Zusammenfassung des Urteils LF180056: Obergericht des Kantons Zürich
Der Beschwerdeführer beantragt eine unentgeltliche Verteidigung, da er bedürftig ist und es sich nicht um einen Bagatellfall handelt. Die Schwierigkeiten im Straffall können sowohl tatsächlicher als auch rechtlicher Natur sein und müssen individuell bewertet werden. Im Beschwerdeverfahren muss der Beschwerdeführer konkrete Einwände und Rügen vorbringen, um die angefochtene Verfügung zu überprüfen. Der Beschwerdeführer konnte jedoch nicht überzeugend darlegen, dass das Verfahren tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten bereitet. Daher wurde sein Antrag auf unentgeltliche Verteidigung abgelehnt.
Kanton: | ZH |
Fallnummer: | LF180056 |
Instanz: | Obergericht des Kantons Zürich |
Abteilung: | II. Zivilkammer |
Datum: | 04.04.2019 |
Rechtskraft: | - |
Leitsatz/Stichwort: | Vorsorgliche Massnahmen |
Schlagwörter : | Berufung; Berufungskläger; Richt; Recht; Berufungsbeklagte; Berufungsbeklagten; Vorinstanz; Äusserung; Urteil; Entscheid; Tatsache; Äusserungen; Verhandlung; Berufungsklägers; Mitarbeiter; Verfügung; Parteien; Aussagen; Interesse; Klägerinnen; Massnahmen; Beweis; Beklagten; Zustellung; Gericht; Akten; Verfahren |
Rechtsnorm: | Art. 106 ZPO ;Art. 11 StGB ;Art. 28 ZGB ;Art. 29 BV ;Art. 292 StGB ;Art. 310 ZPO ;Art. 311 ZPO ;Art. 317 ZPO ;Art. 8 BV ;Art. 90 BGG ; |
Referenz BGE: | 103 II 161; 122 III 449; 124 V 389; 130 II 473; 131 V 107; 135 I 187; 138 III 641; 91 II 401; |
Kommentar: | - |
Obergericht des Kantons Zürich
II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: LF180056-O/U
Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. P. Diggelmann, Vorsitzender, Oberrichterin
lic. iur. M. Stammbach und Oberrichter Dr. P. Higi sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. K. Houweling-Wili
Urteil vom 4. April 2019
in Sachen
1. A. ,
2. ...
Beklagter 1 und Berufungskläger,
gegen
1, 2 vertreten durch Fürsprecher X1. und / Rechtsanwalt lic. iur. X2. ,
betreffend
Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichtes des Bezirksgerichtes Bülach vom 10. Oktober 2018 (ET170010)
Erwägungen:
1.
A. (Beklagter 1 und Berufungskläger, nachfolgend Berufungskläger) war bis Ende März 2017 Mitarbeiter der B. Schweiz AG. Er erhob gegen- über der B. AG und der B. Schweiz AG (Klägerinnen und Berufungsbeklagte, nachfolgend auch nur Berufungsbeklagte) mehrfach den Vorwurf, ein namentlich genanntes Geschäftsleitungsmitglied der Berufungsbeklagten 1 habe eine Mitarbeiterin der Berufungsbeklagten 2 vergewaltigt und sexuell missbraucht sowie möglicherweise weitere Mitarbeiterinnen in ihrer sexuellen Integrität verletzt. In diesem Zusammenhang warf der Berufungskläger den Berufungsbeklagten vor, die angeblichen Straftaten zu vertuschen. Er verlangte unter anderem die Entlassung des betreffenden Geschäftsleitungsmitglieds unter Androhung, die Öffentlichkeit zu informieren, sollte seinen Forderungen nicht nachgekommen werden (act. 1 S. 3 ff.; act. 17).
