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Urteil Obergericht des Kantons Zürich (ZH)

Zusammenfassung des Urteils LZ190017: Obergericht des Kantons Zürich

In dem vorliegenden Fall geht es um die vorsorgliche Abänderung von Kinderbelangen, insbesondere um die Einschulungsfrage eines Kindes. Die Eltern des Kindes sind uneinig über die Einschulung in einen öffentlichen Kindergarten oder eine private Schule. Es wurde beantragt, die elterliche Sorge neu zu regeln und die Betreuungsanteile anzupassen. Die Verfahrensbeteiligte beantragt die alleinige elterliche Sorge über das Kind, während der Beklagte dies ablehnt. Die Vorinstanz hat entschieden, dass die alternierende Obhut beibehalten wird, da eine Einigung zwischen den Eltern nicht möglich war. Es wurde auch erwähnt, dass der Kindeswille in Bezug auf die Einschulung berücksichtigt wurde. Neue Anträge der Parteien wurden geprüft und Entscheidungen wurden entsprechend getroffen. Letztendlich wird darauf hingewiesen, dass die endgültige Entscheidung über die Kinderbelange im Hauptverfahren erfolgen wird.

Urteilsdetails des Kantongerichts LZ190017

Kanton:ZH
Fallnummer:LZ190017
Instanz:Obergericht des Kantons Zürich
Abteilung:I. Zivilkammer
Obergericht des Kantons Zürich Entscheid LZ190017 vom 19.12.2019 (ZH)
Datum:19.12.2019
Rechtskraft:-
Leitsatz/Stichwort:Unterhalt und weitere Kinderbelange (vorsorgliche Massnahmen)
Schlagwörter : Kinder; Kindergarten; Verfahren; Verfahrens; Verfahrensbeteiligte; Richt; Eltern; Verfahrensbeteiligten; Klägers; Schule; Beklagten; Betreuung; -Kindergarten; Berufung; Obhut; Woche; Wochen; Entscheid; Über; Recht; Kindsvertreterin; Vorinstanz; Einschulung; Montag; Besuch; Obergericht; Antrag; Mittwoch; Freitag
Rechtsnorm:Art. 111 ZPO ;Art. 27 ZGB ;Art. 296 ZPO ;Art. 297 ZPO ;Art. 298 ZPO ;Art. 307 ZGB ;Art. 310 ZPO ;Art. 311 ZPO ;Art. 314 ZPO ;Art. 317 ZPO ;Art. 90 BGG ;Art. 96 ZPO ;Art. 98 BGG ;
Referenz BGE:138 III 374; 142 I 93; 142 III 153; 142 III 413; 142 III 612; 144 III 349;
Kommentar:
-

Entscheid des Kantongerichts LZ190017

Obergericht des Kantons Zürich

I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: LZ190017-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. M. Spahn und Oberrichterin Dr. S. Janssen sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. M. Reuss Valentini

Beschluss und Urteil vom 19. Dezember 2019

in Sachen

  1. ,

    Kläger und Berufungskläger 1

    vertreten betreffend Unterhalt durch Inhaberin der elterlichen Sorge B. ,

    vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. X1. ,

    vertreten betreffend weitere Kinderbelange durch Rechtsanwältin lic. iur. X2. ,

    sowie

  2. ,

    Verfahrensbeteiligte und Berufungsklägerin 2 vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. X1. ,

    gegen

  3. ,

Beklagter und Berufungsbeklagter

vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Y. ,

betreffend Unterhalt und weitere Kinderbelange (vorsorgliche Massnahmen)

Berufung gegen eine Verfügung des Einzelgerichts im vereinfachten Verfahren am Bezirksgericht Meilen vom 9. August 2019 (FK150017-G)

Rechtsbegehren:

  1. Des Beklagten (Urk. 95 S. 2 ff.):

    1. Das Urteil des Obergerichtes des Kantons Zürich vom 2. März 2018, Disp.

    Ziff. 1 sei wie folgt abzuändern:

    1. wird spätestens per Einschulung im August 2019 unter die Obhut des Vaters gestellt. Er hat den Wohnsitz bei seinem Vater.

      1. Es sei Ziff. 3 des Urteils des Obergerichtes des Kantons Zürich vom 2. März 2018, Ziff. 1.3. aufzuheben und durch folgende Formulierung zu ersetzen:

        Die Mutter hat ein zweiwöchentliches Besuchsrecht von Freitag ab Kindergarten-/Schulschluss bis Montag, Kindergarten-/Schulbeginn.

        eventualiter

      2. Seien Ziff. 1.2., zweiter Satz des Urteils des Obergerichtes vom 2. März 2018, sowie zweiter Absatz von Ziff. 1.3. des Urteils wie folgt zu ändern und neu zu fassen:

        Er hat den Wohnsitz beim Vater.

        (1.3. zweiter Absatz):

        Ungerade Wochen: Mittwoch Kindergarten-/Schulschluss bis Montag Kindergarten-/Schulbeginn: Betreuung durch den Vater.

        Gerade Wochen: Mittwoch ab Kindergarten-/Schulschluss bis Freitag 18 Uhr (Übergabeort Bahnhof D. ), Freitag 18 Uhr bis Montag Kindergarten/Schulbeginn: Betreuung durch die Mutter.

        Ferien: Jeder Elternteil ist berechtigt, A. während vier Wochen pro Jahr auf eigene Kosten mit/zu sich in die Ferien zu nehmen. Die Daten sind sechs Monate voraus abzusprechen.

        Feiertage: Über Weihnachten verbringt A. mit jedem Elternteil einen Tag (inkl. Übernachtung) und zwar alternierend entweder den 24. Dezember den 25. Dezember. Die Betreuungszeit während der Osterwochenenden der Mutter beginnt am Donnerstag 18 Uhr (Übergabeort Bahnhof

        D. ). Die Betreuungszeit während der Osterund Pfingstwochenenden dauert bis Dienstagmorgen.

        eventualiter:

      3. Es sei Disp. Ziff. 1.3. zweiter Absatz wie folgt zu ändern:

        Ab Zeitpunkt des Bezuges einer Wohnung des Vaters in E. bzw. Zürich Kreis :

        Ungerade Wochen: Mittwoch Kindergarten-/Schulschluss bis Montag Kindergarten-/Schulbeginn: Betreuung durch den Vater.

        Gerade Wochen: Mittwoch ab Kindergarten-/Schulschluss bis Freitag 18 Uhr (Übergabeort Bahnhof D. ), Freitag 18 Uhr bis Montag Kindergarten/Schulbeginn: Betreuung durch die Mutter.

        Ferien: Jeder Elternteil ist berechtigt, A. während vier Wochen pro Jahr auf eigene Kosten mit/zu sich in die Ferien zu nehmen. Die Daten sind sechs Monate voraus abzusprechen.

        Feiertage: Über Weihnachten verbringt A. mit jedem Elternteil einen Tag (inkl. Übernachtung) und zwar alternierend entweder den 24. Dezember den 25. Dezember. Die Betreuungszeit während der Osterwochenenden der Mutter beginnt am Donnerstag 18 Uhr (Übergabeort Bahnhof

        D. ). Die Betreuungszeit während der Osterund Pfingstwochenenden dauert bis Dienstagmorgen.

      4. In Abänderung der vorsorglichen Massnahmen vom ... seien die Unterhaltsbeiträge des Beklagten auf maximal CHF 500 zuzüglich allf. Kinderzulagen zu reduzieren (Barunterhalt); für die genaue Bezifferung des Betrages sei dem Beklagten das Protokoll bis zum Vorliegen der Gehaltsbelege und der ab August 2019 geltenden arbeitsvertraglichen Bestimmungen über das Arbeitspensum der Gesuchsgegnerin offen zu lassen.

      5. Unter Kostenund Entschädigungsfolgen zulasten des Klägers.

    2. Der Verfahrensbeteiligten und des Klägers (Urk. 110 S. 1 f.):

      1. Das Gesuch um Anordnung vorsorglicher Massnahmen vom 20. Mai 2019 mit sämtlichen Rechtsbegehren sowie die Klage vom 28. Mai 2019 mit sämtlichen Rechtsbegehren seien vollumfänglich abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

        1. A. sei unter die alleinige Obhut der Mutter zu stellen.

        2. A. sei im F. [Schule], L. -strasse , Zürich, einzuschulen.

        3. Der Kindsvater hat folgendes erweitertes Besuchsrecht:

          Ungerade Wochen: Donnerstagnachmittag von 15:40 (Kindergartenende) bis Montagmorgen 8:50 (Kindergartenbeginn).

          Gerade Wochen: Donnerstagnachmittag von 15:40 (Kindergartenende) bis Freitagabend 18:00 (Übergabe Bahnhof D. )

          Ferien: Jeder Elternteil ist berechtigt, A. während 6 Wochen pro Jahr auf eigene Kosten mit/zu sich in die Ferien zu nehmen. Die Daten sind sechs Monate im Voraus abzusprechen.

          Feiertage: Weihnachten verbringt A. jährlich alternierend mit einem Elternteil während einer Woche (beginnend im Jahr 2019 mit der Mutter). Die Kalenderwoche, in die der 24. und 25. Dezember fallen, wird zur Ferienwoche des betreffenden Elternteils. Sollte der 24. und 25. Dezember nicht in die gleiche Kalenderwoche fallen, so vereinbaren die Eltern die 7-tägige Weihnachtsferienwoche unabhängig von der Kalenderwoche. Die Betreuungszeit während der Osterwochenenden beginnt am Donnerstag nach Schulschluss und dauert bis Dienstagmorgen Schulbeginn. Die Betreuungszeit während der Pfingstwochenenden dauert bis Dienstagmorgen Schulbeginn.

        4. Eventualiter sei A. in den öffentlichen Kindergarten in E. einzuschulen. Diesfalls hat der Kindsvater folgendes Besuchsrecht:

      Ungerade Wochen: Freitagmittag 11:50 (Kindergartenschluss) bis Montagmorgen 8:10 (Kindergartenbeginn)

      Die Ferien und Feiertage sind wie unter obiger Ziff. 4 zu regeln.

      Alles unter Kostenund Entschädigungsfolgen zzgl. gesetzliche MWST zulasten des Beklagten bzw. des Vaters.

    3. Der Kindsvertreterin (Prot. I S. 111 f., sinngemäss):

1. A. sei unter der alternierenden Obhut der Kindseltern zu belassen

  1. Der Entscheid über die Einschulung von A. sei vom Gericht zu fällen.

  2. Der Wohnsitz von A. sei an dem Ort festzulegen, wo er die Schule besucht.

  3. Der Betreuungsplan sei an die Veränderungen aufgrund des Kindergarteneintritts von A. anzupassen.

Verfügung des Einzelgerichts am Bezirksgericht Meilen vom 9. August 2019:

(Urk. 2 S. 29 f.)

1. Die Begehren des Beklagten und der Verfahrensbeteiligten, es sei in Abän- derung des Urteils des Obergerichtes des Kantons Zürich vom 2. März 2018, Dispositiv-Ziff. 1/2, A. , geboren am tt.mm.2014, unter ihre alleinige Obhut zu stellen, werden abgewiesen. A. verbleibt unter der alternierenden Obhut seiner Eltern.

  1. Das Begehren des Beklagten, es sei in Abänderung des Urteils des Obergerichtes des Kantons Zürich vom 2. März 2018, Dispositiv-Ziff. 1/2, festzuhalten, dass sich der Wohnsitz von A. neu bei ihm befindet, wird abgewiesen. Der Wohnsitz von A. bleibt bei seiner Mutter.

  2. Dem Beklagten und der Verfahrensbeteiligten wird die Weisung erteilt, A. auf den Beginn des Schuljahres 2019/2020 in der öffentlichen

    Schule von E. einzuschulen und die dafür notwendigen Handlungen vorzunehmen, insbesondere die erforderlichen Erklärungen abzugeben.

  3. In Abänderung des Urteils des Obergerichtes des Kantons Zürich vom

    2. März 2018, Dispositiv-Ziff. 1/3, werden die Betreuungsanteile der Kindseltern für die Dauer des Verfahrens wie folgt neu festgelegt:

    1. Mit Wirkung ab 19. August 2018 und für die Dauer bis zum Umzug des Vaters nach E. in einen angrenzenden Stadtkreis

      • betreut der Vater A. alle zwei Wochen von Freitagmittag, ab Kindergartenbzw. Schulende, bis zum folgenden Montagmorgen, Kindergartenbzw. Schulbeginn; das erste Betreuungswochenende findet am

        23. bis 26. August 2019 statt;

      • und betreut die Mutter A. in der übrigen Zeit.

    2. Mit Wirkung ab Umzug des Vaters nach E. in einen angrenzenden Stadtkreis

    • betreut der Vater A.

    • in den ungeraden Wochen von Mittwochabend, 18:00 Uhr, bis Montagmorgen, Kindergartenbzw. Schulbeginn,

    • in den geraden Wochen von Mittwochabend, 18:00 Uhr, bis Freitagabend, 18:00 Uhr,

    • und betreut die Mutter A. in der übrigen Zeit.

      Die Ferienund Feiertagsregelung gemäss Urteil des Obergerichtes des Kantons Zürich vom 2. März 2018, Dispositiv-Ziff. 1/3, bleibt unverändert.

  4. Im übrigen Umfang werden die Begehren der Parteien und der Verfahrensbeteiligten im Zusammenhang mit dem Gesuch des Beklagten vom 20. Mai 2019 um Anordnung vorsorglicher Massnahmen abgewiesen, soweit auf diese überhaupt einzutreten ist.

  5. Über die Prozesskosten dieses Massnahmenverfahrens wird mit der Hauptsache entschieden.

  6. [Schriftliche Mitteilung]

  7. [Berufung]

Berufungsanträge:

des Klägers und Berufungsklägers 1 und der Verfahrensbeteiligten und Berufungsklägerin 2 (Urk. 1 S. 2 f.):

1. In Abänderung von Disp.-Ziff. 1 der Verfügung des Bezirksgerichts Meilen vom 09.08.2019 sei A. , geb. am tt.mm.2014, unter die alleinige Obhut der Kindsmutter zu stellen.

2. In Abänderung von Disp.-Ziff. 3 der vorinstanzlichen Verfügung vom 09.08.2019 sei die Kindsmutter berechtigt zu erklären, A. in der Privatschule F. [Schule] zu belassen.

Alles Unter Kostenund Entschädigungsfolgen zzgl. Gesetzliche MWST zulasten des Beklagten.

erweiterte Berufungsanträge (Urk. 46 S. 22):

3. Eine Anordnung, die den Vater daran hindern würde, jemals wieder sinnlose Sorgerechtsanträge über das schweizerische Gerichtssystem zu stellen.

4. Eine Änderung des Besuchsplanes, um alle persönlichen Übergaben mit dem Vater zu beenden, da diese nicht funktionieren. [ ] Stattdessen bittet die Mutter darum, dass alle Übergaben und Abholungen über den F. - Kindergarten erfolgen. Der Plan wäre somit:

Fürsorgezeit der Mutter:

Montag 8:30 bis Donnerstag 15:45 Uhr am Wochenende des Vaters - der Vater hat die Möglichkeit, A. donnerstags zwischen 15:45 und 18:30 Uhr abzuholen

Montag bis Freitag an ihren Wochenenden.

Fürsorgezeit des Vaters:

Donnerstag 15:45 bis Montag 8:30 Uhr jedes zweite Wochenende. Eventualantrag (Urk. 59 S. 1):

Eventualiter sei in Abänderung von Disp.-Ziff. 3 der vorinstanzlichen Verfügung vom 09.08.2019 A. in der öffentlichen Schule an seinem Wohnsitz in Zürich L. in den Kindergarten einzuschulen.

Präzisierte Berufungsanträge (Urk. 94 S. 2):

1. In Abänderung von Disp. Ziff. 1 der Verfügung des Bezirksgerichts Meilen vom 09.08.2019 sei der Sohn A. unter die alleinige elterliche Sorge der Mutter zu stellen.

  1. Eventualiter zu Ziffer 1 sei in Abänderung von Disp. Ziff. 1 der Verfügung des Bezirksgerichts Meilen vom 09.08.2019 der Sohn A. unter die alleinige Obhut der Mutter zu stellen.

  2. In Abänderung von Disp. Ziff. 3 der Verfügung des Bezirksgerichts Meilen vom 09.08.2019 sei die Kindsmutter berechtigt zu erklären, A. ganztags in der Privatschule F. [Schule], Zürich-L. , bis auf Weiteres unterrichten und betreuen zu lassen, wobei sie die Kosten vollumfänglich selber zu übernehmen hat.

  3. In Abänderung von Disp. Ziff. 4 der Verfügung des Bezirksgerichts Meilen vom 09.08.2019 sei dem Vater ein Besuchsund Ferienrecht im folgenden Umfang zu gewähren:

    • Alle zwei Wochen von Donnerstag nach Schulende um 15.45 Uhr bis Montagmorgen bei Schulbeginn um 8.30 Uhr.

    • 6 Wochen Ferien pro Kalenderjahr, wobei die Feriendaten jeweils 6 Monate im Voraus mit der Kindsmutter abzusprechen sind.

    • Die Weihnachten sei wie folgt zu gestalten: A. verbringt mit jedem Elternteil einen Tag (inkl. Übernachtung), alternierend entweder am 24. Dezember am 25. Dezember.

    • Ostern und Pfingsten seien wie folgt zu gestalten: Ostern und Pfingsten werden je mit einem Elternteil verbracht, alternierend jedes Jahr.

  4. Alles unter Kostenund Entschädigungsfolgen (zzgl. 7.7 % MwSt.) zu Lasten des Kindsvaters.

des Beklagten und Berufungsbeklagten (Urk. 21 S. 3):

1. Antrag 1 der Berufung (alleinige Obhut an die Berufungsklägerin 2) sei abzuweisen und der Entscheid der Vorinstanz zu bestätigen;

eventualiter

sei die alleinige Obhut dem Berufungsbeklagten zuzuweisen (Anschlussberufung);

  1. Antrag 2 der Berufung (Einschulung F. -Schule) sei abzuweisen;

  2. Unter Kostenund Entschädigungsfolgen zuzüglich MWST zulasten der Berufungsklägerin 2.

weitere Berufungsanträge (Urk. 71 S. 2 f.):

1. Es sei die Obhut über den Kläger für die weitere Verfahrensdauer im Hauptverfahren dem Beklagten zuzuweisen, unter Einräumung eines zweiwöchentlichen Besuchsrechtes an die Verfahrensbeteiligte jeweils von Freitag, Kindergartenschluss bis Montag, Kindergartenbeginn;

  1. eventuell sei der Beginn der Betreuungszeiten des Beklagten jeden Mittwoch und das Ende und jeden zweiten Freitag auf den Kindergartenschluss festzulegen (Betreuungswochenende Verfahrensbeteiligte).

