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Urteil Obergericht des Kantons Zürich (ZH)

Zusammenfassung des Urteils PC190004: Obergericht des Kantons Zürich

Das Gerichtsverfahren dreht sich um eine Ehescheidung, bei der die Parteien seit 2009 vor Gericht sind. Es gab zahlreiche Anhörungen, Verhandlungen und Entscheidungen im Verlauf der Jahre. Die Parteien haben Kinder und es ging auch um finanzielle Angelegenheiten wie Unterhaltszahlungen und die Bewertung von Immobilien. Es gab mehrere Beschwerden und Anträge von beiden Seiten. Letztendlich wurde eine Vergleichsverhandlung angesetzt, um eine Gesamtlösung zu finden. Es gab auch Diskussionen über die Aktualisierung von Gutachten und Editionsbegehren. Der Prozess zog sich über Jahre hin und es gab mehrere Verzögerungen und Beschwerden wegen Rechtsverzögerung.

Urteilsdetails des Kantongerichts PC190004

Kanton:ZH
Fallnummer:PC190004
Instanz:Obergericht des Kantons Zürich
Abteilung:I. Zivilkammer
Obergericht des Kantons Zürich Entscheid PC190004 vom 29.03.2019 (ZH)
Datum:29.03.2019
Rechtskraft:-
Leitsatz/Stichwort:Ehescheidung (Rechtsverzögerung)
Schlagwörter : Gesuch; Gesuchsteller; Recht; Vorinstanz; Verfügung; Frist; Verfahren; Parteien; Verfahren; Eingabe; Gesuchstellers; Edition; Stellung; Unterlagen; Verfahrens; Liegenschaft; Obergericht; Massnahmen; Zuschrift; Stellungnahme; Abänderung; Entscheid; Akten; Rechtsvertreter; Rechtsverzögerung; Editionsbegehren; Gutachter; -tägige; Hauptverfahren; Über
Rechtsnorm:Art. 106 ZPO ;Art. 119 ZPO ;Art. 170 ZGB ;Art. 214 ZGB ;Art. 29 BV ;Art. 322 ZPO ;Art. 93 BGG ;Art. 95 ZPO ;
Referenz BGE:-
Kommentar:
-

Entscheid des Kantongerichts PC190004

Obergericht des Kantons Zürich

I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: PC190004-O/u

Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. M. Spahn und Oberrichter Dr. M. Kriech sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. M. Reuss Valentini

Urteil vom 29. März 2019

in Sachen

A. ,

Gesuchsteller und Beschwerdeführer

vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X1.

gegen

Bezirksgericht Horgen,

Beschwerdegegner

betreffend Ehescheidung (Rechtsverzögerung)

Beschwerde im Verfahren des Einzelgerichtes im ordentlichen Verfahren am Bezirksgericht Horgen (FE090077-F)

Erwägungen:

1. Die Parteien heirateten am tt. August 1990. Aus der Ehe gingen zwei nunmehr mündige Kinder hervor, B. , geboren am tt. August 1990, und C. , geboren am tt. Dezember 1993. Am 1. April 2009 reichten die Parteien beim Bezirksgericht Horgen ein gemeinsames Scheidungsbegehren ein. Das erstinstanzliche Scheidungsverfahren ist immer noch pendent (Urk. 4/1-661/1-3). Dem Scheidungsprozess ging ein Eheschutzverfahren vor dem Bezirksgericht Horgen voraus, welches mit Verfügung der Einzelrichterin im summarischen Verfahren vom 16. November 2006 abgeschlossen wurde und mittels Verfügung vom

29. April 2009 auf Antrag des Gesuchstellers und Beschwerdeführers (fortan Gesuchsteller) teilweise geändert wurde. Einen dagegen erhobenen Rekurs des Beschwerdeführers wies die Kammer mit Beschluss vom 5. März 2010 ab (vgl. von der Vorinstanz beigezogene Eheschutzakten Prozess-Nr. EE060043 und EE080132).

Am 8. Juni 2009 fanden die Anhörung der Parteien und der erste Teil der Hauptverhandlung statt (Prot. I S. 3-27). Mit Verfügung vom gleichen Tag wurde die Gesuchstellerin gestützt auf § 29 Abs. 2 aZPO/ZH (offensichtliche Unfähigkeit, den Prozess selber gehörig zu führen) aufgefordert, innert 7 Tagen einen Rechtsvertreter zu mandatieren (Prot. I S. 28; Urk. 4/14). Nachdem die zunächst von der Gesuchstellerin kontaktierte Rechtsanwältin lic. iur. Y1. das Mandat, mangels Unterzeichnung der Vollmacht durch die Gesuchstellerin, abgelehnt hatte (vgl. Urk. 4/22-30), konnte der Gesuchstellerin schliesslich mit Verfügung vom

27. August 2009 die von ihr gewählte Rechtsanwältin lic. iur. Y2.

als

Rechtsbeiständin bestellt werden (Prot. I S. 29; Urk. 4/33). Mittels Schreiben vom

7. September 2009 zeigte Rechtsanwalt Dr. X2. an, dass er fortan den Gesuchsteller vertrete (Urk. 4/42; Urk. 4/43). In der Folge fanden am 14. Dezember 2009 eine weitere Anhörung und der zweite Teil der Hauptverhandlung statt (Prot. I S. 30-49). Mittels Verfügung vom 19. März 2010 wurde den Parteien, wie anlässlich der Verhandlung vereinbart (Prot. I S. 49), ein Gutachter betreffend die Schätzung der Liegenschaft in D. vorgeschlagen, wobei sie innert 10 Tagen ab Zustellung Einwendungen gegen den Gutachter (E. ) erheben konnten

(Prot. I S. 50; Urk. 4/59). Mit dem Gutachter hatte die Vorinstanz im Januar 2010 bereits telefoniert (Urk. 4/58). Mangels Einwendungen der Parteien konnte der vorgeschlagene Gutachter in der Folge mit Verfügung vom 13. April 2010 mit der Schätzung der Liegenschaft beauftragt werden (Prot. I S. 51; Urk. 4/62 und Urk. 4/63).

Gemäss Eingabe vom 17. März 2010 hatte der Gesuchsteller um Erlass vorsorglicher Massnahmen bzw. Abänderung der Eheschutzmassnahmen (Neufestsetzung der Unterhaltsbeiträge) sowie um Verpflichtung der Gesuchstellerin zur Leistung eines Prozesskostenvorschusses, eventualiter um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege ersuchen lassen (Urk. 4/57). Gemäss Telefonat mit der Vorinstanz vom 8. April 2010 erklärte sich der Rechtsvertreter des Gesuchstellers damit einverstanden, dass diesbezüglich mit einer Tagfahrt zugewartet würde, bis die Liegenschaft geschätzt worden sei (Urk. 4/61). Die Verkehrswertschätzung datiert vom 7. Mai 2010 (Urk. 4/70). Mit Schreiben vom 8. Juni 2010 ersuchte der Gesuchsteller um Vorladung zur Massnahmenverhandlung (Urk. 4/77). Mittels Verfügung vom 9. Juni 2010 wurde Rechtsanwältin lic. iur. Y2. als Rechtsbeiständin der Gesuchstellerin entlassen und Rechtsanwalt lic. iur. Y3. zum neuen Beistand ernannt (Prot. I S. 53; Urk. 4/75). Am 22. Juli 2010 fand die Verhandlung betreffend Abänderung vorsorglicher Massnahmen, unentgeltliche Rechtspflege, Prozesskostenvorschuss und persönliche Befragung statt (Prot. I S. 56-76).

Mit Verfügung vom 20. August 2010 wurden die Parteien zur Edition diverser Unterlagen innert 10 Tagen ab Zustellung angehalten (Prot. I S. 77; Urk. 4/91). Die Fristen wurden beiden Parteien bis zum 13. bzw. 24. September 2010 erstreckt (Prot. I S. 78). Gemäss Schreiben vom 3. September 2010 teilte der Gesuchstel-

ler mit, dass er nicht mehr durch Rechtsanwalt Dr. X2.

vertreten sei

(Urk. 4/95/1). Mittels Verfügung vom 8. Oktober 2010 wurde beiden Parteien letztmalig eine Nachfrist von je 5 Tagen ab Zustellung zur Einreichung der ausstehenden Dokumente angesetzt (Prot. I S. 79; Urk. 4/101). Der Gesuchstellerin wurde die Frist dennoch bis zum 25. Oktober 2010 erstreckt (Prot. I S. 79). Mittels Verfügung vom 10. November 2010 wurde dem Gesuchsteller eine 5-tägige Frist

angesetzt, um sich zur Eingabe der Gesuchstellerin vom 4. November 2010 betreffend angebliche nicht deklarierte Vermögenswerte seinerseits (Urk. 4/113) zu äussern (Prot. I S. 80; Urk. 4/115). Mittels Verfügung vom 15. Dezember 2010 wurde schliesslich beiden Parteien die unentgeltliche Prozessführung bewilligt

und der Gesuchstellerin Rechtsanwalt lic. iur. Y3.

als unentgeltlicher

Rechtsbeistand bestellt (Prot. I S. 81; Urk. 4/122). Mit Verfügung vom 6. Januar 2011 wurde der Gesuchstellerin eine 20-tägige Frist angesetzt, um sich zu diversen anlässlich der Verhandlung vom 22. Juli 2010 eingereichten Beilagen und der persönlichen Befragung des Gesuchsgegners zu äussern (Prot. I S. 82; Urk. 4/122A). Mit Verfügung vom 18. März 2011 wurde dem Gesuchsteller Frist angesetzt, um sich zur nach zweimaliger Fristerstreckung (vgl. Prot. I S. 82; Urk. 4/129/1-3; Urk. 4/136) erstatteten Eingabe der Gesuchstellerin vom 14. März 2011 (Urk. 4/140) samt Beilagen zu äussern (Prot. I S. 85; Urk. 4/142). Mittels Zuschrift vom 11. April 2011 (Urk. 4/145) äusserte sich der inzwischen durch

Rechtsanwalt lic. iur. X1.

vertretene Gesuchsteller (Urk. 4/138). Mittels

Schreiben vom 3. Juni 2011 rügte er, dass bezüglich der vorsorglichen Massnahmen trotz mehrfacher telefonischer Nachfrage bislang noch immer kein Entscheid ergangen sei, obschon das Verfahren bald ein Jahr pendent sei, und ersuchte um beförderliche Prozesserledigung (Urk. 4/147).

