Kanton: | ZH |
Fallnummer: | PC180037 |
Instanz: | Obergericht des Kantons Zürich |
Abteilung: | II. Zivilkammer |
Datum: | 29.07.2019 |
Rechtskraft: | - |
Leitsatz/Stichwort: | Honorar |
Schlagwörter : | Recht; AnwGebV; Beschwerde; Stunden; Vorinstanz; Rechtlich; Beschwerdeführer; Entschädigung; Beschwerdeführerin; Entgeltlich; Rechtsvertreter; Partei; Unentgeltlich; Verhandlung; Aufwand; Unentgeltliche; Beklagten; Rechtsvertreterin; Gericht; Parteien; Terrechtliche; Unterhalt; Güterrechtliche; Kopie; Klägers; Verfahren; Güterrechtlichen; Gebühr; Grundgebühr |
Rechtsnorm: | Art. 106 ZPO ; Art. 110 ZPO ; Art. 122 ZPO ; Art. 29 BV ; Art. 290 ZPO ; Art. 291 ZPO ; Art. 321 ZPO ; Art. 9 BV ; Art. 90 BGG ; |
Referenz BGE: | 132 I 201; 141 I 124; 141 III 560; |
Kommentar zugewiesen: | Spühler, Basler Kommentar zur ZPO, Art. 321 ZPO ; Art. 311 ZPO, 2017 |
Weitere Kommentare: | - |
Obergericht des Kantons Zürich
II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: PC180037-O/U
Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. P. Diggelmann, Vorsitzender, Oberrichterin lic. iur. A. Katzenstein und Oberrichterin lic. iur. M. Stammbach sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. I. Vourtsis-Müller
Urteil vom 29. Juli 2019
in Sachen
betreffend Honorar
Erwägungen:
Rechtsanwältin A. stellte vor Vorinstanz mit Eingabe vom 1. März 2018 für ihre Bemühungen und Barauslagen als unentgeltliche Rechtsvertreterin von C. in deren Scheidungsverfahren, welches mit Verfügung und Urteil vom 31. Januar 2018 erledigt wurde (act. 5/136),
Fr. 27'974.20 (inkl. MwSt) in Rechnung (act. 5/140/1-2). Mit Verfügung vom
5. Oktober 2018 entschädigte das Einzelgericht (2. Abteilung) des Bezirksgerichtes Zürich Rechtsanwältin A. für ihre Bemühungen und Barauslagen als unentgeltliche Rechtsvertreterin mit insgesamt Fr. 15'330.00 (inkl. MwSt) aus der Gerichtskasse (act. 4). Dieser Entscheid wurde der Rechtsvertreterin am 10. Oktober 2018 zugestellt (act. 5/150). Mit Eingabe vom 22. Oktober 2018 (Poststempel) focht sie den Entscheid mit Beschwerde an (act. 2).
a) Der Entscheid über die Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistands nach Art. 122 Abs. 1 lit. a ZPO stellt als Bestandteil der Liquidation der Prozesskosten einen Kostenentscheid nach Art. 110 ZPO dar, der selbstständig mit Beschwerde anfechtbar ist. Die Beschwerdefrist beträgt zehn Tage (Art. 319 lit. b Ziff. 1 und Art. 321 Abs. 2 ZPO; vgl. OGer ZH PC160026 vom 16. Juni 2016 Erw. II./3.1 mit Hinweisen, sowie BK ZPOBÜHLER, Art. 122 ZPO N 42). Auf die rechtzeitig schriftlich und begründet eingereichte Beschwerde ist einzutreten.
In der Begründung ihres Rechtsmittels hat sich die Beschwerde führende Partei mit der Begründung des vorinstanzlichen Entscheides einlässlich auseinander zu setzen und hat anzugeben, an welchen Mängeln der angefochtene Entscheid nach ihrer Auffassung leidet. Insoweit besteht im Beschwerdeverfahren eine Rügepflicht bzw. -obliegenheit, insbesondere gegenüber Rechtsanwälten (gegenüber Laien gelten die Anforderungen weniger streng; vgl. ZK ZPO-FREIBURGHAUS/AFHELDT, 3. Auflage 2016, Art. 321 N 15).
Die Beschwerdeinstanz prüft den angefochtenen Entscheid im Rahmen der erhobenen Rügen auch auf seine Angemessenheit hin (Art. 320 lit. a ZPO). Sie greift aber nur mit einer gewissen Zurückhaltung in einen wohl überlegten und vertretbaren Ermessensentscheid der Vorinstanz ein (vgl. ZR 111/2012 Nr. 53).
Die Vorinstanz legte ihren Berechnungen den Rahmen des Anwaltsgebüh- rentarifs für Scheidungsverfahren gemäss § 6 Abs. 1 i.V.m. § 5 AnwGebV zugrunde, nämlich Fr. 1'400.- bis Fr. 16'000.- (act. 4 Erw. 3.1). Sie führte
u.a. aus, im vorliegenden Verfahren sei primär der nacheheliche Unterhalt der Beklagten streitig gewesen. Daneben hätten beide Parteien einzelne gü- terrechtliche Forderungen gestellt, welche mit dem Kleinunternehmen des Klägers bzw. einem früheren Kredit der Parteien bei der Wüstenrot Bank zusammengehangen hätten. Diesen güterrechtlichen Positionen sei allerdings in den Rechtsschriften der Parteien nur eine verhältnismässig geringe Aufmerksamkeit geschenkt worden. So hätten sich die Ausführungen des Klä- gers betreffend seine güterrechtlichen Forderungen auf zwei Seiten konzentriert, während die entsprechenden Ansprüche der Beklagten von ihrer Rechtsvertreterin auf drei Seiten abgehandelt worden seien. Von einem Anwendungsfall im Sinne von § 5 Abs. 2 AnwGebV mit aufwendigen vermö- gensrechtlichen Rechtsbegehren sei vorliegend mithin nicht auszugehen (act. 4 Erw. 4.1). Was die Verantwortung der Rechtsvertretung der Beklagten im Verfahren anbelange, sei vorweg festzuhalten, dass ihre Klientin für den wirtschaftlichen Notfall mit ihrer Liegenschaft in Deutschland abgesichert sei, welche sie bei Bedarf verkaufen und den Erlös für die Aufbesserung des Unterhaltes und der Altersvorsorge verwenden könne. Die unentgeltliche Rechtspflege habe der Beklagten denn auch nur deshalb gewährt werden können, weil ihr eine weitere Belehnung dieser Liegenschaft bzw. eine kurzfristige Liquidierung nicht zumutbar erschien und die Beklagte ihre Schulden bei der Rechtsvertreterin und bei Gericht mithin nicht innert nützlicher Frist hätte abzahlen können. Eine eigentliche Bedrohung der wirtschaftlichen Existenz der Beklagten liege aber angesichts des Liegenschaftsbesitzes nicht vor, auch wenn sie vorübergehend auf die Hilfe der Sozialbehörden angewiesen gewesen sei. Im Weiteren hätten im vorliegenden Verfahren auch