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Urteil Obergericht des Kantons Zürich (ZH)

Kopfdaten
Kanton:ZH
Fallnummer:LZ160010
Instanz:Obergericht des Kantons Zürich
Abteilung:I. Zivilkammer
Obergericht des Kantons Zürich Entscheid LZ160010 vom 06.03.2018 (ZH)
Datum:06.03.2018
Rechtskraft:-
Leitsatz/Stichwort:Unterhalt
Schlagwörter : Beklagten; Berufung; Ommen; Kindsmutter; Monatlich; Recht; Unterhalt; Vorinstanz; Recht; Einkommen; Klägers; Berufungsverfahren; Monatliche; Betreuung; Hrung; Schni; Chlus; Eltern; Unterhaltsbeiträge; Durchschnittlich; Leistung; Ungsunterhalt; Geschäft; Betreuungsunterhalt; Höhe; Zahlen; Verfahren; Unentgeltlich
Rechtsnorm: Art. 111 ZPO ; Art. 123 ZPO ; Art. 276 ZGB ; Art. 276a ZGB ; Art. 279 ZGB ; Art. 285 ZGB ; Art. 286 ZGB ; Art. 295 ZPO ; Art. 296 ZPO ; Art. 310 ZPO ; Art. 313 ZPO ; Art. 317 ZPO ; Art. 328 ZGB ; Art. 407b ZPO ; Art. 57 ZPO ; Art. 90 BGG ;
Referenz BGE:138 III 625; 138 III 689; 142 I 93;
Kommentar zugewiesen:
Spühler, Basler Kommentar zur ZPO, Art. 321 ZPO ; Art. 311 ZPO, 2017
Weitere Kommentare:-
Entscheid

Obergericht des Kantons Zürich

I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: LZ160010-O/U.doc; damit vereinigt Geschäfts-Nr.: LZ160011

Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende,

Oberrichter Dr. H.A. Müller und Oberrichterin lic. iur. Ch. von Moos Würgler sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. M. Reuss Valentini

Beschluss und Urteil vom 6. März 2018

in Sachen

A. ,

Kläger, Erstberufungskläger, Zweitberufungsbeklagter und Anschlusszweitberufungskläger

vertreten durch Inhaberin der elterlichen Sorge B. unentgeltlich vertreten durch Rechtsanwalt X.

C. ,

gegen

Beklagter, Erstberufungsbeklagter, Zweitberufungskläger und Anschlusszweitberufungsbeklagter

vertreten durch Dr. iur. Y.

betreffend Unterhalt

Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichts im vereinfachten Verfahren am Bezirksgericht Meilen vom 29. Juli 2016 (FK140007-G)

Ursprüngliches Rechtsbegehren:

(Urk. 2)

1. Es sei der Beklagte zur Leistung von angemessenen monatlichen Unterhaltsbeiträgen an den Kläger, rückwirkend seit dessen Geburt sowie für die Zukunft bis zu dessen Volljährigkeit und darüber hinaus bis zum Abschluss einer ersten ordentlichen Ausbildung, zuzüglich allfällig bezogene Kinderzulagen, je zahlbar an die gesetzliche Vertreterin des Klägers, B. , zu verpflichten;

2. es seien die Unterhaltsbeiträge gemäss Ziffer 1 basierend auf dem Landesindex der Konsumentenpreise des Bundesamts für Statistik zu indexieren;

unter Kostenund Entschädigungsfolge zu Lasten des Beklagten.

Modifiz iertes Rechtsbegehren:

(Urk. 22)

1. Es sei der Beklagte zu verpflichten, dem Kläger rückwirkend seit dessen Geburt sowie für die Zukunft bis zu dessen Volljährigkeit und dar- über hinaus bis zum Abschluss einer ersten ordentlichen Ausbildung monatliche Unterhaltsbeiträge von mindestens Fr. 2'025.-, zuzüglich allfällig bezogene Kinderzulagen, je zahlbar an die gesetzliche Vertreterin des Klägers, B. , zu zahlen und für berechtigt zu erklären, die bis heute geleisteten Unterhaltsbeiträge von monatlich Fr. 600.- in Abzug zu bringen;

2. ( )

Verfügung und Urteil des Einz elgerichts im vereinfachten Verfahren am Bez irksgericht Meilen vom 29. Juli 2016:

(Urk. 117 S. 54 ff.)

Es wird verfügt:

1. Der Antrag des Klägers auf Leistung eine Prozesskostenvorschusses von CHF 8'000.- wird als gegenstandslos abgeschrieben.

  1. Der Antrag des Klägers auf unentgeltliche Prozessführung (Befreiung der Gerichtskosten) wird als gegenstandslos abgeschrieben.

  2. Dem Kläger wird die unentgeltliche Rechtsverbeiständung bewilligt und in der Person von Rechtsanwalt X. , [Adresse], ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt.

  3. Das Gesuch des Beklagten um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

  4. [Schriftliche Mitteilung]

  5. [Beschwerde]

Es wird erkannt:

1. Der Beklagte wird verpflichtet, unter Anrechnung der bereits geleistete[n] Unterhaltsbeiträge dem Kläger monatliche Unterhaltsbeiträge zuzüglich Kinderzulagen wie folgt zu bezahlen:

- von tt.mm.2013 bis und mit 31.09.2013: CHF 1'475.--/Monat

- von 01.10.2013 bis und mit 31.12.2013: CHF 885.--/Monat

- von 01.01.2014 bis und mit 31.03.2014: CHF 795.--/Monat

- von 01.04.2014 bis und mit 30.09.2014: CHF 825.--/Monat

- von 01.10.2014 bis und mit 31.12.2014: CHF 885.--/Monat

- von 01.01.2015 bis und mit 30.06.2015: CHF 1'035.--/Monat

- von 01.07.2015 bis und mit 30.06.2019: CHF 1'400.--/Monat

- von 01.07.2019 bis und mit 30.06.2025: CHF 1'535.--/Monat

- von 01.07.2025 bis zur Mündigkeit bzw. zum Abschluss einer angemessenen Erstausbildung CHF 1'945.--/Monat

Die vorstehenden Unterhaltsbeiträge sind zahlbar monatlich im Voraus jeweils auf den Ersten eines jeden Monats an die Kindsmutter auch über die Mündigkeit hinaus, solange der Kläger in deren Haushalt lebt oder keine eigenen Ansprüche stellt bzw. keinen anderen Zahlungsempfänger bezeichnet.

Es wird auf die Möglichkeit der Abänderung gemäss Art. 286 Abs. 2 ZGB und auf allfällige weitere Ansprüche des Kindes gemäss Art. 277

Abs. 2 ZGB hingewiesen.

Die Unterhaltsbeiträge basieren auf dem Landesindex für Konsumentenpreise des Bundesamtes für Statistik, Stand Juli 2016 von 100.3 Punkten (Basis Dezember 2015 = 100 Punkte). Sie werden jeweils auf den 1. Januar eines jeden Kalenderjahres, ausgehend vom jeweiligen Indexstand per Ende November des Vorjahres, erstmals auf den 1. Januar 2017, nach folgender Formel angepasst:

Unterhaltsbeitrag x neuer Index

neuer Unterhaltsbeitrag =

100.3 (Indexstand Juli 2016)

  1. Im Mehrbetrag wird die Klage abgewiesen.

  2. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf CHF 13'650.--.

  3. Die Entscheidgebühr und die Kosten des Schlichtungsverfahrens im Betrag von CHF 950.-- werden dem Beklagten auferlegt.

  4. Der Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger eine Parteientschädigung von CHF 13'925.25 (inkl. MWSt.) zu bezahlen.

  5. [Schriftliche Mitteilung]

  6. [Berufung, Kostenbeschwerde]

Berufungsanträge:

Erstberufung:

des Klägers, Erstberufungsklägers, Zweitberufungsbeklagten und Ans chlus s- zweitberufungsklägers (Urk. 116 S. 2 f.):

1. Es sei Dispositiv Ziffer 1. Abs. 1 des Urteils des Einzelgerichts am Bezirksgericht Meilen vom 29. Juli 2016, Geschäfts-Nr. FK140007 teilweise aufzuheben und es sei der Berufungsbeklagte zu verpflichten, unter Anrechnung der bis und mit Oktober 2016 geleisteten Unterhaltsbeiträgen von monatlich CHF 600.- dem Beklagten (recte: Kläger) monatliche Unterhaltsbeiträge zuzüglich Kinderzulagen wie folgt zu bezahlen:

von tt.mm.2013 bis Dez. 2015: CHF 2'150

von Januar 2016 bis Juni 2019: CHF 2'100

von Juli 2019 bis Juni 2026: CHF 2'350

von Juli 2026 bis Juni 2029: CHF 2'150 von Juli 2029 bis zur Mündigkeit bzw.

Abschluss einer angemessenen Ausbildung: CHF 1'935

  1. es sei der Berufungsbeklagte zur Leistung eines Prozesskostenvorschusses an den Berufungskläger im Betrag von vorerst CHF 6'000.- zu verpflichten;

  2. es seien die Kosten des Berufungsverfahrens dem Berufungsbeklagten zu auferlegen und sei dieser zu verpflichten, dem Beklagten unter Anrechnung eines bereits geleisteten Prozesskostenvorschusses eine angemessene Parteientschädigung, eventualiter jedenfalls einen Prozesskostenbeitrag gemäss einer vor Abschluss des Berufungsverfahrens einzureichenden Kostennote zu bezahlen;

prozessuales

    1. es sei das Berufungsverfahren bis am 1. Januar 2017 zu sistieren und dem Berufungskläger in Folge Frist anzusetzen, gestützt auf die dann geltende neue Rechtslage neue bzw. angepasste Berufungsanträge zu stellen und diese zu begründen;

    2. es sei dem unterzeichneten Rechtsvertreter die vollständigen akturierten Akten und das Protokoll je der Vorinstanz für wenige Tage zur Einsichtnahme zu überlassen;

    3. es sei dem Berufungskläger im Berufungsverfahren die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und ihm in der Person des Unterzeichneten ein unentgeltlicher Rechtsbeistand beizugeben;

- unter Kostenund Entschädigungsfolgen zulasten der (recte: des) Berufungsbeklagten -.

des Klägers, Erstberufungsklägers, Zweitberufungsbeklagten und Anschlusszweitberufungsklägers , an das neue Kindesunterhaltsrecht angepasste Anträge (Urk. 136 S. 2):

1. Es sei Dispositiv Ziffer 1. Abs. 1 des Urteils des Einzelgerichts am Bezirksgericht Meilen vom 29. Juli 2016, Geschäfts-Nr. FK140007 teilweise aufzuheben und es sei der Berufungsbeklagte zu verpflichten, dem Berufungsklä- ger ab dessen Geburt am tt.mm.2013 einen monatlichen Barunterhalt sowie Betreuungsunterhalt, zuzüglich allfällige für diesen bezogene Kinderzulagen und unter Anrechnung der bis und mit März 2017 geleisteten Unterhaltsbeiträge von monatlich CHF 600.-, wie folgt zu bezahlen:

Barunterhalt Betreuungsunterhalt ab tt.mm.2013 bis Dez. 2013 CHF 2'475 und CHF 800

ab Jan. 2014 bis Dez. 2014 CHF 2'475 und CHF 775 ab Jan. 2015 bis Ende 2015 CHF 2'475 und CHF 800 ab Januar 2016 bis Juni 2020 CHF 2'375 und CHF 800

ab Juli 2020 - Juni 2026 CHF 2'250 und CHF 800 ab Juli 2026 bis zur Mündigkeit

bzw. Abschluss einer angemessenen Ausbildung CHF 2'250

je zahlbar monatlich im Voraus jeweils auf den Ersten eines jeden Monats an die Kindsmutter auch über die Mündigkeit hinaus, solange der Berufungskläger in deren Haushalt lebt oder keine eigenen Ansprüche stellt bzw. keinen anderen Zahlungsempfänger bezeichnet;

2.1 es seien die Kosten des Berufungsverfahrens dem Berufungsbeklagten zu auferlegen und sei dieser zu verpflichten, dem Berufungskläger eine volle Parteientschädigung gemäss einer vor Abschluss des Berufungsverfahrens einzureichenden Honorarnote von dessen Rechtsvertreter zu bezahlen;

2.2. eventualiter sei der Berufungsbeklagte gestützt auf Art. 276 ZGB zur Leistung eines Prozesskostenbeitrages an die Anwaltskosten des mittellosen Berufungsklägers gemäss einer vor Abschluss des Berufungsverfahrens einzureichenden Honorarnote von dessen Rechtsvertreter unter Abzug einer

ihm vom Berufungsbeklagten zugesprochenen Parteientschädigung zu verpflichten.

des Beklagten, Erstberufungsbeklagten, Zweitberufungsklägers und Ans chlus s- zweitberufungsbeklagte n

(Urk. 132 S.2):

1. Die Anträge gemäss Ziff. A. 1. und A. 3. der Berufung seien abzuweisen.

  1. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wird der Beizug der Akten des parallelen Berufungsverfahrens LZ160011-O/Z02 vor dem Obergericht des Kantons Zürich beizuziehen, soweit das vorliegende Verfahren nicht mit dem genannten Verfahren vereinigt wird, was in prozessualer Hinsicht beantragt wird.

  2. Die Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens seien nach Massgabe des Entscheides im vorliegenden Verfahren neu festzusetzen.

  3. Unter Kostenund Entschädigungsfolge zu Lasten des Berufungsklägers. des Beklagten, Erstberufungsbeklagten, Zweitberufungsklägers und Anschluss-

zweitberufungsbeklagte n betreffend die aufgrund des neuen Kindesunterhalts-

rechts angepassten Anträge des Klägers (Urk. 144 S. 1):

1. Die Anträge des Berufungsklägers vom 16. März 2017 seien abzuweisen.

  1. Unter Kostenund Entschädigungsfolgen zu Lasten des Berufungsklägers.

    Zweitberufung und Anschlussz weitberufung:

    des Beklagten, Erstberufungsbeklagten, Zweitberufung sklägers und Ans chlus s- zweitberufungsbeklagte n (Urk. 163/116 S. 2 f., 13 f. sinngemäss):

    1.1. Ziffer 1 Abs. 1 des angefochtenen Entscheids sei aufzuheben, und der Berufungskläger sei zu verpflichten, dem Berufungsbeklagten unter Anrechnung der bereits geleisteten Unterhaltsbeiträge monatliche Unterhaltsbeiträge zuzüglich allfälliger Kinderzulagen wie folgt zu bezahlen:

    tt.mm.2013 - 31.09.2013 CHF 1'475 pro Monat

    01.10.2013 - 31.12.2013: CHF 346 pro Monat

    01.01.2014 - 31.03.2014: CHF 346 pro Monat

    01.04.2014 - 30.09.2014: CHF 346 pro Monat

    01.10.2014 - 31.12.2014: CHF 346 pro Monat

    01.01.2015 - 30.06.2015: CHF 346 pro Monat

    01.01(recte. 07).2015 - 31.12.2017: CHF 346 pro Monat

    01.01.2018 - 30.06.2019: CHF 1'386 pro Monat

    01.07.2019 - 30.06.2025: CHF 1'536 pro Monat

    01.07.2025 - 30.06.2027: CHF 1'128 pro Monat

    von 01.07.2027 bis zur Mündigkeit bzw. bis zum Abschluss einer angemessenen Erstausbildung CHF 1'031 pro Monat

      1. Ziffer 4 des angefochtenen Entscheides sei aufzuheben, und es seien die Entscheidgebühr und die Kosten des Schlichtungsverfahrens im Betrag von CHF 950.- nach Massgabe des vorliegenden Urteils neu festzulegen.

      2. Ziffer 5 des angefochtenen Entscheides sei aufzuheben, und es sei der Berufungskläger zu verpflichten, dem Berufungsbeklagten für das vorinstanzliche Verfahren eine reduzierte Parteientschädigung nach Massgabe des vorliegenden Urteils zu bezahlen.

  2. In prozessualer Hinsicht wird beantragt, die Akten des vorinstanzlichen Verfahrens mit der Geschäfts-Nr.: FK140007-G/U/Me-Se des Bezirksgerichts Meilen (Vorakten) beizuziehen.

  3. Unter Kostenund Entschädigungsfolge zu Lasten des Berufungsbeklagten.

des Klägers, Erstberufungsklägers, Zweitberufungsbeklagten und Ans chlus s- zweitberufungsklägers (Urk. 163/129 S. 1 ff.):

1. Es seien die Anträge des Berufungsklägers C. vom 5. Oktober 2016 vollumfänglich abzuweisen und das Kostenund Entschädigungsdispositiv des angefochtenen Entscheids des Einzelgerichts am Bezirksgericht Meilen vom 29. Juli 2016, Geschäfts-Nr. FK140007, zu bestätigen;

  1. es sei Dispositiv-Ziffer 1. Abs. 1 des Urteils des Einzelgerichts am Bezirksgericht Meilen vom 29. Juli 2016, Geschäfts-Nr. FK140007, teilweise aufzuheben und es sei der Berufungsklägers zu verpflichten, unter Anrechnung der bis und mit Januar 2016 geleisteten Unterhaltsbeiträgen von monatlich CHF 600.- dem Berufungsbeklagten ab dessen Geburt am tt.mm.2013 einen monatlichen Barunterhalt sowie Betreuungsunterhalt, zuzüglich allfällige für diesen bezogene Kinderzulagen, wie folgt zu bezahlen

    Barunterhalt Betreuungsunterhalt tt.mm.13 bis Dez. 2013 CHF 2'475 CHF 800

    ab Jan. 2014 bis Dez. 2014 CHF 2'475 CHF 775

    ab Jan 2015 bis Ende 2015 CHF 2'475 CHF 800

    ab Januar 2016 bis Juni 2020 CHF 2'375 CHF 800

    ab Juli 2020 - Juni 2026 CHF 2'250 CHF 800

    ab Juli 2026 bis zur Mündigkeit bzw. Abschluss angemessene

    Ausbildung CHF 2'250

    je zahlbar monatlich im Voraus jeweils auf den Ersten eines jeden Monats an die Kindsmutter auch über die Mündigkeit hinaus, solange der Berufungsbeklagte in deren Haushalt lebt oder keine eigenen Ansprüche stellt bzw. keinen anderen Zahlungsempfänger bezeichnet;

  2. es sei der Berufungskläger gestützt auf Art. 276 ZGB zur Leistung eines Prozesskostenvorschusses an den mittellosen Berufungsbeklagten im Betrag von vorerst CHF 6'000 zu verpflichten;

  3. es seien die Kosten des Berufungsverfahrens dem Berufungskläger zu auferlegen und sei dieser zu verpflichten, dem Berufungsbeklagten unter Anrechnung eines bereits geleisteten Prozesskostenvorschusses eine angemessene Parteientschädigung, eventualiter jedenfalls einen Prozesskostenbeitrag, je gemäss einer vor Abschluss des Berufungsverfahrens einzureichenden Kostennote zu bezahlen;

  4. es sei dem Berufungsbeklagten im Berufungsverfahren die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und ihm in der Person des Unterzeichneten ein unentgeltlicher Rechtsbeistand beizugeben;

  5. es wird um Beizug der Akten der bei Ihrer Behörde unter der Geschäfts-Nr.