Mittels Verfügung vom 4. Juli 2011 wurde dem Gesuchsteller je eine 10-tägige einmalige, nicht erstreckbare Frist angesetzt, um sich zum Schreiben der Gegenpartei vom 15. Juni 2011 (Urk. 4/148) zu äussern sowie um weitere Belege einzureichen (Prot. I S. 86; Urk. 4/152). Der Gesuchsteller hatte sich allerdings bereits von sich aus mit Schreiben vom 21. Juni 2011 vernehmen lassen (Urk. 4/150). Mit Schreiben vom 13. Juli 2011 bezog er ergänzend Stellung und liess weitere Unterlagen einreichen. Ferner drohte er mit einer Rechtsverzögerungsbeschwerde, sollte in den nächsten vier Wochen kein Entscheid in der Sache ergehen (Urk. 4/155; Urk. 4/156/1-4). Mittels Zuschrift vom 15. Juli 2011 äusserte sich die Gesuchstellerin erneut und reichte zwei weitere Unterlagen zu den Akten (Urk. 4/157; Urk. 4/158/1-2). Mit Urteil vom 18. Juli 2011 bestellte die Vorinstanz schliesslich Rechtsanwalt lic. iur. X1. mit Wirkung ab 24. Februar 2011 zum unentgeltlichen Rechtsbeistand des Gesuchstellers und fällte den Entscheid über

vorsorgliche Massnahmen bzw. Abänderung der Eheschutzverfügung vom

29. April 2009 (betätigt durch den Beschluss des Obergerichts vom 5. März 2010; Prot. I S. 87; Urk. 4/159). Gegen dieses Urteil liess der Gesuchsteller Berufung erheben, womit die Akten ans Obergericht des Kantons Zürich gingen (Urk. 4/161; Urk. 4/162).

Die Vorinstanz teilte den Parteien im September 2011 mit, dass sie nach Vorliegen eines obergerichtlichen Massnahmeentscheides mit ihnen Kontakt aufnehmen würde im Hinblick auf eine vergleichsweise Lösung, nachdem sich die Gesuchstellerin vorher nicht vergleichsbereit gezeigt hatte (Urk. 4/168; Urk. 4/169/1). Mittels Verfügung vom 23. November 2011 traf die Vorinstanz auf entsprechendes Ersuchen der Gesuchstellerin gemäss Eingabe vom 21. November 2011 (Urk. 4/170) superprovisorische Beweissicherungsmassnahmen (§ 231 ff. aZPO/ZH) bezüglich der Sicherstellung diverser Unterlagen seitens der F. AG (Prot. I S. 90; Urk. 4/172). Mittels Verfügung vom 20. Januar 2012 wurde die F. AG definitiv zur Sicherstellung diverser Unterlagen angewiesen (Prot. I

S. 92; Urk. 4/177), nachdem sich der Gesuchsteller mittels Eingabe vom 15. Dezember 2011 hatte äussern können (Urk. 4/175).

Mittels Schreiben vom 10. Februar 2012 ersuchte der Gesuchsteller die Vorinstanz um Fortsetzung des Hauptverfahrens, nachdem eine vergleichsweise Lösung im Hinblick auf das Verhalten der Gesuchstellerin offenbar nicht in Frage komme (Urk. 4/181). Mit Zuschrift vom 15. März 2012 ersuchte auch die Gesuchstellerin um Fortsetzung des Hauptverfahrens (Urk. 4/184). Mittels Verfügung vom

21. März 2012 wurde für die weiteren Parteivorträge das schriftliche Verfahren angeordnet und dem Gesuchsteller eine 20-tägige Frist zur schriftlichen Replik anberaumt (Prot. I S. 93; Urk. 4/186). Nach zweimal erstreckter Frist (Prot. I

S. 93) erstattete der Gesuchsteller schliesslich mit Eingabe vom 26. Mai 2012 seine Replik (Urk. 4/190). Mittels Verfügung vom 30. Mai 2012 wurde der Gesuchstellerin eine 20-tägige Frist zur Erstattung der schriftlichen Duplik angesetzt (Prot. I S. 94; Urk. 4/194). Nach zweimaliger Fristerstreckung (Prot. I S. 94) erstattete die Gesuchstellerin mit Eingabe vom 17. September 2012 ihre Duplik (Urk. 4/201). Mit Kurzbrief vom 5. Oktober 2012 wurde dem Gesuchsteller (auf

dessen telefonisches Ersuchen vom 3. Oktober 2012, Urk. 4/208) die Duplik samt Beilagen zugestellt, mit dem Hinweis, dass eine allfällige Fristansetzung für eine Stellungnahme zu den Dupliknoven gegebenenfalls zu einem späteren Zeitpunkt erfolgen werde (Urk. 4/213). Gemäss Schreiben vom 27. Dezember 2012 ersuchte der Gesuchsteller um Durchführung einer Vergleichsverhandlung und bezog vorläufig und nicht abschliessend von sich aus Stellung zur Duplik (Urk. 4/217). Gemäss Telefonat mit der Vorinstanz vom 9. Januar 2013 zeigte sich die Gegenseite nur bedingt vergleichsbereit (Urk. 4/219).

In der Folge ersuchte der Gesuchsteller mit Zuschrift vom 22. Januar 2013 u.a. um Einforderung der gemäss gerichtlicher Verfügung blockierten Unterlagen der F. AG zur Erbteilung seines Vaters und liess verlauten, dass die Parteien daran seien, Unterlagen im Hinblick auf eine Referentenaudienz auszutauschen (Urk. 4/221). Die Vorinstanz prüfte im Januar 2013 denn auch, ob eine Vergleichsverhandlung erfolgsversprechend sein könnte (Urk. 4/222). Mittels Verfügung vom 8. Februar 2013 wies die Vorinstanz die F. AG zur entsprechenden Herausgabe von Unterlagen innert 20 Tagen ab Zustellung an (Prot. I S. 96; Urk. 4/225).

Am 12. Februar 2013 erfolgte der Berufungsentscheid des Obergerichts betreffend die vorsorglichen Massnahmen (Urk. 4/228). Mittels Telefonat vom 26. Februar 2013 informierte die Vorinstanz den Gesuchsteller, dass das weitere Vorgehen nach Retournierung der Akten durch das Obergericht festgelegt werde. Entweder werde eine Referentenaudienz durchgeführt den Parteien ein schriftlicher Vergleichsvorschlag unterbreitet (Urk. 4/231). Auf entsprechendes Ersuchen der Gesuchstellerin in ihrem Schreiben vom 21. März 2013 (Urk. 4/237) wurde die

  1. AG mit Verfügung vom 27. März 2013 angewiesen, sämtliche mit

    Schreiben vom 26. Februar 2013 (Urk. 4/232) noch nicht eingereichten Unterlagen im Zusammenhang mit dem fraglichen Willensvollstreckermandat zuhanden des Gerichts innert 14 Tagen ab Zustellung zu edieren (Prot. I S. 97; Urk. 4/238). Die weiteren edierten Akten der F. AG wurden der Gesuchstellerin persönlich am 26. April 2013 übergeben (Urk. 4/246/1) und dem Gesuchsteller gleichentags zugestellt (Urk. 4/247). Mittels Schreiben vom 29. April 2013 kritisierte die

    Gesuchstellerin die durch die F. AG edierten Unterlagen als weiterhin un-

    vollständig (Urk. 4/249), worauf dem Gesuchsteller und der F.

    AG mittels

    Verfügung vom 14. Mai 2013 je eine 14-tägige Frist zur Stellungnahme anberaumt wurde (Prot. I S. 98; Urk. 4/252).

    Mittels Schreiben vom 7. Juni 2013 ersuchte die Gesuchstellerin um Fortsetzung des Scheidungsverfahrens, zumal sie erst nach Beendigung des formellen Hauptverfahrens zu Vergleichsgesprächen bereit sei (Urk. 4/258; Urk. 4/261). Mit Zuschrift vom 18. Juni 2013 bezog der Gesuchsteller von sich aus, ohne entsprechende Fristansetzung durch die Vorinstanz, abschliessend Stellung zu den Dupliknoven (Urk. 4/263) und reichte weitere Beilagen ein (Urk. 4/264/1-4). Dies wurde der Gegenpartei mittels Kurzbrief vom 21. Juni 2013 zur Kenntnis gebracht (Urk. 4/266). Am 28. Juni 2013 äusserte sich der Gesuchsteller telefonisch dahingehend, dass er die Durchführung einer Referentenaudienz für sinnvoll erachte, während die Vorinstanz eher auf einen schriftlichen Vergleichsvorschlag tendierte (Urk. 4/268). Mittels Verfügung vom 10. Juli 2013 wurde der Antrag der Gesuch-

    stellerin auf erneute Verpflichtung der F.

    AG zur Edition von Unterlagen

    schliesslich abgewiesen (Prot. I S. 99; Urk. 4/269). Am 17. Juli 2013 liess die Gesuchstellerin ein von ihr persönlich verfasstes Schreiben einreichen, worin sie festhielt, unter den gegebenen Bedingungen keine Vergleichsverhandlung zu wünschen (Urk. 4/272 und Urk. 4/273). Mit Schreiben vom 12. September 2013 liess die Vorinstanz den Parteien einen kommentierten Vergleichsvorschlag betreffend eine Vereinbarung über die Scheidungsfolgen zukommen (Urk. 4/279/1-2; Urk. 4/280; vgl. auch Urk. 4/290/1-4). Mit diesem Vorschlag erklärte sich der Gesuchsteller mittels Eingabe vom 9. Oktober 2013 einverstanden (Urk. 4/291). Der Gesuchstellerin wurde die Frist zur Stellungnahme zum Vergleichsvorschlag bis zum 18. November 2013 erstreckt, womit sich der Gesuchsteller einverstanden erklärte (vgl. Urk. 4/297/1; Urk. 4/298). Mit Eingabe vom 8. Oktober 2013 hatte der Gesuchsteller ein (zweites) vorsorgliches Abänderungsbegehren betreffend die weiterhin geltenden Eheschutzmassnahmen (Herabsetzung der Ehegattenunterhaltsbeiträge) stellen lassen (Urk. 4/293). Mit Schreiben vom 15. November 2013 lehnte die Gesuchstellerin den gerichtlichen Vergleichsvorschlag ab (Urk. 4/301).

