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Urteil Obergericht des Kantons Zürich (ZH)

Zusammenfassung des Urteils PA220007: Obergericht des Kantons Zürich

Der Beschwerdeführer wurde aufgrund einer ärztlich angeordneten fürsorgerischen Unterbringung in eine psychiatrische Klinik eingewiesen. Nachdem die Klinik die Unterbringung aufgehoben hatte, wurde das Verfahren als gegenstandslos abgeschrieben. Der Beschwerdeführer legte Beschwerde ein, da er verschiedene Mängel im Verfahren anprangerte, jedoch wurde auf die Beschwerde nicht eingetreten. Es wurden keine Kosten erhoben und keine Parteientschädigung zugesprochen. Der Richter ist eine Frau.

Urteilsdetails des Kantongerichts PA220007

Kanton:ZH
Fallnummer:PA220007
Instanz:Obergericht des Kantons Zürich
Abteilung:II. Zivilkammer
Obergericht des Kantons Zürich Entscheid PA220007 vom 11.02.2022 (ZH)
Datum:11.02.2022
Rechtskraft:Weiterzug ans Bundesgericht, 5A_171/2022
Leitsatz/Stichwort:Fürsorgerische Unterbringung
Schlagwörter : Vorinstanz; Unterbringung; Klinik; Verfügung; Verfahren; Bezirksgerichtes; Horgen; Einzelgericht; Akten; Entscheid; Stellungnahme; Ergreifung; Schritte; Beschwerdeverfahren; Bundesgericht; Obergericht; Kantons; Zivilkammer; Oberrichterin; Gerichtsschreiberin; Würsch; Kammer; Zwangsbehandlung; Rechtsvertreter; Erwägungen; ändig
Rechtsnorm:Art. 242 ZPO ;Art. 9 BV ;Art. 90 BGG ;
Referenz BGE:-
Kommentar:
-

Entscheid des Kantongerichts PA220007

Obergericht des Kantons Zürich

II. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: PA220007-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. A. Strähl und Ersatzrichterin lic. iur. N. Jeker sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. K. Würsch

Beschluss vom 11. Februar 2022

in Sachen

A. ,

Beschwerdeführer

sowie

Psychiatrische Privatklinik B. ,

Verfahrensbeteiligte

betreffend fürsorgerische Unterbringung

Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichtes des Bezirksgerichtes Horgen vom 25. Januar 2022 (FF220003)

Erwägungen:

1.

    1. A. (fortan Beschwerdeführer) wurde am 21. Januar 2022 gestützt auf eine ärztlich ausgesprochene fürsorgerische Unterbringung in das B. (fortan Klinik) eingewiesen (act. 2). Dagegen hat der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 23. Januar 2022 (Datum Poststempel: 24. Januar 2022) Beschwerde an das Einzelgericht des Bezirksgerichtes Horgen (fortan Vorinstanz) erhoben (act. 1).

    2. Am 25. Januar 2022 teilte die Klinik mit, dass der Beschwerdeführer am

      1. anuar 2022 aus der stationären Behandlung entlassen und die fürsorgerische Unterbringung mit dem Austritt aufgehoben worden sei (vgl. act. 9-10). Mit Verfügung vom 25. Januar 2022 schrieb die Vorinstanz daraufhin das Verfahren als gegenstandslos ab. Sie erhob keine Kosten (act. 11 = act. 15). Die Verfügung wurde dem Beschwerdeführer am 7. Februar 2022 zugestellt (act. 13/2).

    3. Gegen die vorinstanzliche Verfügung vom 25. Januar 2022 erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 8. Februar 2022 Beschwerde bei der Kammer (act. 16). Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (act. 1-13). Weiterungen erübrigen sich; das Verfahren ist spruchreif.

2.

    1. Der Beschwerdeführer bringt zusammengefasst vor, im vorinstanzlichen Entscheid werde die Stellungnahme zur chemischen Zwangsbehandlung ausgelassen. Auch gebe es keine Stellungnahme dazu, weshalb die Polizei sowie fünf/sechs Angestellte der Klinik massivste Gewaltanwendung erzwungen hätten. Weiter beanstandet der Beschwerdeführer, dass die Vorinstanz nicht im Stande gewesen sei, seinen Familiennamen korrekt wiederzugeben. Die Vorinstanz verweigere ihm ausserdem einen ihm zustehenden unentgeltlichen Rechtsvertreter. Es müsse von einer absichtlichen Rechtsverweigerung ausgegangen werden. Dies sei nach Art. 9 BV (Willkür durch Behörden) zu ahnden. Der Beschwerdeführer erklärt, er fordere die Ergreifung strafrechtlicher Schritte zu Lasten der Vorinstanz (act. 16).

    2. Es ist dem Beschwerdeführer darin zuzustimmen, dass die Vorinstanz sei- nen Nachnamen im Rubrum nicht korrekt aufgeführt hat (A'. statt

A. ). Ein aus dem Schreibfehler erwachsener Nachteil des Beschwerdeführers ist aber weder dargelegt noch ersichtlich. Die Vorinstanz hat das Beschwer- deverfahren als gegenstandslos abgeschrieben, weil die Klinik die fürsorgerische Unterbringung bereits am 24. Januar 2022 aufgehoben hatte. Mit der Aufhebung der ärztlich angeordneten fürsorgerischen Unterbringung ist auch das aktuelle, schutzwürdige Interesse des Beschwerdeführers an der gerichtlichen Überprüfung der fürsorgerischen Unterbringung weggefallen (vgl. BGer 5A_675/2013 vom

  1. Oktober 2013 E. 3). Es ist demnach nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz das Beschwerdeverfahren in der Folge als gegenstandslos geworden abgeschrieben hat (vgl. § 40 EG KESR und Art. 242 ZPO). Weitere Stellungnahmen resp. inhaltlichen Erwägungen der Vorinstanz zur fürsorgerischen Unterbringung und/oder einer allfälligen medikamentösen Zwangsbehandlung waren nicht angezeigt. Aus den vorinstanzlichen Akten ergibt sich im Weiteren nicht, dass der Beschwerdeführer im vorinstanzlichen Verfahren die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters beantragt hätte (vgl. act. 1). Es kann folglich auch keine Rede davon sein, dass ihm ein solcher verweigert worden wäre. Die Forderung nach der Ergreifung strafrechtlicher Schritte entbehrt einer Grundlage. Nur der Vollständigkeit halber ist anzufügen, dass die Kammer für die Ergreifung strafrechtlicher Schritte auch nicht zuständig wäre. Der Beschwerdeführer ist durch den vorinstanzlichen Entscheid nicht beschwert, weshalb auf seine Beschwerde nicht einzutreten ist.

3.

Umständehalber sind für das Beschwerdeverfahren keine Kosten zu erheben. Ei- ne Parteientschädigung ist nicht zuzusprechen.

Es wird beschlossen:

  1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

  2. Es werden keine Kosten erhoben.

  3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

  4. Schriftliche Mitteilung an den Beschwerdeführer, die verfahrensbeteiligte Klinik sowie an das Einzelgericht des Bezirksgerichtes Horgen, je gegen Empfangsschein.

    Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.

  5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge-

richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG.

Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit.

Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Obergericht des Kantons Zürich

II. Zivilkammer

Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. K. Würsch versandt am:

11. Februar 2022

Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.

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