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Urteil Obergericht des Kantons Zürich (ZH)

Kopfdaten
Kanton:ZH
Fallnummer:PC210040
Instanz:Obergericht des Kantons Zürich
Abteilung:II. Zivilkammer
Obergericht des Kantons Zürich Entscheid PC210040 vom 02.11.2021 (ZH)
Datum:02.11.2021
Rechtskraft:-
Leitsatz/Stichwort:Abänderung Scheidungsurteil
Schlagwörter : Beschwerde; Beklagte; Kläger; Oktober; Vorinstanz; Verfügung; Partei; Abänderung; Entscheid; Parteien; Kinder; Winterthur; Beklagten; Rechtsmittel; Beilage; Vorinstanzliche; Fortan; Materiell; Angefochtenen; Rechtliche; Bezirksgericht; Person; Einzig; Kinderunterhaltsbeiträge; Bundesgericht; Formell; Entscheides; Materielle
Rechtsnorm: Art. 106 ZPO ; Art. 111 ZGB ; Art. 289 ZGB ; Art. 322 ZPO ; Art. 53 ZPO ; Art. 90 BGG ;
Referenz BGE:-
Kommentar zugewiesen:
Spühler, Basler Kommentar zur ZPO, Art. 321 ZPO ; Art. 311 ZPO, 2017
Weitere Kommentare:
Entscheid

Obergericht des Kantons Zürich

II. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: PC210040-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. et phil. D. Glur und Oberrichterin lic. iur. A. Strähl sowie Ge- richtsschreiberin MLaw R. Schneebeli

Beschluss vom 2. November 2021

in Sachen

  1. ,

    Beklagte und Beschwerdeführerin

    gegen

  2. ,

Kläger und Beschwerdegegner

betreffend Abänderung Scheidungsurteil

Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichtes im ordentlichen Ver- fahren des Bezirksgerichtes Winterthur vom 14. Oktober 2021; Proz. FP210028

Erwägungen:

1.

1.1 Die Parteien heirateten am tt. August 2007 in Winterthur. Am tt.mm.2007

wurde die Tochter C.

und am tt.mm.2010 die Tochter D.

geboren

(act. 5/3/3). Mit Urteil und Verfügung vom 14. Februar 2014 wurde die Ehe der Parteien gestützt auf Art. 111 ZGB vor dem Einzelgericht des Bezirksgerichts Winterthur geschieden; in der damit genehmigten Vereinbarung verpflichtete sich der Kläger und Beschwerdegegner (fortan Kläger) unter anderem, ab Rechtskraft des Scheidungsurteils bis zum ordentlichen Abschluss einer angemessenen Aus- bildung der Kinder monatlich insgesamt Fr. 1'500.- (zuzüglich allfälliger Familien- zulagen) an die Unterhalts- und Erziehungskosten der Kinder zu bezahlen (act. 5/3/11 und act. 5/3/19).

    1. Mit Eingabe vom 4. Oktober 2021 (Eingangsdatum) an das Einzelgericht des Bezirksgerichts Winterthur (fortan Vorinstanz) beantragte der Kläger sinngemäss die Herabsetzung der Kinderunterhaltsbeiträge für seine beiden Töchter C. und D. und damit die Abänderung des Scheidungsurteils vom 14. Februar 2014 (act. 5/1).

    2. In der Folge holte die Vorinstanz telefonisch weitere Auskünfte beim Amt für Jugend und Berufsberatung der Bezirke Andelfingen und Winterthur ein. Dieses teilte mit, seit dem 1. April 2015 würden die Alimente in der Höhe von monatlich insgesamt Fr. 1'486.40 (Fr. 743.20 pro Kind) an die Beklagte und Beschwerdefüh- rerin (fortan Beklagte) bevorschusst (act. 5/5).

    3. Mit Verfügung vom 14. Oktober 2021 erwog die Vorinstanz, aufgrund der Bevorschussung der Unterhaltsbeiträge durch das Gemeinwesen sei der Unter- haltsanspruch nach Art. 289 Abs. 2 ZGB mit allen Rechten auf dieses übergegan- gen und somit stehe der Unterhaltsanspruch nicht mehr dem jeweiligen Kind zu. Eine Klage gegen das Kind (bzw. dessen gesetzliche Vertretung) wäre deshalb abzuweisen. Sodann setzte die Vorinstanz dem Kläger mit Verfügung vom 14. Oktober 2021 in Anwendung von Art. 53 ZPO eine Frist zum Einreichen einer

      schriftlichen Stellungnahme zur Passivlegitimation im Abänderungsverfahren (act. 4 [Aktenexemplar] = act. 3/3 = act. 5/6, fortan zit. als act. 4).

    4. Mit Eingabe vom 21. Oktober 2021 (Datum Poststempel) erhob die Beklagte gegen die Verfügung vom 14. Oktober 2021 rechtzeitig Beschwerde (act. 2; zur Rechtzeitigkeit vgl. act. 5/7).

1.6 Die vorinstanzlichen Akten wurden von Amtes wegen beigezogen (act. 5/1- 8). Auf das Einholen einer Beschwerdeantwort kann gestützt auf Art. 322 Abs. 1 ZPO verzichtet werden, da sich die Beschwerde - wie sogleich aufzuzeigen sein wird - sofort als offensichtlich unzulässig erweist. Das Verfahren ist spruchreif.

