Zusammenfassung des Urteils LE210055: Obergericht des Kantons Zürich
Die Zivilrechtliche Beschwerde des X. und der Y. AG gegen den Entscheid des Einzelrichters am Bezirksgericht Maloja bezüglich vorsorglicher Beweisführung wurde vom Kantonsgericht von Graubünden behandelt. Das Gericht entschied, dass die Kosten der Beweisaufnahme und Gerichtskosten der Z. auferlegt werden. Die Beschwerdeführer beantragten eine Parteientschädigung, die abgewiesen wurde, aber vom Gericht zugestimmt wurde. Die Beschwerdegegnerin wurde verpflichtet, eine Parteientschädigung von CHF 1'807.65 zu zahlen. Der Richter Hubert leitete das Verfahren, bei dem die Beschwerdeführer vollumfänglich Recht erhielten.
Kanton: | ZH |
Fallnummer: | LE210055 |
Instanz: | Obergericht des Kantons Zürich |
Abteilung: | I. Zivilkammer |
Datum: | 26.11.2021 |
Rechtskraft: | - |
Leitsatz/Stichwort: | Eheschutz |
Schlagwörter : | Gesuch; Gesuchsgegner; Beruf; Logistik; Berufung; Kinder; Arbeit; Einkommen; Vorinstanz; Recht; Entscheid; Logistiker; Logistikassistent; Urteil; Berufungsverfahren; Logistikfachmann; Wohnung; Gesuchsgegners; Unterhalt; Parteien; Familie; Woche; Verfahren |
Rechtsnorm: | Art. 106 ZPO ;Art. 123 ZPO ;Art. 296 ZPO ;Art. 310 ZPO ;Art. 311 ZPO ;Art. 312 ZPO ;Art. 315 ZPO ;Art. 317 ZPO ;Art. 98 BGG ; |
Referenz BGE: | 128 III 4; 142 I 93; 142 III 413; 144 III 349; 144 III 481; |
Kommentar: | - |
Obergericht des Kantons Zürich
I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: LE210055-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin Dr. D. Scherrer, Vorsitzende, Oberrichter
lic. iur. M. Spahn und Oberrichterin lic. iur. Ch. von Moos Würgler sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. C. Faoro
in Sachen
,
Gesuchsgegner und Berufungskläger
vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. X.
gegen
,
Gesuchstellerin und Berufungsbeklagte vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Y.
betreffend Eheschutz
Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Zürich, 5. Abteilung, vom 19. Juli 2021 (EE210092-L)
der Gesuchstellerin (Urk. 1 und Urk. 14 sinngemäss):
Es sei festzustellen, dass die Gesuchstellerin zum Getrenntleben berechtigt ist.
Die eheliche Wohnung an der C. -str. , Zürich, sei der Gesuchstellerin und den Kindern samt Hausrat und Mobiliar zur alleinigen Benützung zuzuweisen. Der Gesuchsgegner sei zu verpflichten, die Wohnung bis spätestens Ende Juli 2021 zu verlassen, und der Gesuchstellerin sämtliche Wohnungs-, Briefkasten- und Hausschlüssel zu übergeben.
Der Entscheid über die Zuteilung der Wohnung sei sofort vollstreckbar zu erklären und das Stadtammannamt sei anzuweisen, die Ausweisung des Gesuchsgegners aus der Wohnung auf erstes Verlangen der Gesuchstellerin vorzunehmen.
Die aus der Ehe hervorgegangenen Kinder D. , geb. tt.mm.2016, E. , geb. tt.mm.2018 und F. , geb. tt.mm.2020, seien unter die Obhut der Mutter zu stellen.
Die Kontakte zwischen Vater und Kindern seien gerichtlich zu regeln, unter Hinweis auf die nachstehenden Ausführungen.
Der Gesuchsgegner sei zu berechtigen und verpflichten,
die Kinder D. und E. jedes zweite Wochenende von Samstagmorgen, 10 Uhr, bis Sonntagabend, 19 Uhr, auf eigene Kosten zu betreuen.
den Sohn F. an jedem zweiten Samstag und Sonntag von 10 Uhr bis 19 Uhr und ab 1. Oktober 2021 jedes zweite Wochenende von Samstagmorgen, 10 Uhr, bis Sonntagabend, 19 Uhr, auf eigene Kosten zu betreuen.
ab 2022 die Kinder während der Schulferien für 4 Wochen zu betreuen (Sport-, Frühlings-, Sommeroder Herbstferien), wobei maximal eine Woche am Stück zu beziehen ist. Der Ferienbezug sei vom Vater drei Monate im Voraus anzukün- digen.
