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Urteil Obergericht des Kantons Zürich (ZH)

Kopfdaten
Kanton:ZH
Fallnummer:LZ150004
Instanz:Obergericht des Kantons Zürich
Abteilung:I. Zivilkammer
Obergericht des Kantons Zürich Entscheid LZ150004 vom 03.11.2015 (ZH)
Datum:03.11.2015
Rechtskraft:-
Leitsatz/Stichwort:Unterhalt
Schlagwörter : Unterhalt; Beklagten; Vorinstanz; Wohnsitz; Schweiz; Unterhaltsbeiträge; Berufung; Tabelle; Fremdbetreuung; Kindsmutter; Verfahren; Bezahlen; Zürcher; Betrag; Alter; Monatlich; Urteil; Fremdbetreuungskosten; Ausbildung; Recht; Kinder; Verpflichtet; Ordentliche; Gericht; Ordentlichen; Erstinstanzliche; Bezahlen; Verhältnis; Verpflichtet; Abschluss
Rechtsnorm: Art. 106 ZPO ; Art. 23 ZGB ; Art. 26 ZPO ; Art. 285 ZGB ; Art. 79 IPRG ; Art. 90 BGG ;
Referenz BGE:-
Kommentar zugewiesen:
Spühler, Basler Kommentar zur ZPO, Art. 321 ZPO ; Art. 311 ZPO, 2017
Weitere Kommentare:-
Entscheid

Obergericht des Kantons Zürich

I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: LZ150004-O/U.doc

Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichterin Dr. M. Schaffitz und Oberrichter Dr. M. Kriech sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. L. Stünzi

Urteil vom 3. November 2015

in Sachen

  1. ,

    Beklagter und Berufungskläger

    vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X.

    gegen

  2. ,

    Klägerin und Berufungsbeklagte

    vertreten durch Inhaberin der elterlichen Sorge C. vertreten durch lic. iur. D. , Amt für Jugend und Berufsberatung

    betreffend Unterhalt

    Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichts im vereinfachten Verfahren am Bezirksgericht Horgen vom 11. Februar 2015 (FK130010-F)

    Rechtsbegehren:

    (Urk. 17)

    • 1. Der Beklagte sei zu verpflichten zu Bezahlung monatlicher Unterhaltsbeiträge für B. von CHF 2‘500.00 rückwirkend ab einem Jahr nach Klageeinreichung bis zur Mündigkeit und weiterhin während ihrer Ausbildung, bis sie diese ordentlicherweise abschliessen kann, zahlbar monatlich im Voraus an die gesetzliche Vertreterin des Kindes, nach Erreichen der Mündigkeit an das Kind.

      zur Geltendmachung und zusätzlichen Bezahlung der gesetzlichen und vertraglichen Kinderzulagen oder dergleichen, sofern diese nicht der Mutter oder eine andere berechtigte Person bezogen werden.

      1. Die Unterhaltsbeiträge basieren auf dem Landesindex der Konsumentenpreise des Bundesamtes für Statistik (BfS) von 99.4 Punkten des Monats November 2011 (Basis Dezember 2010 = 100 Punkte). Sie werden jedes Jahr mit Wirkung ab 1. Januar dem Indexstand per Ende November des Vorjahres angepasst, erstmals im Januar 2013.

        Der neue Betrag wird wie folgt berechnet: Unterhaltsbeitrag x neuer Indexstand

        Indexstand Ende November 2011 (99.4 Punkte)

        Der neue Betrag wird jeweils auf den vollen Franken aufoder abgerundet.

      2. Der Klägerin sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren.

      3. Kostenund Entschädigungsfolgen zu Lasten des Beklagten.“

Urteil des Einz elgerichts im vereinfachten Verfahren am Bez irksgericht Horgen vom 11. Februar 2015:
  1. Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin monatliche Unterhaltsbeiträge wie folgt zu bezahlen:

    • Fr. 940.- ab 1. Dezember 2011 bis 31. August 2012,

    • Fr. 1'170.- ab 1. September 2012 bis 31. August 2013,

    • Euro 1'090.- ab 1. September 2013 bis 30. April 2014,

    • Euro 1'950.- ab 1. Mai 2014 bis 30. Juni 2022 sowie

    • Euro 2'230.- ab 1. Juli 2022 bis zum Umzug der Klägerin in die Schweiz, längstens bis zum ordentlichen Abschluss einer angemessen Ausbildung, mindestens bis zum vollendeten 18. Altersjahr, sofern die Klägerin ihren Wohnsitz nicht in der Schweiz hat.

      Diese Unterhaltsbeiträge sind zahlbar monatlich im Voraus an die Mutter der Klägerin bzw. an deren jeweiligen gesetzlichen Vertreter. Gesetzliche und/oder vertragliche Familienbzw. Kinderund/oder Ausbildungszulagen, auf deren Bezug der Beklagte zugunsten der Klägerin Anspruch hat, sind zusätzlich zu bezahlen.

  2. Für den Fall, dass die Klägerin ihren Wohnsitz in der Schweiz hat, wird der Beklagte verpflichtet, der Klägerin monatliche Unterhaltsbeiträge von

    Fr. 2'650.- ab dem Umzug der Klägerin in die Schweiz bis zum ordentlichen Abschluss einer angemessen Ausbildung zu bezahlen.

    Diese Unterhaltsbeiträge sind zahlbar monatlich im Voraus an die Mutter der Klägerin bzw. an deren jeweiligen gesetzlichen Vertreter. Gesetzliche und/oder vertragliche Familienbzw. Kinderund/oder Ausbildungszulagen, auf deren Bezug der Beklagte zugunsten der Klägerin Anspruch hat, sind zusätzlich zu bezahlen.

  3. Die Unterhaltsbeiträge gemäss Ziffer 1 und 2 Unterhaltsbeiträge (Basisunterhaltsbeiträge) basieren auf dem Landesindex für Konsumentenpreise des Bundesamtes für Statistik, Stand Ende Dezember 2014 mit 98.6 Punkten (Basis Dezember 2010 = 100 Punkte). Sie werden jeweils auf den 1. Januar eines jeden Kalenderjahres, ausgehend vom jeweiligen Indexstand per Ende November des Vorjahres, erstmals auf den 1. Januar 2016, nach folgender Formel angepasst:

    neuer Unterhaltsbeitrag =

    alter Unterhaltsbeitrag x neuer Index alter Index

    Weist die zu Unterhaltsleistungen verpflichtete Partei nach, dass sich ihr Einkommen nicht im Umfange der Teuerung erhöht, so werden die Unterhaltsbeiträge gemäss Ziffer 1 und 2 nur proportional zur tatsächlichen Einkommenssteigerung angepasst.

    Fällt der Index unter den Stand von Ende Dezember 2014, berechtigt dies nicht zu einer Herabsetzung der Unterhaltsbeiträge.

  4. Das Begehren des Beklagten auf Verrechnung von Fr. 52'173.80 mit nach diesem Urteil geschuldeten Unterhaltszahlungen wird abgewiesen.

5. Die Entscheidgebühr wird auf Fr. 16'700.- festgesetzt.

  1. Die Kosten werden dem Beklagten auferlegt.

  2. Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 5'000.- zu bezahlen.