keine Kinderbelange zur Disposition gestanden, welche eine besondere Verantwortung der Rechtsvertreterin nach sich hätten ziehen kön- nen. Es sei mit Bezug auf das Kriterium der Verantwortung demnach von einem durchschnittlichen Fall auszugehen, in welchem berechtigte Unterhaltsansprüche zu wahren und einzelne Güterrechtsansprüche zu klären gewesen seien, ohne dass die Behandlung dieser Ansprüche mit existenzbedrohenden Konsequenzen verbunden gewesen wäre (act. 4 Erw. 4.2). Aufgrund der teilweisen Anwendbarkeit des deutschen Rechts (in Bezug auf die Unterhaltsansprüche) sei der vorliegende Prozess mit einer gewissen Komplexität verbunden gewesen, was bei der Festsetzung der Grundgebühr angemessen zu berücksichtigen sei (act. 4 Erw. 4.3). Die Aufwendigkeit des Verfahrens ergebe sich vorliegend primär aufgrund der Komplexität des nach deutschem Recht zu behandelnden Unterhaltsstreites. Demgegenüber habe sich die Behandlung der güterrechtlichen Fragestellung nicht sonderlich zeitraubend gestaltet (act. 4 Erw. 4.4). Unter Einbezug der massgeblichen Kriterien der Anwaltsgebührenverordnung siedelte die Vorinstanz den Scheidungsprozess der Parteien punkto Verantwortung, Aufwand und Schwierigkeit des Falles an der oberen Grenze eines mittelschweren Falles an und erachtete deshalb eine Grundgebühr von höchstens Fr. 11'000.- als angemessen. Unter Berücksichtigung, dass das Mandat der unentgeltlichen Rechtsvertreterin der Beklagten nicht die gesamte Zeitdauer des Scheidungsverfahrens umfasste - die Rechtsvertreterin nahm nicht an der Einigungsverhandlung vom 20. April 2016 teil, sondern beteiligte sich erst ab dem 17. Februar 2017 mit Einreichung von prozessualen Anträgen der Beklagten (act. 107) am Prozess, eine Hauptverhandlung mit Parteivorträgen war nicht nötig, da der Prozess am 15. Januar 2018 mit einer Scheidungskonvention abgeschlossen werden konnte -, reduzierte die Vorinstanz die Grundgebühr mit der Begründung, es handle sich um ein zeitlich reduziertes Mandat i. S. von § 12 Abs. 2 AnwGebV, um 20% und setzte diese auf Fr. 8'800.- (Fr. 11'000.- - Fr. 2'200.-) fest (act. 4 Erw. 4.5 und 5). Überdies sprach sie einen Zuschlag im Sinne von § 11 Abs. 2 AnwGebV zu für eine
zusätzliche Verhandlung betreffend vorsorgliche Massnahmen (Festlegung des Trennungsunterhaltes für die Beklagte für die Dauer des Verfahrens). Die Vorinstanz erwog zur Höhe dieses Zuschlages, die Vorbereitung und die Durchführung der Verhandlung (mit anschliessenden Konventionsgesprächen) habe sich durchaus aufwendig gestaltet, auch wenn die entsprechende Rechtsschrift auf die Frage des (Trennungs-)Unterhaltes habe beschränkt werden können und diesbezüglich teilweise auch die Ausführungen aus der Klageantwort hätten übernommen werden können. Insgesamt erweise sich für diesen zusätzlichen Aufwand aber ein (eher grosszügiger) Zuschlag von 50 Prozent als gerechtfertigt, so dass die Grundgebühr um
Fr. 4'400.- zu erhöhen sei, was gemäss der Anwaltsgebührenverordnung eine Entschädigung von insgesamt Fr. 13'200.- ergebe (act. 4 Erw. 6). In Anbetracht des geltend gemachten Aufwandes von nahezu 112 Stunden, was einem unter Fr. 180.- liegenden Stundenansatz entspricht, prüfte die Vorinstanz weiter, ob das zugesprochene Pauschalhonorar unter verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten noch vertretbar sei (act. 4 Erw. 7).
Die Vorinstanz gelangte zum Schluss, dass nicht alle Aufwendungen notwendig gewesen seien und kürzte diese um 34 Stunden (act. 4 Erw. 7.1). Berücksichtige man die im Einzelnen dargelegte Kürzung des zeitlichen Aufwandes der unentgeltlichen Rechtsvertreterin im Umfang von rund 34 Stunden, so ergebe sich - so die Vorinstanz - bei einem Vergleich des notwendigen Stundenaufwandes von 78 Stunden mit der errechneten Entschä- digung von Fr. 13'200.- (ohne Barauslagen) vorliegend eine Honorierung der Rechtsvertreterin, welche sich im näheren Bereich des vom Bundesgericht als Richtwert veranschlagten Stundenansatzes von Fr. 180.- bewege. Bei effizienter Führung des Mandates wäre mithin eine sorgfältige Vertretung der Klientin zu einem noch vertretbaren Stundenansatz durchaus mög- lich gewesen, so dass die der unentgeltlichen Rechtsvertreterin zuzusprechende Entschädigung vor der Verfassung standhalte (act. 4 Erw. 7.2). Hinsichtlich der geltend gemachten Barauslagen für Kopien vergütete die Vorinstanz nur 1'774 (statt der verlangten 2'413) Kopien à Fr. 0.50 (act. 4
Erw. 8). Insgesamt sprach die Vorinstanz der unentgeltlichen Rechtsvertreterin eine Entschädigung von Fr. 15'330.- (Fr. 13'200.- Honorar, Fr. 1007.- Barauslagen, Fr. 775.10 MwSt bis 31.12.2017, Fr. 347.90 MwSt ab 1.1.2018) zu (act. 4 Erw. 8 und Dispositiv Ziffer 1).
Die Rechtsvertreterin ist mit der Honorarkürzung nicht einverstanden und macht u.a. geltend, bei der Kürzung um 34 Stunden [und einer Entschädigung von Fr. 13'200.-] ergebe sich ein Stundenlohn von Fr. 169.-. Dies liege deutlich unter dem bundesgerichtlichen Richtwert. Es wäre - so die Beschwerdeführerin - nicht möglich gewesen, diesem Fall in 78 Stunden Rechnung zu tragen. Allein die Hauptverhandlung habe acht Stunden betragen, zudem seien vor Einreichung der Klageantwort Vergleichsgespräche geführt worden, welche mehr als 13 Stunden beansprucht hätten. Die Kür- zung von 34 Stunden sei viel zu massiv, und selbst bei ihrer Vornahme
sei ein Stundenlohn von Fr. 180.- nicht mehr gewährleistet (act. 2 S. 9 Ziff.3.5). Die Rechtsvertreterin weist auf den grossen Aktenumfang hin.
