Zusammenfassung des Urteils PA180042: Obergericht des Kantons Zürich
Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde der Stadt Zürich ordnete die füsorgerische Unterbringung einer Person in einer Klinik an, da sie an einer psychischen Erkrankung leidet und eine Gefahr für sich selbst und andere darstellt. Nachdem die Beschwerde gegen diese Entscheidung abgewiesen wurde, beantragte die betroffene Person die Auflösung der füsorgerischen Unterbringung beim Obergericht des Kantons Zürich. Das Obergericht entschied, dass die Voraussetzungen für die Aufrechterhaltung der füsorgerischen Unterbringung weiterhin gegeben sind und wies die Beschwerde ab.
Kanton: | ZH |
Fallnummer: | PA180042 |
Instanz: | Obergericht des Kantons Zürich |
Abteilung: | II. Zivilkammer |
Datum: | 27.12.2018 |
Rechtskraft: | - |
Leitsatz/Stichwort: | Fürsorgerische Unterbringung (Beschwerde gegen den Entscheid der KESB Stadt Zürich vom 9. November 2018) |
Schlagwörter : | Klinik; Bringung; Unterbringung; Schlosstal; Pflege; Pflegezentrum; Medikamente; Betreuung; Zustand; Entscheid; Behandlung; Gutachter; Obergericht; Akten; Voraussetzung; Urteil; Entlassung; Bezirksgericht; Eingabe; Person; Störung; Bundesgericht; Oberrichter |
Rechtsnorm: | Art. 426 ZGB ;Art. 450b ZGB ;Art. 450e ZGB ;Art. 90 BGG ; |
Referenz BGE: | - |
Kommentar: | - |
Obergericht des Kantons Zürich
II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: PA180042-O/U
Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. P. Diggelmann, Vorsitzender, Oberrichter
Dr. P. Higi und Oberrichter lic. iur. R. Schmid sowie Gerichtsschreiber lic. iur. M. Isler
Urteil vom 27. Dezember 2018
in Sachen
,
Beschwerdeführerin
sowie
Verfahrensbeteiligte
betreffend fürsorgerische Unterbringung (Beschwerde gegen den Entscheid der KESB Stadt Zürich vom 9. November 2018)
Erwägungen:
Die Kindesund Erwachsenenschutzbehörde der Stadt Zürich, Kammer III, im Folgenden KESB, ordnete mit Beschluss vom 9. November 2018 gestützt auf Art. 426 ZGB für die Beschwerdeführerin die Unterbringung im Pflegezentrum B. an. Die Zuständigkeit für die Entlassung aus der fürsorgerischen Unterbringung übertrug sie der ärztlichen Leitung der Einrichtung, in welcher sich die Beschwerdeführerin aufhalte (act. 3).
Die KESB hielt in ihrem Entscheid fest, die Beiständin der Beschwerdeführerin habe mit Schreiben vom 29. Oktober 2018 beantragt, die Anordnung einer fürsorgerischen Unterbringung zu prüfen. Sie habe im Wesentlichen ausgeführt, die Beschwerdeführerin befinde sich seit August 2016 im Pflegezentrum B. . Am
1. Oktober 2018 habe sie ins Sanatorium C. verlegt werden müssen, weil ihr Verhalten in B. nicht mehr tragbar gewesen sei. Die Beschwerdeführerin wolle nicht nach B. zurückkehren. Mangels Wohnfähigkeit komme aber keine andere Lösung in Frage, weshalb die fürsorgerische Unterbringung beantragt werde (act. 3 Erw. I/1).
