E-MailWeiterleiten
LinkedInLinkedIn

Urteil Obergericht des Kantons Zürich (ZH)

Zusammenfassung des Urteils PD230015: Obergericht des Kantons Zürich

Der Fall handelt von einem Rechtsstreit zwischen Herrn A und Frau B vor dem Gericht in Genf. Frau B hatte eine Klage auf Befreiung von Schulden in Höhe von 30.000 CHF eingereicht, die Herr A angeblich schuldete. Das Gericht entschied teilweise zugunsten von Frau B und Herr A legte Berufung ein. Letztendlich wurde das Urteil bestätigt, und Herr A wurde verpflichtet, die Gerichtskosten zu tragen. Die Gewinnerin des Rechtsstreits ist weiblich

Urteilsdetails des Kantongerichts PD230015

Kanton:ZH
Fallnummer:PD230015
Instanz:Obergericht des Kantons Zürich
Abteilung:II. Zivilkammer
Obergericht des Kantons Zürich Entscheid PD230015 vom 05.12.2023 (ZH)
Datum:05.12.2023
Rechtskraft:-
Leitsatz/Stichwort:Mietzinsanfechtung / Kostenvorschuss
Schlagwörter : Kostenvorschuss; Verfügung; Entscheid; Rechtsmittel; Bülach; Mietgericht; Vorinstanz; Streitwert; Leistung; Antrag; Obergericht; Oberrichter; Beschwerdegegner; Bezirksgerichtes; Beilage; Klage; Frist; Höhe; Beschwerdeführers; Parteien; Bundesgericht; Kantons; Zivilkammer; Oberrichterin; Gerichtsschreiberin; Schnarwiler; Eingabe; Zulässigkeit; Kostenvorschusses; Akten
Rechtsnorm:Art. 103 ZPO ;Art. 321 ZPO ;Art. 325 ZPO ;Art. 93 BGG ;
Referenz BGE:137 III 617;
Kommentar:
-

Entscheid des Kantongerichts PD230015

Obergericht des Kantons Zürich

II. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: PD230015-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichter Dr. M. Sarbach und Oberrichterin lic. iur. A. Strähl sowie Gerichtsschreiberin MLaw M. Schnarwiler

Beschluss vom 5. Dezember 2023

in Sachen

A. ,

Kläger und Beschwerdeführer,

gegen

  1. B. ,
  2. C. ,

Beklagte und Beschwerdegegner,

betreffend Mietzinsanfechtung / Kostenvorschuss

Beschwerde gegen eine Verfügung des Mietgerichtes des Bezirksgerichtes Bülach vom 31. Oktober 2023 (MJ230024)

Erwägungen:

    1. Mit Eingabe vom 18. Oktober 2023 machte der Beschwerdeführer unter Beilage der Klagebewilligung der SchlichtungsBehörde in Mietsachen vom 21. August 2023 (vgl. act. 6/1) beim Mietgericht des Bezirksgerichtes Bülach (fortan Vorinstanz) eine Klage anhängig, mit welcher er die Feststellung der zulässigkeit ei- ner Mietzinserhöhung verlangt (act. 6/2).

    2. Mit Verfügung vom 31. Oktober 2023 erwog die Vorinstanz, der Streitwert der Klage betrage Fr. 33'360, und sie setzte dem Beschwerdeführer Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses in der Höhe von Fr. 3'000 an (act. 6/4). Diese Verfügung wurde dem Beschwerdeführer am 6. November 2023 zugestellt (act. 6/5).

    1. Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom

      1. November 2023 fristgerecht Beschwerde und stellt die folgenden Anträge:

        1. Die Verfügung vom 31. Oktober 2023 des Mietgericht Bülach (Beilage 1) ist zu berichtigen und demzufolge als gegenstandslos zu erklären;

        1. Die Kosten sind der Staatskasse aufzuerlegen;

    2. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (act. 6/1-7). Vom Einholen einer Beschwerdeantwort wurde abgesehen. Die Sache ist spruchreif.