Im Zeitpunkt ihrer Mandatierung (Februar 2017) - nach Fristansetzung zur Einreichung der Klageantwort - habe das Papiervolumen bereits 733 Seiten umfasst (act. 2 S. 2-3 Ziff. 1.2-1.3). Nach einem Aktenstudium von ungefähr 41/2 Stunden seien sie und ihre Mandantin in einer ungefähr 11/2 stündigen Besprechung am 3. März 2017 übereingekommen, es solle aus Effizienzgründen versucht werden, mit der Gegenseite einen Vergleich zu finden (act. 2 S. 4 Ziff. 1.5). Nachdem Rechtsanwalt X. telefonisch Unterhaltszahlungen mangels Möglichkeiten des Klägers abgelehnt habe, sei sie am 23. April 2017 in ein vertieftes Aktenstudium gegangen, insbesondere um die Einkommensverhältnisse des Klägers, welcher selbständig gewesen
sei, gründlicher nachvollziehen zu können (act. 2 S. 4 Ziff. 1.6). Die Korrespondenz mit Rechtsanwalt X. sowie die Sichtung der vorhandenen Kontounterlagen des Klägers zur Eruierung seines tatsächlichen Einkommens und die Korrespondenz mit ihrer Mandantin dahingehend, ob sie bereit sei, auf ihre güterrechtlichen Ansprüche zu verzichten und welches ihre tiefst mögliche Unterhaltsforderung sei, habe etwas mehr als 13 Stunden in Anspruch genommen (Leistungen zwischen 28. März 2017 und 3. Mai 2017, abzüglich Akteneinsicht Jobcenter). Dieser Aufwand sei vom Bezirksgericht
nicht berücksichtigt worden. Bezeichnend sei an dieser Stelle auch, dass die Konvention, die am Ende geschlossen worden sei, einen beidseitigen Verzicht auf die güterrechtlichen Ansprüche enthalten habe und dass der Kläger zu Unterhaltszahlungen verpflichtet worden sei, sich also sehr nah beim Vergleichsvorschlag der Beklagten befunden habe. Dass es nach diesem Vergleichsvorschlag zu einem ausserordentlich hohen Aufwand gekommen sei, könne also nicht in erster Linie der Beklagten angelastet werden (act. 2
S. 4-5 Ziff. 1.7). Abgesehen vom grossen Aktenvolumen und der ganzen komplexen rechtlichen Vorgeschichte des Falles sowie dem Versuch, einen aussergerichtlichen Vergleich zu erzielen, führt die Beschwerdeführerin weitere Umstände auf, die den Fall aufwendig machten. Nach ihren Ausführungen musste ein sehr hoher Aufwand geleistet werden, um das richtige Einkommen zu ermitteln. Zudem habe - so die Beschwerdeführerin - in der Klageantwort der Sachverhalt gründlich dargestellt und mit zahlreichen Beweisen und Beweisofferten belegt werden müssen, da die Sachverhaltsdarstellungen so weit auseinander gegangen seien. Es seien in der Klageantwort sieben Editionsbegehren gestellt worden, damit die Einkommenslage des Klägers nachvollziehbar werde, und es sei beantragt worden, dass die Kinder der Parteien zur Einkommenssituation des Klägers befragt werden. Obwohl zwischen Einreichung der Klageantwort und dem Zeitpunkt der
Hauptverhandlung 71/2 Monate vergangen seien, habe das Bezirksgericht
die sieben Editionsbegehren nicht behandelt und habe keine weiteren Unterlagen vom Kläger eingefordert. Am Verhandlungstermin sei für die Klägerin bzw. für das Bezirksgericht Zürich das Einkommen des Klägers daher weiterhin nicht nachvollziehbar gewesen. Die Erfahrung zeige, dass Parteien in Scheidungsverfahren überraschend ehrlich und freiwillig über die Einkommensund Vermögensverhältnisse informierten. Wie viel Aufwand entstehe, wenn dies nicht der Fall sei, habe auch die Unterzeichnerin überrascht. Ein solcher Aufwand sei umso höher, wenn die betroffene Person freischaffend sei und sich ihr Einkommen, wie vorliegend, aus einer Mischung aus Unternehmensbeteiligung, Erlös aus Filmrechten, Dozieren und Drehbuchanalysen zusammen setze. Der Kläger und die Beklagte hätten beide güterrechtliche Ansprüche geltend gemacht, die komplex gewesen seien. Es sei im Wesentlichen um den Erlös aus einem Grundstückverkauf des Klägers gegangen, um ein gemeinsam aufgenommenes Darlehen, um eine Mehrwertbeteiligung an der Immobilie ihrer Mandantin sowie um eine Beteiligung am Unternehmen des Klägers, in welches ihre Mandantin ihre Pensionskasse sowie sehr viel Arbeit investiert gehabt habe. Es hätten sich wegen dem grenzüberschreitenden Sachverhalt Fragen des Internationalen Privatrechts gestellt und die Unterhaltsansprüche hätten sich nach deutschem Recht gerichtet. Da Kenntnisse einer ausländischen Rechtsordnung vor Gericht nicht vorausgesetzt werden könnten, habe es ihrer Mandantin als Anspruchstellerin gebührt, diese Rechtsordnung zu erklären (act. 2 S. 5-7 Ziff. 1.8). Das Gericht habe mit den Parteien Kontakt aufgenommen für eine Verhandlung betreffend vorsorgliche Massnahmen und habe zu einer Verhandlung betreffend vorsorgliche Massnahmen sowie unentgeltliche Rechtspflege bzw. Prozesskostenvorschuss vorgeladen. Diese habe am 15. Januar 2018 stattgefunden. Auch hier habe sich die Erarbeitung des Plädoyers sehr aufwendig gestaltet, weil sie sich in aller Tiefe dem System des Trennungsunterhaltes nach BGB habe widmen müssen. Und erneut sei sie mit ihrer Mandantin hinter die Bücher gegangen, um den Beleg zu bringen, dass der Kläger über ein weitaus höheres Einkommen verfüge als geltend gemacht (act. 2 S. 7 Ziff. 1.9). Nachdem sie sowie der Rechtsvertreter des Klägers jeweils 20 seitige Plädoyers gehalten und repliziert und dupliziert hätten, habe der zuständige Einzelrichter zur Überraschung der Parteien angekündigt, das Verfahren heute abschliessen zu wollen. Auf diese Situation seien die Parteien nicht vorbereitet gewesen. Die Verhandlung habe insgesamt acht Stunden gedauert und sei ungefähr um 22:00 Uhr beendet gewesen. Es sei eine Unterhaltszahlung vereinbart worden und die Parteien hätten auf die güterrechtlichen Ansprüche verzichtet (act. 2 S. 7 Ziff. 1.10). Die Vorinstanz streiche das Aktenstudium von 18,5 Stunden auf 6,5 Stunden zusammen.
