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Urteil Obergericht des Kantons Zürich (ZH)

Zusammenfassung des Urteils PA140054: Obergericht des Kantons Zürich

Die Beschwerdeführerin A. hat gegen die fürsorgerische Unterbringung in der Psychiatrischen Klinik B. Beschwerde eingelegt, nachdem das Einzelgericht des Bezirksgerichtes Zürich ihre Anträge abgelehnt hat. Das Obergericht des Kantons Zürich hat entschieden, dass die Beschwerde nicht verspätet war und die Angelegenheit an das Bezirksgericht Andelfingen weitergeleitet werden soll. Es wurden keine Gerichtskosten erhoben. Die Entscheidung kann innerhalb von 30 Tagen beim Bundesgericht angefochten werden.

Urteilsdetails des Kantongerichts PA140054

Kanton:ZH
Fallnummer:PA140054
Instanz:Obergericht des Kantons Zürich
Abteilung:II. Zivilkammer
Obergericht des Kantons Zürich Entscheid PA140054 vom 22.12.2014 (ZH)
Datum:22.12.2014
Rechtskraft:-
Leitsatz/Stichwort:Fürsorgerische Unterbringung
Schlagwörter : Klinik; Bezirksgericht; Gericht; Unterbringung; Eingabe; Obergericht; Einzelgericht; Entscheid; Bundesgericht; Psychiatrische; Verfügung; Bezirksgerichtes; Rheinau; Andelfingen; Kantons; Zivilkammer; Oberrichter; Gerichtsschreiber; Isler; Psychiatrischen; Frist; Anrufung; Forensische; Psychiatrie; Akten; ändige
Rechtsnorm:Art. 439 ZGB ;Art. 90 BGG ;
Referenz BGE:-
Kommentar:
-

Entscheid des Kantongerichts PA140054

Obergericht des Kantons Zürich

II. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: PA140054-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. A. Katzenstein, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur.

P. Diggelmann und Ersatzrichterin Prof. Dr. I. Jent-Sørensen sowie Gerichtsschreiber lic. iur. M. Isler.

Urteil vom 22. Dezember 2014

in Sachen

A. ,

Beschwerdeführerin,

sowie

Psychiatrische Klinik B. , Verfahrensbeteiligte,

betreffend

fürsorgerische Unterbringung

Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichtes (10. Abteilung) des Bezirksgerichtes Zürich vom 9. Dezember 2014 (FF140321)

Erwägungen:

I.

Mit Eingabe an das Einzelgericht des Bezirksgerichtes Zürich vom 7. Dezember 2014 (Postaufgabe: 8. Dezember 2014) ersuchte A. (im Folgenden: Beschwerdeführerin) um Entlassung aus der Psychiatrischen Klinik B. (B. ), in welcher sie seit 6. Dezember 2014 fürsorgerisch untergebracht sei (act. 1). Mit gleich datierter Eingabe erhob sie beim Einzelgericht Rekurs gegen ihre Zwangsfixation und die Anordnung einer Zwangsmedikation (act. 2).

Mit Verfügung vom 9. Dezember 2014 trat das Einzelgericht des Bezirksgerichtes Zürich auf die Beschwerde nicht ein (act. 5 = act. 10). Es erwog, dass die Beschwerdeführerin bereits am 21. November 2014 in die Klinik eingewiesen worden sei, weshalb die 10-tägige Frist zur Anrufung des Gerichts nach Art. 439 Abs. 2 ZGB versäumt sei. Darüber hinaus sei das Bezirksgericht Zürich nunmehr auch örtlich unzuständig, weil die Beschwerdeführerin am 8. Dezember 2014 in die Klinik für Forensische Psychiatrie Rheinau überwiesen worden sei.

Gegen diesen Entscheid erhob A. beim Obergericht mit Eingabe vom

11. Dezember 2014 Beschwerde (act. 11). Sie bestreitet, dass ihre Beschwerde vom 7. Dezember 2014 verspätet sei. Sie sei zwar am 21. November 2014 per fürsorgerische Unterbringung eingewiesen worden, doch sei diese Unterbringung aufgehoben worden und sie habe sich freiwillig in der Klinik befunden. Am 6. Dezember 2014 sei sie zwangs-isoliert und fixiert worden, wozu eine (neue) fürsorgerische Unterbringung angeordnet worden sei (act. 11).

Die erstinstanzlichen Akten wurden beigezogen und gingen am 22. Dezember 2014 bei der Kammer ein (act. 1-8).

II.
  1. Bei ärztlich angeordneter Unterbringung Zurückbehaltung durch die Einrichtung kann das zuständige Gericht angerufen werden. Die Frist zur Anrufung des Gerichts beträgt zehn Tage seit Mitteilung des Entscheids. Bei Massnahmen zur Einschränkung der Bewegungsfreiheit kann das Gericht jederzeit angerufen werden (Art. 439 Abs. 1 und 2 ZGB). Die Beschwerdeführerin wurde, wie sich der dem Obergericht eingereichten zweiten Seite einer Einweisungsverfügung entnehmen lässt, am 6. Dezember 2014 durch Dr. med. C. in die B. eingewiesen (act. 12, vgl. act. 13). Die Vorinstanz ging bei ihrem Entscheid offensichtlich von falschen Voraussetzungen aus. Die Beschwerde ist nicht verspätet.

  2. Gemäss Art. 439 Abs. 4 ZGB ist jedes Begehren um gerichtliche Beurteilung unverzüglich an das zuständige Gericht weiterzuleiten. Der angefochtene Nichteintretensentscheid ist deshalb aufzuheben und die Eingaben der Beschwerdeführerin vom 7. Dezember 2014 sind an das Gericht am Ort der Klinik in Rheinau, das Bezirksgericht Andelfingen, weiterzuleiten. Für die Verlegung einer untergebrachten Person in eine andere Einrichtung ist kein neues Einweisungsverfahren erforderlich (§ 32 Abs. 2 EG KESR).

Es wird erkannt:

  1. Dispositiv-Ziffer 1 der angefochtenen Verfügung vom 9. Dezember 2014 wird aufgehoben und die Eingaben der Beschwerdeführerin vom 7. Dezember 2014 (act. 1 und 2) werden zur Behandlung an das Bezirksgericht Andelfingen weitergeleitet.

  2. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten erhoben.

  3. Schriftliche Mitteilung an die Beschwerdeführerin, an das Bezirksgericht Andelfingen (unter Beilage von act. 1 und 2 sowie von Kopien von act. 3 und 4), an die Klinikleitungen der Psychiatrischen Klinik B. und der Klinik für Forensische Psychiatrie Rheinau sowie - unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein.

  4. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG.

Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit.

Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Obergericht des Kantons Zürich

II. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber:

lic. iur. M. Isler versandt am:

Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.

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