Zusammenfassung des Urteils NQ120042: Obergericht des Kantons Zürich
Der Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, betraf eine Besuchsrechtsregelung für die unverheirateten Eltern von zwei Kindern. Die Eltern lebten getrennt, und es gab Schwierigkeiten bei der Ausübung des Besuchsrechts. Das Gericht legte fest, dass der Vater die Kinder alle 14 Tage von Freitag bis Sonntag sehen durfte, zusätzlich zu einem Abendessen am Donnerstag. Es wurde auch ein Ferienbesuchsrecht und Feiertagsbesuchsrecht festgelegt. Der Vater beantragte zusätzliche Besuchszeiten an den Geburtstagen der Kinder, was abgelehnt wurde. Das Gericht betonte, dass das Wohl der Kinder im Vordergrund stehe und die Besuchsregelung dem Kindeswohl dienen solle. Der Vater wurde aufgefordert, sich an die Besuchsregelung zu halten, um Konflikte zu vermeiden. Der Beschluss wurde teilweise zugunsten des Vaters abgeändert, um eine angemessene Beziehung zu den Kindern zu gewährleisten.
Kanton: | ZH |
Fallnummer: | NQ120042 |
Instanz: | Obergericht des Kantons Zürich |
Abteilung: | II. Zivilkammer |
Datum: | 28.11.2012 |
Rechtskraft: | - |
Leitsatz/Stichwort: | Besuchsrecht |
Schlagwörter : | Kinder; Besuch; Berufung; Recht; Woche; Vater; Kindsmutter; Berufungskläger; Eltern; Kindsvater; Ferien; Besuchsrecht; Beschluss; Wochen; Mutter; Recht; Uster; Bezirksrat; Freitag; Geburt; Kindern; Geburtstag; Antrag; Besuchsregelung; Sonntag; Elternteil; Regelung; Donnerstag; Betreuung |
Rechtsnorm: | Art. 106 ZPO ;Art. 111 ZPO ;Art. 273 ZGB ;Art. 274 ZGB ;Art. 292 StGB ;Art. 299 ZGB ;Art. 308 ZGB ;Art. 311 ZPO ;Art. 314 ZGB ;Art. 90 BGG ; |
Referenz BGE: | 111 II 405; 118 II 241; 122 III 404; |
Kommentar: | - |
Obergericht des Kantons Zürich
II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: NQ120042-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. A. Katzenstein, Vorsitzende, Oberrichterin
Dr. L. Hunziker Schnider und Oberrichter Dr. P. Higi sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. M. Weibel.
Beschluss und Urteil vom 28. November 2012
in Sachen
,
Berufungskläger
gegen
,
Berufungsbeklagte betreffend Besuchsrecht
Erwägungen:
Die Parteien sind die unverheirateten Eltern von C. , geb. tt.mm.2005, und D. , geb. tt.mm.2007. D. steht unter der elterlichen Sorge der Mutter, für die in F. [Land in Europa] geborene C. besteht eine gemeinsame elterliche Sorge. Die Kindseltern leben seit August 2009 getrennt (act. 9/16/3/2 S. 3); beide sind heute verheiratet. Die Sozialkommission G. regelte mit Beschluss vom 7. Juni 2010 das Besuchsrecht zwischen Vater und Kindern wie folgt (act. 9/16/3/3):
Wochenenden:
Ab Juni 2010 verbringen D. und C. jedes zweite Wochenende bei ihrem Vater auf dessen Kosten. Sie werden am Donnerstagabend zwischen 17.30 Uhr und spätestens 18.00 Uhr von A. in E. abgeholt. Am Montagmorgen, 08.30 Uhr, sind die Kinder abholbereit am Wohnort des Vaters und werden von B. abgeholt.
Kontakte:
In der übrigen Zeit verbleiben die Kinder bei der Mutter. Der Vater kann sie während dieser Phase zweimal pro Woche telefonisch kontaktieren und zwar am Dienstagund Donnerstagabend um 19.00 Uhr für maximal 30 Minuten.
Sommerferien:
[Sommerferien 2010]
Die Regelung sollte gelten, bis die Eltern eine andere, längerdauernde Vereinbarung ausgearbeitet haben. Mit Beschluss der Sozialkommission G. vom 25. Oktober 2010 wurde gestützt auf einen Abklärungsbericht des Jugendsekretariats des Bezirkes Meilen (act. 9/16/3/2) für beide Kinder eine Beistandschaft gemäss Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB errichtet und die Stadt E. aufgrund des zwischenzeitlich eingetretenen Wohnortswechsels gebeten, die Führung der Massnahme zu übernehmen (act. 9/16/3). Mit Beschluss der Vormundschaftsbehörde E. vom 25. Januar 2011 wurde die Beistandschaft für C. und D. zur Weiterführung übernommen und H. als Beistand ernannt (act. 9/16/14).
Aufgrund anhaltender Schwierigkeiten bei der Besuchsrechtsausübung und da mit den Kindseltern keine einvernehmliche Besuchsregelung erarbeitet werden konnte, regelte die Vormundschaftsbehörde E. mit Beschluss vom 12. Juli 2011 den persönlichen Verkehr neu wie folgt (act. 9/16/76 = act. 9/3):
1. Der persönliche Verkehr wird unter gleichzeitiger Aufhebung der Besuchsregelung der Sozialkommission G. vom 07. Juni 2010, gemäss Art. 273 Abs. 3 ZGB geregelt und zwar wie folgt:
Herr A. , geb. tt.mm.1973, erhält das Recht, seine Tochter C. , geb. tt.mm.2005, und seinen Sohn D. , geb. tt.mm.2007, auf eigene Kosten mit sich zu sich auf Besuch zu nehmen:
alle 14 Tage von Freitag, 18 Uhr, bis Sonntagabend, 18 Uhr;
für insgesamt sechs Schulferienwochen pro Jahr, wobei mindestens 4 Wochen im Voraus der Kindsmutter verbindlich
die Feriendestination mit allen Details, wie Adressen und Telefonnummern, sowie
Kopie der Flugscheine (sobald diese erhältlich sind) Ausdrucke von E-tickets,
bekannt zu geben; erfolgt keine rechtzeitige Information an die Kindsmutter ist diese berechtigt, die Reisepässe der Kinder zurückzubehalten, sowie
die Kinder jeweils am Samstag nach den Ferien, 18 Uhr, der Kindsmutter zurückzubringen;
jeweils in den Jahren mit gerader Zahl über Weihnachten (24. Dezember, 14 Uhr, bis 25. Dezember, 18 Uhr) und Neujahr (31. Dezember, 18 Uhr, bis 01. Januar, 18 Uhr)
jeweils in den Jahren mit ungerader Zahl an Ostern (Grün- donnerstag, 18 Uhr, bis Ostermontag, 18 Uhr) und an Pfingsten (Freitag, 18 Uhr, bis Pfingstmontag, 18 Uhr).
Ausnahmsweise wird der Kindsvater berechtigt, C. und D. von Donnerstag, 29. September bis Montag,
3. Oktober 2011 zwecks der eigenen Hochzeitsfeier auf mit sich zu nehmen. [ ]
Es wird vorgemerkt, dass es den Kindseltern frei steht, ein weitergehendes Besuchsrecht unter Berücksichtigung des Kindeswohls und in Rücksprache mit dem Beistand zu vereinbaren.
Herr A. erhält das Recht, in der jeweils besuchsfreien Woche, donnerstags, zwischen 19 Uhr und 19.30 Uhr mit den Kindern C. und D. zu telefonieren, wobei Herr A. anruft.
Herr A. steht es frei, einen Teil der Ferienwochen für einen Verwandtenbesuch in mit den Kindern über Weihnachten/Neujahr zu beziehen, in den Jahren mit gerader Jahreszahl. Allerdings kümmert er sich persönlich und rechtzeitig um allfällige Dispense der Kinder von Kindergarten und später von der Schule und beachtet die Ferienregelung in Ziff. 1 lit. b.
Frau B. und Herr A. erhalten gemäss Art. 273 Abs. 2
i.V.m. Art. 274 Abs. 1 ZGB die Weisung, alles zu unterlassen, was das Verhältnis der Kinder C. und D. jeweils zum anderen Elternteil beeinträchtigt beeinträchtigen könnte die Aufgabe der erziehenden Person, Frau B. , beeinträchtigt beeinträchtigen könnte.