In 6,5 Stunden sei bei einem derartigen Aktenvolumen eine Sichtung der Unterlagen möglich. Niemals wäre jedoch möglich, bei einer selbständigen Erwerbstätigkeit zu ermitteln, wie sich das Einkommen zusammen setze und
zu überprüfen, ob die Akten schlüssig und lückenlos seien (act. 2 S. 8 Ziff. 3.2). Auch die Kürzung in der Klageantwort um zwölf Stunden sowie die Kürzung bei der Erarbeitung des Plädoyers um 8 Stunden seien nicht
statthaft, da die Erstellung des Plädoyers viel Denkarbeit erfordert habe, was das internationale Privatrecht, die Unterhaltsansprüche sowie die güterrechtlichen Forderungen angegangen sei (act. 2 S. 8 Ziff. 3.3). Die Kürzung der Zeit, welche für Korrespondenz mit der Klägerin verwendet worden sei, sei ebenfalls nicht statthaft. Die Unterzeichnerin habe durch ihre Mandantin instruiert werden müssen, wie die Gelder zwischen den Eheleuten flossen, welche Konten wer hatte und wie der Erwerb des Klägers sich gestaltet. Die selbständige Erwerbstätigkeit des Klägers sei komplex gewesen. Sie habe mehr als 80 E-Mails von ihrer Mandantin erhalten, wovon sehr viele Anhän- ge enthalten hätten. Es habe keine Möglichkeit gegeben, hier weniger Aufwand zu leisten (act. 2 S. 8 Ziff. 3.4).
Zutreffend sei, dass die Anwaltsgebührenverordnung eine pauschale Vergü- tung der Arbeit der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte grundsätzlich zulasse und dass der benötigte Zeitaufwand nur eines von mehreren Kriterien sei, welches bei der Festsetzung des Honorars berücksichtigt werde. Weitere Kriterien seien Verantwortung des Falles sowie dessen Schwierigkeit (act. 2 S. 9 Ziff. 3.7). Die Verneinung einer eigentlichen Bedrohung der wirtschaftlichen Existenz der Beklagten durch die Vorinstanz, erachtet die Beschwerdeführerin als falsch. Da in der Wohngegend der Beklagten - so die Beschwerdeführerin - ein hoher Leerstand bestehe, sei es dem Bezug von Sozialhilfe nicht im Weg gestanden, dass sie in ihrem eigenen Haus wohne. Selbstredend hätte das Jobcenter die Beklagte dazu aufgefordert, die Liegenschaft zu verkaufen, wenn dies aussichtsreich gewesen wäre. Es habe auch keine Möglichkeit bestanden, das Grundstück weiter zu belasten, wie vor Vorinstanz belegt worden sei. Mangels Möglichkeiten, in der Nähe des Wohnortes zu arbeiten und wegen einer gesundheitlichen Belastung infolge eines Schädelhirntraumas gebe es für die Beklagte auch keine sonstige Möglichkeit, sich aus der Sozialhilfe zu lösen. Nachdem aktenkundig gewesen sei, dass die Beklagte seit dem 1. November 2015 Hartz IV (also Sozialhilfe) bezog, sei auch fragwürdig, wie die Vorinstanz darauf gekommen sei, dass dieser Bezug vorübergehend stattgefunden habe. Kurz: Es sei nicht weniger als um die wirtschaftliche Existenz der Beklagten gegangen, so dass die Verantwortung der Unterzeichnerin hoch gewesen sei (act. 2
S. 9-10 Ziff. 3.9). Die Vorinstanz schreibe in Erw. 4.1, dass den beidseitig geltend gemachten güterrechtlichen Forderungen nur eine geringe Aufmerksamkeit geschenkt werden könne, so dass sie gemäss § 5 Abs. 2 AnwGebV nicht berücksichtigt werden könnten. Die Beklagte habe in ihrer Rechtsschrift den güterrechtlichen Forderungen lediglich drei Seiten gewidmet. Auch dies - so die Beschwerdeführerin - sei falsch. In der Sachverhaltshälfte der Klageantwort würden die güterrechtlichen Ansprüche auf S. 5 (unten) bis 9 (Mitte) mit einer Vielzahl von Belegen besprochen. Zu diesen vier Seiten hinzu kämen drei Seiten rechtliche Würdigung (S. 19-21). Diese Fragen seien rechtlich komplex und zudem in der Sachverhaltseruierung anspruchsvoll gewesen, weil die Darstellungen der Parteien weit auseinander gegangen seien, wobei auch hier starke Indizien bestanden hätten, dass der Klä- ger betreffend Wert seines Unternehmens nicht die Wahrheit gesagt habe. Mit Sicherheit habe er mit der Behauptung gelogen, den Erlös aus der Immobilie seiner Mutter an ihre Mandantin überwiesen zu haben, worauf ihre Mandantin diesen Betrag ausgegeben habe ( ). Auch wenn diese Aufwendungen gemäss § 5 Abs. 2 AnwGebV nicht berücksichtigt werden könnten, machten die güterrechtlichen Forderungen den vorliegenden Fall zu einem komplexeren Fall (act. 2 S. 10 Ziff. 3.10). Die Unterzeichnerin habe für ihre Mandantin eine hohe Verantwortung getragen und die deutsche Rechtsordnung sowie die güterrechtlichen Forderungen der Parteien hätten den Fall besonders schwierig gestaltet. Für ein Honorar in Höhe von Fr. 11'000.- wä- re es sicher nicht möglich gewesen, eine Rechtsvertretung zu gewährleisten, welche Art. 29 Abs. 3 BV verlange. Dieser Betrag sei viel zu niedrig (act. 2
S. 11 Ziff. 3.13). Den Abschlag von 20% erachtet die Beschwerdeführerin als nicht gerechtfertigt. Sie habe eine Klageantwort eingereicht und habe hiefür sämtliche Beilagen mit der Beklagten gemeinsam zusammengestellt. Zur Verhandlung sei zwar lediglich betreffend vorsorgliche Massnahmen
