Kanton: | ZH |
Fallnummer: | NP180018 |
Instanz: | Obergericht des Kantons Zürich |
Abteilung: | II. Zivilkammer |
Datum: | 04.12.2018 |
Rechtskraft: | Weiterzug ans Bundesgericht, 4A_36/2019 |
Leitsatz/Stichwort: | Forderung |
Schlagwörter : | Hunde; Sorgfalt; Berufung; Beklagten; Partei; Hundes; Hundetrainingsplatz; Zäunt; Halter; Zäunten; Parteien; Bülach; Tierhalter; Sorgfaltspflicht; -Dog; Bezirksgericht; Vorinstanz; Recht; Urteil; Schaden; Geboten; Bewegte; Beaufsichtigung; Tieres; Tierhalters; Umstände; Recht; Wäre |
Rechtsnorm: | Art. 106 ZPO ; Art. 56 OR ; Art. 90 BGG ; |
Referenz BGE: | 131 III 115; |
Kommentar zugewiesen: | Spühler, Basler Kommentar zur ZPO, Art. 321 ZPO ; Art. 311 ZPO, 2017 |
Weitere Kommentare: | - |
Obergericht des Kantons Zürich
II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: NP180018-O/U
Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. P. Diggelmann, Vorsitzender, Oberrichter Dr.
P. Higi und Oberrichter Dr. S. Mazan sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. O. Canal
in Sachen
,
Klägerin und Berufungsklägerin
vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. X.
gegen
,
Beklagte und Berufungsbeklagte
vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Y.
betreffend Forderung
Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichtes des Bezirksgerichtes Bülach vom 16. Mai 2018; Proz. FV170017
(act. 2)
1. Es sei die Beklagte zu verurteilen, der Klägerin Fr. 30'000.00 zzgl.
Zins von 5% ab Klageeinleitung zu bezahlen; Mehrforderungen werden ausdrücklich vorbehalten.
2. Alles unter Kostenund Entschädigungsfolgen (zzgl. MwSt.) zulasten der Beklagten.
(act. 32)
Die Klage wird abgewiesen.
Die Entscheidgebühr wird auf Fr. 3'950.- festgesetzt.
Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.
Die Gerichtskosten werden der klagenden Partei auferlegt und aus dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss bezogen.
Die klagende Partei wird verpflichtet, der beklagten Partei eine Parteientschädigung von Fr. 5'400.- (inkl. 8% Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
[Schriftliche Mitteilung].
[Rechtsmittelbelehrung].
1. Es sei das Urteil des Bezirksgerichts Bülach vom 16. Mai 2018, Geschäfts-Nr. FV170017, aufzuheben und die Berufungsbeklagte zu verpflichten, der Berufungsklägerin Fr. 30'000.00 zzgl. Zins von 5% ab 2. März 2017 zu bezahlen; Mehrforderungen werden ausdrücklich vorbehalten.
Eventualiter sei das Urteil des Bezirksgerichts Bülach vom
16. Mai 2018, Geschäfts-Nr. FV170017, aufzuheben und die Angelegenheit an die Vorinstanz zurückzuweisen, zur Wiederaufnahme des Verfahrens, Durchführung eines Beweisverfahrens und zur Beurteilung des Schadensquantitativs.
Es seien die Kosten für das vorinstanzliche Verfahren vollumfänglich zu Lasten der Berufungsbeklagten zu verlegen und diese zu
verpflichten, der Berufungsklägerin eine Prozessentschädigung (zzgl. MwSt.) zu bezahlen.
Alles unter Kostenund Enschädigungsfolgen (zzgl. MwSt.) zu Lasten der Berufungsbeklagten.
Sachverhaltsüberblick
Die Klägerin und Berufungsklägerin (nachfolgend: Klägerin) ist eine selbstständige Hundetrainerin und Mitinhaberin der Hundeschule C. . Die Beklagte und Berufungsbeklagte (nachfolgend: Beklagte) ist Halterin eines LabradorMischlings namens D. .
Am 17. April 2016 besuchte die Beklagte mit dem damals gut 2-jährigen Labrador-Mischling D. zusammen mit E. und deren 8-jährigen CollieHündin F. auf einem eingezäunten Hundesportplatz bei der Klägerin eine ...-Dog-Übungsstunde. ...-Dog ist eine Hundesportart, bei welcher ein Hund unter der Anleitung seines Halters zu passender Musik verschiedene Hindernisse überwinden und Tricks zeigen soll.
