Zusammenfassung des Urteils NP210005: Obergericht des Kantons Zürich
In der Strafsache X. gegen Dr. Y. bezüglich eines Ausstandsgesuchs wurde entschieden, dass das Gesuch verspätet eingereicht wurde und daher nicht darauf eingetreten wird. X. hatte argumentiert, dass Dr. Y. die Demokratie verletzt habe und nicht als Richter akzeptiert werden könne. Die Gerichtskosten in Höhe von CHF 1'000 gehen zu Lasten von X.
Kanton: | ZH |
Fallnummer: | NP210005 |
Instanz: | Obergericht des Kantons Zürich |
Abteilung: | I. Zivilkammer |
Datum: | 11.11.2021 |
Rechtskraft: | - |
Leitsatz/Stichwort: | Forderung |
Schlagwörter : | Berufung; Beweis; Beklagten; Recht; Vorinstanz; Kaufvertrag; Parteien; Anspruch; Überweisung; Beweismittel; Zahlung; Gericht; Anspruchsgrundlage; Verfahren; Schmuck; Behauptung; Irrtum; Urteil; Entscheid; Berufungskläger; Anspruchsgrundlagen; Darlehen; Berufungsklägerin; Bereicherung; Darlehensvertrag; Tatsachen; Berufungsbeklagte; Bezirksgericht; Meilen; Betreibung |
Rechtsnorm: | Art. 106 ZPO ;Art. 111 ZPO ;Art. 150 ZPO ;Art. 229 ZPO ;Art. 310 ZPO ;Art. 311 ZPO ;Art. 317 ZPO ;Art. 55 ZPO ;Art. 57 ZPO ;Art. 63 OR ;Art. 8 ZGB ;Art. 90 BGG ; |
Referenz BGE: | 138 III 374; 142 III 413; |
Kommentar: | - |
Obergericht des Kantons Zürich
I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: NP210005-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin Dr. D. Scherrer, Vorsitzende, Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider und Oberrichterin lic. iur. Ch. von Moos Würgler sowie Gerichtsschreiber Dr. O. Hug
Urteil vom 11. November 2021
in Sachen
,
Klägerin und Berufungsklägerin
vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. X.
gegen
,
Beklagte und Berufungsbeklagte
vertreten durch Rechtsanwältin MLaw Y.
betreffend Forderung
Rechtsbegehren:
(Urk. 30 S. 1)
1. Es sei die Beklagte zu verpflichten, der Klägerin CHF 15'000.00 nebst 5 % Zins seit 02.12.2016 zu bezahlen.
Es sei die Beklagte zu verpflichten, der Klägerin die Auslagen für Betreibungskosten und Schlichtungsgebühren von insgesamt CHF 628.30 zurückzuerstatten.
Es sei in der Betreibung Nr. 1 des Betreibungsamts Küsnacht- Zollikon-Zumikon der Rechtsvorschlag im gutgeheissenen Umfang zu beseitigen.
Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zzgl. MwSt. von
7.7 % zu Lasten der Beklagten.
Urteil des Einzelgerichts im vereinfachten Verfahren am Bezirksgericht Meilen vom 30. November 2020:
(Urk. 65 S. 11 f.= Urk. 68 S. 11 f.)
Die Klage wird abgewiesen.
Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf:
CHF 3'050.00 ; die weiteren Kosten betragen: CHF 1'080.00 Dolmetscherkosten
Die Gerichtskosten, einschliesslich der Kosten für das Schlichtungsverfahren von CHF 525.-, werden der Klägerin auferlegt und soweit ausreichend
aus den von ihr geleisteten Kostenvorschüssen von insgesamt CHF 3'050.bezogen.
Die Klägerin wird verpflichtet, der Beklagten eine Parteientschädigung von CHF 5'100.- (inkl. 7.7% MWST darin enthalten) zu bezahlen.
(Schriftliche Mitteilung).
(Rechtsmittelbelehrung).
Berufungsanträge:
der Klägerin und Berufungsklägerin (Urk. 67 S. 2):
1. Es sei das Urteil des Bezirksgerichts Meilen vom 30.11.2020 (FV190037-G) aufzuheben und es sei die Berufungsbeklagte zu verpflichten, der Berufungsklägerin CHF 15'000.00 nebst Zins zu 5 % seit 02.12.2016 zu bezahlen.