Die KESB erwog, die Beschwerdeführerin leide schon lange an einer psychischen Erkrankung, was zu sehr vielen Eintritten in verschiedenste psychiatrische Kliniken geführt habe. Anfang 2016 sei eine fürsorgerische Unterbringung angeordnet worden, nachdem die Beschwerdeführerin in die Klinik Schlosstal eingewiesen worden sei. Ende Juni 2016 habe sie ins Pflegezentrum B. wechseln kön- nen. Im Januar 2017 sei die fürsorgerische Unterbringung aufgehoben worden, weil die Beschwerdeführerin ihre Medikamente regelmässig eingenommen habe. Die Beschwerdeführerin habe sich darauf freiwillig in B. aufgehalten. Schliesslich habe ihr Verhalten wieder die Einweisung in eine psychiatrische Klinik erfordert, weshalb sie sich im Sanatorium C. aufhalte. Durch die Unterbringung in B. könne sichergestellt werden, dass die Beschwerdeführerin die notwendige Personensorge erhalte. Wäre sie nicht in einem geschützten
Rahmen untergebracht, bedeutete dies eine hohe Selbstgefährdung, aber auch eine Fremdgefährdung, weil sie bereits mehrfach, zuletzt im Sanatorium C. , Menschen tätlich angegangen habe. Sie sei nicht bereit, Medikamente einzunehmen, die ihre Umtriebigkeit milderten. Dass sie so umtriebig sei und immer wieder an einem andern Ort, beispielsweise auch in Deutschland, leben möchte, verunmögliche die Gewährleistung des notwendigen Schutzes ohne fürsorgerische Unterbringung. Ambulante Massnahmen fielen infolge der fehlenden Krankheitseinsicht ausser Betracht. Die notwendige Fürsorge und Betreuung müsse weiterhin im stationären Rahmen einer psychiatrischen Einrichtung erfolgen. Das Interesse an einer fachgerechten Behandlung des gesundheitlichen Leidens der Beschwerdeführerin gehe ihrem persönlichen Interesse an einer selbstbestimmten Wahl ihres Aufenthaltsortes derzeit vor. Das Pflegezentrum B. sei eine geeignete Einrichtung. Die Voraussetzungen für einen weiteren stationären Klinikaufenthalt im Rahmen einer fürsorgerischen Unterbringung seien gegeben (act. 3
Erw. II/4 ff.).
Am 14. November 2018 trat die Beschwerdeführerin (wieder) in das Pflegezentrum B. ein (act. 8/1).
Am 16. November 2018 verlegte der Heimarzt des Pflegezentrums B. die Beschwerdeführerin in die Klinik Schlosstal in Winterthur. Er hielt in seinem Kurzbericht Akuteinweisung bei Bewohnerinnen mit einer behördlichen FU fest, es bestehe eine Erkrankung aus dem schizophrenen Formenkreis sowie der Verdacht einer Borderline-Störung. Die Beschwerdeführerin sei unruhig, agitiert, verbal aggressiv und fordere ständig, entlassen zu werden, zurück nach Berlin zu gehen etc. Schliesslich habe sie einer Pflegerin einen vollen Joghurtbecher gegen den Kopf geworfen (act. 8/1).
Mit am 16. November 2018 beim Bezirksgericht Winterthur eingegangener, offensichtlich in der Klinik Schlosstal verfasster Eingabe, die zuständigkeitshalber an das Bezirksgericht Zürich weitergeleitet wurde, verlangte die Beschwerdeführerin die sofortige Entlassung (act. 1 und 2; vgl. act. 8/2 S. 4 [15:39 Uhr]). Das Einzelgericht des Bezirksgerichtes Zürich legte den Termin für die Anhörung und Hauptverhandlung auf den 22. November 2018 fest, forderte die Klinik Schlosstal
zur Einreichung einer Stellungnahme und der wesentlichen Akten auf und bestellte Dr. med. D. als Gutachter (act. 4). Die schriftliche Stellungnahme der Klinik Schlosstal datiert vom 16. (richtig: 21.) November 2018 (act. 7). An der Hauptverhandlung wurde das Gutachten mündlich erstattet (Prot. I S. 19 f., act. 10). Ferner wurden die Beschwerdeführerin und eine Oberärztin der Klinik Schlosstal angehört (Prot. I S. 9 ff.).
Mit Urteil 22. November 2018 wies das Einzelgericht die Beschwerde ab (act. 24). Der Entscheid wurde der Beschwerdeführerin zuerst schriftlich im Dispositiv eröffnet, dann am 27. und 29. November 2018 mit schriftlicher Begründung zugestellt (Prot. I S. 23 f., act. 18 f.).
Mit Eingabe vom 3. Dezember 2018 (Postaufgabe: 5. Dezember 2018) wandte sich die Beschwerdeführerin an das Obergericht. Sie beantragte die Auflösung der fürsorgerischen Unterbringung (act. 25, insbes. S. 2 Mitte). Die Eingabe wurde als Beschwerde entgegengenommen.
Die Akten des erstinstanzlichen Verfahrens wurden beigezogen (act. 1-22; vgl. act. 29).
Gegen erstinstanzliche Gerichtsentscheide über die fürsorgerische Unterbringung ist die Beschwerde an das Obergericht zulässig (§§ 62 und 64 EG KESR). Die Beschwerde ist innert der 10-tägigen Frist von Art. 450b Abs. 2 ZGB beim Obergericht schriftlich einzureichen. Eine Begründung ist nicht erforderlich (Art. 450e Abs. 1 ZGB). Unterbleibt die Begründung, wird aufgrund der Akten entschieden.
