Zusammenfassung des Urteils LF190040: Obergericht des Kantons Zürich
Die Gesuchstellerin und Berufungsklägerin beantragt die Feststellung ihrer Staatsangehörigkeit und die Berichtigung ihrer Personalien. Das Bezirksgericht Hinwil wies das Gesuch ab, setzte die Entscheidgebühr fest und legte die Kosten der Gesuchstellerin auf. Die Berufungsklägerin legte Berufung ein und argumentierte, dass die Vorinstanz den Sachverhalt falsch festgestellt habe und ihre Beweismittel nicht angemessen gewürdigt habe. Es wurde festgestellt, dass die Staatsangehörigkeit der Berufungsklägerin nicht zweifelsfrei geklärt werden konnte. Die Vorinstanz hatte die Beweise der Berufungsklägerin nicht ausreichend berücksichtigt, weshalb die Berufungsklägerin die Aufhebung des Urteils und die Rückweisung des Falls forderte. Die Berufungsklägerin hatte Schwierigkeiten, ihre äthiopische Staatsangehörigkeit nachzuweisen, da sie verschiedene Identitäten angegeben hatte.
Kanton: | ZH |
Fallnummer: | LF190040 |
Instanz: | Obergericht des Kantons Zürich |
Abteilung: | II. Zivilkammer |
Datum: | 07.11.2019 |
Rechtskraft: | - |
Leitsatz/Stichwort: | Feststellung / Berichtigung der Personalien |
Schlagwörter : | Berufung; Berufungsklägerin; Staat; Vorinstanz; Staatsangehörigkeit; Recht; Beweis; Vater; Staatsangehörige; Äthiopien; Parteibefragung; Geburt; Person; Feststellung; Zivilstand; Akten; Beweismittel; Mutter; Migration; Gericht; Berufungsverfahren; Übersetzung; Schülerausweis; Eritrea |
Rechtsnorm: | Art. 107 ZPO ;Art. 119 ZPO ;Art. 123 ZPO ;Art. 144 ZPO ;Art. 157 ZPO ;Art. 168 ZPO ;Art. 191 ZPO ;Art. 254 ZPO ;Art. 309 ZPO ;Art. 310 ZPO ;Art. 311 ZPO ;Art. 314 ZPO ;Art. 317 ZPO ;Art. 324 ZPO ;Art. 42 ZGB ;Art. 57 ZPO ;Art. 8 ZGB ;Art. 90 BGG ; |
Referenz BGE: | 130 III 321; 131 III 201; 143 III 297; |
Kommentar: | - |
Obergericht des Kantons Zürich
II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: LF190040-O/U
Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. P. Diggelmann, Vorsitzender, Oberrichter
Dr. P. Higi und Oberrichter lic. iur. et phil. D. Glur sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. K. Würsch
in Sachen
A. B. C. , Gesuchstellerin und Berufungsklägerin,
vertreten durch Rechtsanwalt MLaw X. _,
betreffend
Feststellung / Berichtigung der Personalien
Berufung gegen einen Entscheid des Einzelgerichtes im summarischen Verfahren des Bezirksgerichtes Hinwil vom 27. Mai 2019 (EP180011)
(act. 1 und act. 1B, sinngemäss)
Es sei festzustellen, dass die Gesuchstellerin eritreische Staatsangehörige sei, sich ihr Geburtsort in D. [Ort] (Eritrea) befinde, ihre Eltern E. F. (Vater) und G. H. (Mutter) heissen würden und sie ledig sei.
(act. 20, sinngemäss)
Der Nachname der Gesuchstellerin sei auf B._ C. zu berichtigen. Es sei zudem festzustellen, dass sie äthiopische Staatsangehörige sei, sich ihr Geburtsort in I. [Region] (Äthiopien) befinde, ihre Eltern B. C. (Vater) und J. K. (Mutter) heissen würden und sie ledig sei.
(act. 28 = act. 34 S. 10 f.)
Es wird festgestellt, dass die Gesuchstellerin folgende Personalien hat:
Vorname: A.
Geburtsdatum: tt. April 1992
Geschlecht: weiblich
Zivilstand: ledig
Familienname des Vaters: C.
Vorname des Vaters: B.
Familienname der Mutter: K.
Vorname der Mutter: J.
Der Antrag der Gesuchstellerin, es sei ihre Staatsangehörigkeit festzustellen, wird abgewiesen.
Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf:
Die Kosten des Entscheids werden der Gesuchstellerin auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Gesuchstellerin wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO hingewiesen.
5./6. [Schriftliche Mitteilung / Rechtsmittelbelehrung: Berufung, 10 Tage, keine Fristenstillstände].
(act. 35 S. 2)
1. Es sei Ziff. 2 des Urteils des Bezirksgerichts Hinwil vom 27. Mai 2019 aufzuheben.
Es sei festzustellen, dass die Staatsangehörigkeit der Gesuchstellerin und Berufungsklägerin Äthiopien ist.
