Zusammenfassung des Urteils LY120040: Obergericht des Kantons Zürich
In dem Gerichtsverfahren vor dem Obergericht des Kantons Zürich ging es um vorsorgliche Massnahmen bezüglich Unterhaltsbeiträgen und Schuldneranweisungen. Der Kläger forderte eine Herabsetzung der Unterhaltsbeiträge für seine Tochter und die Beklagte. Das Gericht entschied, die Unterhaltsbeiträge für die Beklagte ab dem 31. Oktober 2011 auf Fr. 14'998.- pro Monat festzusetzen. Der Kläger legte Berufung ein und verlangte eine weitere Reduzierung der Unterhaltsbeiträge. Die Beklagte zog aus der ehelichen Liegenschaft aus, was zu einer Neuberechnung der Wohnkosten führte. Letztendlich bestätigte das Gericht die festgelegten Unterhaltsbeiträge für die Beklagte und die Tochter.
Kanton: | ZH |
Fallnummer: | LY120040 |
Instanz: | Obergericht des Kantons Zürich |
Abteilung: | I. Zivilkammer |
Datum: | 18.07.2013 |
Rechtskraft: | - |
Leitsatz/Stichwort: | vorsorgliche Massnahmen (Unterhaltsbeiträge, Anweisung an den Schuldner) |
Schlagwörter : | Beklagte; Beklagten; Unterhalt; Unterhalts; Vorinstanz; Kinde; Kinder; Berufung; Klägers; Abänderung; Beschluss; Einkommen; Dispositivziffer; Konkurs; Unterhaltsbeiträge; Tochter; Urteil; Recht; Betrag; Kinderrente; Verfahren; Parteien; Scheidungsverfahren; Scheidungsverfahrens; Rente; Schuldner; Kammer; Verfügung; Schuldneranweisung |
Rechtsnorm: | Art. 114 ZGB ;Art. 177 ZGB ;Art. 22 ATSG ;Art. 22 BV ;Art. 229 ZPO ;Art. 242 ZPO ;Art. 25 AHVG ;Art. 285 ZGB ;Art. 296 ZPO ;Art. 317 ZPO ;Art. 318 ZPO ;Art. 39 BV ;Art. 98 BGG ; |
Referenz BGE: | 138 III 626; 138 III 788; |
Kommentar: | Sutter-Somm, Hasenböhler, Staehelin, Leuenberger, Schweizer, Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Art. 138, 2016 |
Obergericht des Kantons Zürich
I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: LY120040-O/U
Mitwirkend: die Oberrichter Dr. R. Klopfer, Vorsitzender, lic. iur. M. Spahn und Ersatzoberrichter Dr. S. Mazan sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. R. Blesi Keller
Urteil und Beschluss vom 18. Juli 2013
in Sachen
,
Kläger, Gesuchsteller und Berufungskläger vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X.
gegen
,
Beklagte, Gesuchsgegnerin und Berufungsbeklagte vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Y.
betreffend vorsorgliche Massnahmen (Unterhaltsbeiträge, Anweisung an den Schuldner)
Rechtsbegehren:
des Klägers, Gesuchstellers und Berufungsklägers (Urk. 5/1 S. 4; Urk. 5/14 S. 2):
1. Es sei in Abänderung von Ziff. 5 der Verfügung des Bezirksgerichtes Bülach vom 25. Januar 2010, Geschäfts-Nr.: EE090039/U,
der Unterhaltsbeitrag für die Tochter C.
mit Wirkung ab
31. Oktober 2011 herabzusetzen, im Minimum auf Fr. 1'000.pro Monat zzgl. allfälliger vertraglicher gesetzlicher Kinderzulagen, und zwar bis zum 18. Altersjahr, aber längstens bis zum
25. Altersjahr, falls sie dann noch studieren sollte.
Es sei in Abänderung von Ziff. 2/6 des Beschlusses des Obergerichtes des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, vom 20. April 2011 (Geschäfts-Nr.: LP100013/U, vereinigt LP100012) der Unterhaltsbeitrag für die Beklagte mit Wirkung ab 31. Oktober 2011 angemessen herabzusetzen, im Minimum auf Fr. 1'000.pro Monat, und dies maximal während fünf Jahren.
Es seien die Kosten des Abänderungsverfahrens mit dem Endurteil zu verlegen.
des Klägers, Gesuchstellers und Berufungsklägers betreffend Schuldneranweisung (Urk. 5/24 S. 1 f.; Urk. 5/37 S. 2):
1. Es sei in Aufhebung und Abänderung von Ziff. 3 des Beschlusses des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, vom 4. August 2011 (Geschäfts-Nr. LM100009-O/U) die Schuldneranweisung an die D. AG vollumfänglich aufzuheben.
Es sei in Aufhebung von Ziff. 1 und 2 des Beschlusses des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, vom 4. August 2011, wie obgenannt, die Schuldneranweisung an die E. AG als gegenstandslos geworden, ersatzlos aufzuheben.
Eventualiter:
Es sei die Lohnanweisung an die D. AG im Verhältnis zum neu festzusetzenden Unterhaltsbeitrag anzupassen und dem Kläger auf jeden Fall sein persönlicher Notbedarf zu belassen.
Es seien diese Abänderungen rückwirkend per Begehrensstellung, mithin per 23. März 2012, anzuordnen.
5. [ ]
Urteil des Einzelgerichts des Bezirksgerichts Zürich, 2. Abteilung, vom 12. September 2012 (Urk. 2):
1. Der Antrag der Beklagten auf Leistung eines Prozesskostenvorschusses in der Höhe von Fr. 20'000.wird abgewiesen.
Auf den Antrag des Klägers um Aufhebung der Dispositiv-Ziffer 1 des Beschlusses des Obergerichts vom 4. August 2011 (ProzessNr. LM100009) wird nicht eingetreten.
In Abänderung von Dispositiv-Ziffer 2/6 des Beschlusses des Obergerichts vom 20. April 2011 wird der Kläger verpflichtet, ab
31. Oktober 2011 für die Dauer des Scheidungsverfahrens der Beklagten Unterhaltsbeiträge in der Höhe von Fr. 14'998.pro Monat zu bezahlen, zahlbar jeweils im Voraus auf den Ersten eines jeden Monats.
Im Übrigen werden die Abänderungsanträge Ziffer 1 und 2 des Klägers abgewiesen.
In Abänderung der Dispositiv-Ziffer 3 des Beschlusses des Obergerichts vom 4. August 2011 (Prozess-Nr. LM100009) wird die D. AG, [Adresse], angewiesen, fortan jeden Monat vom Monatslohn des Klägers - ungeachtet des Konkurses über den Kläger - den Betrag von Fr. 5'527.zuhanden der Beklagten auf das Konto IBAN (Begünstigte: B. , [Adresse]) bei der Raiffeisenbank [Geschäftsstelle], [Adresse] (Postkonto Nr.
), für die Dauer des Scheidungsverfahrens zu überweisen, unter Androhung doppelter Zahlungspflicht im Unterlassungsfall.
In Abänderung des Beschlusses des Obergerichts vom 4. August 2011 wird Dispositiv-Ziffer 2 per 23. März 2012 aufgehoben.
Die SVA Zürich, IV-Stelle, Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich, wird angewiesen, die ordentliche Kinderrente für C. von derzeit Fr. 696.pro Monat fortan für die Dauer des Scheidungsverfahrens an die Beklagte, B. , auszuzahlen.
Die F. AG, [Adresse], wird angewiesen, die ordentliche Kinderrente für C. von derzeit Fr. 2'280.30 pro Monat fortan für die Dauer des Scheidungsverfahrens den Betrag von Fr. 1'304.pro Monat direkt an die Beklagte, B. , auf das Konto IBAN (Begünstigte: B. , [Adresse]) bei der Raiffeisenbank , [Adresse] (Postkonto Nr. ), auszuzahlen, unter Androhung doppelter Zahlungspflicht im Unterlassungsfall.
Die F. AG, [Adresse], wird weiter angewiesen, von der ordentlichen Invalidenrente des Klägers von derzeit Fr. 14'251.90 pro Monat fortan für die Dauer des Scheidungsverfahrens den Betrag von Fr. 9'471.pro Monat zuhanden der Beklagten auf das Konto IBAN (Begünstigte: B. , [Adresse]) bei der
Raiffaisenbank , [Adresse] (Postkonto Nr. ), auszuzahlen, unter Androhung doppelter Zahlungspflicht im Unterlassungsfall.
Die Kostenund Entschädigungsfolgen werden im Endentscheid geregelt.
[Mitteilungssatz]
[Rechtsmittelbelehrung]
Berufungsanträge:
des Klägers, Gesuchstellers und Berufungsklägers (Urk. 1 S. 2ff.):
1. Es sei in teilweiser Aufhebung und Abänderung von Ziff. 3 Abs. 2 des Urteils des Bezirksgerichtes Zürich, 2. Abteilung, vom
12. September 2012 (Geschäfts-Nr. FE110993-L) und damit in Abänderung von Ziff. 5 der Verfügung des Bezirksgerichtes Bülach vom 25. Januar 2010 (EE090039/U) der Unterhaltsbeitrag
für die Tochter C.
mit Wirkung ab 31. Oktober 2011 auf
Fr. 1'000.pro Monat zuzüglich allfälliger vertraglicher gesetzlicher Kinderzulagen herabzusetzen.
Es sei in teilweiser Aufhebung und Abänderung von Ziff. 3 Abs. 1 des Urteils des Bezirksgerichtes Zürich, 2. Abteilung, vom
12. September 2012, der Kläger, Gesuchsteller und Appellant zu verpflichten, an den persönlichen Unterhalt der Beklagten, Gesuchstellerin und Appellatin mit Wirkung ab 31. Oktober 2011 und in Abänderung des Beschlusses des Obergerichtes des Kantons Zürich vom 20. April 2011 neu Fr. 6'020.50 pro Monat zu bezahlen, zahlbar jeweils am Ersten eines jeden Monats im Voraus, wovon Fr. 4'500.- durch die D. AG und Fr. 1'520.50 durch den Kläger zu bezahlen seien. Unter Vormerknahme der Zahlungsverpflichtung des Klägers ans Konkursamt im Umfange von Fr. 7'000.pro Monat.