  2. Der klägerische Antrag Ziff. 2 vom 11. Oktober 2019 (Übertragung des alleinigen Sorgerechts an die Berufungsklägerin 2) sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist;

  3. Der klägerische Antrag Ziff. 3 (Entziehung rechtliches Gehör) sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist;

  4. Antrag 4 (Abänderung Betreuungszeiten) sei bezüglich der Betreuungszeiten und Übernahmen in der F. [Schule] abzuweisen;

  5. Unter Kostenund Entschädigungsfolgen zulasten der Berufungsbeklagten. weitere Anträge (Prot. II S. 35 sinngemäss):

    Die präzisierten Anträge der Gegenseite seien allesamt abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Dies unter Kostenund Entschädigungsfolgen zulasten der Berufungsklägerin 2.

    der Kindsvertreterin (Urk. 97; Prot. II S. 38 ff. sinngemäss):

    Der Entscheid über die Einschulung bzw. die Wahl des Kindergartens sei dem Gericht zu überlassen.

    Es sei A. unter der gemeinsamen, alternierenden Obhut beider Eltern zu belassen, sofern er in den F. -Kindergarten eingeschult wird.

    Es sei A. bei einem Verbleib im öffentlichen Kindergarten J. vorübergehend unter die alleinige Obhut des Vaters zu stellen.

    Erwägungen:

    1. Sachverhalt / Prozessgeschichte
      1. Der Kläger und Berufungskläger 1 (fortan Kläger) wurde am tt.mm.2014 als

        Sohn von B.

        (Verfahrensbeteiligte und Berufungsklägerin 2, nachfolgend

        Verfahrensbeteiligte) und C.

        (Beklagter und Berufungsbeklagter, nachfolgend Beklagter), welche nicht verheiratet sind, geboren. Die Kindseltern wohnten während kurzer Zeit in einem gemeinsamen Haushalt in E. , trennten sich jedoch kurze Zeit nach der Geburt des Klägers. Die Verfahrensbeteiligte verblieb mit dem Kläger in der bisherigen Wohnung in E. , der Beklagte zog nach G. .

      2. Mit Eingabe vom 25. September 2015 erhob der Kläger, vertreten durch die Verfahrensbeteiligte, beim Bezirksgericht Meilen eine Unterhaltsklage gegen den Beklagten (Urk. 13/2). Die Parteien hatten sich mit Erklärung vom 10. August 2014 zur gemeinsamen elterlichen Sorge bekannt. Über Obhut, Betreuung und Unterhalt konnten sich die Parteien vor der Kindesschutzbehörde (KESB) nicht einigen. Schliesslich entschied die II. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Zürich mit Urteil vom 2. März 2018 u.a. wie folgt: alternierende Obhut, Wohnsitz bei der Verfahrensbeteiligten, Betreuung in den ungeraden Wochen von Mittwochabend bis Montagmorgen sowie in den geraden Wochen von Mittwochabend bis Freitagabend durch den Beklagten und in der übrigen Zeit durch die Verfah-

rensbeteiligte bzw. in der Kinderkrippe H.

in E.

(Urk. 13/88/2 =

Urk. 13/90/3). Die dagegen erhobene Beschwerde der Verfahrensbeteiligten wies

das Bundesgericht mit Urteil vom 18. März 2019 ab (Urk. 13/90/1). Mit Eingabe vom 20. Mai 2019 stellte der Beklagte im Rahmen der pendenten Unterhaltsklage ein Gesuch um Erlass vorsorglicher Massnahmen mit den eingangs zitierten Anträgen (Urk. 13/95 S. 2 ff.). Die KESB überwies sodann mit Schreiben vom 5. Juni 2019 das bei ihr pendente Verfahren betreffend die Einschulung des Klägers an die Vorinstanz (Urk. 13/99). Mit Verfügung vom 14. Juni 2019 ernannte die Vo-

rinstanz Rechtsanwältin lic. iur. X2.

als Kindsvertreterin (Urk. 13/102). Am

4. Juli 2019 fand die Verhandlung über vorsorgliche Massnahmen statt (Prot. I

S. 84 ff.). Der detaillierte Prozessverlauf lässt sich im Übrigen der angefochtenen Verfügung entnehmen. Mit Verfügung vom 9. August 2019 fällte die Vorinstanz den eingangs wiedergegebenen Entscheid (Urk. 13/117 = Urk. 2). Mit Verfügung vom 12. August 2019 erfolgte eine Berichtigung des angefochtenen Entscheides betreffend das Datum der neuen Betreuungsregelung (Urk. 13/118). Mit Urteil vom 20. August 2019 wies das Einzelgericht im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Meilen das Vollstreckungsbegehren des Beklagten ab (Urk. 13/124 = Urk. 12).

3. Gegen die Verfügung der Vorinstanz vom 9. August 2019 liessen der Kläger und die Verfahrensbeteiligte rechtzeitig (vgl. Urk. 13/119/1-5) Berufung erheben und die eingangs erwähnten Anträge stellen (Urk. 1 S. 2 f.). Gleichzeitig ersuchten sie um Gewährung der aufschiebenden Wirkung und superprovisorische Berechtigung der Verfahrensbeteiligten, den Kläger einstweilen für die Dauer des Berufungsverfahrens in der Privatschule F. [Schule] auf eigene Kosten zu belassen (Urk. 1 S. 3). Mit Zuschrift vom 20. August 2019 machten sie eine ergänzende Eingabe samt Beilagen (Urk. 5, Urk. 6 und Urk. 7/18-22). Unterm 20. August 2019 beantragte der Beklagte die Abweisung der dringlichen prozessualen Anträge der Gegenseite und stellte seinerseits vorsorgliche Anträge (Urk. 8). Am 21. August 2019 ging bei der Kammer der Entscheid des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Meilen vom 20. August 2019 betreffend Abweisung des Vollstreckungsgesuchs des Beklagten ein (Urk. 12). Mit Präsidialverfügung vom 22. August 2019 wurde u.a. der Antrag auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung abgewiesen (Urk. 15). Den ihr auferlegten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 3'000.leistete die Verfahrensbeteiligte rechtzeitig (Urk. 15 S.

15, Dispositivziffer 4; Urk. 17). Mit Präsidialverfügung vom 3. September 2019 wurde der Kindsvertreterin antragsgemäss (vgl. Urk. 18) die ihr mit Präsidialverfügung vom 22. August 2019 angesetzte Frist zur freigestellten Stellungnahme zu den Parteivorbringen abgenommen (Urk. 20). Mit Zuschrift vom 2. September 2019 erstattete der Beklagte rechtzeitig seine Berufungsantwort mit den eingangs zitierten Anträgen (Urk. 21; Urk. 23/1-10). Mit Präsidialverfügung vom 6. September 2019 wurde dem Beklagten Frist anberaumt, um der Kammer mitzuteilen, ob er vorbehaltlos Anschlussberufung erheben vorbehaltlos darauf verzichten wolle (Urk. 24). Mit Schreiben vom 9. September 2019 teilte Rechtsanwältin Z1. aufforderungsgemäss (vgl. Urk. 15 S. 15, Dispositivziffer 5) im Namen der Verfahrensbeteiligten mit, dass die Zustellung weiterhin an ihre Adresse (und nicht an jene des ebenfalls mandatierten Rechtsanwalts lic. iur. Z2. ) erfolgen solle (Urk. 25). Mit Eingabe vom 11. September 2019 (vorab per Fax) teilte der Beklagte seine künftige neue Adresse mit, verlangte eine Adresssperre und lancierte eine Noveneingabe (Urk. 26/A bzw. Urk. 26/B; Urk. 28/A/1-7 bzw. Urk. 28/B/1-7). Mit Zuschrift vom 18. September 2019 teilte der Beklagte rechtzeitig mit, dass er auf die Erhebung einer Anschlussberufung vorbehaltlos verzichte (Urk. 30). Mit Eingabe vom 24. September 2019 vorab per Fax samt Beilagen beantragte die Verfahrensbeteiligte persönlich die Durchführung einer Verhandlung mit Zeugeneinvernahmen (vgl. Urk. 32/A S. 1; Urk. 33B). Diesen Antrag zog ihre Rechtsanwältin in der Folge namens und auftrags der Verfahrensbeteiligten wieder zurück, um das Verfahren nicht unnötig zu verzögern (vgl. Urk. 37; Urk. 38A). Mit Beschluss vom 30. September 2019 wurde eine Adresssperre hinsichtlich der neuen Adresse des Beklagten angeordnet und der Verfahrensbeteiligten Frist anberaumt, um sich zur Berufungsantwort und der Noveneingabe des Beklagten zu äussern (Urk. 40). Mit Zuschrift vom 3. Oktober 2019 äusserte sich die Kindsvertreterin von sich aus (Urk. 43). Mit Präsidialverfügung vom 9. Oktober 2019 wurden der Verfahrensbeteiligten und dem Beklagten Frist angesetzt, um zum Bericht der Kindsvertreterin Stellung zu nehmen (Urk. 44). Am 10. Oktober 2019 wurde der Verfahrensbeteiligten diese Frist antragsgemäss bis zum 18. Oktober 2019 erstreckt (Urk. 45). Mit Zuschrift vom 11. Oktober 2019 bezog die Verfahrensbeteiligte zufolge Urlaubsabwesenheit ihrer Rechtsvertreterin unter Einreichung diverser Unterlagen rechtzeitig persönlich Stellung zur Berufungsantwort und der Noveneingabe des Beklagten (Urk. 46, Urk. 47 und Urk. 48/1-18) im Sinne des Beschlusses der Kammer vom 30. September 2019 (Urk. 40). Dabei stellte sie neue Anträge und ersuchte um sofortige Unterbringung des Klägers im F. - Kindergarten per Montag, 21. Oktober 2019 (Urk. 46 S. 22). Mit Beschluss vom

15. Oktober 2019 wurde dieser Antrag abgewiesen und dem Beklagten Frist anberaumt, um sich zu den neuen Vorbringen und Beilagen sowie den neuen Anträgen in der Stellungnahme der Verfahrensbeteiligten zu äussern. Ferner wurden der Beklagte und die Verfahrensbeteiligte aufgefordert, je ihren neuen aktuellen Mietvertrag einzureichen (Urk. 50). Mit nicht datierter Zuschrift, zur Post gegeben am 15. Oktober 2019, bezog die Verfahrensbeteiligte rechtzeitig (vgl. Urk. 45) persönlich Stellung zum Bericht der Kindsvertreterin vom 3. Oktober 2019 und reichte weitere Unterlagen ein (Urk. 52, Urk. 53 und Urk. 54/1-12 und Urk. 55). Am 21. Oktober 2019 brachte sie weitere Unterlagen bei (Urk. 58/1-34). Mit Eingabe vom 18. Oktober 2019 reichte die Rechtsvertreterin der Verfahrensbeteiligten namens und im Auftrag derselben eine klärende und ergänzende Stellungnahme samt Beilagen zu den Akten (Urk. 59, Urk. 60 und Urk. 61/1-2). Mit Zuschrift vom 21. Oktober 2019 lancierte die Verfahrensbeteiligte persönlich eine weitere Eingabe samt Beilagen (Urk. 63 und Urk. 64/1-9). Mit Verfügung vom

23. Oktober 2019 wurde dem Beklagten Frist angesetzt, um sich zur ergänzenden und klärenden Eingabe der Verfahrensbeteiligten und insbesondere zum neuen Eventualantrag zu äussern. Weiter wurde der Rechtsvertreterin der Verfahrensbeteiligten Frist angesetzt, um sich zum Zweck der persönlichen Eingabe der Verfahrensbeteiligten zu äussern. Und schliesslich wurde den Parteien angezeigt, dass eine Berufungsverhandlung in Gestalt einer Instruktionsverhandlung durchgeführt wird (Urk. 69). Mit Eingabe vom 28. Oktober 2019 äusserte sich der Beklagte innert teilweise erstreckter Frist (vgl. Urk. 70) zum Bericht der Kindsvertreterin vom 3. Oktober 2019 (Urk. 43) und zur Stellungnahme der Verfahrensbeteiligten zur Berufungsantwort vom 11. Oktober 2019 (Urk. 46, Urk. 47 und Urk. 48/1-8) und reichte weitere Beilagen ein (Urk. 71, Urk. 72 und Urk. 73/1-3). Mittels Vorladung vom 31. Oktober 2019 wurden die Beteiligten zur Instruktionsverhandlung am 2. Dezember 2019 vorgeladen (Urk. 74 und Urk. 75/1-3). Mit Zuschrift vom 4. November 2019 bezog die Rechtsvertreterin der Verfahrensbeteiligten fristwahrend Stellung und teilte dabei mit, dass die Verfahrensbeteiligte (und in Sachen Unterhalt der Kläger) ab 11. November 2019 durch Rechtsanwalt Dr.

Z3.

vertreten werde (Urk. 76). Urk. 71, Urk. 72, Urk. 73/1-3 sowie Urk. 76

wurden der jeweiligen Gegenpartei und der Kindsvertreterin mittels Stempelverfügung vom 12. November 2019 zur Kenntnisnahme zugestellt (Prot. II S. 14). Mit Zuschrift vom 11. November 2019 bezog der Beklagte innert Frist Stellung zum Eventualbegehren der Verfahrensbeteiligten (Urk. 79) und reichte eine Beilage nach (Urk. 80 und Urk. 81 = Urk. 73/2). Diese Aktenstücke wurden der Verfahrensbeteiligten und der Kindsvertreterin mittels Stempelverfügung vom

14. November 2019 zur Kenntnis gebracht (Prot. II S. 15). Am 14. November 2019 erreichte das Gericht eine E-Mail der Psychologin I. (Urk. 83). Diese

Nachricht und ein Telefonat des Gerichts mit I.

vom 14. November 2019

(Urk. 86) sowie die telefonische Korrespondenz der Kammer betreffend die Rechtsvertretung der Verfahrensbeteiligten (vgl. Urk. 84, Urk. 85 und Urk. 87) wurden den Beteiligten je mittels Stempelverfügung vom 25. November 2019 zur Kenntnis gebracht (Prot. II S. 17). Mittels Zuschrift vom 15. November 2019 hatte die Verfahrensbeteiligte persönlich sodann darum ersucht, I. und den Kläger anlässlich der auf den 2. Dezember 2019 anberaumten Instruktionsverhandlung als Zeugen einzuvernehmen (Urk. 88). Mittels Beschluss der Kammer vom

21. November 2019 wurde dieser Antrag abgelehnt (Urk. 89).

Am 2. Dezember 2019 fand die Instruktionsverhandlung zwecks Wahrung des Replikrechts und der Stellungnahme der Kindsvertreterin, mit Parteibefragung gemäss Art. 297 ZPO statt (Prot. II S. 18 - 53). Am Schluss dieser Verhandlung wurde den Parteien mündlich eröffnet, dass das Berufungsverfahren spruchreif und somit in die Phase der Urteilsberatung übergegangen ist (Prot. II S. 53).

Mit Eingabe vom 11. Dezember 2019 stellte die Kindsvertreterin dem Gericht ihre Honorarnote zu (Urk. 102). Diese wurde den Parteien mit Verfügung vom 12. Dezember 2019 zur Kenntnisnahme und freigestellten Stellungnahme innert fünf Tagen ab Zustellung zugesandt (Urk. 103). Die Parteien verzichteten auf eine Stellungnahme.

Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 13/1-124). Auf die Parteivorbringen ist nachfolgend nur insoweit einzugehen, als dies für die Entscheidfindung notwendig ist.

  1. Prozessuales / Vorbemerkungen
    1. Mit der Berufung können unrichtige Rechtsanwendung und unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). Die Berufungsinstanz verfügt über eine umfassende Überprüfungsbefugnis der Streitsache, d.h. über unbeschränkte Kognition bezüglich Tatund Rechtsfragen, einschliesslich der Frage richtiger Ermessensausübung (Angemessenheitsprüfung; BGer 5A_184/2013 vom 26. April 2013, E. 3.1). In der schriftlichen Berufungsbegründung (Art. 311 ZPO) ist hinreichend genau aufzuzeigen, inwiefern der erstinstanzliche Entscheid in den angefochtenen Punkten als fehlerhaft zu betrachten ist bzw. an einem der genannten Mängel leidet (BGE 142 I 93 E. 8.2; BGE 138 III 374 E. 4.3.1). Was nicht nicht in einer den gesetzlichen Begründungsanforderungen entsprechenden Weise beanstandet wird, braucht von der Rechtsmittelinstanz nicht überprüft zu werden; diese hat sich abgesehen von offensichtlichen Mängeln grundsätzlich auf die Beurteilung der Beanstandungen zu beschränken, die in der schriftlichen Begründung formgerecht gegen den erstinstanzlichen Entscheid erhoben werden (BGE 142 III 413 E. 2.2.4 m.w.Hinw.; BGer 5A_111/2016 vom 6. September 2016, E. 5.3).

    2. Im Berufungsverfahren sind neue Vorbringen lediglich beschränkt zulässig. Zulässig sind neue Tatsachenvorbringen und Beweismittel nur dann, wenn sie trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten (und ohne Verzug vorgebracht werden; Art. 317 Abs. 1 ZPO). Dies gilt nicht für Verfahren, welche der umfassenden Untersuchungsmaxime unterstehen, wie das vorliegende Verfahren zu den Kinderbelangen. Hier können die Parteien bis zur Mitteilung der Urteilsberatungsphase (vgl. Prot. II S. 53) gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung Noven vorbringen, selbst wenn die Voraussetzungen von Art. 317 Abs. 1 ZPO nicht erfüllt sind (BGE 144 III 349 E. 4.2.1). Sämtliche neuen Vorbringen und Beilagen der Beteiligten, welche bis und mit dem 2. Dezember 2019 vorgebracht wurden, sind daher beachtlich.

    3. Rechtsanwältin lic. iur. Z1.

      vertrat bis zum 11. November 2019 (vgl.

      Urk. 76) die Verfahrensbeteiligte und betreffend Unterhalt auch den Kläger (vgl. Urk. 15 S. 5 f.). Sie hat sowohl im Namen der Verfahrensbeteiligten als auch des Klägers Berufung erhoben (Urk. 1). Hinsichtlich der im Berufungsverfahren umstrittenen weiteren Kinderbelange (elterliche Sorge, Obhut, Betreuungsanteile und Einschulung) wurde dem Kläger bereits im erstinstanzlichen Verfahren zufolge In-

      teressenkollision der Verfahrensbeteiligten Rechtsanwältin lic. iur. X2.

      als

      Kindsvertreterin bestellt (Urk. 13/98). Rechtsanwältin lic. iur. Z1. war somit auch im Berufungsverfahren nicht zur Vertretung des Klägers hinsichtlich der nicht finanziellen Kinderbelange legitimiert. Diesbezüglich kann der Kläger nur durch die Kindsvertreterin rechtsgültig vertreten werden. Diese hat jedoch keine Berufung erhoben. Auf die für den Kläger durch Rechtsanwältin lic. iur. Z1. erhobene Berufung ist somit mangels Legitimation nicht einzutreten.