Die Berufungsbeklagten gelangten mit Eingabe vom 15. Dezember 2017 ans Einzelgericht des Bezirksgerichts Bülach. Im Rahmen superprovisorischer und vorsorglicher Massnahmen vor Rechtshängigkeit der Hauptsache ersuchten sie gegenüber dem Berufungskläger und der fraglichen Mitarbeiterin um ein Äusserungsverbot. Das Einzelgericht entsprach dem Begehren zunächst superprovisorisch mit Verfügung vom 15. Dezember 2017 (act. 5) und anschliessend vorsorglich mit Urteil vom 10. Oktober 2018 (act. 72 = act. 79). Im Einzelnen erkannte es das Folgende:
1. Dem Beklagten 1 wird unter Androhung der Straffolgen von Art. 292 StGB (Busse bis Fr. 10'000.-) im Widerhandlungsfall einstweilen verboten, sich gegenüber Mitarbeitern der B. -Gruppe, Dritten öffentlich wörtlich sinngemäss wie folgt zu äussern, bei solchen Äusserungen mitzuwirken diese weiter zu verbreiten:
ein Geschäftsleitungsmitglied der Klägerin 1, namentlich Herr C. , habe eine mehrere Mitarbeiterinnen der B. vergewaltigt sexuell genötigt sexuell belästigt anderweitig in ihrer sexuellen Integrität verletzt;
die Klägerinnen ihre Organe hätten ihre Fürsorgepflichten gegenüber Mitarbeiterinnen der B. , namentlich gegenüber der Beklagten 2, im Zu-
sammenhang mit angeblichen Delikten gemäss lit. a verletzt;
die Klägerinnen ihre Organe hätten infolge ihrer angeblichen Fürsorgepflichtverletzung eine vorsätzliche Körperverletzung zum Nachteil der Beklagten 2 begangen;
die Klägerinnen ihre Organe duldeten sexuelle Übergriffe auf Mitarbeiterinnen der B. ;
die Klägerinnen ihre Organe vertuschten Straftaten eines Geschäftsleitungsmitglieds, namentlich angebliche Delikte gemäss lit. a, sie versuchten, diese zu vertuschen.
Von diesem Verbot ausgenommen sind Äusserungen gegenüber sachlich und funktionell zuständigen Behörden, insbesondere Strafverfolgungsbehörden, behandeln-
den Ärzten und Therapeuten sowie mandatierten Rechtsanwälten.
Auszug aus dem Strafgesetzbuch (StGB):
Art. 292 Ungehorsam gegen amtliche Verfügungen
Wer der von einer zuständigen Behörde einem zuständigen Beamten unter Hinweis auf die Strafdrohung dieses Artikels an ihn erlassenen Verfügung nicht Folge leistet, wird mit Busse bestraft.
Den Klägerinnen wird eine Frist von 30 Tagen ab Zustellung dieses Urteils angesetzt, um direkt beim zuständigen Gericht eine Klage in der Hauptsache anzuheben.
Sofern die Hauptklage nicht innert Frist eingereicht wird, fallen die vorsorglichen Massnahmen ohne Weiteres dahin.
In Bezug auf die Beklagte 2 wird das Begehren der Klägerinnen abgewiesen. 4.-9. Gerichtskosten / Parteientschädigung / Mitteilung / Rechtsmittelbelehrung.
Gegen dieses Urteil erhob der Berufungskläger mit Eingabe vom 29. Oktober 2018 Berufung mit den sinngemässen Anträgen, es sei das angefochtene Urteil aufzuheben und das Begehren der Berufungsbeklagten abzuweisen unter Kostenund Entschädigungsfolgen zu Lasten der Berufungsbeklagten (act. 80). Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (act. 1-77). Den ihm mit Verfügung vom 1. November 2018 auferlegten Kostenvorschuss leistete der Berufungskläger innert einer Nachfrist (act. 84-89). Mit Schreiben vom 17. Dezember 2018 reichte der Berufungskläger weitere Beilagen ein (act. 90 und act. 91). Sodann wurde dem Berufungskläger mit Verfügung vom 26. Februar 2019 eine Kopie des Protokolls der Verhandlung bei der Vorinstanz vom 21. Septem-
ber 2018 zugestellt und Frist angesetzt, um sich gegebenenfalls dazu zu äussern (act. 92). Eine Stellungnahme ging nicht ein. Auf weitere prozessleitende Anordnungen wurde verzichtet. Das Verfahren erweist sich als spruchreif.
2.