Es sei in Abänderung von Ziff. 4 des Urteils des Bezirksgerichts Zürich vom 12. September 2012 (Geschäfts-Nr. FE110993-L) und damit in Abänderung von Ziff. 3 des Beschlusses des Obergerichtes des Kantons Zürich vom 4. August 2011 (Geschäfts-Nr.
LM100009-O) die D.
AG anzuweisen, fortan jeden Monat
vom Monatslohn des Klägers, Gesuchstellers und Appellanten, ungeachtet des Konkurses über den Kläger, Gesuchsteller und Appellanten, den Betrag von Fr. 4'500.zu Handen der Beklagten, Gesuchstellerin und Appellatin auf das von der Vorinstanz bezeichnete Konto zu überweisen und dies für die Dauer des Scheidungsverfahrens mit zahlungsbefreiender Wirkung für den Kläger, Gesuchsteller und Appellanten.
Es sei in teilweiser Abänderung von Ziff. 7 Abs. 1 des Urteils des Bezirksgerichtes Zürich, 2. Abteilung, vom 12. September 2012,
die F.
AG anzuweisen, an die ordentliche Kinderrente für
C.
von Fr. 1'000.pro Monat fortan für die Dauer des
Scheidungsverfahrens den Betrag von Fr. 304.pro Monat direkt an die Beklagte, Gesuchstellerin und Appellatin auf das von der Vorinstanz bezeichnete Konto auszubezahlen.
Es sei Ziff. 7 Abs. 2 des Urteils des Bezirksgerichtes Zürich,
Abteilung, vom 12. September 2012 ersatzlos aufzuheben und die Anweisung an die Lebensversicherung definitiv zu unterlassen.
Alles unter gesetzlicher Kostenund Entschädigungsfolge zu Lasten der Beklagten, Gesuchsgegnerin und Appellatin.
der Beklagten, Gesuchsgegnerin und Berufungsbeklagten (Urk. 10 S. 2):
1. Die Berufung vom 27. September 2012 sei abzuweisen, soweit darauf überhaupt einzutreten sei.
Unter Kostenund Entschädigungsfolgen, zuzüglich 8,0 % MwSt, zu Lasten des Berufungsklägers.
Erwägungen:
1. Die Parteien heirateten am tt. Juni 1980 in G. . Aus der Ehe gingen die Kinder H. , geboren am tt.mm.1983, I. , geboren am tt.mm.1989, und C. , geboren am tt.mm.1995, hervor (Urk. 5/3/3 = Urk. 5/20). Die Parteien leben seit dem 30. September 2009 getrennt. Das Getrenntleben wurde mit Verfügung des Einzelrichters im summarischen Verfahren des Bezirkes Bülach vom 25. Januar 2010 geregelt. Dabei wurde unter anderem die noch minderjährige Tochter C. unter die Obhut der Beklagten, Gesuchsgegnerin und Berufungsbeklagten (fortan Beklagte) gestellt. Die eheliche Liegenschaft an der - Strasse in J. wurde für die Dauer des Getrenntlebens samt Hausrat und Mobiliar der Beklagten zur Benutzung zugewiesen. Sodann wurde der Kläger,
Gesuchsteller und Berufungskläger (fortan Kläger) verpflichtet, der Beklagten für
die Tochter C.
ab Oktober 2009 Kinderunterhaltsbeiträge von monatlich
Fr. 2'000.zuzüglich allfälliger Kinderzulagen und für sie persönlich rückwirkend ab Oktober 2009 bis und mit Juni 2010 Unterhaltsbeiträge von monatlich Fr. 24'500.- und ab Juli 2010 fortlaufend von Fr. 27'800.zu bezahlen (Urk. 5/3/1
= Urk. 5/16/23 = Urk. 5/19/1). Gegen diese Verfügung erhoben beide Parteien Rekurs. Mit Beschluss vom 20. April 2011 verpflichtete die Kammer den Kläger in teilweiser Abänderung der Eheschutzverfügung vom 25. Januar 2010, der Beklagten persönlich rückwirkend per 1. Oktober 2009 monatliche Unterhaltsbeiträge von Fr. 19'314.zu bezahlen. Zudem berechtigte sie den Kläger ab dem
1. Oktober 2009 nachweislich erbrachte Unterhaltszahlungen von den Unterhaltsbeiträgen in Abzug zu bringen. Weiter wurde der Kläger verpflichtet, der Beklagten für die Zeit von 1. Januar 2009 bis 29. September 2009 einen einmaligen Beitrag von Fr. 3'723.20 zu leisten. Im Übrigen wurde der Entscheid des Eheschutzrichters vom 25. Januar 2010 bestätigt (Urk. 5/3/2 = Urk. 5/19/2).
Mit Eingabe vom 17. Juli 2010 hatte die Beklagte sodann bei der Einzelrichterin im summarischen Verfahren des Bezirkes Bülach eine Klage auf Schuldneranweisung anhängig gemacht. Mit Verfügung vom 18. Juni 2010 wurde ihrem Begehren auf superprovisorische Anordnung teilweise stattgegeben, indem die Einzelrichterin den Mietern der Liegenschaft -Gasse in J. , der E.
AG sowie der D.
AG verschiedene Anweisungen erteilte. Unter anderem
wurde die E. AG verpflichtet, mit sofortiger Wirkung allfällige an den Kläger auszurichtende Krankentaggelder bis zu einer bestimmten Höhe zurückzubehalten. Die D. AG wurde angewiesen, Lohnanteile des Klägers zurückzubehalten (Urk. 5/16/20 S. 5). Nachdem der Kläger Einsprache gegen diese Verfügung erhoben hatte, wurde ein schriftliches Hauptverfahren durchgeführt. Mit Verfügung vom 8. Dezember 2010 entschied die Einzelrichterin, die mit Verfügung vom
18. Juni 2010 angeordnete Anweisung der Mieterinnen und Mieter der -Gasse
in J. werde aufrecht erhalten. Sie wies die E. AG an, allfällige an den Kläger auszurichtende Krankentaggelder bis zur Höhe von Fr. 13'814.- direkt an die Beklagte zu überweisen und die gemäss Verfügung vom 18. Juni 2010 zurückbehaltenen Taggelder im Umfange von maximal Fr. 13'814.pro Monat zuhanden der Beklagten einzuzahlen. Weiter wies sie die D. AG an, vom Monatslohn des Klägers den Betrag von Fr. 13'814.-, abzüglich der von der E. AG ausgerichteten Taggelder, sowie den gemäss Verfügung vom 18. Juni 2010 zurückbehaltenen Lohn im Umfang von maximal Fr 13'814.pro Monat der Beklagten zu überweisen (Urk. 5/39/1 Dispositivziffern 1 bis 3). Gegen diese Verfügung erhob der Kläger einen Rekurs (Prozess-Nr. LM100009).
Mit Beschluss vom 4. August 2011 nahm die Kammer davon Vormerk, dass die angeordnete Schuldneranweisung an die diversen Mieter der Liegenschaft der ...-Gasse ... in J. und die Anweisung an die E. AG, wonach die zurückbehaltenen Taggelder im Umfang von maximal Fr. 13'814.pro Monat zuhanden der Beklagten zu überweisen seien, in Rechtskraft erwachsen seien (Urk. 5/26/1 Dispositivziffer 1). Sodann wurde die E. AG angewiesen, ungeachtet des zwischenzeitlich mit Urteil des Konkursgerichtes des Bezirkes Zürich vom 7. Juni 2011 über den Kläger eröffneten Konkurses (Urk. 5/16/7), allfällige an den Kläger auszurichtende Krankentaggelder bis zur Höhe von Fr. 9'564.pro Monat anstatt weiter zurückzubehalten, zuhanden der Beklagten zu überweisen (Urk. 5/26/1 Dispositivziffer 2). Die D. AG wurde angewiesen, vom Gehalt des Klägers monatlich Fr. 9'564.-, abzüglich der von der E. AG ausgerichteten Taggelder für dieselbe Zeitperiode, direkt zuhanden der Beklagten auszurichten. Weiter wurde sie angewiesen, die seit dem 7. Juni 2011 zurückbehaltenen Gehälter im Betrag von Fr. 9'564.pro Monat, abzüglich der von der E. AG betreffend dieselbe Zeitperiode direkt an die Beklagte geleisteten Taggelder, gesamthaft zuhanden der Beklagten zu überweisen. In Bezug auf die Betreffnisse von Lohnforderungen, welche vor dem 7. Juni 2011 entstanden waren, wurde das Verfahren als gegenstandslos abgeschrieben (Urk. 5/26/1 Dispositivziffer 3 und 4). Dem Entscheid der Kammer lagen die mit Beschluss vom 20. April 2011 festgesetzten Unterhaltsansprüche von Fr. 19'314.für die Beklagte und Fr. 2'000.für die Tochter C. zugrunde. Hiervon wurden Fr. 11'750.- durch die Mieteranweisung abgedeckt sowie die verbleibenden Fr. 9'564.- durch die
Schuldneranweisungen an die D.
AG und die E.
AG (Urk. 5/26/1,
insb. S. 16 Ziff. 8). Auf die gegen den Beschluss der Kammer vom 4. August 2011 erhobenen Beschwerden beider Parteien trat das Bundesgericht mit Urteil vom
anuar 2012 nicht ein (Urk. 5/21; und in begründeter Fassung Urk. 5/26/2 = Urk. 5/42/1).
Mit Eingabe vom 31. Oktober 2011 reichte der Kläger bei der Vorinstanz eine Scheidungsklage nach Art. 114 ZGB ein (Urk. 5/1). Gleichzeitig stellte er ein Begehren um Erlass vorsorglicher Massnahmen (Urk. 5/1 S. 4; Urk. 5/14 S. 2; vgl. die vorab angeführten Anträge der Parteien, auch Urk. 5/7 und 5/17). Die Vorinstanz fällte am 12. September 2012 das eingangs angeführte Urteil. Insbesondere reduzierte sie in Abänderung von Dispositivziffer 2/6 des Beschlusses der Kammer vom 20. April 2011 die vom Kläger an die Beklagte zu bezahlenden persönlichen Unterhaltsbeiträge ab 31. Oktober 2011 für die Dauer des Scheidungsverfahrens von Fr. 19'314.auf Fr. 14'998.pro Monat. Weiter passte die Vorinstanz die Schuldneranweisungen den neuen Gegebenheiten an (Urk. 2
S. 32ff.). Für den Verlauf des erstinstanzlichen Verfahrens kann auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 2 S. 2ff.).