    Nach vorgängigen telefonischen Kontakten mit den Rechtsvertretern der Parteien (Urk. 4/303-304) wurden die Parteien mit Schreiben vom 20. Dezember 2013 schliesslich zur Verhandlung betreffend Abänderung vorsorglicher Massnahmen sowie allfällige Vergleichsgespräche auf den 6. März 2014 vorgeladen (Urk. 4/305/1-4). Am 6. März 2014 fand die Verhandlung statt (Prot. I S. 100-137). Mittels Verfügung vom 9. April 2014 wurde dem Gesuchsteller die Noveneingabe der Gesuchstellerin vom 3. April 2014 samt Beilagen (Urk. 4/316; Urk. 4/317/1-3) zur Stellungnahme innert 10 Tagen ab Zustellung zugesandt (Prot. I S. 138; Urk. 4/318). Die Stellungnahme des Gesuchstellers datiert vom 24. April 2014 (Urk. 4/323). Mit Verfügung vom 28. Mai 2014 wies die Vorinstanz das vorsorgliche Abänderungsbegehren des Gesuchstellers ab (Prot. I S. 139; Urk. 4/329). Dagegen erhob der Gesuchsteller Berufung, worauf die Akten am 18. Juni 2014 ans Obergericht versandt wurden (Urk. 4/335/1).

    Am 13. November 2014 erkundigte sich die Vorinstanz beim Obergericht nach dem Verfahrensstand (Urk. 4/339). Mit Entscheid vom 24. November 2014 hiess das Obergericht das zweite Abänderungsgesuch des Gesuchstellers betreffend vorsorgliche Herabsetzung der ehelichen Unterhaltsbeiträge teilweise gut (Urk. 4/340). Mit Eingabe vom 29. Dezember 2014 ersuchte die Gesuchstellerin im Hinblick auf die güterrechtliche Auseinandersetzung und das Vermögen des Gesuchstellers um superprovisorische Sicherstellung von Unterlagen bei der Bank G. SA betreffend die dortigen Kundenbeziehungen mit dem Gesuchsteller seiner Firma (Urk. 4/341). Mit Verfügung vom 30. Dezember 2014

    wies die Vorinstanz die Bank G.

    SA entsprechend superprovisorisch an

    (Prot. I S. 143; Urk. 4/343). Diese Anordnung wurde nach Stellungnahme des Gesuchstellers vom 22. Januar 2015 (Urk. 4/351) mittels Verfügung vom 23. Januar 2015 definitiv angeordnet (Prot. I S. 145; Urk. 4/352).

    Am 9. Januar 2015 hatte sich die Vorinstanz bei den Parteivertretern hinsichtlich bestehender Vergleichsbereitschaft erkundigt und ansonsten nach Erhalt der Akten seitens des Obergerichts (Mitte Januar 2015, vgl. Urk. 4/350) eine Beweisauflageverfügung in Aussicht gestellt (Urk. 4/349). Am 28. Januar 2015 führte die Vorinstanz ein weiteres Telefonat mit dem Rechtsvertreter der Gesuchstellerin betreffend deren Vergleichsbereitschaft (Urk. 4/355). Am 6. Februar 2015 wurden sämtliche Akten der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich im Zusammenhang mit einem dort gegen den Gesuchsteller geführten Verfahren betreffend Vernachlässigung von Unterhaltspflichten für die Dauer von 30 Tagen zugestellt. Am

    1. März 2015 gingen die Akten wieder bei der Vorinstanz ein (Urk. 4/359; Urk. 4/360). Mit Schreiben vom 3. Februar 2019 hatte die Gesuchstellerin erklärt, dass sie unter gewissen Bedingungen mit der Ansetzung einer Vergleichsverhandlung einverstanden wäre (Urk. 4/361). Am 6. März 2015 setzte die Gesuchstellerin die Vorinstanz betreffend aussergerichtliche Vergleichsbemühungen der Parteien in Kenntnis (Urk. 4/362).

      Mit Zuschrift vom 20. April 2015 ersuchte der Gesuchsteller um Fortsetzung des Verfahrens (Urk. 4/363). Am 29. Mai 2015 teilte die Vorinstanz dem Gesuchsteller auf dessen Anfrage mit, zufolge Anwaltsurlaubs der zuständigen Gerichtsschreiberin habe es gewisse Verzögerungen gegeben. Der nächste Schritt sei aber eine zeitnahe Beweisauflage (Urk. 4/364). Mittels Verfügung vom 22. Juli 2015 wurde das Hauptverfahren für geschlossen erklärt und es wurden die Beweise auferlegt. Dabei wurden den Parteien je Fristen von 40 Tagen anberaumt, um ihre Hauptund Gegenbeweismittel zu nennen (Prot. I S. 147 ff.; Urk. 4/367). Mit Verfügung vom 24. September 2015 wurde dem Gesuchsteller die Noveneingabe der Gesuchstellerin vom 15. September 2015 samt Beilagen (Urk. 4/375; Urk. 4/376) zur Stellungnahme innert 20 Tagen ab Zustellung zugestellt (Prot. I S. 152; Urk. 4/379). Die Beweisantretungsschriften der Parteien datieren je vom 25. September 2015 (Urk. 4/381 und Urk. 4/383).

      Mit Zuschrift vom 2. Oktober 2015 äusserte sich der Gesuchsteller zur Noveneingabe der Gesuchstellerin und reichte neue Urkunden zu den Akten (Urk. 4/385; Urk. 4/386/1-3). Mit Eingabe vom 26. Oktober 2015 stellte die Gesuchstellerin ein superprovisorisches Sicherstellungsbegehren betreffend Unterlagen bei der H. AG (Urk. 4/387). Mit Zuschrift vom 28. Oktober 2015 stellte die Gesuchstellerin ein weiteres Editionsbegehren betreffend Unterlagen der Bank G. SA (Urk. 4/388). Mittels Verfügung vom 30. Oktober 2015 wurde die H. AG superprovisorisch angewiesen, diverse Unterlagen im Zusammenhang mit den

      Kundenbeziehungen zum Gesuchsteller sowie dessen I. GmbH zu edieren (Prot. I S. 153; Urk. 4/391). Der Gesuchsteller verzichtete in der Folge mit Schreiben vom 6. November 2015 auf eine Stellungnahme (Urk. 4/395). Mit Verfügung vom 4. Dezember 2015 wurde die H. AG definitiv zur Edition angehalten. Ferner wurde auch die Bank G. SA zur Edition von den Gesuchsteller und seine Firma betreffenden Unterlagen verpflichtet (Prot. I S. 155 ff.; Urk. 4/396). Am 21. Dezember 2015 gingen die Unterlagen der Bank G. SA bei der Vorinstanz ein (Urk. 4/401; Urk. 4/402/1-195). Am 7. Januar 2016 stellte die Gesuchstellerin gegenüber der Vorinstanz telefonisch ein erneutes Gesuch um Edition der restlichen Unterlagen der Bank G. SA in Aussicht (Urk. 4/404). Mit Zuschrift vom 20. Januar 2016 stellte die Gesuchstellerin alsdann dieses ergänzende Editionsbegehren (Urk. 4/405). Am 8. Februar 2016 erkundigte sich der Gesuchsteller telefonisch nach dem Stand des Verfahrens (Urk. 4/407). Mit Eingabe vom 9. Februar 2016 ersuchte er um Einsicht in die Bankakten (Urk. 4/408). Mit Verfügung vom 12. April 2016 wurde die Bank G. SA angewiesen, sämtliche mit Schreiben vom 18. Dezember 2015 noch nicht eingereichten Unterlagen zu edieren (Prot. I S.158; Urk. 4/411). Mit Zuschrift vom 12. April 2016 rügte der Gesuchseller unter anderem, dass bislang kein Beweisabnahmebeschluss ergangen sei. Zudem liess er um vorzeitige Beweisabnahme bezüglich der Zeugeneinvernahme seiner betagten Mutter ersuchen und stellte seinerseits ein Editionsbegehren (Urk. 4/416).

      Am 28. April 2016 orientierte die Vorinstanz den Gesuchsteller per Telefon, dass interne Abklärungen betreffend ein allfälliges IV-Gutachten liefen und ihm die Akten der Bank G. SA erst zugestellt würden, wenn alle Bankunterlagen eingegangen seien. Die Edition der von ihm begehrten Unterlagen würde in die Wege geleitet. Über den Antrag auf vorzeitige Beweisabnahme müsse noch entschieden werden (Urk. 4/419). Mittels Brief vom 28. April 2016 liess die Bank

SA um Erstreckung der Herausgabefrist um 30 Tage nachsuchen

(Urk. 4/420). Die Frist wurde dann bis 30. Mai 2016 erstreckt (Urk. 4/420 S. 2). Mit Eingabe vom 6. Mai 2016 erstattete die Gesuchstellerin eine Stellungnahme und Noveneingabe samt Beilagen, wobei sie auch die Beweisantretungsschrift (insbesondere hinsichtlich der edierten Bankakten und der Einvernahmeprotokolle der

Staatsanwaltschaft) ergänzte (vgl. Urk. 4/423 S. 41 ff.). Ferner stellte sie beim Obergericht des Kantons Zürich ein Revisionsbegehren bezüglich Abänderung der vorsorglichen Massnahmen (Urk. 4/423; Urk. 4/424/3-47). Die Akten wurden in der Folge am 18. Mai 2016 ans Obergericht versandt (Urk. 4/426).