Der Gesuchsgegner sei zu verpflichten, der Gesuchstellerin für die Dauer der Trennung für die Kinder im Voraus zahlbare Unterhaltsbeiträge zuzüglich vertragliche gesetzliche Kinderzulagen wie folgt zu bezahlen:
1. August (bzw. falls früher erfolgt, ab Auszug aus der ehelichen Wohnung) bis 31. Oktober 2021: Fr. 495.je Kind
Ab 1. November 2021: Fr. 860.je Kind
Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich 7,7% MWSt) zulasten des Gesuchsgegners.
des Gesuchsgegners (Urk. 16):
1. Es sie das Getrenntleben per 1. Oktober 2021 anzuordnen.
Es seien die Kinder unter der gemeinsamen elterlichen Sorge zu belassen.
Es sei der Mutter die Obhut über die drei Kinder D. , E. und F. zuzuteilen.
Es sei dem Vater ein Besuchsrecht wie folgt einzuräumen:
Jeden Samstag von 9.00 Uhr - 19.00 Uhr mit allen drei Kin- dern zusammen
4 Wochen Ferien pro Jahr, erstmals ab 2022
Abwechselnd an Feiertagen
Es sei der Vater zu verpflichten, an den Unterhalt der drei Kinder je einen monatlichen Betrag von CHF 180.00 zuzüglich allfällige Kinderzulagen zu bezahlen und zwar erstmals ab Januar 2022.
Es sei festzustellen, dass die Parteien mangels Leistungsfähigkeit gegenseitig keinen Anspruch auf einen Ehegattenunterhalt haben.
Es sei davon Vormerk zu nehmen, dass der Ehemann die eheliche Wohnung bis 30.09.2021 verlässt und sie der Ehefrau zur alleinigen Benützung überlässt.
Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Ehefrau als Gesuchstellerin.
(Urk. 20 S. 48 ff. = Urk. 31 S. 48 ff.)
Die Aufhebung des gemeinsamen Haushaltes wird bewilligt, und es wird festgehalten, dass die Parteien ab spätestens 1. Oktober 2021 getrennt leben.
Die Obhut für die Kinder D. , geboren am tt.mm.2016, E. , geboren am tt.mm.2018, und F. , geboren am tt.mm.2020, wird der Mutter zugeteilt.
Der Vater wird für berechtigt und verpflichtet erklärt, die Kinder
jeden Samstag von 09.00 Uhr bis 19.00 Uhr
in geraden Jahren jeweils über die Osterfeiertage von Karfreitag, 09.00 Uhr bis und mit Ostermontag, 19.00 Uhr und in ungeraden Jahren von Pfingstsamstag, 09.00 Uhr bis und mit Pfingstmontag, 19.00 Uhr,
am zweiten Tag der Weihnachtsfeiertage, d.h. am 26. Dezember, sowie am 2. Januar,
auf eigene Kosten zu sich mit sich auf Besuch zu nehmen.
Zudem wird der Vater für berechtigt und verpflichtet erklärt, die Kinder ab dem Jahr 2022 für die Dauer von 4 Wochen pro Jahr, jeweils für eine Woche in den Sport-, Frühlings-, Sommer- und Herbstferien, auf eigene Kosten zu sich mit sich in die Ferien zu nehmen. Die Ausübung des Ferienbesuchsrechts hat der Vater mindestens drei Monate im Voraus mit der Mutter abzusprechen.
Können sich die Eltern über die Aufteilung der Ferien nicht einigen, so kommt dem Vater in Jahren mit gerader Jahreszahl das Entscheidungsrecht bezüglich der Aufteilung der Ferien zu; in Jahren mit ungerader Jahreszahl der Mutter.
Weitergehende abweichende Besuchs- und Ferienbesuchsrechte nach gegenseitiger Absprache bleiben vorbehalten.
Die eheliche Wohnung an der C. -Str. , Zürich, wird, inkl. Hausrat und Mobiliar, für die Dauer des Getrenntlebens der Gesuchstellerin und den Kindern zur alleinigen Benützung zugewiesen.