EVENTUALITER sei die Angelegenheit zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Alles unter Kostenund Entschädigungsfolgen zzgl. MwSt. zulasten der Staatskasse.
1.
A. B. C. (Gesuchstellerin und Berufungsklägerin, fortan Berufungsklägerin) reiste im Jahre 2014 in die Schweiz ein. Ihr am 14. Juni 2014 gestelltes Asylgesuch wurde abgelehnt. Die Wegweisung wurde wegen Unzumutbarkeit nicht vollzogen bzw. aufgeschoben und sie wurde in der Schweiz vorläufig aufgenommen (act. 7/4-5, act. 7/16). Die Berufungsklägerin hat mit L. zwei gemeinsame Kinder namens M. und N. . Die Berufungsklägerin und L. wollen heiraten. Gemäss der Bestätigung über den registrierten Personenstand für ausländische Staatsangehörige und Staatenlose war die Berufungsklägerin im Zivilstandsregister mit dem Vornamen A. , dem Nachnamen E. F. und dem Geburtsdatum tt.04.1992 erfasst, der Geburtsort und der Zivilstand waren als unbekannt und die Staatsangehörigkeit als ungeklärt geführt. Die Aufnahme mit Minimalangaben erfolgte bei der Geburt des Kindes M. am tt. mm.2016. Um das Ehevorbereitungsverfahrens beim Zivilstandsamt O. durchführen zu können, möchte die Berufungsklägerin ihre Personalien eintragen bzw. berichtigen lassen (act. 2/1-2, act. 2/6, act. 6/1-2).
Dafür gelangte die Berufungsklägerin mit Eingabe vom 18. Dezember 2018 mit einem Gesuch um Berichtigung resp. Feststellung der Personalien an das Bezirksgericht Hinwil (fortan Vorinstanz, act. 1 und act. 1A). Die Vorinstanz zog die Akten des Migrationsamtes des Kantons Zürich, des Staatssekretariats für Migration sowie des Zivilstandsamts O. bei (act. 6/1-8, act. 7/1-34, act. 8/1-30, act. 10/1-3). Vom Gemeindeamt des Kantons Zürich wurde eine Stellungnahme eingeholt, welche vom 25. Januar 2019 datiert (act. 13). Am 10. April 2019 fand die Anhörung der Berufungsklägerin mit Parteibefragung statt (Prot. Vi S. 5,
act. 20). Im Nachgang zur Verhandlung reichte die Berufungsklägerin diverse Belege nach (act. 22/1-2, act. 24/1-4). Das Gemeindeamt äusserte sich mit Eingabe vom 10. Mai 2019 zu den geänderten Anträgen und den eingereichten Belegen der Berufungsklägerin. Es hielt fest, keine Einwendungen zu erheben, sollte die Vorinstanz gestützt auf die Belege und die persönliche Befragung der Berufungsklägerin zur Überzeugung gelangen, die geltend gemachten Personendaten seien richtig (act. 27). Mit Urteil vom 27. Mai 2019 entschied die Vorinstanz im eingangs aufgeführten Sinne (act. 28 = act. 34 S. 10 f.).
2.
Die Berufungsklägerin erhob mit Eingabe vom 28. Juni 2019 (Datum Poststempel) rechtzeitig Berufung gegen das vorinstanzliche Urteil vom 27. Mai 2019, soweit darin ihr Gesuch um Feststellung der Staatsangehörigkeit abgewiesen wurde
(act. 29; act. 35). Sie stellte den prozessualen Antrag, es sei ihr eine kurze Frist zur Ergänzung der Berufungsbegründung anzusetzen (act. 35 S. 2). Am 2. Juli 2019 (Datum Poststempel) reichte die Berufungsklägerin eine weitere Eingabe ein, darin hielt sie u.a. fest, eine Frist zur Ergänzung der Berufungsbegründung sei nicht (mehr) notwendig (act. 38).
Die Akten des vorinstanzlichen Verfahrens wurden beigezogen (act. 1-32). Mangels Gegenpartei ist keine Berufungsantwort einzuholen. Auf eine Stellungnahme der Vorinstanz kann verzichtet werden (Art. 324 ZPO).
3.
Gemäss Art. 308 Abs. 1 lit. a ZPO sind erstinstanzliche Endentscheide in nicht vermögensrechtlichen Angelegenheiten abgesehen von hier nicht vorliegenden Ausnahmen gemäss Art. 309 ZPO mit Berufung anfechtbar. Mit der Berufung kann die unrichtige Rechtsanwendung und die unrichtige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). Die Berufung ist (fristgemäss) schriftlich und begründet einzureichen (Art. 311 Abs. 1 ZPO i.V.m. Art. 314 Abs. 1 ZPO). Dabei ist im Einzelnen darzulegen, aus welchen Gründen der angefochtene Entscheid falsch ist und deshalb abgeändert werden muss (Begründungslast; siehe OGer ZH LB110049 vom 5. März 2012 E. 1.1 f. m.w.H.). Geprüft wird somit nur, was beanstandet worden ist. Soweit jedoch eine Beanstandung vorgebracht wurde, wendet die Berufungsinstanz das Recht von Amtes wegen an (Art. 57 ZPO). Sie ist weder an die Argumente einer Partei noch an die Begründung des vorinstanzlichen Entscheides gebunden. Neue Tatsachen und Beweismittel sind im Berufungsverfahren nur noch zu berücksichtigen, wenn sie ohne Verzug vorgebracht wurden und trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor Vorinstanz vorgebracht werden konnten (Art. 317 Abs. 1 ZPO).