Die Beschwerdeführerin hat es unterlassen, ihre Eingabe mit einer Originalunterschrift zu versehen (act. 25). Ausnahmsweise ist von einer Fristansetzung zur Nachbringung der fehlenden Unterschrift abzusehen.
Nach Art. 426 ZGB darf eine Person, die an einer psychischen Störung an geistiger Behinderung leidet schwer verwahrlost ist, in einer geeigneten Einrichtung untergebracht werden, wenn die nötige Behandlung Betreuung nicht anders erfolgen kann (Abs. 1). Die Belastung und der Schutz von Angehörigen und Dritten sind zu berücksichtigen (Abs. 2). Die betroffene Person wird entlassen, sobald die Voraussetzungen für die Unterbringung nicht mehr erfüllt sind (Abs. 3).
Die Vorinstanz geht in ihrem Urteil davon aus, die Beschwerdeführerin leide an einer psychischen Störung im Sinne von Art. 426 Abs. 1 ZGB (act. 24 Erw. II/2). Infolge ihrer Krankheitsund Behandlungsuneinsichtigkeit, insbesondere der Verweigerung der Medikamenteneinnahme, vermöchte sie im Fall einer Entlassung nicht, den Alltag zu bewältigen und sich die nötige Selbstfürsorge für ein menschenwürdiges Leben zu geben. Sie bedürfe der Unterbringung und Betreuung in einer Klinik (act. 24 Erw. II/3.5). Die Aufrechterhaltung der fürsorgerischen Unterbringung sei verhältnismässig. Die Eignung der Klinik Schlosstal sei zu bejahen, sie zeichne sich durch ein gut ausgebautes medizinisches Versorgungsnetz mit entsprechender fachärztlicher Betreuung aus (act. 24 Erw. II/4).
Die Beschwerde gegen diesen Entscheid ist unbegründet:
Erste Voraussetzung für die fürsorgerische Unterbringung ist das Vorliegen eines Schwächezustandes im Sinne von Art. 426 Abs. 1 ZGB. Aufgrund der Vorgeschichte und der Erkenntnisse der Klinikärzte und des Gutachters steht ausser Frage, dass die Beschwerdeführerin an einer schweren psychischen Störung leidet. Darauf ist nicht weiter einzugehen.
Weitere Voraussetzung ist eine Schutzbedürftigkeit der betroffenen Person: Die nötige Behandlung und Betreuung darf nicht anders erfolgen können.
Der Gutachter hielt in seinem an der vorinstanzlichen Verhandlung verlesenen Kurzgutachten, das er nach einem persönlichen Gespräch mit der Beschwerdeführerin vom Vortag erstellt hatte, fest (act. 10), die Impulskontrolle der Beschwerdeführerin, ihre Urteilsfähigkeit bezüglich des eigenen Gesundheitszustandes, bezüglich der Fähigkeit selber zu wohnen und bezüglich des sozialen Funktionierens bzw. der Fähigkeit, ein geordnetes Gespräch zu führen, seien beeinträchtigt. Ihr Selbstfürsorgedefizit sei offensichtlich. Sie bedürfe der Pflege. Die Klinik Schlosstal ermögliche sicher die nötige persönliche Betreuung, um ein menschenwürdiges Leben zu sichern. Eine Besserung des Gesundheitszustandes sei allerdings ohne Medikamente nicht zu erwarten. Bei sofortiger Aufhebung der fürsorgerischen Unterbringung würde die Beschwerdeführerin verwahrlosen, menschenunwürdig verkommen bei den kalten Temperaturen gar erfrieren. Die Belastung für ihr soziales Umfeld sei nicht abschätzbar, weil unklar sei, wohin die Beschwerdeführerin ginge. Sie sei bisher fremdaggressiv, aber - nach den Akten - nicht in ausgeprägter Weise fremdgefährlich in Erscheinung getreten. Er rate zu einer elektiven Zwangsbehandlung. Weil sie schon einmal länger als ein Jahr mit Medikamenten in B. gelebt habe, bestehe Aussicht auf Erfolg. Möglichkeiten, die Risiken einer sofortigen Entlassung einzugrenzen, sehe er nicht.
