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Urteil Obergericht des Kantons Zürich (ZH)

Zusammenfassung des Urteils PN090194: Obergericht des Kantons Zürich

Die Klägerin erhielt eine definitive Rechtsöffnung für einen Betrag von Fr. 1'763.-, jedoch wurde das Rechtsöffnungsbegehren für einen Mehrbetrag von Fr. 532.35 abgewiesen. Die Klägerin legte Nichtigkeitsbeschwerde ein, welche jedoch abgelehnt wurde. Die Vorinstanz bestätigte die definitive Rechtsöffnung für öffentlichrechtliche Forderungen der Verkehrsbetriebe Zürich, aber verweigerte sie für den Betrag von Fr. 532.35. Die Klägerin konnte die Kosten nicht detailliert belegen, jedoch wurden diese Kosten in den Pfändungsurkunden ausgewiesen und somit als rechtskräftig betrachtet. Das Obergericht entschied, dass die Klägerin auch für den Betrag von Fr. 532.35 definitive Rechtsöffnung erhält, aber nicht für Betreibungskosten, Spruchgebühr und Parteientschädigung.

Urteilsdetails des Kantongerichts PN090194

Kanton:ZH
Fallnummer:PN090194
Instanz:Obergericht des Kantons Zürich
Abteilung:III. Zivilkammer
Obergericht des Kantons Zürich Entscheid PN090194 vom 15.12.2009 (ZH)
Datum:15.12.2009
Rechtskraft:-
Leitsatz/Stichwort:Definitive Rechtsöffnung im Zusammenhang mit öffentlichrechtlichen Forderungen.
Schlagwörter : Rechtsöffnung; Betreibung; Betrag; SchKG; Verlustscheine; Vorinstanz; Rechtsöffnungstitel; Betreibungskosten; Verfügung; Verlustscheinen; Forderung; Verfügungen; Forderungen; Betreibungsamt; Stücheli; Pfändungsverlustscheine; Obergericht; Erwägungen:; Einzelrichterin; Verfahren; Bezirksgericht; Bülach; Mehrbetrag; Rechtsöffnungsbegehren; Entscheid; Eingabe; Nichtigkeitsbeschwerde; Verkehrsbetriebe
Rechtsnorm:Art. 17 KG ;Art. 68 KG ;
Referenz BGE:-
Kommentar:
-

Entscheid des Kantongerichts PN090194

Aus den Erwägungen:

Mit Verfügung der Einzelrichterin im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Bülach vom 26. August 2009 wurde der Klägerin [ ] für einen Betrag von Fr. 1'763.- definitive Rechtsöffnung erteilt. Im Mehrbetrag von Fr. 532.35 wurde das Rechtsöffnungsbegehren abgewiesen. Gegen diesen Entscheid erhob die Klägerin mit Eingabe vom 21. Oktober 2009 rechtzeitig Nichtigkeitsbeschwerde [ ].

Die Vorinstanz ging zutreffend davon aus, dass die vorgelegten Verfügungen der Verkehrsbetriebe Zürich definitive Rechtsöffnungstitel für die betriebenen öffentlichrechtlichen Forderungen gemäss Art. 80 Abs. 2 Ziff. 3 SchKG i.V.m. § 214 ZPO darstellen.

Hingegen verweigerte die Vorinstanz die definitive Rechtsöffnung für den Betrag von Fr. 532.35 und damit für die in den beiden eingereichten Verlustscheinen aufgeführten Kosten mit der Begründung, es lägen dafür keine Rechtsöffnungstitel vor.

Aus den beiden Verlustscheinen geht hervor, dass sich der streitige Betrag aus den vom Betreibungsamt gemäss Art. 20 GebV SchKG berechneten Kosten für die Verlustscheine (Fr. 25.10 bzw. Fr. 125.80) sowie weiteren „Kosten“ von Fr. 381.45 zusammensetzt.

Zwar hat die Klägerin diesen Betrag von Fr. 381.45 nicht detailliert belegt. Indes war sie dazu auch nicht verpflichtet: Bei den vorliegenden Verlustscheinen handelt es sich um Verfügungen des Betreibungsamtes Kloten, weshalb die fraglichen Kostenauflagen in der Höhe von insgesamt Fr. 532.35 jeweils mit Beschwerde nach Art. 17 SchKG innert zehntägiger Frist anfechtbar gewesen wären. Aus den Akten ergeben sich keine Anhaltspunkte für eine Beschwerde des Beklagten. Damit sind die in den beiden Pfändungsurkunden aufgeführten Kosten von Fr. 532.35 in Rechtskraft erwachsen und somit ausgewiesen.

Die Auffassung der Vorinstanz hat nun zur Folge, dass der Klägerin bzw. Gläubigerin die Möglichkeit verwehrt wäre, ihre in den Pfändungsverlustscheinen aufgeführten Kosten zu vollstrecken, ist doch die Aberkennungsklage und damit die provisorische Rechtsöffnung für Forderungen des öffentlichen Rechts nach herrschender Lehre und Rechtsprechung ausgeschlossen (BSK SchKG-Staehelin, N 46 zu Art. 82 m.w.H.; Stücheli, Die Rechtsöffnung, Zürich 2000, S. 393). Da folglich die weiteren Kosten von Fr. 532.35 einem Aberkennungsprozess nicht zugänglich sind, ist gestützt auf die Gesamtheit der Urkunden (Verlustscheine und die definitiven Rechtsöffnungstitel) auch für diese Forderung vollumfänglich definitive Rechtsöffnung zu erteilen.

Das Argument der Vorinstanz, wonach für Kosten einer „früheren“ Betreibung nur Rechtsöffnung erteilt werden könne, wenn sie durch einen Rechtsöffnungstitel ausgewiesen seien (mit Hinweis auf Stücheli, a.a.O., S. 198), ist vorliegend nicht zielführend. Die Literaturstelle bezieht sich wörtlich auf „andere“ Betreibungen. Vorliegend stehen aber - neben den Verlustscheinsgebühren - unangefochtene Betreibungskosten, die der Ausstellung der erwähnten Pfändungsverlustscheine vorangegangen sind, zur Diskussion.

Die Rüge der Klägerin ist somit begründet [ ]. Der Klägerin ist antragsgemäss auch für den ausgewiesenen Betrag von Fr. 532.35 definitive Rechtsöffnung zu erteilen. Hingegen ist nach der Praxis des Obergerichts für die Betreibungskosten keine Rechtsöffnung zu erteilen (ZR 108 Nr. 2), weil die Betreibungskosten gemäss Art. 68 Abs. 2 SchKG vorab von den Zahlungen des Schuldners zu erheben sind. Dasselbe gilt für die Spruchgebühr und die Parteientschädigung des Rechtsöffnungsverfahrens, da diese zu den Betreibungskosten zählen.“

Obergericht Zürich, III. Zivilkammer,

Beschluss vom 15. Dezember 2009 (Mitgeteilt von Dr. D. Oser)

Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.

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