LZ160010 anhängigen Berufung der Parteien gegen denselben Entscheid

des Einzelgerichts am Bezirksgericht Meilen vom 29. Juli 2016, GeschäftsNr. FK140007, eventualiter um Vereinigung der beiden Verfahren, ersucht.

des Beklagten, Erstberufungsbeklagten, Zweitberufungsklägers und Zweitanschlussberufungsbeklagte n (Urk. 163/134 S. 2):

1. Die Anschlussberufung sei abzuweisen.

  1. Unter Kostenund Entschädigungsfolge zu Lasten des Anschlussberufungsklägers.

    Erwägungen:

    1. Sachverhalt / Prozessgeschichte
      1. Der Kläger, Erstberufungskläger, Zweitberufungsbeklagte und Anschlusszweitberufungskläger (fortan Kläger) wurde am tt.mm.2013 als Sohn von B. und des Beklagten, Erstberufungsbeklagten, Zweitberufungsklägers und Anschlusszweitberufungsbeklagten (fortan Beklagter), welche nicht verheiratet sind, geboren (Urk. 4/3). Der Kläger wohnte stets bei der Kindsmutter.

      2. Auf entsprechende vom Kläger erhobene Unterhaltsklage, welche am 9. Juli 2014 beim Bezirksgericht Meilen unter Einreichung der Klagebewilligung vom

        7. Mai 2014 rechtshängig gemacht wurde (Urk. 1 und Urk. 22), wurde der Beklagte mit Urteil vom 29. Juli 2016 verpflichtet, die eingangs wiedergegebenen Kinderunterhaltsbeiträge rückwirkend ab Geburt des Klägers zu bezahlen.

        Für den Verlauf des erstinstanzlichen Verfahrens kann auf das angefochtene Urteil verwiesen werden (Urk 117 S. 4 f.).

          1. Mit Eingabe vom 5. Oktober 2016 erhob der Kläger gegen diesen Entscheid fristgerecht (vgl. Urk. 112/2) Berufung mit den eingangs zitierten Anträgen (Urk. 116). Mit Schreiben vom 10. Oktober 2016 wurde der Beklagte vom Eingang der Berufung des Klägers in Kenntnis gesetzt (Urk. 120). Mittels Präsidialverfü- gung vom 19. Oktober 2016 wurde dem Beklagten Frist zur Stellungnahme zum klägerischen Gesuch im Leistung eines Prozesskostenvorschusses von Fr. 6'000.- für das Berufungsverfahren anberaumt. Weiter wurde das Sistierungsgesuch des Klägers abgewiesen (Urk. 121). Mit Eingabe vom 4. November 2016 bezog der Beklagte fristgerecht Stellung, wobei er im Umfang von Fr. 1'000.- auf Abweisung des Antrags auf Leistung eines Prozesskostenvorschusses schloss und im Umfang von Fr. 5'000.- auf Abschreibung zufolge Gegenstandslosigkeit (Urk. 122). Mit Beschluss der Kammer vom 21. November 2016 (Urk. 126) wurde das klägerische Gesuch um Verpflichtung des Beklagten zur Leistung eines Prozesskostenvorschusses abgewiesen. Jedoch wurde dem Kläger für das Berufungsverfahren die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt (Urk. 126). Mit Verfügung vom 15. Dezember 2016 wurde dem Beklagten in der Folge Frist zur Erstattung

            der Erstberufungsantwort angesetzt (Urk. 127). Während laufender Frist ersuchte der Beklagte mit Eingabe vom 13. Januar 2017 seinerseits um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung rückwirkend per Berufungseinreichung (Urk. 128, Urk. 129 und Urk. 130/10-21). Mit Eingabe vom

            1. Februar 2017 beantwortete der Beklagte sodann fristwahrend die Erstberufung, wobei er die eingangs zitierten Anträge stellte (Urk. 132). Mittels Präsidialverfü- gung vom 7. Februar 2017 wurde dem Kläger alsdann Frist anberaumt, um im Hinblick auf das am 1. Januar 2017 in Kraft getretene neue Kindesunterhaltsrecht neue bzw. angepasste Berufungsanträge zu stellen und zu begründen (Urk. 135; Art. 407b Abs. 1 und 2 ZPO). Innert Frist kam der Kläger dieser Aufforderung mit Zuschrift vom 16. März 2017 nach und stellte die vorstehend wiedergegebenen neuen bzw. angepassten Berufungsanträge (Urk. 136). Mit Präsidialverfügung vom 27. April 2017 wurde dem Beklagten Frist angesetzt, um sich zu diesen angepassten klägerischen Anträgen zu äussern (Urk. 137). Innert zweimal erstreckter Frist (vgl. Urk. 138 und Urk. 139) bezog der Beklagte mit Eingabe vom 16. August 2017 (Urk. 144) schliesslich rechtzeitig Stellung (vgl. Art. 145 Abs. 1 lit. b ZPO). Mit Eingabe vom 25. Juli 2017 hatte der Kläger, unter Bezugnahme auf eine E-Mail des Beklagten an die Beiständin D. , mitteilen lassen, dass der Beklagte umgezogen und neu in Wohngemeinschaft mit seiner Freundin lebe (Urk. 141 und Urk. 142). Diese Eingabe samt Beilage wurde dem Beklagten am

            31. Juli 2017 zur Kenntnisnahme zugesandt (Prot. II S. 9; Urk. 141). Mit Zuschrift

            vom 21. August 2017 liess der Beklagte der Kammer alsdann zwei neue Unterlagen (Urk. 148/98, /99) einreichen (Urk. 147). Mittels Präsidialverfügung vom

            28. August 2017 wurde dem Kläger Frist anberaumt, um sich zu den neuen Vorbringen und Beilagen der beklagtischen Stellungnahme vom 16. August 2017 (Urk. 144 und Urk. 146/14, /15) zu äussern. Dabei wurden ihm Urk. 147, Urk. 148/98 und Urk. 148/99 zur Kenntnisnahme zugesandt. Sodann wurde beiden Parteien Frist angesetzt, um die aktuellen Mietverträge (betreffend den Klä- ger jenen der Kindsmutter) beizubringen (Urk. 149). Mit Zuschrift vom 4. September 2017 liess der Beklagte innert Frist seinen Mietvertrag vom 10./16. Mai 2017 einreichen (Urk. 150 und Urk. 151). Urk. 150 und Urk. 151 wurden dem Kläger am

            11. September 2017 zur Kenntnis gebracht (Prot. II S. 12; Urk. 152). Mittels Eingabe vom 11. September 2017 liess der Kläger rechtzeitig um Fristerstreckung

            betreffend seine Stellungnahme zu den Noven der Gegenseite sowie die Einreichung des aktuellen Mietvertrages der Kindsmutter gemäss der Präsidialverfü- gung vom 28. August 2017 (Urk. 149) nachsuchen (Urk. 153). Die fragliche Frist wurde dem Kläger letztmals bis 25. September 2017 erstreckt (Urk. 153 S. 2). Mit Eingabe vom 26. September 2017 liess der Kläger seine Kostennote einreichen (Urk. 154) und bezog innert Frist mit Zuschrift vom 25. September 2017 (samt Beilagen [Urk. 157/1-3]) Stellung im Sinne der erwähnten Präsidialverfügung (Urk. 155). Mittels Präsidialverfügung vom 28. September 2017 wurde dem Beklagten Frist anberaumt, um sich zu den neuen Vorbringen und Urkunden des Klägers zu äussern (Urk. 158). Mit Zuschrift vom 13. Oktober 2017 äusserte sich der Beklagte rechtzeitig dazu (Urk. 159), wobei er seinerseits wiederum diverse Urkunden beibrachte (Urk. 160 und Urk. 161/19-24). Mittels Präsidialverfügung vom 24. Oktober 2017 wurde das Doppel von Urk. 159 samt Beilagen dem Kläger zur Kenntnisnahme zugestellt und es wurde vorgemerkt, dass das Berufungsverfahren nunmehr spruchreif und somit in die Phase der Urteilsberatung übergegangen sei (Urk. 162).

          2. Auch der Beklagte erhob mit Zuschrift vom 5. Oktober 2016 rechtzeitig (vgl. Urk. 112/1) Berufung gegen das vorinstanzliche Urteil vom 29. Juli 2016 mit den eingangs zitierten Anträgen (Urk. 163/116). Mit Schreiben vom 10. Oktober 2016 wurde der Kläger vom Eingang der Berufung des Beklagten in Kenntnis gesetzt (Urk. 163/120). Mittels Präsidialverfügung vom 19. Oktober 2016 wurde dem Beklagten Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses angesetzt (Urk. 163/121). Innert erstreckter Frist (Urk. 163/122) bezahlte der Beklagte den Vorschuss in der Höhe von Fr. 5'000.- rechtzeitig (Urk. 163/123). Mittels Präsidialverfügung vom

        15. Dezember 2016 wurde dem Kläger Frist zur Beantwortung der Berufung angesetzt (Urk. 163/124). Mit Zuschrift vom 13. Januar 2017 liess der Beklagte um rückwirkende Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Berufungsverfahren ersuchen (Urk. 163/125, Urk. 163/126 und Urk. 163/127/8-19). Mit Eingabe vom 1. Februar 2017 erstattete der Kläger fristwahrend (vgl. Urk. 163/124; Art. 145 Abs. 1 lit. c ZPO) seine Berufungsantwort und erhob Anschlussberufung, je mit den eingangs zitierten Anträgen. Dabei beantragte er die Verpflichtung des Beklagten, ihm für das Berufungsverfahren einen Prozesskostenvorschuss von

        Fr. 6'000.- zu bezahlen (Urk. 163/129). Mit Präsidialverfügung vom 7. Februar 2017 wurde dem Beklagten Frist zur Beantwortung der Anschlussberufung sowie eine weitere Frist zur Beantwortung des klägerischen Gesuchs um Leistung eines Prozesskostenvorschusses angesetzt (Urk. 163/130). Innert Frist liess der Beklagte mit Zuschrift vom 2. März 2017 Antrag auf Abweisung des klägerischen Gesuchs um Leistung eines Prozesskostenvorschusses stellen (Urk. 163/131). Rechtzeitig beantwortete er sodann mit Eingabe vom 22. März 2017 die klägerische Anschlussberufung (Urk. 163/134). Mit Präsidialverfügung vom 2. Mai 2017 wurden die Anschlussberufungsantwort des Beklagten (Urk. 163/134) sowie dessen Stellungnahme zum seitens des Klägers beantragten Prozesskostenvorschuss samt Beilagen (Urk. 163/131; Urk. 163/133/1-2) dem Kläger zugestellt (Urk. 163/135). Mit Zuschrift vom 25. Juli 2017 liess der Kläger mitteilen, dass der Beklagte umgezogen und neu in Wohngemeinschaft mit seiner Freundin lebe (Urk. 163/137; Urk. /163138). Urk. 163/137 und Urk. 163/138 wurden dem Beklagten am 31. Juli 2017 zur Kenntnisnahme zugesandt (Prot. II S. 6; Urk. 163/137, Urk. 163/138 und Urk. 163/139). Mit Noveneingabe vom 21. August 2017 liess der Beklagte neue Unterlagen der Beiständin/KESB Bezirk Meilen betreffend die Ausübung seines Besuchsrechts beibringen (Urk. 163/140 und Urk. 163/141/98,

        /99). Die Unterlagen wurden dem Kläger am 28. August 2017 zur Kenntnis zugesandt (Prot. II S. 7; Urk. 163/140 S. 1). Mit Eingabe vom 26. September 2017 liess der Kläger seine Honorarnote einreichen (Urk. 163/143). Mittels Präsidialverfü- gung vom 24. Oktober 2017 wurde den Parteien angezeigt, dass das Berufungsverfahren nunmehr spruchreif und somit in die Phase der Urteilsberatung übergegangen sei (Urk. 163/144).

    2. Prozessuales
      1. Vorweg ist im Hinblick auf den Anspruch auf eine gesetzesgemässe Besetzung des Gerichts auf einen Wechsel im Spruchkörper hinzuweisen: Nachdem

        Oberrichterin E.

        (vgl. noch Urk. 126) altershalber ausgeschieden ist, wirkt

        nun Oberrichterin F. E. 8).

        an deren Stelle am Entscheid mit (vgl. BGE 142 I 93

      2. Die beiden Berufungen richten sich je gegen den nämlichen Entscheid des Einzelgerichts im vereinfachten Verfahren des Bezirksgerichts Meilen vom 29. Juli 2016. Das Berufungsverfahren mit der Prozess-Nr. LZ160011 ist daher mit dem vorliegenden Berufungsverfahren Prozess-Nr. LZ160010 zu vereinigen und als dadurch erledigt abzuschreiben. Die Akten des Berufungsverfahrens Prozess-Nr. LZ160011 sind als Urk. 163/1-144 zu den vorliegenden Akten zu nehmen.

      3. Am 1. Januar 2017 trat das neue Kindesunterhaltsrecht in Kraft (Änderung vom 20. März 2015). Gemäss Art. 285 Abs. 2 ZGB ist dabei insbesondere neu, nebst dem Barunterhalt des Kindes, auch ein sogenannter Betreuungsunterhalt vorgesehen. Nach Art. 13c bis SchlT ZGB findet auf Verfahren, die beim Inkrafttreten der Änderung am 1. Januar 2017 rechtshängig sind, das neue Recht Anwendung. Dies gilt namentlich auch für das zweitinstanzliche kantonale Verfahren (vgl. Mattias Dolder, Betreuungsunterhalt: Verfahren und Übergang, in: FamPra.ch 2016 S. 917 ff, S. 918). Neue Rechtsbegehren, die durch den Wandel des anwendbaren Rechts veranlasst werden, sind zulässig (Art. 407b Abs. 2 ZPO). Auch die Erweiterung des Prozessstoffes (neue Tatsachenbehauptungen und Beweismittel) muss zulässig sein, wenn solches mit den neuen Rechtsbegehren zusammenhängt. In Bezug auf die Kinderbelange gilt jedoch ohnehin der uneingeschränkte Untersuchungssowie der Offizialgrundsatz (Art. 296 Abs. 1 ZPO). Das Gericht ist nicht an die Parteianträge gebunden (Dolder, a.a.O., S. 921). Das (neue) Recht wendet das Gericht von Amtes wegen an (Art. 57 ZPO). In am

1. Januar 2017 vor einer kantonalen Instanz hängigen Unterhaltsverfahren zwischen unverheirateten Eltern sind die Kindesunterhaltsbeiträge gegebenenfalls um den Betreuungsunterhalt zu erhöhen (Dolder, a.a.O., S. 930).

Vorliegend wurde dem Kläger, wie eingangs erwähnt, Frist angesetzt, um im Hinblick auf das neue Kindesunterhaltsrecht neue bzw. angepasste Berufungsanträ- ge zu stellen und zu begründen (Urk. 135), was er in der Folge mit Eingabe vom

16. März 2017 denn auch getan hat (Urk. 136). Zudem erhob der Kläger im Rahmen seiner Zweitberufungsantwort vom 1. Februar 2017 Anschlussberufung, um neu auch Betreuungsunterhalt zu verlangen (vgl. Urk. 129 S. 1 ff.; Art. 313 Abs. 1 ZPO). Ausserdem liess er die Vereinigung der beiden Berufungsverfahren beantragen (Urk. 129 S. 3).

  1. Die Unterhaltsklage des Kindes gegen einen Elternteil wird durch die ZPO dem vereinfachten Verfahren zugewiesen (Art. 295 ZPO i.V.m. Art. 243 ff. ZPO). Das vereinfachte Verfahren ist - wie das ordentliche Verfahren - ein einlässlicher Prozess ohne Beweisund Kognitionsbeschränkungen, jedoch mit vereinfachten und laienfreundlichen Formen (Lazopoulos/Leimgruber, OFK-ZPO, ZPO 243 N 1).

    Betreffend die Geltung und Tragweite der Offizialund (uneingeschränkten) Untersuchungsmaxime kann zwecks Vermeidung von Wiederholungen auf die zutreffenden vorinstanzlichen Ausführungen verwiesen werden (Urk. 117 S. 6).

  2. Das Berufungsverfahren ist ein eigenständiges Verfahren (BGE 142 III 413

E. 2.2.1). Mit der Berufung kann eine unrichtige Rechtsanwendung und eine unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). Die Berufungsinstanz verfügt über unbeschränkte Kognition bezüglich Tatund Rechtsfragen, einschliesslich der Frage richtiger Ermessensausübung (Angemessenheitsprüfung; BGer 5A_184/2013 vom 26. April 2013, E. 3.1).

Neue Tatsachen und Beweismittel (Noven) können im Berufungsverfahren nur unter den Voraussetzungen von Art. 317 Abs. 1 ZPO berücksichtigt werden, das heisst, wenn sie ohne Verzug vorgebracht werden (lit. a) und trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten (lit. b). Solches gilt auch betreffend die der uneingeschränkten Untersuchungsmaxime unterstellten Kinderbelange (vgl. BGE 138 III 625 E. 2.2; OGer ZH LE150053 vom 16.06.2016, E. II./A.4). Unechte Noven, die bei zumutbarer Sorgfalt bereits vor erster Instanz hätten geltend gemacht werden können, können daher grundsätzlich nicht mehr vorgebracht werden, es sei denn, eine Partei rüge, die Vorinstanz habe eine bestimmte Tatsache in Verletzung der Untersuchungsmaxime nicht beachtet (vgl. statt vieler OGer ZH LE130065 vom 3. 1.2014 E. II/2 mit Hinweis). Rechtliche Ausführungen stellen keine Noven dar (BGer 4A_519/2011 vom 28. November 2011, E. 2.1).

  1. Unterhaltsbeiträge
    1. Wie bereits beim Prozessualen erwähnt, findet auf Verfahren, die beim Inkrafttreten der Änderung des Kindesunterhaltsrechts am 1. Januar 2017 rechts-

hängig sind, das neue Recht Anwendung (Art. 13c bis Abs. 1 SchlT ZGB). Mit Blick auf den Grundsatz der Nichtrückwirkung kann jedoch nicht rückwirkend ab Geburt auch Betreuungsunterhalt (Art. 285 Abs. 2 ZGB) verlangt werden (vgl. demgegenüber: Urk. 163/129 S. 2, 10, 14). Vielmehr ist für Verfahren, die am

1. Januar 2017 bei einer kantonalen Instanz hängig sind, eine zweiphasige Unterhaltsberechnung vorzunehmen: in einer ersten Phase bis am 31. Dezember 2016 ohne Betreuungsunterhalt; und in einer zweiten Phase für die Zeit ab dem 1. Januar 2017 mit Betreuungsunterhalt (vgl. Mattias Dolder, a.a.O., S. 921).

  1. Unterhaltsbeiträge ab Geburt (tt.mm.2013) bis 31. Dezember 2016

    1. Die Vorinstanz hat die rechtlichen Prämissen für die Festlegung von Kinderunterhaltsbeiträgen grundsätzlich zutreffend dargelegt. Es kann darauf verwiesen werden. Ausgangspunkt für die Bemessung der Kinderunterhaltsbeiträge bilden vorliegend die Zürcher Tabellen, angepasst an den konkreten Einzelfall (vgl. Urk. 117 S. 6-11 m.w.H.; Gmünder, OFK-ZGB, ZGB 285 N 1 ff.). Die Anwendung dieser zürcherischen Richtlinien wird von den Parteien grundsätzlich denn auch nicht beanstandet (Urk. 116 S. 5; Urk. 163/129 S. 4; Urk. 163/116 S. 3 ff.). Strittig ist hingegen, ob von überdurchschnittlich guten finanziellen Verhältnissen (gemeinsames Monatseinkommen von mehr als Fr. 10'000.-; vgl. BGer 5C.106/2004 vom 5. Juli 2004, E. 3.3) oder - wie dies vom Beklagten geltend gemacht wird - von normalen Verhältnissen auszugehen ist (vgl. Urk. 117 S. 9 f.; Urk. 116 S. 5 f.; Urk. 163/116 S. 3 f.) Je nachdem sind die Ansätze der Zürcher Tabellen allenfalls zu erhöhen oder zu senken. Wie darzutun sein wird (vgl. S. 25 und 39), beläuft sich das anrechenbare Gesamteinkommen der Kindseltern auf durchschnittlich Fr. 12'467.- (Fr. 10'042.- Einkommen Beklagter + Fr. 2'425.- Einkommen Kindsmutter). Damit ist gemäss der höchstrichterlichen Praxis von überdurchschnittlich guten finanziellen Verhältnissen auszugehen. Zu Recht senkte die Vorinstanz die Tabellenansätze somit nicht um 30 %, wie dies der Beklagte forderte. Richtigerweise erachtete die erste Instanz es denn auch für irrelevant, dass der leistungspflichtige Beklagte im Kanton Aargau wohnhaft ist, nachdem der anspruchsberechtigte Kläger im Kanton Zürich wohnt und die Zürcher Tabellen im Übrigen von gesamtschweizerischen Durchschnittswerten ausgehen (Urk. 117 S. 9 f.; vgl.

      auch BGer 5A_90/2017 vom 24. August 2017, E. 9.3.1). Solches wurde im Berufungsverfahren nicht mehr bemängelt (Urk. 163/116 S. 4).