2.1. Erstinstanzliche Entscheide über vorsorgliche Massnahmen sind mit Berufung anfechtbar (Art. 308 Abs. 1 lit. b ZPO). Das Berufungsverfahren richtet sich nach den Art. 308 ff. ZPO. Die Berufung ist bei der Rechtsmittelinstanz innert der Rechtsmittelfrist schriftlich und begründet einzureichen (Art. 311 Abs. 1 ZPO). Aus der Begründungspflicht ergibt sich zudem, dass die Berufung Rechtsmittelanträge zu enthalten hat. Mit der Berufung kann die unrichtige Rechtsanwendung und die unrichtige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht werden
(Art. 310 ZPO). Neue Tatsachen und Beweismittel werden nur noch berücksichtigt, wenn sie ohne Verzug vorgebracht werden und trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten (Art. 317 Abs. 1 ZPO).
2.3. Die vorliegende Berufung des Berufungsklägers vom 28. Oktober 2018 wurde innert der Rechtsmittelfrist schriftlich, mit Anträgen versehen und begründet bei der Kammer als der zuständigen Rechtsmittelinstanz eingereicht. Der Berufungskläger ist durch den angefochtenen Entscheid beschwert und zur Berufung legitimiert, weshalb auf die Berufung einzutreten ist.
3.
Im vorinstanzlichen Verfahren wurden die Parteien nach Durchführung eines einfachen Schriftenwechsels und der Sistierung des Verfahrens vom 15. Februar bis 11. Juli 2018 (act. 27, act. 32, act. 38 und act. 45), auf den 21. September 2018 zur mündlichen Verhandlung vorgeladen (act. 62). Anlässlich dieser Verhandlung äusserten sich die Parteien mehrmals mündlich und reichten teilweise neue Beilagen ein. Die Vorinstanz erachtete die nach dem ersten Schriftenwechsel vorgebrachten neuen Tatsachen und Beweismittel als unbeachtlich und ging in ihrem Entscheid nicht weiter darauf ein.
Sodann legte die Vorinstanz im angefochtenen Urteil die Voraussetzungen für die Anordnung vorsorglicher Massnahmen sowie die Grundlagen der Persönlichkeitsverletzung gemäss Art. 28 ZGB zutreffend dar, weshalb darauf verwiesen werden kann (act. 79 S. 7 ff). Vor diesem Hintergrund bejahte die Vorinstanz im Rahmen
der Hauptsachenprognose die persönlichkeitsverletzende Eigenschaft im Sinne von Art. 28 ZGB der Äusserungen des Berufungsklägers, die dieser, unbestrittenermassen getätigt hatte und durch die vorgelegten E-Mails und SMS-Verläufe belegt waren. Die Vorinstanz hält dazu fest, der Adressatenkreis der Äusserungen sei zunehmend ausgedehnt worden und die Vorwürfe seien immer primitiver und herabsetzender geworden. Es zeige sich eine klare Eskalationskette. Jedenfalls die letzten Äusserungen seien in herabsetzender Art und Weise erfolgt, weshalb sie ungeachtet ihres Wahrheitsgehalts als ehrverletzend zu bezeichnen seien, und die Persönlichkeit der Berufungsbeklagten verletzen würden. Rechtfertigungsgründe seien weder vorgebracht worden noch ersichtlich. Angesichts des vergangenen Verhaltens und des wenig einsichtigen Verhaltens des Berufungsklägers im vorliegenden Prozesses sei glaubhaft, dass eine Persönlichkeitsverletzung drohen würde (act. 79 S. 7 ff.). Im Weiteren erwog die Vorinstanz zur Nachteilsprognose, zur Dringlichkeit und zur Verhältnismässigkeit, dass mit den Verletzungen den Berufungsbeklagten eine Rufund Reputationsschädigung drohe, welche nur schwer wieder gutzumachen sei, auch wenn ein nachträglicher Rechtsschutz möglich wäre. Angesichts der Schwere sei auch die Dringlichkeit glaubhaft, und die beantragten Massnahmen erschienen verhältnismässig, zumal für den Berufungskläger keine eigentlichen Nachteile ersichtlich seien. Allerdings sei insofern eine Einschränkung anzubringen, als eine allfällige Äusserung gegenüber sachlich und funktionell zuständigen Behörden, Ärzten und Therapeuten sowie mandatierten Rechtsanwälten zulässig bleibe (act. 79 S. 10 f.).