  3. (Mitteilung)

  4. (Rechtsmittel)

    Berufungsanträge:

    Des Beklagten und Berufungsklägers (Urk. 72):

    1. Das Urteil des Bezirksgerichts Horgen, Einzelgericht, vom 11.

    Februar 2015 sei vollumfänglich aufzuheben und es sei auf die

    Klage vom 12. April 2013 nicht einzutreten.

    1. Eventualiter seien die Dispositiv-Ziffern 1 Abs. 1 (konkrete Unterhaltsbeiträge), 2 Abs. 2 (konkreter Unterhaltsbeitrag), 6 (Kostenauflage) und 7 (Parteientschädigung) des Urteils des Bezirksgerichts Horgen, Einzelgericht, vom 11. Februar 2015 aufzuheben und der Berufungskläger/Beklagte sei zu verpflichten,

      1. der Berufungsbeklagten/Klägerin rückwirkend für die Zeit vom 1. Dezember 2011 bis 31. August 2013 monatlich maximal CHF 688.00 zu bezahlen.

      2. der Berufungsbeklagten/Klägerin rückwirkend für die Zeit vom 1. September 2013 bis zur Volljährigkeit monatlich maximal EUR 557.00 (zurzeit rund CHF 594.00) zu bezahlen. Die Transferund Umrechnungsgebühren seien von der Berufungsbeklagten/Klägerin zu übernehmen.

    2. Unter Kostenund Entschädigungsfolge, zuzüglich Mehrwertsteuerzuschlag, (für das erstund zweitinstanzliche Verfahren) zu Lasten der Berufungsbeklagten/Klägeri n.

Der Klägerin und Berufungsbeklagten (Urk. 80):

1. Es seien die Anträge des Berufungsklägers abzuweisen.

2. Es sei das Urteil des Bezirksgerichts Horgen, Einzelgericht, vom

11. Februar 2015 zu bestätigen.

Erwägungen:
  1. Sachverhalt und Prozessgeschichte

    1. Die Klägerin und Berufungsbeklagte (fortan Klägerin) wurde am tt.mm.2010

      als Tochter der C.

      und des Beklagten geboren (Urk. 3/2). Auf entsprechende von der Klägerin erhobene Unterhaltsklage hin wurde der Beklagte von der Vorinstanz mit Urteil vom 11. Februar 2015 dazu verpflichtet, der Klägerin Unterhaltsbeiträge von Fr. 940.- (1. Dezember 2011 bis 31. August 2012) resp.

      Fr. 1'170.- (1. September 2012 bis 31. August 2013) resp. Euro 1'090.-

      (1. September 2013 bis 30. April 2014) resp. Euro 1'950.- (1. Mai 2014 bis

      30. Juni 2022) sowie Euro 2'230.- (1. Juli 2022 bis zum Umzug der Klägerin in die Schweiz, längstens bis zum ordentlichen Abschluss einer angemessenen Ausbildung, mindestens bis zum vollendeten 18. Altersjahr, sofern die Klägerin ihren Wohnsitz nicht in der Schweiz hat) zu bezahlen. Ausserdem wurde die Unterhaltspflicht des Beklagten für den Fall, dass die Klägerin ihren Wohnsitz künftig in die Schweiz verlegen werde, auf Fr. 2'650.- festgesetzt. Für den Verlauf des erstinstanzlichen Verfahrens kann auf das angefochtene Urteil verwiesen werden (Urk. 73).

      2. Mit Eingabe vom 18. März 2015 hat der Beklagte fristgerecht Berufung mit eingangs wiedergegebenen Anträgen erhoben (Urk. 72). Mit Verfügung vom

      27. März 2015 wurde der Beklagte zur Leistung eines Gerichtskostenvorschusses verpflichtet (Urk. 75), welcher innert Frist eingegangen ist (Urk. 76). Die Berufungsantwort der Klägerin datiert vom 2. Juli 2015 (Urk. 80) und wurde dem Beklagten zur Kenntnisnahme zugestellt (Urk. 83).

  2. Zuständigkeit

    1. Der Beklagte bestreitet die Zuständigkeit der Vorinstanz. Er macht zusammengefasst geltend, die Klägerin habe zum Zeitpunkt der Einreichung des

      Schlichtungsgesuchs ihren Wohnsitz nicht in E.

      gehabt. Vielmehr sei bis

      heute unklar, ob sich die Klägerin zum Zeitpunkt der Einreichung des Schlichtungsgesuches überhaupt in der Schweiz aufgehalten habe. Einen solchen Beweis habe die Klägerin nicht erbracht. Wenn die Vorinstanz festhalte, sowohl die Klägerin als auch der Beklagte hätten zum Zeitpunkt der Einreichung des Schlichtungsgesuchs ihren Wohnsitz im Sinne von Art. 23 ZGB in E.

      gehabt, sei

      dies falsch. Mangels Behauptungen der Klägerin für einen anderen Wohnsitz der Klägerin im Zeitpunkt der Klageeinreichung habe die Vorinstanz auf die Klage nicht eintreten dürfen. Eine vorbehaltlose Einlassung des Beklagten sei überdies bestritten und aufgrund des zwingenden Gerichtsstandes ohnehin unbeachtlich (Urk. 72 S. 5-8).

    2. Die Argumentation des Beklagten geht fehl. Unabhängig vom Wohnsitz der Klägerin war die Vorinstanz zur Beurteilung der Unterhaltsklage örtlich zuständig.

      Falls die Klägerin ihren Wohnsitz zum Zeitpunkt der Klageeinreichung in der Schweiz hatte und entsprechend ein Binnensachverhalt vorlag, lässt sich die Zuständigkeit der Vorinstanz aus Art. 26 ZPO herleiten. Danach ist das Gericht am Wohnsitz einer der Parteien für die Beurteilung einer selbständigen Unterhaltsklage der Kinder gegen ihre Eltern zwingend zuständig. Der Beklagte hatte sowohl vor als auch während des erstinstanzlichen Prozesses unbestrittenermassen Wohnsitz in E. .

      Falls die Klägerin ihren Wohnsitz zum Zeitpunkt der Klageeinreichung nicht in der Schweiz hatte und entsprechend ein internationaler Sachverhalt vorlag, lässt sich die Zuständigkeit der Vorinstanz - je nachdem, ob die Klägerin Wohnsitz in einem LugÜ-Staat hatte oder nicht - entweder aus Art. 2 LugÜ oder aus Art. 79 IPRG herleiten. Art. 2 LugÜ sieht eine internationale Zuständigkeit am Wohnsitz des Beklagten vor. Zwar räumt Art. 5 Ziff. 2 LugÜ in Unterhaltssachen eine alternative Zuständigkeit am Wohnsitz des Unterhaltsberechtigten ein. Dabei handelt es sich

      aber nicht um einen zwingenden Gerichtsstand, sondern um eine Ergänzung zum allgemeinen Gerichtsstand am Beklagtenwohnsitz. Art. 79 IPRG sieht betreffend Unterhaltsklagen des Kindes einen schweizerischen Gerichtsstand am gewöhnlichen Aufenthalt des Kindes oder am Wohnsitz des beklagten Elternteils vor. Da

      der Beklagte seinen Wohnsitz in E.

      hatte, war die Vorinstanz gestützt auf

      Art. 2 LugÜ örtlich zuständig, falls die Klägerin ihren Wohnsitz in einem LugÜ- Staat hatte, oder gestützt auf Art. 79 IPRG, falls die Klägerin ihren Wohnsitz in keinem LugÜ-Staat hatte.