Dem Gesuchsgegner wird befohlen, die eheliche Wohnung bis spätestens
30. September 2021 zu verlassen, unter Mitnahme seiner persönlichen Effekten und unter Übergabe sämtlicher Wohnungs-, Briefkasten- und Hausschlüssel an die Gesuchstellerin, unter der Androhung von Zwangsvollstreckung.
Das Stadtammannamt Zürich , -str. , Zürich, wird angewiesen, diesen Befehl ab 1. Oktober 2021 auf erstes Verlangen der Gesuchstellerin zu vollstrecken.
Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin für die drei Kinder für die Dauer des Getrenntlebens monatliche Unterhaltsbeiträge (zuzüglich allfälliger gesetzlicher und vertraglicher Familienzulagen) wie folgt zu bezahlen:
CHF 500.für D.
CHF 510.für E.
CHF 510.für F.
Die Unterhaltsbeiträge und die Familienzulagen sind zahlbar jeweils im Voraus auf den Ersten eines jeden Monats, erstmals per 1. November 2021.
Dieser Unterhaltspflicht liegen die folgenden finanziellen Verhältnisse zugrunde:
Einkommen netto pro Monat, inkl. Anteil 13. Monatslohn, Familienzulagen separat:
Ehefrau: CHF 2'800.- (50% Pensum)
Ehemann: CHF 4'800.- (hypothetisches Einkommen) Kinder: je die Familienzulage von derzeit CHF 200.-
: rund CHF840.- E. : rund CHF 870.- F. : rund CHF 870.-
Mit den Kinderunterhaltsbeiträgen ist der gebührende Bedarf der Kinder nicht gedeckt. Bei D. beträgt das Manko CHF 140.pro Monat und bei E. und F. je CHF 160.pro Monat.
Es ist kein Betreuungsunterhalt geschuldet.
Es wird festgestellt, dass mangels gegenseitiger Leistungsfähigkeit kein Ehegattenunterhalt geschuldet ist.
Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf Fr. 3600.--.
Die Kosten werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt, jedoch zufolge bei- den Parteien gewährter unentgeltlicher Rechtspflege einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Eine Nachforderung im Sinne von Art. 123 ZPO bleibt vorbehalten.
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
[Schriftliche Mitteilung]
[Rechtsmittelbelehrung]
des Gesuchsgegners und Berufungsklägers (Urk. 30 S. 2 ff.):
1. Es sei Dispositivziffer 6 des angefochtenen Entscheides des Bezirksgerichts Zürich vom 19. Juli 2021 wie folgt abzuändern:
Es sei festzustellen, dass der Gesuchsgegner und Berufungskläger mangels Leistungsfähigkeit bis 31. März 2022 nicht in der Lage ist, Kinderunterhaltsbeiträge für die Kinder D. , E. und F. zu bezahlen.
Der Gesuchsgegner und Berufungskläger sei zu verpflichten, der Gesuchstellerin und Berufungsbeklagten für die drei Kinder für die Dauer des Getrenntlebens ab 1. März 2022 monatliche Unterhaltsbeiträge (zuzüglich allfälliger gesetzlicher und vertraglicher Familienzulagen) wie folgt zu bezahlen.
- Fr. 200.00 für D.
- Fr. 210.00 für E.
- Fr. 210.00 für F.
Der Unterhaltsverpflichtung liegen die folgenden finanziellen Verhältnisse zurgrunde (recte: zugrunde):
Einkommen netto pro Monat, inkl. 13. Monatslohn, Familienzulagen separat:
Ehefrau: Fr. 2'800.00 (50 % Pensum)
Ehemann: Fr. 1'000.00, ab 1. März 2022
Fr. 3'900.00 (hypothetisches Einkommen)
Kinder: Fr. 200.00, jeweils Kinderzulage
Bedarf:
Ehefrau: rund Fr. 2'570.00 Ehemann: rund Fr. 3'280.00
: rund Fr. 840.00
: rund Fr. 870.00
: rund Fr. 870.00
Mit den Kinderunterhaltsbeiträgen ist der gebührende Unterhalt der Kinder nicht gedeckt. Das monatliche Manko beträgt bis 28. Februar 2022 100 %. Ab 1. April 2022 Fr. 660.00 für E. , Fr.
