Kanton: | ZH |
Fallnummer: | PF210025 |
Instanz: | Obergericht des Kantons Zürich |
Abteilung: | II. Zivilkammer |
Datum: | 05.08.2021 |
Rechtskraft: | - |
Leitsatz/Stichwort: | Öffentliche letztwillige Verfügung |
Schlagwörter : | Beschwerde; Beschwerdeführer; Kosten; Verfahren; Vorinstanz; Summarischen; Bezirksgericht; Erblasserin; Einzelgericht; Nachlass; Gesetzlichen; Meilen; Letztwillige; Bezirksgerichtes; Zürich; Kanton; Schreiben; Stellte; Erbbescheinigung; Entscheid; Seiner; Betreffend; Bundesgericht; Seinen; Nachlasses; Urteil; Verfügung; Lasten; Kantons |
Rechtsnorm: | Art. 110 ZPO ; Art. 143 OR ; Art. 144 OR ; Art. 321 ZPO ; Art. 551 ZGB ; Art. 603 ZGB ; Art. 639 ZGB ; Art. 90 BGG ; |
Referenz BGE: | - |
Kommentar zugewiesen: | Spühler, Basler Kommentar zur ZPO, Art. 321 ZPO ; Art. 311 ZPO, 2017 |
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Obergericht des Kantons Zürich
II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: PF210025-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. R. Bantli Keller und Ersatzrichter lic. iur. T. Eng- ler sowie Gerichtsschreiberin MLaw M. Schnarwiler
Urteil vom 5. August 2021
in Sachen
Beschwerdeführer
betreffend öffentliche letztwillige Verfügung
im Nachlass von B. , geboren tt. Mai 1912, von C. und D. , gestorben tt. mm.2009, wohnhaft gewesen in C.
Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichtes im summarischen Verfahren des Bezirksgerichtes Meilen vom 17. Juni 2021 (EL210220)
Erwägungen:
Am tt. mm.2009 verstarb B. (nachfolgend Erblasserin). Am 13. Mai 2009 stellte das Einzelgericht im summarischen Verfahren des Bezirksgerichtes Meilen (Vorinstanz) eine Erbbescheinigung aus, lautend auf die gesetzlichen Er- ben der Erblasserin (act. 25/14, Verfahren Nr. EM090058). Am 10. Mai 2021 reichte das Notariat Dübendorf eine öffentliche letztwillige Verfügung der Erblas- serin vom 14. November 2000 zur amtlichen Eröffnung ein (act. 1, act. 12). Mit Ur- teil vom 17. Juni 2021 stellte die Vorinstanz u.a. den gesetzlichen Erben gemäss Erbbescheinigung vom 13. Mai 2009, namentlich den Nachkommen, eine Kopie des Testamentes zu, sowie den Vermächtnisnehmern einen sie betreffenden Teilauszug. Sie setzte sodann die am 13. Mai 2009 ausgestellte Erbbescheini- gung mit sofortiger Wirkung ausser Kraft und wies die gesetzlichen Erben darauf hin, dass sie einen Erbschein verlangen könnten. Zudem setzte die Vorinstanz die Entscheidgebühr auf Fr. 500.- zzgl. Fr. 30.- für die Publikation und Fr. 92.- für Barauslagen/Familienscheine fest und auferlegte die Kosten zu Lasten des Nach- lasses dem gesetzlichen Erben A. (Beschwerdeführer) (vgl. act. 13 =
act. 20 = act. 23).
Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 21. Juni 2021 (Datum Poststempel) rechtzeitig bei der Kammer Beschwerde betreffend Alleini- ge Kostenübernahme und legte dieser ein von ihm an die Vorinstanz verfasstes Schreiben bei (act. 21 u. 22 = act. 18; vgl. zur Rechtzeitigkeit act. 17/1). Die vor- instanzlichen Akten wurden beigezogen (act. 1-18 u. 25). Der Beschwerdeein- gang wurde dem Beschwerdeführer angezeigt (act. 26). Das Verfahren ist spruch- reif.
2. Der erstinstanzliche Kostenentscheid ist selbständig mit Beschwerde an- fechtbar (Art. 110 ZPO). Da es sich bei der Eröffnung der letztwilligen Verfügung um eine Angelegenheit der freiwilligen Gerichtsbarkeit handelt, welche im Kanton Zürich durch das Einzelgericht im summarischen Verfahren zu behandeln ist (Art. 556 f. ZGB i.V.m. Art. 551 Abs. 1 ZGB und Art. 54 SchlT ZGB, § 24 lit. c GOG und § 137 lit. c GOG i.V.m. Art. 248 lit. e ZPO), beträgt die Beschwerdefrist
10 Tage (Art. 321 Abs. 2 ZPO). Die Beschwerde ist schriftlich und begründet ein- zureichen und sie hat einen Antrag zu enthalten.
Wie gezeigt, reichte der Beschwerdeführer als Beilage bzw. Begründung seiner Beschwerde (act. 21) ein Schreiben an das Bezirksgericht Meilen ein. Dort gelb markiert ist der Abschnitt, welcher sich gegen die Kostenfolgen des vorin- stanzlichen Entscheides richtet (vgl. act. 22). Der Beschwerdeführer legt dar, nicht nachvollziehen zu können, weshalb die Gerichtsgebühr voll zu seinen Lasten be- zogen werde. Sie seien sechs Geschwister, welche alle zu gleichen Teilen erbbe- rechtigt gewesen seien, wobei zwei zwischenzeitlich verstorben seien. Er sei be- reit, seinen Sechstel der Gebühren, also Fr. 103.70, als seinen Anteil anzuerken- nen. Den Rest müssten seine Geschwister oder deren Rechtsnachfolger beglei- chen.
Der Beschwerdeführer wendet sich damit nicht gegen die Höhe, sondern gegen die Auflage der Kosten an ihn.
Für Schulden der Erblasserin sind die Erben (selbst nach der Teilung) soli- darisch haftbar (vgl. Art. 603 Abs. 1 ZGB, ferner Art. 639 Abs. 1 ZGB). Dies be- deutet, dass jeder einzelne Erbe für die Erfüllung der ganzen Schuld haftet
(vgl. Art. 143 Abs. 1 OR). Der Gläubiger kann dabei nach seiner Wahl von allen Solidarschuldnern nur einen Teil oder das Ganze fordern (Art. 144 Abs. 1 OR). Die Kosten der Testamentseröffnung und der Erbenermittlung stellen typische Erbgangsschulden dar, für welche die Erben solidarisch haften.
Da die Vorinstanz aufgrund der Solidarschuldnerschaft der Erben die Wahl hat, von welchem Erben sie diese Kosten auf Rechnung des Nachlasses bezie- hen will, ist die Kostenauflage an den Beschwerdeführer auf Rechnung des Nach- lasses nicht zu beanstanden. Es steht dem Beschwerdeführer frei, seinerseits Regressansprüche gegen die anderen Erben zu erheben.
Entsprechend ist die Beschwerde abzuweisen.
4. Umständehalber sind für das Beschwerdeverfahren keine Kosten zu erhe- ben. Dem unterliegenden Beschwerdeführer ist keine Parteientschädigung zuzu- sprechen.
Es wird erkannt:
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Für das zweitinstanzliche Verfahren werden keine Kosten erhoben.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
Schriftliche Mitteilung an den Beschwerdeführer sowie an das Einzelgericht im summarischen Verfahren des Bezirksgerichtes Meilen, je gegen Emp- fangsschein.
Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge-
richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG.
Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert wurde nicht ermittelt.
Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Obergericht des Kantons Zürich
II. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
MLaw M. Schnarwiler
versandt am:
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