    4. Die Verfahrensbeteiligte war zunächst durch Rechtsanwältin lic. iur.

      Z1.

      vertreten, welche ihr Mandat jedoch mit Schreiben vom 4. November

      2019 per 11. November 2019 niederlegte (Urk. 76). Seit dem 22. November 2019

      wird die Verfahrensbeteiligte von Rechtsanwältin lic. iur. X1.

      vertreten

      (Urk. 93; Prot. II S. 18). Trotz anwaltlicher Vertretung bleibt die vertretene Partei grundsätzlich postulationsfähig, weshalb die von der Verfahrensbeteiligten persönlich verfassten Eingaben (Urk. 33B, Urk. 46, Urk. 52, Urk. 63, Urk. 65 und Urk. 67) beachtlich sind. Ob die von der vertretenen prozessfähigen Partei selbst vorgenommene Prozesshandlung mit der Vertretung abgesprochen ist nicht, erscheint für den Prozess grundsätzlich unerheblich (Morf, OFK ZPO, Art. 68 N. 6a). Zum unklaren Zweck der persönlichen Eingabe der Verfahrensbeteiligten vom 21. Oktober 2019 äusserte sich Rechtsanwältin lic. iur. Z1. im Übrigen aufforderungsgemäss (vgl. Urk. 69) mittels Eingabe vom 4. November 2019 (Urk. 76). Anlässlich der Instruktionsverhandlung vom 2. Dezember 2019 präzisierte Rechtsanwältin lic. iur. X1. sodann die Berufungsanträge (Prot. II S. 33; Urk. 94 S. 2).

    5. Es ist davon Vormerk zu nehmen, dass der Beklagte auf die Erhebung einer Anschlussberufung vorbehaltlos verzichtet hat (Urk. 30). Eine solche wäre im vorliegenden summarischen (Berufungs-)Verfahren im Übrigen auch nicht zulässig (Art. 314 Abs. 2 ZPO).

      Eine Klageänderung ist im Berufungsverfahren nur noch eingeschränkt zulässig (vgl. Art. 317 Abs. 2 ZPO). Bei Geltung der Offizialmaxime (Art. 296 Abs. 3 ZPO) sind Änderungen von Begehren indes jederzeit und uneingeschränkt möglich, freilich ohne dass die Rechtsmittelinstanz an diese gebunden wäre (vgl. ZK ZPOReetz/Hilber, Art. 317 N 76 m.w.H.). Der neue Antrag des Beklagten auf Zuteilung der alleinigen Obhut an ihn (Urk. 71 S. 2) erweist sich damit ohne Weiteres als zulässig. Das Nämliche gilt hinsichtlich der neuen Anträge der Verfahrensbeteiligten auf Zuteilung der alleinigen elterlichen Sorge und Abänderung des Besuchsplans, um alle persönlichen Übergaben mit dem Beklagten zu beenden (Urk. 46 S. 22; Urk. 94 S. 2). Im Übrigen könnte solches im Rahmen von Kindesschutzmassnahmen (vgl. Art. 307 ff. ZGB) auch von Amtes wegen angeordnet werden.

      Was den weiteren neuen (prozessualen) Antrag der Verfahrensbeteiligten anbelangt, wonach eine Anordnung zu treffen sei, welche den Beklagten daran hindere, jemals wieder sinnlose Sorgerechtsanträge über das schweizerische Gerichtssystem zu stellen (Urk. 46 S. 22, Antrag-Ziffer 3), so ist dieser mit Blick auf den Persönlichkeitsschutz (vgl. Art. 27 ZGB) selbstverständlich unzulässig. Dieser Antrag ist daher ohne Weiteres abzuweisen.

    6. Vorliegend geht es um die vorsorgliche Abänderung von Kinderbelangen. Abänderungsobjekt ist der Entscheid der II. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Zürich vom 2. März 2018 betreffend elterliche Sorge / Regelung Betreuungsanteile (Urk. 13/88/2 = Urk. 13/90/3). Wie bereits die Vorinstanz zutreffend festhielt (Urk. 2 S. 10 f.), sind Ereignisse, die sich vorher abspielten (vgl. Urk. 52

      S. 7 f.), somit nicht weiter von Belang. Das Verfahren ist summarischer Natur (Art. 248 lit. d ZPO). Es genügt, dass die tatsächlichen Verhältnisse glaubhaft gemacht werden, mithin dass aufgrund objektiver Anhaltspunkte eine gewisse Wahrscheinlichkeit für die fraglichen Tatsachen besteht. Weil es um Kinderbelange geht, herrschen die Offizialund Untersuchungsmaxime (Art. 296 Abs. 1 und 3 ZPO). Dies ändert jedoch nichts an der Substantiierungsobliegenheit der Parteien.

    7. Der Beklagte liess den Beizug eines Berichts des Besuchsbeistandes beantragen (Urk. 71 S. 3). Auch die Kindsvertreterin regte solches an (Urk. 62). Kernstreitpunkt des Berufungsverfahrens ist die Einschulungsfrage. Diesbezüglich würde ein Bericht über die Wahrnehmung der Betreuungsanteile der Eltern und die Kindsübergaben nichts Sachdienliches ergeben. Dass die Situation zurzeit höchst strittig ist und zu eskalieren droht, ist bekannt. Es ist jedoch zu erwarten, dass sich die Angelegenheit mit dem vorliegenden Entscheid über die Einschulung entspannen wird, wovon auch der Beklagte ausgeht (Urk. 71 S. 4). Zur Frage der Ausübung der gemeinsamen Obhut (vgl. Urk. 71 S. 3, Antragziffer 3) hat sich der Besuchsbeistand im Übrigen nicht zu äussern.

      Es drängt sich sodann auch keine Zeugeneinvernahme der Psychologin I. auf, bei welcher die Parteien im Mai 2019 in der -Beratung waren, wie dies die Verfahrensbeteiligte persönlich im Hinblick auf die Instruktionsverhandlung vom 2. Dezember 2019 beantragen liess, wobei dieser Antrag dann mit Beschluss der Kammer vom 21. November 2019 abgewiesen wurde (vgl. Urk. 88 und Urk. 89). Der Beklagte vermochte glaubhaft darzutun, dass sich sein angebliches Einverständnis mit dem F. -Kindergarten lediglich auf die beschränkte Zeitspanne einer gutachterlichen Abklärung bezog und vergleichsweise erfolgte. Daraus eine Zustimmung zur privaten Beschulung des Klägers ableiten zu wollen, geht nicht an (vgl. Urk. 2 S. 23 f.; Urk. 13/111/26).

      Wie bereits im Beschluss vom 30. September 2019 ausgeführt, ist auch von einer Kindsanhörung des Klägers durch das Gericht (vgl. Urk. 88, wo die Verfahrensbeteiligte den Kläger gar als Zeugen einvernehmen lassen will) im Sinne von Art. 298 ZPO abzusehen, weil dieser erst Mitte August 2019 fünfjährig geworden ist und nicht davon auszugehen ist, dass er bezüglich der vorab strittigen Frage, ob für ihn der Besuch des öffentlichen Kindergartens J. in K. des privaten F. -Kindergartens besser ist, befähigt ist, sich einen (stabilen) Willen zu bilden (Urk. 40 S. 4; vgl. auch Urk. 89 S. 2). Die Kindsvertreterin führte mit dem Kläger am 24. September 2019 ein Gespräch. Der Kindswille konnte durch ihren Bericht vom 3. Oktober 2019 (Urk. 43) denn auch hinreichend ins Verfahren eingebracht werden. Ein erneutes Gespräch bzw. eine gerichtliche Kindsanhörung erachtet im Übrigen auch die Kindsvertreterin für nicht erforderlich. Dies sei dem Kläger zu ersparen (Prot. II S. 42).

      Auf Weiterungen ist somit, insbesondere auch mit Blick auf die summarische Natur des vorliegenden Massnahmeverfahrens und dessen dringlichen Charakter, zu verzichten. Solches bleibt dem vorinstanzlichen Hauptverfahren vorbehalten.

    8. Nachdem die Parteien aufgefordert wurden, je ihren neuen Mietvertrag einzureichen und dieser Aufforderung denn auch nachkamen (Urk. 61/1 und Urk. 73/3), ist die mit Beschluss der Kammer vom 30. September 2019 vorsorglich angeordnete Adresssperre hinsichtlich der Adresse des Beklagten nunmehr aufzuheben (vgl. auch Urk. 41 und Prot. II S. 31, wonach der Kläger der Verfahrensbeteiligten gesagt habe, wo der Beklagte wohne).

    9. Angesichts des Umstandes, dass nach der Instruktionsverhandlung vom 2. Dezember 2019 nunmehr zeitnah der Endentscheid gefällt wird, erübrigt es sich, über den vorsorglichen Antrag der Verfahrensbeteiligten zu entscheiden, wonach der Kläger ab sofort ganztags in der Privatschule F. , Zürich-L. , unterrichtet und betreut werden soll (vgl. Urk. 94 S. 3; Prot. II S. 32, 34); dieser Antrag wird gegenstandslos und ist entsprechend abzuschreiben.

C. Elterliche Sorge

Die Verfahrensbeteiligte beantragt neu die vorsorgliche Zuteilung der Alleinsorge über den Kläger für die weitere Dauer des vorinstanzlichen Hauptverfahrens (Urk. 46 S. 22; Urk. 94 S. 2 Antrag-Ziffer 1). Nachdem der Kläger für die weitere vorinstanzliche Verfahrensdauer, wie darzutun sein wird, trotz den Kooperationsund Kommunikationsschwierigkeiten der Kindseltern unter deren alternierenden Obhut zu belassen ist, besteht keinerlei Veranlassung, zwecks Wahrung des Kindswohls ausnahmsweise (bereits) im Massnahmeverfahren einem Elternteil die alleinige elterliche Sorge über den Kläger zuzuteilen. Der entsprechende Antrag der Verfahrensbeteiligten ist daher ohne Weiteres abzuweisen.

  1. Obhut / Wohnsitz / Betreuungsanteile
    1. Gemäss dem Entscheid der II. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Zürich vom 2. März 2018 wurde der Kläger unter die alternierende Obhut der Verfahrensbeteiligten und des Beklagten gestellt. Die Betreuung durch den Beklagten wurde jeweils in den ungeraden Wochen von Mittwochabend bis Montagmorgen sowie in den geraden Wochen von Mittwochabend bis Freitagabend vorgesehen und in der übrigen Zeit durch die Verfahrensbeteiligte bzw. die Kinderkrippe H. in E. . Der Wohnsitz des Klägers wurde bei der Verfahrensbeteiligten festgelegt (Urk. 13/88/2 S. 16 f.).

    2. Vor Vorinstanz beantragten beide Elternteile die (vorsorgliche) Zuteilung der Alleinobhut über den Kläger je an sich (Urk. 13/95 S. 2; Urk. 13/110 S. 1 f.). Die Vorinstanz zog in Betracht, der Wechsel des Klägers von der Krippe H. in die F. Pre-School nach den Sommerferien 2018 und somit nach dem Obergerichtsentscheid vom 2. März 2018 habe keine vorzeitige Einschulung dargestellt. Die Einschulung des Klägers in den ersten Kindergarten erfolge nach Ansicht beider Eltern ordnungsgemäss auf das Schuljahr 2019/2020. Mit dem Besuch der F. Pre-School habe sich an der Aufteilung der Betreuungszeiten der Eltern gemäss dem Obergerichtsurteil vom 2. März 2018, mit Ausnahme des

      Übergabeortes, der sich aber immer noch in E.

      befinde, nichts geändert.

      Das Vorgehen der Verfahrensbeteiligten, den Wechsel trotz fehlender Zustimmung des Beklagten zu arrangieren, sei nicht zu beanstanden. Die gesundheitlichen Beeinträchtigungen des Klägers im Spätsommer 2018 hätten sich als ein Sturm im Wasserglas erwiesen. Diese Episode illustriere aber das Zerwürfnis der Kindseltern und deren beeinträchtigte Fähigkeit, vernünftig miteinander umzugehen. Dies sei aber bereits im Zeitpunkt des Obergerichtsurteils der Fall gewesen und es sei nicht einzusehen, inwiefern sich derartige Vorkommnisse mit einer Aufhebung der alternierenden Obhut und Zuteilung der Alleinobhut an einen Elternteil vermeiden liessen. Der Beklagte und die Verfahrensbeteiligte seien die Eltern des Klägers, blieben in regelmässigem Kontakt und seien auch künftig mit ähnlichen Themen konfrontiert, ob sie ihre Beziehung zum Kläger im Rahmen eines Betreuungsanteils eines Besuchsrechts pflegen könnten. Das Thema

      der Einschulung sei vom Obergericht nicht (abschliessend) behandelt worden und erst zwischenzeitlich aktuell geworden. Beide Eltern würden einen unterschiedlichen Standpunkt vertreten und seien trotz -Beratung nicht zu einer einvernehmlichen Lösung gelangt. Dieser Punkt betreffe indes die elterliche Sorge und habe mit der Frage der Obhut nur insoweit zu tun, als der Entscheid über die Beschulung des Klägers sich auf die Ausgestaltung der Betreuungsanteile der Eltern auswirke und Änderungen erfordere. Der blosse Umstand der mangelnden Einigung der Eltern in diesem Punkt rechtfertige jedenfalls keine Abänderung der alternierenden Obhut, zumal eine Alleinobhut künftige Differenzen in Sorgerechtsbelangen nicht zu verhindern vermöchte. Ein Beweis, dass die Verfahrensbeteiligte das Foto des Beklagten von der Familien-Fotowand in der F. Pre-School wiederholt entfernt habe, liege nicht vor, so dass sich daraus nichts hinsichtlich der Erziehungsfähigkeit bzw. Bindungstoleranz der Verfahrensbeteiligten ableiten lasse. Die -Beratung im Zusammenhang mit der Einschulung habe stattgefunden, wenn auch erfolglos. Betreffend der bestehenden Obhutsregelung ergebe sich deswegen kein Handlungsbedarf. Der Beklagte dürfe die Ferien mit dem Kläger frei gestalten. Unangebracht sei aber gewesen, dass er der Verfahrensbeteiligten während der Ferien im April 2018 den telefonischen Kontakt zum Kläger verweigert habe. Ein Anlass deswegen Sanktionen zu ergreifen, bestehe jedoch nicht. Es sei nicht auszumachen, dass der Grad der Zerstrittenheit zwischen den Kindseltern seit dem Obergerichtsentscheid in gravierendem Mass zugenommen habe. Es liege in der Macht und Verantwortung des Beklagten und der Verfahrensbeteiligten, diese schwierige Phase, aus der sie noch nicht herausgefunden hätten, zu überwinden und dabei den nötigen Anstand walten zu lassen und auf den anderen Elternteil Rücksicht zu nehmen. Soweit sich die Verhältnisse mithin geändert hätten, seien diese Änderungen somit entweder nicht wesentlich trotz gegebener Wesentlichkeit nicht Grund genug, um die bestehende Obhutsregelung abzuändern. Der Antrag beider Eltern auf Alleinzuteilung der Obhut sei daher abzuweisen (Urk. 2 S. 12 ff.).

    3. Die Verfahrensbeteiligte macht geltend, der Elternkonflikt habe sich trotz Beistand und -Mediation seither durch die kontinuierliche Eskalation des Beklagten nachweislich derart zugespitzt, dass die Voraussetzungen für eine im

Wohl des Klägers gut funktionierende alternative Obhut nicht mehr gegeben seien. Die Kindseltern seien nicht mehr in der Lage, vernünftig miteinander zu kommunizieren. Die Vorinstanz verkenne, dass der Obergerichtsentscheid vom

2. März 2018 die alternierende Obhut nur bis zur Einschulung des Klägers geregelt habe, weshalb eine Neubeurteilung und Neuregelung der Obhut auch aus diesem Grund erforderlich gewesen wäre und nicht nur auf die veränderten Verhältnisse abzustellen gewesen wäre, sondern eine Gesamtbeurteilung der Situation hätte vorgenommen werden müssen, die auch den Umstand der Schulsituation einbeziehe. Letzteres stelle höhere Anforderungen an die Kommunikationsund Kooperationsfähigkeit der Eltern, welche sich im Falle einer gemeinsamen Obhut viel mehr austauschen müssten, als dies bei einem herkömmlichen Besuchsrechtsmodell der Fall sei (Urk. 1 S. 16 ff.). Die Voraussetzungen einer alternierenden Obhut der Eltern würden in diesem Fall nicht länger vorliegen. Der Konflikt zwischen den Eltern habe sich in den vergangenen Monaten massiv zugespitzt, was die nötige Kommunikation zwischen den Eltern verunmögliche und auch die zahlreichen Übergaben des Klägers erschwere. Auch die vom Beklagten verlangte Adresssperre illustriere, dass das gegenseitige Vertrauen der Eltern nicht bestehe und die Kommunikation nicht funktioniere (Urk. 94 S. 3 f.).

4. Der Beklagte hält entgegen, die Vorinstanz habe die Frage der Obhutszuteilung durchaus beurteilt und zu Recht darauf hingewiesen, dass die aktuelle Situation zu beurteilen sei. Laut der Vorinstanz hätten die Kindseltern die Fähigkeit, die akute Konfliktphase zu überwinden und dereinst adäquat im Kindesinteresse zusammenwirken zu können, was auch ohne alternierende Obhut nötig wäre und wozu sie auch verpflichtet seien. Bereits im Obergerichtsurteil vom 2. März 2018 sei festgehalten worden, dass die Parteien zwar einen erheblichen Konflikt hätten, jedoch den Willen und die Fähigkeit bewiesen hätten, den Kläger davor zu verschonen. Der Beistand teile diese Ansicht im Wesentlichen. In seinem letzten Bericht habe er beide Eltern weiterhin als erziehungsfähig bezeichnet, gleichzeitig aber darauf hingewiesen, dass die Verfahrensbeteiligte oft ohne ersichtliche Motivation Konflikte aufrecht erhalte. Der Beendigung des Verfahrens komme nun Priorität zu, damit Ruhe einkehre und auf Seiten der Verfahrensbeteiligten keine Motivation mehr bestehe, einen Dauerkonflikt zu schüren, um sich im Verfahren

für den Antrag auf alleinige Obhut darauf zu berufen. Seit dem Entscheid der Vorinstanz widersetze sich die Verfahrensbeteiligte mit allen Mitteln jeglichem Bemühen um eine normale, konstruktive Kommunikation und ein Zusammenwirken für den Kläger. Der Hauptkonflikt der Eltern um die Einschulung des Klägers habe mit

dessen Eintritt in den Kindergarten in K.

und der vorläufigen Teilung der

Obhut nun ein vorläufiges Ende gefunden. Mit seinem Umzug nach K. bestehe eine Organisation, die beiden Eltern entgegenkomme und mindestens für die Dauer der Primarschulzeit des Klägers ohne weitere Veränderungen bestehen bleiben könne (Urk. 21 S. 13 ff.). Die Gefährdung des Klägers stehe und falle ganz offensichtlich mit dem Verfahren bzw. dauere lediglich bis zum Endentscheid (Urk. 71 S. 4). Auf lange Sicht sei es wünschbar, dass der Kläger beide Elternteile in seinem Alltag habe. Aus kurzer Sicht sei dies im Interesse des Kindeswohles jedoch nicht umsetzbar. Seit dem Bericht der Kindsvertreterin vom

3. Oktober 2019 lägen neue Erfahrungswerte vor. Dem Kläger gehe es nicht gut, er sei müde und belastet durch die Hinund Herreiserei sowie sein vollbepacktes Freizeitprogramm. Er sei auch emotional und psychisch belastet durch die persönlichen Übergaben zwischen den Eltern. Damit Ruhe einkehre, sei dem Beklagten vorläufig die alleinige Obhut für die weitere Dauer des vorinstanzlichen Ver-

fahrens zuzuteilen, damit der Kläger ungestört den Kindergarten J. in K. besuchen könne (Urk. 71 S. 7 ff.).