Herr A. erhält gestützt auf Art. 273 Abs. 2 ZGB die Weisung, sich an die Besuchsregelung und die Telefonzeiten gemäss Ziff. 1 bis 3 zu halten und dafür Privatund Berufsleben so auszurichten, dass er die Regelungen pünktlich einhalten kann. Sollte dies ausnahmsweise nicht möglich sein, so hat er unverzüglich die Kindsmutter im Sinne der Erwägungen darüber in Kenntnis zu setzen.
Frau B. erhält gestützt auf Art. 273 Abs. 2 ZGB die Weisung, sich an die Besuchsregelung und die Telefonzeiten gemäss Ziff. 1 bis 3 zu halten. Sie hat insbesondere die Pflicht, die Kinder auf den Besuch angemessen vorzubereiten und pünktlich bereitzuhalten. Frau B. wird verpflichtet, ihrerseits den Kindsvater rechtzeitig über Ferienabwesenheiten mit den Kindern zu informieren und betroffene Wochenenden der Kinder beim Vater entsprechend zu verschieben.
Frau B. ist nicht verpflichtet, eine Übergabe der Kinder an die Verlobte von A. , Frau I. , zu akzeptieren, falls sie nicht rechtzeitig (d.h. spätestens um 17.30 Uhr) vom Kindsvater über eine Verspätung unter Angabe der Zeitspanne, bis wann er die Betreuung der Kinder übernehmen kann, benachrichtigt wurde. In einem solchen Fall, sowie dann, wenn der Kindsvater die Betreuung nicht mehr an diesem Abend übernehmen kann, ist die Übergabe auf den folgenden Tag, Samstag, 09.00 Uhr, zu verschieben.
Ausgefallene Besuche sind jeweils dann nachzuholen, wenn sie aus Gründen nicht haben wahrgenommen werden können, die Frau B. zu vertreten hat.
9.-15. [ ]
Einer allfälligen Beschwerde gegen den Beschluss vom 12. Juli 2011 wurde die aufschiebende Wirkung entzogen (Art. 314 Abs. 2 ZGB).
Gegen diesen Beschluss erhob der Kindsvater mit Eingabe vom 25. Juli 2011 Beschwerde an den Bezirksrat Uster (act. 9/1+2). Innert der ihm angesetzten Frist zur Verbesserung (act. 9/6) reichte Rechtsanwältin I. den Schriftsatz vom 8. August 2011 ein und beantragte die Erweiterung des persönlichen Verkehrs des Kindsvaters mit seinen Kindern und die Wiedererteilung der aufschiebenden Wirkung (act. 9/8). Mit Beschluss vom 4. Oktober 2011 lehnte der Bezirksrat Uster die verlangte Wiedererteilung der aufschiebenden Wirkung ab. Zudem sistierte er das Verfahren einstweilen bis zum Vorliegen des von der Vormundschaftsbehör- de in Auftrag gegebenen Abklärungsberichts von Dr. phil. J. (act. 9/17). Das Verfahren wurde nach Erstattung des Gutachtens von Dr. J. vom 28. November 2011 (act. 9/18) wieder aufgenommen. Mit der Replik vom 16. Januar 2012 liess der Kindsvater folgende, gegenüber der Beschwerdebegründung leicht abgeänderte bzw. neue Anträge stellen (act. 9/22):
1. Der Beschluss der Vormundschaftsbehörde E. vom 12. Juli 2011 sei aufzuheben und wie folgt abzuändern, eventualiter zur Neubeurteilung zurückzuweisen:
Der persönliche Verkehr sei wie folgt zu regeln:
Herr A. erhält das Recht, seine Tochter C. , geb. tt.mm.2005, und seinen Sohn D. , geb. tt.mm.2007, auf eigene Kosten mit sich zu sich auf Besuch zu nehmen:
alle 14 Tage von Donnerstag, 18 Uhr, bis Montag, 8 Uhr (bzw. rechtzeitig zu Beginn Kindergarten/Schule);
Ist der Vater aufgrund seiner beruflichen Tätigkeit verhindert, ist das Besuchsrecht aus Gründen die Frau B. zu vertreten hat, ausgefallen, wird das Besuchsrecht am darauffolgenden Wochenende bzw. gegebenenfalls nach einvernehmlicher Absprache nachgeholt.
Sollte dem Vater die Einhaltung der Besuchszeiten ausnahmsweise nicht rechtzeitig möglich sein, so informiert er unverzüglich die Kindsmutter. Ist der Kindsvater mehr als 90 Minuten verspätet, findet die Übergabe falls es ein Arbeitstag ist, am nächsten Abend um 18 Uhr statt, falls es ein freier Tag ist, am nächsten Morgen um 9 Uhr.
in den Wochen ohne Wochenendbesuchsrecht von Donnerstag, 18 Uhr, bis Freitag, 8 Uhr (bzw. rechtzeitig zu Beginn Kindergarten/Schule);
Ist der Vater aufgrund seiner beruflichen Tätigkeit verhindert,
oder ist das Besuchsrecht aus Gründen die Frau B. zu vertreten hat, ausgefallen, wird das Besuchsrecht am darauffolgenden Tag (Freitag) bzw. gegebenenfalls nach einvernehmlicher Absprache nachgeholt.
Sollte dem Vater die Einhaltung der Besuchszeiten ausnahmsweise nicht rechtzeitig möglich sein, so informiert er unverzüglich die Kindsmutter. Ist der Kindsvater aus beruflichen Gründen mehr als 90 Minuten verspätet, wird das Besuchsrecht am darauffolgenden Tag (Freitag) bzw. gegebenenfalls nach einvernehmlicher Absprache nachgeholt.
für insgesamt sechs Schulferienwochen pro Jahr, jeweils die zweite Hälfte der jeweiligen Schulferien, wobei sich die Eltern über allfällige Änderungen ein Abtausch mindestens 6 Wochen im Voraus einvernehmlich abzusprechen haben (ausgenommen im Falle von lit. d) i. und iv.), die Kinder sind nach den Ferien jeweils am Sonntag, 16 Uhr, der Kindsmutter zurückzubringen;
i. für das Jahr 2012 über Weihnachten (24. Dezember, 12 Uhr, bis 25. Dezember, 18 Uhr) und Neujahr
(31. Dezember, 12 Uhr, bis 1. Januar, 18 Uhr) (Beendigung 2-Jahres-Rhythmus gemäss alter Regelung);
jeweils in den Jahren mit gerader Zahl beginnend ab dem Jahr 2014 ab dem 2. Weihnachtstag (25. Dezember, 12 Uhr, bis 26. Dezember, 18 Uhr) und Neujahr (1. Januar, 12 Uhr, bis 2. Januar, 18 Uhr) sowie an Ostern (Gründonnerstag, 12 Uhr, bis Ostermontag,
18 Uhr);
jeweils in den Jahren mit ungerader Zahl beginnend ab dem Jahr 2013 ab dem 1. Weihnachtstag (24. Dezember, 12 Uhr, bis 25. Dezember, 12 Uhr) und Silvester (31. Dezember, 12 Uhr, bis 1. Januar, 18 Uhr) sowie über Pfingsten (Freitag, 12 Uhr, bis Pfingstmontag, 18 Uhr);
jeweils in den Jahren mit gerader Zahl hat Herr
das Recht, einen Teil der Ferienwochen für einen Verwandtenbesuch über Weihnachten und Neujahr in mit den Kindern zu beziehen (2-3 Wochen in der Zeit von Dezember bis Januar). Diese Ferien sind jeweils bis zum 1. November des betreffenden Jahres bekannt zu geben. Haben die Kinder die Weihnachtstage und/oder Neujahr infolge eines Verwandtenbesuches in bei ihrem Vater verbracht, bleiben die Kinder die Weihnachtstage und/oder Neujahr des folgenden Jahres bei der Kindsmutter (ausser für 2013, da Beendigung 2-Jahres-Rhythmus gemäss alter Regelung).