    2. Bedarf des Klägers

      1. Ausgangspunkt bilden die folgenden Tabellen betreffend die monatlichen Kosten für ein Einzelkind (vgl. auch Urk. 117 S. 10, 15). Weil der Kläger sein

        7. Altersjahr erst im Jahr 2020 (und damit nach Inkrafttreten des neuen Kindesunterhaltsrechts) vollenden wird, sind an dieser Stelle nur die Kosten betreffend die Kategorie Altersjahre 1.-6. aufzuführen:

        Stand per 1. Januar 2013, 2014 und 2015 (Tabelle A, Fr. /Mt.):

        Stand per 1. Januar 2016 (Tabelle B, Fr. /Mt.):

      2. Zufolge der teilweisen Fremdbetreuung von A.

        reduzierte die Vorinstanz die Position Ernä hrung vom 1. bis zum 12. Altersjahr um rund 20 %. Die (reduzierten) Ernährungskosten betragen somit Fr. 248.- (Tabelle A, Reduktion um Fr. 62.-) bzw. Fr. 245.- (Tabelle B, Reduktion um Fr. 61.-) (1.-6. Altersjahr) (Urk. 117 S. 11 f.). Dieser Abzug für Ernährung in Kinderkrippe/Hort blieb im Berufungsverfahren zunächst unbestritten (Urk. 163/116 S. 3 f.; Urk. 132 S. 4; Urk. 116 S. 7). Unter Hinweis auf die notorisch höheren Lebenshaltungskosten in der Grossregion Zürich und erst recht am Wohnort des Klägers in , hielt der Kläger in der Folge hier indes keinen Abzug mehr für gerechtfertigt, auch wenn diese Kosten in einem gewissen Umfang durch die Fremdbetreuungskosten abgedeckt seien (Urk. 163/129 S. 5 unten). Dieser Einwand überzeugt nicht, zumal den guten finanziellen Einkommensverhältnissen der Kindseltern im Rahmen des pauschalisierten Zuschlags (vgl. unten) Rechnung getragen werden kann und es eine Tatsache ist, dass sich die Essenskosten für den Kläger zufolge seiner Fremdbetreuung mit Mittagessen zu Hause reduzierten.

      3. Die Vorinstanz erhöhte die Mietkosten des Klägers auf Fr. 600.-, entsprechend rund einem Drittel der tatsächlichen Wohnkosten der Kindsmutter von Fr. 1'815.-, zumal diese 3,5-Zimmerwohnung den Verhältnissen angemessen sei und auch der Beklagte alleine eine 3,5-Zimmerwohnung für Fr. 1'300.- bewohne. Dementsprechend wurde der Betrag für Unterkunft um Fr. 235.- (Tabelle A, Fr. 600.- - Fr. 365.-) bzw. um Fr. 240.- (Tabelle B, Fr. 600.- - Fr. 360.-) erhöht (Urk. 117 S. 12). Das scheint den Verhältnissen angemessen (vgl. auch Urk. 116

        S. 6 f.) und wurde insbesondere vom Beklagten, sofern nicht von normalen Verhältnissen auszugehen sei, nicht substantiiert in Frage gestellt (Urk. 163/116 S. 3 f.; Urk. 132 S. 4).

      4. Weil die Position Pflege und Erziehung nicht in Geld, sondern von der Kindsmutter in natura erbracht wird, ist diese Position einhellig (vgl. Urk. 116 S. 9; Urk. 163/116 S. 3; Urk. 132 S. 5) und praxisgemäss (Urk. 117 S. 13) vom Bedarf in Abzug zu bringen. Bezüglich der umstrittenen Aufnahme der geltend gemachten Fremdbetreuungskosten von rund Fr. 500.- (Urk. 71/62; Urk. 163/129 S. 7) unter diese Position in den Barbedarf des Klägers ist der Vorinstanz, unter Hinweis auf die diesbezügliche höchstrichterliche Praxis bei unverheirateten Eltern (vor Inkrafttreten des neuen Unterhaltsrechts am 1. Januar 2017), beizupflichten. Danach hat das Bundesgericht für den Fall, dass die Eltern nie verheiratet waren, klargestellt, dass der obhutsberechtigte Elternteil, der seine Unterhaltsleistung nicht durch Pflege und Erziehung erbringt und das Kind stattdessen Dritten zur Betreuung überlässt, für die daraus entstehenden Kosten aufkommen muss, seine Unterhaltspflicht also ebenfalls durch Geldzahlung erfüllen muss. Der Gesetzgeber habe die Frage zu beantworten, ob ein Elternteil unabhängig vom Zivilstand Anspruch auf Betreuungsunterhalt habe (Urk. 117 S. 14 f. mit Hinweisen insbesondere auf BGer 5A_336/2015 vom 3. März 2016, E. 4.3.1; BGE 138 III 689

        E. 3.3.2). Dabei liess das Bundesgericht offen, ob die Rechtslage allenfalls anders

        zu beurteilen wäre, falls der nicht obhutsberechtigte Elternteil in sehr guten wirtschaftlichen Verhältnissen lebte, wobei insbesondere auch dahingestellt blieb, was unter sehr guten wirtschaftlichen Verhältnissen zu verstehen sei (vgl. auch BGer 5A_775/2011 vom 8. März 2012 E. 2.2.1). Der Beklagte verdient zwar gut, jedoch wurden solche ausserordentlichen finanziellen Umstände weder dargetan noch sind sie ersichtlich (vgl. auch OGer ZH LZ170011 vom 28. November 2017,

        S. 15 f., 25, wo bei einer anerkannten Leistungsfähigkeit von monatlich Fr. 27'900.- von solchen ausserordentlich guten Verhältnissen ausgegangen wurde). Die Fremdbetreuungskosten des Klägers sind demnach im Bedarf der Kindsmutter und nicht in jenem des Klägers zu berücksichtigen. Die Argumentation und Zitate des Klägers (vgl. Urk. 116 S. 7 f.) gehen an der Sache vorbei.

      5. Die Vorinstanz erwog zu Recht, das Kind habe grundsätzlich Anspruch auf dieselbe Lebenshaltung wie die Eltern. Bei guten finanziellen Verhältnissen könne es sich daher rechtfertigen, dem Kind einen bis zu 25 % höheren Unterhalt zuzusprechen, als ihn die Zürcher Tabelle (welche auf mittlere Verhältnisse zugeschnitten sei) vorsehe (Urk. 117 S. 13 m.w.H.). Mit Blick auf die vorliegend guten finanziellen Verhältnisse der Eltern nahm die Vorinstanz alsdann eine solche pau- scha le Erhö hung des klägerischen Bedarfs um 10 % vor, zumal die Wohnkosten bereits erhöht worden seien, was rund 12,5 % des gesamten Unterhaltsbedarfs ausmache (Urk. 117 S. 13, 16). Gesamthaft führte die Vorinstanz mithin eine Erhöhung von rund 22,5 % durch. Das ist ein Ermessensentscheid, der nicht zu beanstanden ist. Daran ändert nichts, dass der Beklagte durchaus in der Lage wäre, auch einen höheren Unterhaltsbeitrag auszurichten. Kinderunterhaltsbeiträge sind bei überdurchschnittlich guten wirtschaftlichen Verhältnissen nicht einfach linear nach der finanziellen Leistungskraft des zahlungspflichtigen Elternteils zu bemessen (vgl. BGer 5A_142/2013 vom 8. August 2013, E. 3.5.1 m.H.). Dem Einwand des Klägers, die Vorinstanz hätte eine pauschale Erhöhung seines Bedarfs um 25 % vornehmen müssen (Urk. 116 S. 5-7; Urk. 163/129 S. 4 f.), ist daher keine Folge zu leisten. Eine Erhöhung drängt sich demgegenüber auf, weil, entgegen der beklagtischen Auffassung (Urk. 163/116 S. 3 f.; Urk. 132 S. 4 f.), nicht von normalen Verhältnissen, sondern eben von guten auszugehen ist. Rechnerisch nahm die Vorinstanz somit zu Recht einen pauschalen Zuschlag von Fr. 202.-

        (Tabelle A, 10 % auf Fr. 2'025.-) bzw. Fr. 199.- (Tabelle B, 10 % auf Fr. 1'999.-) vor (vgl. Urk. 117 S. 15 f.).

      6. Zusammenfassend berechnet sich der klägerische Bedarf somit folgendermassen:

      Vom konkreten Bedarf sind vorweg die Kinderzulagen von Fr. 200.- bzw. Fr. 275.- ab 1. Januar 2015 (Urk. 117 S. 14, 16 m.H.) in Abzug zu bringen. Dementsprechend sind die von der Vorinstanz ermittelten Barbedarfe des Klägers (Fr. 1'475.- Juni 2013 bis Dezember 2014, Fr. 1'400.- von 1. Januar 2015 bis

      31. Dezember 2015 und Fr. 1'386.- von 1. Januar 2016 bis 31. Dezember 2016

      [vgl. Urk. 117 S 16]) zu bestätigen. In der Zeit ab Geburt des Klägers (mm.2013) bis Ende 2016 resultiert somit ein durchschnittlicher monatlicher noch zu deckender Barbedarf des Klägers von rund Fr. 1'430.- (Fr. 61'457.- : 43 Monate).

    3. Finanzielle Verhältnisse der Kindsmutter

      1. Bedarf der Kindsmutter

        aa) Der Grundbetrag für Alleinerziehende beträgt Fr. 1'350.- (Urk. 117 S. 23 f.; Urk. 116 S. 10; Urk. 136 S. 8; Urk. 163/116 S. 4 f.).

        bb) Die von der Vorinstanz in Anrechnung gebrachten Beträge für den Mietzins (inklusive Nebenkosten) in der Höhe von Fr. 1'240.- bis Ende März 2015 und Fr. 1'215.- ab April 2015 (Bruttomietzinsen abzüglich Fr. 600.- Wohnkostenanteil Kläger) sind ausgewiesen (Urk. 117 S. 18, 23; Urk. 4/16; Urk. 71/51; Urk. 71/55) und blieben denn auch unbestritten (Urk. 116 S. 10; Urk. 136 S. 8; Urk. 163/116

        S. 4 f.; Urk. 132 S. 5). Zusätzliche Nebenkosten werden zu Recht keine mehr geltend gemacht (vgl. Urk. 117 S. 19, 23; Urk. 116 S. 10; Urk. 136 S. 8). Belegt und

        nicht strittig sind ferner die (obligatorischen) Krankenkassenprämien von gerundet Fr. 339.- im Jahr 2014, Fr. 354.- im Jahr 2015 und Fr. 385.- im Jahr 2016. Akzeptiert werden auch die weiteren notwendigen Medizinalkosten von durchschnittlich Fr. 45.- pro Monat, Fr. 22.- für die Hausrat- und Haftpflichtversiche rung, Fr. 125.- für Kommunikation/Billag sowie Fr. 93.- Arbeitswegkosten (ÖV) (vgl. Urk. 117 S. 19 m.H., 23; Urk. 116 S. 10; Urk. 136 S. 8; Urk. 163/116 S. 4 f.).

        cc) Die Vorinstanz rechnete der Kindsmutter unter dem Titel auswärtige Ver- pflegung nichts an. Sie erwog, vom Grundbetrag würden vorliegend auf das Mittagessen bereits rund Fr. 12.- täglich entfallen. Gemäss eigenen Angaben arbeite die Kindsmutter jeweils vormittags von 8.30 Uhr bis 12.00 Uhr und hole anschliessend den Kläger um 12.45 Uhr in der Kindertagesstätte ab. Das Mittagessen nehme sie während der Zugfahrt von G. nach H. ein. Die Kosten beliefen sich zwischen Fr. 10.- und Fr. 15.-. Inwiefern ihr damit überhaupt Mehrkosten für die Einnahme des Mittagessens entstünden, sei nicht ersichtlich. Dar- über hinaus seien die geltend gemachten Auslagen von Fr. 110.- pro Monat nicht belegt worden. Ferner sei nicht ersichtlich, weshalb es der Kindsmutter, welche jeweils um 13.00 Uhr wieder zu Hause sein dürfte, nicht möglich sein sollte, das Mittagessen um 13.00 Uhr zuhause einzunehmen (Urk. 117 S. 17, 20 f., 23).

        Der Kläger hält an einem monatlichen Betrag für auswärtige Verpflegung von Fr. 100.- fest, zumal die Kindsmutter von 7.00 bis 13.15 Uhr für Krippe/Arbeitsweg von zu Hause abwesend und das Essen unterwegs notorisch teurer

        sei (Urk. 116 S. 10; Prot. I S. 7, 57).

        Zwar ist es der Kindsmutter nicht zuzumuten, sich erst nach 13.00 Uhr zuhause eine Mahlzeit zuzubereiten, wenn sie den Kläger, welcher bereits gegessen hat, in der Kindertagesstätte abgeholt hat. Indessen ist mit der Vorinstanz in der Tat nicht einzusehen, inwiefern der Kindsmutter, bei geltend gemachten Kosten für das Mittagessen unterwegs im Zug zwischen Fr. 10.- bis Fr. 15.- pro Mahlzeit (vgl. Prot. I S. 7, 33), überhaupt Mehrauslagen entstehen sollen, wenn, wie die Vorinstanz zutreffend darlegte, praxisgemäss bereits Fr. 12.- für das Mittagessen im Grundbetrag enthalten sind. Zudem blieben die geltend gemachten Auslagen von Fr. 110.- pro Monat nach wie vor unbelegt (Urk. 116 S. 10). Es bleibt daher

        dabei, dass der Kindsmutter unter diesem Punkt nichts in Anrechnung zu bringen ist.

        dd) Die mit Fr. 365.- bis Ende Dezember 2014 und Fr. 478.- ab 1. Januar 2015 bis Ende Mai 2019 veranschlagten durchschnittlichen monatlichen Fremdbetreu- ungskosten setzte die Vorinstanz - wie vorstehend dargelegt - praxisgemäss zu Recht im Bedarf der Kindsmutter (und nicht im Barbedarf des Klägers) als Gewinnungskosten ein. Betragsmässig wurden diese belegten Kosten nicht kritisiert (Urk. 163/116 S. 4 f.; Urk. 71/62; Urk. 117 S. 22; Urk. 116 S. 8; Urk. 132 S. 5),

        weshalb es dabei bleibt.

        ee) Für die laufenden Steuern veranschlagte die Vorinstanz, basierend auf der Schätzung des Klägers (und ohne die nicht steuerbaren in den Jahren 2013 bis 2015 ausgerichteten Kleinkinderbetreuungsbeiträge), einen Betrag von monatlich Fr. 250.- (Urk. 117 S. 23). Im Berufungsverfahren werden noch Fr. 225.- pro Monat aufgeführt (Urk. 116 S. 10; Urk. 136 S. 8; Urk. 163/129 S. 9). Der Beklagte rügt ein aktenwidriges und widersprüchliches Vorgehen der Vorinstanz, welches zudem einer Begründung entbehre. Korrekterweise sei der Betrag auf Fr. 74.25 festzulegen (Urk. 163/116 S. 5; Prot. I S. 51 [hier ging er lediglich von Fr. 42.45 aus]).

        Die Steuern sind pflichtgemäss zu schätzen. Ausgehend von einem geschätzten steuerbaren Einkommen von rund Fr. 22'500.- ergibt sich gestützt auf das Steuerberechnungsprogramm des Kantons Zürich ein monatliches Steuerbetreffnis der Kindsmutter von lediglich rund Fr. 40.- pro Monat, welches von Amtes wegen zu berücksichtigen ist (vgl. Fr. 2'425.- durchschnittliches Nettoeinkommen inkl.

        13. Monatslohn [vgl. unten] x 12 + Fr. 242.- durchschnittliche Kinderzulagen von Juni 2013 bis Dezember 2016 [vgl. Urk. 117 S. 16: bis 31. Dezember 2014:

        Fr. 200.- KZ, ab Januar 2015 Fr. 275.- KZ] x 12 + rund Fr. 1'400.- monatliche

        Kinderunterhaltsbeiträge x 12 abzüglich der Abzüge von rund Fr. 26'100.- (vgl. Urk. 71/48 [Steuererklärung 2014]; Prot. I S. 51; Urk. 163/116 S. 4; Urk. 119/4, wobei der Beklagte versehentlich vom Grundtarif anstelle des massgeblichen Einelterntarifs ausgeht).

        ff) Zusammengefasst beläuft sich der Bedarf der Kindsmutter bis 31. Dezember 2014 auf Fr. 3'619.-, ab 1. Januar 2015 bis 31. März 2015 auf Fr. 3'747.-, ab

        1. April 2015 bis 31. Dezember 2015 auf Fr. 3'722.- und für das Jahr 2016 auf

        Fr. 3'753.-. Aus Gründen der Praktikabilität rechtfertigt es sich, von Januar 2015 bis Ende Dezember 2016 von einem durchschnittlichen Bedarf der Kindsmutter von rund Fr. 3'741.- auszugehen (Fr. 89'775.- : 24 Monate).

      2. Einkommen der Kindsmutter

        aa) Unbestrittenermassen war die Kindsmutter bis Juli 2014 bei der I. AG in einem 60 %-Pensum als Sachbearbeiterin tätig und verdiente dort durchschnittlich Fr. 2'985.- pro Monat (ohne Kinderzulagen, inkl. 13. Monatslohn (Urk. 117 S. 24 m.H.; Urk. 116 S. 11; Urk. 132 S. 6; Urk. 163/116 S. 5 f.). In den Monaten August und September 2014 erzielte sie kein Erwerbseinkommen (Urk. 117 S. 24 m.H.; Urk. 116 S. 11). Seit 1. Oktober 2014 ist sie zu 50 % bei der Kirchgemeinde

        J.

        als Pfarreisekretärin erwerbstätig. Dort erzielt sie ein durchschnittliches

        monatliches Nettoeinkommen (einschliesslich 13. Monatslohn) von Fr. 2'314.- (ohne Kinderzulagen; Urk. 117 S. 24 m.H.). Entgegen der Auffassung des Beklagten (Urk. 163/116 S. 5) ist dabei der 13. Monatslohn, welcher anteilsmässig im Dezember und Juni ausbezahlt wird (vgl. Urk. 71/49/3, /8), bereits eingeschlossen (Fr. 2'136.- Nettoeinkommen ohne Kinderzulagen [Urk. 4/15/1-3; Urk. 71/49/1-13] x 13 : 12). Zudem sind die Kinderzulagen auszuscheiden (entgegen Urk. 79/63; Urk. 163/116 S. 5). Praktikabilitätshalber ist für die Zeit von mm.2013 (Geburt

        A. ) bis Ende 2016 somit von einem durchschnittlichen monatlichen Erwerbseinkommen der Kindsmutter von Fr. 2'425.- (einschliesslich 13. Monatslohn, zuzüglich Kinderzulagen) auszugehen (Fr. 104'268.- [14 Monate x Fr. 2'985.- + 2 Monate x Fr. 0.- + 27 Monate x Fr. 2'314.-] : 43 Monate).

        bb) Zusätzlich erhielt die Kindsmutter bis zur Vollendung des zweiten Lebensjahres des Klägers Kleinkinderbetreuungsbeiträge der Wohngemeinde H. von monatlich Fr. 2'808.- ab 1. Oktober 2013, Fr. 2'317.- ab 1. April 2014 und Fr. 2'156.- ab 1. Oktober 2014 bis Juni 2015 (Urk. 37/44-46), welche die Vorinstanz ihr als Einkommen anrechnete, zumal diese Beiträge gemäss Merkblatt Kleinkinderbetreuungsbeiträge 2013 der Bildungsdirektion des Kantons Zürich,

        Amt für Jugend und Berufsberatung, als Erwerbsersatzeinkommen zu verstehen seien (Urk. 117 S. 24 f.).