5. Die Kindsvertreterin weist darauf hin, dass die aktuelle Situation rund um die Einschulung für den Kläger sehr belastend sei. Schwierig für den Kläger seien der heftige und seit den Gerichtsentscheiden vom August 2019 weiter eskalierte Konflikt der Eltern sowie die äusserst ablehnende und fast schon feindliche Haltung der Verfahrensbeteiligten gegenüber dem öffentlichen Kindergarten J. . Die Eltern des Klägers seien nicht fähig, gemeinsam wichtige Entscheide zu fällen. Das Spannungsverhältnis und die negativ aufgeladene Stimmung, in der sich der Kläger zurzeit befinde, seien äusserst schädlich für sein psychisches Wohlergehen und seine Entwicklung. Aufgrund des Verhaltens der Verfahrensbeteiligten und deren Äusserungen ihr, der Kindsvertreterin, gegenüber scheine es überdies klar, dass sie die Zuteilung in den öffentlichen Kindergarten nie werde akzeptieren und auch nie werde mittragen können. Zudem vertrete sie gegenüber dem Beklagten aktuell eine extrem feindliche, ablehnende und abwertende Haltung. Es gebe Hinweise, dass sie solches auch vor dem Kläger äussere. Mit all dem reisse die Verfahrensbeteiligte den Kläger in einen heftigen Loyalitätskonflikt. Das Verhalten der Verfahrensbeteiligten sei absolut unverantwortlich und mit dem Wohl des Klägers nicht vereinbar. Dennoch erscheine eine Alleinobhut des Beklagten keine geeignete Lösung. Der Kläger habe eine enge Verbundenheit zu beiden Eltern und er brauche in seinem Alltag die Präsenz beider. Eine Zuteilung der alleinigen Obhut an die Verfahrensbeteiligte sei in der aktuellen Situation schon gar nicht zu empfehlen. Welches vorliegend die richtige Lösung sei, sei schwer zu sagen. Die Entscheidung sei jedoch allein mit Blick auf das Wohl des Klägers zu fällen und nicht um das Verhalten eines Elternteils zu sanktionieren (Urk. 43 S. 4 f.). Die gemeinsame Obhut der Eltern liege im Interesse des Klägers. Beide Eltern seien in einem hohen Arbeitspensum erwerbstätig. Der Kläger habe zu beiden Eltern eine enge und starke Bindung. Es sei wichtig, dass der Kläger weiterhin beide Eltern im Alltag präsent habe. Sollte er in den F. -Kindergarten kommen, wäre die alternierende Obhut der Eltern weiterzuführen und es hätte eine wöchentlich etwa hälftige Betreuung stattzufinden. Die Zuteilung der Alleinobhut an den Beklagten sollte nur vorübergehend angeordnet werden und nur dazu dienen, damit einmal Ruhe ins System komme, wenn man sich für den öffentlichen Kindergarten ausspreche (Prot. II S. 38 ff.).

    1. Im Obergerichtsurteil und Abänderungsobjekt vom 2. März 2018 wurde festgehalten, dass spätestens der Schuleintritt des Klägers im August 2019 eine Neubeurteilung der dannzumaligen Verhältnisse und Betreuungsanteile erfordere. Das sei für den Kläger eine lange Zeitspanne; die konkrete Ausgangslage lasse sich derzeit noch nicht antizipieren. Dieser Umstand habe demnach einstweilen nicht in die Beurteilung einzufliessen. Es werde an den Parteien unter Mitwirkung des Beistands liegen, zu gegebener Zeit eine Lösung im Kindswohl zu finden (Urk. 13/88/2 S. 14 f.).

      Der Beklagte wohnt nunmehr seit September 2019 in K. (Urk. 21 S. 15; Urk.

      43 S. 2; Urk. 73/3). Die Verfahrensbeteiligte ist per Mitte Oktober 2019 ins L. -quartier der Stadt Zürich umgezogen (Urk. 46 S. 10; Urk. 48/8;

      Urk. 61/1). Die Fahrdistanz zwischen den beiden Wohnorten beträgt 4.2 Kilometer und die Fahrzeit dauert rund 10 Minuten. Die bisherige alternierende Obhut ist somit geographisch weiterhin möglich.

      Vorliegend geht es sodann nicht um die erstmalige Anordnung einer alternierenden Obhut, sondern vielmehr um die Beibehaltung der von den Parteien seit dem Obergerichtsentscheid vom 2. März 2018 bereits praktizierten alternierenden Obhut. Die geteilte Obhut entspricht also der bisherigen Rollenverteilung. Die Kontinuität und insbesondere der Umstand, beide Elternteile auch im Alltag präsent zu haben, liegen dabei im Kindswohl (vgl. auch Urk. 43 S. 5; Prot. II S. 38 f.). Zu prüfen ist jedoch, ob sich der Elternkonflikt dermassen zugespitzt hat, dass die Voraussetzungen der alternierenden Obhut mit Blick auf das Kindswohl nicht mehr gegeben sind.

      Nebst beidseitiger Erziehungsfähigkeit erfordert die alternierende Obhut organisatorische Massnahmen und gegenseitige Informationen. Insofern setzt die praktische Umsetzung einer alternierenden Betreuung voraus, dass die Eltern fähig und bereit sind, in den Kinderbelangen miteinander zu kommunizieren und zu kooperieren. Es ist mithin ein Mindestmass an Kommunikationsund Kooperationsfähigkeit vonnöten. Allein aus dem Umstand, dass ein Elternteil sich einer alternierenden Betreuungsregelung widersetzt, kann indessen nicht ohne Weiteres auf eine fehlende Kooperationsfähigkeit der Eltern geschlossen werden, die einer alternierenden Obhut im Wege steht. Ein derartiger Schluss könnte nur dort in Betracht fallen, wo die Eltern aufgrund der zwischen ihnen bestehenden Feindseligkeiten auch hinsichtlich anderer Kinderbelange nicht zusammenarbeiten können, mit der Folge, dass sie ihr Kind im Szenario einer alternierenden Obhut dem gravierenden Elternkonflikt in einer Weise aussetzen würden, die seinen Interessen offensichtlich zuwiderläuft. Die Kooperationsfähigkeit der Eltern verdient besondere Beachtung, wenn das Kind schulpflichtig ist die geografische Entfernung zwischen den Wohnorten der Eltern ein Mehr an Organisation erfordert (BGE 142 III 612 E. 4.3).

      Im Obergerichtsentscheid vom 2. März 2018 wurde festgehalten, dass der umfassende SMS-Verkehr der Parteien aufgezeigt habe, dass eine Kommunikation

      über die Kinderbelange sehr wohl möglich sei und Anhaltspunkte für einen umfassenden Konflikt fehlten. Es sei daher von einer zureichenden Kooperationsfähigkeit der Parteien auszugehen (Urk. 13/88/2 S. 13 mit Hinweis auf Urk. 13/90/2

      S. 12 ff., E. 3.5). Laut dem Rechenschaftsbericht des Beistandes vom 27. September 2018 sei die Elternschaft weiterhin stark von den gerichtlichen Auseinandersetzungen geprägt. Die Elternkonflikte würden oft von der Verfahrensbeteiligten eingeleitet und aufrechterhalten, wobei die jeweiligen gerichtlichen Verfahren vermutlich eine bedeutende Rolle spielten, weil je nach Stand der Verfahren die Konflikte an Intensität gewinnen würden. Es werde eine -Beratung (Kinder und Eltern in Trennung) empfohlen (Urk. 13/150 S. 5 = Urk. 13/96/1). Dass der Elternkonflikt massiv zugenommen habe, wie die Verfahrensbeteiligte behaupten lässt (vgl. Urk. 1 S. 19 unten), stellte der Beistand jedoch so nicht fest. Die Kindsvertreterin führte anlässlich der vorinstanzlichen Verhandlung vom 4. Juli 2019 (Prot. I

      S. 84 ff.) aus, sie gehe davon aus, dass der Elternkonflikt von beiden Seiten geschürt werde, um vermeintlich die Chancen zu verbessern, dass das Gericht zum Schluss gelange, dass ein Dauerkonflikt vorliege und einem Elternteil die alleinige elterliche Sorge die Alleinobhut zugeteilt werde (Prot. I S. 109).

      Wie schon die Vorinstanz richtig gesehen hat, haben sich seit dem Obergerichtsentscheid vom 2. März 2018 und der definitiven Anordnung der alternierenden Obhut keine gravierenden Vorkommnisse ereignet (vgl. Urk. 2 S. 12 ff. m.w.H.,

      z. B. übertriebene Vorwürfe des Beklagten hinsichtlich gesundheitlicher Beeinträchtigungen des Klägers im Spätsommer 2018; unnötige Avisierung der Kantonspolizei durch die Verfahrensbeteiligte am 17. September 2018, als der Kläger

      wegen eines Arztbesuchs nicht in der F.

      Pre-School erschien; unangebrachte Verweigerung des telefonischen Kontakts der Verfahrensbeteiligten mit dem Kläger während der Frühlingsferien im April 2018 durch den Beklagten). Solches zeigt zwar den Konflikt der Eltern und deren beeinträchtigte Fähigkeit, vernünftig miteinander umzugehen. Dies war aber schon zur Zeit des Obergerichtsentscheides der Fall. Eine Verschlimmerung ist nicht ersichtlich. Die Betreuung durch den Beklagten findet denn auch weitgehend statt (Urk. 42; Urk. 71 S. 6 f.; Urk. 46 S. 5; Prot. II S. 20, 25). Seit er in K. wohnt, stehen ihm auch wieder die ausgedehnten Betreuungsanteile zu (Urk. 2 S. 29 f., Dispositivziffer 4.b: in den

      ungeraden Wochen von Mittwochabend, 18.00 Uhr, bis Montagmorgen, Kindergartenbzw. Schulbeginn, in den geraden Wochen von Mittwochabend, 18.00 Uhr, bis Freitagabend, 18.00 Uhr; zur künftigen Betreuungsregelung vgl. nachstehende Ziffer 6.3). Der Beklagte betreut den Kläger bzw. hat die Betreuungsverantwortung über diesen mithin zu rund 40 %. Er ist auch im Kindergartenalltag des Klägers präsent. Damit liegt faktisch aber ohnehin eine alternierende Obhut (praxisgemäss ab einem Betreuungsanteil von 30 %) vor. Dementsprechend ist auch die Feststellung der Vorinstanz, wonach die Verfahrensbeteiligte und der Beklagte die Eltern des Klägers seien, im regelmässigen Kontakt blieben und auch künftig mit ähnlichen Themen konfrontiert sein würden, ob sie ihre Beziehung zum Kläger im Rahmen eines Betreuungsanteils eines Besuchsrechts pflegen könnten (Urk. 2 S. 13), entgegen der Verfahrensbeteiligten (Urk. 1 S. 20) im konkreten Fall nicht zu beanstanden.

      Der Konflikt der Parteien eskalierte im Zusammenhang mit der höchst umstrittenen Einschulung des Klägers. Auch die gescheiterte -Beratung stand im Zusammenhang mit der Einschulungsfrage (Urk. 13/105/166; Urk. 13/105/177; Urk. 13/94). Die Frage der Einschulung beschlägt jedoch die (gemeinsame) elterliche Sorge und diesbezüglich werden die Kindseltern weiterhin zusammenwirken müssen. Die Zuteilung der Alleinobhut an einen Elternteil vermöchte daran sowieso nichts zu ändern (vgl. Urk. 2 S. 14).

      An dieser Stelle ist sodann mit Nachdruck darauf hinzuweisen, dass die Verfahrensbeteiligte, welche mit dem angefochtenen Entscheid vom 9. August 2019 und dem Entscheid der Kammer vom 22. August 2019 betreffend die Einschulung des Klägers im öffentlichen Kindergarten J. in K. für die Dauer des Berufungsverfahrens offensichtlich Mühe bekundet, mit ihrem diesbezüglichen fragwürdigen Verhalten, womit sie dem Kläger ein Einleben im Kindergarten J. in K. massiv erschwert (vgl. Urk. 43; vgl. auch Urk. 50 S. 3; Urk. 97 S. 2; Urk. 99/1), das Kindswohl erheblich beeinträchtigt, und solches selbstredend auch an ihrer Erziehungsfähigkeit gewisse Zweifel aufkommen lässt (vgl. auch Urk. 50). Die Zuteilung der Alleinobhut an die Verfahrensbeteiligte fällt daher zurzeit ausser Betracht, zumal an deren Bereitschaft, dem Kläger (weiterhin) einen unbeschwerten Kontakt zum Beklagten zu ermöglichen, jedenfalls zu zweifeln ist (vgl. auch Urk. 43 S. 5 und Urk. 46). Hingegen ist davon auszugehen, dass die Verfahrensbeteiligte ansonsten grundsätzlich erziehungsfähig ist, wovon selbst der Beklagte ausgeht (Urk. 71 S. 4). Ihr fragwürdiges Verhalten ist denn auch im Licht der höchst strittigen Einschulungsfrage zu sehen. Sie will in schulischer Hinsicht das (aus ihrer Sicht) Beste für den Kläger und vertritt wohl die mit Blick auf das Kindswohl nicht zu teilende Ansicht, der Zweck heilige die Mittel. Auch die - Mediatorin, Frau I. , sprach nicht von einer fehlenden Erziehungsfähigkeit der Verfahrensbeteiligten, sondern vielmehr von einem psychischen Ausnahmezustand derselben im Zusammenhang mit der Einschulungsfrage (Urk. 71 S. 4 f.; Urk. 31; Urk. 54/8).

      Gewichtige Hinweise, wonach die Erziehungsfähigkeit des Beklagten zu hinterfragen wäre, liegen keine vor. Was das Wochenende von Freitag 23. bis Sonntag

      25. August 2019 anbelangt, ist dem angefochtenen Entscheid klar zu entnehmen, dass dann das erste Betreuungswochenende des Beklagten stattfinden sollte (Urk. 2 S. 29, Dispositivziffer 4.a). Die diesbezüglichen Ausführungen der Verfahrensbeteiligten, welche mit dem Kläger an diesem Wochenende offenbar in die Berge fuhr (Urk. 46 S. 5), zielen daher ins Leere. Es galt zudem den Entscheid der Kammer vom 22. August 2019 (Urk. 15) umzusetzen und den Kläger demnach ab dem darauffolgenden Montag, 26. August 2019, den Kindergarten J. in K. besuchen zu lassen. Dass der Beklagte die Verfahrensbeteiligte diesbezüglich kontaktierte, ist daher nicht zu beanstanden (Urk. 46 S. 5).

      Zusammengefasst darf davon ausgegangen werden, dass sich die Situation mit dem vorliegenden Entscheid, wonach der Kläger in den privaten F. - Kindergarten einzuschulen ist (vgl. nachstehend lit. D), beruhigt und sich der Elternkonflikt wieder entschärft. Die seit März 2018 gelebte gemeinsame Obhut ist den Eltern mithin trotz den aktuellen Konflikten für die weitere Verfahrensdauer zu belassen. Zwar spitzte sich der Elternkonflikt in jüngster Zeit zu, allerdings ist dies klar im Zusammenhang mit dem vorliegenden Gerichtsverfahren zu sehen und es ist davon auszugehen, dass die Eltern, nachdem die Einschulungsfrage nunmehr zweitinstanzlich geklärt wird, mit Hilfe des Beistandes in der Lage sein werden,

      hinsichtlich der Kinderbelange, wie zuvor, hinreichend zu kooperieren. Auch die Schwierigkeiten bei den persönlichen Übergaben bzw. die Streitigkeiten hinsichtlich des Übergabeortes (vgl. Urk. 42; Prot. II S. 20, 25) werden mit dem vorliegenden Entscheid entschärft (vgl. unten Ziffer 6.3). Es ist mithin auch diesbezüglich davon auszugehen, dass sich die Lage mit dem vorliegenden Entscheid entspannen wird. Dahingehend deuten im Übrigen auch die persönlichen Ausführungen der Verfahrensbeteiligten hinsichtlich des bestehenden Konflikts, welchen auch sie im Zusammenhang mit dem Kindergarteneintritt sieht. Sie betont denn auch, gegenüber dem Beklagten nicht feindselig eingestellt zu sein (Urk. 52 S. 9). Der Beklagte geht im Übrigen davon aus, dass die Verfahrensbeteiligte den Kläger wieder kindgerecht fördern wird, sobald der Prozess beendet ist (Urk. 71 S. 4). Er ist also seinerseits ebenfalls der Meinung, dass dadurch eine Beruhigung der Situation eintreten wird.

      Trotz des fragwürdigen, das Kindswohl schädigenden Verhaltens der Verfahrensbeteiligten im Zusammenhang mit dem Besuch des öffentlichen Kindergartens

      J.

      durch den Kläger während der Verfahrensdauer, drängt sich die (vorübergehende) Zuteilung der Alleinobhut an den Beklagten, wie dieser beantragen lässt (Urk. 71 S. 2, 7 f.), nicht (mehr) auf, weil der Kläger künftig den F. - Kindergarten zu besuchen haben wird. Eine Gefährdung des Klägers in seiner schulischen Entwicklung ist mithin nicht mehr vorhanden. Der Kläger braucht, wie bisher, die Präsenz beider Elternteile im Alltag, und es darf von einer Entspannung der Konfliktsituation ausgegangen werden. Die Eltern sind jedoch gleichwohl erneut (vgl. Urk. 2 S. 15 m.H. auf Prot. I S. 105 und 107) und nachdrücklich darauf hinzuweisen, inskünftig zum Wohl des Klägers vernünftig miteinander umzugehen, um eine dauerhafte Beeinträchtigung des Kindswohls und insbesondere einen schweren Loyalitätskonflikt des Klägers im Primarschulalter zu vermeiden. In Übereinstimmung mit der Vorinstanz ist der Kläger daher weiterhin unter der gemeinsamen alternierenden Obhut der Verfahrensbeteiligten und des Beklagten zu belassen und deren Abänderungsbegehren bzw. Anträge im Berufungsverfahren sind diesbezüglich abzuweisen.