Es sei die Berufungsbeklagte zu verpflichten, der Berufungsklägerin die Auslagen für die Betreibungskosten und Schlichtungsgebühren von insgesamt CHF 628.30 zurückzuerstatten.
Es sei in der Betreibung Nr. 1 des Betreibungsamts Küsnacht- Zollikon-Zumikon der Rechtsvorschlag im gutgeheissenen Umfang zu beseitigen.
Eventualiter zu Ziff. 1 bis 3 sei das Urteil des Bezirksgerichts Meilen vom 30.11.2020 (FV190037-G) aufzuheben und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MwSt. von 7.7%) zulasten der Berufungsbeklagten.
der Beklagten und Berufungsbeklagten (Urk. 75 S. 2):
1. Auf das Rechtsbegehren Ziffer 3 (Beseitigung Rechtsvorschlag) der Berufungsklägerin sei nicht einzutreten.
Im Übrigen sei die Berufung vom 19. Januar 2021 vollumfänglich abzuweisen.
Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Berufungsklägerin.
Erwägungen:
(Streitgegenstand und Prozessgeschichte)
Mit Eingabe vom 15. November 2019 machte die Klägerin und Berufungsklägerin (fortan Klägerin) beim Einzelgericht im vereinfachten Verfahren am Bezirksgericht Meilen unter Beilage der Klagebewilligung vom 21. Oktober 2019 (Urk. 1) die vorliegende Klage mit den eingangs wiedergegebenen Rechtsbegehren anhängig (Urk. 2).
Während die Klägerin geltend machte, die von ihr am 6. März 2015 erfolgte Überweisung von Fr. 15'000.auf das Bankkonto der Beklagten und Berufungsbeklagten (fortan Beklagte) sei gestützt auf einen mündlichen Kaufvertrag erfolgt, und deren Rückzahlung wegen Nichterfüllung resp. Rücktritt vom Kaufvertrag, eventualiter aus ungerechtfertigter Bereicherung sowie subeventualiter gestützt auf einen Darlehensvertrag forderte, bestritt die Beklagte den Bestand eines Kaufvertrags zwischen den Parteien sowie einen Anspruch der Klägerin aus ungerechtfertigter Bereicherung Darlehensvertrag. Zusätzlich wendete die Beklagte ein, ihr Sohn habe die Klägerin beauftragt, die besagte Zahlung zu tätigen (Urk 68 S. 5 f.).
Um Wiederholungen zu vermeiden, kann hinsichtlich des vorinstanzlichen Prozessverlaufs auf die Darstellung im angefochtenen Urteil verwiesen werden (vgl. Urk. 65 S. 2 ff. = Urk. 68 S. 2 ff.). Am 30. November 2020 erliess die Vorinstanz sodann den eingangs zitierten Entscheid (Urk. 68).
Dagegen erhob die Klägerin am 19. Januar 2021 rechtzeitig (vgl. Urk. 66/2) Berufung und stellte die Eingangs aufgeführten Anträge (Urk. 67 S.2). Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 1-66/2). Mit Präsidialverfügung vom
25. Januar 2021 wurde die Klägerin aufgefordert, einen Gerichtskostenvorschuss in Höhe von Fr. 2'450.zu leisten (Urk. 72), der innert Frist einging (Urk. 73). Die Berufungsantwort vom 7. Mai 2021 (Urk. 75) wurde der Klägerin mit Verfügung vom 1. Juni 2021 zugestellt (Urk. 79). Weitere Eingaben erfolgten nicht. Das Verfahren erweist sich als spruchreif.