Gegen das Urteil vom 12. September 2012 hat der Kläger fristgerecht Berufung erhoben (Urk. 1; Urk. 5/67). Er stellte die vorab angeführten Anträge. Mit Präsidialverfügung vom 15. Oktober 2012 wurde auf Antrag des Klägers Dispositivziffer 3 Abs. 1 des vorinstanzlichen Urteils im Fr. 9'998.- übersteigenden Betrag die aufschiebende Wirkung wieder erteilt, und zwar für solange, wie die Beklagte in der ehelichen Liegenschaft in der -Strasse in J. wohnen bleibe. Sodann wurde in Abänderung von Dispositivziffer 7 Abs. 2 des Urteils die Schuldneranweisung an die F. AG (fortan F. AG) bis auf weiteres von Fr. 9'471.auf Fr. 4'471.pro Monat reduziert (Urk. 6 S. 8 Dispositivziffern 1 und 2). Nachdem der Gesuchsteller einen Kostenvorschuss von Fr. 5'500.geleistet hatte (Urk. 6; Urk. 8), wurde der Beklagten Frist zur Einreichung der Berufungsantwort angesetzt (Urk. 9). Die Berufungsantwort datiert vom 12. November 2012 (Urk. 10). Es folgten weitere Eingaben und Stellungnahmen, welche jeweils der Gegenpartei zur Kenntnis gebracht wurden (Urk. 15; Urk. 16; Urk. 17; Urk. 21;
Urk. 23; Urk. 30 und Urk. 34). Mit Präsidialverfügung vom 23. März 2013 wurde in Abänderung von Dispositivziffer 2 der Präsidialverfügung vom 15. Oktober 2012
die F.
AG angewiesen, von der Invalidenrente des Klägers fortan bis auf
Weiteres wiederum den Betrag von Fr. 9'471.an die Beklagte auszuzahlen (Urk. 26 S. 6).
Es besteht keine Veranlassung, die berufliche Bezeichnung des Klägers im Rubrum von Kaufmann auf Geschäftsführer/Direktor abzuändern (Urk. 10 S. 3).
Der Kläger beruft sich in der Berufungsbegründung auf zahlreiche (angeblich) echte Noven (Urk. 1 S. 6ff.). Gemäss Beklagter sind die Behauptungen weder neu noch zulässig, weshalb auf die Berufung teilweise gar nicht eingetreten werden könne (Urk. 10 S. 4ff.). Auf die entsprechenden Behauptungen sowie deren Zulässigkeit wird, soweit sie für die Beurteilung des Falles überhaupt von Relevanz sind, in den Erwägungen einzugehen sein. Allgemein sei an dieser Stelle angeführt, dass im Berufungsverfahren neue Tatsachen nur noch berücksichtigt werden können, wenn diese ohne Verzug vorgebracht wurden und wenn sie trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten (Art. 317 Abs. 1 ZPO). Da im Berufungsverfahren indes auch die Vorschriften über das erstinstanzliche Verfahren sinngemäss anzuwenden sind, stellt sich die Frage, ob in denjenigen Verfahren, in denen der Sachverhalt von Amtes wegen abzuklären ist, mithin in den Verfahren, die der Untersuchungsmaxime unterstehen, neue Tatsachen und Beweismittel in analoger Anwendung von Art. 229 Abs. 3 ZPO bis zur Urteilsberatung vorgebracht werden können. Dies ist in der Literatur umstritten. Das Bundesgericht hat eine solche analoge Anwendung abgelehnt und festgehalten, dass einzig Art. 317 Abs. 1 ZPO massgeblich sei (BGE 138 III 626f. Erw. 2.2). Auch in den Verfahren, die der Untersuchungsmaxime unterstehen, ist deshalb Art. 317 Abs. 1 ZPO zu beachten. Dies gilt auch bei Verfahren in Kinderbelangen, in denen gemäss Art. 296 Abs. 1 ZPO der Sachverhalt von Amtes wegen zu erforschen ist. Unechte Noven können daher grundsätzlich nicht mehr vorgebracht werden, es sei denn, eine Partei rüge, die Vorinstanz habe eine bestimmte Tatsache in Verletzung der Untersuchungsmaxime nicht beachtet (F. Hohl, Procédure civile, Tome II, Deuxième Edition, Rz. 2414 f.). Solche unechten Noven sind im Sinne von Art. 317 Abs. 1 lit. a ZPO ohne Verzug, d.h. mit der Berufungsbegründung bzw. der Berufungsantwort vorzubringen. Nach Berufungsbegründung und -antwort können nur noch echte Noven vorgebracht werden. Dies gilt auch für Verfahren, die der Untersuchungsmaxime unterstehen (BGE 138 III 788 Erw. 4.2; F. Hohl, a.a.O., Rz 1172). Entgegen der Ansicht des Klägers führen die mit Bezug auf die Berechnung des Unterhaltsbeitrages von C. und - da die Vorinstanz eine Gesamtberechnung der Bedarfe der Tochter und der Beklagten vorgenommen hat auch auf die Berechnung der Unterhaltszahlungen an die Beklagte anwendbaren Grundsätze der Untersuchungsund Offizialmaxime nicht dazu, dass unechte Noven im Berufungsverfahren uneingeschränkt zulässig wären (Urk. 1 S. 12).
Mit der vorliegenden Berufung nicht angefochten werden die Dispositivziffern 1, 2 und 5 des vorinstanzlichen Erkenntnises (Urk. 1 S. 2f.). Die Rechtskraft dieser Dispositivziffern ist vorzumerken. Da es sich um vorsorgliche Massnahmen handelt, trat die Rechtskraft mit der Eröffnung des vorinstanzlichen Entscheids ein.
Auf die Ausführungen der Parteien wird nachfolgend nur soweit notwendig eingegangen.
Unterhaltsbeiträge an die Beklagte und die Tochter C.
Die Vorinstanz reduzierte mit ihrem Urteil vom 12. September 2012 die vom Kläger an die Beklagte zu bezahlenden persönlichen Unterhaltsbeiträge ab dem 31. Oktober 2011 für die Dauer des Scheidungsverfahrens von den gemäss Beschluss der Kammer vom 20. April 2011 festgesetzten Fr. 19'314.auf Fr. 14'998.pro Monat. Betreffend der Kinderunterhaltsbeiträge für die Tochter C. wurde das Abänderungsbegehren des Klägers abgewiesen. Diese verblieben somit bei Fr. 2'000.pro Monat zuzüglich allfälliger Kinderzulagen (vgl. Urk. 5/3/1 [Verfügung des Einzelrichters des Bezirkes Bülach vom 25. Januar 2010] Dispositivziffer 5 bestätigt durch Urk. 5/3/2 [Beschluss der Kammer vom 20. April 2011] Dispositivziffer 2 Abs. 2).
2.1. Die Vorinstanz ging bei der Berechnung der Unterhaltsbeiträge für die
Beklagte persönlich und C.
nach der zweistufigen Methode vor (Urk. 2
S. 10). Sie berechnete die Bedärfe der Parteien (der Beklagten inklusive C. ) und zog dieses Total von den erzielten Einkünften ab. Den resultierenden Freibetrag verteilte sie zwischen den Parteien. Hernach berechnete sie den Gesamtanspruch der Beklagten und von C. und teilte diesen in Ehegattenund Kinderunterhalt auf. Die von der Vorinstanz angewandte Berechnungsmethode blieb in der Berufung unbestritten. Es wird darauf zurück zukommen sein. Was die allgemeinen Erwägungen zur Abänderung der Eheschutzverfügung mittels eines Massnahmebegehrens im Scheidungsverfahren sowie der notwendigen Voraussetzungen für eine Abänderung (wesentliche und dauernde Änderung) anbelangt, kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 2
S. 9f.). Mit der Vorinstanz ist sodann davon auszugehen, dass für die Beantwortung der Frage, ob die von der Kammer im Beschluss vom 20. April 2011 getroffene Unterhaltsregelung zu modifizieren ist, grundsätzlich die von der Kammer diesem Entscheid zugrunde gelegten Einkommensund Bedarfsverhältnisse heranzuziehen sind (Urk. 2 S. 10). Diese präsentieren sich, wie von der Vorinstanz korrekt festgehalten, wie folgt (Urk. 2 S. 12f.):
Wertschriftenertrag Fr. 136.-
Total Fr. 46'109.-
Einkommen der Beklagten: Fr. 0.-
Bedarf des Klägers (ab Juli 2010):
Grundbetrag Fr. 1'200.-
Wohnkosten Fr. 5'000.-
Gesundheitskosten Fr. 350.-
Hausrat/Haftpflichtvers. Fr. 50.-
Kommunikation Fr. 150.-
Mobilität Fr. 500.-
Berufsauslagen Fr. 120.-
Raumpflegerin Fr. 340.-
Steuern Fr. 6'900.- Total Fr. 14'610.-
Bedarf der Beklagten (inkl. C. ):
Grundbetrag (samt Kind) Fr. 1'950.-
Wohnkosten Fr. 12'558.-
[Fr. 5'631.- Hypozins, Fr. 2'916.- Amortisation, Fr. 4'011.- NK]
Gesundheitskosten Fr. 430.-
Hausrat/Haftpflichtvers. Fr. 193.-
Kommunikation Fr. 300.-
Mobilität Fr. 500.-
Fr. 200.-
Raumpflegerin Fr. 683.-
Steuern Fr. 4'500.- Total Fr. 21'314.-
Die Vorinstanz sah es aufgrund des im Recht liegenden Entscheides der IV-Stelle der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich vom 6. März 2012, gemäss welchem der Kläger ab dem 1. Oktober 2010 Anspruch auf eine Dreiviertel-Invalidenrente hat (Urk. 5/16/2; Urk. 5/26/3), als glaubhaft an, dass der Kläger krankheitsbedingt reduziert arbeitsfähig sei. Es sei ihm eine Arbeitstätigkeit von 30 % zumutbar (Urk. 2 S. 13f.). Der Kläger arbeitet gemäss dem (neuen) Ar-
beitsvertrag, welchen er am 15. April 2011 mit der D.