sowie unentgeltliche Rechtspflege / Prozesskostenvorschuss vorgeladen worden, jedoch habe die Vorinstanz an der Verhandlung zum vollständigen Verfahrensabschluss gedrängt, weswegen die Verhandlung acht Stunden gedauert habe. Wäre es nur um den Trennungsunterhalt gegangen und hät- ten die Parteien nicht während der Verhandlung auf alle güterrechtlichen Ansprüche verzichten müssen, hätte die Verhandlung mit grosser Wahrscheinlichkeit nicht so lange gedauert. Da auch im Falle einer Einigungsverhandlung keine weiteren Parteivorträge gehalten und keine weiteren Unterlagen eingereicht worden wären, habe die Unterzeichnerin keinen Minderaufwand dadurch gehabt, dass nicht explizit zur Verhandlung in der Hauptsache vorgeladen wurde. Eine Verminderung des Zeitbedarfs entsprechend § 12 Abs. 2 AnwGebV habe in der vorliegenden Konstellation nicht vorgelegen (act. 2 S. 11-12 Ziff. 3.14). In Erwägung 6 mache die Vorinstanz einen Zuschlag wegen der Verhandlung betreffend vorsorgliche Massnahme in Höhe von 50% betreffend § 11 Abs. 2 AnwGebV. Da das Massnahmeverfahren wirklich sehr aufwendig gewesen sei und sich der Unterhaltsanspruch nach deutschem Recht gerichtet habe, sei dies richtig. Falsch sei jedoch, die 50% aufgrund des Betrages zu berechnen, von welchem bereits der Abschlag von 20% gemacht worden sei. Das Gebührensystem funktioniere so, dass gemäss § 5 AnwGebV eine Grundgebühr berechnet werde, von welcher gemäss § 11 und 12 AnwGebV Zuschläge und Reduktionen gemacht werden könnten. Zuerst eine Reduktion gemäss § 12 AnwGebV vorzunehmen, und von diesem Betrag aus dann einen Zuschlag zu berechnen, sei systemwidrig (act. 2 S. 12 Ziff. 3.15). Ferner weist die Beschwerdeführer darauf hin, dass Rechtsanwalt X. einen Honoraraufwand in der Höhe ca. Fr. 21'800.- geltend gemacht habe. Die Differenz zwischen seiner und ihrer Honorarnote - so die Beschwerdeführerin - lasse sich dadurch erklären, dass Rechtsanwalt X. das Vergleichsangebot mit wenigen Worten abgelehnt habe, dass es zudem deutlich weniger Aufwand generiere, wiederholt zu sagen, dass wenig Einkommen vorhanden sei, als zu versuchen zu belegen, dass eben doch Einkommen vorhanden sei und dass es dem Beklagten als Anspruchsgegner auch nicht oblegen habe, die deutsche
Rechtsordnung zu erläutern. Nachdem die Beklagte diese Arbeit für ihn durch die Anspruchstellung vorbereitet habe, sei es für ihn ein Einfaches gewesen, in der Hauptverhandlung darauf zu erwidern, wobei sich das, was Rechtsanwalt X. inhaltlich zum deutschen Unterhaltsrecht gesagt habe, aus Fragmenten einer Internet-Recherche und nicht aus deutscher Literatur oder Rechtsprechung zusammengesetzt habe (act. 2 S. 12 Ziff. 3.16). Entgegen § 6 Abs. 2 AnwGebV habe die Vorinstanz die oben beschriebenen Vergleichsbemühungen der Unterzeichnerin und der Beklagten unberücksichtigt gelassen (act. 2 S. 12 Ziff. 3.17). Mit der Kürzung der Anzahl Kopiersätze und damit der Spesen ist die Beschwerdeführerin auch nicht einverstanden (act. 2 S.12-13 Ziff. 3.18, vgl. Ziff. 9 b nachstehend).
a) Art. 122 ZPO räumt dem unentgeltlichen Rechtsbeistand einen Anspruch auf angemessene Entschädigung ein (und nicht auf eine volle). Im Kanton Zürich berechnet sich die Gebühr für den unentgeltlichen Rechtsbeistand nach der Verordnung über die Anwaltsgebühren (AnwGebV). Diese Verordnung gilt für die Festsetzung von Parteientschädigungen in Gerichtsverfahren durch die Gerichte schlechthin (vgl. § 1 AnwGebV), sodass unabhängig davon, ob eine Vertretung im Prozess unentgeltlich erfolgte oder nicht, dieselben Grundsätze gelten. Die Vergütung der Anwältin oder des Anwaltes setzt sich aus der Gebühr (Grundgebühr sowie allfällige Zuschlä- ge) und den notwendigen Auslagen zusammen (§ 1 Abs. 2 AnwGebV). Grundlage für die gerichtliche Festsetzung der Entschädigung (Grundgebühr) bilden im Scheidungsverfahren (wie bei anderen nicht vermögensrechtlichen Streitigkeiten) die Verantwortung und der notwendige Zeitaufwand des Rechtsanwalts sowie die Schwierigkeit des Falles (§ 2 Abs. 1 lit. c, d und e AnwGebV). Besonders zu gewichten sind diese Kriterien indessen nur so weit, wie sie nicht schon von den Regelungen der §§ 4 ff. AnwGebV explizit (vgl. dazu beispielhaft § 4 Abs. 2-3 AnwGebV oder § 5 Abs.1 AnwGebV) oder implizit (wie beim § 11 AnwGebV) berücksichtigt werden. Missverhältnisse i.S. des § 2 Abs. 2 AnwGebV sind stets zu berücksichtigen. In Scheidungsverfahren nach Art. 274-294 ZPO wird die Grundgebühr gemäss
§ 5 AnwGebV festgesetzt (§ 6 Abs. 1 AnwGebV). Die vorprozessualen Bemühungen werden angemessen berücksichtigt (§ 6 Abs. 2 AnwGebV). Die Grundgebühr beträgt in der Regel Fr. 1'400.- bis Fr. 16'000.- und ist unter einzelfallbezogener Gewichtung dieser drei Kriterien festzusetzen (§ 6
Abs. 1 i.V.m. § 5 Abs. 1 AnwGebV; s.a. § 2 Abs. 1 lit. c, d und e AnwGebV). Dabei kommt dem Gericht bei der konkreten Bemessung der Entschädigung ein beträchtliches Ermessen zu. Ist im Rahmen von nicht vermögensrechtlichen Streitigkeiten auch über vermögensrechtliche Rechtsbegehren zu entscheiden, die das Verfahren aufwendig gestalten, kann die Grundgebühr bis zum Betrag erhöht werden, der für den Entscheid über die vermögensrechtlichen Rechtsbegehren allein zu erheben wäre (§ 5 Abs. 2 AnwGebV). Mithin greift ein System der Pauschalentschädigung, wobei der tatsächlich geleistete Zeitaufwand nur eines von mehreren massgebenden Bemessungskriterien darstellt und der unentgeltliche Rechtsbeistand nicht nach der Rechnung Stunden mal Stundenansatz honoriert wird. Entsprechend kommt auch die Bestimmung von § 3 AnwGebV, wonach die unentgeltliche Rechtsvertretung mit Fr. 220.- pro Stunde zu entschädigen ist, wenn sich die Gebühr nach dem Zeitaufwand richtet, nicht zur Anwendung (vgl. demgegenüber § 16 Abs. 1 AnwGebV und § 21 AnwGebV).