4.
Die Vorinstanz befand, es sei der Nachname der Berufungsklägerin zu berichtigen und zusätzlich seien ihr Zivilstand, ihr Geburtsort und die Vorsowie Nachnamen ihrer Eltern festzustellen (act. 34 S. 9). In Bezug auf die Staatsangehörigkeit wies die Vorinstanz das Gesuch der Berufungsklägerin um Berichtigung ab: Sie habe als Beweis - nebst der Parteibefragung lediglich das Schreiben eines Anwaltes und Übersetzers ins Recht gereicht, aus dem hervorgehe, dass drei nicht näher bekannte Zeugen unter anderem bestätigten, sie sei äthiopische Staatsangehörige. Die beigebrachten Schulzertifikate würden sich zur Staatsangehörigkeit nicht äussern. Im Rahmen des Asylverfahrens habe die Berufungsklägerin angegeben, ihr Vater sei Eritreer und ihre Mutter Äthiopierin. Sie habe noch behauptet, in Äthiopien aufgewachsen, aber eritreische Staatsangehörige zu sein, was sich auch mit den beigebrachten Schulzeugnissen in Einklang bringen lasse. Im Rahmen der Parteibefragung am 10. April 2019 habe die Berufungsklägerin zunächst erklärt, bereits gegenüber den Migrationsbehörden offengelegt zu haben, dass ihr Vater Eritreer sei, sie aber in I. [Region] geboren, aufgewachsen und zur Schule gegangen sei. Später habe sie erklärt, sowohl ihre Mutter als auch ihr Vater seien äthiopische Staatsangehörige. Die Vorinstanz schloss, dass die Staatsangehörigkeit der Berufungsklägerin aufgrund der vorliegenden Urkunden und den Widersprüchen in ihren Aussagen nicht zweifelsfrei geklärt werden könne (act. 34 S. 6 f.).
Die Berufungsklägerin macht im Wesentlichen geltend, die Vorinstanz habe den Sachverhalt unrichtig festgestellt und die aus der eingeschränkten Untersuchungsmaxime fliessende Abklärungspflicht verletzt. Zunächst treffe es nicht zu, dass ihre Aussagen widersprüchlich seien. Sie (die Berufungsklägerin) habe stets erklärt, äthiopische Staatsangehörige zu sein. Unklarheiten hätten lediglich die Staatsangehörigkeit ihrer Eltern betroffen. Sie habe anlässlich der vorinstanzlichen Parteibefragung erklärt, ihr Vater sei nicht eritreischer Staatsangehöriger. Diesbezüglich sei es offensichtlich zu einem Übersetzungsfehler bzw. einer falschen Protokollierung gekommen. Es würde keinen Sinn ergeben, wenn sie ausgeführt hätte, ihr Vater sei eritreischer Staatsangehöriger, und nur wenige Minuten später gesagt hätte, ihr Vater sei äthiopischer Staatsangehöriger. Die Berufungsklägerin rügt, dass die Vorinstanz diesen kleinen Widerspruch zum Anlass genommen habe, um ihr Begehren um Feststellung der Staatsangehörigkeit abzuweisen. Nach Ansicht der Berufungsklägerin wäre die Vorinstanz aufgrund der eingeschränkten Untersuchungsmaxime zudem gehalten gewesen, den Widerspruch zu klären und sie (die Berufungsklägerin) aktiv nach der Ursache des Widerspruchs bzw. der richtigen Staatsangehörigkeit ihres Vaters zu fragen. Im Wei-
teren beanstandet die Berufungsklägerin eine unrichtige Würdigung der Beweismittel durch die Vorinstanz. Aus der Parteibefragung und der übereinstimmenden Erklärung dreier Zeugen ergebe sich, dass sie (die Berufungsklägerin) äthiopische Staatsangehörige sei. Die Vorinstanz habe diesen Beweismitteln den Beweiswert nicht abgesprochen und hätte folglich auf diese abstellen müssen. In Bezug auf die Berichtigung ihres Nachnamens und Geburtsorts habe die Vorinstanz darauf abgestellt. Zudem habe sie (die Berufungsklägerin) der Vorinstanz ein Schulzeugnis auf Tigrinya eingereicht, in welchem als ihre Nationalität Äthiopien aufgeführt sei. Die Vorinstanz wäre aufgrund der eingeschränkten Untersuchungsmaxime gehalten gewesen, entweder selber eine Übersetzung des Dokuments in Auftrag zu geben aber sie (die Berufungsklägerin) dazu aufzufordern (act. 35 S. 4 und 8-10). Aus der eingeschränkten Untersuchungsmaxime folge überdies, dass weitere, nicht angebotene Beweismittel abzunehmen seien, wenn der Sachverhalt ungenügend geklärt sei. Im versäumten Vorhalt der Vorinstanz, dass die zur Staatsangehörigkeit eingereichten Belege unzureichend seien, sowie im nicht erfolgten Verlangen weiterer Dokumente bzw. im unterlassenen Hinweis auf die Wichtigkeit der Übersetzung, sieht die Berufungsklägerin eine Verletzung ihres Anspruchs auf Beweis als Teilgehalt des Anspruchs auf rechtliches Gehör. Sie verlangt aus diesem Grund die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides (zur Staatsangehörigkeit) und die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz, wobei nach Ansicht der Berufungsklägerin von der Rückweisung einzig abgesehen werden könnte, wenn der Feststellung der äthiopischen Staatsangehörigkeit entsprochen würde (act. 35 S. 11-13).