Dagegen macht der Berufungskläger zunächst geltend, der von den Berufungsbeklagten als Beweismittel eingereichte Untersuchungsbericht (Beilage 4/22) hätte nicht zugelassen werden dürfen, weil er nicht neutral, unabhängig und objektiv abgefasst worden sei. So bestehe einerseits eine finanzielle Abhängigkeit zwischen der Verfasserin und den Berufungsbeklagten als Auftraggeber, und andererseits habe eine private Verbindung zwischen der Verfasserin und dem bei der Vorinstanz als Beklagte 2 aufgeführten Opfer bestanden, welche aus hier nicht relevanten Gründen gestoppt worden sei. Letztere Verbindung sei erst jetzt bekannt geworden und habe nicht früher in den Prozess eingebracht werden kön- nen. Zudem sei er nicht im Rahmen einer Befragung in die Untersuchung einbe-
zogen worden (act. 80 S. 3 f.). Der Untersuchungsbericht widerspreche auch den eingereichten Strafakten wie die Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts des Bezirksgerichts Bülach vom 20. Juli 2018 in Sachen Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland gegen C. . Die Vorinstanz habe diese von der Beklagten 2 anlässlich der Verhandlung eingereichte Verfügung zu Unrecht nicht berücksichtigt, zumal es sich um ein echtes Novum handle, das nicht früher hätte eingereicht werden können. Es enthalte wahrheitsgetreue Aussagen zu den begangenen Straftaten und der Behandlung dieser Fälle bei den Berufungsbeklagten (act. 80
S. 5). Die von ihm gemachten Aussagen würden sich in den diversen Strafverfahren immer mehr bewahrheiten und seien auch von der Beklagten 2 im vorinstanzlichen Verfahren bestätigt worden (act. 80 S. 4 f.).
Ferner rügt der Berufungskläger, seine SMS vom 13. Dezember 2017 dürfte hier nicht berücksichtigt werden, weil diese alleine an C. gerichtet gewesen sei und Herr C. selber die SMS öffentlich gemacht habe (act. 80 S. 5). Sodann macht der Berufungskläger einerseits Ausführungen zu den privatrechtlichen Pflichten des Verwaltungsrats der Berufungsbeklagten (act. 80 S. 6 ff.) und stellt sich andererseits auf den Standpunkt, dass es nach Art. 11 Abs. 2 StGB seine Pflicht gewesen sei, die Vorkommnisse zu melden (act. 80 S. 7 f.). Ferner sollte es ihm erlaubt sein, sich auch mit seiner Familie sowie dem Arbeitgeber über die vorliegende Sache zu unterhalten, andernfalls er deren berechtigte Fragen, insbesondere diejenige, warum das beschuldigte Geschäftsleitungsmitglied Strafanzeige gegen ihn erhoben habe, nicht beantworten könne (act. 80 S. 9). Auch sei das Rechtsgleichheitsgebot von Art. 8 BV verletzt, indem die Klage gegen ihn gutgeheissen und gegen die Beklagte 2 abgewiesen worden sei. Er sei von der ganzen Angelegenheit auch schwer psychisch betroffen. So bekäme auch er Hilfe von der Zürcher Opferhilfestelle, wenn er sich äussern dürfte, weshalb der angefochtene Entscheid auch gegen das Opferhilfegesetz verstosse (act. 80 S. 9 f.).
Schliesslich macht der Berufungskläger geltend, das im Urteil mehrfach zitierte Protokoll der Verhandlung vom 21. September 2018 sei dem Urteil nicht beigelegt und ihm auf Verlangen auch nicht ausgehändigt worden (act. 80 S. 2).
4.