Ein solches pauschalisiertes Bemessungssystem ist im Lichte von Art. 122 Abs. 1 lit. a ZPO zulässig; einerseits weil diese Bestimmung die Kantone lediglich zu einer angemessenen und nicht zu einer vollen Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsvertreters verpflichtet (BGer 5A_157/2015 vom
12. November 2015 Erw. 3.1), und andererseits, weil die Parteientschädigungen - und damit auch der Umfang der Entschädigung eines entgeltlich tätig werdenden Rechtsvertreters - ebenfalls nach diesem System bemessen werden. Die unentgeltlichen sind insoweit den entgeltlichen Rechtsvertretern gleichgestellt, und es obliegt daher beiden im Interesse ihrer Klienten, ihre Bemühungen im Rahmen der Gebührenordnung zu halten. Unter verfassungsrechtlichen Vorgaben (Art. 9 BV, Willkürverbot) ist letztlich entscheidend, ob der notwendige Aufwand angemessen entschädigt wird, so dass eine effektive Vertretung möglich bleibt (BGer 5A_945/2017 vom
20. April 2018 Erw. 4.3). Das Willkürverbot ist verletzt, wenn der Tarif ohne
Rücksicht auf die konkreten Verhältnisse angewendet wird und die Entschä- digung im Einzelfall ausserhalb jedes vernünftigen Verhältnisses zu den vom Rechtsanwalt geleisteten Diensten steht. Daher - und da der Stundenaufwand nach § 2 AnwGebV ein Kriterium darstellt - ist im Sinne einer Kontrollrechnung zu prüfen, welcher Stundenansatz aus der nach den Tarifen festgesetzten Entschädigung resultiert. Das Bundesgericht hat im Sinne einer Faustregel festgehalten, dass sich die Entschädigung für einen amtlichen Anwalt im schweizerischen Durchschnitt in der Grössenordnung von 180 Franken pro geltend gemachte Stunde (zuzügl. MwSt) bewegen muss, um vor der Verfassung standzuhalten (BGE 132 I 201 Erw. 8.6 f.; BGE 141 I 124 Erw. 3.2). Diese verfassungsmässig garantierte Entschädigung (vgl. act. 2 S. 11, Erw. 3.13) kann unterschritten werden, wenn der mit der Kostennote geltend gemachte Zeitaufwand nicht vollumfänglich notwendig war. Weist die Vertretung in einer Honorarnote die von ihr aufgewandte Zeit aus, ist die pauschal bemessene Gebühr folglich dahingehend zu überprüfen, ob die verfassungsmässig garantierte Entschädigung im Ergebnis gewährleistet ist. Ist dies der Fall, kann von einer Prüfung der Frage, ob der mit der Kostennote ausgewiesene Zeitaufwand notwendig war, abgesehen werden. Würde die Pauschale jedoch im Ergebnis zu einem Stundenansatz von deutlich unter Fr. 180.- führen, besteht kein Spielraum mehr für eine abstrakte Bemessungsweise (vgl. BGer 5A_157/2015 vom 12. November 2015 Erw. 3.3.2 und 3.3.3; BGer 5D_62/2016 vom 1. Juli 2016 Erw. 4.2). Allerdings kann es nicht im Belieben der unentgeltlichen Rechtsvertretung stehen, durch das Aufschreiben einer übermässigen Anzahl Stunden auf die Festsetzung des Honorars Einfluss zu nehmen (BGer 5D_213/2015 vom 8.3.2016, Erw. 7.1.3 mit Hinweisen). Die Kontrollrechnung kann überhaupt nur dort eine Rolle spielen, wo der ausgewiesene Zeitaufwand notwendig im Sinne von § 2 Abs. 2 AnwGebV ist (OGer ZH PC180007 vom 8. Juni 2018 Erw. 4; BGer 5A_157/2015 vom 12. November 2015 Erw. 3.3.2; BGer
5D_213/2015 vom 8. März 2016 Erw. 7.1.4).
b) Aufgrund der Vorbringen der Beschwerdeführerin ist zuerst abzuklären, ob die nach AnwGebV berechnete Gebühr von der Vorinstanz korrekt erfolgte und in einem zweiten Schritt, ob vorliegend die Pauschalgebühr aufgrund der geltend gemachten Aufwendungen angemessen ist, d.h. dem Willkür- verbot standhält. Muss dies verneint werden, hat das Gericht den notwendigen (angemessenen) Aufwand zu schätzen.
a) Der Anspruch auf die Gebühr entsteht mit der Erarbeitung der Begrün- dung oder Beantwortung der Klage, wobei die Gebühr auch den Aufwand für die Teilnahme an der Hauptverhandlung abdeckt (§ 11 Abs. 1 AnwGebV). Für die Teilnahme an zusätzlichen Verhandlungen und für weitere notwendige Rechtsschriften ist ein Einzelzuschlag von je höchstens der Hälfte der Gebühr oder ein Pauschalzuschlag zu berechnen. Die Summe der Einzelzuschläge bzw. der Pauschalzuschlag soll in der Regel höchstens die Gebühr ausmachen (§ 11 Abs. 2 f. AnwGebV).
Eine Scheidungsklage kann ohne schriftliche Begründung eingereicht werden (Art. 290 ZPO). Nach Eingang der Klage lädt das Gericht zur Einigungsverhandlung vor (Art. 291 Abs. 1 ZPO). Steht der Scheidungsgrund nicht fest oder kommt keine Einigung zustande, so setzt das Gericht der klagenden Partei Frist, eine schriftliche Klagebegründung nachzureichen (Art. 291 Abs. 3 ZPO). Die Einigungsverhandlung ist nicht in der Grundgebühr enthalten, sondern rechtfertigt einen Zuschlag gestützt auf § 11 Abs. 2 AnwGebV (vgl. dazu auch OG ZH PC130038 vom 26. September 2013 Erw. 3).
Der Hinweis der Vorinstanz auf die Praxis des Bundesgerichtes (BGer 5D_33/2017 vom 24. August 2017 Erw.4 mit Verweis auf BGer 5D_14/2017 vom 19. Juli 2017 Erw. 3.3.3, vgl. act. 4 Erw. 3.1) ist unbehelflich. Beide Entscheide betrafen den Aargauer Anwaltstarif und lassen keine direkten Schlüsse auf den Zürcher Anwaltstarif zu.
b) Wie bereits erwähnt, siedelte die Vorinstanz den Scheidungsprozess punkto Verantwortung, Aufwand und Schwierigkeit des Falles an der oberen Grenze eines mittelschweren Falles an. Die Beschwerdeführerin gewichtet die einzelnen Elemente höher.