5.
Die Berufungsklägerin ist nur mit Minimalangaben im Zivilstandsregister verzeichnet worden. Es wurde keine Staatsangehörigkeit eingetragen bzw. diese als ungeklärt geführt (act. 6/1). Folglich kann es hinsichtlich der Staatsangehörigkeit nicht um die Bereinigung bzw. Berichtigung eines vorhandenen Registereintrages gemäss Art. 42 ZGB gehen, sondern nur um die Feststellung der Staatsangehörigkeit (vgl. dazu auch OGer ZH NL080068 vom 16. Juli 2009, E. 4.b). Entsprechend lautet das Rechtsbegehren der Berufungsklägerin im Berufungsverfahren. Das Bestehen eines Feststellungsinteresses kann bejaht werden, da eine Heirat
zwischen der Berufungsklägerin und L. erst in das Zivilstandsregister eingetragen werden könnte, wenn Klarheit über die Identität der Berufungsklägerin besteht (vgl. act. 1B und act. 2/2).
Wie bei der Bereinigung einer Eintragung (Art. 41 f. ZGB) handelt es sich auch bei der Feststellung von Personalien um eine Angelegenheit der freiwilligen Gerichtsbarkeit (BGE 131 III 201 Erw. 1.2). Das Gericht hat gestützt auf Art. 248 lit. e ZPO im summarischen Verfahren zu entscheiden (BSK ZPO-Mazan, 3. A., Basel 2017, Art. 249 N 8). Es gilt die eingeschränkte Untersuchungsmaxime und keine Beweisbeschränkungen, insbesondere gilt es den strikten Beweis zu erbringen (vgl. Art. 254 ZPO und Art. 255 lit. b ZPO; Spühler/Dolge/Gehri, Schweizerisches Zivilprozessrecht, 9. A., Bern 2010, § 52 N 238 f. und auch BSK ZPO-Mazan, a.a.O., Art. 248 N 14 und Art. 255 N 7). Ein solcher gilt als erbracht, wenn das Gericht aufgrund objektiver Gesichtspunkte von der Richtigkeit einer Sachbehauptung überzeugt ist. Eine bloss überwiegende Wahrscheinlichkeit reicht nicht, eine absolute Gewissheit wird jedoch nicht verlangt; es genügt, wenn keine ernsthaften Zweifel mehr an der behaupteten Tatsache bestehen allfällig verbleibende Zweifel nicht als erheblich resp. als leicht erscheinen (siehe auch BSK ZGB I- Lardelli/ Vetter, 6. A., Basel 2018, Art. 8 N 17, BGE 130 III 321 E. 3.2). Das Gericht stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest, es hat ihn nicht zu erforschen. Die Berufungsklägerin ist deshalb nicht davon befreit, an der Erstellung des entscheidwesentlichen Sachverhalts aktiv mitzuwirken und die zu erhebenden Beweise bzw. Beweismittel zu bezeichnen. Sie trägt die primäre Verantwortung für die Sachverhaltsermittlung, unter gerichtlicher Mithilfe jedoch, indem ein Hinweis auf die Mitwirkungspflicht sowie das Beibringen von Beweisen zu erfolgen hat. Gemäss der allgemeinen Regel von Art. 8 ZGB liegt die Beweislast bezüglich der behaupteten Staatsangehörigkeit bei der Berufungsklägerin. Die Geltung der eingeschränkten Untersuchungsmaxime ändert daran nichts (vgl. ZK ZPO-Klingler,
3. A., Zürich/Basel/Genf 2016, Art. 255 N 1 sowie ZK ZPO-Sutter-Somm/Schrank,
a.a.O., Art. 55 N 76).