Gemäss Art. 29 Abs. 2 BV haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Daraus wird auch eine allgemeine Aktenführungspflicht der Behörden abgeleitet, als Gegenstück zum Akteneinsichtsund Beweisführungsrecht der Parteien (GEROLD STEINMANN, in: St. Galler BV-Kommentar, 3. Aufl. 2014, Art. 29 N 55). Namentlich hat das Gericht alle entscheidrelevanten Abklärungen, Einvernahmen und Verhandlungen zu protokollieren (BGer 1C_457/2015 vom 03.05.2016, E. 2.2 mit Hinweis auf BGE 130 II 473 E. 4.2 und BGE 124 V 389 E. 4a und b). Die Zivilprozessordnung hat den Anspruch auf rechtliches Gehör in Art. 53 Abs. 1 verankert und hält in Abs. 2 konkretisierend fest, dass die Parteien insbesondere die Akten einsehen und Kopien anfertigen lassen können, soweit keine überwiegenden öffentlichen privaten Interessen entgegenstehen.
Eine Pflicht des Gerichtes, Verhandlungsprotokolle dem Entscheid beizulegen, besteht nicht. Eine Partei hat indessen das Recht, Verhandlungsprotokolle einzusehen. Aus den Akten ergibt sich, dass der Berufungskläger die Vorinstanz nach Eröffnung des angefochtenen Urteils mit Schreiben vom 17. Oktober 2018 um Zustellung des Protokolls der Verhandlung vom 21.September 2018 ersucht hatte (act. 76). Dass er vor dem Entscheid erfolglos um Einsicht in das Protokoll ersucht hat, behauptet er nicht. Soweit ersichtlich war die Vorinstanz dem erst nach der Eröffnung des Entscheides gestellten Ersuchen nicht nachgekommen. Damit wurde das rechtliche Gehör des Berufungsklägers verletzt. Auf Grund seiner formellen Natur führt eine Verletzung des rechtlichen Gehörs - ungeachtet der Erfolgsaussichten des Rechtsmittels in der Sache selbst grundsätzlich zur Aufhebung des angefochtenen Entscheides (BGE 135 I 187 E. 2.2; BGE 132 V
387 E. 5.1; BGer 8C_529/2016 vom 26. Oktober 2016 E. 4.2. 1). Da vorliegend die Verletzung erst nach Zustellung des Entscheides während laufender Rechtsmittelfrist erfolgt war, vermochte sie den angefochtenen Entscheid indes nicht unmittelbar zu beschlagen. Dieser kann ohne Verletzung des rechtlichen Gehörs zustande und es war die versäumte Handlung lediglich nachzuholen. Dementsprechend wurde dem Berufungskläger unter Zustellung einer Kopie des Protokolls der Verhandlung vom 21. September 2018 mit Verfügung vom 26. Februar 2019 Gelegenheit gegeben, sich in Ergänzung seiner Berufungsschrift dazu zu äussern (act. 92). Diese Sendung konnte dem Berufungskläger nicht zugestellt werden und wurde von der Post mit dem Vermerk Nicht abgeholt retourniert (act. 93/1).
Bei einer eingeschriebenen Postsendung, die nicht abgeholt worden ist, gilt die Sendung am siebten Tag nach dem erfolglosen Zustellungsversuch als zugestellt, sofern die Person mit einer Zustellung rechnen musste (Art. 138 Abs. 3
lit. a ZPO). A. hat am 29. Oktober 2018 das Rechtsmittelverfahren beim Obergericht eingeleitet (act. 80). Er musste daher mit gerichtlichen Sendungen rechnen, weshalb die Zustellfiktion ohne weiteres zum Tragen kommt. Demnach gilt die Verfügung vom 26. Februar 2019 als am 9. März 2019 zugestellt.
5.
Der zivilrechtliche Persönlichkeitsschutz setzt (im Unterschied zum strafrechtlichen Ehrenschutz gemäss Art.173 f. StGB) tatbestandsmässig nicht voraus, dass die getätigten Aussagen unwahr bzw. wider besseres Wissen sind. Für die Beantwortung der Frage, ob eine bestimmte Tatsachenbehauptung, eine Meinungsäusserung, ein Werturteil ein Kommentar den Tatbestand der Persönlichkeitsverletzung erfüllt, kommt es daher nicht darauf an, ob die behauptete Tatsache die Wahrheit unrichtig, unvollständig ungenau widergibt bzw. ob die geäusserte Kritik fundiert ist (vgl. BGE 122 III 449 E. 3a). Massgebend ist allein, ob die betroffene Person in den Augen eines durchschnittlichen Betrachters in ihrem Ansehen herabgesetzt wird (BGer 5A_458/2018 vom 06.09.2018 E. 4.3.3). Den grundsätzlich persönlichkeitsverletzenden Charakter seiner Äusserungen bestreitet der Berufungskläger sodann nicht.