Herr A. kümmert sich persönlich und rechtzeitig um allfällige Dispense der Kinder von Kindergarten und später von der Schule. Sofern Herr A. von diesem Recht keinen Gebrauch macht, gilt die Regelung gemäss Ziffer. 2. d) ii. und iii.;
jeweils am tt.mm., Geburtstag des Vaters, am tt.mm., Geburtstag von C. , sowie am tt.mm., Geburtstag von
D. , ist A. berechtigt, die Kinder für mindestens 4 Stunden mit sich zu sich auf Besuch zu nehmen, sofern diese Tage nicht ohnehin in seine Betreuungszeit fallen.
Gegen Mitteilung einer allfälligen Ferienoder Wochenenddestination sowie Erreichbarkeit im Ausland bzw. gegen Vorweisung der Buchungsdetails, sofern solche vorhanden sind, hat die Kindsmutter die Reisepässe der Kinder rechtzeitig an den Vater herauszugeben. Sollte die Kindsmutter die Aushändigung der Reisepässe ohne angemessenen Grund verweigern zu spät herausgeben, ist die Kindsmutter verpflichtet, gegen Nachweis der Buchungskosten die Kosten für die ausgefallene Reise innert 20 Tagen zu bezahlen.
Frau B. wird verpflichtet, ihrerseits den Kindsvater jeweils sobald als ihr bekannt ist über von ihr geplante/gebuchte Ferien Wochenenden im Ausland unter Angabe der Feriendestination und Erreichbarkeit sowie Vorlage der Buchungsdetails, sofern solche vorhanden sind, zu informieren. Davon betroffene und ausgefallene Wochenenden der Kinder beim Vater sind entsprechend nachzuholen.
In der übrigen Zeit verbleiben die Kinder bei der Mutter. Der Vater kann sie während dieser Phase telefonisch kontaktieren jeweils am Dienstagund Freitagabend (sofern kein Besuchstag) sowie an besuchsfreien Sonntagen um 19 Uhr für 30 Minuten. Bei Unterbrechungen der Telefonleitung ist der Vater berechtigt, zurückzurufen.
Eventualiter falls in den Wochen (vgl. 2.b) ohne Wochenendbesuchsrecht keine Besuche stattfinden dürfen: Der Vater kann sie während dieser Phase telefonisch kontaktieren jeweils am Dienstagund Donnerstagabend (sofern keine Besuchstag) sowie an besuchsfreien Sonntagen um 19 Uhr für 30 Minuten. Bei Unterbrechungen der Telefonleitung ist der Vater berechtigt, zurückzurufen.
Es wird vorgemerkt, dass es den Kindseltern frei steht, unter Berücksichtigung des Kindeswohls einen weitergehenden persönlichen Verkehr zu vereinbaren.
Frau B. erhält gestützt auf Art. 273 Abs. 2 ZGB die Weisung, sich an die Ferienund Besuchsregelung sowie an die Telefonzeiten gemäss Ziffern 2. zu halten. Sie hat insbesondere die Pflicht, die Kinder auf den Besuch angemessen vorzubereiten und pünktlich bereit zu halten.
Bei Ungehorsam gegen diese Anweisung sei der Mutter eine Bestrafung nach Art. 292 StGB anzudrohen. Diese Bestimmung lautet: Wer der von einer zuständigen Behörde einem zuständigen Beamten unter Hinweis auf die Strafdrohung dieses Artikels an ihn erlassene Verfügung nicht Folge leistet, wird mit Busse bestraft.
Frau B. wird ferner verpflichtet, den Kindsvater über besondere Ereignisse im Leben der Kinder ohne weitere Aufforderung zu benachrichtigen und Entscheidungen, die für die Kinder wichtig sind, gemeinsam zu treffen bzw. im Streitfall unter Mitwirkung eines unvoreingenommenen und kompetenten Mediators ausschliesslich im besten Interesse der Kinder zu entscheiden.
Frau B. und Herr A. erhalten gemäss Art. 273 Abs. 2
i.V.m. Art. 274 Abs. 1 ZGB die Weisung, alles zu unterlassen, was das Verhältnis der Kinder C. und D. jeweils zum anderen Elternteil beeinträchtigt beeinträchtigen könnte die erzieherischen Aufgaben des jeweils anderen Elternteils beeinträchtigt beeinträchtigen könnte.
Anstelle von Herrn H. sei eine andere Person als Beistand zu ernennen.
Die Eltern seien anzuweisen, sich bezüglich der bestehenden Konflikte in regelmässige Mediationsgespräche unter fachlicher, unvoreingenommener und kompetenter Leitung zu begeben.
Alles unter Kostenund Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerinnen.
Mit einem Nachtrag zur Replik vom 27. Januar 2012 (act. 26 S. 2) liess der Berufungskläger den zusätzlichen Antrag stellen, die Eltern seien zu verpflichten, erstrangig den anderen Elternteil anzufragen, ob er/sie die Kinder betreuen kann, wenn der betreffende Elternteil die Kinder nicht selbst betreuen kann und andernfalls die Kinder über Nacht ausser Haus in die Obhut einer Drittperson geben müsste. Für jede Widerhandlung gegen diese Verpflichtung des Vorranges des anderen Elternteils zur Betreuung der Kinder habe der die Pflicht verletzende Elternteil CHF 400.00, zahlbar innert 10 Tagen, auf ein für die Kinder zu errichtendes Bankkonto zu bezahlen.
Mit Beschluss vom 23. Juli 2012 hat der Bezirksrat Uster die Beschwerde im Sinne der Erwägungen teilweise gutgeheissen und Ziff. 1 lit. b, c, und d sowie 2 bis 6 des Beschlusses der Vormundschaftsbehörde vom 12. Juli 2011 abgeändert bzw. Ziff. 7 ergänzt. Die übrigen Anträge wurden, soweit auf sie einzutreten war, abgewiesen (act. 9/46 = act. 3 = act. 7 S. 32). Nicht eingetreten wurde auf die in der Replik und im Nachtrag zur Replik neu gestellten Anträge (Ernennung eines neuen Beistandes, Anweisung an die Eltern betreffend regelmässiger Mediationsgespräche, alternative Betreuungsvariante, wenn ein Elternteil verhindert ist, zusätzliche Übernachtung unter der Woche sowie Besuchsrecht am Geburtstag des Kindsvaters; act. 7 S. 4 Ziff. 2.3, S. 22 Ziff. 3.7.4 und S. 23 Ziff. 3.7.5). Der Beschluss der Vormundschaftsbehörde (Ziff. 1 bis 8) lautet somit neu wie folgt:
1. Der persönliche Verkehr wird, unter gleichzeitiger Aufhebung der Besuchsregelung der Sozialkommission G. vom 07. Juni 2010, gemäss Art. 273 Abs. 3 ZGB geregelt und zwar wie folgt:
A. , geb. tt.mm.1973, erhält das Recht, seine Tochter C. , geb. tt.mm.2005, und seinen Sohn D. , geb.
tt.mm.2007, auf eigene Kosten mit sich zu sich auf Besuch zu nehmen:
alle 14 Tage von Freitag, 18 Uhr, bis Sonntagabend, 18 Uhr;
für insgesamt sechs Schulferienwochen pro Jahr, wobei er mindestens zwei Wochen im Voraus der Kindsmutter verbindlich
die Feriendestination mit allen Details, wie Adressen und Telefonnummern, sowie
Kopie der Flugscheine (sobald diese erhältlich sind) Ausdrucke von E-tickets,
bekannt zu geben hat; erfolgt keine rechtzeitige Information an die Kindsmutter ist diese berechtigt, die Reisepässe der Kinder zurückzubehalten, sowie
die Kinder jeweils am Samstag nach den Ferien, 18 Uhr, der Kindsmutter zurückzubringen;
jeweils in den Jahren mit gerader Zahl am 2. Weihnachtstag (25. Dezember, 14 Uhr, bis 26. Dezember, 18 Uhr) und an
Neujahr (1. Januar 14 Uhr, bis 2. Januar, 18. Uhr) sowie an Pfingsten (Freitag, 18 Uhr, bis Pfingstmontag, 18 Uhr).
jeweils in den Jahren mit ungerader Zahl über Weihnachten (24. Dezember, 12 Uhr, bis 25. Dezember, 14 Uhr) und Sil-
vester (31. Dezember, 12 Uhr, bis 1. Januar, 14 Uhr) sowie an Ostern (Gründonnerstag, 18 Uhr, bis Ostermontag,
18 Uhr).
[ ]
Es wird vorgemerkt, dass es den Kindseltern frei steht, ein weitergehendes Besuchsrecht unter Berücksichtigung des Kindswohls und in Rücksprache mit dem Beistand zu vereinbaren.