2.
    1. Damit auf ein Rechtsmittel eingetreten werden kann, müssen die Zulässig- keitsvoraussetzungen (sog. Prozessvoraussetzungen) erfüllt sein, wobei die ent- sprechende Prüfung von Amtes wegen vorzunehmen ist. Liegt eine Vorausset- zung nicht vor, ist auf das Rechtsmittel nicht einzutreten. Eine der Rechtsmittel- voraussetzungen ist, dass die das Rechtsmittel erhebende Person durch den an- gefochtenen Entscheid beschwert ist, mit anderen Worten ein schutzwürdiges In- teresse tatsächlicher oder rechtlicher Natur an der Aufhebung bzw. Abänderung des angefochtenen Entscheides hat. Erforderlich ist das Vorliegen der formellen und der darin in der Regel enthaltenen materiellen Beschwer, ausnahmsweise auch nur der materiellen Beschwer. Die formelle Beschwer ist gegeben, wenn das Dispositiv des angefochtenen Entscheides von den vor der Vorinstanz gestellten Rechtsbegehren abweicht. Materielle Beschwer bedeutet, dass die Rechtsstel- lung der das Rechtsmittel ergreifenden Person durch den erstinstanzlichen Ent- scheid tangiert wird, indem dieser in seinen rechtlichen Wirkungen für diese Per- son nachteilig ist und ihr dadurch ein Interesse an seiner Abänderung verschafft (vgl. zum Ganzen beispielsweise BLICKENSTORFER, DIKE-Komm-ZPO, 2. Aufl. 2016, Vor Art. 308-334, N 95 ff. und ZK ZPO-REETZ, 3. Aufl. 2016, Vorbemerkun- gen zu den Art. 308- 318, N 30 ff., je m.w.H.).

    2. Mit Verfügung vom 14. Oktober 2021 tat die Vorinstanz zuhanden der Par- teien ihre Rechtsauffassung kund, wonach die Beklagte als gesetzliche Vertrete- rin der beiden Kinder der Parteien hinsichtlich der Klage des Beklagten nicht pas- sivlegitimiert sei, sondern vielmehr das die Kinderunterhaltsbeiträge bevor- schussende Gemeinwesen. Mit anderen Worten ist die Vorinstanz der Ansicht, dass der Kläger die falsche Partei eingeklagt hat. Dementsprechend gewährte sie einzig dem Kläger mit Verfügung vom 14. Oktober 2021 das rechtliche Gehör, in- dem sie ihm (dem Kläger) Frist zum Einreichen einer Stellungnahme ansetzte. Die Beklagte hingegen forderte die Vorinstanz (zu Recht) nicht zum Einreichen einer Stellungnahme auf, weil sich die von der Vorinstanz mitgeteilte Rechtsauf- fassung zugunsten der Beklagten auswirkt, da eine gegen die falsche Partei ge- richtete Klage abzuweisen ist. Aus eben diesem Grund ist die Beklagte (und hie- sige Beschwerdeführerin) durch die vorinstanzliche Verfügung vom 14. Oktober 2021 weder formell noch materiell beschwert, denn diese Verfügung beinhaltet einzig eine dem Kläger angesetzte Frist und entfaltet für die Beklagte keinerlei nachteiligen Rechtswirkungen. Bezeichnenderweise enthält die als Beschwerde bezeichnete Eingabe der Beklagten denn auch keinerlei Kritik am Vorgehen der Vorinstanz bzw. an der vorinstanzlichen Verfügung vom 14. Oktober 2021, son- dern einzig materielle Ausführungen zur Abänderungsklage des Klägers.

    3. Zusammenfassend fehlt es der Beklagten an einem schutzwürdigen Interes- se an der Aufhebung bzw. Abänderung des angefochtenen Entscheides, weshalb auf ihre Beschwerde nicht einzutreten ist.

    4. Da sich die Beklagte in ihrer Beschwerde vom 21. Oktober 2021 einerseits inhaltlich zur Klage des Klägers vom 4. Oktober 2021 äussert und andererseits auch zur Bevorschussung der Kinderunterhaltsbeiträge, ist der Vorinstanz ein Doppel der Beschwerde samt Beilagen zur allfälligen weiteren Bearbeitung bzw. für die vorinstanzlichen Akten zuzustellen.

3.

Bei diesem Verfahrensausgang würde grundsätzlich die Beklagte kostenpflichtig (vgl. Art. 106 Abs. 1 ZPO). Auf das Erheben von Kosten ist vorliegend jedoch umständehalber zu verzichten. Entschädigungen sind keine zuzusprechen; der Be- klagten nicht, weil sie unterliegt, dem Kläger nicht, weil ihm im Beschwerdeverfah- ren keine Umtriebe entstanden sind, die zu entschädigen wären.

Es wird beschlossen:

  1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

  2. Es werden keine Kosten erhoben.

  3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

  4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Kläger und Beschwerdegeg- ner unter Beilage einer Kopie von act. 2 samt den darin erwähnten Beilagen (act. 3/1-2) , sowie - unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten und im Sinne der Erwägungen unter Beilage eines Doppels von act. 2 samt den da- rin erwähnten Beilagen (act. 3/1-2) - an das Bezirksgericht Winterthur, je gegen Empfangsschein.

  5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge-

richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG.

Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt ge- schätzt Fr. 105'000.-.

Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Obergericht des Kantons Zürich

II. Zivilkammer

Die Gerichtsschreiberin:

MLaw R. Schneebeli

versandt am:

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