Nach Beendigung der ...-Dog-Trainingsstunde unterhielten sich die Klägerin, die Beklagte und E. innerhalb des eingezäunten Hundesportplatzes. Während dieser Zeit hielt sich die von E. gehaltene Hündin F. ruhig in der Nähe der drei diskutierenden Frauen auf. Demgegenüber bewegte sich der von der Beklagten gehaltene Hund D. lebhaft und unangeleint auf dem eingezäunten Hundespielplatz und versuchte mutmasslich, die Hündin F. zum Spiel aufzufordern. Als D. zu diesem Zweck in Richtung der diskutierenden Frauen rannte, wo sich auch F. aufhielt, kam es zu einem Zusammenstoss zwischen dem Hund D. und der Klägerin. Als Folge dieses Zusammenstosses zog sich die Klägerin mehrere Frakturen zu.
Die Klägerin hält die Beklagte - die Halterin von D. - für haftpflichtig, für den von ihr erlittenen Schaden aufzukommen. Die Beklagte verneint eine Haftpflicht.
Prozessgeschichte
Mit Eingabe vom 2. März 2017 reichte die Klägerin eine (begründete) Teilklage mit den eingangs erwähnten Rechtsbegehren ein (act. 2). Nach Eingang der schriftlichen Stellungnahme durch die Beklagte (act. 13) fand am 17. Juli 2017 die Hauptverhandlung statt, an welcher die Parteien jeweils ihre zweiten freien Parteivorträge hielten und weitere Beweismittel einreichten (Prot. S. 4 ff.). Die im Anschluss an die Hauptverhandlung geführten Vergleichsgespräche blieben ergebnislos. Am 16. Mai 2018 fällte das Bezirksgericht Bülach das obgenannte Urteil.
Am 20. Juni 2018 gelangte die Klägerin mit Berufung ans Obergericht und stellte die obgenannten Anträge (act. 30). Mit Verfügung vom 3. Juli 2018 wurde der Klägerin eine Frist zur Bezahlung eines Gerichtskostenvorschusses auferlegt. (act. 33). Der Vorschuss ging rechtzeitig ein (act. 34 und 35).
Das Verfahren ist spruchreif.
Materielles
Haftung des Tierhalters im Allgemeinen
Nach Art. 56 Abs. 1 OR haftet der Halter eines Tieres für den von diesem angerichteten Schaden, sofern er nicht nachweist, dass er alle nach den Umstän- den gebotene Sorgfalt in der Verwahrung und Beaufsichtigung angewendet hat, oder dass der Schaden auch bei Anwendung dieser Sorgfalt eingetreten wäre.
Die Haftpflicht des Tierhalters setzt voraus, dass durch eine selbständige Aktion eines Tieres ein Schaden adäquat kausal verursacht wird. Der Halter haftet für den vom Tier verursachten Schaden, wenn er nicht nachweist, dass er alle nach den Umständen gebotene Sorgfalt in der Verwahrung und Beaufsichtigung des Tieres angewendet hat.
Sorgfaltsbeweis des Tierhalters im Besonderen
Im vorliegenden Fall ist in erster Linie zu prüfen, ob die Beklagte als Halterin des Hundes D. die nach den Umständen gebotene Sorgfalt in der Verwahrung und Beaufsichtigung ihres Hundes angewendet hat.
Die gebotene Sorgfalt des Tierhalters bemisst sich nach einem objektiven Massstab. Dies bedeutet, dass nicht auf die persönlichen Verhältnisse des Tierhalters abzustellen ist. Vielmehr hat der Tierhalter alle objektiv notwendigen und durch die konkreten Umstände gebotenen Massnahmen zu treffen. Die Sorgfaltsanforderungen sind je nach der Art des Tieres und seinen spezifischen Eigenschaften unterschiedlich. Bei einem gutmütigen, vertrauten Haustier ist geringere Vorsicht am Platz als bei einem bösartigen, gefährlichen und unberechenbaren Tier. Neben der Art und der Eigenschaften des Tieres sind auch Art, Zweck und Ort der Verwendung des Tieres zu berücksichtigen (BK-Brehm, 4. Auflage, Bern 2013, Art. 56 Rz. 50; Fellmann/Kottmann, Schweizerisches Haftpflichtrecht, Bern 2012, S. 296 Rz. 876). An den Entlastungsbeweis sind strenge Anforderungen zu stellen. Der Sorgfaltsbeweis muss strikt geführt werden. Die konkreten Sorgfaltspflichten sind in erster Linie die geltenden Sicherheitsund Unfallverhütungsvorschriften. Wenn gesetzliche oder reglementarische Vorschriften fehlen und auch private Verbände keine allgemein anerkannten Vorschriften erlassen haben, so ist nach richterlichem Ermessen zu prüfen, welche Sorgfalt nach der Gesamtheit der konkreten Umstände geboten ist (BGE 131 III 115 E. 2.1, 126 III 14 E. 1b, 102 II
