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Urteil Obergericht des Kantons Zürich (ZH)

Zusammenfassung des Urteils PA200048: Obergericht des Kantons Zürich

Die Beschwerdeführerin A. hat gegen Verfügungen des Einzelgerichts des Bezirksgerichts Bülach betreffend Entlassung aus der Klinik B. Beschwerde eingelegt, die jedoch zurückgezogen wurde. Das Verfahren wird abgeschrieben und auf die Erhebung von Gerichtskosten wird verzichtet. Die schriftliche Mitteilung wird an die Beschwerdeführerin, die Klinik B. und den Beistand geschickt. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht muss innerhalb von 30 Tagen eingereicht werden.

Urteilsdetails des Kantongerichts PA200048

Kanton:ZH
Fallnummer:PA200048
Instanz:Obergericht des Kantons Zürich
Abteilung:II. Zivilkammer
Obergericht des Kantons Zürich Entscheid PA200048 vom 27.10.2020 (ZH)
Datum:27.10.2020
Rechtskraft:-
Leitsatz/Stichwort:Entlassung aus der Klinik
Schlagwörter : Verfahren; Obergericht; Klinik; Einzelgericht; Bundesgericht; Kantons; Zivilkammer; Oberrichter; Bezirksgerichtes; Bülach; Verfügung; Oberrichterin; Entlassung; Rückzug; Entscheid; Geschäfts-Nr:; Mitwirkend:; Lichti; Aschwanden; Vorsitzende; Sarbach; Strähl; Gerichtsschreiberin; Houweling-Wili; Beschluss; Sachen; Verfahrensbeteiligte; Verfügungen; Einzelgerichtes; Erwägungen:
Rechtsnorm:Art. 107 ZPO ;Art. 241 ZPO ;Art. 90 BGG ;
Referenz BGE:-
Kommentar:
Peter, Schweizer, Berner Schweizerische Zivilprozessordnung, Art. 212 ZPO, 2012

Entscheid des Kantongerichts PA200048

Obergericht des Kantons Zürich

II. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: PA200048-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichter Dr. M. Sarbach und Oberrichterin lic. iur. A. Strähl sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. K. Houweling-Wili

Beschluss vom 27. Oktober 2020

in Sachen

A. ,

Beschwerdeführerin,

sowie

Klinik B. ,

Verfahrensbeteiligte,

betreffend

Entlassung aus der Klinik B.

Beschwerde gegen Verfügungen des Einzelgerichtes des Bezirksgerichtes Bülach vom 12. Oktober 2020 und 15. Oktober 2020 (FF200069 und FF200072)

Erwägungen:

1. Das Einzelgericht des Bezirksgerichtes Bülach trat mit Verfügung vom

12. Oktober 2020 auf eine Beschwerde der Beschwerdeführerin betreffend Entlassung aus der Klinik B. nicht ein (act. 3/1). Sodann schrieb das Einzelgericht mit Verfügung vom 15. Oktober 2020 ein weiteres Verfahren in gleicher Sache als durch Rückzug erledigt ab (act. 3/2).

2. Mit Eingabe vom 15. Oktober 2020 (Datum Poststempel) erhob die Beschwerdeführerin bei der II. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Zürich Beschwerde (act. 2). Nachdem die Beschwerdeführerin mit Brief vom

20. Oktober 2020 aufgefordert worden war, mitzuteilen, ob sie an der Beschwerde festhalten möchte und wenn ja, gegen welchen Entscheid sich die Beschwerde richtet (act. 4), zog die Beschwerdeführerin die Beschwerde am 22. Oktober 2020 zurück (act. 6). Das Verfahren ist entsprechend abzuschreiben (Art. 241 ZPO). Umständehalber ist auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten (Art. 107 Abs. 2 ZPO).

Es wird beschlossen:

  1. Das Verfahren wird abgeschrieben.

  2. Die Kosten fallen ausser Ansatz.

  3. Schriftliche Mitteilung an die Beschwerdeführerin, an die am Verfahren beteiligte Klinik und an den Beistand sowie - unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten an das Einzelgericht des Bezirksgerichtes Bülach, je gegen Empfangsschein.

  4. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge-

richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder

Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG.

Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit.

Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Die Anfechtung einer Parteierklärung (Vergleich, Anerkennung Rückzug des Begehrens) hat nicht mit Beschwerde an das Bundesgericht, sondern mit Revision beim Obergericht zu erfolgen (Art. 328 ff. ZPO).

Obergericht des Kantons Zürich

II. Zivilkammer

i.V. Der Gerichtsschreiber:

MLaw R. Jenny versandt am:

Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.

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