Mittels Verfügung vom 20. Mai 2016 wurde dem Gesuchsteller eine Frist von 20 Tagen angesetzt, um sich zur Stellungnahme und Noveneingabe der Gesuchstellerin zu äussern (Prot. I S. 159; Urk. 4/431). Mittels Zuschrift vom 23. Mai 2016 teilte die Bank G. SA mit, dass die durchgeführten Nachforschungen nicht zur Auffindung weiterer Dokumente geführt hätten (Urk. 4/433). Antragsgemäss wurde dem Gesuchsteller alsdann die Frist zur Stellungnahme bis 4. Juli 2016 erstreckt (Urk. 4/437). Vom 7. bis 25. Juli 2016 weilte der Rechtsvertreter der Gesuchstellerin sodann in den Ferien (Urk. 4/442). Mit Eingabe vom 4. Juli 2016 bezog der Gesuchsteller innert erstreckter Frist schliesslich Stellung zu Urk. 4/423 samt Beilagen (Urk. 4/443; Urk. 4/444/1-2). Mit Zuschrift vom 20. Juli 2016 liess der Gesuchsteller der Vorinstanz einen Vereinbarungsentwurf bezüglich Übertragung der im Miteigentum der Parteien stehenden Liegenschaft in D. ins Alleineigentum der Gesuchstellerin zukommen (Urk. 4/446 und Urk. 4/447). Mit Schreiben vom 26. Juli 2016 teilte die Vorinstanz dem Gesuchsteller mit, bezüglich der (vorzeitigen) Übertragung der Liegenschaft sei es den Parteien grundsätzlich unbenommen, sich über Vermögenswerte aussergerichtlich gerichtlich zu einigen. Bemühungen des Gerichts würden jedoch nur auf Wunsch beider Parteien anhand genommen (Urk. 4/448/1). Mit Schreiben vom 9. August 2016 bekräftigte die Gesuchstellerin ihr Einverständnis mit der Übertragung des hälftigen Miteigentumsanteils des Gesuchstellers an der Liegenschaft in ihr Alleineigentum. Dies könne als einfache gerichtliche Anweisung des Grundbuchamtes als Vorentscheid im Scheidungsverfahren geschehen. Der strittige Anrechnungswert müsse noch nicht festgelegt werden (Urk. 4/449). Mit Schreiben vom 12. August 2016 regte die Gesuchstellerin mit Blick auf ihre Eingabe vom 6. Mai 2016 (Urk. 4/423) eine Überprüfung der dem Gesuchsteller gewährten unentgeltlichen Rechtspflege durch die Vorinstanz an (Urk. 4/450). Nach erstreckter Frist (Urk. 4/454) äusserte sich wiederum die Gesuchstellerin mittels Eingabe vom 19. September 2016 zur Stellungnahme des Gesuchstellers vom 4. Juli 2016 (Urk. 4/456). Sodann teilte ihr

Vertreter seine Ferienabwesenheit bis zum 17. Oktober 2016 mit (Urk. 4/457). Am

  1. Oktober 2016 erkundigte sich der Gesuchsteller bezüglich des Verfahrensstandes und der nächsten Verfahrensschritte, wobei ihm mitgeteilt wurde, dass die (neue) Gerichtsschreiberin sich in den Fall einarbeiten müsse und noch keine Auskunft erteilen könne (Urk. 4/458).

Mit Verfügung vom 15. November 2016 wurde den Parteien Frist anberaumt, um zum Entzug der unentgeltlichen Prozessführung und Widerruf der Bestellung des unentgeltlichen Rechtsbeistandes des Gesuchstellers Stellung zu nehmen (Prot. I

S. 160; Urk. 4/461). Die Stellungnahme der Gesuchstellerin datiert vom 5. Dezember 2016 (Urk. 4/463). Jene des Gesuchstellers wurde nach gewährter Fristerstreckung (Urk. 4/464) noch vor Ablauf der Frist am 11. Januar 2016 unterm

19. Dezember 2016 erstattet (Urk. 4/468). Mit Schreiben vom 16. Dezember 2016 brachte die Gesuchstellerin der Vorinstanz eine Vereinbarung der Parteien vom

7. bzw. 14. Dezember 2016 zur Kenntnis betreffend die Übertragung der Liegenschaft ins Alleineigentum der Gesuchstellerin und ersuchte das Gericht um entsprechende Anweisung des zuständigen Grundbuchamtes (Urk. 4/466; Urk. 4/467).

Am 18. Januar 2017 wurde das Revisionsgesuch der Gesuchstellerin betreffend die vorsorglichen Massnahmen abgewiesen (Urk. 4/513; vgl. Prozess-Nr. LH160002: Urk. 22). Davon erhielt die Vorinstanz (versehentlich) allerdings erst nach telefonischer Nachfrage vom 31. März 2017 Kenntnis (Urk. 4/491). Am

3. Februar 2017 kontaktierte die Gesuchstellerin die Vorinstanz per Telefon und erkundigte sich, wann die Liegenschaft übertragen werde (Urk. 4/471). Mittels Verfügung vom 8. Februar 2017 wurde dem Gesuchsteller die unentgeltliche Prozessführung rückwirkend für das gesamte Verfahren entzogen und die Bestellung des unentgeltlichen Rechtsbeistandes des Gesuchstellers wurde per 8. Februar 2017 widerrufen (Prot. I S. 161; Urk. 4/472). Dagegen erhob der Gesuchsteller Beschwerde beim Obergericht (Urk. 4/479). Mit Verfügung vom 31. März 2017 übertrug die Vorinstanz - nach Abklärungen betreffend die Durchführung der Übertragung und die Übernahme der Hypothekarschulden (Urk. 4/480-488) - die

Liegenschaft in D.

ins Alleineigentum der Gesuchstellerin und wies das

Grundbuchamt entsprechend an (Prot. I S. 163; Urk. 4/489).

Mit Zuschrift vom 1. April 2017 ersuchte der Rechtsvertreter der Gesuchstellerin, Rechtsanwalt lic. iur. Y3. , um Entlassung als (unentgeltlicher) Rechtsvertreter der Gesuchstellerin (Urk. 4/492). Mit Verfügung vom 3. Mai 2017 wurde der Gesuchstellerin eine Frist von 10 Tagen angesetzt, um sich dazu zu äussern (Prot. I S. 165; Urk. 4/503).

Mit Eingabe vom 18. Mai 2017 stellte der Gesuchsteller ein drittes Gesuch um vorsorgliche Abänderung der Unterhaltsbeiträge (Urk. 4/508; Urk. 4/509/1-7). Am

23. Mai 2017 ging bei der Vorinstanz die Stellungnahme der Gesuchstellerin zum Gesuch ihres Rechtsvertreters um Entlassung ein (Urk. 4/510). Mit Beschluss des Obergerichts vom 18. Mai 2017, eingegangen bei der Vorinstanz am 2. Juni 2017, wurde die Verfügung der Vorinstanz vom 8. Februar 2017 betreffend Entzug der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung in Gutheissung der Beschwerde aufgehoben (Urk. 4/511). Es folgten Schreiben und Telefonate im Zusammenhang mit dem Entlassungsgesuch des unentgeltlichen Rechtsvertreters der Gesuchstellerin vom 1. April 2017 (Urk. 4/512; Urk. 4/514/1-2; Urk. 4/517) sowie eine Noveneingabe der Gesuchstellerin vom 6. Juli 2017 (Urk. 4/515 und Urk. 4/516/1-3). Mit Verfügung vom 11. Juli 2017 wurde Rechtsanwalt lic. iur. Y3. schliesslich als Rechtsvertreter der Gesuchstellerin im Sinne von § 29 Abs. 2 aZPO/ZH auf das Datum der Bestellung einer neuen Rechtsvertretung hin entlassen und auf ebendieses Datum hin als unentgeltlicher Rechtsvertreter gemäss § 87 aZPO/ZH von seinem Auftrag entbunden. Zudem wurde der Gesuchstellerin eine 20-tägige Frist anberaumt, um gegenüber dem Gericht eine neue Rechtsvertretung zu bezeichnen (Prot. I S. 166; Urk. 4/518). Mittels Telefonat vom

19. Juli 2017 erkundigte sich der Gesuchsteller über den Verfahrensstand. Versehentlich war ihm die Verfügung vom 11. Juli 2017 betreffend Entlassung des gegnerischen Rechtsvertreters nicht mitgeteilt worden (Prot. I S. 166; Urk. 4/520). Nachdem die von der Gesuchstellerin kontaktierte Rechtsanwältin lic. iur.

Y4.

Ende August 2017 die Übernahme des Mandates abgelehnt hatte

(Urk. 4/526), wurde der Gesuchstellerin die Frist zur Bezeichnung einer neuen

Rechtsvertretung antragsgemäss bis zum 2. Oktober 2017 erstreckt (Urk. 4/528). Am 12. September 2017 erkundigte sich der Gesuchsteller erneut nach dem Verfahrensstand (Urk. 4/530). Mit Zuschrift vom 2. Oktober 2017 erklärte sich

Rechtsanwältin lic. iur. Y5.

zur Übernahme der Rechtsvertretung der Ge-

suchstellerin bereit (Urk. 4/533). Mit Verfügung vom 10. Oktober 2017 wurde

Rechtsanwältin lic. iur. Y5.

als Rechtsvertreterin der Gesuchstellerin im

Sinne von § 29 Abs. 2 aZPO/ZH ernannt und als unentgeltliche Rechtsvertreterin gemäss § 87 aZPO/ZH bestellt. Gleichzeitig wurde Rechtsanwalt lic. iur. Y3. aus diesen Funktionen entlassen (Prot. I S. 167; Urk. 4/539).

Am 14. November 2017 wurden die Parteien auf den 13. Februar 2018 zur Verhandlung betreffend Abänderung vorsorglicher Massnahmen sowie allgemeine Vergleichsgespräche vorgeladen (Urk. 4/541/1-4). Mit Eingabe vom 7. Dezember 2017 stellte die Gesuchstellerin im Hinblick auf die anberaumte Verhandlung ein umfangreiches Editionsbegehren (Urk. 4/545). Mittels Verfügung vom 15. Dezember 2017 wurde dem Gesuchsteller eine 10-tägige, nicht erstreckbare Frist angesetzt, um zu diesem Editionsbegehren Stellung zu nehmen (Prot. I S. 168; Urk. 4/547). Mit Eingabe vom 22. Dezember 2017 äusserte sich der Gesuchsteller und reichte diverse Unterlagen zu den Akten (Urk. 4/549; Urk. 4/550/1-8). Mit Verfügung vom 29. Dezember 2017 wurde der Gesuchstellerin eine nicht erstreckbare Frist von 10 Tagen zur Stellungnahme dazu sowie zum Editionsbegehren des Gesuchstellers in der Eingabe vom 18. Mai 2017 angesetzt (Prot. I S. 169; Urk. 4/551). Mit Zuschrift vom 15. Januar 2018 bezog die Gesuchstellerin Stellung und reichte weitere Unterlagen ein (Urk. 4/553 und Urk. 4/554/1-6). Mit Verfügung vom 18. Januar 2018 wurde beiden Parteien je Frist bis zum 31. Januar 2018 zu weiteren Editionen anberaumt (Prot. I S. 170; Urk. 4/555). Die Parteien äusserten sich je unterm 31. Januar 2018, wobei sich der Gesuchsteller ergänzend unterm 1., 7. und 9. Februar 2018 unter Beibringung von Unterlagen vernehmen liess (Urk. 4/557; Urk. 4/558/1-4; Urk. 4/559; Urk. 4/561; Urk. 4/562/1-5; Urk. 4/563; Urk. 4/564; Urk. 4/564A/1-4; Urk. 4/566; Urk. 4/567; Urk. 4/568).