AG abgeschlossen
hat, seit dem 1. August 2011 nur noch zu 30 % als Direktor. Hierfür bezieht er ein Einkommen von monatlich Fr. 6'900.brutto. Ein 13. Monatslohn eine Gratifikation ist nicht geschuldet (Urk. 5/3/5 = Urk. 5/16/4). Die Vorinstanz rechnete dem Kläger gestützt auf die im Recht liegenden Lohnabrechnungen ein monatli-
ches von der D.
AG bezogenes Nettoeinkommen von Fr. 5'527.an. Sie
sah es im Weiteren als glaubhaft an, dass der Kläger nicht mehr als Verwaltungsrat der D. AG wirke und nicht mehr deren Mehrheitsaktionär sei. Der Kläger
habe 818 Namenaktien mit Kaufverträgen vom 4., 11. und 25. Januar 2010 an Rechtsanwalt K. aus , die D. AG und die L. GmbH verkauft. Dass es sich bei diesen Kaufverträgen um Scheingeschäfte handle, habe die Beklagte nicht genügend glaubhaft machen können. Über die verbliebenen 220 Aktien könne der Kläger nicht mehr verfügen, da sie in die Konkursmasse gefallen seien. Sodann kam die Vorinstanz zum Schluss, dem Kläger könnten keine Taggeldleistungen mehr als Einkommen angerechnet werden, da die vertraglich vereinbarte Leistungsdauer der Taggelder ausgeschöpft worden sei. Die früher dem Kläger als Einkommen angerechneten Privatbezüge, das pro forma-Salär an die Beklagte, der Gärtner, das Motorboot, der TV, die Repräsentations-, Reiseund Übernachtungsspesen seien dahingefallen, nachdem der Kläger den grössten Teil seiner Aktien veräussert habe, die verbliebenen Aktien in die Konkursmasse gefallen seien und er nicht mehr Mitglied des Verwaltungsrats sei. Das Vermögen des Klägers und dasjenige der D. AG seien nicht mehr als eine wirtschaftliche Einheit anzusehen. Ein Einkommen aus Mieterträgen der Liegenschaft ...- Gasse ... könne dem Kläger, so die Vorinstanz weiter, aufgrund des laufenden Konkursverfahrens nicht angerechnet werden. Sodann seien ihm keine Wertschriftenerträge als Einkommen mehr anzurechnen, nachdem sein gesamtes Vermögen in die Konkursmasse gefallen sei. Im Weiteren kam die Vorinstanz gestützt auf die im Recht liegenden Akten zum Schluss, dass der Kläger seit dem
Januar 2011 eine monatliche IV-Rente von Fr. 1'740.- und eine monatliche IVKinderrente von Fr. 696.-, mithin zusammen Fr. 2'436.pro Monat beziehe. Ausserdem entrichte die F. AG im Rahmen der beruflichen Vorsorge eine Dreiviertel-Invalidenrente von Fr. 171'023.pro Jahr und eine Dreiviertel-InvalidenKinderrente von Fr. 27'364.pro Jahr, mithin insgesamt Fr. 16'532.25 pro Monat. Gesamthaft sah die Vorinstanz ein aktuelles monatliches Einkommen des Klägers von rund Fr. 24'495.- (Fr. 5'527.- Erwerbseinkommen + Fr. 2'436.- IV-Rente + Fr. 16'532.25 IV-Rente BVG) als glaubhaft an (Urk. 2 S. 14ff.).
Das dem Kläger von der Vorinstanz angerechnete Einkommen von Fr. 24'495.pro Monat wird von beiden Parteien anerkannt (Urk. 1; Urk. 10). Damit hat sich das Einkommen des Klägers gegenüber den ihm im Beschluss der Kammer vom 20. April 2011 angerechneten Einkünften von Fr. 46'109.annä-
hernd halbiert. Mit der Vorinstanz ist davon auszugehen, dass damit eine erhebliche Änderung der klägerischen Einkommensverhältnisse eingetreten ist. Die Än- derung ist dauerhaft. Es liegt ein Abänderungsgrund vor (Urk. 2 S. 15f.). Diesfalls hat, wie von der Vorinstanz korrekterweise festgehalten, eine Neuberechnung der Unterhaltsbeiträge zu erfolgen, wobei von den aktuellen Zahlen auszugehen ist, da bei einer Änderung verschiedener Faktoren nicht von vorneherein fest steht, ob sich die verschiedenen Änderungen nicht gegenseitig aufheben. Allerdings hat sich die neue Berechnung stets an den Wertungen, die dem abzuändernden Entscheid zugrunde lagen, zu orientieren, darf dieser doch nicht in Wiedererwägung gezogen werden. Unterhaltsbeiträge sind in pflichtgemässer Ermessensausübung festzusetzen. Der Entscheid ist daher auch wenn dafür eine mathematische Berechnung herangezogen wird letztlich immer nach Recht und Billigkeit zu treffen (vgl. Urk. 2 S. 9f., mit den entsprechenden Zitaten).
Die Vorinstanz rechnete der Beklagten kein Einkommen an. Den Bedarf des Klägers setzte sie auf (gerundet) Fr. 3'868.fest, denjenigen der Beklagten (inklusive C. ) auf Fr. 11'556.- (Urk. 2 S. 17ff.). Bei einem Gesamteinkommen von Fr. 24'495.- und einem Gesamtbedarf von Fr. 15'424.resultierte gemäss der Berechnung der Vorinstanz ein Freibetrag von Fr. 9'071.-. Diesen sprach die Vorinstanz zu 60 % der Beklagten, welche die Tochter C. in geringem Masse zu betreuen habe, und zu 40 % dem Kläger zu, womit ein Gesamtunterhaltsbeitrag von (gerundet) Fr. 16'998.resultierte. Der Kinderunterhaltsbeitrag für die Tochter C. wurde auf Fr. 2'000.festgesetzt und blieb damit gegenüber dem Beschluss der Kammer vom 20. April 2011 unverändert, weshalb das Abänderungsbegehren insoweit abzuweisen war. Der Beklagten persönlich sprach die Vorinstanz ab dem 31. Oktober 2011 einen Unterhalt von Fr. 14'998.pro Monat zu (Urk. 2 S. 21).
Der Kläger verlangt mit seiner Berufungsbegründung die Reduktion des
Kinderunterhaltbeitrages für C.
mit Wirkung ab 31. Oktober 2011 auf
Fr. 1'000.pro Monat. Die persönlichen Unterhaltbeiträge an die Beklagte sollen mit Wirkung ab 31. Oktober 2011 auf Fr. 6'020.50 pro Monat festgesetzt werden, unter Vormerknahme der Zahlungsverpflichtung des Klägers ans Konkursamt im
Umfange von Fr. 7'000.pro Monat (Urk. 1 S. 2f. Rechtsbegehren Ziffern 1 und 2). Der Kläger geht von einem Bedarf der Beklagten von Fr. 11'556.aus. Seinen Bedarf beziffert er mit Fr. 10'010.-, womit sich ein Gesamtbedarf von Fr. 21'566.ergebe. Da er gezwungen sei, so der Kläger weiter, höhere Wohnkosten von Fr. 7'000.an das Konkursamt zu überweisen, als im Bedarf der Beklagten mit Fr. 5'000.berücksichtigt würden, rechtfertige es sich, von einem Gesamtbedarf von Fr. 23'566.auszugehen. Es bleibe ein Überschuss von Fr. 929.-. Dieser sei hälftig aufzuteilen. Damit ergebe sich ein Gesamtunterhalt für die Beklagte und C. von Fr. 14'020.50 pro Monat. Dieser sei wie folgt zu erbringen (Urk. 1 S. 12ff.):
Zahlung von Fr. 7'000.- durch den Kläger an das Konkursamt für die Liegenschaftsbenutzung durch die Ehefrau
Zahlung von Fr. 1'520.50 durch den Kläger selbst
Zahlung von Fr. 4'500.- über eine Lohnanweisung an die D. AG
Zahlung von Fr. 1'000.- über eine Anweisung an die IV und F. AG.
Dem widersetzt sich die Beklagte (Urk. 10).
5. Zu Recht ging die Vorinstanz davon aus, dass der Beklagten kein Einkommen anzurechnen ist (Urk. 2 S. 17). Dies blieb in der Berufung denn auch unangefochten. Die allgemeinen Ausführungen des Klägers zur freiwerdenden Zeit der Beklagten, welche diese für eine angemessene entgeltliche Tätigkeit einsetzen könne, ändern daran nichts (Urk. 1 S. 15).
Die Vorinstanz bezifferte den aktuellen Bedarf des Klägers mit total Fr. 3'868.- (Urk. 2 S. 17f.). Sie folgte damit dem ganz engen Notbedarf, welcher der Kläger vor Vorinstanz für sich geltend gemacht hatte (Urk. 5/14 S. 23; Urk. 5/37 S. 9). Dieser war von der Beklagten anerkannt worden. In der Berufung macht der Kläger nunmehr basierend auf dem ihm mit Beschluss der Kammer vom 20. April 2011 zugestanden Bedarf von Fr. 14'610.- neu den nachfolgenden Bedarf geltend (Urk. 1 S. 12ff.):
Steuern (reduziert) Fr. 2'300.-
Total Fr. 10'010.-
Er habe bei der Hauptverhandlung vor Vorinstanz und deren Fortsetzung nicht gewusst, ob er eine BVG-Rente erhalten werde und vor allem nicht, in welchem Umfange. Deshalb habe er auch noch nicht definitiv seinen Notbedarf ausrechnen können. Bei der Berechnung des Notbedarfs sei er von seinem damaligen Lohn und der IV-Rente ausgegangen. Diese Einkünfte hätten nur einen allerengsten Notbedarf seinerseits zugelassen. Vor allem seine ursprünglich sehr hohen, aber zulässigen Wohnkosten habe er massiv reduziert. Zwischenzeitlich stehe fest, dass er aus dem ordentlichen Lohn sowie den IVund BVG-Renten ein monatliches Gesamteinkommen von Fr. 24'495.erziele, weshalb es nicht angehe, ihn bei seiner ursprünglichen Notbedarfsberechnung zu behaften (Urk. 1 S. 12).
