Zusammenfassung des Urteils PD190006: Obergericht des Kantons Zürich
Ein Einzelrichter hat am 15. Mai 2014 in einem Streitfall zwischen U.S. und der X-AG entschieden, die Klage von U.S. teilweise gutzuheissen und die Beklagte zur Zahlung von bestimmten Beträgen zu verurteilen. Der Kläger erhielt eine Parteientschädigung, und es wurde keine Gerichtskosten erhoben. Nachdem die Beklagte die Konkursandrohung erhalten hatte, stellte sie beim Kantonsgericht das Begehren, die Vollstreckbarkeit des Entscheids aufzuschieben. Der Einzelrichter des Kantonsgerichts entschied, die Vollstreckbarkeit vorläufig aufzuschieben und forderte die Beklagte auf, einen bestimmten Betrag zu hinterlegen. Es wurde diskutiert, ob der Entscheid vollstreckbar ist, wenn er nur im Dispositiv eröffnet wird. (d) Einzelrichter des Kantonsgerichts
Kanton: | ZH |
Fallnummer: | PD190006 |
Instanz: | Obergericht des Kantons Zürich |
Abteilung: | II. Zivilkammer |
Datum: | 03.05.2019 |
Rechtskraft: | Weiterzug ans Bundesgericht, 4A_269/2019 |
Leitsatz/Stichwort: | Ausweisung / Vorladung |
Schlagwörter : | Vorladung; Mieter; Aufsicht; Obergericht; Vorinstanz; Aufsichtsbehörde; Bezirksgericht; Verfahren; Vorladungen; Gericht; Meilen; Hauptverhandlung; Aufsichtsbeschwerde; Entscheid; Parteien; Bundesgericht; Kantons; Ausweisung; Vermieterin; Eingabe; Mietgericht; Mietern; Ladung; Aufklärung; Zuständigkeit; Bezirksgerichte; Verwaltungskommission |
Rechtsnorm: | Art. 106 ZPO ;Art. 234 ZPO ;Art. 245 ZPO ;Art. 319 ZPO ;Art. 321 ZPO ;Art. 92 BGG ; |
Referenz BGE: | - |
Kommentar: | - |
Obergericht des Kantons Zürich
II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: PD190006-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. A. Katzenstein, Vorsitzende, Oberrichter Dr. S. Mazan und Ersatzrichter lic. iur. T. Engler sowie Gerichtsschreiberin MLaw J. Camelin-Nagel
in Sachen
A. ,
B. ,
3. ...
4. ...
Kläger und Beschwerdeführer,
gegen
C. ,
Beklagte und Beschwerdegegnerin,
vertreten durch D. AG, diese vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X. , betreffend
Ausweisung / Vorladung
Beschwerde gegen eine Vorladung des Mietgerichtes des Bezirksgerichtes Meilen vom 9. April 2019 (MF180001)
Am 20. September 2017 kündigte die Klägerin und Beschwerdegegnerin (nachfolgend Vermieterin) den Klägern und Beschwerdeführern (nachfolgend Mieter) das Mietverhältnis über eine 4-Zimmerwohnung in E. wegen Zahlungsverzugs per 31. Oktober 2017 (vgl. act. 5/4/11).