    3. Wie die gemachten Ausführungen zeigen, war die Vorinstanz unabhängig vom Wohnsitz der Klägerin aufgrund des Wohnsitzes des Beklagten zur Beurteilung der Unterhaltsklage örtlich zuständig. Weitere Ausführungen im Zusammenhang mit dem Wohnsitz der Klägerin erübrigen sich vor diesem Hintergrund.

  3. Nichtigkeit der Beistandschaft

    1. Der Beklagte erachtet die Errichtung der Beistandschaft für die Klägerin - wiederum wegen des fehlenden Wohnsitzes der Klägerin in E. - für nichtig. Errichte eine unzuständige Behörde (vorliegend die damalige Vormundschaftsbehörde E. ) eine Beistandschaft zum Zwecke der Geltendmachung von Unterhaltszahlungen, bedeute diese Handlung im internationalen Verhältnis einen Verstoss gegen das anwendbare Haager Kinderschutzübereinkommen. Da Verstösse gegen völkerrechtliche Verträge schwer wiegen würden, sei von einem schweren Mangel auszugehen. Aufgrund der Nichtigkeit der Beistandschaft seien auch sämtliche von der Beiständin im Namen der Klägerin vorgenommenen Prozesshandlungen inkl. der Klageeinleitung nichtig, weshalb auf die Unterhaltsklage nicht hätte eingetreten werden dürfen (Urk. 72 S. 8 f.).

    2. Die Kindsmutter stellte sich im vorinstanzlichen Verfahren auf den Standpunkt, der tatsächliche Wohnsitz der Klägerin habe sich zum Zeitpunkt der Errichtung der Beistandschaft in Luzern befunden (hierzu nachstehend Erw. E.4). Der Beklagte hält dafür, dass die Klägerin Wohnsitz an einem unbekannten Ort im Ausland hatte. In beiden Fällen war die damalige Vormundschaftsbehörde

      E.

      zur Errichtung der Beistandschaft nicht zuständig (vgl. Art. 315 Abs. 2

      ZGB bzw. Art. 5 HKsÜ). Zu beachten gilt aber Folgendes: Der Beschluss der Vormundschaftsbehörde E. vom 11. September 2012 betreffend die Errichtung der Beistandschaft wurde dem Beklagten mit dem Hinweis auf die 10-tägige Rechtsmittelfrist zugestellt (Urk. 3/1). Diese Rechtsmittelfrist liess der Beklagte unbenutzt verstreichen. Die Verfügung ist damit in Rechtskraft erwachsen. Entgegen der Darstellung des Beklagten führt die örtliche Unzuständigkeit einer verfü- genden Behörde in aller Regel nicht zur Nichtigkeit einer Verfügung (Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, Zürich 2006, S. 201 f.). Weshalb von diesem Grundsatz vorliegend abzuweichen sei, führt der Beklagte nicht aus und ist auch nicht ersichtlich. Alleine der Umstand, dass (allenfalls) eine Zuständigkeitsvorschrift eines völkerrechtlichen Vertrages in Frage steht, führt jedenfalls nicht zur Nichtigkeit der streitgegenständlichen Verfügung.

    3. Zufolge der rechtskräftig errichteten Beistandschaft war lic. iur. D.

als

Beiständin befugt, im Namen der Klägerin die vorliegende Unterhaltsklage einzureichen.

  1. Kind erunterha lt

    1. Die Klägerin hielt sich zusammen mit der Kindsmutter vom 1. Dezember 2011 bis 31. August 2012 in Kiew, nach eigenen (bestrittenen) Angaben vom

1. September 2012 bis 31. August 2013 in Luzern und seit 1. September 2013 bis heute in Wien auf. Die Vorinstanz setzte die vom Beklagten zu leistenden Unterhaltsbeiträge auf Grundlage der unterschiedlichen Kaufkraft in den jeweiligen Ländern fest und sprach der Klägerin für die Zeit in Kiew (1. Dezember 2011 bis

31. August 2012) einen monatlichen Unterhaltsanspruch von Fr. 940.-, für die

Zeit in Luzern (1. September 2012 bis 31. August 2013) einen solchen von Fr. 1'170.-, für die Zeit in Wien einen solchen von Euro 1'090.- (1. September 2013 bis 30. April 2014) resp. Euro 1'950.- (1. Mai 2014 bis 30. Juni 2022) resp. Euro 2'230.- (1. Juli 2022 bis zum Umzug der Klägerin in die Schweiz, längstens bis zum ordentlichen Abschluss einer angemessenen Ausbildung, mindestens bis zum vollendeten 18. Altersjahr, sofern die Klägerin ihren Wohnsitz nicht in der Schweiz hat) zu. Zudem setzte sie die vom Beklagten zu leistenden Unterhaltsbeiträge für den Fall der Rückkehr der Klägerin in die Schweiz auf Fr. 2'650.- fest.

  1. Unzulässige Sparquote

    1. Der Beklagte wehrt sich zunächst generell gegen eine von der Vorinstanz nach seiner Darstellung festgelegte Sparquote zugunsten der Klägerin. Er führt diesbezüglich aus, Unterhaltsbeiträge dürften nicht zur Vermögensbildung beim Kind führen. Bei einer rückwirkenden Bedarfsberechnung erfolge aber genau dies, weil nicht der effektive, sondern ein hypothetischer Bedarf ermittelt werde. Die Vorinstanz habe sich mit anderen Worten nicht an der tatsächlich gelebten Lebenshaltung der Klägerin orientiert, sondern einen angemessenen Bedarf berechnet, welcher aber in dieser Form nicht gelebt worden sei. Damit werde auf einen Schlag nachträglich eine Sparquote generiert. Überdies sei der von der Vorinstanz berücksichtigte Zuschlag von 25% unzulässig. Natürlich habe seine diesbezügliche Anerkennung nur für den Fall Geltung beansprucht, dass die Unterhaltsberechnung auf der Grundlage seiner im Prozess geltend gemachten Zahlen erfolge (Urk. 72 S. 10).

