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Urteil Obergericht des Kantons Zürich (ZH)

Zusammenfassung des Urteils LF200040: Obergericht des Kantons Zürich

Das Obergericht des Kantons Zürich hat in einem Fall zur Testamentseröffnung im Nachlass von B. entschieden. Nach dem Tod von B. wurden letztwillige Verfügungen aus dem Jahr 2003 und 2009 vorgelegt. Das Gericht identifizierte gesetzliche Erben und eingesetzte Erben, darunter A., G., M. und weitere Personen. A. legte Berufung ein, um die Nachkommen von E. ebenfalls als eingesetzte Erben anzuerkennen. Die Vorinstanz korrigierte ihr Urteil entsprechend. Da die Beschwerde durch die Berichtigung des Urteils hinfällig wurde, trat das Gericht nicht auf die Berufung ein. Es wurden keine Kosten für das Berufungsverfahren erhoben, und es wurde keine Partei-/Umtriebsentschädigung zugesprochen. Die Entscheidung kann innerhalb von 30 Tagen beim Bundesgericht angefochten werden.

Urteilsdetails des Kantongerichts LF200040

Kanton:ZH
Fallnummer:LF200040
Instanz:Obergericht des Kantons Zürich
Abteilung:II. Zivilkammer
Obergericht des Kantons Zürich Entscheid LF200040 vom 04.08.2020 (ZH)
Datum:04.08.2020
Rechtskraft:-
Leitsatz/Stichwort:Testamentseröffnung
Schlagwörter : Berufung; Erblasser; Erben; Verfügung; Vorinstanz; Erblassers; Berufungsklägerin; Urteil; Stadt; Entscheid; Dispositiv; Horgen; Personen; Erwägungen; Dispositivziffer; Bezirksgericht; Bundesgericht; Kantons; Oberrichterin; Erbschaftssachen; Bezirksgerichtes; Einzelgericht; Verfügungen; -strasse; Strasse; Obergericht; Zivilkammer; Gerichtsschreiberin; Schneebeli; Testamentseröffnung
Rechtsnorm:Art. 334 ZPO ;Art. 559 ZGB ;Art. 90 BGG ;
Referenz BGE:120 II 5;
Kommentar:
Sutter-Somm, Hasenböhler, Leuenberger, Schweizer, Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Zürich, Art. 117 ZPO, 2010

Entscheid des Kantongerichts LF200040

Obergericht des Kantons Zürich

II. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: LF200040-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. M. Stammbach und Oberrichterin lic. iur.

R. Bantli Keller sowie Gerichtsschreiberin MLaw R. Schneebeli

Beschluss vom 4. August 2020

in Sachen

A. ,

Berufungsklägerin

betreffend Testamentseröffnung

im Nachlass von B. , geboren tt. März 1929, von H. , gestoben tt.mm.2018 in D. ZH, wohnhaft gewesen in C.

Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichtes in Erbschaftssachen des Bezirksgerichtes Horgen vom 29. Mai 2020 (EL180094)

Erwägungen:

1.
    1. B. , geboren am tt. März 1929, wohnhaft gewesen in C. _, verstarb am tt.mm.2018 in D. . Daraufhin liess das Notariat C. dem Einzelgericht in Erbschaftssachen des Bezirksgerichtes Horgen je eine eigenhändige letztwillige Verfügung des Erblassers vom 31. Dezember 2003 und vom 25. Mai 2009 zukommen (vgl. act. 3).

    2. Mit eigenhändiger letztwilliger Verfügung vom 25. Mai 2009 hatte der Erblasser - nebst vier weiteren Personen - E. bzw. für den Fall von dessen Vorversterben dessen Nachkommen in allen Graden nach Stämmen als Ersatzerben eingesetzt (vgl. Ziff. 4d der letztwilligen Verfügung des Erblassers vom 25. Mai 2009, angeheftet an act. 3).

    3. Mit Urteil vom 29. Mai 2020 eröffnete das Einzelgericht in Erbschaftssachen des Bezirksgerichtes Horgen (fortan Vorinstanz) die beiden vorgenannten letztwilligen Verfügungen. In diesem Zusammenhang tätigte die Vorinstanz umfangreiche Nachforschungen hinsichtlich allfälliger Nachkommen aus der grosselterlichen Parentel väterlicherseits und mütterlicherseits, welche indes teilweise erfolglos blieben. Als gesetzliche Erben des Erblassers aus grosselterlicher Parentel mütterlicherseits ermitteln konnte die Vorinstanz gemäss den Erwägungen (act. 3

      1. I./2.) aber F. sowie anstelle des im Jahr 2010 vorverstorbenen E.

        - dessen Nachkommen, nämlich:

        1. G. , geb. tt. September 1948, von H. [Staat in Europa], I. -weg , J. [Stadt], H. ;

        2. A. , geb. tt. März 1952, von H. ,

          K. -strasse , L. [Stadt], H. ;

        3. M. , geb. tt. März 1952, von H. ,

      N. -strasse , O. [Stadt], H. .

      In E. III./2. qualifizierte die Vorinstanz in provisorischer Auslegung der letztwilligen Verfügungen des Erblassers vom 31. Dezember 2003 und vom 25. Mai 2009 weiter die folgenden Personen als eingesetzte Erben:

