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Urteil Obergericht des Kantons Zürich (ZH)

Zusammenfassung des Urteils PA200043: Obergericht des Kantons Zürich

Der Kläger hat eine arbeitsrechtliche Klage gegen die AG eingereicht, die vom Arbeitsgericht Meilen behandelt wurde. Das Gericht entschied, dass die Klage im Umfang von CHF 16'900.- abgeschrieben wird, da der Kläger die Sicherheit für die Parteientschädigung nicht geleistet hat. Die Gerichtskosten wurden dem Kläger auferlegt, und er musste eine Parteientschädigung von CHF 2'800.- an die Beklagte zahlen. Der Kläger erhob Berufung gegen diesen Beschluss, argumentierte jedoch erfolglos, dass das Kollegialgericht fälschlicherweise im ordentlichen Verfahren entschieden habe. Letztendlich wurde die Berufung abgewiesen, die Entscheidgebühr auf CHF 1'500.- festgesetzt, und die Gerichtskosten dem Kläger auferlegt.

Urteilsdetails des Kantongerichts PA200043

Kanton:ZH
Fallnummer:PA200043
Instanz:Obergericht des Kantons Zürich
Abteilung:II. Zivilkammer
Obergericht des Kantons Zürich Entscheid PA200043 vom 08.10.2020 (ZH)
Datum:08.10.2020
Rechtskraft:Weiterzug ans Bundesgericht, 5A_873/2020
Leitsatz/Stichwort:Beschwerde gegen die Verfügung der KESB vom 2. September 2020 / fürsorgerische Unterbringung
Schlagwörter : Klinik; Unterbringung; Vorinstanz; Entscheid; Kammer; Gutachter; Verfügung; Anordnung; Verfahren; Beschwerdeführers; Bundesgericht; Obergericht; Kantons; Oberrichterin; Beschluss; Abteilung; Einzelgericht; Bezirksgerichtes; Poststempel; Akten; Stellung; Gerichtskasse; Zivilkammer; Gerichtsschreiberin; Schnarwiler; Stadt; Zirkulationsbeschluss
Rechtsnorm:Art. 90 BGG ;
Referenz BGE:-
Kommentar:
-

Entscheid des Kantongerichts PA200043

Obergericht des Kantons Zürich

II. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: PA200043-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. M. Stammbach und Oberrichterin lic. iur.

R. Bantli Keller sowie Gerichtsschreiberin MLaw M. Schnarwiler

Beschluss vom 8. Oktober 2020

in Sachen

A. ,

verbeiständet durch B. , Beschwerdeführer,

betreffend Beschwerde gegen die Verfügung der

KESB vom 2. September 2020 / fürsorgerische Unterbringung

Beschwerde gegen eine Verfügung der 10. Abteilung (Einzelgericht) des Bezirksgerichtes Zürich vom 22. September 2020 (FF200224)

Erwägungen:

    1. Nachdem dem Beschwerdeführer am 19. Juli 2020 die Unterkunftsmöglichkeit in einem Wohnheim unerwartet gekündigt worden war, trat er am 22. Juli 2020 auf eigene Initiative in die Klinik St. Pirminsberg in Pfäfers (fortan Klinik) ein, wo er bereits im Jahr 2010 einmal hospitalisiert gewesen war. Am 24. Juli 2020 wurde aufgrund von Selbstgefährdung eine fürsorgerische Unterbringung durch den Amtsarzt, Dr. med. C. , angeordnet. Am 26. August 2020 stellte die Klinik einen Antrag auf Anordnung einer behördlichen fürsorgerischen Unterbringung an die Kindesund Erwachsenenschutzbehörde der Stadt Zürich (KESB Zürich). Mit Zirkulationsbeschluss vom 2. September 2020 ordnete die KESB Zürich nach durchgeführtem Verfahren die fürsorgerische Unterbringung des Beschwerdeführers an und übertrug die Zuständigkeit für die Entlassung der ärztlichen Leitung der Einrichtung, in welcher sich der Beschwerdeführer aufhält (act. 3; act. 22). Am

      7. September 2020 kehrte der Beschwerdeführer von einem Spaziergang nicht zurück, worauf er polizeilich ausgeschrieben und am 16. September 2020 durch die Polizei in die Klinik zurückgebracht wurde (act. 4; act. 22 f.).

    2. Mit Schreiben vom 22. September 2020 leitete die Verwaltungskommission der Gerichte des Kantons St. Gallen eine sinngemässe Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den genannten Entscheid der KESB Zürich zuständigkeitshalber an das Einzelgericht des Bezirksgerichtes Zürich, 10. Abteilung (fortan Vorinstanz) weiter (act. 1 u. act. 2/1). Die Vorinstanz trat auf die Beschwerde mit Verfügung vom 22. September 2020 nicht ein (act. 5 = act. 8 = act. 10, nachfolgend zitiert als act. 8). Diese Verfügung wurde dem Beschwerdeführer am

      24. September 2020 zugestellt (act. 6).

    3. Mit Eingabe vom 24. September 2020 (Datum Poststempel) erhob der Beschwerdeführer Beschwerde an die Kammer und wehrt sich sinngemäss gegen den Nichteintretensentscheid der Vorinstanz (act. 9). Die vorinstanzlichen Akten wurden durch die Kammer beigezogen (act. 1-6).