    2. Ein Kind hat Anspruch auf einen Unterhaltsbeitrag, welcher sich an den Bedürfnissen des Kindes sowie der Lebensstellung und Leistungsfähigkeit der Eltern orientiert (Art. 285 Abs. 1 ZGB). Zu ermitteln ist mithin ein Bedarf, der aufgrund der Gesamtumstände angemessen erscheint und allfällige ausserordentliche finanzielle Verhältnisse der Eltern berücksichtigt. Hierbei kann es keine Rolle spielen, dass das Kind in einer in der Vergangenheit liegenden Periode effektiv tiefere Ausgaben hatte. Dieser tiefere Bedarf wurde nämlich nur aufrechterhalten, weil die Kindsmutter ohne finanzielle Beteiligung des Beklagten nicht über genügend Mittel zur Deckung des angemessenen Bedarfs verfügt hat. Der Beklagte würde diesfalls davon profitieren, dass er seiner Unterhaltspflicht nicht oder nicht in genügendem Umfang nachgekommen ist. Dies kann nicht angehen. Was den Zuschlag von 25% anbelangt, ist festzuhalten, dass dieser angesichts der ausserordentlich guten finanziellen Verhältnisse des Beklagten gerechtfertigt ist. Die Zür- cher Tabellen legen den Bedarf eines Kindes einer Familie mit eher bescheidenem Einkommen dar (Erläuterungen zu den Zürcher Tabellen, S. 10f.). Gemäss Bundesgericht liegt den Werten der Tabelle ein Haushaltseinkommen von Fr. 7'000.- bis Fr. 7'500.- zugrunde (BGer 5C.49/2006 vom 24. August 2006,

Erw. 2.2.). Das Bundesgericht befürwortet die pauschale Erhöhung der Bedarfszahlen bei einem monatlichen Familieneinkommen von über Fr. 10'000.- (BGer Urteil 5A_115/2011 vom 11. März 2011, Erw. 2.1.; BGer 5A_288/2009 Urteil vom

10. September 2009, Erw. 4.2.; BGer 5C.106/2004 Urteil vom 5. Juli 2004, Erw.

3.2.). Das Einkommen des Beklagten liegt nach eigenen Angaben bei Fr. 26'438.-, nach Angaben der Klägerin bei Fr. 29'396.-, und damit weit über diesem Wert. Der Zuschlag von 25% ist vor diesem Hintergrund angemessen und nicht zu beanstanden.

  1. Bedarf der Klägerin in Kiew (1. Dezember 2011 bis 31. August 2012)

    1. Der Beklagte kritisiert im Berufungsverfahren den von der Vorinstanz auf Fr. 940.50 festgesetzten Bedarf der Klägerin während der Zeit in Kiew. Konkret seien die Mietkosten von Fr. 1'818.-, wovon die Vorinstanz einen Viertel (Fr. 454.50) als Anteil der Klägerin berücksichtigt hat, zu hoch. Es sei offensichtlich, dass es sich bei der Wohnung um eine Luxuswohnung gehandelt habe. Angesichts des Alters der Klägerin sei eine luxuriöse Wohnung aber nicht wesentlich gewesen. Ein Mietzins von Fr. 1'200.- sei angemessen, wovon ein Viertel auf die Klägerin als Wohnkostenanteil entfalle (Urk. 72 S. 11).

    2. Die effektiven Mietkosten von UAH 16'100.- pro Monat (entsprechend Fr. 1'818.- am 1. Dezember 2011) sind aufgrund des im Recht liegenden Mietvertrages (Urk. 57/3) ausgewiesen. In der Tat handelt es sich dabei um einen überdurchschnittlich hohen Mietzins für eine Wohnung in Kiew. Ausgehend von der Kaufkrafttabelle der UBS bezüglich Wohnungspreisen entspricht ein Mietzins von Fr. 1'818.- in Kiew einem Mietzins in Zürich von Fr. 8'324.- (vgl. Preise und Löh- ne, Ein Kaufkraftvergleich rund um die Welt, Ausgabe 2012, S. 19). Dies erscheint trotz der guten finanziellen Verhältnisse des Beklagten als zu hoch. Der Beklagte anerkennt im Rahmen der Berufung einen Mietpreis von Fr. 1'200.- (Urk. 72

      S. 11). Auch wenn dies immer noch sehr hoch erscheint, ist darauf abzustellen, wenn der Beklagte dies als angemessen erachtet. Hiervon entfällt ein Anteil von einem Viertel, also Fr. 300.-, auf die Klägerin.

    3. Die restlichen Bedarfspositionen der Klägerin für die Zeit in Kiew kritisiert der Beklagte nicht. Soweit er sich in den einzelnen Perioden gegen den Zuschlag von 25% wehrt, kann auf die Ausführungen unter Erw. D.2.2 verwiesen werden. Gesamthaft resultiert damit ein um die Wohnkosten korrigierter Bedarf der Klägerin für die Zeit vom 1. Dezember 2011 bis 31. August 2012 in Kiew von Fr. 879.30 (Fr. 1'259.50 [Bedarf gemäss Zürcher Tabelle abzgl. Kosten für Pflege und Erziehung sowie Wohnkosten, vgl. Urk. 73 S. 24 f.] - Fr. 300.- [Mietanteil] = Fr. 959.50; Fr. 959.50 x 125 % = Fr. 1'199.40; Fr. 1'199.40 x 48.3 % [Preisniveau Kiew] =

      Fr. 579.30; Fr. 579.30 + Fr. 300.- [Mietanteil] = Fr. 879.30).

  2. Bedarf der Klägerin in Luzern (1. September 2012 bis 31. August 2013)

    1. Mit Bezug auf die Periode vom 1. September 2012 bis 30. August 2013 stellt sich der Beklagte auf den Standpunkt, der Wohnsitz der Klägerin in Luzern sei nicht erstellt. Die Vorinstanz habe einzig auf ein Schreiben der Familie F. abgestellt, worin diese bestätige, dass die Klägerin zusammen mit der Kindsmutter bei ihnen wohnen werde. Nicht zweckgerichtete Schriftstücke wie Bankomatbezüge, Bankbelege, Rechnungen, Quittungen oder Tickets würden keine im Recht liegen. Angesichts der Wichtigkeit und der Zweifel an der Wohnbescheinigung der Familie F. seien derartige Belege unerlässlich. Dies umso mehr,

      als Herr F.

      auf telefonische Nachfrage des beklagtischen Rechtsvertreters

      erklärt habe, die Kindsmutter sei bloss für kurze Zeit bei ihnen gewesen, ohne die Klägerin auch nur zu erwähnen. Ohne die obgenannten Belege sei von einem Bedarf der Klägerin in Kiew auszugehen (Urk. 72 S. 11-13).

    2. In der Tat erscheint das Schreiben der Familie F. nicht geeignet, den Wohnsitz der Klägerin in der Zeit vom 1. September 2012 bis 30. August 2013 in Luzern nachzuweisen. Zum einen nennt das vom 5. Oktober 2012 datierte Dokument keine Zeitspanne, in welcher sich die Klägerin bei der Familie F. auf-

      gehalten habe oder aufhalten werde. Die Familie F.

      bestätigt einzig - nota

      bene nur in die Zukunft - dass die Klägerin und die Kindsmutter einige Zeit bei ihnen wohnen würden. Ob der Aufenthalt ein paar Tage, einige Wochen oder allenfalls ein Jahr gedauert hat, ist damit nicht klar. Inwiefern damit ein Aufenthalt vom 1. September 2012 bis 30. August 2013 nachgewiesen werden soll, ist nicht

      ersichtlich. Hinzu kommt, dass dem Beklagten zuzustimmen ist, dass es ein Leichtes gewesen wäre, Belege des täglichen Lebens in Luzern (Bankomatbezü- ge, Rechnungen, Quittungen oder Bustickets) einzureichen, um einen Aufenthalt in dieser Zeitspanne nachzuweisen. Der Beklagte hatte schon vor Vorinstanz darauf hingewiesen, dass solche Belege zu edieren seien (Urk. 19 S. 8 und Urk. 66

      S. 6). Es ist unverständlich, weshalb die Klägerin dem nicht nachgekommen ist.

      Vor diesem Hintergrund kann ein Wohnsitz in Luzern in der genannten Zeitspanne als nicht erstellt erachtet werden. Mangels anderweitiger Behauptungen ist davon auszugehen, dass die Klägerin ihren Wohnsitz auch nach dem 31. August 2012 unverändert in Kiew hatte. Es ist daher auf den für die Phase I ermittelten Bedarf von Fr. 879.30 abzustellen.