Die Beklagte bestreitet vorab die Zulässigkeit der neuen Behauptungen (Urk. 10 S. 8f.). Dem ist gestützt auf die bereits angeführten Erwägungen zur Zulässigkeit von Noven im Berufungsverfahren zuzustimmen (vgl. I. S. 9f. Ziff. 6). Der Kläger macht nicht geltend, die Vorinstanz habe in Verletzung der Untersuchungsmaxime seinerseits keinen höheren Bedarf beachtet. Die Tatsache, dass er von der F. AG eine BVG-Rente erhalten wird, war dem Kläger spätestens am 19. Mai 2012 bekannt. Mit Eingabe vom 21. Mai 2012 reichte er den Rentenentscheid der F. AG vom 14. Mai 2012 als echtes Novum bei der Vorinstanz ein (Urk. 43; Urk. 44), hingegen unterliess er es, gestützt auf die nunmehr zugesprochene Rente, einen neuen (höheren) Bedarf geltend zu machen. Dies kann der Kläger gemäss der vorangehend angeführten Lehre und Rechtsprechung im Berufungsverfahren nicht mehr nachholen. Es wäre ihm ein Leichtes gewesen, mit Einreichung des Rentenentscheides einen den neuen Einkommensverhältnissen angemessenen (erweiterten) Bedarf zu behaupten. Die entsprechenden Behauptungen in der Berufungsschrift sind verspätet. Sie sind nicht mehr zu beachten. Der von der Vorinstanz für den Kläger festgesetzte Bedarf von Fr. 3'868.ist zu bestätigen.
Die Vorinstanz bezifferte den aktuellen Bedarf der Beklagten (inklusive C. ) mit Fr. 11'556.pro Monat (Urk. 2 S. 18ff.). Der Kläger anerkennt diese Bedarfsberechnung, sofern ihm im Berufungsverfahren anstelle von Fr. 3'868.pro Monat ein monatlicher Bedarf von Fr. 10'010.angerechnet werde (Urk. 1
S. 14). Der Kläger bestreitet nun jedoch die einzelnen Positionen des Bedarfs der Beklagten nicht explizit. Einzig mit Bezug auf die Wohnkosten führt er an, diese seien neu festzulegen, wenn die Beklagte dann aus der vormals gemeinsamen Villa ausgezogen sei (Urk. 1 S. 13). Sinngemäss macht er damit wohl geltend, es seien diesfalls die dannzumal effektiv anfallenden Kosten und keine hypothetischen Mietkosten von, wie von der Vorinstanz einberechnet, Fr. 5'000.zu berücksichtigen (Urk. 2 S. 19).
Die Beklagte ist per 31. Januar 2013 aus der vormals ehelichen Liegenschaft an der ...-Strasse ... in J. ausgezogen. Sie hat an der ...-Strasse ... in J. per 1. Februar 2013 eine 4 ½-Zimmer-Maisonette-Wohnung sowie zwei Einstellplätze gemietet (Urk. 32/1-3). Ursprünglich wurden die Mietverträge von der Beklagten und der gemeinsamen Tochter der Parteien, I. , welche im Februar 2013 ebenfalls in der Wohnung lebte, gemietet. Nach dem Auszug der Tochter wurden die Mietverträge per 1. April 2013 auf die Beklagte allein über-
schrieben (Urk. 32/4-6). Die Beklagte lebt heute nur noch mit C.
in der
Wohnung. Der Mietzins beträgt Fr. 2'600.zuzüglich Fr. 340.- Nebenkosten pro Monat (Urk. 32/1 S. 3). Pro Einstellplatz hat die Beklagte Fr. 150.zu bezahlen (Urk. 32/2 S. 2; Urk. 32/3 S. 2).
Der Kläger hat die Edition des Mietvertrages beantragt (Urk. 17 S. 2). Mit Eingabe vom 8. Mai 2013 ist die Beklagte dem Begehren nachgekommen (Urk. 30; Urk. 32/1-6). Damit ist das Begehren zufolge Gegenstandslosigkeit abzuschreiben (Art. 242 ZPO). Einer Wohnsitzbestätigung seitens der Beklagten bedarf es diesfalls nicht (Urk. 23 S. 9; Urk. 30 S. 3).
Die Beklagte widersetzt sich der Aufnahme der nunmehr feststehenden Kosten für die neue Wohnung in ihrem Bedarf und damit dessen Korrektur an sich nicht (Urk. 21 S. 1f.; Urk. 30 S. 1f.). Es ist der nunmehr effektiv anfallende Aufwand für die Mietkosten im Bedarf zu berücksichtigen. Einzusetzen sind die Mietkosten sowie die anfallenden Nebenkosten (III. Ziffer 1.1. der Richtlinien für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums des Obergericht des Kantons Zürich vom 16. September 2009). Der Kläger kritisiert, im von der Beklagten angegebenen Mietzins von Fr. 2'940.seien Akontozahlungen von Fr. 340.für die Nebenkosten enthalten, welche erst am Jahresende abgerechnet würden, weshalb sie nicht vollumfänglich zu berücksichtigen seien (Urk. 35 S. 2). Da es der Kläger hingegen unterlässt, die seiner Ansicht nach tieferen Nebenkosten zu beziffern und davon auszugehen ist, dass die im Mietvertrag festgelegten Akontozahlung auf einem Erfahrungswert der letzten Jahre beruhen, erscheinen die behaupteten Nebenkosten glaubhaft und sind zu berücksichtigen. Weiter will der Kläger die beiden gemieteten Einstellplätze nicht berücksichtigt haben. Die Tochter I. wohne nicht bei der Mutter und C. werde erst im [Monat] 2013 achtzehn Jahre alt, weshalb sie noch keinen Führerausweis habe (Urk. 35
S. 2). Der Kläger vergisst, dass die Beklagte das Anrecht hat, den vor der Trennung gemeinsam gelebten Lebensstandard auch während des Scheidungsverfahrens, soweit dies aufgrund der veränderten Einkommensverhältnisse noch möglich ist, weiterzuführen. Die Parteien lebten während der Ehe in einer Villa mit zahlreichen Parkplätzen. Die Kosten für die beiden Einstellplätze sind zu berücksichtigen.
Damit sind ab dem 1. Februar 2013 im Bedarf der Beklagten neu Wohnkosten von total Fr. 3'240.einzusetzen. Der Zeitpunkt einer allfälligen Ab- änderung der Unterhaltsbeiträge für die Beklagte und C. ab dem 31. Oktober 2011 blieb unangefochten. Fortan sind entsprechend zwei Phasen zu berechnen: Eine erste Phase vom 31. Oktober 2011 bis zum 31. Januar 2013 sowie eine zweite Phase vom 1. Februar 2013 für die weitere Dauer des Scheidungsverfahrens. Der Bedarf der Beklagten (inkl. C. ) beziffert sich wie folgt:
Telefon, Radio, TV Fr. 300.-
Tochter C.
Fr. 200.-
Raumpflegerin Fr. 683.-
Steuern Fr. 2'300.-
Total Fr. 11'556.-
Phase 2:
Grundbetrag Fr. 1'350.-
Kinderzuschlag Fr. 600.-
Wohnkosten Fr. 3'240.-
Gesundheitskosten Fr. 430.-
Hausrat-/ Haftpflichtversicherung Fr. 193.-
Mobilität Fr. 500.-
Telefon, Radio, TV Fr. 300.-
Tochter C.
Fr. 200.-
Raumpflegerin Fr. 683.-
Steuern Fr. 2'300.-
Total Fr. 9'796.-
8. Zusammenfassend präsentieren sich die für die Unterhaltsberechnung relevanten Zahlen damit einstweilen wie folgt:
Phase 1 (wie bereits von der Vorinstanz festgehalten): Einkommen Kläger Fr. 24'495.-
Einkommen Beklagte Fr. 0.-
Gesamteinkommen Fr. 24'495.-
Bedarf Kläger Fr. 3'868.- Bedarf Beklagte (inkl. C. ) Fr. 11'556.- Gesamtbedarf Fr. 15'424.-
Freibetrag Fr. 9'071.-
Phase 2:
Einkommen Kläger Fr. 24'495.-
Die Vorinstanz sprach der Tochter C.
Unterhaltsbeiträge von
Fr. 2'000.pro Monat zu. Der Kläger verlangt die Reduktion der Beiträge auf Fr. 1'000.pro Monat. C. habe ihre Ausbildung als Kosmetikerin abgebrochen, gehe nunmehr einer Arbeit nach und erziele einen ordentlichen Lohn (Urk. 1 S. 7f.), mithin könne sie einen Betrag an ihre Kosten zu Hause abgeben (Urk. 1
S. 14). Ein Unterhaltsbeitrag von Fr. 1'000.für eine demnächst mündige Tochter, welche einer Arbeit nachgehe, sei mehr als angemessen und entspreche der gängigen Praxis (Urk. 1 S. 16).
Aufgrund der Behauptungen der Parteien sowie der im Recht liegenden Urkunden erscheint glaubhaft, dass C. am 23. August 2011 eine dreijährige Lehre zur eidgenössisch diplomierten Kosmetikerin begonnen hatte (Urk. 12/4). Das Lehrverhältnis wurde bereits per 30. September 2011 wieder aufgelöst.
Grund hierfür war, dass C.
den falschen Lehrberuf gewählt hatte (Urk.
