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Urteil Obergericht des Kantons Zürich (ZH)

Kopfdaten
Kanton:ZH
Fallnummer:LF110122
Instanz:Obergericht des Kantons Zürich
Abteilung:II. Zivilkammer
Obergericht des Kantons Zürich Entscheid LF110122 vom 26.01.2012 (ZH)
Datum:26.01.2012
Rechtskraft:-
Leitsatz/Stichwort:Testamentseröffnung
Schlagwörter : Berufung; Berufungskläger; Urteil; Verfügung; Berufungsklägers; Vorschuss; Nachlass; Beiständin; Testament; Erben; Geleistet; Eröffnung; Beschwerde; Bundesgericht; Entscheid; Berufungskläger; Vertreten; Testamentseröffnung; Verfahren; Ehefrau; Erblasserin; Ttmmjjjj; Vorinstanz; Obergericht; Verfügungen; Vorgenommen; Frist; II-Karrer; Nachlassvermögen
Rechtsnorm: Art. 106 ZPO ; Art. 417 ZGB ; Art. 553 ZGB ; Art. 557 ZGB ; Art. 559 ZGB ; Art. 90 BGG ;
Referenz BGE:-
Kommentar zugewiesen:
Spühler, Basler Kommentar zur ZPO, Art. 321 ZPO ; Art. 311 ZPO, 2017
Weitere Kommentare:-
Entscheid

Obergericht des Kantons Zürich

II. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: LF110122-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. A. Katzenstein, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur.

P. Hodel und Ersatzrichterin Prof. Dr. I. Jent-Sørensen sowie Gerichtsschreiber lic. iur. T. Engler.

Urteil vom 26. Januar 2012

in Sachen

  1. ,

    Berufungskläger, vertreten durch B. ,

    betreffend Testamentseröffnung

    im Nachlass von C. , gestorben tt.mm.2011 / tt.mm.2011, wohnhaft gewesen [Adresse],

    Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichtes Erbschaftssachen des Bezirkes Zü- rich vom 8. November 2011 (EL110515)

    Erwägungen:

    I.

    1. Am tt.mm.2011 verstarb C. (Erblasserin), geboren tt.mm.jjjj, mit letztem Wohnsitz in D. (act. 2a). Die Erblasserin hinterliess als gesetzliche Erben ihren Vater, den Berufungskläger, sowie ihre Mutter E. , geb. tt.mm.jjjj (act. 9 S. 2).

    2. Mit Urteil vom 8. November 2011 eröffnete die Vorinstanz das Testament der Erblasserin vom 14. Mai 2011, mit welchem die Erblasserin ihren Bruder F. , geb. tt.mm.jjjj, als Alleinerben eingesetzt hatte (act. 9). Das Urteil wurde der bevollmächtigten Vertreterin und Ehefrau des Berufungsklägers, Frau

      B. (vgl. act. 5b, Vollmacht vom 30. Juni 2011), am 18. November 2011 zugestellt (act. 7).

    3. Mit Eingabe vom 21. November 2011 (Datum Poststempel: 22. November 2011) erhob der Berufungskläger, vertreten durch seine Ehefrau, rechtzeitig Berufung gegen das Urteil vom 8. November 2011. Darin rügt der Berufungskläger, im angefochtenen Urteil würden Auskünfte über den Nachlassumfang fehlen, und er beantragt, diese Auskünfte seien zu erteilen (act. 10).

    4. Mit Verfügung vom 28. November 2011 wurde dem Berufungskläger eine Frist von 10 Tagen angesetzt, um für die Kosten des Berufungsverfahrens einen Vorschuss von Fr. 600.00 zu leisten (act. 13). Da der Vorschuss innert Frist nicht geleistet wurde (act. 14, 16), wurde dem Berufungskläger mit Verfügung vom 21. Dezember 2011 eine 5tägige Nachfrist zur Leistung des Vorschusses gemäss Verfügung vom 28. November 2011 angesetzt, verbunden mit der Androhung, dass bei erneuter Säumnis auf die Berufung nicht eingetreten würde

      (act. 17). Daraufhin wurde der Vorschuss fristgemäss geleistet (act. 19).

    5. Am 3. Januar 2012 teilte F. dem Gerichtsschreiber mit, dass der Berufungskläger mit Beschluss der Sozialbehörde G. vom 12. Dezember 2011 verbeiständet worden sei, weil sich die Ehefrau des Berufungsklägers von

diesem trennen wolle, und dass H. von der I. als Beiständin bestellt worden sei (act. 20). Die angeordnete Beistandschaft stützt sich auf Art. 392 Ziff. 1 und Art. 393 Ziff. 2 ZGB. Die Beiständin erhielt gemäss Beschluss vom

12. Dezember 2011 den Auftrag, den Berufungskläger rechtskräftig zu vertreten sowie sein Einkommen und Vermögen zu verwalten und seine Interessen bei der Trennung von seiner Ehefrau zu vertreten (act. 21).

6. Die Akten des vorinstanzlichen Verfahrens wurden beigezogen (act. 1- 7). Das Verfahren erweist sich als spruchreif.

II.

  1. Die erfolgte Verbeiständung des Berufungsklägers hebt die Handlungsfähigkeit des Berufungsklägers nicht auf (vgl. Art. 417 Abs. 1 ZGB) und hat keinen Einfluss auf vor der Bestellung der Beiständin vorgenommene Rechtshandlungen des Berufungsklägers, wie insbesondere die Erteilung der vorerwähnten Vollmacht vom 30. Juni 2011 an B. (act. 5b). Die Beistandschaft zeigt daher keine Auswirkungen auf das Berufungsverfahren, und die Vollmacht vom 30. Juni 2011 besteht ungeachtet der Verbeiständung weiter, trotz der angeblichen Trennungsabsicht der Bevollmächtigten.