    1. Die Vorinstanz war auf die Beschwerde nicht eingetreten, da diese verspätet erfolgt sei. So liege zwar kein unterzeichneter Empfangsschein des Beschwerdeführers betreffend den Erhalt des Zirkulationsbeschlusses der KESB Zürich bei den Akten, indes ergebe sich, dass der Beschluss am 3. September 2020 der ärztlichen Leitung der Klinik im Doppel und mit dem Ersuchen, eine Ausfertigung dem Beschwerdeführer zu übergeben, gefaxt worden sei (u.H.a. act. 3 S. 9), weshalb davon auszugehen sei, dass der Beschwerdeführer den Entscheid an diesem Tag erhalten habe. Damit sei die Beschwerde des Beschwerdeführers, welche den Poststempel vom 18. September 2020 trage, verspätet erfolgt (act. 8).

    2. Die Vorinstanz trat zu Unrecht auf die Beschwerde nicht ein: Alleine aus dem Datum der Faxübermittlung wobei nicht erkennbar ist, ob diese tatsächlich an die Klinik erfolgte (vgl. act. 3) lässt sich nicht ableiten, wann der Beschwerdeführer Kenntnis vom Entscheid der KESB Zürich erlangte. Die diesbezüglichen Erwägungen der Vorinstanz erscheinen rein spekulativ. Weder durch die Klinik noch durch die KESB Zürich konnte sodann auf Nachfrage durch die Kammer hin rekonstruiert werden, wann der Beschwerdeführer den genannten Entscheid letztlich erhalten hat (act. 11-13). Nicht ausgeschlossen werden kann damit, dass die Beschwerde, welche als Poststempel den 18. September 2020 trägt, noch rechtzeitig erfolgt ist, und davon ist mangels anderer Anhaltspunkte auszugehen.

    3. Die Vorinstanz hätte somit auf die Beschwerde eintreten und die Anordnung der fürsorgerischen Unterbringung prüfen müssen. Da gestützt auf § 71 EG KESR/ZH bei Entscheiden auf dem Gebiet der fürsorgerischen Unterbringung Rückweisungen ausgeschlossen sind, wurde das Verfahren zur Überprüfung der Anordnung der fürsorgerischen Unterbringung, und in diesem Zusammenhang insbesondere auch die Anhörung des Beschwerdeführers, durch die Kammer anhand genommen.

    4. Mit Beschluss vom 29. September 2020 wurde die Hauptverhandlung auf den 5. Oktober 2020 angesetzt und Dr. med. D. als Gutachter bestellt (vgl. act. 15.). Vorgängig zur Hauptverhandlung sandte die KESB Zürich einen Verzicht auf eine Stellungnahme zur Beschwerde sowie die relevanten Unterlagen der Kammer zu (act. 19/1-4); die Klinik sandte eine Stellungnahme und den Behandlungsplan der Kammer zu (act. 22-23).

      Am 5. Oktober 2020 fand die Verhandlung in den Räumlichkeiten statt, anlässlich derer der Beschwerdeführer befragt wurde, der Gutachter sein Gutachter erstattete und Dr. E. für die Klinik zur Beschwerde mündlich Stellung nahm (Prot. S. 6 ff.).

    5. Anlässlich der Verhandlung zog der Beschwerdeführer seine Beschwerde gegen die Anordnung der fürsorgerischen Unterbringung zurück (Prot. S. 6 ff., insb. S. 23). Das Verfahren ist entsprechend abzuschreiben.

3. Der Gutachter ist gestützt auf seine Abrechnung (act. 24) mit Fr. 1'578.20 zu entschädigen. Für das Beschwerdeverfahren sind umständehalber keine Kosten zu erheben; die Kosten des Gutachtens sind auf die Gerichtskasse zu nehmen.

Es wird beschlossen:

  1. Das Verfahren wird abgeschrieben.

  2. Der Gutachter Dr. med. D. wird mit Fr. 1'578.20 aus der Gerichtskasse entschädigt.

  3. Die Entscheidgebühr fällt ausser Ansatz. Die Kosten des Gutachtens gemäss Dispositiv Ziff. 2 sowie allfällige weitere Kosten werden auf die Gerichtskasse genommen.

  4. Schriftliche Mitteilung an

    • den Beschwerdeführer,

    • die verfahrensbeteiligte Klinik,

    • die Beiständin,

    • die KESB der Stadt Zürich, Kammer III,

    • das Einzelgericht, 10. Abteilung, des Bezirksgerichtes Zürich,

    • den Gutachter,

      je gegen Empfangsschein, sowie an die Obergerichtskasse.

      Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.

  5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG.

Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit.

Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Obergericht des Kantons Zürich

II. Zivilkammer

Die Gerichtsschreiberin:

MLaw M. Schnarwiler versandt am:

9. Oktober 2020

Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.

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