12/5; Urk. 12/6). Seit dem 14. November 2011 absolviert C.
bei einem
Tankstellen-shop der in J. ein Praktikum als Detailhandelsfachfrau. Das
monatliche Arbeitspensum beträgt 70 %. C.
erhält einen Praktikumslohn
von (ab dem Januar 2012) Fr. 530.brutto pro Monat (Urk. 12/8 Praktikum Anstellungs-Vertrag; Urk. 12/10). Der Praktikum Anstellungs-Vertrag wurde auf
unbestimmte Zeit abgeschlossen. C.
ist erst 17 Jahre alt. Sie hat keine
Ausbildung absolviert. Es erscheint nicht glaubhaft, dass sie derzeit einer vollen Arbeit nachgeht und sicher einen Lohn zwischen Fr. 3'000.bis Fr. 4'000.bezieht (Urk. 23 S. 5). Vielmehr ist insbesondere gestützt auf die unbestritten gebliebenen Tatsachen, dass C. nach dem Abbruch der Lehre als Kosmetikerin zuerst vergeblich eine Lehrstelle in der Detailhandelsbranche gesucht, aber nur Absagen erhalten habe und nunmehr versuche, eine Lehre als Büroassistentin zu finden, davon auszugehen, dass sie nach wie vor beim Tankstellenshop in einem Praktikumsverhältnis arbeitet (Urk. 1 S. 7f.; Urk. 10 S. 4f.; Urk. 15 S. 4f.). Auch wenn nicht verkannt werden darf, dass sich das Praktikum von C. in der Tat zu perpetuieren scheint, kann derzeit von keinem höheren Einkommen als Fr. 530.brutto pro Monat ausgegangen werden. Es blieb denn auch unbestritten, dass C. seit rund zwei Jahren unter täglichen Brechreizanfällen leide, die in
erster Linie auf die starke Belastungssituation zurückzuführen seien, die sich für C. aus der ehelichen Auseinandersetzung ihrer Eltern ergebe (Urk. 10 S. 5; Urk. 12/7; Urk. 15 S. 4). Diese Tatsache fördert die Suche und den Antritt einer Lehre sicherlich nicht. Der Kläger macht nun nicht geltend, der Beklagten müsse ein Anteil am Praktikumslohn von C. als Einkommen angerechnet werden respektive diese habe ihren Unterhalt teilweise aus diesem Lohn zu bestreiten. Entsprechend bleibt der Lohn von C. bei der anschliessenden Berechnung unberücksichtigt. Es sei in diesem Zusammenhang noch erwähnt, dass es bei der Beurteilung des Unterhaltes einer unmündigen Person keine Rolle spielt, ob der Pflichtige und die Berechtigte Kontakt zueinander haben und wer einen allfälligen Abbruch des Kontaktes zu verantworten hat (Urk. 1 S. 8; Urk. 10 S. 6). Da nicht
glaubhaft erscheint, dass C.
derzeit eine Arbeitsstelle inne hat und einen
vollen Lohn bezieht, ist die Beklagte sodann dem Editionsbegehren des Klägers, mit welchem er die Edition des Arbeitsvertrages und der entsprechenden Lohnabrechnungen von C. anbegehrte (Urk. 23 S. 9), mit den von ihr erteilten Auskünften (Urk. 30 S. 3) nachgekommen. Das Begehren ist ebenfalls zufolge Gegenstandslosigkeit abzuschreiben.
Betreffend die Höhe der Unterhaltsbeiträge für C.
ist nun aber
Folgendes zu beachten: Der Kläger erhält (unbestrittenermassen) eine Kinderrente der IV von Fr. 696.- (Urk. 5/37 S. 7 Ziff. 2) sowie eine Kinderrente von der
F.
AG von Fr. 27'364.pro Jahr respektive Fr. 2'280.35 pro Monat (Urk.
5/44). Damit erhält er für C. Kinderrenten aus der 1. und 2. Säule von gesamthaft Fr. 2'976.35 pro Monat. Diese Renten stehen dem Kinde zu respektive dienen zu dessen Unterhalt (vgl. Art. 285 ZGB). Ein Unterhaltsbeitrag in dieser Höhe erscheint denn vorliegend auch nicht als unangemessen. So ist C. 17 Jahre alt. Sie lebt mit der Beklagten allein. Gemäss den Empfehlungen zur Bemessung von Unterhaltsbeiträgen für Kinder des Amtes für Jugend und Berufsberatung des Kantons Zürich per 1. Januar 2012 beläuft sich ihr Bedarf auf rund Fr. 2'115.pro Monat. Zu berücksichtigen ist hingegen, dass die Zürcher Tabellen den Bedarf eines Kindes einer Familie mit eher bescheidenem Einkommen darlegen (Erläuterungen zu den Zürcher Tabellen, S. 10f.). Gemäss Bundesgericht liegt den Werten der Tabelle ein Haushaltseinkommen von Fr. 7'000.bis Fr.
7'500.zugrunde (BGer 5C.49/2006 Urteil vom 24. August 2006, Erw. 2.2.). Das Bundesgericht befürwortet daher die Erhöhung der Bedarfszahlen bei einem monatlichen Familieneinkommen von über Fr. 10'000.- (BGer Urteil 5A_115/2011 vom 11. März 2011, Erw. 2.1.; BGer 5A_288/2009 Urteil vom 10. September
2009, Erw. 4.2.; BGer 5C.106/2004 Urteil vom 5. Juli 2004, Erw. 3.2.). Sodann sind die pauschalen Zahlen der Empfehlungen dem individuellen Unterhaltsbedarf anzupassen. Vorliegend sind beispielsweise für die Unterkunft in den Fr. 2'115.lediglich Fr. 340.einberechnet. Die Beklagte und C. haben Mietkosten von derzeit Fr. 3'240.- (bis und mit Januar 2013 waren die Kosten gar noch höher). Hiervon ist dem Kinde ein Drittel, damit Fr. 1'080.-, anzurechnen (Erläuterungen,
S. 13). Damit resultiert allein unter Berücksichtigung dieser einzelnen erhöhten Position ein Bedarf von Fr. 2'855.-. Der Betrag von Fr. 2'976.35 pro Monat er-
scheint auch gestützt auf den vorab für die Beklagte und C.
errechneten
Bedarf als angemessen. Vom Bedarf entfallen (derzeit) rund Fr. 3'063.auf C. (Fr. 600.- Grundbetrag C. , Fr. 1'080.- Anteil Mietkosten, Fr. 100.- Gesundheitskosten [vgl. hierzu Verfügung des Einzelrichters des Bezirksgerichts Bülach vom 25. Januar 2010 {Urk. 5/3/1 S. 44} und Beschluss der Kammer vom
20. April 2011 {Urk. 5/3/2 S. 28}], Fr. 200.- Tochter C. sowie ein Anteil von 10 % am Freibetrag von Fr. 10'831.-).
Bei der Festsetzung von Kinderunterhaltsbeiträgen gilt das Verschlechterungsverbot nicht (BGer 5A_169/2012 Urteil vom 18. Juli 2012, Erw. 3.3.). Entsprechend ist der Kläger zu verpflichten, für C. ab dem 31. Oktober 2011 einen Unterhaltsbeitrag in der Höhe der geschuldeten Kinderrenten der 1. und 2. Säule von derzeit (gerundet) Fr. 2'976.zu bezahlen, und zwar über die Mündigkeit hinaus solange der Rentenanspruch andauert (Art. 35 Abs.1 IVG i.V.m. Art. 25 Abs. 5 AHVG; Art. 25 i.V.m. Art. 22 Abs. 3 BVG). Da C. noch eigene Einkünfte von Fr. 530.brutto pro Monat erzielt, sind allfällige vom Kläger bezogene gesetzliche vertragliche Kinderzulagen nicht zusätzlich geschuldet.
Da wie vorangehend dargelegt die Unterhaltsbeiträge für C. in
der Höhe der Kinderrenten der 1. und 2. Säule festzusetzen sind, sind diese Renten von den vom Kläger erzielten Einkünften von Fr. 24'495.in Abzug zu bringen. Das für die Berechnung der Unterhaltszahlungen an die Beklagte relevante Einkommen des Klägers beläuft sich somit auf monatlich (gerundet) Fr. 21'519.- (Fr. 24'495.minus Fr. 2'976.35). Sodann sind vom Bedarf der Beklagten die Kosten für die Tochter in Abzug zu bringen, da diese bereits durch die Kinderunterhaltsbeiträge respektive die Kinderrenten abgedeckt werden. Die Kosten für C. präsentieren sich wie folgt:
Tochter C.
Fr. 200.-
Total (gerundet) Fr. 2'567.-
Tochter C.
Fr. 200.-
Total Fr. 1'980.-
Somit resultiert ein Bedarf für die Beklagte allein ab 31. Oktober 2011 bis und mit Januar 2013 von Fr. 8'989.- (Fr. 11'556.abzüglich Fr. 2'567.-) und ab dem Februar 2013 von Fr. 7'816.- (Fr. 9'796.abzüglich Fr. 1'980.-).
Damit ergeben sich für die Berechnung des Unterhaltsanspruches der Beklagten die nachfolgenden Zahlen:
Phase 1:
Einkommen Kläger Fr. 21'519.- Einkommen Beklagte Fr. 0.- Gesamteinkommen Fr. 21'519.-
Bedarf Kläger Fr. 3'868.-
Bedarf Beklagte Fr. 8'989.-
Phase 2:
Einkommen Kläger Fr. 21'519.- Einkommen Beklagte Fr. 0.- Gesamteinkommen Fr. 21'519.-
Bedarf Kläger Fr. 3'868.-
Bedarf Beklagte Fr. 7'816.-
Gesamtbedarf Fr. 11'684.-
Freibetrag Fr. 9'835.-
Da der Anteil am Freibetrag für die Tochter C. bereits bei der Festsetzung ihrer Unterhaltsbeiträge berücksichtigt wurde, rechtfertigt sich nunmehr die von der Vorinstanz vorgenommene Zusprechung von 60 % des Freibetrages an die Beklagte und 40 % an den Kläger nicht mehr. Vielmehr ist der Freibetrag unter den Parteien je hälftig aufzuteilen. Damit resultiert ein Unterhaltsanspruch der Beklagten ab 31. Oktober 2011 bis und mit Januar 2013 von grundsätzlich Fr. 13'320.- (Fr. 8'989.plus Fr. 4'331.-) und ab dem Februar 2013 von (gerundet) Fr. 12'734.- (Fr. 7'816.plus Fr. 4'917.50). Anzufügen ist an dieser Stelle, dass der hohe Freibetragsanteil gerechtfertigt ist, da die Beklagte das Anrecht hat, den vor der Trennung gemeinsam gelebten Lebensstandard auch während des Scheidungsverfahrens, soweit dies aufgrund der veränderten Einkommensverhältnisse noch möglich ist, weiterzuführen. Der Standard war erwiesenermassen sehr hoch (vgl. hierzu auch die Ausführungen im Beschluss der Kammer vom
April 2011; Urk. 5/3/2 S. 24). Sodann ist bereits an dieser Stelle darauf hinzu-
weisen, dass auch nach einem allfälligen Auszug der Tochter C.
aus der
Wohnung der Beklagten ein Mietzins von Fr. 3'240.beim vormals gelebten Standard als angemessen erscheint.