Mit Eingabe vom 27. Juni 2018 reichte die Klägerin und Beschwerdegegnerin (nachfolgen Vermieterin) ein Ausweisungsbegehren beim Mietgericht des Bezirksgerichtes Meilen (nachfolgend Vorinstanz) ein (act. 5/1). Nach Eingang des Kostenvorschusses wurde den Mietern Frist zur Stellungnahme nach Art. 245 Abs. 2 ZPO angesetzt (act. 5/8), worauf die Mieter 1 und 2 eine Stellungnahme einreichten (act. 5/10). Mit Vorladung vom 6. November 2018 wurde zur Hauptverhandlung auf den 6. Dezember 2018 vorgeladen (act. 5/13). Am 4. Dezember 2018 wurde die Ladung abgenommen (act. 5/19). Mit Vorladung vom 15. Januar 2019 wurde der Termin der Hauptverhandlung neu auf den 5. März 2019 angesetzt (act. 5/21). Mit Schreiben vom 26. Februar 2019 (Datum Poststempel) teilten die Mieter 1 und 2 mit, der Vorladung nicht Folge zu leisten und beantragten eine lückenlose Aufklärung des Falles durch die Aufsichtsbehörde (act. 5/25). Am
28. Februar 2019 wurde die Ladung abgenommen (act. 5/27). Auf die Aufsichtsbeschwerde trat das Bezirksgericht Meilen mangels Zuständigkeit nicht ein
(act. 5/28). Mit Vorladung vom 9. April 2019 wurde neu zur Hauptverhandlung auf den 14. Mai 2019 vorgeladen (act. 5/31).
Mit Eingabe vom 30. April 2019 (Datum Poststempel) reichten die Mieter 1 und 2 eine Beschwerde an das Obergericht des Kantons Zürich, Aufsichtsbehörde über das Mietgericht, Aufsichtsbeschwerde mit folgenden Anträgen ein (act. 2):
Wir bitten die zuständige Aufsichtsbehörde, die Causa MF180001G/V_V91/ auf die Rechtmässigkeit zu überprüfen. Wir verlangen eine lückenlose Aufklärung.
Wir bitten die zuständige Aufsichtsbehörde, die Causa MF180001G/V_V111/ auf die Rechtmässigkeit zu überprüfen. Wir verlangen eine lückenlose Aufklärung.
Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (act. 5/1-32). Das Verfahren ist spruchreif.
2. Die Mieter führen aus, sie würden Beschwerde gegen die Vorladungen vom
15. Januar 2019 und vom 9. April 2019 erheben. Sie hätten seit 2017 zahlreiche Vorladungen und unzählige Briefsendungen von der Vorinstanz erhalten. Dabei sei ihnen immer wieder aufgefallen, dass bestimmte Termine und Fristen nicht eingehalten worden seien. Ihnen seien Vorladungen geschickt und danach seien kurzfristig Ladungsabnahmen (ohne Begründung) erfolgt. Sachverhalte seien unrechtmässig und willentlich falsch wiedergegeben worden. Die Korrespondenz mit der Vorinstanz umfasse bis dato drei Bundesordner. Das Vorgehen der Vorinstanz sei unprofessionell, widersprüchlich und sachlich inkorrekt. Da sie kein objektives und unvoreingenommenes Urteil erwarten könnten, würden sie der Vorladung auf den 14. Mai 2019 keine Folge leisten (act. 2).
Soweit sich die Beschwerde auf die vorinstanzliche Verfahrensführung an sich bezieht und ein rechtswidriges Verhalten zur Anzeige gebracht werden soll, ist mangels sachlicher Zuständigkeit der Kammer auf eine allfällige Aufsichtsbeschwerde im vorliegenden Verfahren nicht einzutreten. Für Aufsichtsbeschwerden liegt die Zuständigkeit beim Obergericht als Aufsichtsbehörde der ihm unterstellten Gerichte (§ 80 Abs. 1 lit. b, § 82 Abs. 1 GOG). Die administrative Aufsicht über die Bezirksgerichte wird am Obergericht durch die Verwaltungskommission ausgeübt (§ 18 Abs. 1 lit. k der obergerichtlichen Verordnung über die Organisation des Obergerichts [LS 212.51]). Eine Kopie der Eingabe ist deshalb an die Verwaltungskommission weiterzuleiten.