232 E. 1a).
ie die Vorinstanz zutreffend und unangefochten festgehalten hat, gibt es keine gesetzlichen Regelungen, welche die Sorgfaltspflicht des Halters von Hunden für den Fall, wie Hunde im privaten Bereich zu halten sind, konkretisieren würden. Das Hundegesetz des Kantons Zürich vom 14. April 2008 (LS 554.5) betrifft grundsätzlich nur Pflichten des Hundehalters für die Haltung und Beaufsichtigung von Hunden im öffentlichen Raum (act. 32 S. 8 E. 5.3.1). Ferner sind auch keine Regelungen privater Verbände ersichtlich, die auf den hier zu beurteilenden Fall anzuwenden wären.
enn sich die konkreten Sorgfaltspflichten eines Tierhalters nicht aus gesetzlichen oder anerkannten Vorschriften privater Verbände ableiten lassen, sind sie nach dem Ausgeführten nach richterlichem Ermessen anhand der Gesamtheit der konkreten Umstände zu bestimmen.
Wie erwähnt ist für die Beurteilung der anzuwendenden Sorgfalt die Art, der Zweck und der Ort der Verwendung eines Tiers von Bedeutung (E. 3.2.2.). Diesbezüglich ist von ausschlaggebender Bedeutung, dass sich der hier zu beurteilende Vorfall auf einem eingezäunten Hundetrainingsplatz ereignete. Im Anschluss an den ...-Dog-Kurs unterhielt sich die Klägerin mit E. (der Halterin von F. ) und der Beklagten (der Halterin von D. ) auf dem eingezäunten Hundetrainingsplatz, während sich D. ohne Leine auf diesem Areal bewegte. Auf einem solchen Hundetrainingsplatz, der speziell für Hunde eingerichtet ist und nur einem ausgewählten Personenkreis zugänglich ist, muss ein Hund anders beaufsichtigt werden als im öffentlichen Raum, wo ein Hund auf eine Vielzahl von Menschen treffen kann, die den Umgang mit Hunden nicht gewohnt sind und die sich nicht auf einen Kontakt mit einem Hund eingestellt haben. Zu Unrecht rügt die Klägerin in diesem Zusammenhang, die Vorinstanz habe nicht ausgeführt, inwiefern der Umstand, dass der Hundesportplatz eingezäunt gewesen sei, eine Rolle spiele (act. 30 S. 11 Rz. IV/1.3); richtig ist vielmehr, dass die Vor-instanz zutreffend ausführte, dass eine Hundeleinepflicht gemäss § 11 HuG/ZH nur im öffentlichen Raum gelte (act. 32 S. 8 E. 5.3.1). Damit kann der Darstellung der Klägerin nicht gefolgt werden, dass auf einem eingezäunten Hundetrainingsplatz der gleiche Massstab bezüglich Verwahrung und Beaufsichtigung eines Hundes gelte (so act. 30 S. 11 f. Rz. IV/1.3). Vielmehr ist im Folgenden zu prüfen, wie ein Hund zu beaufsichtigten ist, der sich in Anwesenheit einer Hundetrainerin auf einem speziell für Hunde eingerichteten Trainingsplatz aufhält.
Die Klägerin wirft der Beklagten vor, den Hund D. im Anschluss an die ...-Dog-Lektion im eingezäunten Hundetrainingsplatz aufgrund von dessen Charakter und Verhaltens am betreffenden Morgen nicht ausreichend beaufsichtigt zu haben. Die Darstellung der Parteien über die Eigenschaften und Charakterzüge von D. und dessen Verhalten am betreffenden Morgen gehen auseinander.