Die Beklagte wohnte bis zu ihrem Umzug per 1. Februar 2013 in der vormals ehelichen Liegenschaft an der ...-Strasse ... in J. . Die Liegenschaft war ihr mit Verfügung des Einzelrichters vom 25. Januar 2010 für die Dauer des Getrenntlebens samt Hausrat und Mobiliar zur Benutzung zugewiesen worden (Urk. 5/3/1 S. 16ff. und S. 56 Dispositivziffer 4). Mit dem über den Kläger am
7. Juni 2011 eröffneten Konkurs fiel die Liegenschaft in dessen Konkursmasse. Mit Verfügung vom 15. August 2012 verfügte das Konkursamt ( ) Zürich, dass von dem der Beklagten zustehenden Betrag von Fr. 12'558.für Wohnkosten
(gemäss Beschluss der Kammer vom 20. April 2011; Urk. 5/3/2 S. 28 i.V.m. Urk. 5/3/1 S. 41ff. und S. 51) monatlich Fr. 7'000.- der Konkursverwaltung für die Nutzung der Liegenschaft an der ...-Strasse ... in J. zu überweisen seien, dies rückwirkend per 7. Juni 2011 (Zeitpunkt der Konkurseröffnung; pro rata für Juni 2011: Fr. 5'366.70). Bis und mit August 2012 ergebe dies einen Betrag von Fr. 103'366.70, der bis 31. August 2012 zu bezahlen sei. Die weiteren monatlichen Entschädigungen seien jeweils am 1. der kommenden Monate fällig, somit erstmals am 1. September 2012 (Urk. 4/3 Dispositivziffer 1). Der Kläger wurde im Weiteren angewiesen, die Beträge, soweit er die Wohnkosten nicht bereits seiner Ehefrau bezahlt habe, einzuzahlen (Dispositivziffer 2). Die Beklagte wurde angewiesen, soweit ihr die Wohnkosten ab 7. Juni 2011 bereits bezahlt worden seien, die entsprechenden monatlichen Entschädigungen einzuzahlen (Urk. 4/3). Die Verfügung des Konkursamtes ist zwischenzeitlich in Rechtskraft erwachsen (Urk. 1 S. 10; Urk. 4/4; Urk. 10 S. 3f.). Die D. AG, welcher der Kläger gemäss eigenen Angaben seine IVund BVG Renten zediert hat (Urk. 1 S. 9), bezahlte am
19. September 2012 (für den Kläger) Fr. 110'366.70 an das Konkursamt (...) Zürich (Urk. 1 S. 10; Urk. 4/5; Urk. 10 S. 3f.). Weiter führt die Beklagte in ihrer Eingabe vom 7. März 2013 an, der Kläger sei seiner Unterhaltspflicht im Umfang von Fr. 5'000.- (die von der Vorinstanz für die Phase 1 festgesetzten hypothetischen Mietkosten) dadurch nachgekommen, dass er dem Konkursamt (...) Zürich direkt eine Entschädigung für die bis Ende Januar 2013 von der Berufungsbeklagten bewohnte Liegenschaft an der ...-Strasse ... in J. überwiesen habe (Urk. 21
S. 3). Damit erscheint glaubhaft, dass der Kläger ab 31. Oktober 2011 bis Januar 2013 Fr. 7'000.pro Monat an das Konkursamt bezahlt hat. Er ist somit seiner Unterhaltsverpflichtung gegenüber der Beklagten im Umfang der in deren Bedarf berücksichtigten hypothetischen Mietkosten von Fr. 5'000.bis und mit Januar 2013 bereits nachgekommen. Zudem erscheint aufgrund dieser Tatsachen glaubhaft, dass die effektiven Mietkosten der Beklagten vom 31. Oktober 2011 bis Januar 2013 Fr. 7'000.betragen haben. Entsprechend sind im Bedarf des Klägers, wie von diesem in der Berufung geltend gemacht (Urk. 1 S. 14f.), für die Phase 1 Mehrkosten von Fr. 2'000.einzusetzen, ansonsten er diesen Betrag aus dem Freibetrag zu leisten hätte. Dies geht nicht an.
Damit ergibt sich für die Phase 1 neu nachfolgende Berechnung:
Einkommen Kläger Fr. 21'519.-
Es resultiert ein Unterhaltsanspruch der Beklagten ab 31. Oktober 2011 bis Januar 2013 von grundsätzlich Fr. 12'320.- (Fr. 8'989.plus 3'331.-). Da wie bereits dargelegt, der Kläger die im Bedarf der Beklagten berücksichtigen Fr. 5'000.während der ganzen Phase 1 direkt an das Konkursamt geleistet hat, ist der Unterhaltsanspruch der Beklagten ab 31. Oktober 2011 bis und mit Januar 2013 auf Fr. 7'320.festzusetzen; der gesamte Unterhaltsbeitrag für diese Phase beläuft sich somit auf rund Fr. 15'296.- (Fr. 7'320.plus Fr. 5'000.- Wohnkosten plus Fr. 2'976.- Kinderunterhaltsbeiträge) und liegt damit unter dem von der Vorinstanz insgesamt festgesetzten Betrag von Fr. 16'998.- (Fr. 14'998.plus Fr. 2'000.- Kinderunterhaltsbeitrag). Ab Februar 2013 ist ein Unterhalt von monatlich Fr. 12'734.geschuldet (vgl. vorangehend S. 24); für diese zweite Phase beläuft sich der gesamte Unterhaltsbeitrag auf Fr. 15'710.- (Fr. 12'734.plus Fr. 2'976.- Kinderunterhaltsbeitrag) und liegt damit ebenfalls unter dem von der Vorinstanz insgesamt festgesetzten Betrag von Fr. 16'998.- (Fr. 14'998.plus Fr. 2'000.- Kinderunterhaltsbeitag).
Schuldneranweisungen
Wie bereits dargelegt, bestehen und bestanden die Unterhaltsverpflichtungen des Klägers betreffend diverse Schuldneranweisungen (vgl. hierzu die vorangehenden Ausführungen unter I. S. 6ff. Ziff. 2.1.f.). Die Vorinstanz passte die Schuldneranweisungen den neuen Gegebenheiten bzw. dem von ihr gefällten Entscheid an. So wies sie die D. AG in Abänderung der Dispositivziffer 3 des Beschlusses der Kammer vom 4. August 2011 an (Urk. 5/16/20), fortan jeden Monat vom Lohn des Klägers - ungeachtet des über ihn eröffneten Konkurses Fr. 5'527.zuhanden der Beklagten auf ein von dieser bezeichnetes Konto zu überweisen. Weiter hob sie die im Beschluss der Kammer festgesetzte Anweisung an die E. AG auf. Die SVA Zürich, IV-Stelle, wurde angewiesen, die ordentliche Kinderrente für C. von (derzeit) Fr. 696.pro Monat fortan für die Dauer des Scheidungsverfahrens an die Beklagte auszuzahlen. Sodann wies die Vorinstanz die F. AG an, von der ordentlichen Kinderrente für C. Fr. 1'304.pro Monat sowie von der ordentlichen Invalidenrente des Klägers Fr. 9'471.pro Monat ebenfalls direkt an die Beklagte auszuzahlen (Urk. 2 S. 24ff. und S. 33f. Dispositivziffern 4 bis 7).
Der Kläger wendet sich nicht grundsätzlich gegen die Aufrechterhaltung der Schuldneranweisungen, sie seien aber im Rahmen des wirklich zu Leistenden und des von der Beklagten Beantragten anzupassen (Urk. 1 S. 16).
Die Kinderunterhaltsbeiträge für C.
sind auf die jeweilige Höhe
der Kinderrenten der 1. und 2. Säule festzusetzen. Demnach wären die SVA Zürich, IV-Stelle, und die F. AG anzuweisen, die ordentlichen Kinderrenten für C. an die Beklagte auszuzahlen. Der Kläger macht nun aber geltend, er habe seine IVund BVG-Rente an die D. AG zediert. Eine Anweisung an die IV und das BVG sei nur im Rahmen des Einverständnisses der D. AG möglich. Diese gebe eine Einwilligung zur Schuldneranweisung, aber nur bezogen auf den reduzierten Kinderunterhaltsbeitrag von Fr. 1'000.pro Monat (Urk. 1 S. 9f.; Urk. 4/2).
Ist eine bereits bestehende Forderung vom Unterhaltsschuldner abgetreten worden, geht sie ins Vermögen des Zessionars über; eine nachfolgende Anweisung nach Art. 177 ZGB ist daher nicht mehr wirksam. Wird ein künftige Forderung abgetreten, stellt sich die Wirkung erst mit Entstehen der Forderung ein; in der Zwischenzeit kann eine wirksame Anweisung verfügt werden, denn der Unterhaltsschuldner ist noch immer Gläubiger der Forderung (BSK ZGB I- Schwander, N 4 zu Art. 177). Ohnehin ist der Anspruch auf Leistungen der 1. Säule mit Ausnahme des Anspruchs auf Nachzahlungen - nicht abtretbar. Leistungsansprüche gegenüber der 2. Säule können vor Fälligkeit nicht abgetreten
werden. Entgegenstehende Vereinbarungen sind nichtig (Art. 22 ATSG, Art. 39 BVG).
Die Zessionserklärung, mit welcher der Kläger sämtliche ihm zustehen-
den Zahlungen der SVA Zürich sowie der F.