(Prozessuale Vorbemerkungen)
Das Berufungsverfahren stellt keine Fortsetzung des erstinstanzlichen Verfahrens dar, sondern ist nach der gesetzlichen Konzeption als eigenständiges Verfahren ausgestaltet (BGE 142 III 413 E. 2.2.1 m.H. auf die Botschaft zur Schweizerischen ZPO, BBl 2006, S. 7374). Mit der Berufung kann eine unrichtige Rechtsanwendung und eine unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). Die Berufungsinstanz verfügt über unbeschränk-
te Kognition bezüglich Tat- und Rechtsfragen, einschliesslich der Frage richtiger Ermessensausübung (Angemessenheitsprüfung; BGer 5A_184/2013 vom 26. April 2013, E. 3.1). In der schriftlichen Berufungsbegründung (Art. 311 ZPO) ist hinreichend genau aufzuzeigen, inwiefern der erstinstanzliche Entscheid in den angefochtenen Punkten als fehlerhaft zu betrachten ist bzw. an einem der genannten Mängel leidet. Das setzt (im Sinne einer von Amtes wegen zu prüfenden Eintretensvoraussetzung) voraus, dass der Berufungskläger die vorinstanzlichen Erwägungen bezeichnet, die er anficht, sich argumentativ mit diesen auseinandersetzt und mittels genügend präziser Verweisungen auf die Akten aufzeigt, wo die massgebenden Behauptungen, Erklärungen, Bestreitungen und Einreden erhoben wurden bzw. aus welchen Aktenstellen sich der geltend gemachte Berufungsgrund ergeben soll. Die pauschale Verweisung auf frühere Vorbringen deren blosse Wiederholung genügen nicht (vgl. BGE 138 III 374 E. 4.3.1). Was nicht nicht in einer den gesetzlichen Begründungsanforderungen entsprechenden Weise beanstandet wird, braucht von der Rechtsmittelinstanz nicht überprüft zu werden; diese hat sich abgesehen von offensichtlichen Mängeln grundsätzlich auf die Beurteilung der Beanstandungen zu beschränken, die in der schriftlichen Begründung formgerecht gegen den erstinstanzlichen Entscheid erhoben werden (vgl. BGE 142 III 413 E. 2.2.4 m.w.Hinw.). Insofern erfährt der Grundsatz iura novit curia (Art. 57 ZPO) im Berufungsverfahren eine Relativierung (BK ZPO I-Hurni, Art. 57 N 21 und N 39 ff.; Glasl, DIKE-Komm-ZPO, Art. 57 N 22).
Im Berufungsverfahren sind sodann neue Tatsachen und Beweismittel resp. über den insoweit zu engen Wortlaut hinaus neue Tatsachenbehauptungen, neue Bestreitungen von Tatsachenbehauptungen, neue Einreden (rechtlicher Art) und neue Beweismittel (ZK ZPO-Reetz/Hilber, Art. 317 N 31) - nach Art. 317 Abs. 1 ZPO nur noch zulässig resp. zu berücksichtigen, wenn sie kumulativ ohne Verzug vorgebracht werden (Art. 317 Abs. 1 lit. a ZPO) und trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten (Art. 317 Abs. 1 lit. b ZPO). Mit dieser Regelung hat der Gesetzgeber für das Berufungsverfahren ein Novenrecht statuiert, das nur unter restriktiven Voraussetzungen aus- nahmsweise Noven zulässt. Der ZPO liegt die Idee zugrunde, dass alle Tatsa-
chen und Beweismittel in erster Instanz vorzubringen sind und der Prozess vor dem erstinstanzlichen Gericht grundsätzlich abschliessend zu führen ist. Jede Partei, welche neue Tatsachen geltend macht neue Beweismittel benennt, hat zunächst zu behaupten und zu beweisen, dass dies ohne Verzug geschieht. Will eine Partei unechte Noven geltend machen, so trägt sie die Beweislast für die Zulässigkeit der Noven. Sie muss zusätzlich Behauptungen aufstellen und Beweise benennen, aus denen sich ergibt, dass sie umsichtig und sorgfältig gehandelt hat, aber dennoch keine frühere Kenntnis von den neu vorgebrachten Tatsachen und Behauptungen Beweismitteln hatte. Der anderen Partei steht der Gegenbeweis offen (vgl. zum Ganzen BGer 5A_330/2013 vom 24. September 2013, E. 3.5.1 m.w.Hinw.).