Der Wahrheitsgehalt der behaupteten Tatsache die Begründetheit der erhobenen Kritik kommt allerdings bei der Klärung der Frage ins Spiel, ob die Verletzung unerlaubt, also widerrechtlich ist (BGer 5A_458/2018 vom 06.09.2018 E. 4.3.3; vgl. BGE 103 II 161 E. 1c; BGE 91 II 401 E. 3 f.; zum Ganzen auch Urteil 5A_658/2014 vom 06.05.2015 E. 8.2). Die Veröffentlichung unwahrer Tatsachen ist an sich widerrechtlich. Nur in seltenen, speziell gelagerten Ausnahmefällen kann an der Verbreitung unwahrer Tatsachen ein hinreichendes Interesse bestehen. Hingegen ist die Verbreitung wahrer Tatsachen nach der Rechtsprechung grundsätzlich durch ein überwiegendes öffentliches Interesse (Informationsauftrag der Presse) auch durch ein überwiegendes privates Interesse gerechtfertigt. Eine Interessenabwägung ist im Einzelfall unentbehrlich und eine Rechtfertigung regelmässig gegeben, wenn die berichtete wahre Tatsache einen Zusammenhang mit der öffentlichen Tätigkeit Funktion der betroffenen Person hat. Demgegenüber erscheint die wahre Berichterstattung / Äusserung aber auch dann widerrechtlich, wenn sie bspw. den Geheimoder Privatbereich betreffen die Form der Darstellung unnötig verletzend ist (BGE 138 III 641 E. 4.1.1 und E. 4.1.2, je mit Hinweisen).
Die Vorinstanz erachtete anhand der bisher getätigten, belegten und auch nicht bestrittenen Aussagen des Berufungsklägers, insbesondere der zunehmenden Eskalation in der Form der Darstellung der Äusserungen gegenüber den verschiedenen Mitarbeiter der Berufungsbeklagten, eine unnötige Verletzung als wahrscheinlich. Das überzeugt und der Berufungskläger vermag auch im Berufungsverfahren diese Einschätzung nicht zu ändern. Es trifft zwar zu, dass die letzte dokumentierte Äusserung des Berufungsklägers eine SMS darstellt, die dieser einzig und direkt dem betroffenen Geschäftsleitungsmitglied geschickt hat (vgl. act. 4/26). Das alleine, wie auch die übrigen an höhere Angestellte der Berufungsbeklagten gesandten Nachrichten (vgl. act. 4/9, act. 4/11, act. 4/13,
act. 4/15, act. 4/17, act. 4/21 und act. 4/24-25), vermögen wohl keine Persönlichkeitsverletzung im Sinne von Art. 28 ZGB zu begründen. Auf Grund der gewählten Formulierungen in den E-Mails, SMS und insbesondere des Wortlautes dieser letzten Nachricht ist aber zu Recht davon auszugehen, dass im Falle des Ganges an die Öffentlichkeit dieser in derselben Art und Weise erfolgen würde, wie die letzte getätigte Äusserung. Damit wäre sie unnötig verletzend und damit unabhängig ihres Wahrheitsgehaltes nach dem vorstehend Gesagten widerrechtlich. Auf Grund der unnötigen Verletzung fallen nach derselben Überlegung auch die übrigen Rechtfertigungsgründe ausser Betracht. Insofern erübrigt sich von Vornherein eine Auseinandersetzung mit der vom Berufungskläger vorgebrachten Rechtfertigung gestützt auf Art. 11 Abs. 2 StGB. Lediglich der Vollständigkeit halber ist hierzu zu bemerken, dass Art. 11 Abs. 2 StGB ohnehin keinen eigenen
Straftatbestand darstellt, sondern das Begehen von strafbaren Handlungen durch Unterlassen regelt.