AG zwecks Tilgung der ihm
bereits geleisteten und inskünftig noch zu leistenden Vorauszahlungen an die D. AG abtrat, datiert vom 31. Januar 2012 (Urk. 5/39/7). Die Anweisung an die 1. und 2. Säule erfolgte erstmals mit dem vorinstanzlichen Entscheid am
12. September 2012. Die zukünftigen monatlichen Rentenansprüche des Klägers gegenüber der SVA Zürich und der F. AG entstehen jeden Monat von Neuem, werden zumindest aber immer von Neuem fällig. Die Anweisung erfolgt damit für zukünftige Forderungen. Sie ist zulässig. Entsprechend sind die SVA Zürich, IVStelle, und die F. AG anzuweisen, die jeweilige Kinderrente für C. von (derzeit) Fr. 696.bzw. Fr. 2'280.35 pro Monat fortan und für die weitere Dauer des Scheidungsverfahrens direkt an die Beklagte auszuzahlen.
Weiter ist gemäss Kläger die Anweisung an die F. AG betreffend der Unterhaltsbeiträge für die Beklagte aufzuheben. Die Beklagte habe solches nicht anbegehrt, weshalb es ihr auch nicht zugesprochen werden könne (Urk. 1 S. 17). Zur Sicherstellung der Unterhaltsbeiträge der Beklagten bestanden seit Erlass der Verfügung der Einzelrichterin im summarischen Verfahren des Bezirkes Bülach vom 8. Dezember 2010 Schuldneranweisungen (Urk. 5/39/1 Dispositivziffern 1 bis 3). Die Beklagte weist in diesem Zusammenhang zu Recht darauf hin, dass sie anlässlich der Verhandlung vom 16. Mai 2012 vor Vorinstanz für den Fall, dass dem Kläger eine BVG-Rente zugesprochen werde, was zum damaligen Zeitpunkt noch nicht fest stand, zumindest sinngemäss eine Abänderung und Anpassung der bestehenden Schuldneranweisungen beantragte (Urk. 10 S. 11 mit Verweis auf Prot. VI S. 58). Einer Anweisung an die F. AG auch bezüglich des Unterhaltsanspruches der Beklagten steht somit nichts im Wege.
Die Schuldneranweisung an die D. AG ist in Bestätigung des vorinstanzlichen Entscheides bei Fr. 5'527.pro Monat zu belassen. Sodann ist die
AG anzuweisen, von der ordentlichen Invalidenrente des Klägers von
derzeit Fr. 14'251.90 pro Monat (Urk. 5/44) fortan Fr. 7'207.- (Fr. 12'734.minus Fr. 5'527.-) direkt der Beklagten auszuzahlen.
Trifft die Rechtsmittelinstanz einen neuen Entscheid, so entscheidet sie auch über die Prozesskosten des erstinstanzlichen Verfahrens (Art. 318 Abs. 3 ZPO). Die Vorinstanz hat die Regelung der Kostenund Entschädigungsfolgen dem Endentscheid vorbehalten (Urk. 2 S. 31 und S. 34 Dispositivziffer 8). Dies blieb unangefochten und ist zu bestätigen.
Umstritten waren die von der Vorinstanz ab 31. Oktober 2011 zugesprochenen Kinderunterhaltsbeiträge von Fr. 2'000.pro Monat sowie die an die Beklagte persönlich zu leistenden Unterhaltszahlungen von Fr. 14'998.pro Monat. Geht man von einer weiteren Verfahrensdauer von zwei Jahren aus (bis und mit Ende Juli 2015), ergeben sich für 45 Monate rund Fr. 764'910.-. Der Kläger beantragte die Festsetzung von Unterhaltsbeiträgen für C. und die Beklagte von gesamthaft Fr. 14'020.50 (unter Berücksichtigung der an das Konkursamt geleisteten Zahlungen). Damit resultiert für 45 Monate ein Betrag von (gerundet) Fr. 630'920.-. Die Beklagte beantragte die Abweisung der Berufung und damit die Bestätigung der vorinstanzlichen Zahlen. Somit ergibt sich ein Streitwert von rund Fr. 134'000.-. Der Kläger wird mit dem vorliegenden Entscheid zu Unterhaltszahlungen von gesamthaft Fr. 15'296.- (Fr. 2'976.plus Fr. 7'320.plus Fr. 5'000.-) ab 31. Oktober 2011 bis und mit Januar 2013 und von hernach Fr. 15'710.- (Fr. 2'976.plus Fr. 12'734.-) verpflichtet. Dies ergibt einen Betrag von Fr. 700'740.-. Damit obsiegen und unterliegen die Parteien zu gleichen Teilen.
Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist gestützt auf die §§ 6 Abs. 1 i.V.m. 5 Abs. 1 und 8 Abs. 1 der Gebührenverordnung des Obergerichtes vom 8. September 2010 auf Fr. 5'500.festzusetzen. Die Prozesskosten sind den Parteien je zur Hälfte aufzuerlegen und die Parteientschädigungen sind wettzuschlagen.
Es wird beschlossen:
Es wird vorgemerkt, dass die Dispositivziffern 1, 2 und 5 des Urteils des Einzelgerichts im ordentlichen Verfahren am Bezirksgericht Zürich, 2. Abteilung, vom 12. September 2012 in Rechtskraft erwachsen sind.
Die Editionsbegehren des Klägers (Mietvertrag der Beklagten; Arbeitsvertrag und Lohnabrechnungen von C. ) werden als gegenstandlos geworden abgeschrieben.
Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung mit dem nachfolgenden Erkenntnis.
und sodann erkannt:
In Abänderung von Dispositivziffer 5 der Verfügung des Einzelrichters im summarischen Verfahren des Bezirkes Bülach vom 25. Januar 2010 wird der Kläger verpflichtet, der Beklagten an die Kosten des Unterhalts und der Erziehung von C. ab 31. Oktober 2011 monatliche Unterhaltsbeiträge in der Höhe der jeweiligen Kinderrente der Eidgenössischen Invalidenversicherung (aktuell: Fr. 696.-) und der jeweiligen Invaliden-Kinderrente der
F.
AG (aktuell: Fr. 2'280.35) zu bezahlen, auch über die Mündigkeit
hinaus, solange der Rentenanspruch dauert. Allfällige vom Kläger bezogene Kinderoder Erziehungszulagen sind nicht zusätzlich zu leisten.
Die Unterhaltsbeiträge sind zahlbar an die Beklagte, solange C. in ihrem Haushalt lebt und keine eigenen Ansprüche stellt bzw. einen anderen Zahlungsempfänger bezeichnet.
In Abänderung von Dispositivziffer 2/6 des Beschlusses des Obergerichtes vom 20. April 2011 wird der Kläger verpflichtet, der Beklagten folgende monatlichen Unterhaltsbeiträge zu bezahlen:
ab 31. Oktober 2011 bis und mit Januar 2013: Fr. 7'320.-
ab Februar 2013 für die weitere Dauer des Verfahrens: Fr. 12'734.-
Die Unterhaltsbeiträge sind zahlbar im Voraus, jeweils auf den Ersten eines jeden Monats.
Die SVA Zürich, IV-Stelle, Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich, wird angewiesen, die jeweilige ordentliche Kinderrente für C. , aktuell Fr. 696.pro Monat, fortan für die Dauer des Scheidungsverfahrens an die Beklagte, B. , auf das Konto IBAN (Begünstigte: B. , [Adresse]) bei der Raiffeisenbank , [Adresse] (Postkonto Nr. ), auszuzahlen, unter Androhung doppelter Zahlungspflicht im Unterlassungsfall.
Die F.
AG, [Adresse], wird angewiesen, die jeweilige ordentliche
Kinderrente für C. , aktuell Fr. 2'280.35 pro Monat, fortan für die Dauer des Scheidungsverfahrens direkt an die Beklagte, B. , auf das Konto IBAN (Begünstigte: B. , [Adresse]) bei der Raiffeisenbank , [Adresse] (Postkonto Nr. ), auszuzahlen, unter Androhung doppelter Zahlungspflicht im Unterlassungsfall.
Die F. AG, [Adresse], wird weiter angewiesen, von der ordentlichen Invalidenrente des Klägers von derzeit Fr. 14'251.90 pro Monat fortan für die Dauer des Scheidungsverfahrens den Betrag von Fr. 7'207.pro Monat zuhanden der Beklagten auf das Konto IBAN (Begünstigte: B. , [Adresse]) bei der Raiffeisenbank , [Adresse] (Postkonto Nr. ), auszuzahlen, unter Androhung doppelter Zahlungspflicht im Unterlassungsfall.
In Abänderung der Dispositivziffer 3 des Beschlusses des Obergerichtes vom 4. August 2011 (Prozess-Nr. LM100009) wird die D. AG, [Adresse], angewiesen, fortan für die Dauer des Scheidungsverfahrens jeden Monat vom Monatslohn des Klägers - ungeachtet des Konkurses über den Kläger - den Betrag von Fr. 5'527.zuhanden der Beklagten, B. , auf das Konto IBAN (Begünstigte: B. , [Adresse]) bei der Raiffeisenbank , [Adresse] (Postkonto Nr. ), zu überweisen, unter Androhung doppelter Zahlungspflicht im Unterlassungsfall.
Die Regelung der Kostenund Entschädigungsfolgen für den erstinstanzlichen Entscheid bleibt dem Endentscheid im Verfahren FE110993 vorbehalten.
Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 5'500.festgesetzt.
Die Gerichtskosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt. Sie werden mit dem vom Kläger geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger Fr. 2'750zu ersetzen.
Die Parteientschädigungen werden wettgeschlagen.
Schriftliche Mitteilung an
die Parteien
das Bezirksgericht Zürich, 2. Abteilung,
die D. AG, [Adresse] (im Auszug Erwägungen Ziffer II./B./4.2. und Dispositivziffer 6)
die SVA Zürich, IV-Stelle, Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich (im Auszug Erwägungen Ziffer II./B./3.1. bis 3.3. und Dispositivziffer 3)
die F. AG, [Adresse] (im Auszug Erwägungen Ziffer II./B./3.1. bis 4.2. sowie Dispositivziffern 4 und 5)
das Konkursamt (...) Zürich, [Adresse]
je gegen Empfangsschein.
Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.
Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert
30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
Dies ist ein Endentscheid über vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 98 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 134'000.-. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Zürich, 18. Juli 2013
Obergericht des Kantons Zürich
Zivilkammer
Der Präsident:
Dr. R. Klopfer
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. R. Blesi Keller
versandt am: js
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