A. erhält das Recht, die Kinder in der auf das Besuchswochenende folgenden Woche am Donnerstagabend, 17 bis 19 Uhr, mit sich zu sich auf Besuch zu nehmen.
A. steht es frei, in den Jahren mit gerader Jahreszahl einen Teil der Ferienwochen über Weihnachten/Neujahr für einen Verwandtenbesuch mit den Kindern in zu beziehen. In diesem Fall gilt die in Ziff. 1 lit. c genannte Regelung nicht, und A. stehen die gesamten Weihnachtstage und Silvester/Neujahr zu. Im darauffolgenden Jahr stehen dafür B. anstelle der Regelung in Ziff. 1 lit. d die gesamten Weihnachtstage und Silvester/Neujahr zu. Allerdings kümmert sich A. persönlich und rechtzeitig um allfällige Dispense der Kinder von Kindergarten und später von der Schule und beachtet die Ferienregelung in Ziff. 1 lit. b.
B. und A. erhalten gemäss Art. 273 Abs. 2 i.V.m. Art.
274 Abs. 1 ZGB die Weisung, alles zu unterlassen, was das Verhältnis der Kinder C. und D. zum jeweils anderen Elternteil beeinträchtigt beeinträchtigen könnte die erzieherischen Aufgaben des jeweils anderen Elternteils beeinträchtigt beeinträchtigen könnte.
A. erhält gestützt auf Art. 273 Abs. 2 ZGB die Weisung, sich an die Besuchsregelung gemäss Ziff. 1 bis 3 zu halten und dafür Privatund Berufsleben so auszurichten, dass er die Regelungen pünktlich einhalten kann. Sollte dies ausnahmsweise nicht möglich sein, so hat er unverzüglich die Kindsmutter darüber in Kenntnis zu setzen.
B. erhält gestützt auf Art. 273 Abs. 2 ZGB die Weisung, sich an die Besuchsregelung gemäss Ziff. 1 bis 3 zu halten. Sie hat insbesondere die Pflicht, die Kinder auf den Besuch angemessen vorzubereiten und pünktlich bereitzuhalten. B. wird verpflichtet, ihrerseits den Kindsvater rechtzeitig über Ferienabwesenheiten mit den Kindern zu informieren und betroffene Wochenenden der Kinder beim Vater entsprechend zu verschieben.
B. ist nicht verpflichtet, eine Übergabe der Kinder an die Ehefrau von A. , I. , zu akzeptieren, falls sie nicht rechtzeitig (d.h. spätestens um 17.30 Uhr) vom Kindsvater über eine Verspätung unter Angabe der Zeitspanne, bis wann er die Betreuung der Kinder übernehmen kann, benachrichtigt wurde. In einem solchen Fall, sowie dann, wenn der Kindsvater die Betreuung nicht mehr an diesem Abend übernehmen kann, ist die Übergabe auf den folgenden Tag, Samstag, 9 Uhr, zu verschieben.
Bei Besuchen unter der Woche werden diese bei einer Verspätung A. s ab dreissig Minuten ersatzlos gestrichen.
Ausgefallene Besuche sind jeweils dann nachzuholen, wenn sie aus Gründen nicht haben wahrgenommen werden können, die B. zu vertreten hat.
Gegen diesen Beschluss des Bezirksrates Uster vom 23. Juli 2012 hat
A. mit Eingabe vom 6. August 2012 fristgemäss (act. 2 i.V. mit act. 8) Berufung erhoben mit folgenden Anträgen (act. 2 S. 2):
1. Der Beschluss des Bezirksrates Uster vom 23. Juli 2012 sei aufzuheben und wie folgt abzuändern, eventualiter zur Neubeurteilung zurückzuweisen:
Der persönliche Verkehr gemäss Ziffer 1. des Beschlusses sei wie folgt zu ändern:
Herr A. erhält das Recht, seine Tochter C. , geb. tt.mm.2005, und seinen Sohn D. , geb. tt.mm.2007, auf eigene Kosten mit sich zu sich auf Besuch zu nehmen:
alle 14 Tage von Donnerstag, 18 Uhr, bis Montag, 8 Uhr (bzw. rechtzeitig zu Beginn Kindergarten/Schule);
. die Kinder sind nach den Ferien jeweils am Sonntag, 16 Uhr, der Kindsmutter zurückzubringen;
c)-d) [ ]
e) jeweils am tt.mm., Geburtstag von C. , sowie am tt.mm., Geburtstag von D. , ist A. berechtigt, das jeweilige Kind bzw. die Kinder bei der Mutter kurz zu besuchen und Geburtstagsgeschenke zu überreichen, sofern diese Tage nicht ohnehin auf einen Besuchstag des Vaters fallen.
Ziffer 2. des Beschlusses sei wie folgt zu ändern:
erhält das Recht, die Kinder in der auf das Besuchswochenende folgenden Woche von Donnerstagabend,
18 Uhr, bis Freitag, 8 Uhr (bzw. rechtzeitig zu Beginn Kindergarten/Schule), mit sich zu sich auf Besuch zu nehmen.
In der übrigen Zeit verbleiben die Kinder bei der Mutter. Der Vater kann sie während dieser Phase telefonisch kontaktieren jeweils am Dienstagabend sowie an besuchsfreien Sonntagen um 19 Uhr für 30 Minuten. Bei Unterbrechungen der Telefonleitung ist der Vater berechtigt, zurückzurufen. Die Mutter hat auf jegliche Ablenkung der Kinder während der Telefonzeiten zu verzichten.
Die Eltern seien zu verpflichten, erstrangig den anderen Elternteil anzufragen, ob er/sie die Kinder betreuen kann, bevor sie die
Kinder über Nacht ausser Haus in die Obhut einer Drittperson geben.
Die Mutter sei zu verpflichten, den Vater über besondere Ereignisse im Leben der Kinder ohne weitere Aufforderung zu benachrichtigen und Entscheidungen, die für die Kinder wichtig sind, gemeinsam zu treffen bzw. im Streitfall unter Mitwirkung eines unvoreingenommenen und kompetenten Mediators ausschliesslich im besten Interesse der Kinder zu entscheiden.
Der Berufung sei keine aufschiebende Wirkung zu erteilen.
Alles unter Kostenund Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegner(innen).
hat kein Rechtsmittel ergriffen, so dass der Beschluss des Bezirksrates Uster vom 23. Juli 2012 in allen nicht vom Berufungskläger angefochtenen Punkten, d.h. mit Ausnahme der Ziffern I./1.a+b sowie I./2., in Rechtskraft erwachsen ist, wovon Vormerk zu nehmen ist.
Die Akten der Vorinstanzen wurden beigezogen (act. 9/1-47). Mit Verfügung vom
16. August 2012 wurde der Antrag des Berufungsklägers, der Berufung sei keine aufschiebende Wirkung zu erteilen, abgewiesen. Ferner wurde dem Berufungskläger Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses angesetzt (act. 10), welcher nach Erstreckung der Frist (act. 12) sowie Ansetzung einer Nachfrist (act. 16) am
28. September 2012 fristgemäss geleistet wurde (act. 18). Mit Verfügung vom
1. Oktober 2012 wurde der Berufungsbeklagten Frist angesetzt, um die Berufung zu beantworten, unter der Androhung, dass im Säumnisfall das Verfahren ohne die Berufungsantwort weitergeführt werde. Ferner wurde dem Bezirksrat Uster sowie der Vormundschaftsbehörde E. Frist zur freigestellten Vernehmlassung angesetzt (act. 19). Die Berufungsbeklagte hat innert Frist und bis heute keine Berufungsantwort eingereicht, weshalb androhungsgemäss zu verfahren ist. Der Bezirksrat Uster hat auf eine Vernehmlassung verzichtet (act. 21). Die Vormundschaftsbehörde E. hat eine kurze Stellungnahme eingereicht, in welcher sie dem Beschluss des Bezirksrates Uster vollumfänglich zustimmt und im Übrigen auf ihre Ausführungen und Erwägungen in ihrem Beschluss vom 12. Juli 2011 und ihre Vernehmlassung an den Bezirksrat Uster vom 23. August 2011 verweist (act. 22). Beide Eingaben (act. 21 und 22) wurden den Parteien zur Kenntnisnahme zugestellt (act. 25/1-2). Mit Eingabe vom 23. November 2012
reichte der Berufungskläger einen Nachtrag zu seiner Beschwerde ein (act. 26). Das Verfahren ist spruchreif.