Selbst wenn die Anschuldigungen des Berufungsklägers gegen die Berufungsbeklagten nun aber sachlich vorgetragen würden, so wäre im heutigen Zeitpunkt eine drohende Persönlichkeitsverletzung dennoch zu bejahen, weil der Berufungskläger die Beweislast für das Vorliegen von Rechtfertigungsgründen trägt (vgl. etwa BSK ZGB I-MEILI, 6. Aufl. 2018, Art. 28 N 56) und er den Wahrheitsgehalt seiner Aussagen nicht glaubhaft darzulegen vermag. Zum Beweis der Wahrheit seiner Aussagen stützt sich der Berufungskläger auf die strafrechtliche Verfügung des Zwangsmassnahmengerichtes des Bezirksgerichtes Bülach vom
20. Juli 2018 gegen C. (act. 71/1). Dieses ordnet jedoch lediglich Ersatzmassnahmen an und ist daher nicht geeignet, verlässliche Aussagen über den Wahrheitsgehalt der Behauptungen im Zusammenhang mit angeblich begangenen Straftaten zu machen. Dafür genügen auch die bei der Vorinstanz gemachten Aussagen der Beklagten 2 nicht. Insofern blieb damit auch der von den Berufungsbeklagten als (Gegen-)Beweis für die Unwahrheit eingereichte und als
act. 4/22 bei den Akten liegenden Untersuchungsbericht von Vornherein irrelevant und es erübrigte sich eine Auseinandersetzung mit seiner Beweismittelqualität. Daran ändert sich auch im Rechtsmittelverfahren nichts, weshalb nicht weiter auf die diesbezüglichen Rügen des Berufungsklägers einzugehen ist. Ein hinreichendes Interesse für die Verbreitung unwahrer Tatsachen, die in der Regel widerrechtlich ist, besteht nicht.
Der Berufungskläger hat den Berufungsbeklagten sodann mit der Veröffentlichung gedroht (act. 4/17, act. 4/24), weshalb allein seine gegenteiligen Beteuerungen im Verfahren nicht zu überzeugen vermögen. Demnach ist zusammenfassend festzuhalten, dass die Vorinstanz zutreffend von einer positiven Hauptsachenprognose ausging.
Die Feststellungen der Vorinstanz zu den weiteren Voraussetzungen für die Anordnung vorsorglicher Massnahmen, namentlich das Vorliegen des nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteils und der Dringlichkeit beanstandet der Berufungskläger nicht, weshalb hier darauf abgestellt werden kann. Im Rahmen der
Verhältnismässigkeit schränkte die Vorinstanz das beantragte Äusserungsverbot ein. Äusserungen sind zulässig gegenüber sachlich und funktionell zuständigen Behörden, behandelnden Ärzten und Therapeuten sowie mandatierten Rechtsanwälten. Den Ausführungen des Berufungsbeklagten in der Berufungsschrift ist daher entgegenzuhalten, dass er sich gegenüber der Opferberatung Zürich, welche den gesetzlichen Auftrag der Information, Beratung und Unterstützung von Opfern gemäss OHG erfüllt, durchaus äussern darf. Diesem Interesse wurde bereits Rechnung getragen. Hingegen erachtete die Vorinstanz das Interesse des Berufungsklägers, sich gegenüber der Familie und dem Arbeitgeber äussern zu können, im Verhältnis zum Interesse der Berufungsbeklagten als weniger gewichtig, indem weder die Familie noch der Arbeitgeber des Berufungsklägers von den genannten Ausnahmen umfasst werden. Diese Einschätzung ist zu teilen, zumal weder behauptet noch ersichtlich ist, welche konkreten Nachteile dem Berufungskläger durch das Verbot der genannten Äusserungen erwachsen sollten. Im Übrigen ist es dem Berufungskläger nicht verwehrt, allgemeine Aussagen zu den Verfahren zu machen, um nahestehende Personen den Arbeitgeber zu informieren; lediglich die in Ziff. 1 a-e des angefochtenen Urteils genannten Äusserungen sind untersagt. Wird der Berufungskläger von seiner Familie auf die gegen ihn erhobene Strafanzeige angesprochen, so ist ihm möglich und zuzumuten, den Hinweis auf einen Persönlichkeitsverletzungsstreit anzubringen.