Zur behaupteten äthiopischen Staatsangehörigkeit liegen die Parteibefragung der Berufungsklägerin, die von ihr eingereichte (auf drei Zeugenaussagen
basierende) Bestätigung dreier Richter, vier Schulzeugnisse bzw. -zertifikate, ein Schülerausweis sowie die beigezogenen Akten des Zivilstandsamts, des Migrationsamts und des Staatssekretariats für Migration im Recht. Die Vorinstanz fragte die Berufungsklägerin nach ihrer Geburtsurkunde, die Staatsangehörigkeit belegenden Dokumenten und Ausweisen, ob solche aus ihrem Heimatland nachgefordert werden können und Personen ihre Herkunft bezeugen könnten. Die Berufungsklägerin konnte keine Zeugen bezeichnen, welche zu Gunsten ihre Sachdarstellung aussagen könnten. Ein Zertifikat/Geburtsurkunde Dokumente müssten nach ihren Angaben persönlich bei den Behörden im Heimatland verlangt werden. Ihre Identitätskarte habe sie auf Anraten bei der Einreise in die Schweiz vernichtet. Sie habe nun nichts mehr, um sich auszuweisen. Die vorgelegten Dokumente seien alles, was sie habe (act. 20 S. 7-10). Angesichts dieser Fragen und darauf gegebenen Antworten kann gesagt werden, dass die Vorinstanz der ihr im Rahmen der Untersuchungsmaxime obliegenden Abklärungspflicht nachgekommen ist. Insbesondere ist nicht ersichtlich und von der Berufungsklägerin auch nicht dargetan, welche tauglichen Beweismittel (noch) hätten von der Vorinstanz verlangt resp. abgenommen werden können. In Bezug auf die eingereichten Beweismittel ist festzuhalten, dass aus den Erwägungen der Vorinstanz nicht klar wird, ob sie den Schülerausweis unbeachtet liess. Aufgrund des Aktorenverweises (siehe act. 34 S. 6, Erw. 7.1.1.) könnte angenommen werden, dass die Vorinstanz den Schülerausweis beachtete. Da der Schülerausweis nur auf Tigrinya im Recht lag und die Vorinstanz nicht konkret auf den Inhalt Bezug nahm, ist allerdings vom Gegenteil auszugehen. Eine fremdsprachige Urkunde, der keine Übersetzung beiliegt, gilt grundsätzlich als nicht gehörig angebotenes Beweismittel. Mangels ausdrücklicher gesetzlicher Regelung und aufgrund des Verbotes des überspitzten Formalismus ist es allerdings unzulässig, die Urkunde als nicht eingereicht zu behandeln bzw. nicht darauf abzustellen, auch nicht nach entsprechender Androhung. Der Berufungsklägerin ist darin zuzustimmen, dass die Vorinstanz ihr eine Frist zur Einreichung einer Übersetzung hätte ansetzen bzw. eine amtliche Übersetzung hätte einholen müssen (so auch ZK ZPO-Weibel, a.a.O., Art. 180 N 13 f.). Die unzulässige Unterlassung der Vorinstanz führt zur Berücksichtigung der von der Berufungsklägerin nunmehr im Berufungsverfahren
neu eingereichten Übersetzung des bereits bei den vorinstanzlichen Akten liegenden Schülerausweises (act. 24/4 = act. 37/2a; act. 37/2b). Im Weiteren ist festzuhalten, dass die Vorinstanz die beigebrachten Schulzertifikate als im konkreten Fall beweisuntauglich erachtete, indem sie befand, dass sie sich zur Staatsangehörigkeit nicht äusserten (act. 34 S. 6, Erw. 7.1.1.). Soweit sich dies auf die vier Schulzeugnisse bzw. -zertifikate (act. 24/1-3) bezieht, ist dem zuzustimmen. Hinsichtlich der Bestätigung dreier Richter gestützt auf drei Zeugenangaben sowie der Parteibefragung erkennt die Berufungsklägerin sodann zutreffend, dass die Vorinstanz diesen den Beweiswert nicht absprach, was jedoch nicht unmittelbar zu einem Abstellen darauf führt. Vielmehr unterstehen diese Beweismittel der freien Beweiswürdigung (Art. 157 ZPO), aufgrund welcher die Vorinstanz zum Schluss kam, die Staatsangehörigkeit der Berufungsklägerin kön- ne nicht zweifelsfrei geklärt werden. Indem die Berufungsklägerin gestützt auf die Bestätigung dreier Zeugen resp. Richter, ihre Parteibefragung und den Schülerausweis folglich ihre äthiopische Staatsangehörigkeit festgestellt wissen möchte, stellt sie sich gegen die vorinstanzliche Beweiswürdigung. Darauf ist im Folgenden genauer einzugehen:
Zunächst ist auf die Parteibefragung der Berufungsklägerin einzugehen, welche vor dem Hintergrund ihrer im Asylverfahren gemachten Angaben gesehen werden muss. Hinsichtlich der Angaben zur eigenen Staatsangehörigkeit widersprach sich die Berufungsklägerin in der Parteibefragung vor Vorinstanz nicht. Der Widerspruch liegt vielmehr darin, dass sie zuvor gegenüber den Behörden konstant etwas anderes angab, wofür sie der Vorinstanz eine Begründung lieferte. Zum Grund für den Wechsel ihres Standpunktes bzw. ihres Antrages hinsichtlich ihrer Staatsangehörigkeit befragte die Vorinstanz die Berufungsklägerin mehrmals (vgl. act. 20 S. 3, 5 und 9), ihr kann insofern kein Versäumnis vorgeworfen werden. Die Parteibefragung ist ein vollwertiges Beweismittel, das grundsätzlich gleichrangig ist wie alle übrigen dem Gesetz bekannten Beweismittel. Daran än- dert nichts, dass die Berufungsklägerin als Gesuchstellerin ein augenscheinliches eigenes Interesse am Verfahrensausgang hat. Das Gericht bildet sich seine Überzeugung nach freier Würdigung der Beweise (Art. 168 ZPO, Art. 157 ZPO; BGE 143 III 297 E. 9.3.2 S. 333; vgl. auch Müller, DIKE-Komm-ZPO, Art. 191
