Zusammenfassung des Urteils NP180034: Obergericht des Kantons Zürich
Das Obergericht des Kantons Zürich hat am 20. Dezember 2018 einen Beschluss in einem Fall betreffend Forderung gefällt. Der Beklagte wurde verpflichtet, der Klägerin einen bestimmten Betrag nebst Zinsen zu zahlen. Der Beklagte stellte einen Antrag auf Verlängerung der Berufungsfrist, der jedoch abgelehnt wurde, da die Frist gesetzlich vorgegeben ist und nicht verlängert werden kann. Das Berufungsverfahren wurde abgeschrieben, ohne dass Kosten erhoben oder Parteientschädigungen zugesprochen wurden. Der Beschluss wurde schriftlich an die Parteien und die Vorinstanz mitgeteilt.
Kanton: | ZH |
Fallnummer: | NP180034 |
Instanz: | Obergericht des Kantons Zürich |
Abteilung: | I. Zivilkammer |
Datum: | 20.12.2018 |
Rechtskraft: | Weiterzug ans Bundesgericht, 4D_13/2019 |
Leitsatz/Stichwort: | Forderung |
Schlagwörter : | Berufung; Frist; Urteil; Beschluss; Beklagten; Bundesgericht; Oberrichterin; Vorinstanz; Berufungsfrist; Parteien; Obergericht; Kantons; Zivilkammer; Gerichtsschreiber; Rieke; Rechtsanwalt; Einsicht; Betreibung; Antrag; Erstreckung; Erhebung; Fristerstreckungsgesuch; Wiederherstellung; Arbeitsunfähigkeit; Berufungsverfahren; Parteientschädigungen; Geschäfts-Nr:; Mitwirkend:; Hunziker; Schnider |
Rechtsnorm: | Art. 144 ZPO ;Art. 148 ZPO ;Art. 311 ZPO ;Art. 314 ZPO ;Art. 90 BGG ; |
Referenz BGE: | - |
Kommentar: | - |
Obergericht des Kantons Zürich
I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: NP180034-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichterin Dr. D. Scherrer und Oberrichterin Dr. S. Janssen sowie Gerichtsschreiber lic. iur. F. Rieke
Beschluss vom 20. Dezember 2018
in Sachen
,
Beklagter, Widerkläger und Berufungskläger vertreten durch Rechtsanwalt Dr. oec. X.
gegen
AG,
Klägerin, Widerbeklagte und Berufungsbeklagte vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Y.
betreffend Forderung
Nach Einsicht in das Urteil der Vorinstanz vom 26. Oktober 2018, mit welchem der Beklagte verpflichtet wurde, der Klägerin Fr. 15'876.-- nebst Zins zu 5 % seit
16. Juni 2017 zu bezahlen, in diesem Umfang der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. des Betreibungsamts Zürich 6 (Zahlungsbefehl vom 19. Juni 2017) aufgehoben und die Widerklage abgewiesen wurde (Urk. 31),
nach Einsicht in die Eingabe des Beklagten vom 18. Dezember 2018, mit welcher er den Antrag stellt (Urk. 30 S. 1):
Die Frist für die Berufung gegen das Urteil sei bis mindestens zum 3. Januar 2019 zu verlängern.
da das Urteil vom 26. Oktober 2018 dem Beklagten am 12. November 2018 zugestellt wurde, womit die Berufungsfrist von 30 Tagen (Art. 311 Abs. 1 ZPO) am
12. Dezember 2018 ablief, wie dies auch der Beklagte vorträgt (Urk. 30 S. 2),
da die Erstreckung der Frist zur Erhebung einer Berufung eine vom Gesetz vorgegebene Frist ist (Art. 311 Abs. 1, Art. 314 Abs. 1 ZPO), weshalb diese nicht erstreckt werden kann (Art. 144 Abs. 1 ZPO) und das (ohnehin erst nach Fristablauf gestellte; vgl. Art. 144 Abs. 2 ZPO) Fristerstreckungsgesuch abzuweisen ist,
da der Beklagte ausdrücklich den Antrag auf Verlängerung der Berufungsfrist gestellt hat und nicht auf Wiederherstellung derselben, wobei auch ein Wiederherstellungsgesuch abzuweisen wäre (Art. 148 Abs. 1 ZPO), da der beklagtische Rechtsvertreter zwar geltend macht, er sei aufgrund einer Krankheit arbeitsunfähig gewesen, das entsprechende Arbeitsunfähigkeitszeugnis jedoch nur eine Arbeitsunfähigkeit vom 12. bis 17. Dezember 2018 (Urk. 32) und mithin nur für den letzten Tag der Berufungsfrist bescheinigt und er nicht vorbringt, dass und wieso er die Berufung nicht schon zuvor hätte ausarbeiten und einreichen können,
da für die formelle Behandlung des Fristerstreckungsgesuchs des Beklagten ein Berufungsverfahren anzulegen war, welches mit dem vorliegenden Beschluss nunmehr abzuschreiben ist,
da für diesen Beschluss auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten ist und keine Parteientschädigungen zuzusprechen sind,
wird beschlossen:
Das Gesuch des Beklagten um Erstreckung der Frist zur Einreichung einer Berufung gegen das Urteil vom 26. Oktober 2018 wird abgewiesen.
Das Berufungsverfahren wird abgeschrieben.
Für diesen Beschluss werden keine Kosten erhoben und keine Parteientschädigungen zugesprochen.
Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Klägerin unter Beilage eines Doppels von Urk. 30, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein.
Die vorinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.
Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 15'876.--. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Zürich, 20. Dezember 2018
Obergericht des Kantons Zürich
Zivilkammer
Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. F. Rieke versandt am:
bz
Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.
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