      Schliesslich ist zu bemerken, dass eine geschlechtsbedingte Diskriminierung der Verfahrensbeteiligten (vgl. Urk. 46 S. 12) in diesem Entscheid nicht zu erblicken ist. Dass ihr die Alleinobhut über den Kläger nicht zugeteilt wird, hat denn auch nichts mit ihrer beruflichen Tätigkeit / Karriere zu tun, sondern vielmehr hauptsächlich mit der Kontinuität der gelebten Verhältnisse und mit ihrem dem Kindswohl abträglichen Verhalten hinsichtlich des für die Dauer des Verfahrens gerichtlich angeordneten Besuchs des öffentlichen Kindergartens (Urk. 43 S. 5; Urk. 50

      S. 3). Der vorliegende Entscheid gründet mithin allein auf dem Kindswohl.

    2. Die Vorinstanz wies den Antrag des Beklagten auf Verlegung des Wohnsitzes des Klägers von (damals noch) E. zum Beklagten nach (damals noch)

      G.

      ab, weil der Kläger an seinem Wohnsitz in die öffentliche Schule in

      E. eingeschult werden sollte. Der Wohnsitz des Klägers verblieb mithin bei der Verfahrensbeteiligten (Urk. 2 S. 15 f., S. 29, Dispositivziffer 2). Weil der Kläger weiterhin unter der alternierenden Obhut seiner Eltern verbleibt und in den privaten F. -Kindergarten im L. -quartier in der Stadt Zürich einzuschulen ist (vgl. nachstehend lit. D), ist sein Wohnsitz bei der inzwischen im L. -quartier wohnhaften Mutter zu belassen.

    3. Zunächst liess die Verfahrensbeteiligte die Betreuungsanteile mit ihrer Berufung nicht anfechten (vgl. Urk. 1 S. 2). Später beantragte sie jedoch eine Abänderung des Besuchsplans, um alle persönlichen Übergaben mit dem Beklagten zu beenden, weil diese nicht funktionierten. Alle Übergaben und Abholungen sollten über den F. -Kindergarten erfolgen. Dem Beklagten sollte lediglich noch eine Betreuungszeit von Donnerstag nach Schulende um 15.45 Uhr bis Montag bei Schulbeginn um 8.30 Uhr jedes zweite Wochenende zustehen (Urk. 46 S. 22 f.; vgl. auch Urk. 94 S. 2).

      Bis zum vorinstanzlichen Entscheid vom 9. August 2019 betreute der Beklagte den Kläger in ungeraden Wochen von Mittwochabend bis Montagmorgen und in geraden Wochen von Mittwochabend bis Freitag 18.00 Uhr (Urk. 13/88/2 S. 16). Gemäss dem angefochtenen Entscheid wurde diese Regelung dahingehend abgeändert, dass der Beklagte mit Wirkung ab 19. August 2018 (recte: 2019; vgl. Urk. 13/118) und für die Dauer bis zu seinem Umzug nach E. in einen

      angrenzenden Stadtkreis den Kläger alle zwei Wochen von Freitagmittag, ab Kindergartenbzw. Schulende, bis zum folgenden Montagmorgen, Kindergartenbzw. Schulbeginn betreuen sollte. Ab dem Umzug sollte er den Kläger in ungeraden Wochen wieder von Mittwochabend, 18.00 Uhr, bis Montagmorgen, Kindergartenbzw. Schulbeginn, und in geraden Wochen von Mittwochabend, 18.00 Uhr, bis Freitagabend, 18.00 Uhr, betreuen (Urk. 2 S. 29 f., Dispositivziffer 4). Seit anfangs September 2019 wohnt der Beklagte in K. (Urk. 43 S. 2; Urk. 73/3). Damit stehen ihm wieder die ausgedehnten Betreuungsanteile zu, welche er denn auch wahrnehmen kann (Prot. II S. 25).

      Die Unterrichtszeiten im F. -Kindergarten dauern von Montag bis Donnerstag, 8.30 bis 15.45 Uhr, mit der Möglichkeit für eine längere Betreuung bis 18.30 Uhr. Freitags findet kein Kindergartenunterricht statt (Urk. 46 S. 6; Urk. 13/110

      S. 11). Eine Anpassung der Betreuungsanteile des Beklagten ist somit nicht erforderlich, zumal er die Betreuung mit seinem 80 %-Pensum freitags persönlich gewährleisten kann (Prot. II S. 26).

      Es ist auch nicht ersichtlich, weshalb dem Beklagten die Betreuung des Klägers am Mittwochabend weggenommen werden und er den Kläger nur noch jedes zweite Wochenende von Donnerstag, 15.45 Uhr, bis Montag, 8.30 Uhr, betreuen sollte. Es spricht nichts dagegen, dass er den Kläger am Mittwoch spätestens um

      18.30 Uhr im F. -Kindergarten (verlängerte Betreuung) abholt und ihn dann am Donnerstagmorgen seinerseits wieder in den F. -Kindergarten fährt, wo er ihn am Abend, spätestens um 18.30 Uhr, wieder abholen kann. In den geraden Wochen hat er den Kläger am Freitagabend, 18.00 Uhr, wiederum der Verfahrensbeteiligten zu übergeben. In den ungeraden Wochen bringt er ihn am Montagmorgen direkt in den F. -Kindergarten. Die Eltern werden sich somit nur noch alle zwei Wochen bei den Übergaben am Freitagabend kurz persönlich begegnen. Es darf erwartet werden, dass sie sich dabei ihrem Sohn zuliebe zusammenreissen. Es rechtfertigt sich dabei, den Übergabeort freitags beim F. -Spielplatz festzulegen. Dies wird von der Verfahrensbeteiligten favorisiert (vgl. E-Mailverkehr betreffend Übergabeort, Urk. 73/2) und liegt auch im Kindswohl, zumal der Kläger nunmehr den F. -Kindergarten besuchen wird und in

      Gehdistanz vom F. -Spielplatz bei der Verfahrensbeteiligten wohnt. Weitere Übergaben beim Bahnhof D. , wie vom Besuchsbeistand angeordnet und in der Vergangenheit sowie teilweise auch heute noch praktiziert (vgl. bereits Urk. 13/90/3 S. 16; Urk. 42; Urk. 2 S. 28; Urk. 73/2 [E-Mails von September/Oktober 2019 betreffend Regelung der Übergaben]), erscheinen demgegen- über nicht mehr zweckmässig. Zudem übernahm der Beklagte den Kläger auch bisher schon ab und zu bei diesem Spielplatz (Urk. 71 S. 9; Prot. II S. 20, 25). Solches ist ihm mit Blick auf das Kindswohl denn auch weiterhin zuzumuten, zumal dieser Ort verkehrstechnisch günstig liegt.

    4. Die Vorinstanz beliess die Ferienund Feiertagsregelung gemäss dem Obergerichtsurteil vom 2. März 2018 (Urk. 2 S. 30; Urk. 13/88/2 S. 16, Dispositivziffer 1/3). Die Verfahrensbeteiligte will dem Beklagten zwar ein etwas weitergehendes Ferienbesuchsrecht einräumen, nämlich sechs anstelle von vier Wochen, allerdings ist dies im Zusammenhang mit der ihrerseits beantragten Alleinobhut und dem beantragten eingeschränkten ordentlichen Besuchsrecht des Beklagten, nur alle zwei Wochen von Donnerstag Schulende bis Montagmorgen Schulbeginn, zu sehen (Urk. 94 S. 2). Zudem blieb die Ausdehnung unbegründet (Urk. 94

S. 4 f.). Der Beklagte seinerseits beantragt im Berufungsverfahren keine Ausdehnung des vierwöchigen Ferienbesuchsrechts (Urk. 21 S. 3; Prot. II S. 35). Vor diesem Hintergrund hat es bei der bisherigen Regelung zu bleiben.

  1. Einschulung
    1. Die Vorinstanz kam zum Schluss, dass stelle man die Eigenschaften des Klägers bzw. seine Bedürfnisse in den Vordergrund mit Ausnahme seiner Zweisprachigkeit kein Faktor auszumachen sei, der für die F. [Schule] für die öffentliche Schule spreche. Was die Zweisprachigkeit betreffe, sei davon auszugehen, dass die Beschulung des Klägers in der öffentlichen Schule längerfristig keine nennenswerten Nachteile zur Folge haben werde. Sofern sich die Verfahrensbeteiligte weiterhin mit dem Kläger auf Englisch unterhalte, profitiere er auch weiterhin von der Zweisprachigkeit seiner Eltern. Schliesslich gehöre EnglischUnterricht bereits ab der 3. Primarklasse zum öffentlichen Schulstoff und könne sowohl das öffentliche Kurzwie auch das öffentliche Langzeitgymnasium im Immersions-System absolviert werden. Entsprechend sei keine ungenügende För- derung der Zweibzw. Mehrsprachigkeit im öffentlichen Schulsystem auszumachen. Bezüglich Kontinuität hielt die Vorinstanz fest, dass sich die F.

      Pre-School in E.

      befinde, während der F. -Kindergarten in ZürichL. sei, so dass es diesbezüglich auch zu einer Veränderung der örtlichen Verhältnisse komme. Damit dränge sich ein Verbleib des Klägers in der Institution F. [Schule] aus Gründen der Kontinuität und Stabilität nicht auf. Ferner seien auch Änderungen in der Zusammensetzung der Gruppe bzw. Klasse beim Übertritt von der Kindertagesstätte in den Kindergarten üblich und auch zumutbar. Darüber hinaus werde - nach Aussagen der Verfahrensbeteiligten auch die beste Freundin von A. den öffentlichen Kindergarten besuchen. Sodann liege der öffentliche Kindergarten nur wenige hundert Meter vom Wohnort des Klägers entfernt und könne damit problemlos zu Fuss mit anderen Kindern aus dem Quartier erreicht werden, wohingegen der F. -Kindergarten im Zürcher L. liege und somit einen Autooder Bustransport von 10 Minuten benötige. Dieser Aspekt sei aber nicht von grosser Bedeutung. Schliesslich seien die mit dem Besuch einer Privatschule einhergehenden Kosten von Fr. 1'930.pro Monat bzw. nach Eintritt in die Primarschule von Fr. 2'500.pro Monat zu berücksichtigen. Entsprechend sei mit Blick auf die Kosten bzw. ihre Finanzierbarkeit die Kontinuität der Art und Weise der Beschulung bei einem Eintritt des Klägers in die unentgeltliche, öffentliche Schule ungleich mehr gewährleistet als bei einem Eintritt in die F. [Schule], da die Verfahrensbeteiligte keine Gewähr dafür biete, längerfristig für die beträchtlichen Kosten aufkommen zu können. Alles in allem sei somit der öffentlichen Schule von E. der Vorzug zu geben und daher den Kindseltern in Anwendung von Art. 307 Abs. 3 ZGB die Weisung zu erteilen, den Kläger dort auf den Beginn des Schuljahres 2019/2020 anzumelden (Urk. 2 S. 17 ff., E. 5.1-5.12).

    2. Gemäss der Verfügung der Kammerpräsidentin vom 22. August 2019 wurde das Gesuch der Verfahrensbeteiligten um Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Berufung abgewiesen, ebenso deren Antrag, der Schuleintritt des Klägers in den F. -Kindergarten sei superprovisorisch anzuordnen. Vollstreckungsmassnahmen wurden keine angeordnet, weil die Anordnung, wonach der Kläger

in die öffentliche Schule in E.

eingeschult werden solle, umgehend vollstreckt werden konnte, zumal bei Vorinformation an die Schule der Kläger bei Eintreffen mit einem Elternteil im Kindergarten aufgenommen werden konnte, ohne von den Unregelmässigkeiten betroffen zu sein (Urk. 15 S. 14). In der ersten Schulwoche nach den Sommerferien 2019 besuchte der Kläger den F. - Kindergarten. Ab dem 26. August 2019 sollte er den öffentlichen Kindergarten J. in K. besuchen. Dort erschien er jedoch zunächst nicht. Das erste Mal war er am Mittwoch 28. August 2019 anwesend. In der zweiten Woche bezog die Verfahrensbeteiligte zwei Jokertage und meldete den Kläger krankheitshalber ab. In den folgenden Wochen erschien der Kläger etwas regelmässiger im Kindergarten, wurde jedoch weiterhin häufig krankgemeldet. Auch brachte die Verfahrensbeteiligte ihn mehrmals zu spät holte ihn zu früh ab. Bis heute besuchte der Kläger den Kindergarten J. keine Woche vollständig, wenngleich die Besuche ansonsten etwas regelmässiger wurden (Urk. 97 S. 2; Urk. 99/1; Urk. 43 S. 2 f.). Im Kindergarten J. in K. wurde der Kläger eingeteilt,

weil es im ursprünglich vorgesehenen Kindergarten in der Schule M. im

Dorf E. (nahe des vormaligen Wohnortes der Verfahrensbeteiligten und des Klägers) keinen Platz mehr für ein Kindergartenkind des 1. Jahrgangs hatte (Urk. 15 S. 12 mit Hinweisen; Urk. 43 S. 4).

In der Folge ist auf die einzelnen Kriterien hinsichtlich der Einschulung in den öf-

fentlichen Kindergarten J.

in K.

oder den privaten F. Kindergarten im L. in der Stadt Zürich näher einzugehen.

    1. Kostenfaktor

      1. Die Vorinstanz zog in Betracht, ein wesentlicher Faktor beim Entscheid über den Besuch einer Privatschule der öffentlichen Schule seien die Kosten. Die öffentliche Schule sei unentgeltlich. Das Schulgeld für den privaten F. - Kindergarten belaufe sich aktuell auf Fr. 23'160.jährlich bzw. Fr. 1'930.monatlich. Zwar sei die Verfahrensbeteiligte bereit, diese Kosten alleine zu tragen. Allerdings seien die Bedenken des Beklagten, wonach keine Gewähr bestünde, dass die Verfahrensbeteiligte die Schulkosten auch langfristig alleine finanzieren könne, nachvollziehbar. Die Verfahrensbeteiligte arbeite aktuell Vollzeit. Bei einem Eintritt des Klägers in den F. -Kindergarten wolle sie ihr Pensum auf 80 % reduzieren und werde dann noch rund Fr. 7'400.- netto pro Monat verdienen. Ein solches Einkommen lasse zwar die Finanzierung der Schulkosten von aktuell rund Fr. 2'000.pro Monat und von rund Fr. 2'500.pro Monat nach Übertritt in die Primarschule zu, sofern in anderen Bereichen Bescheidenheit an den Tag gelegt werde. Zusätzliche erhebliche finanzielle Reserven habe die Verfahrensbeteiligte jedoch nicht. Die Gefahr eines Stellenverlusts einer aufgezwungenen Pensumsreduktion müsse allerdings in Betracht gezogen werden, und zwar nicht mit dem Pauschalverweis auf die unsichere volkswirtschaftliche Situation, sondern unter Hinweis auf die konkreten Erfahrungen der Verfahrensbeteiligten auf dem Schweizer Arbeitsmarkt. Das Risiko des Beklagten, sich an den Kosten für die private Beschulung künftig beteiligen diese sogar übernehmen zu müssen, sei daher nicht vernachlässigbar. Eine entsprechende Zahlungspflicht könnte ihm indessen nicht auferlegt werden, solange dem Kläger auch in der unentgeltlichen, öffentlichen Schule eine seinen Bedürfnissen und Neigungen entsprechende Ausbildung angeboten werden könne, was zur Zeit klar zu bejahen sei. Weil davon auszugehen sei, dass der Entscheid der Eltern, den Kläger öffentlich privat beschulen zu lassen, auf Dauer angelegt sei und jedenfalls auch die Primarschule umfassen solle, sei mit Blick auf die Kosten bzw. ihre Finanzierbarkeit die Kontinuität der Art und Weise der Beschulung bei einem Eintritt des Klägers in die unentgeltliche, öffentliche Schule somit ungleich mehr gewährleistet

        als bei einem Eintritt in die F. (Urk. 2 S. 24 f.).

        [Schule], welche hohe Gebühren verlange

      2. Die Verfahrensbeteiligte hält in ihrer Berufung im Wesentlichen dafür, der massgebliche Faktor für die Vorinstanz im Hinblick auf die Präferenz der öffentlichen Schule E. gegenüber der Privatschule F. [Schule] werde in der finanziellen Frage gesehen. Entgegen der Vorinstanz sei sie sehr wohl in der Lage, die Bezahlung der Kosten der Privatschule längerfristig sicherzustellen. Sie sei in der Businesswelt sehr gut vernetzt und eine gefragte Kommunikationsspezialistin. Ihre Stelle bei der N. , wo sie seit Mai 2017 arbeitstätig sei, sei nicht gefährdet. Im Gegenteil sei ihr Gehalt bereits dreimal erhöht worden. Im Jahr 2019 betrage das Bruttoeinkommen mindestens Fr. 140'000.-. In Aussicht stehe

        sodann eine Beförderung ab 2020/2021 mit einem Jahresgehalt von mindestens Fr. 200'000.-. Zudem habe sie im Jahr 2009 einen Bestseller [Buchname] geschrieben. Im August 2018 habe sie die Filmund TV-Rechte ihres Buches verkauft. Daraus werde sie ein Zusatzeinkommen generieren. Ausserdem habe sie finanzstarke Verwandte und Freunde, die ihr im Notfall finanzielle Unterstützung bieten würden. Selbst bei einem Stellenverlust bekäme sie während zweier Jahre ausreichende Arbeitslosenunterstützung und könnte weiterhin für das Schulgeld

        aufkommen. Und schliesslich biete F.

        [Schule] auch flexible Finanzierungsmöglichkeiten und Überbrückungszahlungssysteme für Familien, die sich vorübergehend in finanziellen Schwierigkeiten befänden (Urk. 1 S. 5 ff.). Sie habe während der letzten fünf Jahre die gesamten Bildungskosten für den Kläger allein bezahlt, zuerst in der H. O. -Kinderkrippe, wo die Gebühren zwischen Fr. 2'300.- und Fr. 3'000.pro Monat betragen hätten, und dann in der F. - Vorschule, wo sich die Gebühren auf etwa Fr. 1'900.pro Monat belaufen hätten. Der Beklagte habe nichts dazu beigetragen. Es sei selbstverständlich, dass sie weiterhin in der Lage und bereit sei, die Bildungsausgaben des Klägers alleine zu finanzieren, da sie genau das schon seit langer Zeit tue. Fünf Jahre seien mehr als lang genug, um zu beweisen, dass die Kosten nachhaltig getragen werden könnten (Urk. 46 S. 11). Sie arbeite 100 %, lebe in stabilen finanziellen Verhältnissen und könne diese Schulkosten gut tragen. Ausserdem werde im Jahr 2020 ihr Freund bei ihr und dem Kläger einziehen, was ihre Fixkosten bedeutend reduzieren werde (Prot. II S. 19; Urk. 94 S. 10). Luxusartikel seien ihr nicht wichtig. Zudem bestünde, wenn alle Stricke reissen würden, wofür keinerlei Anzeichen ersichtlich seien, die Möglichkeit, Stiftungsgelder zu beantragen (Prot. II S. 52).