Am 13. Februar 2018 fanden die Verhandlung betreffend Abänderung vorsorglicher Massnahmen und Vergleichsgespräche statt (Prot. I S. 172-198). Anlässlich

dieser Verhandlung erklärten sich beide Parteien übereinstimmend damit einverstanden, dass das Verfahren betreffend Abänderung vorsorglicher Massnahmen sistiert und im Juni 2018 zur Vergleichsverhandlung betreffend eine Gesamtlösung im Hauptverfahren vorgeladen werden solle. Die Gesuchstellerin stellte zudem ein weiteres Editionsbegehren in Aussicht (Prot. I S. 198). Am 14. März 2018 wurden die Parteien auf den 14. Juni 2018 zu einer Vergleichsverhandlung vorgeladen (Urk. 4/578/1-4). Mit Eingabe vom 6. April 2018 stellte die Gesuchstellerin, wie angekündigt, wiederum ein Editionsbegehren (Urk. 4/583) und erstattete eine Novenstellungnahme (Urk. 4/583; Urk. 4/584/1-5). Anlässlich der Telefonate vom

12. April 2018 erklärten sich beide Parteien mit der informellen Zustellung des gestützt auf Art. 170 ZGB gestellten Editionsbegehrens der Gesuchstellerin an den Gesuchsteller sowie mit einer allfälligen Nachholung des erforderlichen Schriftenwechsels (nach gescheiterten Vergleichsbemühungen) einverstanden (Urk. 4/585 und Urk. 4/586).

Im Hinblick auf die auf den 14. Juni 2018 anberaumte Vergleichsverhandlung erklärten sich beide Parteien mit einer Aktualisierung der Liegenschaftsschätzung durch den Gutachter E. (die erste Schätzung erfolgte durch diesen Gutachter am 7. Mai 2010 [vgl. Urk. 4/70]) einverstanden (Urk. 4/588-591). Am 3. Mai 2018 telefonierte die Vorinstanz mit dem Gutachter betreffend die für die Schätzung erforderlichen Unterlagen (Urk. 4/592).

Mit Zuschrift vom 7. Mai 2018 zog der Gesuchsteller sein Begehren betreffend Abänderung der vorsorglichen Massnahmen (einstweilen) zurück und beantragte die Fortsetzung des Hauptverfahrens. Dabei tat er kund, dass er dem Vergleichsvorschlag der Vorinstanz vom 12. September 2013 auch heute noch zustimmen könnte (Urk. 4/593). Mittels Kurzbrief vom 8. Mai 2018 wurde der Gesuchstellerin Frist angesetzt, um sich zum Schreiben der Gegenseite vom 7. Mai 2018 und zu ihrer Vergleichsbereitschaft mit den zum jetzigen Zeitpunkt vorhandenen Akten zu äussern (Urk. 4/595). Mit Schreiben vom 18. Mai äusserte sich die Gesuchstellerin, wobei sie vollumfänglich an ihrem Editionsbegehren vom 6. April 2018 festhielt. Vergleichsbereitschaft bestehe nur bei Schaffung der nötigen Transparenz bzw. lückenloser und vollständiger Editionen seitens des Gesuchstellers. An der

Aktualisierung der Liegenschaftsschätzung werde festgehalten (Urk. 4/596). Es folgten Telefonate der Vorinstanz mit den Parteien betreffend eine Aktualisierung der Verkehrswertschätzung unabhängig von der nicht stattfindenden Vergleichsverhandlung (Urk. 4/598 und Urk. 4/599). Mit Verfügung vom 5. Juni 2018 wurden den Parteien die Ladung zur Vergleichsverhandlung vom 14. Juni 2018 abgenommen und das Begehren um Abänderung vorsorglicher Massnahmen betreffend Unterhaltsbeiträge vom 18. Mai 2017 als durch Rückzug erledigt abgeschrieben. Ferner wurde dem Gesuchsteller eine 20-tägige Frist angesetzt, um zur Eingabe der Gesuchstellerin vom 6. April 2018 (Urk. 4/583) Stellung zu nehmen (Prot. I S. 200; Urk. 4/601).

Mit Eingabe vom 7. Juni 2018 bezog der Gesuchsteller Stellung zum gegnerischen Editionsbegehren und reichte Unterlagen ein (Urk. 4/603; Urk. 4/604/1-7). Mit Verfügung vom 11. Juli 2018 wurde der Gesuchstellerin eine 10-tägige Frist angesetzt, um sich zu dieser Eingabe des Gesuchstellers zu äussern (Prot. I

S. 201; Urk. 4/605). Diese Frist wurde zweimal, letztmals bis zum 17. September 2018 erstreckt (Prot. I S. 201; Urk. 4/608, /610). Mit Zuschrift vom 14. September 2018 bezog die Gesuchstellerin Position (Urk. 4/612).

Mit Zuschrift vom 24. Oktober 2018 ersuchte der Gesuchsteller um Erlass eines Teilurteils im Scheidungspunkt (Urk. 4/615). Mittels Verfügung vom 20. Oktober 2018 wurde der Gesuchstellerin eine einmalige und nicht erstreckbare Frist von

30 Tagen zur Stellungnahme zu diesem Gesuch angesetzt (Prot. I S. 202; Urk. 4/616). Mit Verfügung vom 22. November 2018 wurde dem Gesuchsteller eine 10-tägige Frist zur Edition diverser Unterlagen anberaumt und im Übrigen das Editionsbegehren der Gesuchstellerin abgewiesen (Prot. I S. 203; Urk. 4/619). Diese Frist wurde ihm antragsgemäss zweimal, letztmals bis zum 8. Januar 2019 erstreckt (Prot. I S. 204; Urk. 4/622; Urk. 4/634).

Mit Zuschrift vom 29. November 2018 bezog die Gesuchstellerin zum gegnerischen Antrag betreffend Erlass eines Teilurteils Stellung, wobei sie auf Abweisung dieses Begehrens Antrag stellen liess (Urk. 4/621). Mit Verfügung vom

4. Dezember 2018 wurde dem Gesuchsteller diese Eingabe zugestellt und eine einmalige, nicht erstreckbare Frist von 30 Tagen zur Stellungnahme angesetzt

(Prot. I S. 205; Urk. 4/624). Mit Verfügung vom 5. Dezember 2018 wurde eine Aktualisierung der Verkehrswertschätzung vom 7. Mai 2010 der Liegenschaft in D. angeordnet und damit der Gutachter, E. , beauftragt (Urk. 4/628). Mittels Zuschrift vom 11. Dezember 2018 äusserte sich der Gesuchsteller zur Eingabe der Gesuchstellerin vom 29. November 2018 und hielt am Erlass eines Teilurteils fest (Urk. 4/631; Urk. 4/632). Mit Verfügung vom 13. Dezember 2018 wurde diese Eingabe samt Beilage der Gesuchstellerin zugestellt und ihr eine einmalige, nicht erstreckbare Frist von 30 Tagen ab Zustellung dieser Verfügung angesetzt, um dazu Stellung zu nehmen (Prot. I S. 206; Urk. 4/633). Mit Zuschrift vom 13. Dezember 2018 reichte der Gesuchsteller einen Teil der mit Editionsverfügung vom 22. November 2018 herausverlangten Unterlagen zu den Akten und ersuchte hinsichtlich der übrigen Unterlagen um Erstreckung der Frist bis zum

8. Januar 2019, was ihm auch gewährt wurde (Urk. 4/634 und Urk. 4/635/1-2). Mittels Eingabe vom 20. Dezember 2018 bezog der Gesuchsteller Stellung zu den verfügten Editionen (Urk. 4/638). Mittels Verfügung vom 18. Januar 2019 wurde der Gesuchstellerin antragsgemäss formell (vgl. Urk. 4/645) eine grundsätzlich nicht erstreckbare 10-tägige Frist anberaumt, um zu den vom Gesuchsteller neu eingereichten Unterlagen (Urk. 4/642/1-2) Stellung zu beziehen (Prot. I S. 207; Urk. 4/646). Am 18. Januar 2019 informierte der Gutachter die Vorinstanz, dass er mit der Rechtsvertreterin der Gesuchstellerin hinsichtlich unvollständiger Unterlagen Kontakt gehabt habe. Ende Januar 2019 habe er einen Besichtigungstermin der Liegenschaft (Urk. 4/644). Mit Eingabe vom 29. Januar 2019 äusserte sich die Gesuchstellerin zur Eingabe des Gesuchstellers vom 11. Dezember 2018 (betreffend das Teilurteil im Scheidungspunkt; Urk. 4/649). Mit Zuschrift vom 31. Januar 2019 bezog die Gesuchstellerin Stellung zur Eingabe des Gesuchstellers vom

20. Dezember 2018 bezüglich Edition und stellte ein Begehren um Edition bei Drittparteien (Urk. 4/651). Am 7. Februar 2019 erkundigte sich der Gesuchsteller bei der Vorinstanz betreffend den Erlass eines Teilurteils bezüglich des Scheidungspunktes sowie den weiteren Verfahrensablauf (Urk. 4/652).