670.00 für D. und Fr. 660.00 für F. . Ein Betreuungsunterhalt ist nicht geschuldet.
3. Es sei der angefochtenen Dispositivziffer 6 des Entscheides vom Bezirksgericht Zürich vom 19. Juli 2021 die aufschiebende Wirkung zu erteilen.
5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. der gesetzlichen Mwst.) zu Lasten der Gesuchstellerin und Berufungsbeklagten.
Prozessuale Anträge:
1. Es sei die Berufungsbeklagte zu verpflichten, dem Berufungskläger einen angemessenen Prozesskostenbeitrag in Höhe von Fr. 5'000.00 zu bezahlen.
2. Eventualiter sei dem Berufungskläger die unentgeltliche Prozesskostenhilfe zu gewähren sowie in der Person von Rechtsanwältin lic.iur. X. eine unentgeltliche Rechtsbeiständin zu bestellen.
Sachverhalt/Prozessgeschichte
Die Parteien sind miteinander verheiratet und haben drei gemeinsame Kin- der: D. , geboren am tt.mm.2016, E. , geboren am tt.mm.2018, und F. , geboren am tt.mm.2020 (Urk. 1 S. 3). Mit Eingabe vom 12. April 2021 machte die Gesuchstellerin und Berufungsbeklagte (fortan Gesuchstellerin) ein
Eheschutzverfahren anhängig. Betreffend den Verlauf des vorinstanzlichen Verfahrens kann auf die entsprechenden Erwägungen im angefochtenen Entscheid (Urk. 31 E. I S. 4 f.) verwiesen werden. Am 19. Juli 2021 erliess die Vorinstanz das eingangs wiedergegebene Urteil (Urk. 18 S. 5 ff. [unbegründet], Urk. 20 S. 48 ff. [begründet] = Urk. 31 S. 48 ff.).
Dagegen erhob der Gesuchsgegner und Berufungskläger (fortan Gesuchsgegner) am 3. September 2021 rechtzeitig (vgl. Urk. 21/1) Berufung mit den eingangs aufgeführten Anträgen (Urk. 30). Das gleichzeitig gestellte Gesuch um Gewährung der aufschiebenden Wirkung betreffend die Dispositiv-Ziffer 6 (Urk. 30 S. 3) wurde mit Verfügung vom 7. September 2021 abgewiesen (Urk. 35 Disp. Ziff. 1). Da sich die Berufung sogleich als unbegründet erweist, kann auf die Einholung einer Berufungsantwort verzichtet werden (Art. 312 Abs. 1 ZPO). Auf die Vorbringen des Gesuchsgegners ist nachfolgend nur insoweit einzugehen, als dies zur Entscheidfindung notwendig erscheint.
Prozessuales
Gegenstand des vorliegenden Berufungsverfahrens sind die von der Vorinstanz in Dispositiv-Ziffer 6 des Urteils festgelegten Kinderunterhaltsbeiträge, wobei der Gesuchsgegner einzig das ihm angerechnete hypothetische Einkommen moniert. Die Dispositiv-Ziffern 1-5 sowie 7 des vorinstanzlichen Urteils blieben unangefochten, womit sie in Rechtskraft erwachsen sind (Art. 315 Abs. 1 ZPO). Dies ist vorzumerken.
Mit der Berufung können unrichtige Rechtsanwendung und unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). Die Berufungsinstanz verfügt über eine umfassende Überprüfungsbefugnis der Streitsache, d.h. über unbeschränkte Kognition bezüglich Tat- und Rechtsfragen, einschliesslich der Frage richtiger Ermessensausübung (Angemessenheitsprüfung; BGer 5A_184/2013 vom 26. April 2013, E. 3.1). In der schriftlichen Berufungsbegründung (Art. 311 ZPO) ist hinreichend genau aufzuzeigen, inwiefern der erstinstanzliche Entscheid in den angefochtenen Punkten als fehlerhaft zu betrachten ist bzw. an einem der genannten Mängel leidet (BGE 142 I 93 E. 8.2; 138 III 374
E. 4.3.1). Was nicht nicht in einer den gesetzlichen Begründungsanforderungen genügenden Weise beanstandet wird, ist abgesehen von offensichtlichen Mängeln von der Rechtsmittelinstanz grundsätzlich nicht zu überprüfen (BGE 142 III 413 E. 2.2.4).