      3. Der Beklagte lässt entgegnen, wie die Steilkarriere der Verfahrensbeteiligten realisiert werden solle, liege im Dunkeln, zumal sie angekündigt habe, die Stellenprozente auf 80 % zu reduzieren. Gemäss der beigebrachten Jahresqualifikation sei die Verfahrensbeteiligte trotz grossem Einsatz und harter Arbeit auch nach über zwei Jahren noch nicht voll in die Materie eingearbeitet. Die massgebliche konkrete Erfahrung der Verfahrensbeteiligten habe sodann gezeigt, dass diese häufige Stellenwechsel gehabt habe. Zudem bestehe mit Blick auf ihre internationale Tätigkeit in einem globalen Unternehmen auch das Risiko einer internen

        Versetzung ins Ausland und damit eines geringeren Salärs trotz Karrieresprungs. Was die Vermarktung ihres Buches anbelange, sei nicht belegt, dass dieses Projekt realisiert werde. Überdies seien allfällige Einnahmen zeitlich und ziffernmässig unklar. Die weiteren Behauptungen hinsichtlich einer Notfinanzierung der Schule durch Verwandte Bekannte, das Ausreichen einer allfälligen Arbeitslosenunterstützung bzw. eines Entgegenkommens der F. -Schule seien weder substantiiert noch belegt (Urk. 21 S. 9 f.).

      4. Der Kostenfaktor ist vorliegend zu relativieren. Entscheidend ist dabei, dass ein Wechsel zwischen privater und öffentlicher Schule zumindest auf Kindergartenund Primarschulstufe ohne Weiteres möglich ist. Es ist keineswegs zwingend, dass ein Kind, welches einen privaten Kindergarten besuchte, dann auch eine private Primarschule besuchen muss. Was für längerfristige Beschulungsabsichten die Eltern hegen, ist somit nicht bedeutsam. Zudem geht es im vorliegenden summarischen Massnahmeverfahren um die Regelung der aktuellen Verhältnisse für die Dauer des Hauptverfahrens. Dass sich der Beklagte nicht an den privaten Kindergartenkosten zu beteiligen hat, ist unbestritten. Eine entsprechende Zahlungspflicht wäre ihm mit der Vorinstanz - denn auch nicht zuzumuten, nachdem dem Kläger auch in der unentgeltlichen, öffentlichen Schule eine seinen Bedürfnissen und Neigungen entsprechende Ausbildung angeboten werden kann (Urk. 2 S. 25; sowie nachstehend) und der Beklagte zwar relativ gut verdient (Fr. 7'200.brutto x 13 bei 80 %, vgl. Urk. 13/96/7), aber kein Grossverdiener ist und auch nicht über namhafte Vermögensreserven verfügt. Ist aber die Verfahrensbeteiligte willens und in der Lage, die Kosten des F. -Kindergartens während zweier Jahre alleine zu tragen, entsteht dem Beklagten daraus kein finanzieller Nachteil. Die Verfahrensbeteiligte hat sich dazu mehrfach explizit bereit erklärt (vgl. Urk. 46 S. 11; Urk. 13/110 S. 11 Rz. 27, S. 12 Rz. 31; Urk. 94 S. 2,

      10).

      Zwar hatte die Verfahrensbeteiligte, wie sie selbst ausführte, nach der Geburt des Klägers im Jahr 2014 Mühe, eine Stelle zu finden. Aufgrund ihres Fachgebietes (Kommunikation im Finanzsektor) und der Fremdsprachigkeit sei die Jobsuche nicht einfach gewesen und es seien ausschliesslich Arbeitsstellen mit einem

      100 %-Pensum in Frage gekommen. Die ersten beiden Stellen seien auf 12 Mo-

      nate befristet gewesen. Anfang Mai 2017 habe sie dann bei der N.

      eine

      Stelle als Communications Manager angenommen. Seit Oktober 2017 ist sie dort im Vollpensum festangestellt (Urk. 13/110 S. 7 Ziff. 15). Ab der Einschulung des Klägers wäre ihr eine Pensumsreduktion auf 80 % möglich. Vor Vorinstanz tat sie kund, davon Gebrauch machen zu wollen (Urk. 13/110 S. 8, 11 und 23; Urk. 13/111/13). Im Berufungsverfahren war davon jedoch keine Rede mehr (Urk. 1 und Urk. 46). Auch anlässlich der Instruktionsverhandlung vom 2. Dezember 2019 gab die Verfahrensbeteiligte zu Protokoll, 100 % zu arbeiten (Prot. II

      S. 19). Im Jahr 2018 verdiente die Verfahrensbeteiligte im Vollzeitpensum Fr. 121'293.- netto bzw. rund Fr. 10'000.- netto monatlich (Urk. 4/5). Darin enthalten sind allerdings auch Bonuszahlungen, worauf kein Anspruch besteht und welche variieren können (Urk. 13/111/10). Allerdings erhielt die Verfahrensbeteiligte auch im März 2019 eine Bonuszahlung von Fr. 15'000.brutto (Urk. 4/6). Es rechtfertigt sich daher nicht, die Bonuszahlungen auszuklammern, da sie offenbar regelmässig erfolgen. Mit monatlichen Einkünften von rund Fr. 10'000.- netto pro Monat ist sie jedoch gut in der Lage, nebst ihren sonstigen Auslagen und insbesondere den relativ hohen neuen Mietkosten von Fr. 2'950.pro Monat (Urk. 61/1) die Kosten des privaten F. -Kindergartens für den Kläger in der Höhe von rund Fr. 2'000.monatlich während der zweijährigen Kindergartenzeit zu finanzieren. Ob sie in näherer Zukunft tatsächlich befördert werden und eine namhafte Gehaltserhöhung erhalten wird (vgl. Urk. 1 S. 7 Rz. 12), kann somit dahingestellt bleiben. Es trifft denn auch zu, dass sie in der Vergangenheit stets alleine für die hohen Krippenkosten des Klägers aufgekommen ist (Urk. 46 S. 11; Prot. I S. 26, 48; Urk. 55). Der Beklagte, welcher selbst noch in Ausbildung war (Prot. I S. 24 ff.), beteiligte sich in der Vergangenheit eher untergeordnet am Barunterhalt des Klägers (vgl. Urk. 13/110 S. 4; Prot. I S. 48, 71; Urk. 54/6; Prot. II

      S. 44). Zurzeit bezahlt er jedenfalls Fr. 900.pro Monat (Prot. II S. 37, 44). Zwar ist auch die Verfahrensbeteiligte nicht vor einem allfälligen Stellenverlust geschützt. Allerdings darf mit Blick auf ihre Arbeitgeberin, die N. , bei welcher sie seit mehr als zwei Jahren angestellt ist, von einer relativ sicheren Arbeitsstelle mit fortschrittlichen Arbeitsbedingungen ausgegangen werden. Bei einem allfälligen Stellenverlust stünde der Verfahrensbeteiligten sodann die Möglichkeit offen, während 18 Monaten Arbeitslosentaggelder in der Höhe von 80 % des versicherten Verdienstes zu beziehen, womit sie immer noch rund Fr. 8'000.pro Monat einnehmen würde. Auch damit wäre sie noch in der Lage, die Kosten des privaten F. -Kindergartens während der zweijährigen Kindergartenzeit zu finanzieren, zumal sie bereit ist, ihre Lebenshaltungskosten ansonsten einzuschränken (Urk. 1

      S. 5; Prot. II S. 52). Zudem hat auch der Beklagte seinen Anteil am übrigen Barunterhalt des Klägers zu tragen. Dass die Verfahrensbeteiligte über keine (erheblichen) finanziellen Reserven verfügt und auch aus der Verfilmung ihres Bestsellers aus dem Jahr 2009 [Buchname] (vgl. Urk. 1 S. 7; Urk. 4/9-13) auf absehbare Zeit keine konkreten Einkünfte zu erwarten sind (vgl. Prot. I S. 53; Urk. 21 S. 10), ist nach dem Gesagten nicht weiter relevant. Sollte tatsächlich ihr neuer Partner per 1. Februar 2020 bei ihr und dem Kläger einziehen und sich zur Hälfte an den Mietkosten beteiligen (vgl. Urk. 94 S. 10; Urk. 96/18), würde sich die finanzielle Situation weiter verbessern.

      Zusammengefasst steht der Kostenfaktor somit der privaten Beschulung des Klägers im F. -Kindergarten nicht entgegen. Dies entgegen der Vorinstanz, welche in so nicht zu teilender Ansicht von einem längeren Zeithorizont und dem Kontinuitätsgedanken hinsichtlich der Art der Beschulung bezüglich der ganzen Kindergartenund Primarschulzeit ausging.

    2. Stabilität und Kontinuität

      1. Die Vorinstanz hielt fest, mit dem Wechsel des Klägers von der Krippe

        H.

        zur F.

        Pre-School, welchen die Verfahrensbeteiligte allein, ohne

        Zustimmung des Beklagten, veranlasst habe, sollte die Art und Weise der Beschulung des Klägers, namentlich ob im F. -Kindergarten, einer anderen Privatschule in der öffentlichen Schule, nach eigener Erklärung der Verfahrensbeteiligten nicht vorgespurt werden. Heute davon abzuweichen, würde ein widersprüchliches Verhalten darstellen. Zudem habe die F. Pre-School ihren Sitz im Zentrum von E. , am Wohnort des Klägers, wohingegen der F. -Kindergarten im Zürcher L. liege. Aus Gründen der Stabilität und Kontinuität dränge sich somit ein Verbleib des Klägers in der Institution F.

        [Schule] nicht auf. Daran ändere auch nichts, dass mehrere Kinder, die bereits

        heute mit dem Kläger die F.

        Pre-School besuchten, ebenfalls in den

        F. -Kindergarten wechseln würden. Änderungen in der Zusammensetzung der Gruppe bzw. Klasse beim Übertritt von der Krippe in die Schule seien üblich und auch zumutbar. Weshalb dies beim Kläger ausnahmsweise anders sein sollte, habe die Verfahrensbeteiligte nicht erläutert. Immerhin habe sie ausgeführt, dass die beste Freundin des Klägers den öffentlichen Kindergarten in E. besuchen werde. Da die jetzige Klasse des Klägers zwölf Kinder umfasse, von welchen nur sechs in den F. -Kindergarten wechseln würden, und der Kläger zuvor bereits in E. die Krippe H. besucht habe, dürfe angenommen werden, dass er im Fall einer Einschulung in die öffentliche Schule von E. ebenfalls auf mehrere bekannte und vertraute Gesichter treffen werde. Und schliesslich sei der Beklagte mit einer Einschulung des Klägers im F. - Kindergarten nur vergleichsweise und nur für die Dauer der Abklärung der Beschulung durch eine Fachperson einverstanden gewesen. Es sei abwegig, daraus eine Zustimmung des Beklagten zur privaten Beschulung des Klägers abzuleiten (Urk. 2 S. 22 ff.).

      2. Die Verfahrensbeteiligte rügt, es stimme nicht, dass die F. -Schule nicht mit mehr Stabilität und Kontinuität für den Kläger verbunden sei als die öffentliche Schule. Der Kläger sei in den letzten Monaten auf den Übergang in den F. -Kindergarten vorbereitet worden. Er sei mit dem Umfeld, den Personen und dem pädagogischen Konzept der F. -Schule bereits seit einem Jahr vertraut. Er kenne einen grossen Teil seiner Klasse, einige Lehrkräfte sowie die Räumlichkeiten. Zudem sei die Verfahrensbeteiligte ein aktives Mitglied der

        F.

        [Schule] Gemeinschaft und es bestünden Freundschaften zu anderen

        F. [Schule]-Kindern und F. [Schule]-Familien. Der öffentliche Kindergarten sei ihm hingegen in jeder Hinsicht gänzlich fremd. Ihr Verhalten sei auch nicht widersprüchlich, wenn sie nun nach den positiven Erfahrungen dieses F. -Pre-School-Jahres den F. -Kindergarten im Sinne der Kontinuität und Stabilität für den Kläger als den besten Ort für seine Einschulung betrachte (Urk. 1 S. 9 f.). Neu bringt sie vor, dank der Teilnahme an Hortklubs (montags Playball/Fussball, dienstags Technologieschule und mittwochs Legoclub; Prot. II

        S. 21), Spielplatzbesuchen und dem Herbstferiencamp habe der Kläger seit Beginn des Schuljahres 2019/2020 mehr Zeit mit seinen Freunden und Lehrern im F. -Kindergarten verbracht als im Kindergarten J. . Es sei daher sinnvoll, dass er im F. -Kindergarten bleibe, wo er glücklich sei und sich eingelebt habe (Urk. 46 S. 9). Sie habe grosse Opfer erbracht, damit der Kläger weiterhin mit seinen F. -Freunden in Kontakt bleiben könne. Auch am Wochenende würden sie sich mit F. -Kollegen des Klägers treffen (Prot. II S. 21 f.).

      3. Der Beklagte lässt erwidern, der Kläger sei mit dem F. -Kindergarten nicht seit einem Jahr vertraut gewesen. Er sei in E. in die Krippe gegangen. Vom Kindergarten im L. habe er vorher noch nichts gewusst. Die Verfahrensbeteiligte vermöge ihre Behauptungen zu bestehenden Freundschaften, Gspänli, zur Kenntnis von Lehrpersonen und Räumen in der F. -Schule weder zu substantiieren noch zu belegen. Wenn die Verfahrensbeteiligte unabhängig von allen Mediationsgesprächen und Gerichtsentscheiden bereits im Voraus entschieden habe, den Kläger in die F. -Schule zu bringen, dann habe sie die Folgen für eine fehlende Stabilität/Kontinuität für den Kläger in Kauf genommen und dies zu verantworten (Urk. 21 S. 10 f.). Der Kläger besuche seit vier Monaten den Kindergarten J. und sei dort mittlerweile gut integriert. Er habe keinen Anschluss mehr im F. -Kindergarten, weder bezüglich des Stoffplans, noch der Gruppe. Er besuche lediglich drei Einzelstunden Freizeitbetreuung jeweils am Montagbis Mittwochnachmittag von 16.00 bis 17.00 Uhr. Weil der F. - Kindergarten stärker auf die strukturierte Vermittlung von Wissen ausgerichtet sei, wäre eine Rückintegration des Klägers besonders schwierig. Sollte sich ergeben und entschieden werden, dass der Kläger langfristig in die Privatschule gehen soll, wäre es im Kindesinteresse, dass als Zeitpunkt der Eintritt in das zweite Kindergartenjahr gewählt werde und nicht der Zeitpunkt des Massnahmeentscheides. Insbesondere weil das Hauptverfahren vor Vorinstanz weitergehe und man nicht wisse, wie die Vorinstanz dann entscheiden werde, solle der Kläger während der

        weiteren Verfahrensdauer im Kindergarten J.

        verbleiben und nicht schon

        wieder aus einem Kindergarten herausgerissen werden (Urk. 71 S. 7; Prot. II S. 35 f., 47 f.).

      4. Wenngleich der Kläger in der F. Pre-School auf den Kindergarteneintritt vorbereitet wurde (was in den Kinderkrippen ohnehin üblich ist), die Räumlichkeiten des F. -Kindergartens besichtigen bzw. dort im Juni 2019 einen Tag verbringen konnte (Urk. 1 S. 9), einige Lehrkräfte kennenlernte und bereits einige Kinder im F. -Kindergarten kennt, konnte nicht die Rede von einem bereits vertrauten Umfeld sein. Vertraut war der Kläger einzig mit den Pre-SchoolKrippenräumlichkeiten, den dortigen Betreuer/Innen und Krippenfreunden in E. und nicht mit den räumlichen und personellen Strukturen des F. - Kindergartens im L. . Der Kindergartenübertritt war auch beim Eintritt in den F. -Kindergarten mit einem Ortswechsel verbunden. Der Schritt in den Kin-

      dergarten ist immer ein grosser. Rund die Hälfte der Kinder der F.

      PreSchool besuchen zudem den öffentlichen Kindergarten und nicht den privaten F. -Kindergarten. Sechs bisherige Vorschulfreunde des Klägers sind im F. -Kindergarten, darunter laut der Verfahrensbeteiligten seine besten Freunde S. und T. (vgl. Urk. 46 S. 2, 6; auch Urk. 48/4). Der Kläger selbst nannte indes keine Freunde im F. -Kindergarten (Urk. 43 S. 4). Angeblich vertraute Lehrpersonen wurden nicht genannt. Im F. -Kindergarten gibt es für den Kläger ohnehin auch viele neuen Gesichter. Kinder sind im Übrigen sehr anpassungsfähig und schliessen schnell neue Freundschaften. Dass der Kläger nicht mit seiner besten Freundin in den öffentlichen Kindergarten P. im Q. eingeschult wurde, sondern in den Kindergarten J. in K. eingeteilt wurde, weil es im P. keinen Platz mehr hatte, hat zudem die Verfahrensbeteiligte zu vertreten, welche den Kläger im Sommer 2019 aus dem öffentlichen Kindergarten in den privaten abmeldete (vgl. dazu Urk. 43 S. 4; Urk. 15

      S. 12). Aus diesem Grund ist sie auch mit ihrer Argumentation nicht zu hören, wonach sie und der Kläger nach dem Umzug ins L. -quartier in der Stadt Zürich nichts (mehr) mit K. zu tun hätten (Urk. 46 S. 9; Prot. II S. 19). Zudem wohnt immerhin der Beklagte und Mitinhaber der Obhut nach wie vor in K. in Gehdistanz zum dortigen Kindergarten J. .

      Der Kläger besuchte den F. -Kindergarten lediglich während der ersten Woche nach den Schulsommerferien 2019. Nach dem Entscheid der Kammerpräsidentin vom 22. August 2019 (Urk. 15) wurde er ab dem 26. August 2019 für die

      Dauer des Verfahrens in den Kindergarten J. in K. eingeschult. Dort fehlte er allerdings häufig (vgl. Urk. 43 S. 2 f.; Urk. 97 S. 2; Urk. 99/1). Dennoch zeigte sein Gespräch mit der Kindsvertreterin am 24. September 2019, dass er gerne in den Kindergarten J. geht. Trotz der negativen Haltung der Verfahrensbeteiligten gegenüber dem öffentlichen Kindergarten J. und den häufigen Abwesenheitsmeldungen des Klägers in diesem Kindergarten vermochte sich der Kläger im Kindergarten denn auch recht gut einzufügen und erlebt den Kindergarten überwiegend positiv (Urk. 43 S. 4, vgl. auch S. 1: Meine Mami hat es dort [J. ] nicht gern, ich habe es 'es bitzli gern'). Die Kindergärtnerinnen haben den Eindruck, dass sich der Kläger bei ihnen im Kindergarten J. wohlfühle, wenngleich die Situation für ihn weiterhin äusserst schwierig sei, da er sehr wohl wisse und spüre, dass die Verfahrensbeteiligte den Kindergarten nicht gut finde bzw. total ablehne (Urk. 97 S. 2 unten). Auch der Beklagte gab zu Protokoll, dass der Kläger gerne in den Kindergarten J. gehe und dort integriert sei (Prot. II S. 25). Der Kindergarten sei zu seinem Alltag geworden (Urk. 71 S. 5).