Als er sein Gutachten an der Verhandlung vom 22. November 2018 verlas, ergänzte der Gutachter, die Beschwerdeführerin sei nun deutlich freundlicher und zusammenhängender im Gedankengang als am Vortag. Sie erwecke den Eindruck, ganz ordentlich führbar zu sein. Das Ausmass ihrer Beeinträchtigung scheine wesentlich geringer als am Vortag. Man könnte allenfalls daran denken, sie ohne Medikation nach B. zurückzuverlegen. Er habe nun den Eindruck, dass ihr Zustand für eine elektive Zwangsbehandlung zu gut sei. Nach dem von der Beschwerdeführerin aktuell erweckten Eindruck wäre mindestens von der Ferne allenfalls an eine Nichtverlängerung der fürsorgerischen Unterbringung zu denken, aber ganz sicher nicht ohne flankierende Massnahmen. Die Idee der Beschwerdeführerin, in ein Hotel zu gehen, erscheine wenig erfolgversprechend (Prot. I S. 19 f.).
Die Oberärztin der Klinik erklärte an der Verhandlung, der Zustand der Beschwerdeführerin sei wechselhaft. Sie habe viele Anliegen und Wünsche, welche nicht befriedigt werden könnten. Ihre Unzufriedenheit nehme deshalb im Laufe des Tages zu und das Zustandsbild wechsle. Ohne Medikation sei sie in der Institution auf lange Sicht nicht tragbar, weil es zu fremdaggressivem Verhalten komme. Aufgrund der Vorgeschichte sei vorgesehen, mit einer elektiven Zwangsmedikation zu beginnen, damit das Zustandsbild längerfristig stabilisiert werden könne. Die Beschwerdeführerin sei mit Medikamenten viel besser führbar, ruhiger und zufriedener (Prot. I S. 18/19). Es sei notwendig, dass sie in der Klinik Schlosstal bleibe, weil sie in B. aktuell nicht tragbar sei. Die Beschwerdeführerin sage, wenn sie nach B. zurückkehren müsste, täte sie sich etwas an. Wenn die Beschwerdeführerin aus der Klinik austräte, wüsste sie - die Oberärztin - nicht, ob sie ein Hotel fände und für sich selber sorgen könnte (Prot. I S. 20/21).
In ihrer Stellungnahme vom 16. bzw. richtig 21. November 2018 hatte die Ober- ärztin festgehalten, aus ihrer psychiatrischen Sicht bestehe bei der Beschwerdeführerin ein wahnhaftes Zustandsbild, mit starker Affektlabilität, Reizbarkeit, Dysphorie und innerlicher Unruhe. Daraus resultiere ein erhöhtes Fremdgefährdungspotenzial. Die Beschwerdeführerin könne ohne Medikation im Pflegezentrum B. nicht mehr betreut werden. Sie empfehle die Aufrechterhaltung der fürsorgerischen Unterbringung, um auch gegen den Willen der Beschwerdeführerin eine Fixmedikation zu etablieren. Danach würde die Beschwerdeführerin, in stabilem Zustand, zeitnah nach B. zurückverlegt (act. 7 S. 5).
Aus den Ausführungen des Gutachters und der Klinikärztin wird ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin der Betreuung und Behandlung bedarf und diese einstweilen nur im stationären Rahmen möglich sind. Im Pflegezentrum B. ist die notwendige Fürsorge sichergestellt, solange der Zustand der Beschwerdeführerin durch Medikamente stabilisiert ist und sie sich verträglich verhält. Die Klinik Schlosstal ist geeignet, die Beschwerdeführerin in ihrer aktuellen Phase zu behandeln. Den Behandlungsplan der Klinik beurteilt der Gutachter als geeignet und erfolgversprechend (Prot. I S. 20; vgl. act. 11). Die Massnahme ist verhältnismässig.
Zum heutigen Zeitpunkt sind die Voraussetzungen der Aufrechterhaltung der fürsorgerischen Unterbringung somit erfüllt. Die Beschwerde ist abzuweisen.
Umständehalber sind für das obergerichtliche Verfahren keine Kosten zu erheben.
Es wird erkannt:
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Es werden keine Kosten erhoben.
Schriftliche Mitteilung an die Beschwerdeführerin, deren Beiständin, die verfahrensbeteiligte Klinik, das Pflegezentrum B. , die Kindesund Erwachsenenschutzbehörde der Stadt Zürich, Kammer III, und - unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein.
Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG.
Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit.
Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Obergericht des Kantons Zürich
II. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. M. Isler versandt am:
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