Soweit sich die Beschwerde gegen die beiden Vorladungen richtet, ist deren Anfechtbarkeit zu prüfen. Mit einer Vorladung regelt das Gericht die Gestaltung bzw. den Ablauf des Verfahrens, weshalb es sich dabei um eine prozessleitende Verfügung handelt. Dagegen ist die Beschwerde zulässig, wenn sie entweder im Gesetz ausdrücklich vorgesehen ist, wenn durch die Verfügung ein nicht leicht wieder gutzumachender Nachteil droht (Art. 319 lit. b ZPO). Da die Anfechtbarkeit einer Vorladung in der ZPO nicht ausdrücklich vorgesehen ist, ist eine selbständige Anfechtung nur möglich, wenn der Beschwerde führenden Partei
durch die Vorladung ein nicht leicht wieder gut zu machender Nachteil droht. Der Entscheid, ob unter den konkret dargelegten Umständen ein solcher Nachteil droht nicht, liegt im pflichtgemässen Ermessen des Gerichts (KURT BLICKENSTORFER, DIKE-Komm-ZPO, 2. Aufl. 2016, Art. 319 N 40). Die Beweislast für das Bestehen der Gefahr eines solchen Nachteils trägt dabei die Beschwerde führende Partei, soweit die Gefahr nicht von vornherein offenkundig ist (BK ZPOSTERCHI, 2012, Art. 319 N 15). Fehlt es an dieser Rechtsmittelvoraussetzung, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten (OGer ZH, PC140011 vom 7. April 2014,
E. 2.1 mit Hinweisen; vgl. ferner etwa BK ZPO-MARTIN H. STERCHI, Art. 319 ZPO N 15).
Inwiefern den Mietern durch die beiden Vorladungen ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil droht, legen sie nicht dar und ist auch nicht ersichtlich. Die Vorladung vom 15. Januar 2019 wurde von der Vorinstanz wieder abgenommen (act. 5/27). Damit kann überhaupt kein Nachteil mehr drohen. Ohnehin wäre eine Anfechtung verspätet (Art. 321 Abs. 2 ZPO). Mit der Vorladung vom 9. April 2019 wurde zur Hauptverhandlung im Ausweisungsverfahren vorgeladen
(act. 5/31). Gemäss Vorladung wird den Parteien Gelegenheit gegeben, ihre Anträge zu stellen und zu begründen und zu den Anträgen und Ausführungen der Gegenpartei Stellung zu nehmen. Damit soll den Mietern das rechtliche Gehör gewährt werden. Die Lage der Mieter wird durch die prozessleitende Vorladung nicht erschwert. Im Gegenteil wird es ihnen dadurch ermöglicht, sich erneut zur Sache zu äussern und ihren Standpunkt darzulegen. Folglich fehlt es an einem nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteil, weshalb auf die Beschwerde nicht einzutreten ist.
Halten die Mieter daran fest, an der Verhandlung nicht teilnehmen zu wollen, wurden sie bereits mit der Vorladung auf die Säumnisfolgen hingewiesen (vgl. act. 3/31 S. 2 mit Verweis auf Art. 234 Abs. 1 ZPO).
4. Bei diesem Ausgang des Verfahrens werden die Mieter 1 und 2 kostenpflichtig (Art. 106 ZPO). Die Entscheidgebühr ist in Anwendung von § 4 Abs. 1-3 i.V.m.
§ 7 lit. a und § 12 Abs. 1 und 2 GebV OG auf Fr. 300.festzusetzen.
Mangels Umtrieben, die zu entschädigen wären, ist der Vermieterin für das Rechtsmittelverfahren keine Parteientschädigung zuzusprechen.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 300.festgesetzt.
Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden den Beschwerdeführern 1 und 2 auferlegt, je unter solidarischer Haftung für den ganzen Betrag.
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beschwerdegegnerin und an die Verwaltungskommission unter Beilage einer Kopie von act. 2, an das Bezirksgericht Meilen und an die Obergerichtskasse, je gegen Empfangsschein.
Die erstinstanzlichen Akten gehen sogleich an die Vorinstanz zurück.
Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 92 BGG.
Es handelt sich um eine mietrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert liegt über Fr. 15'000.-.
Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Obergericht des Kantons Zürich
II. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
MLaw J. Camelin-Nagel versandt am:
3. Mai 2019
Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.
Hier geht es zurück zur Suchmaschine.