        Wie bereits vor Vorinstanz hält der Kläger demgegenüber daran fest, das diese Kleinkinderbetreuungsbeiträge (KKBB), welche eine Form der Sozialhilfe darstellten, der Kindsmutter nicht als Einkommen in Anrechnung zu bringen seien, weil sie den Anspruch auf diese nach Zusprechung der Unterhaltsbeiträge verliere und diese mit den rückwirkend vom Beklagten auszurichtenden Alimenten werde zurückerstatten müssen (Urk. 22 RZ 3b; Urk. 116 S. 1). Der Beklagte verweist diesbezüglich auf das angefochtene Urteil (Urk. 132 S. 6).

        Gemäss der bisherigen Kammerpraxis wurden diese (nunmehr per April 2016 abgeschafften) KKBB beim beziehenden Elternteil jeweils als Einkommen berücksichtigt, weil diese Beiträge als Erwerbsersatzeinkommen zu verstehen seien und den Eltern ermöglichen sollten, ihre Erwerbstätigkeit zu reduzieren, damit sie die Betreuung der Kleinkinder (jedenfalls in deren ersten zwei Lebensjahren) selber übernehmen könnten (vgl. OGer ZH LZ140008 vom 15. Dezember 2014, S. 17,

        E. II./7.2; OGer ZH LE160070 vom 27. Juni 2017, S. 20; OGer ZH LC060034 vom

        11. Juli 2007, S. 17, E. III./4b, cc; vgl. auch Urk. 119/4 [Merkblatt Kleinkinderbetreuungsbeiträge 2015]). Darauf ist indes zurückzukommen.

        Zu Unrecht ausgerichtete KKBB können zurückgefordert werden (vgl. § 27 Abs. 2

        aKJHG). Die Gemeinde H.

        setzte in ihrem Entscheid betreffend Kleinkinderbetreuungsbeiträge vom 14. April 2014 die monatlichen Beiträge der Kindsmutter von bislang Fr. 2'808.- (vgl. Urk. 37/44) im Hinblick auf die vom Beklagten monatlich auf ein Sperrkonto bezahlten Alimente von Fr. 600.- denn auch auf Fr. 2'317.- im Monat herab, wobei mit der Kindsmutter vereinbart worden sei, dass die Kleinkinderbetreuungsbeiträge bereits reduziert würden, um eine Rückzahlung zu verhindern. Vorbehalten blieb dabei explizit eine rückwirkende Revision mit eventuellen Rückforderungen, sollte der Beklagte ab Geburt von A. noch höhere Zahlungen leisten (Urk. 37/45). Die Kindsmutter muss mithin im Hinblick auf die im vorliegenden Verfahren rückwirkend ab Geburt von A. festzulegenden Kinderunterhaltsbeiträge mit einer entsprechenden anteilsmässigen Rückforderung der ausgerichteten KKBB rechnen. Zwar stellen die KKBB ein Ersatzerwerbseinkommen dar, allerdings ist dieses subsidiär zu den vom nicht obhutsinhabenden Elternteil geschuldeten Alimenten, welche denn auch bei der Bestimmung der anrechenbaren Einnahmen mitzuberücksichtigen sind (vgl. § 22 Abs. 1 lit. f aAKV). Diese Beiträge tragen den Charakter von Fürsorgeleistungen, hängen sie doch von der Bedürftigkeit der Kindsmutter ab. Solche Leistungen gehen jedoch der familienrechtlichen Unterhaltspflicht immer nach (ZR 90 [1991] Nr. 53, S. 171).

        Zusammengefasst sind der Kindsmutter die in der Zeitspanne von Oktober 2013 bis tt.mm.2015 bezogenen KKBB somit, entgegen der Vorinstanz, nicht als Einkommen anzurechnen.

      3. Leistungsfähigkeit der Kindsmutter

      Mit Blick auf die durchschnittlichen monatlichen Nettoerwerbseinkünfte der Kindsmutter von Juni 2013 bis Ende 2016 von, wie dargetan, Fr. 2'425.- sowie ihre monatlichen Bedarfszahlen von Fr. 3'619.- bis Ende Dezember 2014 und Fr. 3'741.- von Januar 2015 bis Ende Dezember 2016 ergibt sich, dass die Kindsmutter ni cht leistungsfähig ist, weshalb sie sich nicht an der Deckung des Barbedarfs des Klägers beteiligen kann, zumal sie nicht einmal ihren eigenen Bedarf zu decken in der Lage ist.

    4. Finanzielle Verhältnisse des Beklagten

  1. Bedarf des Beklagten

    Ausgewiesen und unbestritten sind der Grundbetrag von Fr. 1'200.-, die Kran- kenkassenbeiträge (KVG) in der Höhe von durchschnittlich rund Fr. 342.- (Fr. 328.- 2014, Fr. 340.- 2015 und Fr. 359.- 2016), die Kosten für Kommuni kati- on/Billag im Betrag von Fr. 125.- und die Mietauslagen von Fr. 917.- bis April 2014 und Fr. 1'300.- ab Mai 2014. Auch hier rechtfertigt es sich aus Gründen der Praktikabilität, für die Zeitspanne von mm.2013 bis Ende 2016 von einer durchschnittlichen Miete von Fr. 1'202.- monatlich auszugehen ([11 x Fr. 917.-] + [32 x Fr. 1'300.-] = Fr. 51'687.- : 43 Monate).

    Nicht kritisiert wurde seitens des Beklagten, dass die Vorinstanz ihm keine Arbeitswegkosten (Autoleasing; keine Belege der Zahlung, Auto kein Kompetenzgut), keine Mehrauslagen für die auswärtige Verpflegung (es fallen keine solchen an), keine weiteren notwendigen Medizinalkosten (nicht belegt) sowie keine Kosten für die Hausratund Haftpflichtversicherung (werden von den Eltern übernommen) in Anrechnung brachte (Urk. 163/116 S. 6 f.; Urk. 163/129 S. 11; Urk. 116 S. 12; Urk. 136 S. 11).

    Der Beklagte beanstandet einzig die von der Vorinstanz berechnete Steuerlast von lediglich Fr. 160.- pro Monat (Urk. 117 S. 31). Wenn die Vorinstanz supponiere, dass er sich jedes Jahr den gesamten Gewinn, zuzüglich die von der Vorinstanz vorgenommenen Aufrechnungen, ausschütten könne, dann müsse sie auch die Steuerlast auf diesem Gewinn in seinem Bedarf berücksichtigen. In Anwendung des relevanten Steuergesetzes des Kantons Aargau und des DBG resultiere für das Jahr 2013 eine monatliche Steuerbelastung von Fr. 457.-, für das Jahr 2014 eine solche von Fr. 214.- und ab dem Jahr 2015 eine solche von Fr. 933.- (Urk. 163/116 S. 6 f.; Urk. 163/119/5). Der Kläger beanstandet den von der Vorinstanz ermittelten Bedarf des Beklagten grundsätzlich nicht, geht aber bei Berücksichtigung des seinerseits geltend gemachten steuerbaren Einkommens des Beklagten von einem erhöhten Betrag von maximal rund Fr. 500.- für die laufenden Steuern aus (Urk. 116 S. 12; Urk. 163/129 S. 11).

    Betreffend die pflichtgemässe Schätzung des anrechenbaren Betrages für laufende Steuern ist einzig auf das vom Beklagten persönlich als Privatperson erzielte steuerbare Einkommen abzustellen, mithin auf durchschnittlich jährlich rund Fr. 45'400.- betreffend die Jahre 2013 bis und mit 2016 (vgl. Urk. 117 S. 44 [12 x Fr. 4'599.- + 36 x Fr. 3'513.- = Fr. 181'656.- : 4 Jahre]). Davon sind die geschuldeten Unterhaltsbeiträge (12 x rund Fr. 1'400.- pro Jahr) abzuziehen sowie geschätzte allgemeine Abzüge von rund Fr. 8'000.- (vgl. Urk. 73/a [Steuererklärungen 2013 und 2014]) vorzunehmen, womit ein steuerbares Einkommen von Fr. 20'600.- resultiert. Mit Blick auf die aargauische Steuerberechnung (vgl. auch Urk. 163/119/5) erweist sich die von der Vorinstanz ermittelte monatliche Steuerlast von Fr. 160.- mehr als angemessen, weshalb es dabei bleiben kann, zumal die Leistungsfähigkeit des Beklagten ohnehin offensichtlich gegeben ist. Hinsichtlich des dem Beklagten als Einkommen angerechneten Reingewinns seiner Firma handelt es sich nicht um ausgewiesene, den Steuerbehörden bekannte und entsprechend zu versteuernde Dividenden. Vielmehr erfolgt die Aufrechnung im vorliegenden unterhaltsrechtlichen Verfahren rein rechnerisch. Der Reingewinn wird

    bei der K.

    AG besteuert und die Steuern werden in deren Erfolgsrechnung

    als Aufwand verbucht (vgl. Urk. 73/k [Erfolgsrechnung 2014], wo zufolge eines ausserordentlichen Steueraufwandes schliesslich ein Unternehmensverlust resultierte; vgl. Urk. 117 S. 40 f. m.w.H.). Es ist mithin der Vorinstanz beizupflichten, dass die Steuern unabhängig von dem seitens des Gerichts ermittelten beklagtischen Einkommen festzusetzen sind.

    Zusammengefasst ergibt sich in der Zeit von Juni 2013 bis Ende 2016 ein durchschnittlicher beklagtischer Bedarf von monatlich Fr. 3'029.-.

  2. Einkommen des Beklagten

    aa) Die Vorinstanz erwog, es sei unbestritten, dass der Beklagte seit 1. Januar

    2012 Alleineigentümer mit Einzelzeichnungsberechtigung der K.

    AG sowie

    der L.

    AG (heute: M.

    AG) sei. Dementsprechend sei er wie ein

    Selbstständigerwerbender zu behandeln. Dass der Beklagte sich selbst bloss formell als Eigentümer sehe und sich materiell als Angestellter der Firma betrachte und seinem Vater freie Hand bei der Geschäftsführung überlasse, ändere nichts. Es bestehe auch keine rechtlich bindende Verpflichtung, wonach sich der Beklagte ohne Zustimmung seines Vaters keine Dividenden ausbezahlen dürfe. Ausgehend von den aktenkundigen Lohnabrechnungen, Lohnausweisen, Kontoauszügen und Steuererklärungen sei betreffend das Jahr 2013 von monatlichen Einkünften von Fr. 4'599.- und ab dem Jahr 2014 von solchen von Fr. 3'513.- auszugehen. Diesem effektiv ausbezahlten Nettolohn rechnete die Vorinstanz sodann praxisgemäss den Reingewinn (bzw. Verlust) der K. AG in den Jahren 2013 bis 2015 (Fr. 193'971.-, Fr. 28'388.-, -Fr. 19'443.-) hinzu. Darüber hinaus wurden nicht geschäftlich bedingte Reiseund Repräsentationsspesen in der Hö- he von Fr. 7'145.- (2011/2012), Fr. 32'368.- (2012/2013, wobei dieses Geschäftsjahr 18 Monate dauerte) und Fr. 1'803.- (2014) hinzugezählt. Und schliesslich addierte die erste Instanz überhöhte Delkredererückstellungen im Umfang von

    Fr. 8'990.- (2012/2013) und Fr. 38'753.- (2014) dazu. Weil für die Geschäftsjahre 2015 und 2016 noch keine Bilanzen und Erfolgsrechnungen vorlagen, ermittelte die Vorinstanz schliesslich den durchschnittlichen monatlichen Reingewinn der Jahre 2009 bis 2014 in der Höhe von Fr. 8'889.-. Davon ging sie auch ab dem

    1. Januar 2015 aus. Dementsprechend bezifferte sie das dem Beklagten anrechenbare monatliche Nettogesamteinkommen auf Fr. 8'744.- für das Jahr 2013, Fr. 6'742.- für das Jahr 2014 und Fr. 12'341.- ab dem Jahr 2015. Dabei wies sie darauf hin, dass der Vater des Beklagten, welcher derzeit die Geschäftsführung

    der K.

    AG innehabe und über eine Generalvollmacht des Beklagten verfüge, netto Fr. 10'000.- pro Monat verdiene. Daraus erhelle, dass es dem Beklagten nach Abschluss seines Studiums ohne weiteres möglich sei, als Geschäftsführer der K. AG das ihm ab 1. Januar 2015 angerechnete monatliche Nettoeinkommen zu erzielen. Im Hinblick auf die Anrechnung eines höheren hypothetischen Einkommens hielt die Vorinstanz schliesslich fest, mit Blick auf die Ausbildung des Beklagten (kaufmännische Lehre, Berufsmaturität, berufsbegleitend Bachelor in Betriebsökonomie an der N. im Sommer 2016) und die wenige Berufserfahrung (gescheiterter Quereinstieg in den Devisenhandel, seit Mitte September 2012 Arbeit in der K.

    AG) sei nicht davon auszugehen, dass der

    Beklagte in einem Anstellungsverhältnis ausserhalb des Familienbetriebs bzw. der eigenen Firma ein höheres als das ihm ab 1. Januar 2015 angerechnete Einkommen von Fr. 12'341.- erzielen könnte (Urk. 117 S. 34-44 m.w.H.).

    bb) Der Beklagte beanstandet, dass ihm der Gewinn der K.

    AG als Ein-

    kommen angerechnet worden sei. Er hält, wie schon vor Vorinstanz (vgl. Urk. 24

    S. 3; Prot. I S. 9 f., 20 ff.; Urk. 80 S. 4; Urk. 85 S. 1; Urk. 99 S. 1 ff.), daran fest, seine Eltern hätten ihm per 1. Januar 2012 im Zusammenhang mit ihrer Schuldensanierung sämtliche Aktien der K.

    AG und der L.

    AG (heute:

    M.

    AG) übertragen, und nicht, um ihn vorzeitig als wirtschaftlich berechtigten Aktionär einzusetzen. Die Eltern hätten ihm die Aktien zudem nicht gratis übertragen, sondern im Rahmen eines Kaufvertrages, dessen wesentlicher Bestandteil darin liege, den Eltern eine lebenslange Leibrente zu bezahlen, die ihnen nach ihrer Pensionierung zusammen mit den anderen Rentenleistungen der drei Säulen ein genügendes Auskommen sichere, um den bisherigen Lebensstandard

    aufrecht zu erhalten. Diese Verpflichtung habe gegenüber dem Vater per 7. Juli 2014 kapitalisiert Fr. 308'169.16 betragen. Sie liege über dem Wert der Aktien. Gegenüber der Mutter sei sie zufolge ihres Hinschieds nunmehr erloschen. Dass der Kaufvertrag nicht datiert sei, liege am Konzept der Schuldensanierung und habe nichts mit den klägerischen Unterhaltsansprüchen zu tun. Diesem Konzept entspreche auch die Vereinbarung des Beklagten mit seinem Vater, dass er ohne dessen Einverständnis keinerlei Dividenden aus der Gesellschaft beziehen dürfe. Diese Vereinbarung habe die Vorinstanz zu Unrecht negiert und als rechtlich nicht bindend bezeichnet, indem sie die entscheidenden Aussagen des Beklagten ausgeblendet und die übrigen Aussagen nicht im gebotenen Zusammenhang gewür- digt habe. So habe der Beklagte vielmehr bestätigt, dass es sich um eine stillschweigende Übereinkunft zwischen ihm und seinem Vater gehandelt habe, wonach er ohne dessen Zustimmung keine Dividenden beziehen dürfe. Wirtschaftlich mache dieser Vertrag absolut Sinn, zumal sein Vater nach wie vor die Geschäftsführung mit entsprechendem Salär innehabe, weiterhin die ausführende Kraft sei und alle Entscheidungen treffe. Zufolge fehlender tatsächlicher wirtschaftlicher Berechtigung des Beklagten an den Aktien der beiden Gesellschaften, sei die Aufrechnung des Gewinns der K. AG und der L. AG (heu-

    te: M.

    AG) als Einkommen des Beklagten unrechtmässig. Überdies habe

    der Beklagte aufgrund des Massgeblichkeitsprinzips der Handelsbilanz und der Saldobestätigung per Ende 2014 Schulden von Fr. 68'044.- bei der K. AG (vgl. Prot. I S. 55). Diese Forderung der Firma wäre mit allfälligen Dividendenausschüttungen an den Beklagten zu verrechnen. Es sei somit von den von der Vorinstanz ermittelten Nettoeinkünften auszugehen. Ab 2018 nach Abschluss seines Masters als Betriebsökonom FH sei dem Beklagten ein monatlicher Bruttolohn gemäss Medianlohn des BFS für diese Ausbildung im Bereich unteres Kader in der Höhe von Fr. 7'460.- bzw. Fr. 6'000.- netto monatlich anzurechnen. Mehr werde er als Neuabkömmling von der Hochschule nicht verdienen können. Insbesondere werde er kein monatliches Nettosalär von Fr. 12'341.- in der Grössenordnung seines berufserfahrenen 61-jährigen Vaters verdienen können. Die Auszahlung eines solchen Einkommens wäre mit Blick auf die im Recht liegenden Zahlen der beiden Gesellschaften auch gar nicht möglich. Zudem gehe es nicht an, ihm ein solches Einkommen bereits ab 2015 anzurechnen, nachdem er sein

    Masterstudium erst 2018 abgeschlossen haben werde. Für den Eventualfall beanstandet der Beklagte schliesslich die nicht vollständig zugelassene Abschreibung des Debitorenbestands (Delkredere). Die Aufrechnungen betreffend Delkredere seien zu unterlassen. Und schliesslich müsste die Gewinnaufrechnung ab 2015 zum ausgewiesenen Nettoeinkommen von Fr. 3'513.- aus dem Durchschnitt der Jahre 2012 bis 2014 erfolgen, zumal unbestrittenermassen die Aktien der Gesellschaften erst 2012 in sein (formelles) Eigentum übergegangen seien (Urk. 163/116 S. 8-13; Urk. 132 S. 7 f.).

    cc) Der Kläger hält an den vorinstanzlich ermittelten Einkünften fest. Ergänzend lässt er ausführen, das dem Beklagten seit Januar 2015 angerechnete Einkommen von rund Fr. 12'350.- sei insbesondere auch vor dem Hintergrund angemessen, dass er seit Juli 2016 die berufsbegleitende ergänzende Zusatzausbildung zum Bachelor Betriebswirtschaft abgeschlossen habe, zurzeit unstrittig keine Ausbildung absolviere und sich daher vollständig der Geschäftsführung seiner Betriebe widmen könne. Ein Salär als Geschäftsführer analog jenem seines Vaters sei daher absolut angemessen und somit anrechenbar, dies selbst wenn der Beklagte nach einem Zwischenjahr von August 2017 bis August 2018 an einem Samstag in der Woche bzw. in seiner Freizeit noch den einjährigen MasterLehrgang absolvieren sollte, wovon mangels entsprechender Belege jedoch nicht auszugehen sei. Allfällige moralische Verpflichtungen des Beklagten gegenüber seinem Vater änderten nichts am Vorrang der dem unmündigen Kläger geschuldeten Unterhaltsbeiträge. Sofern die Gesellschaftsaktiven mit deren Übertragung auf den Beklagten dem Zugriff der Gläubiger der Eltern entzogen werden sollten, sei mehr als fraglich, ob die behaupteten Abgeltungsansprüche der Eltern rechtlich überhaupt zulässig wären. Der angebliche Anspruch des Vaters des Beklagten sei daher nicht nur mangels Substantiierung, sondern auch deshalb nicht zu berücksichtigen, weil sich dieser allenfalls als unrechtmässig erweise. Es sei jedenfalls nicht ersichtlich und nachvollziehbar, weshalb im Rahmen der Schuldensanierung der Eltern nicht ein schriftlicher und datierter Kaufvertrag mit dem Sohn bzw. dem Beklagten vorgelegt werden könne. Das angebliche Verbot des Beklagten, von der in seinem Alleineigentum stehenden Gesellschaft Dividenden zu beziehen, sei deshalb als blosse Schutzbehauptung zu werten. Die vom Beklagten

    geltend gemachte Darlehensschuld gegenüber seiner Firma K.

