Zusammenfassung des Urteils PA200041: Obergericht des Kantons Zürich
Die Beschwerdeführerin wurde aufgrund psychischer Probleme in die Psychiatrische Universitätsklinik Zürich untergebracht. Nach einem freiwilligen Aufenthalt wurde sie erneut zwangsweise untergebracht. Trotz Beschwerde gegen die Zwangsmassnahmen wurde die Unterbringung aufrechterhalten. Letztendlich wurde die Unterbringung aufgehoben, wodurch die Beschwerde als gegenstandslos erklärt wurde. Es entstanden keine Kosten für das Beschwerdeverfahren. Die Entscheidung wurde an die Beteiligten kommuniziert und die Akten werden zurück an die Vorinstanz geschickt.
Kanton: | ZH |
Fallnummer: | PA200041 |
Instanz: | Obergericht des Kantons Zürich |
Abteilung: | II. Zivilkammer |
Datum: | 25.09.2020 |
Rechtskraft: | Weiterzug ans Bundesgericht, 5A_943/2020 |
Leitsatz/Stichwort: | Fürsorgerische Unterbringung |
Schlagwörter : | Unterbringung; Fürsorgerische; Klinik; Entlassung; Entscheid; Obergericht; Oberrichter; Einzelgericht; Bezirksgerichtes; /Verlaufsbericht; Bundesgericht; Kantons; Zivilkammer; Oberrichterin; Gerichtsschreiberin; Schnarwiler; Psychiatrische; Universitätsklinik; Abteilung; Verlegung; Entlassungsgesuch; Rheinau; Verfahren; Beschwerdeverfahren; Geschäfts-Nr:; Mitwirkend:; Lichti; Aschwanden |
Rechtsnorm: | Art. 242 ZPO ;Art. 90 BGG ; |
Referenz BGE: | - |
Kommentar: | - |
Obergericht des Kantons Zürich
II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: PA200041-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. P. Diggelmann und Oberrichterin lic. iur. R. Bantli Keller sowie Gerichtsschreiberin MLaw M. Schnarwiler
Beschluss vom 25. September 2020
in Sachen
Beschwerdeführerin,
sowie
betreffend
Beschwerde gegen ein Urteil der 10. Abteilung (Einzelgericht) des Bezirksgerichtes Zürich vom 20. August 2020 (FF200197)
Erwägungen:
A. (Beschwerdeführerin) wurde am 25. März 2020 aufgrund von Selbstund Fremdgefährdung bei psychotischer Dekompensation nach selbstän- digem Therapieabbruch per Fürsorgerische Unterbringung mit Sanität und Polizei in die Psychiatrische Universitätsklinik Zürich (PUK) gebracht
(act. 8/Verlaufsbericht S. 139; Antrag auf Verlängerung der FU vom 17. April 2020
S. 2). Am 15. Mai 2020 wurde die Fürsorgerische Unterbringung gestoppt, und es erfolgte ein freiwilliger Aufenthalt (act. 8/Verlaufsbericht S. 86 ff.; act. 3/5 S. 1). Infolge Zustandsverschlechterung wurde am 9. Juni 2020 durch den beigezogenen, ausserhalb der Klinik tätigen Psychiater Dr. med. B. erneut eine Fürsorgerische Unterbringung in der PUK angeordnet (act. 3/5, act. 7), wobei vorgängig aufgrund von fremdaggressivem Verhalten bei Austrittswunsch seitens der Klinik ein Rückbehalt ausgesprochen worden war (act. 8/Verlaufsbericht S. 68).
Die Kindesund Erwachsenenschutzbehörde der Stadt Zürich ordnete mit Zirkulationsbeschluss vom 24. Juli 2020 die weitere Unterbringung der Beschwerdeführerin in der PUK an. Die Zuständigkeit für die Entlassung aus der Fürsorgerischen Unterbringung und für die Verlegung wurde der (ärztlichen) Leitung der Einrichtung übertragen, in der sich die Beschwerdeführerin aufhält (act. 3/3 Dispositiv Ziffern 1-3). Mit Entscheid vom 5. August 2020 wies die PUK ihr Entlassungsgesuch ab (act. 3/5).
Die daraufhin von der Beschwerdeführerin erhobene Beschwerde gegen die Abweisung ihres Entlassungsgesuchs wies das Einzelgericht des Bezirksgerichtes Zürich nach durchgeführter Hauptverhandlung mit Entscheid vom 20. August 2020 ab (act. 19). Die dagegen beim Bezirksrat erhobene Beschwerde übermittelte dieser an das Obergericht (act. 24 i.V.m. act. 22/1-8). In ihrer Beschwerde verlangt die Beschwerdeführerin sinngemäss die Entlassung aus der Klinik und ficht die Zwangsmedikation an (act. 22/1). Zudem erhob die Beschwerdeführerin in einer weiteren Eingabe (Poststempel vom 2. September 2020) Rekurs gegen die vorgesehene Verlegung von der Klinik in Zürich in die Klinik in Rheinau (act. 25
S. 2).
Am 22. September 2020 teilte die Beschwerdeführerin der Kammer telefonisch mit, die Fürsorgerische Unterbringung sei aufgehoben worden und sie sei nun wieder zuhause, womit sich das von ihr anhängig gemachte Verfahren erledigt habe. Eine Nachfrage bei der PUK Rheinau, wo die Beschwerdeführerin zuletzt untergebracht war, bestätigte, dass die Fürsorgerische Unterbringung aufgehoben ist und die Beschwerdeführerin die Klinik verlassen hat (act. 28).
Damit ist die Fürsorgerische Unterbringung weggefallen, und der Beschwerdeführerin fehlt ein schutzwürdiges Interesse an der Prüfung der vorliegenden Beschwerde (vgl. BGer 5A_675/2013 vom 25. Oktober 2013 E. 3). Die Beschwerde ist abzuschreiben (vgl. § 40 EG KESR und Art. 242 ZPO). Umständehalber sind für das Beschwerdeverfahren keine Kosten zu erheben.
Es wird beschlossen:
Das Beschwerdeverfahren wird abgeschrieben.
Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr fällt ausser Ansatz.
Schriftliche Mitteilung an die Beschwerdeführerin, die verfahrensbeteiligte Klinik sowie an die 10. Abteilung - Einzelgericht des Bezirksgerichtes Zürich, je gegen Empfangsschein.
Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.
Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge-
richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG.
Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit.
Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Obergericht des Kantons Zürich
II. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
MLaw M. Schnarwiler versandt am:
25. September 2020
Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.
Hier geht es zurück zur Suchmaschine.