N 32 ff.). Das Eigeninteresse der Berufungsklägerin beschlägt ihre Glaubwürdigkeit, ihre Angaben sind mit Vorsicht zu werten. Allerdings muss mitberücksichtigt werden, dass sie nach Ermahnung zur Wahrheit sowie unter Strafandrohung des Art. 191 Abs. 2 ZPO befragt worden ist (siehe act. 20 S. 2). Im Vordergrund steht die aussagenbezogene resp. inhaltliche Aussagenwürdigung: In Bezug auf die Glaubhaftigkeit der Angaben der Berufungsklägerin ist zu beachten, dass sie entgegen ihren Behauptungen in der Berufung - nicht stets erklärte, äthiopische Staatsangehörige zu sein, Widersprüche somit nicht nur in ihren Äusserungen zur Staatsangehörigkeit ihrer Eltern liegen. Die Berufungsklägerin trat gegenüber den Schweizer Behörden bereits unter verschiedenen Identitäten in Erscheinung, dabei gab sie als Staatsangehörigkeit jeweils Eritrea an. Im Asylverfahren führte sie aus, sie sei in Eritrea geboren und in Äthiopien aufgewachsen. Sie sei eritreische Staatsangehörige wie ihr Vater, ihre Mutter sei Äthiopierin. Ihre Eltern seien in Eritrea gestorben als sie sieben Jahre alt gewesen sei. Ihr Vater sei im Kampf gefallen, ihre Mutter an den Folgen von Krebs gestorben. Sie sei deshalb zirka im Jahre 1999 von ihrer Grossmutter nach Äthiopien geholt worden, wo sie und ihre Schwester fortan in I. [Region] gelebt hätten sowie zur Schule gegangen seien. Sie sei nie nach Eritrea zurückgekehrt und habe in Äthiopien keine eritreische Identitätskarte beantragen können. Eine äthiopische Identitätskarte habe sie auch nicht beantragen können, ihr sei gesagt worden, diese würde ihr erst mit 19 Jahren ausgestellt (act. 14; act. 6/6 = act. 10/2 = act. 7/33 S. 3 f. und 6; act. 7/16
S. 2). Gegenüber dem Zivilstandsamt gab die Berufungsklägerin im Fragebogen Aktenprüfung/NSA am 7. Juli 2016 an, keine Dokumente aus ihrem Heimatland resp. nie Dokumente von Eritrea gehabt zu haben (act. 6/4 S. 2). Auch im Begehren an die Vorinstanz vom 18. Dezember 2018 gab die Berufungsklägerin als ihre Staatsangehörigkeit Eritrea an (act. 1). Im Rahmen der unter Strafandrohung erfolgten Parteibefragung machte sie dann (erstmals) geltend, Äthiopierin zu sein (act. 20 S. 3). Die Berufungsklägerin erklärte, sie spreche eigentlich zum ersten Mal darüber, äthiopische Staatsbürgerin zu sein. Dem Staatsekretariat für Migration habe sie dies nicht gesagt. Die Berufungsklägerin entschuldigte sich und gab als Grund für die falschen Angaben zu den Personalien an, man habe ihr gesagt, dass Leute aus Äthiopien keine guten Aufenthaltsbewilligungen erhalten würden. Es sei ihr geraten worden, sich als Eritreerin auszugeben, was sie gemacht habe. Im Nachhinein fühle sie sich nicht gut dabei und sie wolle, dass alle wüssten, dass sie aus Äthiopien sei. Die Berufungsklägerin gab auf Nachfrage weiter an, bei der Einreise eine Frau kennengelernt zu haben, und sie hätten sich als Schwestern ausgegeben. Die Schwester hätte Probleme gehabt, wenn sie (die Berufungsklägerin) ihren Namen geändert sich als Äthiopierin ausgegeben hätte, da sie (die Schwester) sich selbst als Eritreerin ausgegeben habe. Die Schwester habe ihr gedroht, sich umzubringen, sollte sie (die Berufungsklägerin) ihren Namen vor ihr ändern lassen. Nun habe die Schwester ihre Personalien geändert und sie (die Berufungsklägerin) wolle nun auch ihre korrigieren. Auf vorinstanzlichen Vorhalt der Änderung ihrer Anträge zur Staatsangehörigkeit, bekräftigte die Berufungsklägerin, nicht mehr mit einer Lüge leben zu wollen und deshalb nun die Wahrheit zu sagen (act. 20 S. 3, 5 f. und 9). Zum Geburtsort befragt, gab die Berufungsklägerin an, vor den Migrationsbehörden offengelegt zu haben, dass ihr Vater Eritreer sei, sie aber in I. [Region] geboren, aufgewachsen und zur Schule gegangen sei (act. 20 S. 7). Auf die spätere Frage der Vorinstanz, ob ihre Eltern äthiopische Staatsangehörige seien, antwortete die Berufungsklägerin mit Ja. Auf die Frage, welche Staatsangehörigkeit sie besitze, antwortete sie, sie sei Äthiopierin (act. 20 S. 8).