Die aktuelle Verkehrswertschätzung datiert vom 6. Februar 2019 (Urk. 4/653). Mit Eingabe vom 7. Februar 2019 lehnte der Gesuchsteller die aktuelle Verkehrswertschätzung ab, unter anderem mit dem Hinweis auf Missachtung seiner Anwesenheitsrechte bei der Liegenschaftsbesichtigung, entgegen dem Hinweis in der Verfügung vom 5. Dezember 2018, wonach beiden Parteien das Recht auf Teilnahme an einer Beweisaufnahme, d.h. am Augenschein zustehe (Urk. 4/628 S. 3; Urk. 6/655). Mit Verfügung vom 14. Februar 2019 wurde dem Gesuchsteller eine grundsätzlich nicht erstreckbare Frist von 10 Tagen anberaumt, um sich zur Eingabe der Gesuchstellerin vom 29. Januar 2019 (Urk. 4/649; recte Eingabe vom

  1. Januar 2018 [Urk. 4/651]) betreffend deren Begehren um Edition bei Drittparteien zu äussern. Weiter wurde auch der Gesuchstellerin eine solche Frist angesetzt, um zur Eingabe des Gesuchstellers vom 7. Februar 2019 (Urk. 4/655; betreffend Ablehnung des aktualisierten Gutachtens) Stellung zu nehmen (Prot. I

    S. 208; Urk. 4/657). Mit Verfügung vom 15. Februar 2019 wurde eine Kopie der Eingabe des Gesuchstellers vom 7. Februar 2019 dem Gutachter zugestellt und ihm eine 10-tägige Frist angesetzt, um schriftlich zur Eingabe des Gesuchstellers Stellung zu nehmen, zumal die Vorinstanz nunmehr über den Antrag des Gesuchstellers betreffend Ausstand des Gutachters zu entscheiden habe (Prot. I S. 209; Urk. 4/660).

      1. Mit Eingabe vom 12. Februar 2019 hat der Gesuchsteller gegen die Vorinstanz Beschwerde wegen Rechtsverzögerung erhoben, wobei er folgende Anträge stellte (Urk. 1 S. 2):

        1. Es sei der zuständige Einzelrichter anzuhalten, das Beweisverfahren im vorliegenden Verfahren bis spätestens 31. Mai 2019 abzuschliessen.

        1. Es sei der Einzelrichter anzuhalten, das Scheidungsverfahren bis spätestens 31. Oktober 2019 abzuschliessen.

        2. Eventualiter sei der Prozess an einen anderen Einzelrichter zuzuweisen.

Mit Schreiben vom 13. Februar 2019 wurde die Gesuchstellerin über den Eingang der Rechtsverzögerungsbeschwerde der Gegenseite in Kenntnis gesetzt (Urk. 3).

Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen. Da sich die Beschwerde sogleich als unbegründet erweist, kann auf prozessuale Weiterungen verzichtet werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO).

    1. Das Scheidungsverfahren der Parteien ist seit 1. April 2009 beim Einzelge- richt am Bezirksgericht Horgen rechtshängig (Urk. 4/1/1-2). Am 1. Januar 2011 ist die neue Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO) in Kraft getreten. Gemäss deren Übergangsbestimmungen ist das vorinstanzliche Verfahren nach den bis- herigen zürcherischen Zivilprozessgesetzen (aZPO/ZH und aGVG/ZH) zu führen, während für die Zulässigkeit und das Verfahren von Rechtsmitteln, mithin auch für das vorliegende Beschwerdeverfahren, das neue Recht zur Anwendung kommt (Art. 404 f. ZPO).

    2. Eine Rechtsverzögerung kann jederzeit mit Beschwerde geltend gemacht werden (vgl. Art. 319 lit. c ZPO). Wann eine Rechtsverzögerung vorliegt, regelt die ZPO nicht näher. Die Kriterien zu deren Prüfung ergeben sich aus der Praxis zu den in Art. 29 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK verankerten Beschleunigungsgeboten. Dabei entzieht sich die Beurteilung der angemessenen Verfahrensdauer starren Regeln. Es ist in jedem Einzelfall zu prüfen, ob sich die Dauer unter den konkreten Umständen als angemessen erweist. Die Rechtsprechung berücksichtigt namentlich folgende Kriterien: Bedeutung des Verfahrens für den Betroffenen, Komplexität des Falles (Art des Verfahrens, Umfang und Komplexität der aufgeworfenen Sachverhaltsund Rechtsfragen), Verhalten der Verfahrensbeteiligten und Behandlung des Falles durch die Behörden (vgl. BGer 5A_2017/2018 vom 26.06.2018, E. 2.1 m.H.). Die Beschwerdeinstanz prüft mit freier Kognition, ob eine Rechtsverweigerung -verzögerung vorliegt. Es ist der Gestaltungsspielraum des erstinstanzlichen Gerichts zu berücksichtigen, weshalb eine Pflichtverletzung nur in klaren Fällen angenommen werden soll (Blickenstorfer, DIKE-Komm-ZPO, Art. 319 N 51 m.w.H.; Freiburghaus/Afheldt, in: Sutter-Somm et al., ZPO Komm., Art. 320 N 7 und Art. 319 N 17). Dem Gericht ist eine Rechtsverzögerung dann vorzuwerfen, wenn es ohne ersichtlichen Grund und ohne ausgleichende Aktivität während längerer Perioden untätig geblieben ist. Ob eine Rechtsverzögerung vorliegt, beurteilt sich aber auch danach, ob die betroffene Partei mit ihrem Verhalten selber zur Verzögerung beigetragen hat (vgl. BGer 5A_207/2018 vom 26.06.2018, E. 2.1 m.H.).

    3. Rechtsverzögerung ist nicht allein deshalb zu bejahen, weil ein Verfahren längere Zeit in Anspruch genommen hat (vgl. BGer 5A_339/2016 vom 27.01.2017, E. 2.2 m.w.H.). Aus dem Umstand allein, dass das vorliegende Scheidungsverfahren seit April 2009 anhängig ist und damit rund 10 Jahre andauert (vgl. auch Urk. 1 S. 4), was in der Tat als ausserordentlich lang zu bezeichnen ist, kann daher noch nicht auf eine Rechtsverzögerung geschlossen werden.

      Bevor auf die Kritik in der Beschwerde näher einzugehen ist, ist Folgendes zu bemerken: Aus der vorstehend detailliert dargelegten vorinstanzlichen Prozessgeschichte ist zu entnehmen, dass im Hauptverfahren (Scheidungsverfahren) keine längeren, nicht nachzuvollziehenden Bearbeitungslücken bestehen. Es fielen insbesondere mehrmals die Sommer- und Weihnachtsgerichtsferien an (vgl.

      § 140 Abs. 1 aGVG/ZH, d.h. vom 10. Juli bis und mit 20. August sowie vom

      20. Dezember bis und mit 8. Januar). Es gab auf beiden Seiten Anwaltswechsel und insbesondere die Suche nach neuen Rechtsvertretern für die Gesuchstellerin gestaltete sich als schwierig, wobei auch über das Entlassungsgesuch ihres lang-

      jährigen Rechtsvertreters Rechtsanwalt lic. iur. Y3.

      zu befinden war

      (Urk. 4/518). Terminabsprachen für Verhandlungen sind erfahrungsgemäss nicht einfach, wenn auf beiden Seiten Rechtsanwälte involviert sind. Es ist durchaus üblich, dass ein Verhandlungstermin erst in zwei drei Monaten anberaumt werden kann. Wie üblich wurden auch zahlreiche Fristerstreckungen verlangt, nicht zuletzt auch von Seiten des Gesuchstellers (z.B. Prot. I S. 93; Urk. 4/437). Der Gesuchsteller stellte drei Begehren betreffend Abänderung der vorsorglichen Massnahmen. Massnahmeverfahren führen regelmässig zu einer Verzögerung des Hauptverfahrens. Zwei der vorinstanzlichen Massnahmeentscheide zog der Gesuchsteller ans Obergericht weiter (Urk. 4/228; Urk. 4/340). Solches brachte selbstredend Verfahrensverzögerungen mit sich, zumal die Vorinstanzen in der Regel, und wenn es nicht zu lange dauert, mit der Fortsetzung des Hauptverfahrens zuwarten, weil der zweitinstanzliche vorsorgliche Massnahmenentscheid meist auch präjudizierend für den Entscheid in der Hauptsache wirkt. Vorliegend wurde das Hauptverfahren (schriftliche Replik und Duplik) trotz hängigem Rechtsmittelverfahren betreffend das erste vorsorgliche Massnahmeabänderungsbegehren des Gesuchstellers auf Ersuchen der Parteien jedoch fortgesetzt, zumal das Berufungsverfahren bis zum Entscheid vom 12. Februar 2013 über 17 Monate am Obergericht hängig war (vgl. auch Urk. 4/220/2). Das dritte vorsorgliche Abänderungsbegehren vom 18. Mai 2017 (Urk. 4/508) zog der Gesuchsteller nach rund einem Jahr wieder zurück (Urk. 4/593). Weiter hatte die Vorinstanz über den Entzug der dem Gesuchsteller gewährten unentgeltlichen Rechtspflege zu befinden (Urk. 4/472). Dies war prioritär zu behandeln, wobei auch dieser Entscheid an die hiesige Kammer weitergezogen wurde (Urk. 4/511), was wiederum zu Verzögerungen führte. Sodann stellte die Gesuchstellerin bei der Kammer ein Revisionsbegehren betreffend die Abänderung der vorsorglichen Massnahmen, was das vorinstanzliche Hauptverfahren weiter verzögerte (Urk. 4/513).

      Das vorinstanzliche Verfahren gestaltet sich insgesamt sehr aufwändig. Es kam zu zahlreichen Verhandlungen, Rechtsschriften, Zwischenverfügungen und insbesondere auch vielen Akteneditionen und Buchhaltungsunterlagen durch den Gesuchsteller und diverse Banken (vgl. auch Urk. 4/365 [Schreiben des Rechtsvertreters des Gesuchstellers betreffend Verfügung seines Zwischenhonorars vom 12. Juli 2015]). Dabei zeigte sich der Gesuchsteller teilweise bedeckt und erteilte erst nach mehrmaligem Nachhaken vollständig Auskunft. Zudem verschwieg er gegenüber dem Gericht Einkünfte in Form von Zahlungseingängen in den Jahren 2009 und 2010 auf seinem geheim gehaltenen Konto bei der Bank G. SA und deponierte diverse Falschaussagen zu seinen damaligen Einkünften (Urk. 4/511 S. 4 ff., 7). Die neuen Bankunterlagen und die Einvernahmen aus den Strafakten führten denn auch zu einer weiteren Verzögerung des Verfahrens und einer Ergänzung der Beweisantretungsschrift der Gesuchstellerin vom

      25. September 2015 (vgl. Urk. 4/423 S. 41 ff.).

      Andererseits war und ist das Verfahren auch geprägt von einem grossen Misstrauen seitens der (gestützt auf § 29 Abs. 2 aZPO/ZH vertretenen) Gesuchstellerin, welche fortlaufend neue und umfangreiche Editionsbegehren stellen liess und lässt und bei der Vorinstanz auch mehrfach persönlich vorbeikam, um Akten zu sichten (vgl. z.B. 4/107; Urk. 4/126; Urk. 4/128). Nachdem der Gesuchsteller nur zögernd Auskunft erteilte bzw. unvollständige Unterlagen edierte, falsche Angaben machte und seit Jahren nie Unterhaltsbeiträge bezahlte, obschon er dazu verpflichtet war (vgl. Urk. 4/376; Urk. 4/406/1; Urk. 4/470), erscheint das Verhalten der Gesuchstellerin dabei jedenfalls nicht als schikanös.