    AG beruhe

    auf einer blossen Behauptung bzw. einer entsprechenden eigenen Verbuchung und wirke sich überdies auf den Gewinn der Gesellschaft gar nicht aus. Weder stichhaltig noch überprüfbar seien schliesslich die Einwendungen des Beklagten gegen die von der Vorinstanz vorgenommenen Gewinnaufrechnungen, zumal von den Steuerbehörden offiziell gar nur 5 % Delkredere akzeptiert würden, wenngleich oftmals auch noch 10 % toleriert würden und vorliegend die Notwendigkeit eines höheren Delkredere in keiner Weise dokumentiert worden sei (Urk. 116 S. 12; Urk. 163/129 S. 11-13; Urk. 136 S. 11-13).

    dd) Betreffend die allgemeinen Ausführungen zum anrechenbaren Einkommen, insbesondere auch bezüglich des Einkommens eines Alleinaktionärs kann, um Wiederholungen zu vermeiden, auf die zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Entscheid verwiesen werden (Urk. 117 S. 33 f. m.w.H.).

    Nicht umstritten sind im Berufungsverfahren die von der Vorinstanz ermittelten

    monatlichen, dem Beklagten von der K.

    AG ausbezahlten Nettoeinkünfte

    von Fr. 4'599.- für das Jahr 2013 und Fr. 3'513.- ab dem Jahr 2014 (Urk. 117 S. 36; Urk. 163/116 S. 11; Urk. 132 S. 7; Urk. 116 S. 12; Urk. 136 S. 11;

    Urk. 163/129 S. 11 f.; Urk. 100/1; vgl. auch Urk. 163/127/19).

    Strittig ist hingegen, ob dem Beklagten, welcher seit dem 1. Januar 2012 Alleinei-

    gentümer sämtlicher Aktien der K.

    AG und der L.

    AG (heute:

    M. AG) ist, die ausgewiesenen jährlichen Reing ewinne der K. AG (die L. AG ist nicht positiv aktiv [vgl. Urk. 117 S. 35 mit Hinweisen]) als Einkommen anzurechnen sind. Solches ist bei Unterhaltspflichtigen, welche eine Gesellschaft beherrschen bzw. Selbstständigerwerbenden, welche über ihr Einkommen selber bestimmen können, üblich. Der Beklagte macht allerdings geltend, nur formell Eigentümer der K. AG geworden zu sein. Sein Vater habe immer noch das Sagen in der Firma. Zufolge einer Übereinkunft mit seinem Vater, dürfe er einerseits keine Dividenden beziehen, andererseits schulde er seinem Vater nach dessen Pensionierung eine lebenslange Leibrente, welche per 7. Juli 2014 kapitalisiert Fr. 308'169.16 betragen habe.

    Wie bereits die erste Instanz richtig festgestellt hat, räumte der Beklagte auf Befragen ein, dass es sich hierbei um keine offizielle Vereinbarung handle. Es sei ihm nicht verboten worden, sich eine Dividende auszubezahlen. Es sei für ihn selber jedoch selbstverständlich, dass er sich nicht nach Lust und Laune etwas ausbezahle. Sie hätten darüber gesprochen. Es sei aber nicht so, dass sie je gesagt hätten, dass er sich keine Dividende auszahlen dürfe (Prot. I S. 21). Auf den vorinstanzlichen Vorhalt, aus welchem Grund in den schriftlichen undatierten Kaufvertrag nicht aufgenommen worden sei, dass keine Dividenden ausbezahlt werden dürften (vgl. Urk. 17/3), antwortete der Beklagte, der Kaufvertrag sei gemacht worden, um das Ganze offiziell zu machen. Das (also diese Vereinbarung) sei nicht zur Rede gestanden (Prot. I S. 21 f.). Diese Äusserungen des Beklagten sind klar und unmissverständlich dahingehend zu verstehen, dass eben keine bindende Übereinkunft mit seinem Vater getroffen wurde, wonach es dem Beklagten verboten sein sollte, sich eine Dividende oder Gratifikation etc. auszuzahlen. Dass der Beklagte hernach den Vorhalt seines Anwalts bestätigte, wonach es sich um eine stillschweigende Übereinkunft zwischen seinem Vater und ihm gehandelt habe (Prot. I S. 29; Urk. 163/116 S. 10), ändert nichts an seinen vorhergehenden, anderslautenden und eindeutigen Angaben. Eine solche stillschweigende Übereinkunft wäre im Übrigen gegenüber dem minderjährigen Kläger, welcher auf Unterhalt vom Beklagten angewiesen ist, nicht beachtlich, da solches offensichtlich der Schmälerung der Leistungsfähigkeit des Beklagten dienen würde.

    Was die vereinbarte Bezahlung einer lebenslangen Rente nach der Pensionierung des Vaters als Gegenleistung für die Übertragung sämtlicher Aktien an den Beklagten anbelangt, ist schliesslich darauf hinzuweisen, dass der Beklagte laut dem schriftlichen Kaufvertrag von der Zahlung der Rente (an die Eltern nach deren Pensionierung) entbunden ist, wenn ihm aus der Tätigkeit für die Gesellschaften nicht ein genügendes Einkommen entstehe (Urk. 17/3 Ziffer 2 Abschnitt 3). Die Rentenverpflichtung ist mithin subsidiär, insbesondere auch zur Unterhaltsleistungspflicht des Beklagten gegenüber dem unmündigen Kläger. Die Unterhaltspflicht gegenüber minderjährigen Kindern geht denn auch der Verwandtenunterstützungspflicht (Art. 328 ZGB; vgl. auch Art. 276a Abs. 1 ZGB) vor. Zudem wird bei der Pensionierung des Vaters auch dessen monatlicher Nettolohn von

    Fr. 10'000.- (vgl. Prot. I S. 79) hinfällig, was der Unternehmung wiederum Einsparungen bringen wird. Auch ist noch ungewiss, ob die Rente tatsächlich auszurichten sein wird (der Vater des Beklagten hat Jahrgang 1955, vgl. Urk. 86/1). Aus all diesen Gründen steht diese Rentenverpflichtung der Anrechnung des Reingewinns an das Einkommen des Beklagten zur Zeit und in näherer Zukunft jedenfalls nicht entgegen.

    Es mag sein, dass es den Eltern des Beklagten, mit Blick auf die Übertragung der Aktien auf den Beklagten, auch um ihre Schuldensanierung bzw. darum ging, diese Aktien dem Zugriff ihrer Gläubiger zu entziehen. Wenngleich der Umstand, dass die Übertragung der Aktien in der Steuererklärung 2012 als Schenkung deklariert wurde (vgl. Urk. 13/7), während im nicht datierten schriftlichen Kaufvertrag steht, die Parteien hätten sich über den Kaufpreis ausseramtlich geeinigt (Urk. 17/3), und auch der Beklagte davon ausgeht, dass er die Aktien bezahlt habe (Port. I S. 22 f.), aufhorchen lässt, ist der Beklagte auf diesem Aktienerwerb dennoch zu behaften, zumal er Alleinaktionär und einzelzeichnungsberechtigter Verwaltungsrat der Gesellschaft ist (Prot. I S. 20) und nicht behauptet wurde, der schriftliche Kaufvertrag, worin der Beklagte bestätigte, sämtliche Aktien erhalten zu haben (Urk. 17/3 S. 2 Ziffer 3), sei bloss fingiert. Alles andere käme einem widersprüchlichen Verhalten gleich. Man kann nicht den Gläubigern der Eltern weis machen, es gehöre alles dem Sohn, und wenn es um die Alimentenzahlungsverpflichtung eben dieses Sohnes geht, wiederum die Meinung vertreten, es gehöre wirtschaftlich alles nach wie vor den Eltern bzw. dem Vater.

    Dass der Beklagte sich als Angestellter der Firma sieht und seinem Vater offenbar (weiterhin) freie Hand bei der Geschäftsführung lässt (Prot. I S. 20), ändert nichts. Allfällige moralische Verpflichtungen sind vorliegend nicht massgeblich. Es hilft dem Beklagten ebenso wenig weiter, dass er offenbar bis heute, aus welchen Gründen auch immer, tatsächlich keine Dividenden bezogen haben will (Urk. 163/116 S. 10). Gemäss dem Schuldenverzeichnis der Steuererklärung 2015 bestehen hingegen Kontokorrentschulden seinerseits gegenüber der K. AG in der Höhe von nunmehr Fr. 316'543.- (Urk. 163/127/19).

    Der Beklagte deponierte, es sei damals (im Jahr 2011), als die fragliche Vereinbarung mit seinem Vater geschlossen worden sei und er die Aktien aber noch nicht übertragen erhalten habe, darum gegangen, dass er sich entscheide, ob er in die Firma seines Vaters einsteigen wolle (Prot. I S. 20 f). Auch dies spricht gegen eine blosse Strohmannfunktion des Beklagten. Im Übrigen schilderte der Beklagte seine diversen Aufgaben in der Firma genau und führte plausibel aus, er bemühe sich, in die Gipserwelt einzusteigen (Prot. I S. 19).

    Zusammengefasst ist der Beklagte nach dem Gesagten, in Übereinstimmung mit der Vorinstanz, wie ein Selbstständigerwerbender zu behandeln, womit ihm die

    jährlichen Reingewinne der K.

    AG praxisgemäss als Einkommen aufzurechnen sind. Die von der Vorinstanz aufgelisteten Reingewinne der Jahre 2011 bis 2013 bzw. der aufgeführte Verlust des Jahres 2014 (vgl. Fr. 193'971.- bzw. Fr. 16'164.- monatlich [2011/2012 {12 Monate}], Fr. 28'388.- bzw. Fr. 2'366.- monatlich [2012/2013 {18 Monate}] und Fr. -19'443.- bzw. Fr. -1'620.- monatlich [2014 {12 Monate}] sind ausgewiesen und unbestritten (Urk. 117 S. 37, 43 m.w.H.; Urk. 163/116 S. 11 f.; Urk. ; Urk. 116 S. 12; Urk. 136 S. 11; Urk. 163/129 S. 11).

    Die Geschäftsabschlüsse der K. AG 2015 und 2016 sind (immer noch) nicht aktenkundig. Es ist somit auf den Durchschnitt vorangehender Jahre abzustellen, um die ab 2015 anrechenbaren Reingewinne abzuschätzen. Zwar ist der Beklagte erst seit 2012 Alleineigentümer der Firma, allerdings ist solches für die Ermittlung der anrechenbaren Reingewinne, entgegen seiner Ansicht (vgl. Urk. 163/116

    S. 13), nicht von Belang, zumal der Vater des Beklagten nach wie vor die Geschäftsführung innehat und die wesentlichen Entscheide fällt, weshalb davon ausgegangen werden kann, dass die Geschäfte weiterlaufen wie bis anhin. Irgendwelche ausserordentlichen Vorkommnisse, welche sich negativ auf den künftigen Geschäftsgang auswirken würden, wurden im Übrigen nicht geltend gemacht und sind auch nicht ersichtlich. Die von der Vorinstanz ermittelten Reingewinne der Jahre 2009 bis 2014 (vgl. Urk. 117 S. 44) sind ausgewiesen (Urk. 30/1; Urk. 35 und Urk. 73/k) und wurden nicht beanstandet (Urk. 163/116 S. 13). Mangels Beanstandung bleibt es sodann bei der vorinstanzlichen Aufrechnung der Reiseund Repräsentationsspesen in den Jahren 2011 bis 2014 (Urk. 117 S. 43;

    Urk. 163/116 S. 12 f.; Urk. 132 S. 7 f.; Urk. 116 S. 12; Urk. 163/129 S. 11-13; Urk.

    136 S. 11 f.). Anzumerken bleibt dabei, dass es die Geschäftslage der Firma (und die Aufsicht des Vaters) offenbar zuliess, dass der Beklagte zulasten der Firma Schulden in der Höhe von Fr. 316'543.- eingegangen ist (Urk. 163/127/19).

    Die erste Instanz rechnete in den Geschäftsjahren 2012/2013 und 2014 Fr. 8'990.- bzw. Fr. 56'393.- überhöhte Abschreibungen für Delkredere (Rückstellungen/Wertberichtigungen für mutmassliche Debitorenverluste) dem Reingewinn hinzu. Solches entspricht der Differenz der tatsächlichen Abschreibungen der Delkredere im Umfang von Fr. 60'000.- im Jahr 2013 und Fr. 120'000.- im Jahr 2014 und den von den Steuerbehörden akzeptierten Abschreibungen im Umfang von 10 % des Debitorenbestandes bzw. Fr. 51'010.- im Jahr 2013 und Fr. 63'607.- im Jahr 2014, zumal die Erläuterungen der Buchführungsstelle der K. AG nicht zu überzeugen vermöchten (Urk. 117 S. 41, 43).

    Der Beklagte vertritt die Ansicht, die vorinstanzliche Aufrechnung des Delkredere sei unzulässig. Die fraglichen Abschreibungen seien vielmehr vollständig zuzulassen, dies unter Verweis auf die bereits vor Vorinstanz eingereichten Ausführungen der Buchführungsstelle vom 10. Mai 2016, woraus erhelle, dass 2013 aufgrund der konkreten offenen Forderungen Beträge von mehr als Fr. 60'000.- als kritisch beurteilt werden müssten, weshalb zumindest Fr. 60'000.- abgeschrieben worden seien. Für das Jahr 2014 habe gar im Oktober 2015 festgestellt werden müssen, dass von den ausgewiesenen Forderungen per 31. Dezember 2014 von Fr. 636'078.75 noch immer Fr. 146'000.- nicht bezahlt worden seien, weshalb auch hier zu Recht ein Delkredere von Fr. 120'000.- eingesetzt worden sei (Urk. 163/116 S. 12). Der Kläger hält diese Einwendungen für weder stichhaltig noch überprüfbar. Der Nachweis der Notwendigkeit eines höheren Delkredere sei in keiner Weise dokumentiert worden (Urk. 136 S. 12; Urk. 163/129 S. 13).

    Das Konto Delkredere ist ein Wertberichtigungskonto für die aus Erfahrung geschätzten Zahlungsausfälle. Die Steuerbehörden bewilligen für inländische Schuldner offiziell ein Delkredere von pauschal 5 % des Debitorenbestandes (offene Rechnungen). Bei ausländischen Schuldnern sind es 10 %. In der Praxis akzeptieren die meisten kantonalen Steuerbehörden aber 10 % auf dem gesamten

    Debitorenbestand. Kann im Einzelfall gezeigt werden, dass das Delkredererisiko höher als dieser pauschale Satz ist, wird diesem Umstand auch steuerlich Rechnung getragen. Höhere Wertberichtigungen sind zulässig, so weit sie begründet sind. Zulässig ist ferner die Einzelbewertung für besonders gefährdete Forderungen und die Pauschalisierung der übrigen Forderungen (OFK DBG-Cadosch, Art. 29 N 1; www.kmu.admin.ch/kmu/de/home/praktisches-wissen/finanzielle s-

    /buchhaltung-und-revision/was-tun-bei-drohendem-zahlungsausfall.html).

    In ihren Erklärungen vom 10. Mai 2016 hielt die Buchführungsstelle der K. AG, die O. AG, fest, bei der Abschlusserstellung 2013 habe es von den offenen Forderungen kritische Beträge in der Höhe von mehr als Fr. 60'000.- gegeben, weshalb ein Delkredere von Fr. 60'000.- gebildet worden sei. Bei der Abschlusserstellung 2014 habe im Oktober 2015 festgestellt werden müssen, dass von den ausgewiesenen Forderungen per 31. Dezember 2014 von Fr. 636'078.75 noch immer mehr als Fr. 146'000.- nicht bezahlt worden seien. Deshalb habe man das Delkredere von Fr. 60'000.- auf Fr. 120'000.- erhöhen müssen (Urk. 106 = Urk. 163/119/7). Wie dargetan, sind pauschalisierte Wertberichtigungen im Umfang von 10 % des Debitorenbestandes akzeptabel, vorliegend mithin rund Fr. 51'011.- betreffend das Jahr 2013 (10 % von Fr. 510'106.85 [Urk. 73/k]) und gerundet Fr. 63'608.- betreffend das Jahr 2014 (10 % von Fr. 636'078.75 [Urk. 73/k]). Um was für kritische Beträge es sich im Geschäftsjahr konkret handelte, und warum diese als kritisch beurteilt wurden, wurde nicht näher substantiiert. Betreffend das Geschäftsjahr 2014 wurden die offenen Forderungen über mehr als Fr. 146'000.- nicht näher spezifiziert. Wie die Vorinstanz zu Recht vorbrachte, werden im darauf folgenden Jahr effektiv nicht eingegangene Forderungen in der Regel als Debitorenverlust abgeschrieben und der Kontostand des Delkredere wird entsprechend nicht aufs kommende Jahr vorgetragen, sondern jeweils neu beurteilt (Periodizitätsprinzip; Urk. 117 S. 41). Vorliegend wurde jedoch nicht erwähnt, weshalb im Geschäftsjahr 2014 die Delkredere Position des Vorjahres auch nicht teilweise abgeschrieben wurde, geschweige denn hinreichend begründet und belegt, weshalb über 20 % der Debitoren abgeschrieben werden sollten. Es bleibt daher bei den vorinstanzlichen Aufrechnungen der Kreditoren im Umfang von Fr. 8'990.- (Jahr 2013) und Fr. 56'393.- (2014; Urk. 117

    S. 41). Diese sind mit der Vorinstanz bei der Ermittlung des durchschnittlichen Reingewinns miteinzuberechnen (vgl. Urk. 117 S. 43 f.).

    Zusammengefasst bleibt es somit beim vorinstanzlich ermittelten durchschnittlichen monatlichen Reingewinn der Jahre 2009 bis 2014 (betreffend die Jahre ab 2011/2012 mit den erwähnten Aufrechnungen) in der Höhe von Fr. 8'889.- (Urk. 117 S. 43 f.; Fr. 44'444.55 [Fr. 11'043.50 {2009/2010} + Fr. 9'537.15

    {2010/2011} + Fr. 16'759.70 {2011/2012} + Fr. 3'874.80 {2012/2013} +

    Fr. 3'229.40 {2014}] : 5), welcher dem Beklagten ab 1. Januar 2015 als Einkommen anzurechnen ist.