      1. P. , geb. tt. Mai 1948, von Q. [Staat in Europa], R. [Strasse] , S. [Stadt], Q. ;

      2. T. , geb. tt. Mai 1950, von Q. ,

        U. [Strasse] ., V. [Stadt], Q. ;

      3. W. , geb. tt. Mai 1947, von AA. [Stadt], AB. -strasse , AA. ;

      4. AC. _, geb. tt. September 1944, von Q. , AD. [Strasse] , V. , Q. .

      Im Dispositiv des Urteils vom 29. Mai 2020 hielt die Vorinstanz dementsprechend fest, als eingesetzte Erben kämen die in E. III der Erwägungen aufgeführten Personen (namentlich P. , T. , W. und AC. ) in Betracht (vgl. act. 3, Dispositivziffer 4) und stellte diesen (auf schriftliches Verlangen) das Ausstellen einer Erbbescheinigung in Aussicht (act. 3, Dispositivziffer 7). Das Urteil vom 29. Mai 2020 teilte die Vorinstanz den ermittelten gesetzlichen und eingesetzten Erben sowie diversen Vermächtnisnehmern mit. Die Mitteilung an allfällige weitere gesetzliche Erben sowie die Eröffnung der Einsprachefrist gemäss Art. 559 ZGB erfolgte mittels Publikation des Entscheides im Amtsblatt des Kantons Zürich (act. 3, E. II./2.).

    4. Gegen diesen vorinstanzlichen Entscheid vom 29. Mai 2020 erhob A. (fortan Berufungsklägerin) mit Eingabe vom 23. Juni 2020 rechtzeitig Berufung (vgl. act. 2 = act. 5; zur Rechtzeitigkeit vgl. act. 7). Damit beantragt sie, der vorinstanzliche Entscheid sei dahingehend abzuändern, dass auch die Nachkommen des E. als eingesetzte Erben in Betracht kämen (act. 2 = act. 5). Diesen Antrag begründet die Berufungsklägerin sinngemäss damit, die Vorinstanz habe zwar sie selbst, G. und M. als gesetzliche Erben des Erblassers als Nachkommen des E. festgestellt, nicht jedoch auch als (zugleich) ein-

      gesetzte Erben des Erblassers. Dies unter Missachtung der vom Erblasser mit letztwilliger Verfügung vom 25. Mai 2009 getroffenen Anordnung, wonach

      E. bzw. seine Nachkommen (zusammen mit vier weiteren Erben) als Erbe(n) des gesamten Nachlasses eingesetzt worden sei(en) (vgl. act. 2 = act. 5).

    5. Inzwischen hat die Vorinstanz ihr Urteil vom 29. Mai 2020 mit Verfügung vom 30. Juni 2020 gestützt auf Art. 334 ZPO berichtigt und zwar in dem Sinne, dass bei provisorischer Auslegung der letztwilligen Verfügungen des Erblassers sowohl die gesetzlichen Erben A. (hiesige Berufungsklägerin), G. und M. (alle als Nachkommen des vorverstorbenen E. ) als auch die weiteren in Ziff. 4 der letztwilligen Verfügung des Erblassers vom 25. Mai 2009 genannten Personen als eingesetzte Erben des Erblassers gelten bzw. zu qualifizieren seien (vgl. act. 6). Dementsprechend wurden Ziffer III./2. der Erwägungen des Testamentseröffnungsurteils vom 29. Mai 2020 sowie dessen Dispositivziffern 7

      und 10 angepasst (vgl. act. 6, Dispositivziffern 1-3).

    6. Auf den Beizug der gesamten vorinstanzlichen Akten wurde angesichts der bereits erfolgten Berichtigung durch die Vorinstanz verzichtet. Die act. 3 und

act. 7 wurden von Amtes wegen beigezogen.

2.
    1. Zulässigkeitsvoraussetzung eines jeden Rechtsmittels ist die Beschwer; sie ist für das Rechtsmittelverfahren das von Amtes wegen zu beachtende Pendant zum Rechtsschutzinteresse im erstinstanzlichen Verfahren, welches eine Prozessvoraussetzung darstellt (vgl. Art. 59 Abs. 2 lit. a ZPO). Das Erfordernis der Beschwerde hat die Wirkung, dass nur derjenige zur Erhebung eines Rechtsmittels befugt ist, der ein von der Rechtsordnung geschütztes, d.h. ein schutzwürdiges Interesse (tatsächlicher rechtlicher Natur) an der Abänderung des erstinstanzlichen Entscheides besitzt (vgl. BGE 120 II 5 E. 2a; ZK ZPO-REETZ, 3. A., Zürich/Basel/Genf 2016, Vor Art. 308-318 N 30).

    2. Nachdem die Vorinstanz ihr Urteil vom 29. Mai 2020 mit Verfügung vom

      30. Juni 2020 (act. 6) bereits dahingehend berichtigt hat, dass dieses nunmehr

      vollumfänglich dem Berufungsantrag der Berufungsklägerin entspricht, ist die Berufungsklägerin durch den (berichtigten) vorinstanzlichen Entscheid nicht mehr beschwert. Zufolge Wegfalls der Beschwer ist auf die Berufung der Berufungsklägerin nicht einzutreten.

    3. Auf das Erheben von Kosten für das bereits angelegte Berufungsverfahren ist unter den gegebenen Umständen zu verzichten. Mangels Antrags ist keine Partei-/Umtriebsentschädigung zuzusprechen.

Es wird beschlossen:

  1. Auf die Berufung wird nicht eingetreten.

  2. Es werden für das Berufungsverfahren keine Kosten erhoben.

  3. Es wird keine Partei-/Umtriebsentschädigung zugesprochen.

  4. Schriftliche Mitteilung an die Berufungsklägerin (mittels rechtshilfeweiser Zustellung nach H. ) sowie an das Bezirksgericht Horgen (gegen Empfangsschein).

  5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

    Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG.

    Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 135'000.-.

    Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

    Obergericht des Kantons Zürich

    II. Zivilkammer

    Die Gerichtsschreiberin:

    MLaw R. Schneebeli versandt am:

  6. August 2020

Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.

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