      Nebst dem nicht immer regelmässigen Besuch des Kindergartens J. am

      Vormittag nutzt der Kläger an den Betreuungsnachmittagen der Mutter (Montag-, Dienstagund Mittwochnachmittag) auch das Freizeitangebot der F. -Schule (Urk. 43 S. 4; Urk. 46 S. 9; Prot. II S. 19, 21). Ferner verbrachte er die erste Herbstferienwoche im Oktober 2019 in einem Wissenschaftscamp von F. [Schule]. Sodann besucht er an diesen freien Nachmittagen auch den Spielplatz neben dem F. -Kindergarten (Urk. 46 S. 9). Auch am Wochenende spielt er mit Freunden aus der F. -Gruppe (Prot. II S. 21 f.) und die Verfahrensbeteiligte nimmt eine aktive Rolle in der englischsprachigen F. -Gemeinschaft ein (Urk. 94 S. 6).

      Der Kläger ist im Kindergarten J. in K. eingeschult und hat sich dort mittlerweile, soweit ihm dies möglich war, eingelebt. Zwar ist der obligatorische Kindergartenbesuch nicht mit den ausserschulischen Freizeitaktivitäten gleichzusetzen, allerdings pflegt der Kläger nebst dem Kindergartenbesuch in K.

      weiterhin einen sehr engen Kontakt zur F. -Institution im L.

      und zu

      seinen dortigen Freunden. Er selbst ist denn auch der Ansicht, dass er, wenn er

      bei der Verfahrensbeteiligten ist, gleichzeitig in den Kindergarten J. und den F. -Kindergarten gehe (Urk. 43 S. 2 Mitte). Dem Kriterium der Stabilität und Kontinuität kommt vorliegend daher keine tragende Bedeutung zu, weil der Kläger mit beiden Orten vertraut scheint und sich an beiden Orten wohlfühlt (vgl. Urk. 43

      S. 4). Zudem wohnt je ein Elternteil in Gehdistanz zum jeweiligen Kindergarten. Für den Kläger ist bis zum Abschluss des Verfahrens ein Platz im F. - Kindergarten frei (vgl. Urk. 65 und Urk. 66). Es bestehen sodann keine Anhaltspunkte, wonach es ihm im heutigen Zeitpunkt nicht mehr möglich sein sollte, dem Unterricht im 1. F. -Kindergartenjahr zu folgen (vgl. Urk. 71 S. 7). Über die längerfristige Art und Weise der Beschulung (privat öffentlich; vgl. Urk. 71 S.

      7) braucht im vorliegenden Massnahmeverfahren, wie bereits erwähnt, nicht entschieden zu werden. Solches bleibt dem Hauptverfahren vorbehalten. Der Kontinuitätsgedanke der Vorinstanz, wonach der Kläger nach dem Willen der Eltern während der ganzen Kindergartenund Primarschulzeit entweder die private die öffentliche Schule besuchen soll, ist dabei, wie erwähnt, nicht ausschlaggebend, zumal Wechsel zwischen den beiden Schulsystemen auf dieser Stufe ohne Weiteres und jederzeit möglich sind.

    3. Faktor für die F. -Schule für die öffentliche Schule

      1. Die Vorinstanz erwog, die Eltern genügten grundsätzlich ihrer Verpflichtung, wenn sie den Besuch einer staatlichen Schule ermöglichten. Einen Anspruch auf Besuch einer Privatschule bestehe nur dann, wenn aufgrund besonderer Umstände das Bildungsziel in öffentlichen Schulen nicht erreicht und den Eltern die Finanzierung der Privatschule auch zugemutet werden könne. Die öffentliche Schule habe in der Schweiz Tradition und biete, trotz einer gewissen Ausbreitung privater Schulen in den vergangenen Jahrzehnten, nach wie vor Gewähr für eine optimale Ausbildung und Entwicklung der Kinder. Konkrete Anhaltspunkte, wonach dies für die öffentliche Schule von E. nicht gelten sollte, fehlten. Der Kläger und seine Bedürfnisse würden von den Eltern, deren eigene Erfahrungen und Vorstellungen über den richtigen Lebensweg einen grossen Einfluss hätten, unterschiedlich wahrgenommen. Stelle man die Eigenschaften des Klägers bzw. seine Bedürfnisse in den Vordergrund, sei mit Ausnahme seiner Zweisprachigkeit

        kein Faktor auszumachen, der für die F.

        [Schule] für die öffentliche

        Schule spreche. Bezüglich der Zweisprachigkeit dürfte die Beschulung des Klägers in der öffentlichen Schule längerfristig keine nennenswerten Nachteile zur Folge haben. Muttersprache sei und bleibe das Englische. Sofern die Verfahrensbeteiligte sich weiterhin mit dem Kläger auf Englisch unterhalte, profitiere er auch weiterhin von der Zweisprachigkeit seiner Eltern. Gemäss Lehrplan 21 gehöre Englisch-Unterricht schon ab der 3. Primarklasse zum öffentlichen Schulstoff. Auch die öffentlichen Langund Kurzzeitgymnasien könnten im ImmersionsSystem absolviert werden. Von einer ungenügenden Förderung der Zweibzw. Mehrsprachigkeit im öffentlichen Schulsystem könne daher keine Rede sein (Urk. 2 S. 20 ff.).

      2. Die Verfahrensbeteiligte moniert, die Vorinstanz habe unrichtig festgestellt, dass kein Faktor auszumachen sei, der für die F. -Schule für die öffentliche Schule spreche. Das pädagogische Konzept der F. -Schule sei vielmehr auf das Wesen des Klägers zugeschnitten und biete ihm ein Umfeld, in dem er als Individuum erfasst und gefördert werde. Der Kläger sei ein hochbegabtes, neugieriges und emotional reifes Kind, dessen Temperament und Intelligenz perfekt zum F. -Lehrplan passten, was die Pre-School-Berichte bestätigen wür- den. Es gehe um erfahrungsbasiertes Lernen und ganzheitliche Förderung und Betreuung. Alle zusätzlichen Aktivitäten fänden im Rahmen der Schule statt. Demgegenüber müsste der Kläger in der öffentlichen Schule den Hort besuchen, der keine Hobbies und sportliche Aktivitäten integriere, sondern eine reine Betreuungszeit sei (Urk. 1 S. 10 f.). Im öffentlichen Kindergarten lerne der Kläger zudem kein Englisch. Sein bikultureller britisch-schweizerischer Hintergrund werde nicht respektiert (Urk. 46 S. 7). Es sei wichtig, dass der Kläger zweisprachig unterrichtet und betreut werde. Auch die Verfahrensbeteiligte sei Teil dieser englischsprachigen Gemeinschaft und bringe sich gerne in Aktivitäten der Schule ein (Urk. 94 S. 5 f.). Im öffentlichen Kindergarten finde der Unterricht nur auf Deutsch statt, womit der Kläger in seiner Zweisprachigkeit nicht optimal gefördert werde. Im F. -Kindergarten werde demgegenüber in Deutsch und Englisch unterrichtet (Urk. 94 S. 7). Der Kläger langweile sich im Kindergarten J. und sei dort unterfordert (Urk. 46 S. 16; Urk. 63 S. 1 f.; Urk. 94 S. 8).

      3. Der Beklagte hält dem entgegen, der Kläger sei kein hochbegabtes Kind, er sei vielmehr schon in der Kinderkrippe überfordert gewesen. Bei den eingereichten Unterlagen der F. -Institution handle es sich hauptsächlich um Werbeund Motivationstexte, auf welche nicht abzustellen sei. Es werde nicht substantiiert, was im öffentlichen Kindergarten für die Entwicklung des Klägers fehlen wür- de. Soweit es um die Hortbetreuung gehe, seien Freizeitaktivitäten eine Frage der Organisation durch die Eltern. Der Kläger werde weiterhin an zwei Nachmittagen pro Woche bei ihm sein und mit ihm vieles unternehmen. Auch die Verfahrensbeteiligte könne dem Kläger ein angemessenes Freizeitangebot organisieren (Urk. 21 S. 11 f.).

      4. Wie bereits die Vorinstanz zu Recht feststellte, haben die öffentlichen Schulen in der Schweiz Tradition und geniessen einen sehr guten Ruf. Sie bieten Gewähr für eine optimale Ausbildung und Entwicklung der Kinder. Anhaltspunkte, wonach dies für die öffentliche Schule in K. nicht gelten sollte, fehlen (Urk. 2 S. 21). Es kann jedoch auch davon ausgegangen werden, dass die F. - Schule dem Kläger eine angemessene Ausbildung ermöglicht. Welches Lernkonzept für den Kläger besser ist bzw. den verschiedenen Lebensstilen und Wertanschauungen der Eltern eher entspricht, kann und braucht im vorliegenden summarischen Massnahmeverfahren nicht geklärt zu werden. Daran ändern selbstredend auch sämtliche von der Verfahrensbeteiligten ins Recht gelegten F. - Vorschul-Berichte betreffend die Leistungen des Klägers nichts (Urk. 52 S. 5 mit Hinweisen etc.). Was den Kläger anbelangt, ist in der Tat mit Ausnahme der Zweisprachigkeit (dazu nachstehend) objektiv gesehen jedenfalls kein Faktor auszumachen, der zwingend für die öffentliche private Beschulung spricht. Falls der Kläger im ersten öffentlichen Kindergartenjahr unterfordert wäre, wobei davon seitens der Kindergärtnerinnen im Kindergarten J. nicht die Rede ist (Urk. 43 S. 3; Urk. 97 S. 2), bestünde im Übrigen die Möglichkeit einer vorzeitigen Einschulung in die erste Primarschulklasse. Wie die Kindsvertreterin im Übrigen anschaulich ausführte, ist mit Blick auf das Verhalten des Klägers (ans Fenster gehen, wenn die anderen Kinder im Kreis sitzen unter den Stuhl liegen etc. [Urk. 43 S. 3]), welches er ziemlich von Anfang an zeigte, nicht davon auszugehen, dass er sich im Kindergarten J. langweilt. Solches ist vielmehr auf die

      Spannungen zurückzuführen, unter welchen der Kläger zurzeit leidet (Prot. II S. 41 f.).

      Der Kläger benötigt während der Betreuungsverantwortung beider Elternteile eine ausserschulische Betreuung (vgl. Urk. 46 S. 12; Urk. 71 S. 5 f.; Urk. 73/1). Klar ist, dass der Kläger dort, wo er den Kindergarten besucht, auch das ausserschulische Betreuungsangebot nutzen soll. Das gegenwärtige Hin und Her zwischen öffentlichem Kindergarten in K. am Vormittag und der ausserschulischen F. - Betreuung am Montag-, Dienstagund Mittwochnachmittag ist dem Kindswohl nicht förderlich und belastet auch die Eltern. Der Kläger ist denn auch oft müde (Prot. II S. 27, 40). Auch in K. stehen ausserschulische Betreuungsangebote, wie Morgen-, Mittagsund Abendhorte, zur Verfügung (www E. .ch/wirbieten-mehr/betreuungsangbot.html). Ausser freitags bietet denn auch der öffentliche Hort der Schule J. in K. , wie F. [Schule] (vgl. Urk. 46 S. 16), eine Betreuung bis 18.30 Uhr an (vgl. www E. .ch: Informationen Betreuungshaus; Urk. 73/1 S. 2). In zeitlicher Hinsicht sind die beiden Betreuungsangebote vorliegend somit gleichwertig. Der Kläger besucht zurzeit denn auch donnerstags und freitags den Mittagstisch bis 13.30 Uhr im Betreuungshaus der Schule E. (Urk. 73/1).

      Im öffentlichen Hort werden den Kindern keine besonderen Hobbies sportliche musische Aktivitäten geboten. Das Angebot beschränkt sich auf Verpflegung, Betreuung und Freispiel (vgl. auch Prot. II S. 27 f.). Allerdings liess die Verfahrensbeteiligte in Aussicht stellen, bei einer Einschulung des Klägers in den öffentlichen Kindergarten ihre Arbeitszeit zu reduzieren, sodass sie sich nach dem Kindergarten, spätestens aber ab 13.30 Uhr, dem Ende der MittagstischBetreuung, um den Kläger kümmern könne (vgl. Urk. 2 S. 26; Urk. 13/110 S. 8, 13; vgl. auch Urk. 21 S. 12). An den Donnerstagund Freitagnachmittagen, den Betreuungszeiten des Beklagten, könnte dieser für den Kläger nach dem Mittagstisch Hobbies organisieren. Damit müsste der Kläger aber nur wenig Zeit im öffentlichen Hort verbringen und es verbliebe an den freien Nachmittagen genügend Zeit für Hobbies und Freizeitaktivitäten. Es ist an dieser Stelle jedoch auch darauf hinzuweisen, dass ein Kind im Kindergartenalter für seine gesunde Entwicklung

      noch nicht so viele zusätzliche geführte Aktivitäten benötigt, sondern eher viel Zeit, um alleine mit Freunden zu spielen (vgl. auch Prot. II S. 41). Mit Blick auf die ausserschulischen Freizeitangebote erscheint mithin die Einschulung im F. -Kindergarten, welcher nebst dem Kindergartenbesuch ein ausserschulisches Freizeitangebot bietet (vgl. Urk. 1 S. 12; Urk. 4/14), nicht zwingend geboten, wenngleich dort alles unter einem Dach ist.

    4. Sprachfähigkeiten und Sprachbedürfnisse des Klägers

      1. Die Verfahrensbeteiligte macht geltend, gemäss Fortschrittsbericht der F. Pre-School vom März 2019 seien die Deutschund Englischkenntnisse des Klägers gleichermassen als sehr gut bewertet worden. Nach einem Jahr F. Pre-School sei der Deutschwortschatz des Klägers mithin auch sehr gut. Es treffe somit nicht zu, dass der Kläger in Deutsch einen Nachholbedarf habe und sich nur auf das Deutsch konzentrieren müsse. Auch wenn sie den Kläger in seinem Englisch unterstützen könne, so sei dies nicht zu vergleichen mit einer vertieften Ausbildung im Rahmen der Schule. Der Lehrplan 21 sehe erst ab der

        3. Schulklasse Englisch-Unterricht vor, der sich jedoch auf zwei bis drei Stunden pro Woche beschränke. Im Unterschied zur öffentlichen Schule biete F. [Schule] eine qualitativ hochwertige zweisprachige Ausbildung in Deutsch und Englisch. Es liege im Übrigen auch nicht am Beklagten zu bestimmen, dass der Kläger in der Schweiz studieren werde; dies sei der Entscheidung des Klägers zu überlassen. Eine rein deutsch basierte Ausbildung in der öffentlichen Schule beschränke ihn in der Möglichkeit, im Ausland zu studieren und schränke auch seine Berufswahl und seine Karrierechancen ein (Urk. 1 S. 12 f.; Urk. 94 S. 6 f.).

      2. Der Beklagte meint, die öffentliche Schule biete über die ganze Schulzeit gesehen im Zusammenspiel mit einer englisch-muttersprachigen 50/50-Betreuung in der Freizeit durch die Verfahrensbeteiligte zweifellos eine gleichwertige Förderung. Es liege in den Händen der Verfahrensbeteiligten, diese Betreuungssituation und damit sprachliche Förderung im Alltag auch tatsächlich zu leben (Urk. 21 S. 12).

      3. Was die Zweisprachigkeit des Klägers anbelangt, ist mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass es primär an der Verfahrensbeteiligten liegt, mit dem Kläger weiterhin Englisch zu sprechen. Es ist auch nicht einzusehen, weshalb sie nicht in der Lage sein sollte, mit dem Kläger auf Englisch zu lesen und zu schreiben bzw. ihn wenigstens darin zu unterstützen (Prot. I S. 102 f.). Wenn ihr das als zu wenig erschiene, stünde es ihr indes frei, den Kläger, nebst dem Kindergarten, einen zusätzlichen Kurs in seiner Muttersprache besuchen zu lassen, wie dies zahlreiche fremdsprachige Eltern zu tun pflegen. Die Beschulung des Klägers in der öffentlichen Schule dürfte hinsichtlich seiner Zweisprachigkeit längerfristig jedenfalls keine nennenswerten Nachteile zur Folge haben, wie die Vorinstanz richtig aufgezeigt hat (Urk. 2 S. 22, mit Hinweis auf den Lehrplan 21, der Englisch ab der 3. Klasse vorsieht und die Möglichkeit der Immersion im Langzeitund Kurzzeitgymnasium). Die Zweisprachigkeit des Klägers erfordert mithin nicht zwingend den Besuch des zweisprachigen F. -Kindergartens.

      Genauso wenig bedingen aber die Deutschkenntnisse des Klägers den Besuch des öffentlichen Kindergartens. Die Verfahrensbeteiligte vermochte glaubhaft darzutun, dass im F. -Kindergarten auch die Deutschkenntnisse hinreichend gefördert werden (Urk. 1 S. 12; Urk. 94 S. 7). Zudem sprechen der Beklagte und die Grosseltern väterlicherseits Deutsch mit dem Kläger. Auch mit der Kindsvertreterin unterhielt sich der Kläger auf Schweizerdeutsch (Urk. 43 S. 1). Gemäss dem F. -Fortschrittsbericht vom März 2019 wurden die Deutschund Englischkenntnisse des Klägers gleichermassen mit sehr gut bewertet (Urk. 1 S. 12, Urk. 13/111/20; vgl. auch Urk. 54/2, /3). Vor diesem Hintergrund ist nicht ersichtlich, dass der Kläger einen Nachholbedarf in Deutsch hat (vgl. Prot. II S. 28) und deshalb den öffentlichen Kindergarten besuchen sollte (vgl. Prot. I S. 98).