      Mit Schreiben vom 12. September 2013 liess die Vorinstanz den Parteien einen kommentierten Vergleichsvorschlag betreffend eine Vereinbarung über die Scheidungsfolgen zukommen (vgl. Urk. 4/279/1-2; Urk. 4/280). Auch danach kam es immer wieder zu Vergleichsbemühungen zwischen den Parteien im Sinne einer Gesamtlösung (vgl. z.B. Urk. 4/361-362). Bezüglich der (vorgezogenen) Übertragung der Liegenschaft in D. ins Alleineigentum der Gesuchstellerin konnten die Parteien sich dann schliesslich im Dezember 2016 aussergerichtlich einigen (vgl. Urk. 4/466-467), wobei die Vorinstanz die entsprechende Anweisung an das Grundbuchamt und in diesem Zusammenhang weitere Abklärungen vorzunehmen hatte (Urk. 4/480-489). Ansonsten scheiterten die Vergleichsbemühungen letztlich am Umstand der zumindest teilweise nicht vollständigen Editionen seitens des Gesuchstellers. Im Raum stehende Vergleichsbemühungen der Parteien rechtfertigten dabei selbstredend ein gewisses Zuwarten der Vorinstanz.

      Bearbeitungslücken von rund drei Monaten erscheinen generell in einem ordentlichen Scheidungsverfahren und insbesondere angesichts der übrigen Geschäftslast der Bezirksgerichte noch nicht als zu lang. Soweit es zu längeren Bearbeitungslücken kam, waren diese vorliegend durch hängige Rechtsmittelverfahren bedingt (vgl. zweiter vorsorglicher Massnahmeentscheid der Vorinstanz vom 28. Mai 2014 [Urk. 4/329] und Entscheid der Kammer vom 24. November 2014 [Urk. 4/340]; wobei sich die Vorinstanz in der Folge zeitnah am 9. Januar 2015 bei den Parteivertretern hinsichtlich bestehender Vergleichsbereitschaft erkundigte und ansonsten nach Erhalt der Akten seitens des Obergerichts [Mitte Januar 2015, vgl. Urk. 4/350] eine Beweisauflageverfügung in Aussicht stellte [Urk. 4/349]. Zudem war sie Ende Dezember 2014 noch mit einer superprovisori-

      schen Sicherstellung von Unterlagen bei der Bank G. [Urk. 4/341; Urk. 4/434; Urk. 4/352]).

      SA befasst

      Die einzige längere Bearbeitungslücke im vorinstanzlichen Scheidungsverfahren von rund vier Monaten liegt zwischen dem 13. Februar 2018 (Verhandlung betreffend drittes Abänderungsbegehren der vorsorglichen Massnahmen und Vergleichsgespräche) und der (zunächst) auf den 14. Juni 2018 anberaumten Vergleichsverhandlung im Hauptprozess betreffend eine Gesamtlösung. Allerdings waren die Parteien hier explizit mit diesem Vorgehen betreffend Sistierung des Abänderungsverfahrens einverstanden (Prot. I S. 198; vgl. auch Urk. 1 S. 3 f.). Zudem stellte die Gesuchstellerin mit Eingabe vom 6. April 2018 erneut ein umfangreiches Editionsbegehren (Urk. 4/583), wozu die Vorinstanz Vorkehrungen zu treffen hatte. Die Vorinstanz trat dann auch in Kontakt mit dem Gutachter hinsichtlich einer Aktualisierung der Liegenschaftsschätzung aus dem Jahr 2010 (Urk. 4/70) im Hinblick auf die (letztlich dann abgesagte [vgl. Urk. 4/601]) Vergleichsverhandlung Mitte Juni 2018 (vgl. Urk. 4/592). Sie blieb mithin nicht untätig. Ausserdem war es der Gesuchsteller, der mit Eingabe vom 24. Oktober 2018 ein neues (noch nicht entschiedenes) Begehren um Erlass eines Teilurteils im Scheidungspunkt stellte (Urk. 4/615), was weitere Schriftenwechsel mit sich brachte und das Verfahren weiter verzögert. Auch das Ausstandsbegehren des Gesuchstellers hinsichtlich des Gutachters betreffend Aktualisierung der Liegenschaftsschätzung (Urk. 4/655) bringt weitere Verfahrensverzögerungen mit sich.

      Als Nächstes stehen der Entscheid über den Ausstand des Gutachters und die (allfällige) Einholung eines neue aktuellen Gutachtens bezüglich der Verkehrswertschätzung der Liegenschaft der Parteien in D. , der Entscheid über den Erlass eines Teilurteils im Scheidungspunkt und der Entscheid über die Edition bei Drittpersonen an. Von einer Spruchreife des Hauptverfahrens kann mithin nicht die Rede sein.

      Schliesslich ist auf die vielen Parallelverfahren (Strafverfahren wegen Vernachlässigung der Unterhaltspflicht, arbeitsrechtliches Verfahren, Betreibungs/Rechtsöffnungsverfahren, Verfahren der Alimentenhilfe etc. [vgl. Urk. 4/631 S. 1; Urk. 4/604/7]) hinzuweisen, welche das vorliegende Verfahren zwar nicht merklich verzögerten, jedoch zu einer Vergrösserung des Prozessstoffes und damit einer weiteren Verkomplizierung des Verfahrens führten.

    4. Was die konkrete Kritik des Gesuchstellers am Vorgehen der Vorinstanz in seiner Rechtsverzögerungsbeschwerde anbelangt, ist zunächst zu bemerken,

      dass seine Aufstellung der wesentlichen Verfahrensschritte und Entscheide (Urk. 2) einerseits nicht vollständig ist und andererseits mit Blick auf den vorstehend detailliert wiedergegebenen erstinstanzlichen Prozessverlauf zumindest teilweise ein falsches Bild ergibt.

      Es trifft zwar zu, dass keine Kinderbelange zu regeln sind und die wesentlichen Streitpunkte die Festsetzung des Einkommens des Gesuchstellers im Hinblick auf den nachehelichen Unterhalt sowie der Anrechnungswert für seinen hälftigen Miteigentumsanteil an der Liegenschaft in D. bilden (Urk. 1 S. 4). Von einem besonders komplizierten Sachverhalt kann zwar nicht die Rede sein. Allerdings gestaltet sich die Ermittlung des Einkommens von Selbstständigerwerbenden bzw. Inhabern einer Einmanngesellschaft, wie es der Gesuchsteller ist (Urk. 1

      S. 4), an sich nicht leicht und insbesondere dann nicht, wenn nicht vollständig Auskunft erteilt und darüber hinaus noch Falschangaben gemacht werden. Solches führt zu einer massgeblichen Verkomplizierung der Angelegenheit. Durch den Zeitablauf ergaben sich, wie auch der Gesuchsteller richtig sieht (Urk. 1 S. 5), selbstredend laufend Veränderungen, welche denn auch zu Anpassungen in den vorsorglichen Massnahmen und damit relevanten Verfahrensverzögerungen führten. Zudem leuchtet ein, dass der Verkehrswert der Liegenschaft in D. im Hinblick auf die güterrechtliche Auseinandersetzung (vgl. Art. 214 ZGB) zu aktualisieren ist, nachdem die letzte Schätzung bald neun Jahre zurückliegt (vgl. Urk. 4/70).

      Eine konkrete Bearbeitungslücke zeigt der Gesuchsteller in seiner Rechtsverzögerungsbeschwerde allerdings nirgends auf (Urk. 1 S. 4 f.), weshalb es bereits an einer ausreichenden Substantiierung seines Anliegens gebricht. Vielmehr kritisiert er in pauschaler Art und Weise, dass seit Einreichung der Beweisantretungsschriften im September 2015 das Hauptverfahren am gleichen Ort stehe. Es sei keine Beweisabnahmeverfügung erfolgt und es seien keine Beweise erhoben worden (Urk. 1 S. 4). Dabei verschweigt er, dass die Ende 2015 bei der Vorinstanz eingegangenen Unterlagen der Bank G. SA (Urk. 4/402/1-195) sowie die im Rahmen der Stellungnahme und Noveneingabe der Gesuchstellerin vom 6. Mai 2016 (Urk. 4/423) beigebrachten Einvernahmeprotokolle der Staatsanwaltschaft bzw. der Kapo Zürich vom 11. Februar 2016, 17. Juni 2015 und

      23. Mai 2012 (Urk. 4/424/15, /23, /24) den Sachverhalt neu gestalteten, indem sie zu Tage brachten, dass der Gesuchsteller in den Jahren bis 2010 Einkommen verschwiegen hatte (vgl. Urk. 4/423 S. 2 ff.; Urk. 4/513 S. 17 f.). Laut vorinstanzlicher Beweisauflageverfügung vom 22. Juli 2015 hat denn auch die Gesuchstellerin zu beweisen, dass der Gesuchsteller ein Einkommen von mehr als Fr. 8'000.- netto im Monat erzielt resp. seit dem Jahr 2006 erzielt und dass der Gesuchsteller per Stichtag der güterrechtlichen Auseinandersetzung (01.06.2006) über Vermögenswerte verfügte, welche nicht in seiner Steuererklärung für das Jahr 2006 aufgeführt sind (Prot. I S. 147 f.). Aufgrund der neuen Beweismittel ergänzte die Gesuchstellerin denn auch ihre Beweisantretungsschrift (Urk. 4/423 S. 41 ff.). Zudem veranlasste sie solches zum Revisionsgesuch ans Obergericht vom 29. April 2016 hinsichtlich der vorsorglichen Massnahmen, was wiederum zu einer Verzögerung des Verfahrens führte. Überdies sah sich die Vorinstanz aufgrund des die Mitwirkungspflicht verletzenden Verhaltens des Gesuchstellers veranlasst, einen Entzug der unentgeltlichen Rechtspflege zu prüfen und mit Verfügung vom 8. Februar 2017 denn auch anzuordnen. Auch dieser Entscheid wurde ans Obergericht weitergezogen, welches diese Verfügung mit Entscheid vom 18. Mai 2017 ohne die Mittellosigkeit zu prüfen aufhob (Urk. 4/511). Schliesslich war es der Gesuchsteller, welcher mit Eingabe vom gleichen Tag ein drittes Gesuch um Abänderung der vorsorglichen Massnahmen stellte (Urk. 4/508). Es folgten ein zeitintensiver Anwaltswechsel der Gesuchstellerin und schliesslich deren umfangreiches Editionsbegehren vom 7. Dezember 2017 (Urk. 4/545) und diverse Stellungnahmen und Editionen. Schliesslich wurde am

      1. Februar 2018 über die vorsorglichen Massnahmen verhandelt. Alsdann standen Vergleichsgespräche und eine Neuschätzung der Liegenschaft im Raum. Zudem reichte der Gesuchsteller diverse Unterlagen ein, wozu sich wiederum die Gesuchstellerin äussern konnte etc. (vgl. detaillierte Prozessgeschichte).