(Materielle Beurteilung der Berufung)
Kaufvertrag
In Bezug auf den von der Klägerin behaupteten mündlich zwischen den Parteien geschlossenen Kaufvertrag erwog die Vorinstanz, es könne insgesamt aufgrund der vorhandenen und abgenommenen Beweismittel sowie der weiteren (unbestrittenen und erstellten) Indizien nicht eruiert werden, ob die Parteien einen Kaufvertrag abgeschlossen hätten. Für den Abschluss spreche die klägerische Parteibefragung sowie die unbestrittenermassen überwiesene Summe. Die von der Klägerin vorgebrachten E-Mails stünden demgegenüber vermutlich im Zusammenhang mit einer Schmucklieferung von C. .eu. Gegen den Abschluss spreche der kryptische Überweisungsvermerk sowie die ebenfalls glaubhafte Parteibefragung der Beklagten. Da die Klägerin den Beweis für den Abschluss des Kaufvertrages nicht erbringen könne, vermöge sie auch keinerlei Ansprüche daraus abzuleiten (Urk. 68 S. 10).
Dagegen wendet die Klägerin ein, die Vorinstanz habe bei der Beweiswür- digung die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen falsch eingeschätzt und die mangelnde Glaubwürdigkeit der Beklagten ausser Acht gelassen (Urk. 67 S. 5).
Konkretisierend fügt die Klägerin an, sie habe einen Auszug ihrer Bestellungen von C. für den relevanten Zeitraum eingereicht, dem zu entnehmen sei, dass die Schmuckstücke, die sie im Frühjahr 2015 bestellt habe, nicht den Schmuckstücken entsprächen, die sie der Beklagten habe abkaufen wollen. Insbesondere gehe aber aus dem Bestellverlauf hervor, dass sie im relevanten Zeitraum Schmuck im Wert von noch nicht einmal EUR 1'000.bestellt habe, weshalb das Argument der Beklagten, sie (die Klägerin) habe nicht der Beklagten Schmuck abgekauft, sondern diesen online bestellt, fehl gehe (Urk. 67 S. 6).
Den Verlauf ihrer Bestellungen bei C. _.eu (fortan Bestellbestätigung; Urk. 50/20) reichte die Klägerin mit ihrer Eingabe vom 17. August 2020 (Urk. 49) bei der Vorinstanz ein und damit nach der Hauptverhandlung vom 18. Mai 2020 (Urk. 34). Zutreffend hielt die Vorinstanz hierzu fest, die Klägerin habe vor dem Aktenschluss die Bestellbestätigung nicht als Beweismittel offeriert. Zudem seien die Voraussetzungen nach Art. 229 ZPO nicht gegeben, zumal die Klägerin das Beweismittel ohne Weiteres auch schon früher hätte vorbringen können. Entsprechend nahm die Vorinstanz die Bestellbestätigung mangels rechtzeitiger Beweisofferte nicht als Beweismittel ab (Urk. 68 S. 5). Was die Vorinstanz für die Bestellbestätigung festgehalten hat, gilt erst recht für die inhaltlich fast identische Übersicht der Bestellungen der Klägerin bei C. .eu im Frühjahr 2015, die sie im Berufungsverfahren eingereicht hat (Urk. 71/5; vgl. E. II.2.).
Ausserdem ist nicht ersichtlich, was die Klägerin mit den besagten Auszügen rügen will. Im Beweisverfahren war zu klären, ob die Klägerin im von der Beklagten genannten Zeitraum (namentlich zwischen Dezember 2014 und März 2015) Schmuck auf der Internetseite www.C. .eu bestellt habe. Hiervon ging die Vorinstanz nach erfolgter Beweiswürdigung aus (Urk. 68 S. 5) und auch die Klägerin bestätigte dies sowohl gegenüber der Vorinstanz (Urk. 62 S. 9) als auch in ihrer Berufung (Urk. 67 S. 6). Die Rüge der Klägerin ist somit unbegründet.
Weiter moniert die Klägerin, sie habe als Zahlungszweck bei der Überweisung an die Beklagte Personal Jewellery Payment vermerkt und es sei nicht nachvollziehbar, inwiefern die Vorinstanz behaupten könne, der Grund ihrer Überweisung sei unklar. Sie habe darlegen können, wie und wann der Kaufver-
trag zustande gekommen sei, und sie habe die Überweisung des Kaufpreises ausdrücklich als Zahlung für Schmuckkauf vermerkt. Die Beklagte könne den Grund für die Überweisung hingegen nicht glaubhaft darlegen (Urk. 67 S. 6).