  3. Bedarf der Klägerin in Wien (1. September 2013 bis heute)

    1. Die Klägerin hat ihren Wohnsitz seit dem 1. September 2013 unbestrittenermassen in Wien. Der Beklagte bemängelt diesbezüglich verschiedene von der Vorinstanz im Bedarf berücksichtigte Positionen der Klägerin.

    2. Zunächst kritisiert der Beklagte den Betrag von € 800.- für die Fremdbetreuung der Klägerin. Dieser Betrag sei unabhängig des steigenden Alters der Klägerin durchwegs im Bedarf berücksichtigt worden. Damit blende die Vorinstanz aber aus, dass die Klägerin mit zunehmendem Alter immer weniger Fremdbetreuung brauche und eine solche spätestens ab dem 18. Lebensjahr gänzlich überflüssig sei. Der Betrag für Fremdbetreuungskosten sei daher ab dem 8. bis 16. Lebensjahr pro Jahr um 12.5% zu reduzieren und ab dem 18. Lebensjahr der Klägerin ganz zu streichen. Darüber hinaus sei der Betrag von € 800.- überhöht. Der Halbbruder der Klägerin werde unbestrittenermassen mitbetreut, weshalb ein Anteil von schätzungsweise 1/3 auf diesen entfalle. Dieser Kostenanteil könne nicht auf den Beklagten überwälzt werden, da dies einer unzulässigen Quersubventionierung des Halbbruders entsprechen würde. Der Hinweis der Vorinstanz, die Fremdbetreuungskosten würden unabhängig vom Halbbruder anfallen, gehe daher fehl (Urk. 72 S. 13 f.).

      Die Rüge des Beklagten, wonach der auf den Halbbruder G.

      entfallende

      Anteil an den Fremdbetreuungskosten nicht auf ihn abgewälzt werden könne, ist begründet. Die Klägerin lässt im Berufungsverfahren zwar ausführen, die Fremdbetreuungskosten von € 800.- würden von der Klägerin unabhängig vom mitbetreuten Halbbruder kausal verursacht (Urk. 80 S. 5 f.). Damit verkennt sie aber, dass die Kosten für die Betreuung von zwei Kindern notorisch höher ausfallen als die Betreuungskosten für ein Kind. Vor diesem Hintergrund kann im Bedarf der Klägerin nicht der volle Betrag berücksichtigt werden. Angesichts der Tatsache, dass die Klägerin einen Ganztageskindergarten besucht (Urk. 57/9, www ..at/kindergarten/information/kosten), würde eine hälftige Teilung der Fremdbetreuungskosten zwischen ihr und dem Halbbruder G. , welcher die

      2. Primarschulklasse besucht, naheliegen. Der Beklagte selber schlägt aber eine Aufteilung von 2/3 (Klägerin) und 1/3 (Halbbruder G. ) vor, worauf einzugehen ist. Entsprechend sind im Bedarf der Klägerin € 533.- (gerundet) für Fremdbetreuungskosten zu berücksichtigen.

      Auch die Kritik des Beklagten bezüglich der notwendigen Abstufung der Fremdbetreuungskosten ist zu hören. Mit zunehmendem Alter ist ein Kind weniger auf Fremdbetreuung angewiesen. Dies ergibt sich auch aus der Zürcher Tabelle, welche die Kosten für Pflege und Erziehung mit steigendem Alter eines Kindes ebenfalls reduziert. Gleiches muss für Fremdbetreuungskosten gelten. Eine jährliche Reduktion um 12.5% - wie es der Beklagte in Urk. 72 S. 13 vorschlägt - erscheint indes nicht praktikabel. Auch bei der Unterhaltsfestsetzung für die Zukunft sind gewisse Pauschalisierungen unumgänglich. Abzustützen ist dabei ermessensweise auf den in den Zürcher Tabellen vorgesehenen Betrag für Pflege und Erziehung. Dies bietet sich an, weil der zu berücksichtigende Betrag für Fremdbetreuungskosten für die Klägerin von € 533.- in etwa dem Betrag entspricht, welchen die Zürcher Tabelle für eines von zwei Kindern im Alter zwischen 1 und 6 Jahren vorsieht. Bei einem von zwei Kindern im Alter zwischen 7 und 12 Jahren ist damit in Anlehnung an die Zürcher Tabellen von einem Betrag von € 360.- (entsprechend Fr. 395.-) auszugehen. Im Alter zwischen 13 und 18 Jahren ist ein Betrag von € 240.- zu berücksichtigen (entsprechend Fr. 265.-). Der Einwand der Klägerin, wonach sich ihr Unterhaltsbedarf in Bezug auf die Fremdbetreuungskosten in

      Zukunft allenfalls erhöhe, falls sie eine Tagesschule oder ein Internat besuche (Urk. 80 S. 5), ändert daran nichts. Sollten derartige ausserordentliche Kosten anfallen - welche aufgrund des Alters der Klägerin von derzeit fünf Jahren noch nicht vorhersehbar sind - ist die Klägerin auf ein Abänderungsverfahren zu verweisen. Eine präventive Berücksichtigung eines zu hohen Betrages für Fremdbetreuungskosten für den hypothetischen Fall eines Besuches einer kostenintensiven Schuleinrichtung fällt demgegenüber ausser Betracht.

      Der Vollständigkeit halber sei noch bemerkt, dass die Fremdbetreuungskosten von € 800.- weder im erstinstanzlichen noch im zweitinstanzlichen Verfahren im Ansatz belegt wurden. Es liegt lediglich ein Bestätigungsschreiben der Kindsmutter im Recht, wonach eine Frau H. ab 1. Mai 2014 die Klägerin an 5 Tagen der Woche für € 800.- betreue (Urk. 57/13). Weder liegt ein Arbeitsvertrag von

      Frau H.

      im Recht, noch wurden Zahlungsbelege beigebracht. Dies erstaunt,

      zumal das Bestätigungsschreiben der Kindsmutter als blosse Parteibehauptung zu qualifizieren ist. Da der Beklagte die Notwendigkeit einer Fremdbetreuung im Berufungsverfahren aber nicht mehr in Abrede stellt, ist darauf nicht weiter einzugehen.

    3. Im Weiteren beanstandet der Beklagte die von der Vorinstanz berücksichtigten weiteren Kosten. Die Vorinstanz hat diesbezüglich ausgeführt, die Klägerin mache monatlich weitere Kosten von € 517.50 geltend. Gemäss Zürcher Tabelle sei (inklusive Zuschlag von 25% und angepasst an das Preisniveau in Wien) bloss ein Betrag von € 331.- vorgesehen. Die von der Klägerin geltend gemachten effektiven Kosten seien entsprechend höher. Sofern die weiteren monatlichen Kosten aber belegt und angemessen seien, seien diese effektiven Kosten zu berücksichtigen. Von den von der Klägerin geltend gemachten € 517.50 würden

      € 96.50 für den Kindergartenbesuch, € 161.- für die Krankenkasse, € 85.- für einen Malkurs und € 85 für einen Sprachkurs anfallen. Diese Kosten seien allesamt belegt und angemessen. Daneben mache die Klägerin weitere € 90.- für Apotheke, Bücher und Spielsachen geltend. Diese Ausgaben seien unter dem Blickwinkel der ausserordentlich guten finanziellen Verhältnisse des Beklagten angemessen, weshalb sie zu berücksichtigen seien (Urk. 73 S. 29 f.).