II.
Das kantonale Gesetz über die Gerichtsund Behördenorganisation im Zivilund Strafprozess vom 10. Mai 2010 (GOG) regelt in den §§ 187 ff. den Weiterzug von familienrechtlichen Entscheiden der Bezirksräte an das Obergericht nach Massgabe der schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO). Ebenso regelt es das Rechtsmittelverfahren des Obergerichts, indem es bei Vorbehalt abweichender eigener Bestimmungen - die Bestimmungen der Art. 308 ff. ZPO für anwendbar erklärt. Soweit die Regeln der §§ 187 ff. GOG für das Rechtsmittelverfahren keine besonderen Vorschriften aufstellen, gelten daher auch die allgemeinen Bestimmungen der ZPO als analoges kantonales Verfahrensrecht.
Im Rechtsmittelverfahren gegen familienrechtliche Entscheide der Bezirksräte sind neue Beweismittel und Tatsachenbehauptungen sowie Einreden und Bestreitungen im ersten Schriftenwechsel uneingeschränkt zulässig. Neue Anträge sind im ersten Schriftenwechsel nur im Rahmen des angefochtenen Entscheides zulässig (§ 192 GOG; so schon § 280f ZPO/ZH). Damit soll vermieden werden, dass vor Obergericht Anträge gestellt werden, die mit dem bisherigen Verfahrensgegenstand in keinem Zusammenhang stehen (vgl. ErgBd. Frank zu Frank/Sträuli/ Messmer, N 42 zu § 280f ZPO/ZH).
In der Berufungsbegründung ist ferner darzulegen, aus welchen Gründen der angefochtene Entscheid falsch ist und deshalb abgeändert werden muss (Art. 188 Abs. 2 GOG, Art. 311 Abs. 1 ZPO). Dies gilt auch in Fällen, in denen das Gericht den Sachverhalt von Amtes wegen feststellt (vgl. BGer 5C.14/2005 betreffend die bundesrechtliche Berufung). Eine pauschale Verweisung auf die bei der Vorinstanz eingereichten Rechtsschriften und zu Protokoll erklärten Ausführungen so der Berufungskläger in act. 2 Rz. 2 genügt dafür nicht.
Die Berufungsanträge des Berufungsklägers sind zwar gegenüber seinen Anträgen vor Bezirksrat teilweise abgeändert. An den Geburtstagen der Kinder wird nicht mehr wie im bezirksrätlichen Verfahren ein Besuchsrecht von vier Stunden verlangt; vielmehr soll der Kindsvater nunmehr berechtigt werden, das jeweilige Kind bzw. die Kinder kurz zu besuchen und Geburtstagsgeschenke zu überreichen. In der besuchsfreien Zeit soll der Vater die Kinder neu am Dienstagabend und an besuchsfreien Sonntagen (hingegen nicht mehr am Freitagabend) um
19 Uhr telefonisch kontaktieren dürfen. Diese abgeänderten Anträge stehen im Zusammenhang mit der diskutierten Besuchsregelung für C. und D. und sind damit zulässig.
Soweit der Berufungskläger beantragt, die Eltern seien zu verpflichten, erstrangig den anderen Elternteil anzufragen, ob er/sie die Kinder betreuen kann, bevor sie die Kinder über Nacht ausser Haus in die Obhut einer Drittperson geben (Berufungsbegehren Ziff. 4 = alternative Betreuungsvariante), wurde schon vor Vorinstanz auf diesen Antrag als neues Sachbegehren gestützt auf § 20a Abs. 1 VRG nicht eingetreten (act. 7 S. 4). Der Berufungskläger geht darauf mit keinem Wort ein und begründet nicht, dass und inwiefern der Nichteintretensentscheid unzutreffend sein soll. Auf das im Berufungsverfahren erneut gestellte Begehren ist daher sofort nicht einzutreten.
Die Vorinstanz ist auch auf den Antrag des Kindsvaters auf eine zusätzliche Übernachtung unter der Woche (im Anschluss an das Besuchsrecht am Donnerstagabend von 17 bis 19 Uhr) als neuer Sachantrag nicht eingetreten (act. 7 S. 22). Der Berufungskläger stellt denselben Antrag im Berufungsverfahren erneut, ohne sich mit den Ausführungen der Vorinstanz auseinanderzusetzen und darzutun, weshalb der Nichteintretensentscheid unrichtig sein soll. Mangels Begründung ist auf den im Berufungsverfahren erneut gestellten Antrag daher ebenfalls nicht einzutreten. Nur der Vollständigkeit halber anzufügen bleibt, dass die Vorinstanz im Übrigen festgehalten hat, dass auch bei rechtzeitigem Antrag eine Übernachtung beim Kindsvater unter der Woche unter Berücksichtigung des Kindswohls nicht bewilligt werden könnte, zumindest solange der Paarkonflikt besteht und dieser
sich negativ auf die Entwicklung der Kinder auswirken kann (act. 7 S. 22 f.). Dem ist beizupflichten.
Wie schon vor Vorinstanz beantragt der Berufungskläger sodann auch im Berufungsverfahren, es sei die Mutter zu verpflichten, den Vater über besondere Ereignisse im Leben der Kinder ohne weitere Aufforderung zu benachrichtigen und Entscheidungen, die für die Kinder wichtig seien, gemeinsam zu treffen bzw. im Streitfall unter Mitwirkung eines unvoreingenommenen und kompetenten Mediators ausschliesslich im besten Interesse der Kinder zu entscheiden. Die Vorinstanz hat dazu erwogen, ihr Beschluss regle ausschliesslich das Besuchsrecht. Beim genannten Antrag handle es sich aber um einen Ausfluss der elterlichen Sorge und müsste in diesem Zusammenhang geregelt werden, weshalb der Antrag abzuweisen sei (act. 7 S. 28). Der Berufungskläger geht darauf mit keinem Wort ein und begründet seinen Antrag auch sonst in keiner Weise. Es ist auch auf diesen nicht einzutreten.
III.
Eltern, denen die elterliche Sorge Obhut nicht zusteht, und das unmündige Kind haben Anspruch auf angemessenen persönlichen Verkehr (Art. 273 Abs. 1 ZGB). Der Bezirksrat Uster hat die in Lehre und Rechtsprechung entwi-
ckelten Grundsätze zum Besuchsrecht richtig dargestellt; auf diese Ausführungen kann vorab verwiesen werden (vgl. act. 7 S. 9 f.). Gestützt darauf und auf das psychologische Gutachten Dr. J. s hat der Bezirksrat Uster den Entscheid der Vormundschaftsbehörde E. betreffend Besuchsrechtsregelung für
und D. teilweise abgeändert bzw. ergänzt. Auf seine eingehenden und zutreffenden Ausführungen (act. 7 S. 10 ff.) kann ebenfalls verwiesen werden. Ihnen ist vollumfänglich beizupflichten. Die Vorbringen des Berufungsklägers sind nicht geeignet, den Entscheid als unrichtig erscheinen zu lassen.