Eine Auseinandersetzung mit den vorinstanzlichen Erwägungen kann den Vorbringen der Klägerin nicht entnommen werden, weshalb ihre Beanstandung nicht über eine rein appellatorische und in pauschaler Form vorgebrachten Kritik hinaus geht. Entsprechend ist auch diese Rüge unbegründet (vgl. E. II.1.).
Ergänzend ist aber anzumerken, dass die Vorinstanz erwog, die Klägerin, die für den Abschluss des Kaufvertrages beweisbelastet sei, habe zwar mit der Überweisung vermerkt: Personal Jewellery Payment March 2014 - Feb 2015, der Grund der Überweisung sei jedoch strittig (Urk. 68 S. 7). Zutreffend bezeich- nete die Vorinstanz den Überweisungsvermerk auch als kryptisch (Urk. 68
S. 10). Soweit die Klägerin behauptet, Gegenstand des Kaufvertrages sei eine Omega Uhr gewesen, könnte diese unter die Bezeichnung Personal Jewellery fallen, fraglicher erscheint es aber, dass die Klägerin auch zwei Goldmünzen als Schmuckkauf bezeichnet haben will (Urk. 2 S. 5 und Urk. 30 S. 2). Ausserdem ist es unüblich, eine Zeitspanne von beinahe einem Jahr für die Überweisung des Kaufpreises anzugeben, sofern keine Ratenzahlung vorliegt. Die Behauptung der Klägerin, sie habe gedacht, sie gebe die ganze Zeitspanne an, während der die Parteien über den Kauf verhandelt hätten und nicht einen bestimmten Termin im Dezember als der Kaufvertrag abgeschlossen worden sei (Urk. 62 S. 7), wirkt konstruiert.
Nicht gefolgt werde kann der Klägerin ferner, wenn sie vorbringt, die Beklagte habe gegenüber der Vorinstanz einen unzutreffenden Wohnortswechsel angegeben, weshalb ihre Glaubwürdigkeit anzuzweifeln sei (Urk. 67 S. 6). Die Klägerin lässt bei ihren Ausführungen ausser Acht, dass es sich bei der Adress- änderungsanzeige vom 7. Mai 2020 (Urk. 24) um einen Irrtum der Rechtsvertreterin der Beklagten handelte (Urk. 75 S. 8), wie bereits der Eingabe der Beklagten vom 14. Mai 2020 zu entnehmen ist (Urk. 28). Entsprechend ist auch die Rüge, die Vorinstanz habe die Glaubwürdigkeit der Beklagten falsch gewürdigt, unbegründet.
Zusammengefasst vermag die Klägerin die vorinstanzliche Beweiswürdigung, wonach die Klägerin den Beweis für den Abschluss des Kaufvertrages zwischen den Parteien nicht erbringen konnte (Urk. 68 S. 10), nicht umzustossen.
Ungerechtfertigte Bereicherung / Darlehensvertrag
Nachdem die Vorinstanz einen Rückforderungsanspruch der Klägerin aus Kaufvertrag verneinte, erwog sie weiter, die Klägerin habe als alternative Anspruchsgrundlage eine ungerechtfertigte Bereicherung der Beklagten subeventualiter einen Darlehensvertrag zwischen den Parteien geltend gemacht. Beweismittel für die entsprechenden Anspruchsgrundlagen habe sie keine offeriert. Die Beklagte habe die weiteren Anspruchsgrundlagen bestritten, weshalb die Klägerin gehalten gewesen wäre, diese zu beweisen. Mangels Beweisofferten sei die Klägerin den Beweis schuldig geblieben, weshalb die Klage auch gestützt auf diese Anspruchsgrundlagen abzuweisen sei (Urk. 68 S. 10 f.).
Die Klägerin rügt, die Vorinstanz hätte nach Prüfung der vertraglichen Anspruchsgrundlage eine Prüfung der ausservertraglichen Anspruchsgrundlagen vornehmen müssen. Das Gericht sei verpflichtet das Recht von Amtes wegen anzuwenden, und es hätte sich nicht mit der Begründung begnügen dürfen, es seien keine Beweise für ausservertragliche Anspruchsgrundlagen offeriert worden (Urk. 67 S. 8).