Die Unterhaltsfrage war Kernpunkt des Scheidungsverfahrens. Dazu war es nötig die wirtschaftlichen Verhältnisse des Klägers zu kennen. Diese waren ausser der AHV-Rente nicht sofort zu erschliessen. Einerseits gab es eine Unternehmensbeteiligung und andererseits Erlöse aus Filmrechten, Drehbuchanalysen und Doziertätigkeit. Es fehlte insbesondere an aktuellem Zahlenmaterial. So hielt auch der Vorsitzende anlässlich der Verhandlung betreffend vorsorgliche Massnahmen (15. Januar 2018) dem Kläger vor, es falle auf, dass er im Verfahren relativ alte Belege beibringe (Protokoll Vorinstanz S. 32).
Ausserdem machten beide Parteien güterrechtliche Ansprüche geltend. Es ging dabei um ein gemeinsam aufgenommenes Darlehen bei der Wüstenrot Bank, um den Erlös aus einem Grundstückverkauf des Klägers, um eine Mehrwertbeteiligung an der Immobilie der Beklagten sowie um eine Beteiligung der Beklagten am Unternehmen des Klägers. Auch wenn diese güterrechtlichen Ansprüche nicht einen Zuschlag nach § 5 Abs. 2 AnwGebV erlauben, sind die damit zusammenhängenden Aufwendungen bei der Festsetzung der Grundgebühr zu berücksichtigen.
Aufwendiger war das Verfahren auch hinsichtlich der Anwendbarkeit des deutschen Rechts für die Unterhaltsabklärungen. Entsprechende Rechtskenntnisse dürfen von einem Rechtsvertreter nicht vorausgesetzt werden, allerdings weist die Vorinstanz zu Recht darauf hin, dass die schweizerische und deutsche Rechtsordnung zahlreiche Verwandtschaften aufweisen, was die Anwendung des deutschen Rechts wieder erleichtert. Beim Aufwand gilt ferner zu berücksichtigen, dass aussergerichtliche Vergleichsgespräche stattfanden, die das Gericht veranlasst sahen, das Verfahren für etwas mehr als einen Monat zu sistieren (act. 5/115). Die Aufwendungen sind deshalb im mittleren oberen Bereich anzusiedeln. Gleiches hat in Anbetracht der Anwendbarkeit von deutschem Recht für die Wertung der Schwierigkeit des Falles zu gelten. Weder bei der Regelung des Güterrechts noch des Unterhaltsrechts ging es um hohe Beträge. Zu Recht verneint die Vorinstanz eine eigentliche Bedrohung der wirtschaftlichen Existenz der Beklagten. Die Beklagte erhält zwar seit längerer Zeit (behauptet wird ab 1. November 2015, vgl. act. 5/130 S. 16) Sozialhilfe von Deutschland, sie verfügt aber über eine selbstbewohnte Liegenschaft. Die Beklagte ist am tt. Mai 1959 geboren und steht kurz vor Erreichen des Rentenalters. Sie ist gesundheitlich angeschlagen (vgl. act. 5/130 S. 16; act. 5/Protokoll Vorinstanz S. 36) und auf Arbeitssuche (act. 5/130 S. 16, act. 5/Protokoll Vorinstanz S. 36). Die Rentenversicherung hat die Beklagte 2009 gekündigt (act. 5/131).
Es liegt ein Standardfall bzw. keine aussergewöhnliche Situation vor: Ein Ehegatte ist von der Sozialhilfe abhängig und der andere Ehegatte soll in einem kleinen Umfang leistungsfähig sein. Es liegen bescheidene Verhältnisse vor, diese machen aber die Verantwortung nicht höher. Mit Bezug auf das Kriterium der Verantwortung ist von einem durchschnittlichen Fall auszugehen.
Unter Berücksichtigung der gesamten Umstände (kompliziertere Verhältnisse in Bezug auf die wirtschaftlichen Verhältnisse, die zusätzlich notwendigen Abklärungen bezüglich ausländischem Recht und der güterrechtliche Unstimmigkeiten) erscheint eine im mittleren Bereich des Rahmens liegende Grundgebühr von Fr. 11'000.- angemessen.
Wie bereits erwähnt, deckt die Gebühr auch den Aufwand für die Teilnahme an der Hauptverhandlung ab (§ 11 Abs. 1 AnwGebV). Eine solche wurde im Scheidungsverfahren nicht durchgeführt, da sich die Parteien anlässlich der Verhandlung betreffend vorsorgliche Massnahmen vom 15. Januar 2018 (act. 5/Protokoll Vorinstanz S. 14 ff.) einigten und eine Scheidungsvereinbarung unterzeichneten (act. 5/135). Aufgrund der bereits erfolgten umfangreichen Abklärungen der Beschwerdeführerin rechtfertigt es sich für die nicht durchgeführte Hauptverhandlung einen Abzug von 10% vorzunehmen. Wie bereits erwähnt, müsste die Einigungsverhandlung mit einem Zuund nicht mit einem Abschlag berücksichtigt werden. Da die Beschwerdeführerin aber ihre Mandantin im Zeitpunkt der Einigungsverhandlung noch nicht vertreten hat, entfällt ein Zuschlag. Zuschläge gibt es aber für eine zusätzliche Verhandlung betreffend vorsorgliche Massnahmen vom 15. Januar 2018
(§ 11 Abs. 2 AnwGebV). Vorgeladen wurde auf den 15. Januar 2018
13:30 Uhr (act. 5/128) und um 21:20 Uhr wurde die Verhandlung geschlossen (act. 5/Protokoll Vorinstanz S. 39). Normalerweise betragen die einzelnen Zuschläge 20%. In Anbetracht der langen Verhandlungsdauer ist ein Zuschlag von insgesamt 40% angebracht. Zuund Abschlag berechnen sich auf der Gebühr von Fr. 11'000.-. Unter Berücksichtigung eines Zuschlages von 40% und eines Abschlages von 10% resultiert somit eine Gebühr von Fr. 14'300.- (130% von Fr. 11'000.-).
Dass nicht (restlos) auf die Angaben der Beschwerdeführerin abgestellt werden kann, sondern im Sinne einer Gesamtbetrachtung innerhalb der vorne wiedergegebenen Bandbreite der angemessene Aufwand bzw. die Entschädigung auf Fr. 14'300.- zu bemessen ist, legt auch folgende Betrachtung nahe: Die Klageantwort umfasst 23 Seiten umfasst (act. 119), die Verhandlung für die vorsorglichen Massnahmen dauerte 8 Stunden zuzügl.
1 Stunde Fahrzeit (act. 128 i.V.m. Protokoll Vorinstanz S. 39) und das Plä- doyer für diese Verhandlung 20 Seiten aufweist (act. 130). Wird pro Seite mit einer Stunde Aufwand gerechnet, so ergibt dies 52 Stunden. Hinzu kommen 15 Stunden für aussergerichtliche Gespräche, Sichtung von Unterlagen etc. was einen Aufwand von 67 Stunden ergibt. Damit verblieben noch etwas über 12 Stunden für das Fristerstreckungsgesuch act. 107, das Sistierungsgesuch act. 113/1, das Aktenstudium und den zusätzlichen Klientenverkehr.