Bei Verfahren betreffend Kinderbelange ist der Sachverhalt nach Art. 296 ZPO von Amtes wegen zu erforschen. Infolgedessen sind im Berufungsverfahren neue Tatsachen und Beweismittel unabhängig der Voraussetzungen von Art. 317 Abs. 1 ZPO zu berücksichtigen (vgl. BGE 144 III 349 E. 4.2.1).
Einkommen des Gesuchsgegners
Die Vorinstanz erwog in Bezug auf das Einkommen des Gesuchsgegners im Wesentlichen Folgendes:
Es sei unbestritten und ausgewiesen, dass der Gesuchsgegner aktuell bei der G. AG mit einem Arbeitspensum von max. 900 Stunden pro Jahr zu ei- nem Stundenlohn von Fr. 23.70 zuzüglich Ferienzuschlag sowie allfälligen Nacht- und Wochenendzuschlägen angestellt sei und monatlich ungefähr Fr. 1'000.verdiene. Klar sei, dass der Gesuchsgegner mit einem solchen Einkommen keine Unterhaltsbeiträge leisten könne, unabhängig davon, weshalb er in diesem geringen Umfang tätig sei. Der Gesuchsgegner sei Vater dreier noch sehr junger Kin- der und damit soweit möglich unterhaltspflichtig. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung habe der Gesuchsgegner aufgrund der anzuordnenden Obhuts- und Besuchsrechtsregelung grundsätzlich auch alleine für den Geldunterhalt der drei Kinder aufzukommen. Er müsse seine wirtschaftliche Leistungsfähigkeit voll ausschöpfen. Vorliegend sei aber nicht davon auszugehen, dass der Gesuchsgegner bisher alles in seiner Macht Stehende getan habe, um seine wirtschaftliche Leistungsfähigkeit voll auszuschöpfen (zur diesbezüglichen konkreten Begründung siehe Urk. 31 S. 30 f.), weshalb die Anrechnung eines hypothetischen Einkommens zu prüfen sei.
Der Gesuchsgegner sei 36 Jahre alt und habe eine Ausbildung als Logistikfachmann abgeschlossen. Er sei sprachlich (Deutsch und Englisch) sowie compu-
tertechnisch versiert und verfüge auch sonst über alle Fähigkeiten für eine Stelle im ersten Arbeitsmarkt. Vor einiger Zeit habe er in seinem erlernten Beruf als Logistiker gearbeitet. Nachdem er seine bisherigen zwei Stellen in diesem Bereich aus wirtschaftlichen Gründen verloren habe, habe er ab 2015 Arbeitslosentaggel- der bezogen. Von 2015 bis Sommer 2020 sei der Gesuchsgegner gemäss Akten nicht mehr im ersten Arbeitsmarkt tätig gewesen. Es sei durchaus möglich, dass der Gesuchsgegner nach mehrjähriger beruflicher Absenz nicht mehr in sämtlichen Belangen auf dem neuesten Stand im erlernten Beruf sei. Indes sei nicht davon auszugehen, dass sich diese Berufsbranche grundlegend verändert habe und der Gesuchsgegner dort keine Arbeit mehr finden könnte. Selbst wenn sich der Gesuchsgegner gewisse Neuerungen erst aneignen müsste, dürfte ihm das angesichts seines Alters sowie seinen von den Sozialen Einrichtungen der Stadt Zürich dokumentierten sowie in seinem Lebenslauf aufgeführten Fähigkeiten problemlos möglich sein. Gesundheitliche ähnliche Probleme seien nicht geltend gemacht worden. Im Gegenteil habe sich der Gesuchsgegner im Jahre 2019 bei den Sozialen Einrichtungen der Stadt Zürich selbst als körperlich fit bezeich- net. Fixe Betreuungspflichten unter der Woche habe der Gesuchsgegner keine (mehr), womit er ohne Probleme einer Vollzeiterwerbstätigkeit nachgehen könnte. Auch könne den Unterlagen nicht entnommen werden, dass der Gesuchsgegner sich wiederholt erfolglos für eine Stelle als Logistiker beworben habe. Wohl habe er gemäss dem Bericht der Sozialen Dienste im Jahr 2019 erklärt, er wolle nicht mehr als Logistiker arbeiten. Allerdings führe dies nicht dazu, dass eine Stelle in