Der Berufungskläger beanstandet zuerst einmal ganz allgemein, dass ihm nicht ein ausgedehnteres Besuchsrecht gegenüber seinen Kindern eingeräumt wird. Er wolle eine richtige Vater-Kinder-Beziehung aufrecht erhalten und an der Betreu-
ung und Erziehung sowie am alltäglichen Leben seiner Kinder teilhaben dürfen (act. 2 Rz. 18). Seit der Geburt der Kinder habe er sich als Vater ausserordentlich und in überdurchschnittlichem Masse um die Betreuung und Erziehung der Kinder gekümmert (act. 2 Rz. 3). Die Reduzierung auf ein übliches Minimum entspreche nicht der gelebten Routine der Kinder (act. 2 Rz. 8). Er sei auf einen gelegentlichen Wochenendbesucher mit dem Recht auf einen Telefonanruf alle
14 Tage degradiert worden, woran auch der leicht verbesserte Beschluss des Bezirksrates Uster nichts ändere (act. 2 Rz. 9), und die Kinder fänden es unfair und ungerecht, dass sie jeweils 12 Nächte bei ihrer Mutter seien und nur 2 Nächte bei ihm verbringen dürften (act. 2 Rz. 10). Tatsache sei, dass jeglicher Kontakt, welcher nicht in einem Beschluss stehe, von der Mutter verboten werde. Dazu gehörten beispielsweise Anrufe Geschenküberreichungen an Geburtstagen, kurze Besuche wenigstens Anrufe an Ostern, wenn die Grosseltern in der Schweiz zu Besuch seien. Der 14-tägliche Anruf werde nach 30 Minuten und spätestens 30 Sekunden unterbrochen, unabhängig davon, ob die Kinder mit Erzählen Verabschieden schon fertig seien. Die Kinder dürften gemäss ihren Angaben auch nicht von sich aus anrufen. Wenn die Mutter ihr Mann verhindert seien, würden die Kinder bei Drittpersonen untergebracht, obschon er nur 5 Minuten entfernt wohne (act. 2 Rz. 12). In seinem Nachtrag zur Beschwerde äussert er seinen Unmut darüber, dass die Kinder in der ersten Woche der Herbstferien von ihrem Stiefvater betreut worden seien, während die Kindsmutter nach verreist gewesen sei (act. 26). Das einzige Konfliktthema zwischen der Mutter und ihm sei, dass sie versuche, ihm den Kontakt zu seinen Kindern so weit wie möglich zu verweigern. Diesen Konflikt als Anlass zur weiteren Reduktion seiner Kontaktmöglichkeiten zu nehmen, habe nichts mit den Interessen der Kinder zu tun (act. 2 Rz. 17). Schliesslich unterstellt der Berufungskläger dem Stiefvater der Kinder, er würde diese hinter dem Rücken ihrer Mutter schlagen, obwohl diese entsprechende Aussagen zurückgenommen hätten (act. 2 Rz. 24 f.).
Bezüglich der Besuchsregelung macht der Berufungskläger konkret geltend, auch wenn ein 14-tägliches Besuchsrecht von Freitagabend bis Sonntagabend für andere Trennungskinder offenbar auch heute noch als grosszügig betrachtet werde, entspreche dies nicht den Bedürfnissen seiner Kinder. Sie litten nach wie vor all
14-täglich, wenn sie zurück müssten und es 12 Nächte dauere, bis sie wieder zu ihm kommen dürften. Dabei sei zwar ein Abendessen von 2 Stunden dazwischen erfreulich, aber nicht ausreichend. Es sei nicht ersichtlich, weshalb er den Kindern nicht auch Alltag vorleben könne. An Wochenenden und in den Ferien gebe es keinen Alltag (act. 2 Rz. 21). Die Kinder verbrächten ohnehin sehr viel Zeit in Hort, Spielgruppen, Kindergarten, Schule, etc.. Die Mutter gehe zudem mittlerweile offenbar auch einer Arbeitstätigkeit nach. Dass die Kinder am Freitagnachmittag nach der Schule/Kindergarten fremdbetreut werden müssten, wäre ihnen ohne weiteres auch zu Gunsten des Vaters zumutbar und möglich (act. 2 Rz. 22).
Bezüglich des Ferienbesuchsrechts macht der Beklagte geltend, es gebe keinen Grund, weshalb die Kinder bereits am Samstagabend nach den Ferien zurück zur Mutter müssten. Er sei ebenfalls im Stande die Kinder auf die Schule und den Kindergarten vorzubereiten und einzustellen. Wenn sie am Sonntag um 16 Uhr bei der Mutter seien, sei immer noch genügend Zeit vorhanden, um von den Ferien zu erzählen und in aller Ruhe und früh zu Bett zu gehen (act. 2 Rz. 23).
Als oberste Richtschnur für die Ausgestaltung des Besuchsrechts gilt das Kindswohl. Es geht nicht darum, einen gerechten Interessenausgleich zwischen den Eltern zu finden. Die Festlegung des Besuchsrechts muss sich am Einzelfall orientieren. Bei einem strittigen Besuchsrecht ist zwischen den Belastungen, die dieses mit sich bringt, und den Vorteilen für das Kind abzuwägen (FamKomm Scheidung/Büchler/Wirz, Art. 273 ZGB N 21 mit Hinweisen). Wird das Wohl des Kindes durch den persönlichen Verkehr gefährdet, kann den Eltern das Recht darauf verweigert entzogen werden (Art. 274 Abs. 2 ZGB). Gefährdet ist das Kindeswohl, wenn seine ungestörte körperliche, seelische sittliche Entfaltung durch ein auch nur begrenztes Zusammensein mit dem nicht obhutsberechtigten Elternteil bedroht ist (BGE 122 III 404 E. 3b). Dabei ist zu berücksichtigen, dass das Besuchsrecht diesem wie dem Kind um seiner Persönlichkeit willen zusteht und ihm daher nicht ohne wichtige Gründe ganz abgesprochen werden darf. Eine Gefährdung des Kindeswohls im Hinblick auf die vollständige Aufhebung des persönlichen Verkehrs ist deshalb nicht leichthin anzunehmen (BGE 111 II 405
E. 3 S. 407). Insbesondere vermag die allfällige Tatsache, dass die Ausübung des
Besuchsrechts mit Konflikten verbunden ist, eine vollständige Unterbindung des persönlichen Verkehrs nicht zu rechtfertigen (BGE 118 II 241 E. 2c).
Dem Berufungskläger wurde mit dem angefochtenen Beschluss ein Besuchsrecht gegenüber seinen beiden Kindern alle 14 Tage von Freitag, 18 Uhr, bis Sonntag, 18 Uhr, sowie in der auf das Besuchswochenende folgenden Woche am Donnerstagabend von 17 bis 19 Uhr, ein Ferienbesuchsrecht von sechs Wochen jährlich (wobei die Kinder jeweils am Samstag nach den Ferien um 18 Uhr der Kindsmutter zurückzubringen sind), ein Feiertagsbesuchsrecht (alternierend am
1. 2. Weihnachtstag, an Silvester Neujahr, an Ostern von Gründonnerstag bis Ostermontag an Pfingsten von Freitag bis Pfingstmontag) eingeräumt. Gemessen an der Gerichtspraxis in streitigen Besuchsrechtsfällen handelt es sich dabei bereits um eine grosszügige Besuchsregelung, die zudem tatsächlich eingehalten und gelebt wird. Das dient in hohem Masse dem Kindeswohl. Wie sich aus dem psychologischen Gutachten von Dr. J. ergibt, hat sich die Besuchssituation seit Einführung der Besuchsregelung denn auch beruhigt und sind die Kinder weniger belastet (act. 9/18 S. 3, 19, 28). Eltern können einvernehmlich eine beliebige Besuchsregelung leben. Die behördliche gerichtliche Besuchsregelung ist hingegen als Regelung für den Konfliktfall nötig. Wo objektiv kein Mass einfach richtig ist und ebensowenig Anhaltspunkte für die Falschheit eines (grosszügigen) Regelmasses bestehen, ist dieses Regelmass geeignet, einer verhärteten Konfliktsituation der Eltern das Substrat zu entziehen und zur Entspannung beizutragen.