    Da das erbrechtliche Verfahren indes mit den vermögensrechtlichen Belangen des Berufungsklägers (und damit mit dem Aufgabenbereich der Beiständin) zusammenhängt, ist der Beiständin vom heute gefällten Entscheid Kenntnis zu geben.

  2. Der Berufungskläger ist wie erwähnt der Ansicht, die Vorinstanz hätte die Testamentseröffnung mit der Angabe von Informationen zum Nachlassvermö- gen verbinden müssen (act. 10).

  3. Zweck der Testamentseröffnung ist die Einräumung einer Kontrollmög- lichkeit an die Beteiligten durch Bekanntgabe des Verfügungsinhalts. Die beteiligten Personen können so beispielsweise Streichungen und Einschübe in der Urkunde oder die Erfüllung der gesetzlichen Formerfordernisse prüfen. Inhalt des

    Eröffnungsverfahrens ist demnach die Kenntnisnahme der Behörden vom Inhalt der eingelieferten Verfügungen und die Bekanntgabe dieses Inhalts an die beteiligten Personen. Die Aufgabe des Richters erschöpft sich damit hauptsächlich in der auf die Eröffnung folgenden Mitteilung, die ihrerseits Ausgangspunkt für die Monatsfrist zur Aushändigung der Erbbescheinigung gemäss Art. 559 ZGB an die eingesetzten Erben ist und dem Lauf weiterer Fristen dient. Die Prüfungspflicht der Behörde umfasst in diesem Zusammenhang lediglich die Untersuchung, ob alle eingelieferten Dokumente nach ihrem Inhalt (nicht nach der Bezeichnung o- der Form) als eröffnungsfähige Willenserklärungen des Erblassers von Todes wegen erscheinen und wer prima facie als Berechtigter daraus hervorgeht. Es handelt sich um eine unpräjudizielle Prüfung ohne materiellrechtliche Wirkung. Der Eröffnungsrichter hat mit anderen Worten nur eine vorläufige Prüfung der letztwilligen Verfügungen insoweit vorzunehmen, als es für die ihm obliegenden Anordnungen erforderlich ist. So muss, damit die Mitteilungen an die Beteiligten auch wirklich vorgenommen werden können, insbesondere provisorisch bestimmt werden, wer als Erbe zu gelten hat oder ob Vermächtnisse verfügt wurden (BSK ZGB II-Karrer, 3. Auflage 2007, Art. 557 N 1 f., N 7 und N 11). Damit die Beteiligten die Möglichkeit haben, ihre Rechte vor dem ordentlichen Richter geltend zu machen, muss auch in Zweifelsfällen eine Eröffnung vorgenommen werden (BSK ZGB II-Karrer, Art. 557 ZGB N 11). Aus demselben Grund sind grundsätzlich alle letztwilligen Verfügungen zu eröffnen, sogar jene, die von der Behörde als formungültig oder nichtig betrachtet werden (BSK ZGB II-Karrer, Art. 557 ZGB N 10).

  4. Dagegen ist es nicht Aufgabe des Testamentseröffnungsgerichts, die Erben über den Umfang des Nachlassvermögens und über den Bestand bestimmter Nachlassvermögenswerte zu informieren. Zu diesem Zweck stehen den Erben andere Institute zur Verfügung. Zum einen ist dazu auf die Auskunftspflicht der Erben untereinander hinzuweisen (Art. 607 Abs. 3, 610 Abs. 2 ZGB), zum anderen auf die Sicherungsmassregeln nach Art. 551 ff. ZGB, insbesondere auf das Sicherungsinventar nach Art. 553 ZGB, welches nach Abs. 1 Ziff. 3 der Bestimmung stets aufzunehmen ist, wenn ein Erbe dies (beim Einzelgericht Erbschaftssachen am zuständigen Bezirksgericht, vgl. § 137 lit. b GOG i.V.m. § 24 GOG)

    verlangt. Hinzu kommt zu einem späteren Zeitpunkt gegebenenfalls das öffentliche Inventar nach Art. 580 ff. ZGB.

    Dass die Vorinstanz im Urteil vom 8. November 2011 keine Hinweise auf das Nachlassvermögen anbrachte und keine Beträge nannte, ist ihr daher entgegen dem Berufungskläger (act. 10) nicht vorzuwerfen.

  5. Dies führt zur Abweisung der Berufung und zur Bestätigung des angefochtenen Urteils.

III.

  1. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Berufungskläger kostenpflichtig (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Kosten sind aus dem geleisteten Vorschuss zu beziehen.

  2. Die Entscheidgebühr richtet sich nach § 8 Abs. 3 GebV OG.

Es wird erkannt:
  1. Die Berufung wird abgewiesen, und das Urteil des Einzelgerichtes Erbschaftssachen des Bezirkes Zürich vom 8. November 2011 (EL110515) wird bestätigt.

  2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 600.00 festgesetzt.

  3. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Berufungskläger auferlegt und aus dem geleisteten Vorschuss bezogen.

  4. Schriftliche Mitteilung an die gewillkürte Vertreterin des Berufungsklägers sowie an H. , I. , [Adresse ] (Beiständin), und - unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten - an das Bezirksgericht Zürich, je gegen Empfangsschein, sowie an die Obergerichtskasse.

  5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG.

Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt ca. Fr. 88'000.00.

Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Obergericht des Kantons Zürich

II. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber:

lic. iur. T. Engler versandt am:

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