    Der Beklagte will im Berufungsverfahren neu seine per Ende 2014 bei der

    K.

    AG bestehenden Schulden von Fr. 68'044.- mit den Gewinnaufrechnun-

    gen verrechnen (Urk. 163/116 S. 11). Die Vorinstanz erwog, die Bilanz der

    K.

    AG des Jahres 2014 weise ein dem Beklagten gewährtes Darlehen in

    der Höhe von Fr. 68'044.07 aus. Es könne offen bleiben, ob daraus die vom Beklagten freiwillig geleisteten monatlichen Alimente von Fr. 600.- bezahlt worden seien, wie der Beklagte zunächst angegeben habe, bzw. wofür das geltend gemachte Darlehen gewährt worden sei. Allein aufgrund der vom Beklagten am

    23. Oktober 2015 eigenhändig unterzeichneten Saldobestätigung (Urk. 86/2) sowie der Tatsache, dass das Darlehen in der privaten Steuererklärung 2014 des Beklagten aufgeführt sei (Urk. 73/a), sei nicht bewiesen, dass das Darlehen dem Beklagten auch tatsächlich gewährt worden sei, zumal der Beklagte wirtschaftli-

    cher Berechtigter und Einzelzeichnungsberechtigter der K.

    AG sei und ein

    solcher Beleg als reine Parteibehauptung ohne erhöhte Beweiskraft gelten müs- se. Es hätte mindestens eines entsprechenden schriftlichen Darlehensvertrages mit den entsprechenden Rückzahlungskonditionen oder besser einer Überweisungsanzeige bedurft, um die Darlehensauszahlung glaubhaft darzulegen. Den aktenkundigen Kontoauszügen des Privatkontos des Beklagten über den Zeitraum 1. Januar 2012 bis 26. Oktober 2015 (Urk. 30/4 und Urk. 73c) liessen sich

    jedoch keine ausserordentlichen Vergütungen der K.

    AG in der Höhe der

    Darlehenssumme entnehmen, weshalb davon ausgegangen werden müsse, dass

    die K.

    AG das geltend gemachte Darlehen dem Beklagten gar nie ausbe-

    zahlt habe. Die in der Jahresrechnung 2014 ausgewiesene Forderung gegenüber

    dem Beklagten erscheine somit nicht begründet. Sie schmälere jedoch auch nicht den effektiven Gewinn der Gesellschaft, da die Darlehenssumme als Aktivum in der Bilanz aufgeführt sei. Da der Beklagte keine Rückzahlungsverpflichtung in seinem Bedarf geltend mache, sei das angebliche Darlehen weder auf Einkommensnoch auf Bedarfsseite von Relevanz. Es rechtfertige sich daher nicht, dem Beklagten das Darlehen als Einkommen anzurechnen (Urk. 117 S. 42 f.).

    Beim genannten Darlehen in der Höhe von rund Fr. 68'044.- handelt es sich um

    den Saldo der Kontokorrentbezüge des Beklagten zulasten der K.

    AG im

    Jahr 2014 und nicht um eine einmalige Ausrichtung dieser Summe (vgl. Prot. I

    S. 55, 81; Urk. 73/a [Schuldenverzeichnis Steuererklärung 2014]; vgl. auch Urk. 73/k [KK Aktionär]). Ein schriftlicher Darlehensvertrag sowie eine (einmalige) Belastungsanzeige existieren dementsprechend nicht. Aufgrund des Hinweises in der Steuererklärung 2014 und der unterschriftlichen Saldobestätigung des Beklagten vom 23. Oktober 2015 (Urk. 86/2) sowie mit Blick auf den Umstand, dass grundsätzlich von der Richtigkeit der geprüften Bilanz und Erfolgsrechnung (Massgeblichkeitsprinzip der Handelsbilanz; Urk. 163/116 S. 11) auszugehen ist, ist jedenfalls hinreichend ausgewiesen, dass diese Forderung der K. AG gegen- über dem Beklagten besteht. Zwar sind diese Bezüge erfolgsneutral und wirken sich mithin nicht auf den Jahresgewinn aus, sondern stellen ein Aktivum (Forderung) der Gesellschaft dar, weshalb die Vorinstanz diese Summe dem Beklagten zu Recht nicht als Einkommen aufrechnete. Allerdings ist es nicht angängig, dass der Beklagte 2014 einen Verlust von Fr. 19'443.- auswies, selber aber im nämlichen Jahr Gelder in der Höhe von rund Fr. 68'044.- aus der Firma bezog. Offenbar waren solche Bezüge für die Firma finanziell verkraftbar. So bestanden im Jahr 2014 Kontokorrentund Darlehensguthaben der K. AG gegenüber Nahestehenden in der Höhe von insgesamt Fr. 267'186.34, wobei die Bonität der Schuldner nicht habe geprüft werden können (vgl. Urk. 73/k [Bericht der Revisionsstelle vom 2. Dezember 2015]). Vor diesem Hintergrund kann sich der Beklagte und rechtlicher und wirtschaftlicher Eigentümer der Firma nunmehr nicht auf Verrechnung dieser Summe von Fr. 68'044.- mit den Gewinnaufrechnungen berufen, wie er dies im Berufungsverfahren neu und verspätet (vgl. Art. 317 Ab. 1 ZPO) tun will. Insbesondere bildet der Beklagte, aufgrund seiner Alleinaktionärseigenschaft, mit

    der K.

    AG eine wirtschaftliche Einheit, d.h. er hat sich über das Kontokorrentkonto das Darlehen - wirtschaftlich gesehen - selbst gegeben und bestimmt so auch die Bedingungen des Darlehens, über welche vorliegend nichts bekannt ist. Es wurden denn auch keine wirtschaftlichen Gründe geltend gemacht, weshalb das Darlehen gerade jetzt zurückbezahlt werden muss.

    Nach dem Gesagten sind die von der Vorinstanz ermittelten Nettoeinkünfte von Fr. 8'744.- für das Jahr 2013, Fr. 6'742.- für das Jahr 2014 und Fr. 12'341.- ab dem Jahr 2015 bzw. bis Ende 2016 (Urk. 117 S. 44) zu bestätigen. Praktikabilitätshalber und insbesondere weil die fraglichen Unterhaltsbeiträge nunmehr rückwirkend festzulegen sind, es mithin in erster Linie, jedenfalls an dieser Stelle, noch um einen finanziellen Ausgleich betreffend die Vergangenheit geht, rechtfertigt es sich jedoch, von 2013 bis Ende 2016 von einem massgeblichen Durch- schni ttseink ommen von Fr. 10'042.- (Fr. 482'016.- : 48 Monate) auszugehen.

    Mit der Vorinstanz ist dabei dem Beklagten das Einkommen von Fr. 12'341.- bereits ab dem Jahr 2015 in Anrechnung zu bringen. Der Beklagte schloss im Sommer 2016 sein berufsbegleitendes Studium in Betriebsökonomie an der N.

    mit dem Bachelor ab. Daneben arbeitete er in etwa 80 % bei der K.

    AG.

    Nach einem Zwischenjahr, in welchem er sich vollständig dem Geschäft widmen konnte, wird er ein einjähriges berufsbegleitendes Masterstudium anhängen (Urk. 117 S. 44 f.; Prot. I S. 16 f., 68 f.). Bei der Anrechnung eines durchschnittlichen monatlichen Gewinns von Fr. 8'889.- ab 1. Januar 2015 (mangels Vorliegens der Geschäftsabschlüsse der Jahre 2015 ff.) spielt es im Übrigen keine Rolle, dass der Beklagte sein Masterstudium erst im Jahr 2018 abschliessen wird (vgl. demgegenüber: Urk. 163/116 S. 12; Urk. 132 S. 7) zumal er, wie dargetan, als wirtschaftlich Berechtigter an der K. AG zu betrachten und ihm dementsprechend deren Gewinn anzurechnen ist. Die Vorinstanz hat allerdings richtig gesehen, dass nicht davon auszugehen ist, dass der Beklagte mit Blick auf seine Ausbildung, sein Alter und seine Berufserfahrung nach dem Masterabschluss ein höheres, als das ihm ab 1. Januar 2015 anzurechnende Einkommen von Fr. 12'341.- pro Monat generieren wird. Dementsprechend sah die erste Instanz zu Recht von der Anrechnung eines (höheren) hypothetischen Einkommens ab (Urk. 117 S. 44 f.).

  3. Leistungsfähigkeit des Beklagten

Angesichts der dem Beklagten anzurechnenden durchschnittlichen Nettoeinkünften von Fr. 10'042.- pro Monat und seines monatlichen Durchschnittsbedarfs von Fr. 3'029.- ist dessen Leistungsfähigkeit (Fr. 7'013.-) in der Zeitphase von Juni 2013 bis Ende 2016 evident.

2.4. Bemessung der Unterhaltsbeiträge

Der durchschnittliche (nicht durch die Kinderzulagen gedeckte) Bedarf des Klä- gers ab seiner Geburt (tt.mm.2013) bis Ende 2016 beläuft sich, wie dargetan, auf rund Fr. 1'430.- pro Monat. Dass der Kläger vorliegend rückwirkend ab seiner Geburt Unterhaltsbeiträge beanspruche kann (vgl. Urk. 117 S. 45; Art. 279 ZGB), wurde nicht beanstandet (Urk. 163/116 S. 13). Die Kindsmutter erbringt ihre Leistung durch Pflege und Erziehung in natura, und ist, wie dargelegt, darüber hinaus finanziell nicht leistungsfähig, zumal sie ihren eigenen Notbedarf nicht zu decken in der Lage ist. Demgegenüber ist der Beklagte leistungsfähig. Er ist daher in dieser ersten Phase von Juni 2013 bis 31. Dezember 2016 zur Leistung von monatlichen Unterhaltsbeiträgen an den Kläger von Fr. 1'430.- zu verpflichten.

  1. Unterhaltsbeiträge ab 1. Januar 2017

    1. Gemäss Art. 285 Abs. 1 und 2 ZGB soll der Unterhaltsbeitrag den Bedürfnissen des Kindes sowie der Lebensstellung und Leistungsfähigkeit der Eltern entsprechen; dabei sind das Vermögen und die Einkünfte des Kindes zu berücksichtigen. Der Unterhaltsbeitrag dient neu auch der Gewährleistung der Betreuung des Kindes durch die Eltern oder Dritte. Jedes Kind soll dadurch von den bestmöglichen Betreuungsverhältnissen profitieren können. Gemäss Botschaft zum neuen Kindesunterhalt umfasst der Betreuungsunterhalt grundsätzlich die Lebenshaltungskosten der betreuenden Person, soweit diese aufgrund der Betreuung nicht selber dafür aufkommen kann. Damit soll die Präsenz des betreuenden Elternteils auch wirtschaftlich sichergestellt werden (Botschaft Kindesunterhalt, BBl 2014 529, S. 554). Somit ist beim Kindesunterhalt neuerdings zwischen dem Barunterhalt und dem Betreuungsunterhalt zu unterscheiden. Der Barunterhalt (Art. 276 Abs. 2 ZGB) deckt dabei alle direkten Kosten des Kindes,

      wie beispielsweise Ernährung, Unterkunft, Bekleidung, Krankenkassenprämien, Fremdbetreuung, Schulauslagen, etc. Der Betreuungsunterhalt dahingegen deckt die indirekten Kosten, welche durch die persönliche Betreuung durch einen Elternteil entstehen. Damit ist auch gesagt, dass ein Betreuungsunterhalt nur dann geschuldet ist, wenn das Eigenversorgungsmanko eines Elternteils betreuungsbedingt ist. Rechnerisch ergibt sich der Betreuungsunterhalt aus den Lebenshaltungskosten des betreuenden Elternteils, welche grundsätzlich dem familienrechtlichen Existenzminimum (= Notbedarf), zuzüglich einer Steuerpauschale auf diese Kosten von Fr. 100.-, entsprechen, abzüglich des eigenen Einkommens der Hauptbetreuungsperson (OGer ZH LE160071 vom 30. März 2017, E. III.D.2.). Sodann haben sich die Parameter gemäss der Zürcher Kinderkosten-Tabelle 2017 leicht geändert. Es bestehen neu die Positionen Ernährung / Kleidung / Wohnen / Wohnnebenkosten und Haushalt / Krankenkasse / Gesundheit / Telefon und Internet / Freizeit, Förderung und öV. Die Angaben berücksichtigen nur die Barkosten, ausgenommen sind die Drittbetreuungskosten und der Betreuungsunterhalt.

    2. Barbedarf und Betreuungsbedarf des Klägers

      1. Barbedarf

        aa) Ausgangspunkt betreffend die Barkosten bildet die Zürcher KinderkostenTabelle vom 1. Januar 2017 (Fr./Mt):
        bb) Pauschalzuschlag

        Mit Blick auf die guten Einkommensverhältnisse der Parteien, welche über Fr. 10'000.- monatlich liegen, erscheint ein solcher Pauschalzuschlag auch hier gerechtfertigt. Weil bereits die Wohnkosten jeweils um Fr. 115.- zu erhöhen sind (Fr. 600.- - Fr. 485.-, vgl. lit. cc), was rund 8 % des gesamten Bedarfs entspricht, rechtfertigt sich vorliegend eine pauschale Erhöhung um 14,5 % (womit der Bedarf analog der Unterhaltsberechnung bis Ende 2016 insgesamt um 22,5 % angemessen erhöht wird. Dementsprechend sind die abgestuften Gesamtbedarfe um gerundet Fr. 178.- (Phase 1: Altersjahre 1. bis 6.), Fr. 215.- (Phase 2: Alters- jahre 7. bis 12.) und Fr. 258.- (Phase 3: Altersjahre 13. bis 18.) zu erhöhen.

        cc) Erhöhung Wohnkosten

        Auch ab 1. Januar 2017 sind die Wohnkosten des Klägers, welche gemäss den Tabellen in allen Phasen Fr. 485.- betragen, um Fr. 115.- auf Fr. 600.- zu erhö- hen.

        dd) Reduktion Ernährung

        Die Beträge für Ernährung sind zufolge der Fremdbetreuung an fünf Tagen die Woche mit Mittagessen/Mittagstisch auch hier in der ersten und zweiten Phase (mithin bis zur Vollendung des 12. Altersjahres) um 20 % und damit um Fr. 52.- (Phase 1) bzw. Fr. 68.- (Phase 2) zu kürzen (vgl. Urk. 117 S. 12 sowie vorstehend).

        ee) Die Fremdbetreuungskosten sind neu im Barbedarf des Kindes zu berücksichtigen (Art. 276 Abs. 2 ZGB; vgl. dazu auch den Leitfaden neues Unterhaltsrecht des Obergerichts des Kantons Zürich, S. 5). Die Ausführungen des Beklagten, wonach bei den ab 1. Januar 2017 im klägerischen Bedarf zu berücksichtigenden Fremdbetreuungskosten ein Abzug von 50 % zufolge Querfinanzierung durch den Kinderunterhalt vorzunehmen sei (Urk. 163/134 S. 3), ist nicht zu folgen. Eine Querfinanzierung der ledigen Mutter durch Kinderunterhalt wäre allenfalls dann gegeben, wenn im Ledigenbetreuungsunterhalt Überschussanteile berücksichtigt würden, zumal die ledige Mutter keinen Anspruch auf Teilhabe am Lebensstandard des Vaters hat, das Kind hingegen schon (Heinz Heller, Betreuungsunterhalt & Co. - Unterhaltsberechnung ab 1. Januar 2017, in: Anwaltsrevue 2016 S. 463, S. 471 f., Ziff. VI/2./B/iv.).

        Die Vorinstanz veranschlagte monatliche Fremdbetreuungskosten in der Höhe von Fr. 478.- ab 1. Januar 2015 bzw. Fr. 400.- ab Juni 2019 (Urk. 117 S. 22 f.). Die durchschnittlichen Kinderbetreuungskosten von Fr. 478.- pro Monat sind ausgewiesen (Urk. 71/62) und wurden vom Beklagten denn auch anerkannt (Urk. 80 S. 3 Rz. 2). Im Übrigen erwog die Vorinstanz, der zukünftige Betreuungsaufwand könne sich je nach Betreuungsform, -ort und -bedarf ändern und sei im Voraus schwierig abschätzbar. Zudem sei auch nicht klar, welchen Anteil an der Betreuung des Kindes der Beklagte in Zukunft übernehmen werde. Für die Zeit ab dem 6. Lebensjahr werde der Kläger vormittags die Schule besuchen, weshalb bei gleichbleibender Arbeitstätigkeit der Kindsmutter, abgesehen des Besuchs eines Mittagstisches, von keiner Fremdbetreuung mehr auszugehen sei.

        Mit Blick auf die Betreuungstarife der Schule H.

        und das steuerbare Einkommen der Kindsmutter würden monatlich für die Fremdbetreuung des Klägers über Mittag monatliche Kosten von gerundet Fr. 400.- (pro Tag Fr. 20.40) anfallen. Ab dem 13. Altersjahr des Klägers könne davon ausgegangen werden, dass auch über Mittag keine Fremdbetreuung mehr notwendig sein werde und diesbezüglich auch keine zusätzlichen Kosten mehr anfallen würden (Ur. 117 S. 22).

        Der Kläger geht von Krippenkosten von rund Fr. 500.- pro Monat und ab August 2017 von Hortkosten in der nämlichen Höhe aus, basierend auf fünfmal wöchentlicher Früh- und Mittagsbetreuung im Umfang von monatlich über rund Fr. 400.-

        und zirka einmal wöchentlicher Nachmittagsbetreuung zufolge Nachmittagsarbeitseinsätzen der Kindsmutter über rund Fr. 100.-. Die Kindsmutter sei in einem 50 %-Pensum angestellt und arbeite von Montag bis Freitag regelmässig von 8.30 Uhr bis 12.00 Uhr. Die tägliche Minuszeit von 40 Minuten müsse sie nebst Heimarbeit gelegentlich durch einzelne Ganztagesbzw. zusätzliche Nachmittagseinsätze kompensieren (Urk. 116 S. 8; Urk. 119/3; Prot. I S. 57). Auch nach Eintritt von A. in den Kindergarten im August 2017 sei die Kindsmutter auf fünfmalige Frühhortund Mittagshortbetreuung pro Woche angewiesen, was sie unter Berücksichtigung der Ferien, aber auch des teilweise in Anspruch zu nehmenden Ferienhorts auf mindestens rund Fr. 500.- pro Monat zu stehen komme (Urk. 136 S. 6 f.; Urk. 163/129 S. 7; Urk. 155 S. 3; Urk. 157/3 [Rechnung August 2017]).

        Der Beklagte hält an den von der Vorinstanz berechneten Fremdbetreuungskosten (Fr. 478.- ab 1. Januar 2015 und Fr. 400.- ab 1. Juni 2019) fest (Urk. 163/134

        S. 2). Er bestreitet indessen die Notwendigkeit einer Frühhortbetreuung. Solches

        könne durch geeignete organisatorische Vorkehren vermieden werden (Urk. 144 S. 4).