Eine Regelung des Besuchsrechts wurde notwendig, weil sich der Kindsvater nach Angaben der Kindsmutter nicht an Absprachen halte (z.B. bezüglich Telefonanrufen, Abholzeiten) und sie nicht mehr gewillt sei, ständig kurzfristige Absagen der Wochenenden durch den Kindsvater zu akzeptieren, insbesondere aber auch, weil der Vater die Kinder gegen sie beeinflusse. Sie wirft dem Kindsvater vor, er mache, was er wolle, wann er es wolle und wie er es wolle, ohne Rücksicht auf sie die Kinder (act. 9/14 S. 2, 3 und 6). Die Kommunikation zwischen den Eltern ist gestört und beide vermuten beim anderen schlechte Absichten. Es kommt zu Verdächtigungen und Beschuldigungen und heftigen Auseinanderset-
zungen (act. 9/18 S. 3). So macht etwa die Kindsmutter geltend, vom Kindsvater angegriffen und bedroht worden zu sein (vgl. act. 9/14 S. 4); auf eine entsprechende Anzeige der Kindsmutter wurde indessen nicht eingetreten und eine entsprechende Untersuchung nicht anhand genommen (act. 9/16/50/2). Der Kindsvater seinerseits hat die Kindsmutter und deren Lebenspartner (inzwischen Ehemann) wegen Verletzung der Fürsorgeund Erziehungspflicht und wegen Tätlichkeiten angezeigt (act. 9/34); eine entsprechende Untersuchung betreffend Verletzung der Fürsorgeund Erziehungspflicht wurde ebenfalls nicht anhand genommen. Bezüglich des beanzeigten Tatbestandes der Tätlichkeiten wurden die Akten dem Statthalteramt Uster überwiesen (act. 9/45). Der Stand dieses Verfahrens ist nicht aktenkundig. Der Berufungskläger führt jedoch selber aus, dass die Kinder erklärt hätten, gelogen zu haben, als sie ihm Entsprechendes berichteten
(act. 2 Rz. 24 f.). Für seine Vermutung, die Kinder seien diesbezüglich manipuliert worden, bestehen keine konkreten Anhaltspunkte.
Zur Vermeidung der bis anhin aufgetretenen Spannungen bei der Ausübung des Besuchsrechts und zwischen den Eltern ist eine klare Konfliktregelung nötig. Es ist zu hoffen, dass das autoritativ festgelegte Besuchsrecht die Basis für eine später wieder einvernehmliche Lösung schafft. Eine ungleiche zeitliche Aufteilung des Aufenthaltes der Kinder bei Vater und Mutter bedeutet gemäss den Ausführungen von Dr. J. keine Benachteiligung eines Elternteils. Für die Beziehungsbildung sei die Qualität der Beziehung anlässlich realer Begegnungen wesentlich wichtiger als die Dauer der Begegnung (act. 9/18 S. 30). Die getroffene Besuchsregelung steht daher der Aufrechterhaltung einer richtigen Vater-KinderBeziehung nicht entgegen und das Teilnehmen an der Betreuung und Erziehung der Kinder ist auch an (verlängerten) Wochenenden und in den Ferien möglich. Wenn der Berufungskläger ausführt, die Kinder fänden es unfair und ungerecht, dass sie jeweils 12 Nächte bei ihrer Mutter seien und nur 2 Nächte bei ihm verbringen dürften, entspricht das wohl mehr seinem eigenen Empfinden, das er den Kindern auch kund tut. So erklärte C. , ihr Vater sage, dass ihre Mutter immer bestimmen dürfe, wann sie die Kinder bei sich habe (act. 9/18 S.19). Die Kinder empfinden nach Einschätzung des Gutachters in solchen Situationen Mitleid mit dem Vater und empören sich gegen die Mutter, beruhigen sich aber bei der
Mutter wieder (act. 9/18 S. 31). Ob eine Besuchsregelung, bei der sich Vater und Kinder höchstens alle 14 Tage für einen Teil des Wochenendes sehen, für die Aufrechterhaltung einer Beziehung, bei welcher der Elternteil auch am Alltag des Kindes teilnimmt, genügt, ist umstritten (FamKomm Scheidung, Büchler/Wirz, Art. 133 N 25 unter Verweis auf Linus Cantieni, Gemeinsame elterliche Sorge nach Scheidung, Bern 2007, S. 102). Die vorliegend getroffene Regelung mit ganzen Wochenenden (von Freitagabend bis Sonntagabend), dem Donnerstagabend dazwischen (als zusätzlicher Betreuungszeit) sowie der Hälfte der Ferien (6 Wochen) und der Hälfte der Feiertage darf jedenfalls als ausreichend angesehen werden (vgl. dazu auch Cantieni, a.a.O, S. 189 ff., insb. S. 194).
Der Bezirksrat hat unter Einbezug der gutachterlichen Ausführungen eingehend und zutreffend begründet, weshalb ein Wochenendbesuchsrecht von Freitagabend bis Sonntagabend als angemessen erscheint (act. 7 S. 13-18). Damit setzt sich der Berufungskläger nicht näher auseinander. Eine Einschränkung der ursprünglichen Regelung (Donnerstagabend bis Montagmorgen) ist erforderlich, weil sich der andauernde Paarkonflikt zwischen den Eltern, den sie auf die Kinder übertragen, negativ auf die Kinder auswirkt. Wenn der Berufungskläger das einzige Konfliktthema zwischen sich und der Kindsmutter darin lokalisiert, dass diese ihm den Kontakt zu seinen Kindern so weit wie möglich zu verweigern suche, verkennt er die Hintergründe bzw. die Spannungen in der Elternbeziehung. Die moderate Beschränkung auf ein Besuchsrecht von Freitagbis Sonntagabend begründet die Vorinstanz ferner nicht nur mit den Spannungen zwischen den Eltern, sondern auch mit der konkreten Betreuungssituation, wonach der arbeitstätige Kindsvater die Kinder am Freitag im Gegensatz zur Kindsmutter nicht selber betreuen kann. Soweit der Berufungskläger im Berufungsverfahren neu ganz pauschal geltend macht, die Kindsmutter gehe mittlerweile offenbar auch einer Arbeitstätigkeit nach (was mangels konkreter Anhaltspunkte offenbar eine blosse Vermutung darstellt), behauptet er jedenfalls nicht, dass dies jeweils am Freitag der Fall sei und insbesondere dass die Mutter die Kinder in der schulund kindergartenfreien Zeit nicht selber betreuen könne. Zu Recht weist die Vorinstanz sodann darauf hin, dass eine Regelung, wie der Vater sie wünscht, eine ausserordentlich gute Kommunikation der Eltern bedingen würde, um die notwendigen In-
formationen auszutauschen, die gerade nicht gegeben ist, und dass der Lebensmittelpunkt der Kinder bei der Kindsmutter ist, wo sich auch ihr Alltag abspielt und es daher für die Kinder sinnvoll erscheint, sich dort auf die neue Schulwoche und den Alltag vorzubereiten. Dies entspricht auch den Erkenntnissen des Gutachtens (act. 9/18 S. 32 und 35 f.). Soweit der Berufungskläger geltend macht, die Wochenendbesuchsregelung entspreche nicht den Bedürfnissen seiner Kinder und sie litten, wenn es 12 Nächte dauere, bis sie wieder zu ihm kommen dürften, kann zunächst auf das bereits Gesagte verwiesen werden (vorn Ziff. III./3.2.). Dem Umstand, dass die Kinder den Vater etwas häufiger treffen möchten, da sie das Gefühl haben ihn zu benachteiligen, und insbesondere für D. der Abstand von zwei Wochen gross ist, wurde dadurch Rechnung getragen, dass die Kinder am dem Besuchswochenende folgenden Donnerstagabend beim Vater zum Abendessen weilen (vgl. dazu das Gutachten act. 9/18 S. 32 und 36).