Das Gericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 57 ZPO). Es ist somit Sache des Gerichts, das Recht zu kennen und es korrekt auf den ihm vorgetragenen Streitgegenstand anzuwenden (iura novit curia). Den Parteien obliegt es, dem Gericht die Tatsachen, auf welche sie ihre Begehren stützen, darzulegen (Art. 55 ZPO) und diese soweit streitig und rechtserheblich zu beweisen (Art. 150 ZPO; Glasl, DIKE-Komm-ZPO, Art. 57 N 4). Ausserhalb des dem Gericht zur Entscheidung unterbreiteten Streitgegenstandes bleibt kein Raum für Rechtsanwendung. Der Streitgegenstand wird seinerseits durch das Rechtsbegehren und den Lebensvorgang, bestehend aus den Tatsachen und den rechtlich erheblichen Umständen, auf welche sich die Klage stützt, bestimmt (Glasl, DIKE- Komm-ZPO, Art. 57 N 9).
Wer eine Nichtschuld freiwillig bezahlt, kann das Geleistete nur dann zurückfordern, wenn er nachzuweisen vermag, dass er sich über die Schuldpflicht im Irrtum befunden hat (Art. 63 Abs. 1 OR). Die Beweislast für den Irrtum liegt nach Art. 63 Abs. 1 OR beim Leistenden. An dessen Vorhandensein sind jedoch keine strengen Anforderungen zu stellen; es genügt, dass auf Grund der Umstän- de ausgeschlossen werden kann, der Leistende habe eine Schenkung machen wollen. Der Irrtum braucht auch nicht entschuldbar wesentlich im Sinn von Art. 23 ff. OR zu sein. Rechtsirrtum genügt (Gauch/Schluep/Schmid, OR I, S. 394 f. N 1529 ff.).
An der vorinstanzlichen Hauptverhandlung vom 18. Mai 2020 brachte die Klägerin als Eventualbegründung vor, sie habe der Beklagten am 6. März 2015 einen Betrag von Fr. 15'000.infolge eines aus ihrer Sicht geschlossenen Kaufvertrages über Schmuck überwiesen. Weil die Beklagte den Bestand des Vertrages bestreite, habe sie sich damals offensichtlich im Irrtum über den Kaufvertag befunden. Dass es sich allenfalls um eine Schenkung gehandelt hätte, sei von der Beklagten nicht behauptet worden. Stattdessen habe die Beklagte vorgebracht, die Zahlung sei für Anwaltskosten ihres Sohnes verwendet worden, ohne einen Beleg hierfür ins Recht zu legen (Urk. 30 S. 11).
Die Beklagte bestritt, dass die Klägerin einen Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung habe, da sie sich bei der Bezahlung über die Schuldpflicht nicht in einem Irrtum befunden habe und die Zahlung nicht aus ihrem Vermögen erfolgt sei (Urk. 34 S. 7). Bereits den klägerischen Vorbringen betreffend eines Kaufvertrages hielt die Beklagte entgegen, die Klägerin habe die Überweisung im Auftrag von D. , dem Sohn der Beklagten, getätigt, der zuvor seinen Fond bei der [Bank] aufgelöst und das Guthaben der Klägerin überwiesen habe. Die Zahlung habe der Begleichung von Anwaltskosten von D. gedient, der sich dazumal in einem laufenden Eheschutzverfahren befunden habe (Urk. 11 S. 6 f.).
Die Klägerin bestritt zwar die Behauptungen der Beklagten zum Zahlungszweck (Urk. 34 S. 8). Nachdem diese aber bereits vorgebracht hatte, es liege ein Rechtsgrund für die Zahlung vor, oblag es der Klägerin ihren Irrtum zu beweisen (vgl. Art. 8 ZGB). Die Behauptung, es habe keine Schenkung vorgelegen, reicht
hierzu nicht aus (KUKO OR-Oberhammer/Fraefel, Art. 63 N 5). Beweismittel für ihren Irrtum gegen die Behauptung der Beklagten offerierte die Klägerin nicht (Urk. 30 S. 11). Dies führte dazu, dass sie den Beweis, sich über die Leistungspflicht in einem Irrtum befunden zu haben, schuldig blieb.