Genau genommen sagte sie damit vor der Vorinstanz nicht aus, ihr Vater sei Eritreer, sondern sie gab lediglich an, dass sie das der Migrationsbehörde gegen- über angegeben habe. Ein Widerspruch innerhalb der vorinstanzlichen Aussagen liegt damit nicht vor. Hinzu kommt, dass auch bei einem Vater mit eritreischer Staatsangehörigkeit und einer Mutter mit äthiopischer Staatsangehörigkeit die äthiopische Staatsangehörigkeit der Berufungsklägerin nicht ausgeschlossen erscheint, umso mehr als der Vater weggegangen sei, als die Mutter im vierten Monat mir ihr schwanger war (act. 20 S. 8 oben). Insgesamt betrachtet können die Ausführungen der Berufungsklägerin zu ihrer Staatsangehörigkeit in der Parteibefragung bei der Vorinstanz trotz der Widersprüche zu ihren früheren Angaben nicht per se als unglaubhaft bezeichnet werden. Ihre Erklärung, weshalb sie ihre Angaben zur Staatsangehörigkeit änderte, erscheint plausibel und lebensnah. Es ist nicht zu erkennen, welchen Vorteil sie in einer Falschangabe zu ihrer Staats-
angehörigkeit zum jetzigen Zeitpunkt erlangen wollte könnte (vgl. insbes. auch zur Wegweisung abgewiesener Asylsuchender nach Äthiopien:
act. 37/2a-2b).
Auch wenn noch gewisse Zweifel verbleiben, so sind diese doch als nicht erheblich einzustufen, und der Beweis der äthiopischen Staatsangehörigkeit der Berufungsklägerin ist aufgrund der genannten Beweise als erbracht anzusehen. Dies führt zur Gutheissung der Berufung, zur Aufhebung von Dispositiv-Ziffer 2 des
vorinstanzlichen Urteils vom 27. März 2019 und zur Feststellung der äthiopischen Staatsangehörigkeit der Berufungsklägerin.
6.
Die Berufungsklägerin dringt mit ihrer Berufung durch. Ausgangsgemäss sind für das Berufungsverfahren keine Kosten zu erheben (Art. 107 Abs. 2 ZPO). Mangels einer Gegenpartei, von welcher eine Parteientschädigung zugesprochen werden könnte, sowie mangels gesetzlicher Grundlage für eine Entschädigung durch den Staat, entfällt die Zusprechung einer Entschädigung für das Rechtsmittelverfahren.
Die Berufungsklägerin stellte ein Begehren um gerichtliche Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes für das Berufungsverfahren (act. 35 S. 3 und 13 f.; Art. 119 Abs. 5 ZPO). Die Berufung der Berufungsklägerin erweist sich wie gesehen - nicht als aussichtslos. Es ist von der Bedürftigkeit der Berufungsklägerin auszugehen (vgl. act. 2/7, act. 6/8, act. 7/20, act. 7/23, act. 7/26) und sie war zur Wahrung ihrer Rechte im vorliegenden Verfahren auf rechtlichen Beistand angewiesen (vgl. Art. 117 und Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO). Der Berufungsklägerin ist somit für das Rechtsmittelverfahren in der Person von Rechtsanwalt MLaw
X. ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen. Dieser reichte Aufstellungen über einen Aufwand und Barauslagen ein und beantragt sinngemäss eine Entschädigung von insgesamt Fr. 2'335.25 (act. 37/3 und act. 39/4).