      Der Beklagte kritisiert im Berufungsverfahren zunächst, dass die Vorinstanz die Kosten für den Sprachkurs falsch berechnet habe. Entgegen den berücksichtigten

      € 85.- seien lediglich € 70.85 ausgewiesen (Urk. 72 S. 14). Diese Kritik ist berechtigt, geht doch aus der Kursbestätigung hervor, dass die monatlichen Kosten von € 85.- während 10 Monaten des Jahres anfallen (Urk. 57/11). Im Weiteren kritisiert der Beklagte den für Apotheke, Bücher und Spielsachen berücksichtigten Betrag von € 90.-. Er macht geltend, die von der Klägerin diesbezüglich ins Recht gereichten Quittungen könnten teilweise nicht klar ihr oder ihrem Halbbruder oder sogar ihrer Mutter zugeordnet werden. Den konkreten Aufwand könne die Klägerin damit nicht belegen (Urk. 72 S. 14). In der Tat lassen sich die von der Klägerin eingereichten Quittungen nicht mit Sicherheit der Klägerin zuordnen. Unabhängig davon sind die Belege aber ohnehin nicht geeignet, um weitere Kosten der Klägerin darzutun. Die Belege betreffen - mit einer Ausnahme - alles Einkäufe von Kleidern, Schuhen und Medikamenten (vgl. Urk. 57/12). Ausgaben für Kleider und Schuhe sowie die alltäglichen Gesundheitskosten in Form von Medikamenten sind aus dem Grundbetrag zu bestreiten. Den ausserordentlichen finanziellen Verhältnissen des Beklagten wurde dabei bereits Rechnung getragen, indem auch der Grundbetrag um 25% erhöht wurde. Eine Berücksichtigung von weiteren

      € 90.- fällt vor diesem Hintergrund ausser Betracht. Gesamthaft sind damit weitere effektive Kosten von € 413.35 ausgewiesen, welche im Bedarf der Klägerin für die ersten beiden Phasen (1. September 2013 bis 30. Juni 2017) zu berücksichtigen sind. Welche effektiven weiteren Kosten zu einem späteren Zeitpunkt anfallen werden, kann nicht abgeschätzt werden. Jedenfalls ist davon auszugehen, dass sich die Bedürfnisse der Klägerin mit zunehmendem Alter ändern und Ausgaben für den Kindergartenbesuch oder den Malkurs wegfallen, während andere Ausgaben neu dazu kommen. Um sich nicht in Spekulationen über effektiv anfallende weitere Kosten zu verlieren, rechtfertigt es sich, ab dem 1. September 2017 von den in den Zürcher Tabellen vorgesehenen Werten für weitere Kosten bei einem von zwei Kindern auszugehen und diese aufgrund der ausserordentlichen finanziellen Verhältnisse des Beklagten um 25% zu erhöhen. Vom 1. September 2017 bis 30. Juni 2022 ist entsprechend von weiteren Kosten von Fr. 540.40 (Fr. 585.- gemäss Zürcher Tabelle x 125% x 73.9%), entsprechend € 492.- (mittelbis langfristiger Wechselkurs von 0.91), auszugehen. Vom 1. Juli 2022 an ist ein Betrag von Fr. 748.- (Fr. 810.- gemäss Zürcher Tabelle x 125% x 73.9%), entsprechend € 681.- (mittelbis langfristiger Wechselkurs von 0.91) zu berücksichtigen.

    4. Schliesslich beanstandet der Beklagte, dass die Vorinstanz die am Wohnort der Klägerin geltende Luxusbzw. Playboygrenze nicht berücksichtigt habe. Diese betrage zwischen dem Zweifachen und dem Zweieinhalbfachen des Durchschnittsbedarfs (Urk. 72 S. 15).

      Die Vorinstanz hat diesbezüglich ausgeführt, dass die im österreichischen Unterhaltsrecht geltende Luxusbzw. Playboygrenze keine Geltung beanspruchen könne, weil vorliegend schweizerisches Unterhaltsrecht anwendbar sei. Ansonsten käme es zu einer Vermischung mit österreichischem Recht (Urk. 73 S. 21). Dem ist nichts beizufügen.

    5. Weitere Beanstandungen zur vorinstanzlichen Bedarfsberechnung für die Zeit der Klägerin in Wien trägt der Beklagte nicht vor. Ausgehend von der vorinstanzlichen Berechnung und unter Berücksichtigung der vorzunehmenden Korrekturen ergibt sich ein Bedarf der Klägerin in Wien in vier Phasen:

      In einer ersten Phase (1. September 2013 bis 30. April 2014) resultiert ein Bedarf von (gerundet) € 990.- (Fr. 345.- [Restbedarf gemäss Zürcher Tabelle, vgl. Urk. 73 S. 30] x 0.82 [damaliger Wechselkurs] = € 283.- x 125% [Zuschlag von

      25%] = € 354.- x 73.9% [Preisniveau Wien] = € 262.- + € 315.- [Anteil Mietkosten] + € 413.35 [weitere Kosten] = € 990.-).

      In einer zweiten Phase (1. Mai 2014 bis 30. Juni 2017) resultiert ein Bedarf von (gerundet) € 1'550.- (Fr. 345.- [Restbedarf gemäss Zürcher Tabelle, vgl. Urk. 73

      S. 30 f.)] x 0.91 [mittelbis langfristiger Wechselkurs] = € 314.- x 125% [Zuschlag von 25%] = € 392.- x 73.9% [Preisniveau Wien] = € 290.- + € 315.- [Anteil Mietkosten] + € 413.35 [weitere Kosten] + € 533.- [Fremdbetreuungskosten] =

      € 1'551.-).

      In einer dritten Phase (1. Juli 2017 bis 30. Juni 2022) beläuft sich der klägerische Bedarf auf (gerundet) € 1'480.- (Fr. 345.- [Restbedarf gemäss Zürcher Tabelle] + Fr. 30.- [Erhöhung für Ernährung und Kleidung gemäss Zürcher Tabelle, vgl. Urk. 73 S. 32) x 0.91 [mittelbis langfristiger Wechselkurs] = € 341.- x 125% [Zuschlag von 25%] = € 427.- x 73.9% [Preisniveau Wien] = € 315.- + € 315.- [Anteil Mietkosten] + € 492.- [weitere Kosten] + € 360.- [Fremdbetreuungskosten] =

      € 1'482.-).