Subeventualiter behauptete die Klägerin schliesslich, aus dem von der Beklagten vorgebrachten Verwendungszweck sei zu schliessen, die Parteien seien implizit davon ausgegangen, die Zahlung werde zurückerstattet. Sie habe somit der Beklagten ein zinsloses Darlehen gewährt, die das Geld ihrem Sohn weitergeleitet habe (Urk. 30 S. 12). Auch diese Behauptungen wurden von der Beklagten bestritten (Urk. 34 S. 8) und es sind der klägerischen Begründung keine Beweisofferten zu entnehmen (Urk. 30 S. 12).
Gleich wie bei den zuvor von der Klägerin vorgebrachten Anspruchsgrundlagen (Kaufvertrag und ungerechtfertigte Bereicherung), ist die Klägerin auch in Bezug auf den von ihr behauptete Darlehensvertrag, wie die Vorinstanz bereits zutreffend festhielt (Urk. 68 S. 10), für die Anspruchsgrundlagen beweisbelastet (Art. 8 ZGB). Mangels Beweisofferten blieb sie auch hierfür den Beweis schuldig.
Eine weitergehende Prüfung, ob ein Darlehensvertrag nach Art. 312 ff. OR ein anderweitiger Innominatvertrag zwischen den Parteien Rechtsanspruch der Klägerin in Bezug auf die Zahlung vom 6. März 2015 bestand, musste die Vorinstanz mangels entsprechenden substantiierten Behauptungen der Klägerin und entsprechenden Beweisofferten nicht durchführen.
Zusammengefasst vermochte die Klägerin weder den Beweis für einen Anspruch gegenüber der Beklagten aus ungerechtfertigter Bereicherung noch aus Darlehensvertrag in Bezug auf die von ihr am 6. März 2015 getätigte Überweisung von Fr. 15'000.auf das Bankkonto der Beklagten erbringen. Die Begrün- dung der Vorinstanz, weshalb sie die Klage auch gestützt auf die geltend gemachten alternativen Anspruchsgrundlagen abwies, mag zwar knapp ausgefallen sein. Vom Ergebnis her ist sie jedoch nicht zu beanstanden, weshalb auch die diesbezüglichen Rügen der Klägerin unbegründet sind.
Insgesamt erweist sich die Berufung als unbegründet, weshalb sie abzuweisen, soweit auf sie einzutreten ist. Das angefochtene Urteil ist zu bestätigen.
(Kosten- und Entschädigungsfolgen)
Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist, basierend auf einem Streitwert von rund Fr. 15'000.-, in Anwendung von § 2 Abs. 1 lit. a, c und d, § 4 Abs. 1 sowie § 12 Abs. 1 und 2 GebV OG auf Fr. 2'450.festzusetzen, ausgangsgemäss der unterliegenden Klägerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO) und mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen (Art. 111 Abs. 1 ZPO).
Die Klägerin ist überdies zu verpflichten, der Beklagten für das Berufungsverfahren eine (volle) Parteientschädigung zu bezahlen (Art. 106 Abs. 1 und Art. 111 Abs. 2 ZPO), deren Höhe auf insgesamt Fr. 2'100.festzusetzen ist (§ 2 Abs. 1, § 4 Abs. 1 und § 13 Abs. 1 und 2 AnwGebV).
Es wird erkannt:
Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des Einzelgerichts im vereinfachten Verfahren am Bezirksgericht Meilen vom 30. November 2020 wird bestätigt.
Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 2'450.festgesetzt.
Die Gerichtskosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden der Klägerin auferlegt und mit ihrem Kostenvorschuss verrechnet.
Die Klägerin wird verpflichtet, der Beklagten für das zweitinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung von Fr. 2'100.zu bezahlen.
Schriftliche Mitteilung an die Parteien, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein.
Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.
Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert
Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG.
Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 15'000.-.
Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Zürich, 11. November 2021
Obergericht des Kantons Zürich
Zivilkammer
Die Vorsitzende:
Dr. D. Scherrer
Der Gerichtsschreiber:
Dr. O. Hug
versandt am: lm
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