    1. Entscheide über die Leistung von Vorschüssen sind Selbständig mit Beschwerde anfechtbar (Art. 103 ZPO). Das Beschwerdeverfahren richtet sich nach den Art. 319 ff. ZPO. Die Beschwerde ist bei der Rechtsmittelinstanz innert der Rechtsmittelfrist schriftlich und begründet einzureichen (Art. 321 Abs. 1 ZPO). Aus der Obliegenheit, die Beschwerde zu begründen, ergibt sich zudem, dass die Beschwerde RechtsmittelAnträge zu enthalten hat. Aus den Anträgen muss hervorgehen, in welchem Umfang der vorinstanzliche Entscheid angefochten wird. Dabei darf sich ein Rechtsmittelkläger nicht darauf beschränken, lediglich die Aufhebung des angefochtenen erstinstanzlichen Entscheids zu beantragen, son- dern er muss einen Antrag in der Sache stellen, der im Falle eines reformatorischen Entscheides zum Urteil erhoben werden kann (ZK ZPO-RETZ/THEILER,

3. Aufl. 2016, Art. 311 N 34 f. bzw. ZK ZPO-FREIBURGHAUS/AFHELDT, 3. Aufl. 2016,

Art. 321 N 14; OGer ZH PF110013 vom 21. Juni 2011 E. 1 und 3). Bei Geldforderungen ist demnach eine Bezifferung des Rechtsbegehrens erforderlich. Fehlt es an einem bezifferten Antrag, so ist auf das Rechtsmittel nicht einzutreten (BGE 137 III 617, E. 4.2 und 4.3;OGer ZH PP190049 vom 10. Dezember 2019, E. 3.;

OGer ZH, PF110013 vom 21. Juni 2011, bestätigt mit BGer, 4D_61/2011 vom

26. Oktober 2011, E. 2.3). Die Anforderungen an die Antragsstellung sind bei Laien weniger streng (vgl. OGer ZH PF110034 vom 22. August 2011, E. 3.2; O- Ger ZH PF160015 vom 28. Juni 2016; vgl. auch BSK ZPO-SP?HLER,

  1. Aufl. 2017, Art. 311 N 13 bzw. ZK ZPO-FREIBURGHAUS/AFHELDT, 3. Aufl. 2016,

    Art. 321 N 15). Als Antrag genügt eine Formulierung, aus der sich mit gutem Willen herauslesen lässt, wie das Obergericht entscheiden soll.

  2. Die Beschwerde des Beschwerdeführers richtet sich formell gegen den von ihm verlangten Kostenvorschuss. Er beschränkt sich in seiner Beschwerde indes darauf, geltend zu machen, die Vorinstanz gehe von einem falschen wobei offen bleibt, ob nach Ansicht des Beschwerdeführers zu hohem zu niedrigem Streitwert aus (vgl. act. 2). Welche Höhe des Streitwertes indes nach Ansicht des Beschwerdeführers zutreffend und in welcher Höhe der Kostenvorschuss mit Blick auf diesen angemessen bzw. richtig wäre, ergibt sich weder aus der den BeschwerdeAnträgen noch aus der BeschwerdeBegründung. Die Beschwerde ge- nügt damit den rechtlichen Anforderungen nicht, weshalb darauf nicht einzutreten ist.

  3. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung (Art. 325 Abs. 1 ZPO). Jedenfalls bei Laien ist eine Beschwerde gegen die Verpflichtung zur Leistung eines Kostenvorschusses jedoch als sinngemüsses Fristerstreckungsgesuch zu betrachten. Sollte die Frist zur Leistung des Vorschusses inzwischen unbenutzt abgelaufen sein, hätte sie die Vorinstanz dem Kläger neu anzusetzen.

  4. Umständehalber sind für dieses Verfahren keine Kosten zu erheben. Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen; dem Beschwerdeführer nicht, weil er unterliegt, den Beschwerdegegnern nicht, weil ihnen keine Umtriebe entstanden sind, die zu entschädigen wären.

Es wird beschlossen:

  1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

  2. Es werden für das Beschwerdeverfahren keine Kosten erhoben und keine Parteientschädigungen zugesprochen.

  3. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beschwerdegegner unter Beilage eines Doppels von act. 2, sowie unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten an das Mietgericht des Bezirksgerichtes Bülach, je gegen Empfangsschein.

  4. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge-

richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG.

Es handelt sich um eine mietrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 33'360.

Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Obergericht des Kantons Zürich

II. Zivilkammer

Die Gerichtsschreiberin:

MLaw M. Schnarwiler versandt am:

Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.

Hier geht es zurück zur Suchmaschine.