    5. Schulweg

      Beide Eltern wohnen nunmehr in Gehdistanz zu dem von ihnen je favorisierten Kindergarten, der Beklagte seit September 2019 in K. , die Verfahrensbeteiligte seit Oktober 2019 im L. -quartier der Stadt Zürich (Urk. 43 S. 2; Urk. 46

      S. 10, 17; Urk. 48/8; Urk. 61/1; Urk. 73/3). Dies spricht rein quantitativ für den F. -Kindergarten, weil der Kläger an drei Wochentagen, nämlich von Montag

      bis und mit Mittwoch, von der Verfahrensbeteiligten betreut wird und so dreimal die Woche zu Fuss (oder mit der Verfahrensbeteiligten zusammen eine Tramstation) zum F. -Kindergarten gelangen kann und jedenfalls montags und dienstags von dort bzw. der ausserschulischen F. -Betreuung auch wieder zu Fuss nach Hause gehen kann. Am Mittwochabend wird er dann vom Beklagten übernommen. Da der F. -Kindergarten nur an vier Tagen die Woche von Montag bis Donnerstag, 8.30 bis 15.45 Uhr, stattfindet (Urk. 46 S. 6), müsste der Kläger somit nur einmal wöchentlich mit dem Auto/Bus vom Wohnort des Beklag-

      ten in K.

      in den F. -Kindergarten gefahren und dort wieder abgeholt

      werden, was dem Beklagten möglich wäre (Prot. II S. 43). Am Freitag, dem Betreuungstag des Beklagten, findet im F. -Kindergarten kein Unterricht statt.

    6. Fazit

Es ist unbestritten, dass die gegenwärtige äusserst angespannte Situation zwischen den Eltern sowie der lange Kindergartenweg und das Hin und Her zwi-

schen dem Kindergarten J.

und den F. -Kursen an drei Tagen die

Woche für den Kläger sehr belastend sind. Das Kindswohl ist klar gefährdet (vgl. Urk. 43 S. 5; Urk. 46 S. 3; Urk. 71 S. 8; Prot. II S. 40 f.; Urk. 97 S. 2 f.; Urk. 99/2).

Der vorliegende Entscheid ist nicht einfach zu treffen, weil davon auszugehen ist, dass sowohl der öffentliche Kindergarten J. in K. als auch der private F. -Kindergarten im L. -quartier der Stadt Zürich dem Kläger eine gute und seinen Fähigkeiten angemessene Kindergartenzeit ermöglichen. Der Kläger fühlt sich denn auch an beiden Orten wohl. Für sein Wohl ist nicht die Wahl des Kindergartens entscheidend, sondern das diesbezügliche Verhalten der Eltern (Urk. 97 S. 1). Auf entsprechende Frage der Kindsvertreterin sprach sich der Kläger zwar - nach langem Überlegen und ohne für diese Entscheidung klare Gründe nennen zu können (er nannte nicht etwa seine Freunde im F. -Kindergarten [vgl. Urk. 52 S. 1], sondern sagte nur, dass es dort besser aussehe und bessere Spielsachen habe [Urk. 43 S. 2]) für den F. -Kindergarten aus (Urk. 43 S. 4). Dieser (vermeintliche) Kindeswille ist jedoch mit Blick auf die offensichtliche massive Beeinflussung durch die Verfahrensbeteiligte (vgl. Urk. 43 S. 2: Mami hat gesagt ich muss in F. gehen, weil sie 'hässig' ist auf J. . Sie hat

nicht gerne J. .) nicht weiter beachtlich. Der Kläger befindet sich hinsichtlich der Kindergartenfrage offensichtlich in einem Loyalitätskonflikt (vgl. Prot. II S. 42). Zudem erscheint der gut fünfjährige Kläger der Kammer mit Blick auf die Tragweite der Entscheidung private öffentliche Einschulung noch nicht urteilsfähig, weshalb er dazu denn auch nicht gerichtlich angehört wurde. Da die Verfahrensbeteiligte nach wie vor bereit und in der Lage ist, die namhaften Kosten für den privaten F. -Kindergarten alleine zu bezahlen, entsteht dem Beklagten durch einen Besuch des F. -Kindergartens des Klägers jedenfalls kein finanzieller Nachteil. Weil der Kläger zumindest mit dem Umfeld beider Kindergärten vertraut ist, kann aus dem Kriterium der Stabilität und Kontinuität sodann nichts zugunsten der einen anderen Institution abgeleitet werden. Auch die Zweisprachigkeit spricht zwingend weder für die öffentliche noch die private Beschulung. Ebenso wenig kann mit Blick auf die ausserschulische Betreuung im öffentlichen Hort in der F. -Schule klar einer Art der Beschulung der Vorzug gewährt werden. Es ist somit kein Faktor ersichtlich, der alles Andere überwiegend eindeutig für die private öffentliche Beschulung sprechen würde. Ein überzeugendes Argument, welches (nebst dem Finanziellen) gegen den privaten F. - Kindergarten sprechen würde, vermochte der Beklagte indes nicht zu nennen (Urk. 21; Urk. 71; Prot. II S. 29). Seine Bedenken hinsichtlich der Deutschkenntnisse des Klägers (Prot. I S. 98; Prot. II S. 28) sind, wie dargetan, nicht überzeugend. Zudem verwies der Beklagte selbst auf die beiden Elternteile, welche dem Kläger ihre jeweilige Sprache (Vater: Deutsch, Mutter: Englisch) beibringen kön- nen (Prot. II S. 28). Dass der Beklagte sich im Rahmen der Mediation offenbar am Yoga-Unterricht, der in der F. -Schule stattfindet, störte (Urk. 1 S. 4; Urk. 46

S. 4), kann selbstredend nicht von ausschlaggebender Bedeutung sein und wurde später auch nicht mehr ins Feld geführt. Wenngleich das faktenschaffende und teilweise kindswohlgefährdende Verhalten der Verfahrensbeteiligten stossend erscheint und grundsätzlich nicht zu schützen ist (vgl. auch Urk. 15 S. 13), insbesondere auch der Umstand, dass sie während laufendem Berufungsverfahren in die Nähe des F. -Kindergartens gezogen ist und so den langen Schulweg bewusst in Kauf genommen hat, ist das Kindswohl doch stärker zu gewichten und es geht nicht darum, das Verhalten der Verfahrensbeteiligten zu sanktionieren. Es

ist daher letztlich der Schulweg, welcher in rein quantitativer Hinsicht mit Blick auf das Kindswohl den Ausschlag zugunsten des F. -Kindergartens geben muss. Bei einer Einschulung im F. -Kindergarten kann der Kläger an drei (von vier) Kindergarten-Wochentagen zu Fuss (oder eine Station mit dem Tram mit dem Velo zusammen mit der Verfahrensbeteiligten) dorthin gelangen und jedenfalls montags und dienstags (und allenfalls auch mittwochs vor Besuchsbeginn des Beklagten) auch so zur Verfahrensbeteiligten nach Hause zurückkehren, während ihm ein Besuch des öffentlichen Kindergartens in K. zu Fuss nur an zwei Tagen (donnerstags und freitags) möglich ist. Die restlichen drei Wochentage müsste er weiterhin mit den öffentlichen Verkehrsmitteln (Zug und Bus, vgl.

Prot. II S. 21) vom L.

in den Kindergarten in K.

gebracht werden.

Dass beim F. -Kindergarten die ausserschulischen Hobbies und Freizeitaktivitäten unter einem Dach sind und der Kläger dort in frühen Jahren in seiner Zweisprachigkeit optimal gefördert wird, runden das Bild zwar ab, sind für sich allein aber nicht ausschlaggebend für die Beschulung im F. -Kindergarten. Zwar steht im Mietvertrag der Verfahrensbeteiligten vom 3. Oktober 2019, dass eine Sanierung der Liegenschaft geplant sei, wobei deren Zeitpunkt und Umfang noch nicht feststünden (vgl. Urk. 61/1 S. 2). Allerdings vermochte die Verfahrensbeteiligte anlässlich der Instruktionsverhandlung vom 2. Dezember 2019 glaubhaft darzulegen, dass ihre Wohnung brandneu sei und die Sanierung eher die älteren Wohnungseinheiten unter ihrer Wohnung betreffen würde, wobei alle Mieter denselben standardisierten Mietvertrag erhalten würden (Prot. II S. 22). Es ist daher nicht anzunehmen, dass die Verfahrensbeteiligte mit dem Kläger in naher Zukunft bereits wieder umziehen muss (vgl. Urk. 79 S. 3).

Weil davon ausgegangen werden muss, dass die Verfahrensbeteiligte wohl nicht in der Lage ist, von ihrer Einstellung abzurücken, wonach der private F. - Kindergarten die schulisch einzige richtige Lösung sei, und sie mithin einen Entscheid für den öffentlichen Kindergarten J. nicht mittragen könnte, wäre zur Sicherstellung eines weiteren regulären Besuchs des Kindergartens J. durch den Kläger im Übrigen in der Tat die Zuteilung der Alleinobhut an den Beklagten zu prüfen (vgl. Urk. 71 S. 2; Urk. 97 S. 4). Solches würde dem Kindswohl jedoch nicht entsprechen, weil es, wie vorstehend ausgeführt, im Wohl des Klägers liegt, weiterhin beide Eltern auch im Kindergartenalltag präsent zu haben. Auch dieser Umstand lässt den F. -Kindergarten mithin als die vorliegend angemessenere Lösung erscheinen.

In teilweiser Gutheissung der Berufung der Verfahrensbeteiligten ist dem Beklagten und der Verfahrensbeteiligten somit in Abänderung von Dispositivziffer 3 der angefochtenen Verfügung in Anwendung von Art. 307 Abs. 3 ZGB die Weisung zu erteilen, den Kläger ganztags im privaten F. -Kindergarten einzuschulen und (bei Bedarf) auch dort ausserschulisch betreuen zu lassen. Antragsgemäss (vgl. Urk. 94 S. 2 Antrag-Ziffer 3) ist dabei festzuhalten, dass die Verfahrensbeteiligte die Kosten des privaten F. -Kindergartens und der dortigen ausserschulischen Betreuung alleine zu tragen hat.

Weil die aktuelle Situation für den Kläger sehr belastend ist, ist der Kindergartenwechsel so bald wie möglich zu vollziehen, wobei sich der Kläger aber auch noch

von seinen Kollegen im Kindergarten J.

soll verabschieden können (vgl.

Prot. II S. 40). Es rechtfertigt sich somit, die Eltern anzuweisen, den Kläger per Montag 13. Januar 2020 im F. -Kindergarten einzuschulen. Nachdem davon auszugehen ist, dass sich die Gesamtsituation für den Kläger mit seiner Einschulung im F. -Kindergarten beruhigen wird, drängen sich zurzeit keine Weisungen an die Verfahrensbeteiligte auf, seine ausserschulischen geführten Aktivitäten zu reduzieren (vgl. dazu: Prot. II S. 41, 48 und 50). Die Eltern haben aber im Auge zu behalten, dass der Kläger auch künftig nicht überfordert wird.

Mit Blick auf dieses Ergebnis bräuchte auf die Kritik der Verfahrensbeteiligten (vgl. Urk. 52) am Bericht der Kindsvertreterin vom 3. Oktober 2019 (Urk. 43) eigentlich nicht mehr näher eingegangen zu werden. Der Vollständigkeit halber ist allerdings gleichwohl Folgendes anzumerken: Der Kindsvertreterin ging es in ihrem von sich aus erstatteten Bericht darum, über die aktuelle Situation des Klägers, insbesondere im Kindergarten J. , zu berichten (Urk. 43 S. 1). Dass es dem Kläger im F. -Umfeld gefällt, wurde im Übrigen von der Verfahrensbeteiligten selbst zur Genüge dokumentiert. Von einer Voreingenommenheit kann nicht die Rede sein, zumal die Kindsvertreterin klar verlauten liess, sie gehe davon aus, dass sich der Kläger selber in beiden Kindergärten wohlfühlen und sich grundsätzlich

an beiden Orten gut entwickeln könne. Auch wenn die zwei Kindergärten unterschiedliche Lehrpläne aufwiesen und sich an unterschiedlichen Haltungen orientierten, seien beide grundsätzlich gute Orte für ein Kind (Urk. 43 S. 4). Weil der Kläger derzeit gerade nicht den F. -Kindergarten besucht, sondern lediglich die dortigen Freizeitkurse in Anspruch nimmt, bestand denn auch keine Veranlassung, die Lehrpersonen des F. -Kindergartens (vgl. Urk. 52 S. 2) zu kontaktieren. Es sind sodann absolut keinerlei Hinweise ersichtlich, wonach die Kindsvertreterin die Dinge manipulieren würde (Urk. 52 S. 3), vielmehr ging es ihr offensichtlich einzig um den Schutz des Kindes. Im Rahmen der Verhandlung vom

2. Dezember 2019 reichte die Kindsvertreterin im Übrigen - nebst einer Aufstellung der Anund Abwesenheiten des Klägers im Kindergarten J. (Urk. 99/1)

auch ein E-Mail einer F. -Lehrperson vom 27. November 2019 (Urk. 99/2) zu den Akten. Zudem enthält sich die Kindsvertreterin nach wie vor eines Antrags betreffend der Einschulungsfrage, sondern überlässt diesen Entscheid dem Gericht (Urk. 97 S. 1 f.), gerade weil sie einen Entscheid nicht quasi vorwegnehmen wolle, indem sie einen Antrag mit ihrer Präferenz stelle (Urk. 97 S. 2).

  1. Kostenund Entschädigungsfolgen
    1. Die Vorinstanz behielt den Entscheid über die Prozesskosten des Massnahmeverfahrens dem Hauptprozess vor (Urk. 2 S. 30, Dispositivziffer 6; Art. 104

      Abs. 3 ZPO).

    2. Die Kosten des Berufungsverfahrens sind, da es einzig um Kinderbelange ging und davon auszugehen ist, dass beide Parteien gute Gründe für ihre jeweiligen Standpunkte hatten, praxisgemäss den Parteien je hälftig aufzuerlegen (Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO). Der von der Verfahrensbeteiligten zu tragende Anteil ist mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 3'000.- (Urk. 17) zu verrechnen (Art. 111 Abs. 1 ZPO).

Auch die Dolmetscherkosten in der Höhe von Fr. 457.50 (vgl. Prot. II S. 53 und Urk. 100) sowie die Kosten für die Kindesvertretung gehören zu den Gerichtskosten (Art. 95 Abs. 2 lit. d und e ZPO) und sind den Parteien je hälftig aufzuerlegen.

Die Bemessung der Entschädigung für die Vertretung des Kindes ist bundesrechtlich nicht geregelt. Vielmehr setzen die Kantone die Tarife fest (Art. 96 ZPO). Rechtsgrundlage für die Festsetzung der Entschädigung für die anwaltliche Kindsvertretung ist im Kanton Zürich die Anwaltsgebührenverordnung (§ 1 AnwGebV; BGE 142 III 153 E. 5.3.4.2). Die Kindsvertreterin macht für das vorliegende Berufungsverfahren eine Prozessentschädigung von Fr. 7'184.- (inkl. MwSt.) geltend (Urk. 102). Vorliegend erscheint angesichts des notwendigen Zeitaufwands der Kindsvertreterin und der Schwierigkeit des Falles die von ihr geltend gemachte Prozessentschädigung von insgesamt Fr. 7'184.- (inkl. MwSt.) als angemessen. Da es sich vorliegend um Gerichtskosten handelt, ist die Kindsvertreterin direkt aus der Gerichtskasse zu entschädigen (BK ZPO-Sterchi, Art. 95 N 10c).

Parteientschädigungen für das Berufungsverfahren sind keine geschuldet.

Es wird beschlossen:

  1. Auf die Berufung des Klägers wird nicht eingetreten.

  2. Es wird vorgemerkt, dass der Beklagte vorbehaltlos auf die Erhebung einer Anschlussberufung verzichtet hat.

  3. Die mit Beschluss vom 30. September 2019 vorsorglich verfügte Adresssperre wird aufgehoben.

  4. Das Begehren der Verfahrensbeteiligten um Anordnung einer vorsorglichen Massnahme wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.

  5. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung an die Parteien mit nachfolgendem Erkenntnis.

Es wird erkannt:

  1. Der Antrag der Verfahrensbeteiligten auf Zuteilung der Alleinsorge über den Kläger wird abgewiesen.

  2. Die Begehren des Beklagten und der Verfahrensbeteiligten, wonach in Ab- änderung des Urteils der II. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Zürich vom 2. März 2018 der Kläger je unter ihre alleinige Obhut zu stellen sei, werden abgewiesen. Der Kläger verbleibt unter der alternierenden Obhut der Kindseltern.

  3. Der Wohnsitz des Klägers verbleibt bei der Verfahrensbeteiligten.

  4. Dem Beklagten und der Verfahrensbeteiligten wird die Weisung erteilt, den Kläger per Montag, 13. Januar 2020, ganztags im privaten F. - Kindergarten im L. -quartier der Stadt Zürich einzuschulen und bei Bedarf in der F. -Schule ausserschulisch betreuen zu lassen. Die Kosten des privaten F. -Kindergartens und der dortigen ausserschulischen Betreuung trägt die Verfahrensbeteiligte alleine.

  5. Die Betreuungsanteile der Kindseltern werden folgendermassen geregelt:

    • Der Beklagte betreut den Kläger:

      • in den ungeraden Wochen von Mittwochabend, 18.00 Uhr, bis Montagmorgen, Kindergartenbzw. Schulbeginn,

      • in den geraden Wochen von Mittwochabend, 18.00 Uhr, bis Freitagabend, 18.00 Uhr,

    • In der übrigen Zeit betreut die Verfahrensbeteiligte den Kläger.

      Die Kindsübernahmen bzw. -übergaben finden beim F. -Kindergarten und freitags beim F. -Spielplatz im L. der Stadt Zürich statt.

      Die Ferienund Feiertagsregelung gemäss Urteil der II. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Zürich vom 2. März 2018, Dispositivziffer 1/3, bleibt unverändert.

  6. Im Übrigen werden die Berufungsanträge der Verfahrensbeteiligten abgewiesen.

  7. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 6'000.festgesetzt. die weiteren Kosten betragen:

    Fr. 457.50 Dolmetscherkosten

    Fr. 7'184.00 Kosten Kindsvertretung

    Fr. 13'641.50 Total

  8. Die Gerichtskosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden den Parteien je hälftig auferlegt. Der Anteil der Verfahrensbeteiligten wird mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 3'000.verrechnet. Im Mehrbetrag stellt die Obergerichtskasse Rechnung.

  9. Rechtsanwältin lic. iur. X2. wird für ihre Bemühungen als Kindsvertreterin für das Berufungsverfahren mit Fr. 7'184.00 aus der Gerichtskasse entschädigt.

  10. Für das Berufungsverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

  11. Schriftliche Mitteilung an den Kläger, die Verfahrensbeteiligte, den Beklagten, die Kindsvertreterin, die Vorinstanz, die Kindesund Erwachsenenschutzbehörde Bezirk Meilen, [Adresse] (im Doppel für sich und den Besuchsbeistand R. ), und die Obergerichtskasse, je gegen Empfangsschein.

    Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.

  12. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG und ein Entscheid über vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 98 BGG.

Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit.

Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

Zürich, 19. Dezember 2019

Obergericht des Kantons Zürich

I. Zivilkammer

Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. M. Reuss Valentini

versandt am: mc

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