geltend, er habe erstmals mit Erhalt der angefochtenen Verfügung vom geforderten Kostenvorschuss erfahren. Er habe von der Post ein Schreiben vom 8. Oktober 2015 erhalten, wonach während des Rückbehaltungsauftrags eine Abholfrist für eine Gerichtsurkunde abgelaufen sei und die Post diese an das Gericht zurückgeschickt habe. Mit diesem Schreiben habe er nichts anfangen können, da ihm die Prozessnummer FV150030-F damals nicht bekannt gewesen sei; das zuvor geführte Rechts- öffnungsverfahren sei unter der Geschäfts-Nr. EB150178-F geführt worden (Urk. 1 S. 2 f.).
Dieses Vorbringen ist trölerisch. Im Schreiben vom 8. Oktober 2015 hatte die Post dem Kläger mitgeteilt, von welchem Gericht die zurückgesandte Postsendung gekommen war (vgl. Urk. 3). Es wäre dem Kläger daher ein Leichtes gewesen, bei der Vorinstanz nachzufragen, welche Urkunde ihm hätte zugestellt werden sollen. Dass er sich darum nicht gekümmert hat, hilft ihm nicht.
Der Kläger macht sodann geltend, es sei nicht nachvollziehbar, weshalb die Post eine Gerichtsurkunde trotz Rückbehaltungsauftrag bereits am 7. Oktober 2015 zurücksende (Urk. 1 S. 3).
Das Vorbringen ist unbegründet. Wer eine Klage erhebt, hat dafür besorgt zu sein, dass ihm gerichtliche Sendungen ohne Verzug zugestellt werden können.
Die vom Gesetz vorgegebene Abholfrist beträgt sieben Tage (Art. 138 Abs. 3 lit. a ZPO). Da vorliegend durch den Rückbehaltungsauftrag des Klägers diese Frist (welche am 14. Oktober 2015 geendet hätte) nicht gewahrt werden konnte, ist das Vorgehen der Post nicht zu beanstanden.
Der Kläger macht weiter geltend, es sei nicht nachvollziehbar, weshalb die Vorinstanz nicht umgehend nach dem 16. Oktober 2015 ihre Zusendung nicht nochmals verschickt habe (Urk. 1 S. 3).
Das Vorbringen geht ins Leere. Die Vorinstanz hat, wie erwähnt (oben Erwägung 1.a), die Verfügung vom 5. Oktober 2015 am 14. Oktober 2015 ein zweites Mal zugestellt. Diese Sendung wurde dem Kläger ins Postfach avisiert, von ihm jedoch innert der siebentägigen Abholfrist (bis 31. Oktober 2015) nicht abgeholt und danach der Vorinstanz retourniert (vgl. die Sendungsverfolgung in ViUrk. 8). Die Frist für die Zahlung des Gerichtskostenvorschusses begann damit am 1. November 2015 zu laufen und endete am 10. November 2015. Die vorinstanzliche Erwägung, dass der Kläger den Kostenvorschuss innert der ihm angesetzten Frist nicht geleistet habe (Urk. 2 S. 2), ist damit korrekt.
Der Kläger macht geltend, es entbehre jeder Grundlage, bei einer Forderungssumme von Fr. 6'500.-einen Kostenvorschuss von Fr. 1'260.-für ein Verfahren zu fordern (Urk. 1 S. 3).
Dieses Vorbringen ist unzutreffend. Die Gebühren für ein Gerichtsverfahren (Gerichtskosten) bemessen sich nach der Gebührenverordnung des Obergerichts vom 8. September 2010 (Art. 96 i.V.m. Art. 95 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 ZPO). Gemäss dieser Verordnung beträgt bei einem Streitwert von Fr. 6'500.-- die volle Entscheidgebühr Fr. 1'260.-- (§ 4 Abs. 1 GebV OG; worauf die Vorinstanz schon in ihrer Verfügung vom 5. Oktober 2015 hingewiesen hatte, Vi-Urk. 8 S. 2). Die Vorinstanz hat den Vorschuss korrekt bemessen.
Der Kläger macht schliesslich geltend, er sei mittellos und habe ein Recht auf die unentgeltliche Prozessführung. Die Vorinstanz sei bei ihm offensichtlich nicht mehr objektiv (Urk. 1 S. 3).
Ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das vorinstanzliche Verfahren ist nicht bei der Beschwerdeinstanz zu stellen, sondern bei der Vorinstanz. Auf die Möglichkeit der unentgeltlichen Rechtspflege hatte die Vorinstanz den Kläger sodann gesetzeskonform (Art. 97 ZPO) in ihrer Verfügung vom 5. Oktober 2015 hingewiesen (Vi-Urk. 5 S. 2). Von einer Unobjektivität der Vorinstanz kann keine Rede sein.
Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde des Klägers als vollumfänglich unbegründet und sie ist demgemäss abzuweisen.
a) Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von § 9 Abs. 1 i.V.m. § 12 der Gerichtsgebührenverordnung auf Fr. 300.-festzusetzen.
Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens sind ausgangsgemäss dem unterliegenden Kläger aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO).
Der Kläger hat für das Beschwerdeverfahren kein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gestellt (Urk. 1). Dies schadet ihm jedoch nicht, denn ein solches wäre zufolge Aussichtslosigkeit der Beschwerde (vgl. vorstehende Erwägungen) ohnehin abzuweisen gewesen (Art. 117 lit. b ZPO).
Für das Beschwerdeverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzusprechen, dem Kläger zufolge seines Unterliegens, der Beklagten mangels relevanter Umtriebe (Art. 95 Abs. 3, Art. 106 Abs. 1 ZPO).
Es wird erkannt:
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 300.-festgesetzt.
Die Kosten für das Beschwerdeverfahren werden dem Kläger auferlegt.
Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beklagte unter Beilage eines Doppels von Urk. 1, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein.
Die vorinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.
Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert der Hauptsache beträgt Fr. 6'500.--.
Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Zürich, 22. Dezember 2015
Obergericht des Kantons Zürich
Zivilkammer
Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. F. Rieke
versandt am: kt
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