      In einer letzten Phase (1. Juli 2022 bis zum ordentlichen Abschluss einer angemessenen Ausbildung, mindestens bis zum vollendeten 18. Altersjahr) resultiert ein Bedarf von (gerundet) € 1'635.- (Fr. 345.- [Restbedarf gemäss Zürcher Tabelle] + Fr. 130.- [Erhöhung für Ernährung und Kleidung gemäss Zürcher Tabelle, vgl. Urk. 73 S. 32) x 0.91 [mittelbis langfristiger Wechselkurs] = € 432.- x 125%

      [Zuschlag von 25%] = € 540.- x 73.9% [Preisniveau Wien] = € 400.- + € 315.- [Anteil Mietkosten] + € 681 [weitere Kosten] + € 240.- [Fremdbetreuungskosten] =

      € 1'636.-).

  4. Dauer der Unterhaltsverpflichtung

    1. Der Beklagte kritisiert, dass die Vorinstanz der Klägerin Unterhaltsbeiträge bis zum ordentlichen Abschluss einer angemessenen Ausbildung und nicht bloss bis zur Volljährigkeit zugesprochen habe. Die Verhältnisse seien zu unbeständig, um über eine Zeitspanne von 20 Jahren zu verfügen (Urk. 72 S. 16).

    2. Der Beklagte verkennt, dass er selber vor Vorinstanz die Zusprechung von Unterhaltsbeiträgen bis zum ordentlichen Abschluss einer angemessenen Erstausbildung beantragt hat (Urk. 39 S. 2; Urk. 66 S. 2). Gründe, weshalb lediglich Unterhaltsbeiträge bis zur Mündigkeit zugesprochen werden sollten, brachte er im erstinstanzlichen Verfahren nicht vor. Solche sind auch nicht ersichtlich. Die Unterhaltspflicht der Eltern dauert richtigerweise bis zum Abschluss einer angemessenen Ausbildung. Der Klägerin ist zuzustimmen (vgl. Urk. 80 S. 7), dass es im Interesse des Kindes liegt, nach Erreichen des Mündigkeitsalters nicht gerichtlich gegen den Vater vorgehen zu müssen, wenn dieser die Ausbildung nicht bezahlen möchte. Vielmehr soll es am Kindsvater liegen, eine Abänderung des Urteils zu verlangen, wenn er der Ansicht ist, das Kind habe bei Erreichen der Volljährigkeit bereits eine ordentliche Erstausbildung abgeschlossen.

  5. Unterhaltsanspruch der Klägerin bei Umzug in die Schweiz

    1. Die Vorinstanz hat für den hypothetischen Fall, dass die Klägerin mit der Kindsmutter wieder in die Schweiz zurückkehren wird, einen Unterhaltsanspruch der Klägerin festgesetzt. Sie ist dabei von einem Arbeitspensum der Kindsmutter von 100% ausgegangen und hat einen Verdienst der Kindsmutter von Fr. 9'000.- netto angenommen. Ausgehend davon hat die Vorinstanz unter Zugrundelegung der Zürcher Tabelle sowie hypothetischer Hortkosten von Fr. 1'580.- bzw. hypothetischer Kosten für die Tagesschule von Fr. 1'470.- einen klägerischen Bedarf in der Schweiz von Fr. 3'005.- (1. bis 6. Altersjahr) resp. Fr. 3'199.- (7. bis 12. Altersjahr) resp. Fr. 3'464.- (13. bis 18. Altersjahr) festgelegt. Diesen hat sie im Verhältnis von 75% zu 25% auf den Beklagten und die Kindsmutter verteilt und den Beklagten unter Glattstreichung der verschiedenen Phasen verpflichtet, der Klägerin im Falle einer Rückkehr in die Schweiz einen Unterhaltsbeitrag von Fr. 2'650.- zu bezahlen (Urk. 73 S. 32-36).

    2. Der Beklagte wehrt sich im Berufungsverfahren gegen die Festsetzung eines Unterhaltsbeitrages für den Fall, dass die Klägerin in die Schweiz zurückkehrt. Ob sich die Klägerin je wieder in der Schweiz aufhalten werde, stehe in den Sternen. Der Bezug der Klägerin zur Schweiz sei im Vergleich zu anderen Län- dern wie bspw. der Ukraine (Grosseltern leben dort und Klägerin wurde dort geboren), Lettland (Staatsangehörigkeit) oder Österreich (Wohnort sei 1. September 2013) sehr bescheiden. Es seien keinerlei konkrete und ernsthafte Bemühungen für eine Übersiedlung der Klägerin in die Schweiz bekannt. Zudem habe die Kindsmutter trotz angeblichen Suchbemühungen in der Schweiz keine Anstellung gefunden, was sich aufgrund der heutigen Wirtschaftslage nicht verbessert haben dürfte. Schliesslich lebe und arbeite die Kindsmutter in Wien und die Klägerin und ihr Halbbruder würden dort zur Schule gehen und hätten ein soziales Netz aufgebaut. Vor diesem Hintergrund rechtfertigte es sich nicht, die sehr theoretische Möglichkeit einer Wohnsitznahme in der Schweiz mit einem 100% Arbeitspensum der Kindsmutter zu regeln. Die Unsicherheiten seien schlicht zu gross und die vorinstanzlichen Annahmen zum Pensum der Kindsmutter, ihrem Verdienst, den Hortbzw. Tagesschulkosten und den Betreuungsmöglichkeiten seien reine Spekulation (Urk. 72 S. 15 f.).

    3. Dem Beklagten ist in diesem Punkt zuzustimmen. Ob die Klägerin in die Schweiz zurückkehrt, ist unsicher. Sie lebt zwischenzeitlich seit über zwei Jahren in Wien. Die Kindsmutter geht dort einer geregelten Arbeitstätigkeit nach und die Klägerin selbst besucht einen Kindergarten. Ihr Halbbruder ist in Wien eingeschult. Von konkreten (absehbaren) Rückkehrplänen berichtet die Klägerin nichts. Auch macht sie nicht geltend, mittlerweile eine Anstellung in der Schweiz gefunden zu haben. Es deutet mithin zum jetzigen Zeitpunkt nichts darauf hin, dass eine Rückkehr in die Schweiz bevorsteht. Sollte die Klägerin dennoch in die Schweiz zurückkehren, wären veränderte Verhältnisse in einem Abänderungsverfahren zu beurteilen. Bereits jetzt Annahmen über eine mögliche Anstellung der Kindsmutter in einem hypothetischen Pensum mit einem geschätzten Verdienst zu treffen und darüber hinaus allfällige Betreuungskosten der Klägerin zu schät- zen, geht zu weit. Die gesamte Unterhaltsberechnung für eine Rückkehr in die Schweiz basiert auf Spekulationen. Es ist daher davon abzusehen, eine Regelung für die hypothetische Rückkehr der Klägerin in die Schweiz zu treffen.

  6. Konkrete Unterhaltsberechnung

    1. Die Vorinstanz hat den Beklagten angesichts seiner ausserordentlich guten finanziellen Verhältnisse verpflichtet, den Unterhaltsbedarf der Klägerin für die Zeit in Kiew, Luzern und Wien alleine zu decken. Hiergegen wehrt sich der Beklagte im Berufungsverfahren nicht, weshalb es dabei sein Bewenden hat.