Unentgeltliche Rechtsvertreter werden nach den gleichen Grundsätzen entschä- digt, nach denen auch die Parteientschädigungen zugesprochen werden, wenn eine Partei selbst einen Anwalt beizieht und bezahlt. Nicht geschuldet ist daher eine Entschädigung gemäss § 3 AnwGebV, die nur besonderen Fällen vorbehalten ist (vgl. § 16 Abs. 1 und § 21 AnwGebV). Bei nicht vermögensrechtlichen Streitigkeiten richtet sich die Grundgebühr nach der Verantwortung und dem notwendigen Zeitaufwand des Anwaltes sowie nach der Schwierigkeit des Falles. Die Bemessung erfolgt grundsätzlich gemäss § 4 ff. AnwGebV, die die allgemeinen Grundsätze des § 2 Abs. 1 AnwGebV insoweit konkretisieren. Die Gebühr beträgt in der Regel Fr. 1'400 bis Fr. 16'000 und wird in Summarsachen in der Regel auf zwei Drittel bis einen Fünftel ermässigt. Der Anspruch auf die Gebühr entsteht mit
der Erarbeitung der Begründung, deckt auch den Aufwand für die allfällige Teilnahme an der Hauptverhandlung ab. Für weitere notwendige Rechtsschriften wird ein Zuschlag berechnet (§§ 5 Abs. 1, 9 und 11 Abs. 1 und 2 AnwGebV). Angesichts des für die Berufungsklägerin auf den Spiel stehenden Interesses (Feststellung ihrer Staatsangehörigkeit) wohnte dem vorliegenden Fall eine etwas erhöhte Verantwortung inne. Die tatsächlichen und rechtlichen Fragestellungen können hingegen nicht als besonders schwierig angesehen werden und der Aktenumfang war überblickbar. Insgesamt ist das vorliegende Verfahren gemessen an der Verantwortung, dem Zeitaufwand und der Schwierigkeit im unteren Rahmen anzusetzen. Zu beachten ist, dass Rechtsanwalt MLaw X. am 28. Juni 2019 eine Berufungsschrift einreichte und eine weitere Eingabe am 2. Juli 2019 machte. Die Grundgebühr ist daher auf Fr. 2'000.00 festzusetzen. Hinzu kommen die Barauslagen. Während die vom Rechtsvertreter der Berufungsklägerin geltend gemachten Auslagen für die Berufung (Fr. 49.50), das Scheiben an die Mandantschaft (Fr. 11.50), die Rücksendung der Akten an die Vorinstanz (Fr. 12.00) und die weitere Eingabe an das Obergericht (Fr. 14.80) gerade noch als nachvollziehbar erachtet werden können, trifft dies für die Kopien der vorinstanzlichen Akten über Fr. 122.50 nicht zu, da diese erst nach Ablauf der Rechtsmittelfrist angefertigt wurden (vgl. act. 35 S. 6 und act. 38). Bei der Berufungsfrist handelt sich um eine gesetzliche Frist, welche nicht erstreckt werden kann (Art. 144 Abs. 1 ZPO). Der Rechtsvertreter der Berufungsklägerin hat die Berufung innert Frist ohne die vorinstanzlichen Akten verfasst, eine nachträgliche Ergänzung wäre nicht zulässig gewesen und wurde indes auch nicht von ihm vorgenommen. Zur Abklärung, ob hinsichtlich des Schülerausweises der Berufungsklägerin keine Übersetzung im Recht lag, reichte eine Aktendurchsicht. Die Auslagen von Fr. 122.50 erweisen sich als nicht notwendig und sind nicht zu entschädigen. Die Entschädigung ist folglich auf Fr. 2'087.80 festzulegen. Hinzu kommt der Mehrwertsteuerzuschlag
(7.7 %). Rechtsanwalt MLaw X. ist folglich für seine Bemühungen und Barauslagen als unentgeltlicher Rechtsbeistand der Berufungsklägerin im Berufungsverfahren aus der Gerichtskasse mit Fr. 2'248.55 zu entschädigen. Die Berufungsklägerin ist auf die Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 Abs. 1 ZPO hinzuweisen.
Der Gesuchstellerin und Berufungsklägerin wird für das Rechtsmittelverfahren in der Person von Rechtsanwalt MLaw X. ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt.
Rechtsanwalt MLaw X. wird für seine Bemühungen und Barauslagen als unentgeltlicher Rechtsbeistand der Gesuchstellerin und Berufungsklägerin im Berufungsverfahren aus der Gerichtskasse mit Fr. 2'248.55 (7.7% Mehrwertsteuer darin inbegriffen) entschädigt.
Die Nachzahlungspflicht der Gesuchstellerin und Berufungsklägerin gemäss Art. 123 Abs. 1 ZPO bleibt vorbehalten.
Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung mit nachfolgenden Erkenntnis.
In Gutheissung der Berufung wird Dispositiv-Ziffer 2 des Urteils des Bezirksgerichtes Hinwil vom 27. Mai 2019 (EP180011-E/U01) aufgehoben und durch folgende Fassung ersetzt:
2. Es wird festgestellt, dass die Staatsangehörigkeit der Gesuchstellerin Äthiopien ist.
Für das Berufungsverfahren werden keine Kosten erhoben.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
Schriftliche Mitteilung an die Gesuchstellerin und Berufungsklägerin, an das Gemeindeamt des Kantons Zürich (Abteilung Zivilstandswesen) und das Migrationsamt des Kantons Zürich sowie an das Bezirksgericht Hinwil, je gegen Empfangsschein.
Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.
Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge-
richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG.
Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit.
Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Obergericht des Kantons Zürich
II. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. K. Würsch versandt am:
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