        Anerkannt und belegt sind die Krippenkosten von durchschnittlich Fr. 478.- mo-

        natlich, welche bis zum Eintritt von A.

        in den Kindergarten im August 2017

        anfielen, wobei es sich aus praktischen Gründen sowie angesichts der guten finanziellen Verhältnisse rechtfertigt, diesen Betrag ab 1. Januar 2017 auf Fr. 500.- aufzurunden (Urk. 71/62; Urk. 117 S. 22 f.; Urk. 136 S. 6; Urk. 163/134 S. 2). Da die Kindsmutter von Montag bis Freitag von 8.30 Uhr bis 12.00 Uhr arbeitet (vgl. Prot. I S. 57), ist sie sowohl auf eine Frühbetreuung bzw. einen Morgentisch als auch auf einen Mittagstisch angewiesen, da der Kindergarten notorischerweise erst um 8.15 Uhr öffnet bzw. die Schule um 8.20 Uhr beginnt (vgl. Urk. 136 S. 6; www.schule- .ch: Stundepläne). Es rechtfertigt sich daher, dem Kläger den geltend gemachten und ausgewiesenen monatlichen Mindestbetrag von rund Fr. 500.- für die Früh- und Mittagshortbetreuung auch ab August 2017 bis Ende Juni 2025 (Vollendung 12. Altersjahr) weiterhin in Anrechnung zu bringen. Ob es sich bei Urk. 157/3 (Betreuungsvereinbarung gemäss Schreiben der Schule

        1. vom 26. Juni 2017 samt Rechnung vom 28. August 2017) um ein ver-

          spätetes und damit unzulässiges Novum handelt (vgl. Art. 317 Abs. 1 ZPO;

          Urk. 159 S. 1 f.) kann dabei dahingestellt bleiben, weil sich der Beizug dieses Aktenstücks nach dem Gesagten ohnehin erübrigt.

          ff) Aus Gründen der Praktikabilität ist von folgenden Zeitspannen auszugehen:
          1. Januar 2017 bis 30. Juni 2019 (1. Phase [1. bis 6. Altersjahr]), 1. Juli 2019 bis

        30. Juni 2025 (2. Phase [7. bis 12. Altersjahr]) und ab 1. Juli 2025 (3. Phase [13. bis 18. Altersjahr]) bis zur Volljährigkeit bzw. bis zum Abschluss einer angemessenen Erstausbildung. Zusammengefasst präsentiert sich der Barbedarf des Klä- gers somit folgendermassen:

      2. Betreuungsbedarf

      Die Lebenshaltungskosten der Kindsmutter entsprechen ihrem familienrechtlichen Existenzminimum von Fr. 3'355.- (Januar 2017 bis April 2017) und Fr. 2'780.- (ab Mai 2017; vgl. unten lit. C./3.3./a/ee). Dazu kommt die auf den Lebenshaltungskosten berechnete Steuerpauschale von Fr. 100.- (vgl. Leitfaden neues Unterhaltsrecht, S. 8). Weil im Gegenzug die veranschlagten Fr. 120.- für die laufenden Steuern (lit. C.3.3./a/cc) vom Bedarf in Abzug zu bringen sind, sind die Lebenshaltungskosten rechnerisch um Fr. 20.- zu reduzieren. Dementsprechend belaufen sich die Lebenshaltungskosten der Kindsmutter von Januar 2017 bis April 2017 auf Fr. 3'335.- und ab Mai 2017 auf Fr. 2'760.-.

      Wie darzutun sein wird, ist der Kindsmutter von Januar 2017 bis Ende Juni 2025 ein massgebliches Monatsnettoeinkommen von Fr. 2'314.-, ab Juli 2025 ein solches von Fr. 3'702.- und ab Juli 2029 ein solches von Fr. 5'000.- anzurechnen (vgl. unten lit. C./3.3./b).

      Die Kindsmutter hat mithin ein betreuungsbedingtes Manko von Fr. 1'021.- von Januar 2017 bis April 2017 und ein solches von Fr. 446.- von Mai 2017 bis Juni 2025. Dieses Manko ist der Betreuungsunterhalt und ist zusätzlich zum Barunterhalt vom Beklagten geschuldet.

      Mit Blick auf die in Kinderbelangen herrschende Offizialmaxime und nachdem auch der Betreuungsunterhalt Teil des Kindesunterhalts ist, spielt die teilweise tiefere Bezifferung des Klägers hinsichtlich des Betreuungsunterhalts (betreffend Januar 2017 bis April 2017; vgl. Urk. 136 S. 2) keine Rolle. Zudem verlangt er gesamthaft mehr Kindesunterhalt, als zugesprochen wird.

    3. Finanzielle Verhältnisse der Kindsmutter

      1. Bedarf der Kindsmutter

        aa) Ausgangspunkt bildet der vorstehend ermittelte Bedarf für das Jahr 2016 in der Höhe von Fr. 3'753.- pro Monat (vgl. lit. C./2.3./a/ff), wobei die nachfolgenden Anpassungen vorzunehmen sind.

        bb) Die Fremdbetreuungskosten (Fr. 478.- {bzw. rund Fr. 500.-}; Urk. 117

        1. 23; Urk. 71/62) sind neu im Barbedarf des Klägers zu berücksichtigen und dementsprechend vom Bedarf der Kindsmutter in Abzug zu bringen (vgl. auch Urk. 144 S. 2; Urk. 163/129 S. 6).

          cc) Ab 2017 rechtfertigt es sich, der Kindsmutter mit Blick auf die höheren Kinderunterhaltsbeiträge auch einen grösseren Betrag von geschätzt Fr. 120.- pro Monat für die laufenden Steuern im Bedarf zuzugestehen (vgl. rund Fr. 36'200.- steuerbares Einkommen [Fr. 28'092.- Nettoeinkommen + Fr. 3'300.- KZ + Fr. 2'400.- durchschnittliche geschätzte Unterhaltsbeiträge x 12] abzüglich rund Fr. 24'000.- Abzüge [vgl. Urk. 119/2 [Steuererklärung 2015]). Der Basisbedarf des Jahres 2016 ist daher um Fr. 80.- zu erhöhen.

          dd) Neu hat sich im Berufungsverfahren ergeben, dass die Kindsmutter per
          1. Mai 2017 zusammen mit P.

        in eine neue Wohnung umgezogen ist. Der

        monatliche Mietzins für diese 4,5-Zimmerwohnung beträgt Fr. 2'880.- (Urk. 149 [Verfügung vom 28. August 2017 betreffend Edition aktuelle Mietverträge der Kindseltern] i.V.m. Urk. 155 S. 2; Urk. 157/1 i.V.m. Art. 317 Abs. 1 ZPO). Der Klä- ger lässt bestreiten, dass die Kindsmutter, wie der Beklagte behauptet (Urk. 144

        S. 3; Urk. 159 S. 2), mit P.

        in einer festen eheähnlichen (Paar-)Beziehung

        lebe. Es handle sich um einen blossen Mitbewohner und jeder der drei Bewohner verfüge über ein eigenes Zimmer. Die Kindsmutter übernehme deshalb für sich und den Kläger entsprechend der Anzahl Personen im Haushalt zwei Drittel des

        Mietzinses im Betrag von monatlich Fr. 1'920.-. Zudem handle es sich hierbei um eine unzulässige neue Behauptung des Beklagten (Urk. 155 S. 2; Urk. 157/2 [Zahlungsbeleg betr. Dauerauftrag Mietanteil P. in der Höhe von Fr. 1'920.-

        ]).

        Ob es sich vorliegend um ein sogenanntes qualifiziertes oder gefestigtes eheähnliches Konkubinat handelt, kann offen bleiben. Jedenfalls lebt die Kindsmutter zumindest in einer einfachen Wohnund Lebensgemeinschaft mit P. , welche Einsparungen in den Lebenshaltungskosten mit sich bringt. Es ist insbesondere nicht ersichtlich, weshalb die Kindsmutter, welche bislang eine 3,5-

        Zimmerwohnung mit dem Kläger bewohnte, mit P.

        in eine 4,5Zimmerwohnung ziehen und dabei einen höheren tatsächlichen Mietkostenanteil (vgl. Urk. 157/2) als die bisherige Miete in Kauf nehmen sollte, ohne dass zwingende Gründe für diesen Umzug vorgelegen hätten, insbesondere eine Notlage, wie beispielsweise die Totalsanierung der alten Wohnung oder Kündigung dieser Wohnung durch die Vermieterschaft etc. Der Mietvertrag wurde im Übrigen bereits am 7. Februar 2017 unterzeichnet (Urk. 157/1), wobei der Kläger die neuen Wohnund Lebensverhältnisse der Kindsmutter erst auf entsprechende Aufforderung der Kammer offenlegte (Urk. 149). Es widerspricht jedenfalls der allgemei-

        nen Lebenserfahrung, dass es sich bei P.

        um einen blossen Mitbewohner

        handeln soll (vgl. im Übrigen auch die vom Beklagten beigebrachten und dem Kläger zur Kenntnis gebrachten Fotografien [Urk. 161/20-22]; Urk. 162). Dass es sich hier um eine bloss vorübergehende oder nur sehr lockere Hausgemeinschaft handeln soll, wurde nicht dargelegt und ist auch nicht ersichtlich. Entscheidend ist zudem ohnehin nicht die Dauer der Partnerschaft, sondern der wirtschaftliche Vorteil, der daraus gezogen wird. In Anlehnung an die betreibungsrechtlichen Richtlinien tragen die Partner die gemeinschaftlichen Kosten (Grundbetrag, Miete usw.) anteilsmässig, selbst wenn die tatsächliche Beteiligung geringer sein sollte. Diese Kostenersparnis ist im Bedarf des unterhaltsberechtigten wie im Übrigen auch des unterhaltspflichtigen Ehegatten zu berücksichtigen (BGE 138 III 97,

        E. 2.3.2; Six, Eheschutz, Ein Handbuch für die Praxis, 2. A., Bern 2014, N 2.81). Somit ist ab 1. Mai 2017 der Grundbetrag auf die Hälfte des Grundbetrages für Ehegatten und damit auf Fr. 850.- (vgl. Kreisschreiben, Ziffer II.3) zu reduzieren.

        Beim neuen Mietzins von Fr. 2'880.- rechtfertigt sich jedoch keine hälftige Reduk-

        tion, weil auch für A.

        ein Wohnanteil auszuscheiden ist. Es erscheint ge-

        rechtfertigt und praktikabel, diesen weiterhin bei Fr. 600.- pro Monat zu belassen.

        Der Restbetrag ist indes zwischen der Kindsmutter und P.

        hälftig aufzuteilen, womit bei der Kindsmutter ein Mietzinsanteil von Fr. 1'140.- resultiert. Trotz dieser einfachen Wohnund Lebensgemeinschaft sind hingegen die moderaten Beträge für Hausratund Haftpflichtversiche rung (Fr. 22.-) sowie die Kommuni ka- tionskosten (einschliesslich Billag; Fr. 125.-) im Bedarf der Kindsmutter unverän- dert zu belassen (vgl. auch Urk. 155 S. 3).

        ee) Zusammengefasst beläuft sich der Bedarf der Kindsmutter somit von Januar 2017 bis und mit April 2017 auf Fr. 3'355.- und ab Mai 2017 auf Fr. 2'780.-.

      2. Einkommen der Kindsmutter

        Wie vorstehend erwähnt, erzielt die Kindsmutter seit 1. Oktober 2014 als Pfarreisekretärin im 50 %-Pensum bei der Kirchgemeinde J. ein durchschnittliches monatliches Nettoeinkommen (einschliesslich 13. Monatslohn) von Fr. 2'314.- (ohne Kinderzulagen; Urk. 117 S. 24 m.H.; Urk. 136 S. 9).

        Die Vorinstanz hielt dafür, ab dem 13. Altersjahr des Klägers sei es der Kindsmutter jedoch zuzumuten, ihr Arbeitspensum auf 80 % aufzustocken, womit sich das (hypothetische) Nettoeinkommen in dieser Phase (13. bis 18. Altersjahr) auf zirka Fr. 3'702.- belaufe (Urk. 117 S. 25 m.H. auf BGer 5A_177/2010 vom 8. Juni 2010, E. 8.2 m.w.H.). Der Kläger bemängelt solches, zumal es bei Jugendlichen gerade in der Pubertät und den für den späteren Werdegang dann sehr wichtigen Schuljahren (Übertritt in die Oberstufe) regelmässig zu grösseren schulischen und/oder sozialen Problemen und jedenfalls Anforderungen komme, welche eine erhöhte Präsenz gerade eines alleinerziehenden Elternteils erforderlich machen würden. Es könne der Kindsmutter vorliegend frühestens ab dem 16. Altersjahr des Klägers zugemutet werden, einer Vollzeiterwerbstätigkeit nachzugehen und ein Nettoeinkommen von höchstens Fr. 5'000.- zu erzielen (Urk. 136 S. 9 f.; Urk. 163/129 S. 11; Urk. 116 S. 11 f.). Der Beklagte will der Kindsmutter demge-

        genüber ab dem 13. Altersjahr von A.

        ein 80 % Pensum zumuten und ab

        dessen 16. Altersjahr praxisgemäss ein Vollzeitpensum (Urk. 163/116 S. 6; Urk. 132 S. 5).

        Als Richtlinie gilt gemäss höchstrichterlicher Rechtsprechung, an welcher grundsätzlich auch unter heutigen gesellschaftlichen Verhältnissen festzuhalten ist, dass dem betreuenden Elternteil die (Wieder-)Aufnahme einer Erwerbstätigkeit im Umfang von 50 % grundsätzlich erst zumutbar ist, wenn das jüngste Kind 10jährig ist, und zu 100 % erst dann, wenn das jüngste Kind das 16. Altersjahr erreicht hat (10/16-er Regel). Dabei schliesst das jüngste Kind auch Einkinderfamilien ein. Richtlinien stellen jedoch definitionsgemäss keine starren Regeln dar; vielmehr sind sie auf durchschnittliche Verhältnisse zugeschnitten und müs- sen vor einer jeden Einzelfallbetrachtung standhalten. So ist etwa eine darüber hinausgehende Erwerbsarbeit zumutbar, wenn sie bereits während des ehelichen Zusammenlebens ausgeübt worden ist oder das Kind fremdplatziert ist und deshalb den Inhaber der elterlichen Obhut nicht an einer Erwerbsarbeit hindert (BGer 5A_336/2015 vom 3. März 2016, E. 5.3 m.w.H.; BGE 5A_177/2010 vom 8. Juni

        2010, E. 8.2 m.w.H.).

        Die Kindsmutter war nach dem Mutterschaftsurlaub zunächst zu 60 % erwerbstä- tig. Seit dem 1. Oktober 2014 ist sie zu 50 % arbeitstätig, mithin bereits mehr, als gemäss den zitierten Richtwerten. Sie tut nicht dar, weshalb ihr die Aufstockung

        ihres Erwerbspensums auf 80 %, sobald A.

        sein 12. Altersjahr vollendet

        hat, nicht möglich sein sollte. Es trifft zwar zu, dass die Pubertät und die in dieser Zeit für den späteren Werdegang wichtigen Schuljahre eine gewisse Präsenz bzw. ein gewisses Engagement der Eltern erfordern, allerdings beschlägt solches eher die üblicherweise ohnehin arbeitsfreie Abendund Wochenendzeit, zumal die Jugendlichen tagsüber ohnehin schulisch mehrheitlich abwesend sind. Es ist der Vorinstanz daher ohne weiteres beizupflichten, dass der Kindsmutter ab Be-

        ginn des 13. Altersjahres von A.

        (d.h. ab mm.2025) die Aufstockung ihres

        Arbeitspensums auf 80 % zuzumuten ist. Ab dessen vollendetem 16. Altersjahr (bzw. ab mm.2029) ist sodann, in Ergänzung der vorinstanzlichen Regelung sowie in Übereinstimmung mit dem Kläger selbst (vgl. Urk. 136 S. 10), ein Vollzeitpensum zumutbar. Dementsprechend ist der Kindsmutter ab Juli 2025 ein monatliches Nettoerwerbseinkommen von Fr. 3'702.- und ab Juli 2029 ein solches von

        rund Fr. 5'000.- in Anrechnung zu bringen, wie dies der Kläger selbst anerkennt (Urk. 136 S. 10), und was mit Blick auf die Ausbildung und die Berufserfahrung der Kindsmutter (Prot. I S. 29 f.) denn auch tatsächlich möglich und zumutbar erscheint.

      3. Leistungsfähigkeit der Kindsmutter

      Bis und mit Juni 2025 ist die Kindsmutter ni cht leistung sfähi g, weil sie mit ihrem Einkommen von Fr. 2'314.- ihren Bedarf von Fr. 3'355.- bzw. Fr. 2'780.- ab Mai 2017 nicht zu decken vermag. Von Juli 2025 bis Juni 2029 beträgt ihre Leistungsfähigkeit Fr. 922.- (Fr. 3'702.- - Fr. 2'780.-). Ab Juli 2029 ist sie zu Fr. 2'220.- (Fr. 5'000.- - Fr. 2'780.-) leistungsfähig.

    4. Finanzielle Verhältnisse des Beklagten

      1. Bedarf des Beklagten

        aa) Ausgangspunkt bildet ein Bedarf von Fr. 3'144.- (Fr. 1'200.- Grundbetrag, Fr. 359.- Krankenkassenbeiträge ab 2016, Fr. 125.- Kommunikation/Billag, Fr. 1'300.- Miete (ab Mai 2014) und Fr. 160.- Steuern).

        bb) Neu hat sich im Berufungsverfahren ergeben, dass auch der Beklagte per

        1. Juli 2017 mit seiner Partnerin Q.

        in eine neue Wohnung umgezogen ist.

        Der monatliche Mietzins für diese 4,5-Zimmerwohnung beläuft sich auf Fr. 2'540.- (Urk. 144 S. 3; Urk. 155 S. 3; Urk. 159 S. 3; Urk. 151 i.V.m. Art. 317 Abs. 1 ZPO

        und Urk. 149). Auch beim Beklagten ist jedenfalls von einer einfachen Wohnund Lebensgemeinschaft mit seiner Freundin auszugehen, welche Einsparungen in den Lebenshaltungskosten mit sich bringt. Wie bei der Kindsmutter sind dem Beklagten daher ab Juli 2017 bloss der hälftige Ehegattengrundbetrag von Fr. 850.- sowie der hälftige Mietzins von Fr. 1'270.- anzurechnen. Auch beim Beklagten drängen sich analog der Kindsmutter keine weiteren Bedarfskürzungen bzw. - anpassungen auf. Ab 1. Juli 2017 reduziert sich der beklagtische Bedarf somit auf Fr. 2'764.-.

      2. Einkommen des Beklagten

        Wie vorstehend dargestellt, ist dem Beklagten ab dem Jahr 2015 ein durchschnittliches monatliches Nettoeinkommen von Fr. 12'341.- anzurechnen.

      3. Leistungsfähigkeit des Beklagten

      Von Januar 2017 bis Juni 2017 beträgt die Leistungsfähigkeit des Beklagten Fr. 9'197.-, ab Juli 2017 Fr. 9'577.- (Fr. 12'341.- - Fr. 3'144.- bzw. Fr. 2'764.-).

    5. Unterhaltsberechnung

      Vorweg ist darauf hinzuweisen, dass den guten finanziellen Verhältnissen bereits im Rahmen der pauschalen Erhöhung des Grundbedarfs gemäss der Zürcher Tabelle sowie der Berücksichtigung erhöhter Wohnkosten Rechnung getragen wurde. Dem Kläger ist daher (zusätzlich) kein Anteil am Überschuss des Beklagten zuzusprechen. Solches wurden denn auch nicht beantragt (vgl. Urk. 136 S. 13).

      Wie dargetan, ist die Kindsmutter bis und mit Juni 2025 nicht leistungsfähig, weshalb der Beklagte alleine für den Barunterhalt des Klägers in der Höhe von Fr. 1'697.- von Januar 2017 bis Juni 2019 bzw. Fr. 1'968.- von Juli 2019 bis Juni

      2025 aufzukommen hat. Zusätzlich schuldet der Beklagte, wie erwähnt, Betreu-

      ungsunterhalt in der Höhe von Fr. 1'021.- von Januar 2017 bis April 2017 und Fr. 446.- von Mai 2017 bis Juni 2025.