    2. Der Beklagte ist entsprechend zu verpflichten, der Klägerin folgende Unterhaltsbeiträge zu bezahlen:

      - Fr. 880.- (1. Dezember 2011 bis 31. August 2013);

      - € 990.- (1. September 2013 bis 30. April 2014);

      - € 1'550.- (1. Mai 2014 bis 30. Juni 2017);

      - € 1'480.- (1. Juli 2017 bis 30. Juni 2022);

      - € 1'635.- (1. Juli 2022 bis zum ordentlichen Abschluss einer angemessen Ausbildung, mindestens bis zum vollendeten 18. Altersjahr).

    3. Der Beklagte beantragte vor Vorinstanz die Feststellung, dass er Fr. 52'173.80 an bereits geleisteten Unterhaltsbeiträgen zur Verrechnung bringen könne (Urk. 10 und Urk. 66 S. 2), was von der Vorinstanz abgewiesen wurde (Urk. 73 Dispositiv-Ziffer 4). Dies macht der Beklagte nicht zum Thema seiner Berufung, weshalb es dabei sein Bewenden hat.

    4. Weiter hat der Beklagte im Berufungsverfahren den Antrag gestellt, dass die Transferund Umrechnungsgebühren von der Klägerin zu übernehmen seien. Diesen Antrag begründet der Beklagte in der Folge aber mit keinem Wort, weshalb sich weitere Ausführungen dazu erübrigen.

  1. Kostenund Entschädigungsfolgen

    1. Abschliessend ist über die Kostenund Entschädigungsfolgen des erstund zweitinstanzlichen Verfahrens zu befinden.

    2. Die Vorinstanz hat die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens unangefochten auf Fr. 16'700.- festgesetzt. Der Beklagte beantragt, diese Kosten seien ausgangsgemäss der Beklagten aufzuerlegen. Nach erfolgter Korrektur des angefochtenen Urteils unterliegt der Beklagte im erstinstanzlichen Verfahren mit Bezug auf die Unterhaltsbeiträge zu rund zwei Drittel. Mit Blick auf das vom Beklagten im Verlaufe des Verfahrens zurückgezogene Begehren um Feststellung, dass er nicht der Vater der Klägerin sei, was die Erstellung eines DNA-Gutachtens erforderlich machte, rechtfertigt es sich, das Unterliegen des Beklagten mit drei Vierteln zu bewerten.

      Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens sind dem Beklagten daher im Umfang von drei Vierteln und der Klägerin im Umfang von einem Viertel aufzuerlegen. Ferner ist der Beklagte zu verpflichten, der Klägerin eine auf die Hälfte reduzierte Parteientschädigung zu bezahlen. Die Vorinstanz hat die volle Entschädigung der Klägerin auf Fr. 5'000.- festgesetzt, womit nach erfolgter Korrektur eine Entschädigungspflicht von Fr. 2'500.- resultiert.

    3. Im zweitinstanzlichen Verfahren obsiegt die Klägerin im Umfang von 3/4, weshalb es sich rechtfertigt, dem Beklagten drei Viertel der in Anwendung von § 4 Abs. 1 und 3 i.V.m. § 12 Abs. 1 und 2 der Gebührenverordnung des Obergerichts vom 8. September 2010 auf Fr. 9'000.- festzusetzenden Gerichtskosten aufzuerlegen. Die Gerichtskosten werden mit dem vom Beklagten geleisteten Gerichtskostenvorschuss von Fr. 7'000.- verrechnet. Die Klägerin ist entsprechend zu verpflichten, dem Beklagten den Kostenvorschuss im Umfang von Fr. 250.- zu ersetzen. Ferner ist der Beklagte zu verpflichten, der Klägerin, die durch eine Beiständin des Jugendsekretariats bzw. deren rechtskundige Substitutin vertreten ist, eine angemessene Entschädigung zu bezahlen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Diese Entschädigung richtet sich nicht nach der Verordnung über die Anwaltsgebühren (AnwGebV), sondern ist ermessensweise auf Fr. 2'000.- festzusetzen.

Es wird erkannt:
  1. Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin monatliche Unterhaltsbeiträge wie folgt zu bezahlen:

    - Fr. 880.- (1. Dezember 2011 bis 31. August 2013);

    - € 990.- (1. September 2013 bis 30. April 2014);

    - € 1'550.- (1. Mai 2014 bis 30. Juni 2017);

    - € 1'480.- (1. Juli 2017 bis 30. Juni 2022);

    - € 1'635.- (1. Juli 2022 bis zum ordentlichen Abschluss einer angemessenen Ausbildung, mindestens bis zum vollendeten 18. Altersjahr).

    Diese Unterhaltsbeiträge sind zahlbar monatlich im Voraus an die Mutter der Klägerin bzw. an deren jeweiligen gesetzlichen Vertreter. Gesetzliche und/oder vertragliche Familienbzw. Kinderund/oder Ausbildungszulagen, auf deren Bezug der Beklagte zugunsten der Klägerin Anspruch hat, sind zusätzlich zu bezahlen.

  2. Die Unterhaltsbeiträge gemäss Ziffer 1 (Basisunterhaltsbeiträge) basieren auf dem Landesindex für Konsumentenpreise des Bundesamtes für Statistik, Stand Ende Dezember 2014 mit 98.6 Punkten (Basis Dezember 2010 = 100 Punkte). Sie werden jeweils auf den 1. Januar eines jeden Kalenderjahres, ausgehend vom jeweiligen Indexstand per Ende November des Vorjahres, erstmals auf den 1. Januar 2016, nach folgender Formel angepasst:

    neuer Unterhaltsbeitrag =

    alter Unterhaltsbeitrag x neuer Index alter Index

    Weist die zu Unterhaltsleistungen verpflichtete Partei nach, dass sich ihr Einkommen nicht im Umfange der Teuerung erhöht, so werden die Unterhaltsbeiträge gemäss Ziffer 1 und 2 nur proportional zur tatsächlichen Einkommenssteigerung angepasst.

    Fällt der Index unter den Stand von Ende Dezember 2014, berechtigt dies nicht zu einer Herabsetzung der Unterhaltsbeiträge.

  3. Das Begehren des Beklagten auf Verrechnung von Fr. 52'173.80 mit nach diesem Urteil geschuldeten Unterhaltszahlungen wird abgewiesen.

  4. Die erstinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 16'700.- festgesetzt.

    Die Gerichtskosten für das erstinstanzliche Verfahren werden der Klägerin im Umfang von 1/4 und dem Beklagten im Umfang von 3/4 auferlegt.

  5. Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin für das erstinstanzliche Verfahren eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 2'500.- zu bezahlen.

  6. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 9'000.- festgesetzt.

    Die Gerichtskosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden der Klägerin im Umfang von 1/4 und dem Beklagten im Umfang von 3/4 auferlegt und mit dem vom Beklagten geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. Die Klägerin wird verpflichtet, dem Beklagten den geleisteten Vorschuss im Umfang von Fr. 250.- zu ersetzen.

  7. Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin für das zweitinstanzliche Verfahren eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 2'000.- zu bezahlen.

  8. Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie an das Bezirksgericht Horgen, je gegen Empfangsschein.

    Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.

  9. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

    Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG.

    Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt über Fr. 30'000.-.

    Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

    Zürich, 3. November 2015

    Obergericht des Kantons Zürich

    1. Zivilkammer

Die Vorsitzende:

Dr. L. Hunziker Schnider

Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. L. Stünzi

versandt am: mc

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