        Wenn der Gesuchsteller dafür hält, es erschliesse sich ihm nicht, weshalb das Gericht nunmehr in einem Teilaspekt eine Neuschätzung der Liegenschaft durchführe, anstatt dies im Rahmen der Beweisabnahme zu tun (Urk. 1 S. 4), so ist darauf hinzuweisen, dass solches einerseits der Verfahrensleitung der Vorinstanz

        obliegt und der Gesuchsteller anderseits zunächst (im Hinblick auf die auf den

      2. uni 2018 anberaumte Vergleichsverhandlung) mit diesem Vorgehen einverstanden war (Urk. 4/588-591). Gemäss § 134 Abs. 2 aZPO/ZH kann das Beweisverfahren aus zureichenden Gründen im Übrigen in verschiedene Abschnitte aufgeteilt werden.

      Dass sämtliche vorsorglichen Entscheide der Vorinstanz vom Obergericht in der Sache ganz teilweise aufgehoben werden mussten (Urk. 1 S. 5), ändert nichts daran, dass durch die entsprechenden Rechtsmittelverfahren das vorinstanzliche Hauptverfahren ohne Zutun der Vorinstanz massgeblich in die Länge gezogen wurde. Von eigentlichen vorinstanzlichen Fehlentscheiden kann dabei nicht die Rede sein.

      Sodann moniert der Gesuchsteller pauschal, über die Fragen, welche die Gesuchstellerin zu den Einkommensund Vermögensverhältnissen des Gesuchstellers in regelmässigen Abständen aufwerfe, sei grundsätzlich im Beweisverfahren zu entscheiden (Urk. 1 S. 5). Dazu ist festzuhalten, dass die Beweisantretungsschriften vom 25. September 2015 datieren und sich seither hinsichtlich der Einkommensund Vermögensverhältnisse des Gesuchstellers neue Tatsachen ergeben haben. Gemäss § 138 aZPO/ZH ist die nachträgliche Bezeichnung und Beibringung von Beweismitteln unter den Voraussetzungen des § 115 aZPO/ZH denn auch zulässig.

      Weiter bringt der Gesuchsteller vor, das Revisionsverfahren der Gesuchstellerin habe ebenfalls Verzögerungen im Umfang von rund sieben Monaten verursacht, wobei es durchaus möglich gewesen wäre, in dieser Zeit Beweise abzunehmen und das Verfahren voranzubringen (Urk. 1 S. 5). Die Akten wurden am 18. Mai 2016 ans Obergericht versandt (Urk. 4/426). Gleichwohl setzte die Vorinstanz dem Gesuchsteller mit Verfügung vom 20. Mai 2016 eine 20-tägige Frist, um sich zur (45-seitigen) Stellungnahme und Noveneingabe der Gesuchstellerin vom

      6. Mai 2016 samt Beilagen (Urk. 4/423 und Urk. 4/424/3-7) zu äussern (Prot. I

      S. 159; Urk. 4/431), wobei ihm diese Frist bis zum 4. Juli 2016 erstreckt wurde (Urk. 4/437). Es folgten Ferienabwesenheiten der Rechtsvertreter und Kontakte der Vorinstanz mit den Parteien hinsichtlich der vorzeitigen Übertragung des Miteigentumsanteils des Gesuchstellers an der ehelichen Liegenschaft ins Alleineigentum der Gesuchstellerin (Urk. 4/442; Urk. 4/446-449). Innert erstreckter Frist erging eine weitere Stellungnahme der Gesuchstellerin vom 19. September 2016 zur Eingabe des Gesuchstellers vom 4. Juli 2016 (Urk. 4/456). Es folgte eine Ferienabwesenheit ihres Vertreters bis zum 17. Oktober 2016 (Urk. 4/457). Und schliesslich kam es zu einem Schriftenwechsel im Zusammenhang mit dem von der Vorinstanz ins Auge gefassten Entzug der dem Gesuchsteller gewährten unentgeltlichen Rechtspflege (Urk. 4/461; Urk. 4/463; Urk. 4/468). Trotz beim Obergericht hängigem Revisionsverfahren lief das vorinstanzliche Verfahren mithin weiter. Die Rüge des Gesuchstellers ist daher unbegründet.

      Es trifft zwar zu, dass sich der Gesuchsteller bei der Vorinstanz mehrfach nach dem Verfahrensstand erkundigte und auch die Verzögerung der Prozessführung rügte (vgl. Urk. 1 S. 3; Urk. 4/147; Urk. 4/155; Urk. 4/364; Urk. 4/407; Urk. 4/416; Prot. I S. 166; Urk. 4/520; Urk. 4/530; Urk. 4/652). Einerseits hatte er die Verzögerungen, wie dargetan, jedoch teilweise selbst zu vertreten, andererseits wurde die Vorinstanz stets aktiv, weshalb es letztlich, wie gesehen, zu keinen längeren Verfahrensverzögerungen kam.

      Und schliesslich rügt der Gesuchsteller erneut in nicht substantiierter Weise und ohne sich mit dem vorinstanzlichen Prozessverlauf detailliert auseinanderzusetzen, es sei unklar, was das Gericht seit September 2015 bis heute davon abhalte, eine Beweisabnahmeverfügung zu erlassen und die entsprechenden Beweise soweit erforderlich zu erheben (Urk. 1 S. 5). Damit vermag er jedoch keine Rechtsverzögerung darzutun. Es liegt im Gestaltungsspielraum der Vorinstanz, wie sie die Beweisabnahme gestaltet. In diesem Zusammenhang sei insbesondere auch auf die vorinstanzliche Editionsverfügung vom 22. November 2018 verwiesen (Urk. 4/619), worin die Vorinstanz erwog, die Gesuchstellerin habe dann ein Rechtsschutzinteresse an der Edition, wenn es sich bei den verlangten Urkunden um solche handle, die sie als Beweismittel angerufen habe, wenn eine solche Urkunde aufgrund einer Ausnahme gemäss § 115 aZPO/ZH ediert werde. In der Folge hielt sie den Gesuchsteller zur Edition gewisser Unterlagen an und wies das Editionsbegehren im Übrigen ab (Urk. 4/619 S. 2, 11 f.). Es geschah beweismässig seit September 2015 mithin nicht einfach nichts. Im Gegenteil erfolgten zahlreiche Editionen (z.B. Prot. I S. 153, 155 ff., 158, 170, 203 ff.).

    5. Nach dem Gesagten ist eine Rechtsverzögerung mithin klar zu verneinen. Die Beschwerde des Gesuchstellers ist demgemäss abzuweisen.

Selbst bei Bejahung einer Rechtsverzögerung könnten der Vorinstanz zum jetzigen Zeitpunkt im Übrigen nicht verbindliche Fristen für den Erlass der Beweisabnahmeverfügung und die Durchführung einer Beweisverhandlung bis Ende Mai 2019 bzw. für den Abschluss des gesamten Verfahrens per Ende Oktober 2019 angesetzt werden (vgl. Urk. 1 S. 5). Einerseits stehen zunächst weitere konkrete Verfahrensschritte an (Entscheid über den Ausstand des Gutachters betreffend Aktualisierung der Liegenschaftsschätzung, Entscheid über den Erlass eines Teilurteils im Scheidungspunkt, Entscheid über die Edition bei Drittpersonen). Andererseits hängt die Verfahrensdauer nicht von der Vorinstanz allein ab, sondern wird massgeblich auch vom Verhalten der Parteien beeinflusst.

  1. Im Rechtsmittelverfahren ist die unentgeltliche Rechtspflege neu zu beantragen (Art. 119 Abs. 5 ZPO). Einen solchen Antrag stellt der anwaltlich vertretene Gesuchsteller nicht (Urk. 1 S. 2, 5). Es genügt insbesondere nicht, wenn er in seiner Rechtsverzögerungsbeschwerde darauf hinweist, dass sich an seinen finanziellen Verhältnissen bislang nichts geändert habe und die Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung nach wie vor erfüllt seien (Urk. 1 S. 5).

    Weil sich die Rechtsverzögerungsbeschwerde jedoch als aussichtslos präsentiert, wäre ein allfälliges sinngemässes Gesuch des Gesuchstellers um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsvertretung im Beschwerdeverfahren indes ohnehin abzuweisen (Art. 117 Abs. 1 lit. b ZPO) und die Frage der Mittellosigkeit des Gesuchstellers (Art. 117 Abs. 1 lit. a ZPO) bräuchte nicht geprüft zu werden.

  2. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem unterliegenden Gesuchsteller aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Für das Beschwerde-

verfahren sind keine Parteientschädigungen zuzusprechen (Art. 95 Abs. 3 ZPO; Art. 106 Abs. 1 ZPO).

Es wird erkannt:

  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

  2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 1'500.festgesetzt.

  3. Die Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden dem Gesuchsteller auferlegt.

  4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

  5. Schriftliche Mitteilung an den Gesuchsteller und an die Vorinstanz, an letztere unter Beilage eines Doppels von Urk. 1, je gegen Empfangsschein.

    Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.

  6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

    Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit.

    Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

    Zürich, 29. März 2019

    Obergericht des Kantons Zürich

    1. Zivilkammer

Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. M. Reuss Valentini

versandt am: sf

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