Kanton: | ZH |
Fallnummer: | PD200012 |
Instanz: | Obergericht des Kantons Zürich |
Abteilung: | II. Zivilkammer |
Datum: | 15.10.2020 |
Rechtskraft: | - |
Leitsatz/Stichwort: | Forderung |
Schlagwörter : | Beschwerde; Beschwerdeführerin; Beschwerdegegner; Obergericht; Bundesgericht; Verfügung; Forderung; Parteientschädigung; Vorinstanz; Oberrichterin; Kostenvorschuss; Doppel; Einzelgericht; Beilage; Parteientschädigungen; Kantons; Verlangte; Treten; Klage; Kostenvorschusses; Zivilkammer; Gerichtskosten; Mietgerichtes; Sachen; Gerichtsschreiberin; Vourtsis-Müller; Aufschiebende; Erhoben; Beträgt |
Rechtsnorm: | Art. 93 BGG ; |
Referenz BGE: | - |
Kommentar zugewiesen: | Spühler, Basler Kommentar zur ZPO, Art. 321 ZPO ; Art. 311 ZPO, 2017 |
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Obergericht des Kantons Zürich
II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: PD200012-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. R. Bantli Keller, Vorsitzende, Oberrichterin
lic. iur. M. Stammbach und Oberrichterin lic. iur. A. Strähl sowie Ge- richtsschreiberin lic. iur. I. Vourtsis-Müller
Beschluss vom 15. Oktober 2020
in Sachen
,
Beklagte und Beschwerdeführerin
gegen
,
Kläger und Beschwerdegegner
vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. X.
betreffend Forderung
Erwägungen:
Vor dem Einzelgericht des Mietgerichtes Zürich ist ein Verfahren in Sachen B. (Kläger und Beschwerdegegner) gegen A. (Beklagte und Beschwerdeführerin) betreffend Forderung hängig. Mit Verfügung vom 21. Sep- tember 2020 setzte der Mietgerichtspräsident dem Kläger eine Frist von 10 Tagen an, um für die ihn allenfalls treffenden Gerichtskosten einen Kosten- vorschuss von einstweilen Fr. 570.- zu leisten. Der Beschwerdeführerin wurde das Doppel der Klageschrift zugestellt (act. 3). Gegen diese Verfü- gung erhob sie Beschwerde (act. 1-2).
Gegenstand der Beschwerde können nur die in der Verfügung vom
21. September 2020 getroffenen Anordnungen sein und zwar nur insoweit, als die Beschwerdeführerin davon betroffen ist. Durch die Auferlegung eines Kostenvorschusses an den Beschwerdegegner ist die Beschwerdeführerin nicht beschwert. Im Übrigen ficht sie dies auch nicht an. Mit ihren Vorbringen macht sie geltend, sie sei mit der Klage nicht einverstanden, und stellt eige- ne Forderungen. Ob die Forderung des Beschwerdegegners berechtigt ist, wurde bislang nicht entschieden. Insbesondere ist dies nicht Gegenstand der angefochtenen Verfügung, ebenso wenig der geltend gemachte Akten- beizug und die verlangte Sicherheitsleistung für die Parteientschädigung.
Auf die Beschwerde ist daher nicht einzutreten.
Die Beschwerdeführerin wird ihre Ausführungen in der Beschwerdeschrift der Vorinstanz vorzutragen haben unter Beilage der dem Obergericht einge- reichten Beweismittel. Ihre Anträge, insbesondere den Antrag auf Erhöhung des Kostenvorschusses (im Umfang der sicherzustellenden Parteientschädi- gung) und die verlangten Aktenbeizüge hat sie bei der Vorinstanz geltend zu machen.
Umständehalber ist auf die Erhebung von Kosten zu verzichten. Parteient- schädigungen sind keine zuzusprechen, weil die Beschwerdeführerin unter-
liegt und dem Beschwerdegegner im Beschwerdeverfahren keine Umtriebe erwachsen sind.
Es wird beschlossen:
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
Umständehalber werden keine Gerichtskosten erhoben.
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Beschwerdegegner unter Bei- lage eines Doppels von act. 1-2, sowie an die Vorinstanz unter Rücksen- dung der Akten, je gegen Empfangsschein und an die Obergerichtskasse.
Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG.
Es handelt sich um eine mietrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 2'657.70.
Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Obergericht des Kantons Zürich
II. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
versandt am:
16. Oktober 2020
lic. iur. I. Vourtsis-Müller
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