Ferner verkennt der Berufungskläger die Bedeutung des Rechtsgleichheitsgebotes gemäss Art. 8 BV. Nach ständiger Rechtsprechung ist der Grundsatz der rechtsgleichen Behandlung verletzt (Abs. 1), wenn rechtliche Unterscheidungen getroffen werden, für die ein vernünftiger Grund in den zu regelnden Verhältnissen nicht ersichtlich ist, wenn Unterscheidungen unterlassen werden, welche sich aufgrund der Verhältnisse aufdrängen. Die Rechtsgleichheit wird insbesondere dann verletzt, wenn Gleiches nicht nach Massgabe seiner Gleichheit gleich Ungleiches nicht nach Massgabe seiner Ungleichheit ungleich behandelt wird. Vorausgesetzt ist, dass sich die ungerechtfertigte Gleichbzw. Ungleichbehandlung auf eine wesentliche Tatsache bezieht (BGer 2C_578/2018 Urteil vom 04.02.2019 E. 5.2; BGE 131 V 107 E. 3.4.2).
Der Anspruch auf rechtsgleiche Behandlung setzt demnach voraus, dass sich der rechtlich zu beurteilende Sachverhalt beim Berufungskläger mit demjenigen bei der Beklagten 2 deckt. Das trifft jedoch nicht zu. Im Gegensatz zum Berufungskläger wurde das Vorliegen der Voraussetzung eines drohenden Nachteils in Bezug auf die Beklagte 2 verneint, weshalb die Anordnung vorsorglicher Massnahmen bereits deshalb scheiterte und die Klage gegen die Beklagte 2 abgewiesen wurde (act. 79 S. 9 f.). Wie vorstehend gezeigt, ist die Hauptsachenprognose gegenüber dem Berufungskläger hingegen positiv, weshalb eine gleiche Beurteilung der Klagen gegen den Berufungskläger und die Beklagte 2 bereits deshalb nicht geboten ist.
Aus all diesen Gründen erweist sich die Berufung insgesamt als unbegrün- det und ist abzuweisen. Das angefochtene Urteil ist zu bestätigen.
6.
Die Prozesskosten werden grundsätzlich der unterliegenden Partei auferlegt (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Ausgangsgemäss wird der Berufungskläger für das Berufungsverfahren kostenund entschädigungspflichtig.
Die Entscheidgebühr im Kanton Zürich berechnet sich nach der Gebührenverordnung des Obergerichts vom 8. September 2010 (GebV OG). In nicht vermögensrechtlichen Streitigkeiten beträgt die Gebühr in der Regel Fr. 300.-bis Fr. 13'000.--. Unter Berücksichtigung von Streitinteresse, Zeitaufwand, Schwierigkeit des Falles und einer Reduktion wegen der summarischen Verfahrensart, ist
die Gebühr in Anwendung von § 2 Abs. 1 lit. a, c und d, § 5 Abs. 1, § 8 Abs. 1 und
§ 12 Abs. 1 und 2 GebV OG auf Fr. 2'000.-festzusetzen, dem Berufungskläger aufzuerlegen und aus dem von ihm geleisteten Kostenvorschuss zu beziehen. Eine Parteientschädigung ist den Berufungsbeklagten mangels ihnen entstandener Umtriebe, die zu entschädigen wären, nicht zuzusprechen.
Es wird erkannt:
Die Berufung wird abgewiesen. Das Urteil des Einzelgerichts des Bezirksgerichts Bülach vom 10. Oktober 2018 wird bestätigt.
Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 2'000.-festgesetzt.
Die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens werden dem Berufungskläger auferlegt und mit dem von ihm geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Berufungsbeklagten unter Beilage eines Doppels von act. 80 und act. 90, sowie an das Bezirksgericht Bülach und an die Obergerichtskasse, je gegen Empfangsschein.
Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.
Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG.
Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit.
Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Obergericht des Kantons Zürich
II. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
versandt am:
5. April 2019
lic. iur. K. Houweling-Wili
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