Diese Entschädigung ist auch im Vergleich zur Entschädigung von Rechtsanwalt X. , der auch nach der Einigungsverhandlung mandatiert wurde (vgl. act. 5/143/1 und act. 5/94), vertretbar. Dieser machte einen Aufwand von 91,7 Stunden geltend und verlangte hiefür eine Entschädigung von Fr. 20'185.25 zuzügl. MwSt (act. 5/143/1). Zugesprochen wurden ihm pauschal Fr. 15'000.- zuzügl. MwSt (act. 5/144).
Die Rechtsvertreterin verlangt zwar Ersatz der Mehrwertsteuer, jedoch schuldet ihr die Beklagte wegen ihres Wohnsitzes im Ausland keine Mehrwertsteuer (Art. 1 Abs. 2 und 8 Abs. 1 MWStG; Kreisschreiben der Verwaltungskommission des Obergerichts VU060028 vom 17. Mai 2006; e contrario aus BGE 141 III 560) und darum kann die Rechtsvertreterin auch nicht Ersatz dafür verlangen. Dem Bezirksgericht ist dieser Umstand entgangen. Das Obergericht hat dies aber im Rahmen der Prüfung des Honorars zu beachten.
a) Die Beschwerdeführerin verlangte eine Spesenentschädigung von
Fr. 1'326.60 (act. 140/1) und die Vorinstanz sprach lediglich Barauslagen in der Höhe von Fr. 1'007.- zu (act. 4 Erw. 8).
Wie bereits erwähnt vergütete die Vorinstanz 1'774 (statt der verlangten 2'413) Kopien à Fr. 0.50 (act. 4 Erw. 8), indem sie die unter dem 29. Mai 2017 und 15. Januar 2018 in der Honorarnote aufgeführten Kopien auf die Hälfte reduzierte. Sie begründete dies damit, die unübliche Höhe der verrechneten Kopierkosten lasse sich nur dadurch erklären, dass anstelle der Einreichung der Originalbeilagen mit einer jeweiligen Kopie für die Gegenpartei jeweils zwei Kopiersätze der Originale angefertigt und dem Gericht eingereicht worden seien, wodurch sich die diesbezüglichen Kopierkosten geradezu verdoppelt hätten. Entschädigt werden könnten im Rahmen der unentgeltlichen Rechtspflege indes nur die erforderlichen Kopien für die Gegenpartei, zumal das Gericht die ihm zur Verfügung gestellten Beilagen nach Rechtskraft regelmässig an die Parteien retourniere (act. 4 Erw. 8).
b) Die Beschwerdeführerin bezeichnet die Kürzung der Spesen wegen Erstellung zweier Kopiersätze der Beilagen als absurd. Denn dies hätte - so die Beschwerdeführerin - dazu geführt, dass die Unterzeichnerin ihre Originalakten nicht mehr gehabt hätte. Sie hätte sich also nicht mehr mit dem Fall beschäftigen können. Offensichtlich müssten die Originalakten zwei Mal kopiert werden, damit Gericht und Gegenpartei und man selbst jeweils ein Beilagenexemplar habe. Ansonsten habe sich die Beklagte bei der Einreichung der Beilagen - im Gegensatz zum Kläger, der seine Bankunterlagen eben nicht eingereicht habe - strikt an das gehalten, was gemäss Vorladung einzureichen gewesen sei. Die Kürzung der Barauslagen sei demnach nicht statthaft (act. 2 Ziff. 3.18).
a) Zu ersetzen sind die bei der Mandatsführung angefallenen notwendigen Auslagen i.S.v. § 22 AnwGebV. Das sind namentlich Reisespesen und Porti sowie die Kosten für Telekommunikation und Fotokopien. Diese sind jeweils einzeln aufzulisten. Die Rechnungstellung wird nicht entschädigt.
b) Die Kürzung der Kopierkosten erfolgte zu Unrecht. Den Ausführungen der Beschwerdeführerin ist beizupflichten. Sie hat zu Recht zwei Kopiersätze der jeweiligen Originalbelege erstellt. Entweder behielt sie nämlich die Originalbelege für die Bearbeitung des Falles und reichte zwei Kopiersätze der Vorinstanz ein oder sie behielt eine Kopie in ihren Akten und reichte der Vorinstanz die Belege im Original und mit einem Kopiersatz für die Gegenpartei ein. Die Notwendigkeit dieser Auslagen (vgl. § 22 Abs. 1 AnwGebV) liegt somit auf der Hand. Der Beschwerdeführerin sind deshalb Spesen in der verlangten Höhe von Fr. 1'326.60 zuzusprechen.
a) Der Beschwerdeführerin ist gestützt auf obige Erwägungen in teilweiser Gutheissung der Beschwerde eine Entschädigung von Fr. 15'626.60
(Fr. 14'300.- + 1'326.60) aus der Gerichtskasse zuzusprechen. Im darüber hinausgehenden Umfang ist die Beschwerde abzuweisen.
b) Die Vorinstanz hat die Rechtsvertreterin mit insgesamt Fr. 15'330.- (inkl. MwSt) entschädigt. Mit der Zusprechung einer Entschädigung von Fr. 15'626.60 wird das Verbot der reformatio in peius nicht verletzt.
Die Beschwerdeführerin obsiegt in einem unwesentlichen Betrag, weshalb ihr die Kosten des vorliegenden Verfahrens aufzuerlegen sind. Eine Entschädigung ist nicht geschuldet (Art. 106 ZPO). Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist auf Fr. 500.- festzusetzen.
Es wird erkannt:
In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird Dispositiv-Ziffer 1 der Verfü- gung des Einzelgerichtes (2. Abteilung) des Bezirksgerichtes Zürich vom
5. Oktober 2018 aufgehoben und durch folgende Fassung ersetzt:
1. Rechtsanwältin A. wird für ihre Bemühungen und Barauslagen als unentgeltliche Rechtsvertreterin der Beklagten aus der Gerichtskasse wie folgt entschädigt:
Honorar: Fr. 14'300.00
Barauslagen: Fr. 1'326.60
-----------
Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 500.- festgesetzt.
Die Kosten für das zweitinstanzlichen Verfahrens werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
Es wird keine Entschädigung zugesprochen.
Schriftliche Mitteilung an die Beschwerdeführerin und an C. (Beklagte im Verfahren FE150867 des Bezirksgerichtes Zürich), an letztere unter Beilage eines Doppels von act. 2, sowie an das Bezirksgericht Zürich und an dessen Kasse, je gegen Empfangsschein, und an die Obergerichtskasse.
Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.
Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG.
Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 12'347.40.
Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Obergericht des Kantons Zürich
II. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. I. Vourtsis-Müller
versandt am:
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