Unbestritten war D. im fraglichen Zeitpunkt ein ca. 2-jähriger Hund mit einem Gewicht von 30 bis 35 Kilogramm. Einig sind sich die Parteien auch darin, dass D. kein aggressiver Hund ist (act. 32 S. 9, ausdrücklich bestätigt in act. 30 S. 13 Rz. IV/1.4). Ferner ist auch unbestritten, dass kein früherer Vorfall bekannt ist, bei dem D. eine andere Person umgerannt oder verletzt hätte (act. 32 S. 9; in Berufung unbestritten geblieben). Insofern war keine besondere Beaufsichtigung von D. auf dem abgesperrten Hundetrainingsplatz angezeigt. Der Charakter von D. wird von den Parteien jedoch unterschiedlich dargestellt. Die Klägerin beschreibt D. als jungen, wilden und kräftigen Hund (act. 30 S. 6 Rz. II/4 und S. 11 Rz. IV/1.2). An anderer Stelle beschreibt die Klägerin D. als wild, stürmisch, schlecht kontrollierbar und mit Schwierigkeiten beim Gehorsam (act. 30 S. 12 Rz. IV/1.4). Demgegenüber geht die Beklagte davon aus, dass D. ein Hund mit üblichen altersund rassetypischen Eigenschaften sei (act. 13 S. 4). Wie es sich im Einzelnen mit dem Charakter von D. verhält, kann dahingestellt bleiben. Wie erwähnt bewegte sich D. nach dem Ende des ...-Dog-Kurses im Freilauf auf dem Trainingsplatz. Die dort anwesende Klägerin, die D. aus mehr als 20 Lektionen bestens kennt, tolerierte dies. Hinzu kommt, dass sich D. immer wieder der diskutierenden Gruppe der drei Frauen näherte, um F. , die sich dort ruhig verhielt, zum Spielen aufzufordern. Den drei Frauen - das heisst insbesondere auch der Klägerin und der Beklagten - konnte damit nicht entgangen sein, dass sich D. während ihrer Diskussion lebhaft und energiegeladen auf dem Trainingsgelände bewegte. Wenn die Klägerin behauptet, sie sei in ein Gespräch mit E. verwickelt gewesen und habe D. nicht beachtet (act. 30 S. 14 f. Rz. IV/1.6), ist ihr entgegen zu halten, dass sie selbst ausführt, D. habe immer wieder versucht, F. zum Spiel aufzufordern (act. 2 S. 7 Rz. 10), so dass ihr trotz des Gesprächs mit E. und der Beklagten nicht entgangen sein konnte, dass
D. auf dem Platz herumrannte. Obwohl die Klägerin auf ihrem abgesperrten Hundetrainingsgelände Weisungsbefugnis hatte, verlangte sie von der Beklagte nicht, dass sie das Herumrennen von D. zu unterbinden und ihn gegebenenfalls an die Leine zu nehmen habe. Die Beklagte durfte damit ohne weiteres vom Einverständnis der Klägerin ausgehen, dass sich D. auf dem Hundetrainingsplatz frei bewegen durfte (so act. 13 S. 9 Rz. 4.8). In der speziellen Situation des vorliegenden Falles, dass sich D. im Anschluss an den ...- Dog-Kurs in Anwesenheit der Hundetrainerin (der Klägerin) und mit deren konkludenten Einverständnis frei auf dem abgesperrten Hundetrainingsgelände bewegte, kann der Beklagten keine Sorgfaltspflichtverletzung vorgeworfen werden.
Verfehlt ist insbesondere auch der Hinweis der Klägerin, dass D. mit dem Grundgehorsam Schwierigkeiten und einen schlechten Appell habe und dass er nicht komme, wenn man ihn rufe (act. 30 S. 12 Rz. IV/1.4). Ob eine Hundehalterin bei einem schlecht kontrollierbaren Hund erhöhte Sorgfaltspflichten hat, wäre allenfalls dann zu prüfen, wenn ein Hund einem tatsächlichen Befehl keine Folge leistet. Diese Situation liegt hier jedoch nicht vor. Es wurde nicht geltend gemacht, D. sei vergeblich befohlen worden, sich ruhig bei der diskutierenden Frauengruppe aufzuhalten. Vielmehr wurde D. in Kenntnis seines Bewegungsdrangs die Freiheit gelassen, sich frei auf dem eingezäunten Hundetrainingsplatz zu bewegen. Wenn aber kein entsprechender Befehl erteilt wurde, muss auch nicht geprüft werden, ob D. einem Appell Folge geleistet hätte. Die Frage ist nur, ob die Beklagte D. , der sich frei auf dem Hundesportplatz bewegte, hätte befehlen müssen, das Herumrennen einzustellen und sich ruhig zu verhalten. Dass dies nicht der Fall ist, weil die Beklagte aufgrund des (stillschweigenden) Einverständnisses der Klägerin davon ausgehen durfte, dass