Bezüglich des Ferienbesuchsrechts beanstandet der Berufungskläger, dass die Kinder bereits am Samstagabend zur Kindsmutter zurückgebracht werden sollen. Er beantragt die Rückgabe am Sonntag um 16 Uhr. Die Vorinstanz hat erwogen, wie ausgeführt finde der Alltag der Kinder bei der Kindsmutter statt. Gerade nach den Ferien brauchten die Kinder eine gewisse Zeit, bis sie wieder in die Alltagsroutine fänden. Daher sei der Vormundschaftsbehörde zuzustimmen, dass die Kinder am Samstag nach den Ferien um 18 Uhr der Kindsmutter zurückzubringen seien (act. 7 S. 17). Dies ist nicht zu beanstanden. Ob auch der Berufungskläger wie er geltend macht im Stande ist, die Kinder auf die Schule und den Kindergarten vorzubereiten und einzustellen, ist nicht ausschlaggebend. Wie der Bezirksrat zutreffend erwogen hat (act. 7 S. 15 f.), ist es für die Kinder sinnvoll, sich dort auf die Schulwoche und den Alltag vorzubereiten, wo sie ihren Lebensmittelpunkt haben und wo sich auch ihr Alltag abspielt. Festzuhalten ist aber auch, dass eine Ferienwoche gemeinhin von Samstag bis Samstag, und nicht von Samstag bis Sonntag dauert und dem Kindsvater sechs Ferienwochen zustehen sollen.
Den Antrag auf ein Besuchsrecht von vier Stunden an den Geburtstagen der Kinder hat die Vorinstanz zu Recht abgewiesen (act. 7 S. 23 f.), was unbestritten
geblieben ist. Sie hat erwogen, da Geburtstage bekanntlich nicht immer auf freie Tage fielen, sei es durchaus üblich, diese zu einem späteren Zeitpunkt zu feiern, weshalb dem Kindsvater sehr wohl zugemutet werden könne, die Geburtstage der Kinder anlässlich des dem Geburtstag nachfolgenden Besuchstermins zu feiern. Weiter wäre die von ihm vorgeschlagene Regelung gerade unter der Woche, wenn die Kinder Schule Kindergarten haben, sehr umständlich und nicht praktikabel. Zudem würde der Antrag, wie der Kindsvater ihn stelle, ihn bevorzugen, da er kein Gegenrecht für die Kindsmutter beinhalte. Dem Kindsvater ein Recht einzuräumen, an den Geburtstagen die Kinder anzurufen, wie es die Kindsmutter vorschlage, würde den Rahmen einer Besuchsregelung sprengen. Dies sollten die Kindsmutter und der Kindsvater nun wirklich selber untereinander regeln können. Gleiches hat für den nun im Berufungsverfahren vom Kindsvater neu gestellten Antrag zu gelten, er sei zu berechtigen, die Kinder an ihren Geburtstagen bei der Mutter kurz zu besuchen und Geburtstagsgeschenke zu überreichen. Die Kindsmutter, die dem Kindsvater am Geburtstag der Kinder ein Telefongespräch von 15 Minuten einzuräumen bereit ist (act. 9/41), wird zum Wohle der Kinder auch einen Kurzbesuch des Vaters mit Übergabe von Geschenken zulassen. Der entsprechende Antrag des Berufungsklägers ist abzuweisen.
Den Antrag auf zusätzlichen telefonischen Kontakt, den der Berufungskläger im Berufungsverfahren leicht reduziert für den Dienstagabend und den besuchsfreien Sonntagabend erneut stellt, hat die Vorinstanz abgewiesen. Sie hat erwogen, der Kindsvater berücksichtige nicht, dass der Gutachter das Abendessen anstelle der Telefonanrufe empfohlen habe, da die Kinder mit den Anrufen überfordert seien. Kinder im Alter von fünf und sieben Jahren verstünden die Technik von Skype (welche der Berufungskläger für Telefonate mit seinen Kindern benutzt) nicht und könnten mit längeren Gesprächen ohne direkte Interaktion überfordert sein. Vielfach wüssten die Kinder wohl auch nicht eine halbe Stunde lang etwas zu erzählen. Einem realen Treffen zwischen dem Kindsvater und den Kindern sei somit der Vorzug zu geben. Dieses ersetze den telefonischen Kontakt. Ein zusätzlicher und weitergehender telefonischer Kontakt an bestimmten Abenden würde den Zeitplan der Kindsmutter mit den Kindern zudem stark einschränken und längerfristig auch die Aktivitäten der Kinder stark beeinflussen, was nicht
dem Wohl der Kinder entspreche und deshalb abzulehnen sei (act. 7 S. 22 und 23). Der Berufungskläger setzt sich mit dieser Argumentation nicht auseinander und setzt ihr nichts entgegen, das sie als unrichtig erscheinen liesse.
Festzuhalten bleibt, dass nicht ersichtlich ist, was der Berufungskläger mit seinen Beschuldigungen gegenüber dem Ehemann der Kindsmutter, K. , er schlage die Kinder (act. 2 Rz. 24 f.), bezweckt. Seine Ausführungen dienen offenbar der Stimmungsmache. Wie bereits festgehalten, wurde auf eine entsprechende Anzeige des Berufungsklägers (act. 9/34) eine Untersuchung betreffend Verletzung der Fürsorgeoder Erziehungspflichten nicht anhand genommen bzw. die Akten bezüglich des angezeigten Tatbestandes der Tätlichkeit dem Statthalteramt Uster zur weiteren Veranlassung überwiesen (act. 9/45). Der Stand des Verfahrens beim Statthalteramt Uster ist nicht aktenkundig. Aus den Ausführungen des Berufungsklägers ergibt sich indes, dass seine Strafanzeige keine Weiterungen zeitigte (act. 2 Rz. 25). Die Kinder haben denn offenbar ihre Aussagen, der Stiefvater habe sie hinter dem Rücken der Mutter je einmal geschlagen, zurückgenommen (act. 2 Rz. 24 und 25). Es ist im Übrigen auch nichts dagegen einzuwenden, wenn der Stiefvater die Kinder während einer Ferienabwesenheit der Kindsmutter betreuen sollte (vgl. act. 26). So hat schon von Gesetzes wegen jeder Ehegatte dem anderen in der Ausübung der elterlichen Sorge gegenüber dessen Kindern in angemessener Weise beizustehen und ihn zu vertreten, wenn es die Umstände erfordern (Art. 299 ZGB).
Zusammenfassend ist die Berufung damit abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist, und der Beschluss des Bezirksrates Uster vom 23. Juli 2012 ist zu bestätigen.
IV.
Ausgangsgemäss sind die Kosten des Berufungsverfahrens dem Berufungskläger aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Berufungsbeklagte hat sich am Berufungsverfahren nicht beteiligt, so dass eine Abweichung vom Grundsatz für familienrechtliche Verfahren (Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO) von vornherein ausser Be-
tracht fällt. Mangels Umtrieben ist der Berufungsbeklagten auch keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 95 Abs. 3 lit. c ZPO).
Die Entscheidgebühr ist gestützt auf §§ 5 Abs. 1 und 12 Abs. 1 und 2 GebV OG auf Fr. 2'000.-festzusetzen und mit dem geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen (Art. 111 Abs. 1 ZPO).
Es wird beschlossen:
Es wird davon Vormerk genommen, dass der Beschluss des Bezirksrates Uster vom 23. Juli 2012, soweit auf die Anträge eingetreten wurde, mit Ausnahme der Ziffern I./1.a+b sowie I./2. in Rechtskraft erwachsen ist.
Auf die Berufung wird bezüglich folgender Begehren nicht eingetreten:
Antrag Ziff. 3 betreffend zusätzliche Übernachtung unter der Woche
Antrag Ziff. 4 betreffend alternative Betreuungsvariante
Antrag Ziff. 5 betreffend Information und Entscheidung von Kinderbelangen
Schriftliche Mitteilung an die Parteien und Rechtsmittelbelehrung gemäss nachfolgendem Erkenntnis.
Es wird erkannt:
Die Berufung wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird, und der angefochtene Beschluss des Bezirksrates Uster vom 23. Juli 2012 wird bestätigt.
Die Entscheidgebühr von Fr. 2'000.-wird dem Berufungskläger auferlegt und mit dem von ihm geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.
Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Berufungsbeklagte unter Beilage eines Doppels von act. 26, an die Vormundschaftsbehörde E. , den
Beistand H. , die Direktion der Justiz und des Innern (Gemeindeamt des Kantons Zürich) sowie - unter Rücksendung der eingereichten Akten an den Bezirksrat Uster, je gegen Empfangsschein.
Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG.
Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit.
Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Obergericht des Kantons Zürich
II. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. M. Weibel versandt am:
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