      Ab Juli 2025 beläuft sich der Barunterhalt des Klägers auf Fr. 1'879.-. Betreuungsunterhalt ist keiner mehr geschuldet. Von Juli 2025 bis Juni 2029 ist die Kindsmutter im Umfang von Fr. 922.- leistungsfähig und der Beklagte in einem solchen von Fr. 9'577.-, mithin im Verhältnis von rund 10 % zu 90 %. Ab Juli 2029 ist die Kindsmutter in der Höhe von Fr. 2'220.- und der Beklagte im Umfang von Fr. 9'577.- leistungsfähig, mithin im Verhältnis von rund 20 % zu 80 %. Dementsprechend ist der Beklagte von Juli 2025 bis Juni 2029 zur Deckung des Barbedarfs des Klägers im Umfang von Fr. 1'691.- und ab Juli 2029 im Umfang von Fr. 1'503.- zu verpflichten. Im Übrigen ist die Kindsmutter barunterhaltspflichtig.

  2. Zusammenfassend ist der Beklagte somit in Abänderung von Dispositivziffer

    1 des angefochtenen Urteils, unter Anrechnung der bereits geleisteten Unterhaltsbeiträge (vgl. Urk. 117 S. 48, Ziffer 5), zu verpflichten, dem Kläger die folgenden monatlichen Unterhaltsbeiträge zuzüglich allfällige Kinderzulagen zu bezahlen:

    • von tt.mm.2013 bis und mit 31. Dezember 2016: Fr. 1'430.-;

    • von 1. Januar 2017 bis 30. April 2017: Fr. 2'718.- (Fr. 1'697.- Barunterhalt und Fr. 1'021.- Betreuungsunterhalt);

    • von 1. Mai 2017 bis 30. Juni 2019: Fr. 2'143.- (Fr. 1'697.- Barunterhalt und

      Fr. 446.- Betreuungsunterhalt);

    • von 1. Juli 2019 bis 30. Juni 2025: Fr. 2'414.- (Fr. 1'968.- Barunterhalt und

      Fr. 446.- Betreuungsunterhalt);

    • ab 1. Juli 2025 bis 30. Juni 2029: Fr. 1'691.- (Barunterhalt);

    • ab 1. Juli 2029 bis zur Volljährigkeit (tt.mm.2031) bzw. zum Abschluss einer angemessenen Erstausbildung: Fr. 1'503.- (Barunterhalt).

  3. Mit der per 1. Januar 2017 in Kraft getretenen Gesetzesrevision wurden auch neue Deklarationspflichten eingeführt. Werden Kinderunterhaltsbeiträge festgelegt, so ist im Entscheid vorliegend anzugeben, von welchem Einkommen und Vermögen jedes Elternteils und jedes Kindes ausgegangen wird. Ferner ist die aktualisierte Indexierung aufzuführen (Art. 301a lit. a und d ZPO).

Das monatliche Einkommen der Kindsmutter beläuft sich, wie dargelegt, von Januar 2017 bis Juni 2025 auf Fr. 2'314.-. Von Juli 2025 bis Juni 2029 wird ihr für ein 80 %-iges Arbeitspensum ein hypothetisches Einkommen von Fr. 3'702.- und ab Juli 2029 ein solches für ein 100 %-iges Arbeitspensum in der Höhe von

Fr. 5'000.- angerechnet. Das Einkommen von A.

besteht in den Kinderzulagen von monatlich Fr. 275.-. Beim Beklagten wird von einem anrechenbaren (tatsächlichen) durchschnittlichen Monatseinkommen von Fr. 12'341.- ausgegangen.

Was das Vermögen anbelangt, verfügt die Kindsmutter über rund Fr. 6'300.-

(Urk. 119/2). A.

besitzt kein erwähnenswertes Vermögen (vgl. Urk. 119/2:

Fr. 52.-). Das Vermögen des Beklagten besteht in seinen Inhaberaktien der

K.

AG und der L.

AG (heute: M.

AG) in der Höhe von

Fr. 204'423.- und einem Kontoguthaben bei der UBS von rund Fr. 5'800.- (per 31.10.2016).-, total mithin rund Fr. 210'200.- (Urk. 163/125 S. 2; Urk. 130/21; Urk. 163/127/17; vgl. auch Urk. 117 S. 51). Die in der persönlichen Steuererklä- rung 2015 des Beklagten aufgeführten Kontokorrentschulden gegenüber seinen beiden Gesellschaften in der Höhe von Fr. 336'238.- (Urk. 130/21) sind dabei nicht beachtlich, nachdem der Beklagte sich, wie dargetan, lediglich einen verhältnismässig geringen Nettolohn auszahlen lässt und ansonsten offenbar einfach Geld vom Konto seiner Firmen bezieht, weswegen ihm denn auch die durchschnittlichen Reingewinne als Einkommen aufgerechnet wurden.

  1. Unentgeltliche Rechtspflege / Prozesskostenvorschuss Berufungsverfahren
    1. Bereits die Vorinstanz wies das Gesuch des Beklagten um Gewährung des Armenrechts mangels Mittellosigkeit ab (Urk. 117 S. 51, 54, Dispositivziffer 4). In den vereinigten Berufungsverfahren liess der Beklagte mit Eingaben je vom

13. Januar 2017 unter Beilage seiner persönlichen Steuererklärung 2015 sowie diverser offener Honorarrechnungen seines Rechtsvertreters aufs Neue um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege (rückwirkend ab Berufungseinreichung) nachsuchen (Urk. 163/125; Urk. 128; Urk. 163/127/8-19).

Wie dargelegt, steht die Leistungsfähigkeit des Beklagten und Inhaber der

K.

AG nunmehr fest. Nach Bezahlung der gegenwärtig geschuldeten Kinderunterhaltsbeiträge von Fr. 2'143.- pro Monat, verbleibt ihm ein monatlicher Freibetrag von Fr. 7'434.- (Fr. 12'341.- anrechenbares Einkommen - Fr. 2'764.-- Bedarf - Fr. 2'143.-). Damit ist er ohne weiteres in der Lage, seine Prozesskosten innert nützlicher Frist zu bezahlen. Die Gesuche des Beklagten um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege in den beiden vereinigten Berufungsverfahren (vgl. Urk. 128 S. 1; Urk. 163/125) sind demnach abzuweisen.

2. Mit Beschluss der Kammer vom 21. November 2017 wurde das Gesuch des Klägers um Verpflichtung des Beklagten zur Leistung eines Prozesskostenvorschusses von vorerst Fr. 6'000.- (Urk. 116 S. 2) betreffend das Erstberufungsverfahren abgewiesen, weil der Kläger die (bestrittene) Leistungsfähigkeit des Beklagten nicht genügend zu substantiieren vermochte. Dem Kläger wurde für das Erstberufungsverfahren jedoch die unentgeltliche Rechtspflege gewährt und

Rechtsanwalt X.

als unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt (Urk. 126). Betreffend die Zweitberufung wurde über das klägerische Gesuch um Verpflichtung des Beklagten zur Leistung eines Prozesskostenvorschusses von Fr. 6'000.- und eventualiter um Bewilligung des Armenrechts (vgl. Urk. 163/129 S. 2) demgegen- über noch nicht befunden.

Die Mittellosigkeit des gut viereinhalbjährigen Klägers, welcher selbst über kein nennenswertes Vermögen und Einkommen verfügt, ist erstellt, ungeachtet der nunmehr zuzusprechenden Kinderunterhaltsbeiträge, welche den gebührenden Bedarf des Klägers abdecken sollen. Die Pflicht des Staates zur Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege geht der familienrechtlichen Unterhaltsund Beistandspflicht (Art. 276 ZGB) nach. Die Kindsmutter, welche im Rahmen der elterlichen Beistandsund Unterhaltspflicht die Prozesskosten (zusammen mit dem Beklagten) übernehmen müsste, kann mit ihrem gegenwärtigen Einkommen von Fr. 2'314.- pro Monat ihren Bedarf von Fr. 2'780.- jedoch nicht decken. Das wenig angesparte Vermögen (vgl. Urk. 119/2; Urk. 71/48) ist ihr als Notgroschen zu belassen. Dementsprechend ist es der Kindsmutter nicht zuzumuten, die Prozesskosten des Klägers mitzufinanzieren.

Der Beklagte ist zwar leistungsfähig, jedoch nicht unbegrenzt. Einerseits hat er bereits seine eigenen erstund zweitinstanzlichen Prozesskosten zu tragen (vgl. insbesondere seine aufgelaufenen Anwaltskosten in der Höhe von Fr. 30'686.95 [Urk. 163/125 S. 2; Urk. 163/127/8-16]), andererseits wurde sein ansehnliches Einkommen von Fr. 12'341.- aufgrund der Aufrechnung des durchschnittlichen Reingewinns der Jahre 2009 bis 2014 festgesetzt, weshalb die (zeitnahe) Zahlungsfähigkeit nicht zweifellos feststeht (vgl. auch Urk. 117 S. 51). Dementsprechend ist auch das weitere Gesuch des Klägers um Verpflichtung des Beklagten zur Leistung eines Prozesskostenvorschusses bzw. -beitrages im Zweitberufungsverfahren abzuweisen und dem Kläger auch diesbezüglich die unentgeltliche Prozessführung und Rechtsvertretung zu bewilligen.

  1. Kostenund Entschädigungsfolgen
    1. Bezüglich des vorinstanzlichen Verfahrens belief sich der Streitwert auf Fr. 437'400.- (Fr. 2'025.- pro Monat x 12 Monate x 18 Jahre vom Kläger geforderte Unterhaltsbeiträge [Urk. 22 S. 1], während der Beklagte auf Klageabweisung Antrag stellen liess [Urk. 24 S. 2]). Zugesprochen wurden von der Vorinstanz rund Fr. 342'500.-. Im Berufungsverfahren werden nunmehr (vornehmlich mit Blick auf das neue Kindesunterhaltsrecht) Fr. 419'128.- Unterhaltsbeiträge festgelegt. Vor diesem Hintergrund rechtfertigt es sich nach wie vor, die Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens (Urk. 117 S. 55, Dispositivziffern 3 und 4: Fr. 13'650.- nicht angefochtene Gerichtsgebühr zuzüglich Fr. 950.- Schlichtungsverfahren) vollumfänglich dem Beklagten aufzuerlegen. Dementsprechend bleibt dieser auch verpflichtet, dem Kläger eine Parteientschädigung für das erstinstanzliche Verfahren von Fr. 13'925.25 (inklusive Mehrwertsteuern) zu bezahlen, zumal die Höhe der Parteientschädigung unangefochten blieb (Urk. 163/116 S. 2; Urk. 116 S. 2; Urk. 163/129 S. 1 ff.).

    2. Der Streitwert der vereinigten Berufungsverfahren beläuft sich auf Fr. 401'553.- (Fr. 639'275.- [Fr. 627'275.- vom Kläger geforderte Unterhaltsbeiträge {Urk. 136 S. 2} + Fr. 12'000.- Prozesskostenvorschüsse/-beiträge {Urk. 116

S. 2; Urk. 163/129 S. 2}] - Fr. 237'722.- vom Beklagten mit seiner Zweitberufung

anerkannte Unterhaltsbeiträge [Urk. 163/116 S. 2, 13]). Dementsprechend ist die Gerichtsgebühr auf rund Fr. 9'400.- festzusetzen (§ 4 Abs. 1 und 3, § 12 Abs. 1 und 2 GebV OG).

Mit Blick auf die im Berufungsverfahren zuzusprechenden Kinderunterhaltsbeiträ- ge von insgesamt rund Fr. 419'128.- und die diesbezüglichen Anträge der Parteien sowie angesichts des Umstands, dass der Kläger mit seinen Anträgen betreffend die Zusprechung eines Prozesskostenvorschusses von je Fr. 6'000.- für die beiden vereinigten Berufungsverfahren unterliegt, rechtfertigt es sich, die Kosten des Berufungsverfahrens dem Kläger zu rund 55 % und dem Beklagten zu 45 % aufzuerlegen. Der Kostenanteil des Beklagten (Fr. 4'230.-) ist aus dem von ihm

geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 5'000.- zu beziehen. Der Kostenanteil des Klägers ist zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen (Art. 111 Abs. 3 ZPO; Art. 122 Abs. 1 lit. c ZPO), unter Vorbehalt der Nachzahlungspflicht (Art. 123 Abs. 1 ZPO).

Entsprechend seinem Unterliegen ist der Kläger sodann zu verpflichten, dem anwaltlich vertretenen Beklagten für die vereinigten Berufungsverfahren eine auf 10 % reduzierte Parteientschädigung zu bezahlen. Ausgehend vom oben erwähnten Streitwert erscheint eine volle Entschädigung von rund Fr. 10'550.- (einschliesslich Barauslagen und Mehrwertsteuern) vorliegend angemessen (vgl. § 4 Abs. 1 und 3, § 11 Abs. 1-3; § 13 Abs. 1 und 2 AnwGebV). Entsprechend beläuft sich die auf 10 % reduzierte geschuldete Parteientschädigung auf Fr. 1'055.- (einschliesslich Barauslagen und Mehrwertsteuern).

Nachdem der unentgeltliche Rechtsvertreter des mehrheitlich unterliegenden Klä- ger, Rechtsanwalt X. , für die beiden vereinigten Berufungsverfahren je eine Honorarnote ins Recht gelegt hat (Urk. 154; Urk. 163/143), kann bereits im Rahmen des vorliegenden Entscheides die angemessene Entschädigung für seine Bemühungen und Barauslagen als unentgeltlicher Rechtsvertreter des Klägers festgesetzt werden (Art. 122 Abs. 1 lit. a ZPO). Geltend gemacht wird eine Entschädigung von Fr. 6'758.15 bzw. Fr. 3'795.30 (je einschliesslich Barauslagen und 8 % Mehrwertsteuern), mithin insgesamt Fr. 10'553.45. Eine solche Entschä- digung erscheint in Anwendung der einschlägigen Normen der AnwGebV (§ 4 Abs. 1 und 3, § 11 Abs. 1-3, § 13 Abs. 1 und 2; § 23 Abs. 1 AnwGebV; vgl. auch

oben) angemessen. Rechtsanwalt X.

digen.

ist daher antragsgemäss zu entschä-

Es wird beschlossen:

  1. Das Berufungsverfahren mit der Prozess-Nr. LZ160011 wird mit dem vorliegenden Berufungsverfahren Prozess-Nr. LZ160010 vereinigt und als dadurch erledigt abgeschrieben.

  2. Die Gesuche des Beklagten um Gewährung der unentgeltlichen Prozessfüh- rung und Rechtsvertretung in den beiden vereinigten Berufungsverfahren werden abgewiesen.

  3. Das Gesuch des Klägers um Verpflichtung des Beklagten zur Leistung eines Prozesskostenvorschusses/ -beitrages betreffend die Zweitberufung wird abgewiesen.

  4. Dem Kläger wird (auch) für das (vereinigte) Zweitberufungsverfahren die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt und Rechtsanwalt X. als unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt.

  5. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung mit nachfolgendem Erkenntnis.

Es wird erkannt:

  1. Der Beklagte wird verpflichtet, unter Anrechnung der bereits geleisteten Unterhaltsbeiträge, dem Kläger monatliche Unterhaltsbeiträge zuzüglich Kinderzulagen wie folgt zu bezahlen:

    • von tt.mm.2013 bis und mit 31. Dezember 2016: Fr. 1'430.-;

      - von 1. Januar 2017 bis 30. April 2017: Fr. 2'718.- (Fr. 1'697.- Barunterhalt und Fr. 1'021.- Betreuungsunterhalt);

      - von 1. Mai 2017 bis 30. Juni 2019: Fr. 2'143.- (Fr. 1'697.- Barunterhalt und Fr. 446.- Betreuungsunterhalt);

    • von 1. Juli 2019 bis 30. Juni 2025: Fr. 2'414.- (Fr. 1'968.- Barunterhalt und Fr. 446.- Betreuungsunterhalt);

    • ab 1. Juli 2025 bis 30. Juni 2029: Fr. 1'691.- (Barunterhalt);

    • ab 1. Juli 2029 bis zur Volljährigkeit bzw. zum Abschluss einer angemessenen Erstausbildung: Fr. 1'503.- (Barunterhalt).

      Die Unterhaltsbeiträge sind zahlbar monatlich im Voraus jeweils auf den Ersten eines jeden Monats an die Kindsmutter auch über die Volljährigkeit hinaus, solange der Kläger in deren Haushalt lebt oder keine eigenen Ansprü- che stellt bzw. keinen anderen Zahlungsempfänger bezeichnet.

      Die Unterhaltsbeiträge basieren auf dem Landesindex für Konsumentenpreise des Bundesamtes für Statistik, Stand Januar 2018 mit 100.7 Punkten (Basis Dezember 2015 = 100 Punkte). Sie werden jeweils auf den 1. Januar eines jeden Kalenderjahres, ausgehend vom jeweiligen Indexstand per Ende November des Vorjahres, erstmals auf den 1. Januar 2019, nach folgender Formel angepasst:

      neuer Unterhaltsbeitrag =

      alter Unterhaltsbeitrag x neuer Index alter Index

      Diese Kinderunterhaltsbeiträge basieren auf folgenden finanziellen Eckdaten

      der Eltern (ab 1. Januar 2017):

      Monatliches Nettoeinkommen des Beklagten (durchschnittlich): Fr. 12'341.-;

      Monatliches Nettoeinkommen der Kindsmutter (inkl. 13. ML): Fr. 2'314.- von Januar 2017 bis Juni 2025,

      Fr. 3'702.- (hypothetisch 80 %) von Juli 2025 bis Juni 2029,

      Fr. 5'000.- (hypothetisch 100 %) ab Juli 2029;

      Monatliches Nettoeinkommen von A. : Fr. 275.- Kindezulagen;

      Vermögen des Beklagten: Fr. 210'200.-;

      Vermögen der Kindsmutter: Fr. 6'300.-;

      Vermögen von A. : Fr. 0.-.

  2. Die erstinstanzliche Entscheidgebühr wird festgesetzt auf Fr. 13'650.-.

  3. Die vorinstanzliche Entscheidgebühr und die Kosten des Schlichtungsverfahrens im Betrag von Fr. 950.- werden dem Beklagten auferlegt.

  4. Der Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger für das erstinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung von Fr. 13'925.25 zu bezahlen.

  5. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 9'400.- festgesetzt.

  6. Die Gerichtskosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Kläger zu 55 % und dem Beklagten zu 45 % auferlegt. Der Anteil des Beklagten wird mit seinem Kostenvorschuss von Fr. 5'000.- verrechnet. Der Anteil des Klägers wird zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 Abs. 1 ZPO bleibt vorbehalten.

  7. Der Kläger wird verpflichtet, dem Beklagten für das Berufungsverfahren eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 1'055.- zu bezahlen.

  8. Rechtsanwalt X. wird für seine Bemühungen und Barauslagen als unentgeltlicher Rechtsbeistand des Klägers im Berufungsverfahren mit

    Fr. 10'553.45 aus der Gerichtskasse entschädigt. Die Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 Abs. 1 ZPO bleibt vorbehalten.

  9. Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein.

    Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.

  10. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be-

schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG.

Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert liegt über Fr. 30'000.-.

Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

Zürich, 6. März 2018

Obergericht des Kantons Zürich

I. Zivilkammer

Die Vorsitzende:

Dr. L. Hunziker Schnider

Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. M. Reuss Valentini

versandt am: bz

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