D. sich unangeleint auf dem Platz bewegen durfte, wurde bereits ausgeführt.
Schliesslich sieht die Klägerin eine Verletzung der Sorgfaltspflicht der Beklagten auch darin, dass diese D. habe herumrennen lassen, damit er sich austoben könne (act. 30 S. 13 Rz. IV/1.5). Auch dieser Einwand ist unbegründet. Es ist ein artgerechtes und normales Verhalten eines zweijährigen Hundes, dass er in seinem Bewegungsdrang herumrennt. Diesen Bewegungsdrang darf ein Hund in einem privaten, abgesperrten Areal, das der Öffentlichkeit nicht zugänglich ist, ausleben. Dies hat erst recht zu gelten, wenn die weisungsbefugte Person dem Herumrennen konkludent zustimmt. Eine Sorgfaltspflichtverletzung der Beklagten ist nicht ersichtlich.
Zusammengefasst ging die Vorinstanz zutreffend davon aus, dass die Beklagte den ihr obliegenden (strikten) Sorgfaltsbeweis erbrachte.
Weitere Einwände der Klägerin
Die Klägerin macht weiter geltend, die Vorinstanz habe das Tolerieren des Herumrennens auf dem Hundetrainingsplatz dogmatisch unrichtig beim Sorgfaltsbeweis abgehandelt; richtigerweise hätte diese Thematik bei der Prüfung eines allfälligen Selbstverschuldens bei der Klägerin - und damit beim adäquaten Kausalzusammenhang - behandelt werden müssen (act. 30 S. 16 Rz. IV/1.8). Die Klägerin übersieht, dass sich hier nicht eine Frage des Selbstverschuldens stellt, sondern dass eine Haftung gänzlich entfällt, weil der Beklagten aufgrund aller geschilderten Umstände der Sorgfaltsbeweis gelingt (vgl. E. 3.2.).
eiter wirft die Klägerin die Frage auf, wie es sich in der vorliegenden Konstallation mit der Haftung der Beklagten verhalten würde, wenn nicht sie (die Klä- gerin), sondern E. verletzt worden wäre (act. 30 S. 16 f. Rz. IV/1.9). Da dieser Fall nicht zu beurteilen ist, ist grundsätzlich nicht weiter darauf einzugehen. Immerhin sei darauf hingewiesen, dass die Klägerin als Anbieterin eines ...-DogKurses gegenüber ihren Kund/inn/en nicht nur die vertragliche Pflicht hat, die Lektion vertragskonform zu erteilen (Hauptpflicht), sondern auch eine Fürsorgepflicht gegenüber den Auftraggebern hat (Nebenpflicht). Ob eine solche Fürsorgepflicht bei einer Verletzung einer Kursteilnehmerin tangiert wäre und daraus eine vertragliche Haftung resultieren könnte, muss (wie gesagt) nicht vertieft werden.
Kostenund Entschädigungsfolgen
Da die Vorinstanz die Klage zu Recht abwies und die Berufung somit unbegrün- det ist, wird die Klägerin kostenpflichtig (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Eine Entschädigungspflicht entfällt, weil der Beklagten kein Aufwand entstanden ist, den es zu entschädigen gölte.
Die Berufung wird abgewiesen. Das Urteil des Bezirksgerichts Bülach vom
16. Mai 2018 wird bestätigt.
Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 3'950.00 festgesetzt.
Die Gerichtskosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden der Klägerin auferlegt und mit ihrem Kostenvorschuss verrechnet.
Für das zweitinstanzliche Verfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beklagte unter Beilage eines Doppels der Berufungsschrift, sowie an das Bezirksgericht Bülach und an die Obergerichtskasse, je gegen Empfangsschein.
Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.
Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG.
Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 30'000.00.
Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Obergericht des Kantons Zürich
II. Zivilkammer
Der Vorsitzende :
lic. iur. P. Diggelmann
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. O. Canal
versandt am:
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