der Logistikbranche deshalb unzumutbar wäre, zumal berufliche Selbstverwirklichungswünsche von unterhaltspflichtigen Eltern hintanstehen müssten. Angesichts seiner Unterhaltspflicht gegenüber seinen minderjährigen Kindern sei der Gesuchsgegner verpflichtet, eine Stelle auf demjenigen Gebiet zu finden, auf welchem die Chancen am höchsten seien. Der Gesuchsgegner arbeite seit ca. einem Jahr bei der G. AG und gehe davon aus, per Anfang 2022 sein Pensum auf nahezu 100 % aufstocken zu können. Abgesehen davon, dass eine Aufstockung auf nahezu 100 % ohnehin nicht genüge, könne der Gesuchsgegner in seinem erlernten Beruf ein höheres Einkommen generieren. Da er zudem die ihm zur Verfügung stehenden Ressourcen voll auszuschöpfen habe, sei primär von einer
Stelle im erlernten Beruf auszugehen. Zutreffend sei wohl, dass er seit fünf Jahren nicht mehr im angestammten Beruf tätig gewesen sei. Dass dies eine Stellensuche nicht begünstige, sei nachvollziehbar. Allerdings habe sich der Gesuchsgegner in dieser Zeit auch nicht ernsthaft um eine Stelle zumindest nicht im Logistikbereich bemüht, weshalb er sich nicht begründet darauf berufen könne, er habe wegen der längeren Berufsabwesenheit keine Chance auf eine Stelle in diesem Segment. Auch sei nicht klar, gestützt auf welche Unterlagen der Gesuchsgegner diesen Schluss ziehe. Den vorliegenden Belegen könne dies jedenfalls nicht entnommen werden. Vielmehr werde im eingereichten Bericht ausgeführt, dass er sich seit zwei Jahren nicht mehr um eine Stelle bemüht habe. Auch habe er in diesem Verfahren keine Arbeitsbemühungen Bewerbungen beibringen können, obwohl er seit Ende April 2021 vom Verfahren und den Anträgen der Gesuchsstellerin Kenntnis habe und gegen die Zuteilung der alleinigen Obhut an die Gesuchstellerin nicht opponiert habe. Wohl sei bezüglich der Jobsuche die herrschende Corona-Situation zu berücksichtigen, doch dürfte gerade die Logistikbranche davon weniger stark betroffen sein, was die Chancen des Gesuchsgeg- ners als Fachkraft sicherlich erhöhe. Zusammenfassend seien damit keine Grün- de ersichtlich, die es für den Gesuchsgegner unzumutbar unmöglich erscheinen lassen würden, eine Stelle in seinem angestammten Beruf zu finden. Es rechtfertige sich daher, dem Gesuchsgegner ein hypothetisches Einkommen anzurechnen (Urk. 31 S. 29-33).
Unter Berücksichtigung des Alters (36-jährig), der Region (Zürich), der Ausbildung (abgeschlossene Berufsausbildung), der Funktion (ohne Kaderfunktion), der Branche (sonstige überwiegend persönliche Dienstleistungen), der Berufsgruppe (bei welcher im entsprechenden Feld Logistikfachmann einzugeben sei, woraufhin als Berufsgruppe Betriebswirtschafterinnen und vergleichbare akademische Berufe erscheine), der Erfahrung (drei Jahre) sowie der hypothetischen Annahme eines Betriebes mit 20-49 Beschäftigten ergebe sich gemäss Salarium für einen Logistiker mit eidg. Fachausweis ein Medianlohn von monatlich brutto Fr. 6'018.-, gerundet Fr. 6'000.- (inkl. 13. Monatslohn). Nach Abzug der üblichen Sozialbeiträge in der Höhe von ca. 8.5 % sowie einem geschätzten monatlichen BVG-Abzug von 10 % resultiere einen Medianlohn von rund Fr. 4'890.- netto pro
Monat. Dies entspreche in etwa dem vom Gesuchsgegner an seiner letzten Stelle in der Logistik erzielten und ausgewiesenen Verdienst (mit Verweis auf Urk. 10/13a). Angesichts seiner längeren Berufsabwesenheit und der geforderten schnellen Arbeitsaufnahme rechtfertige es sich, den Betrag auf Fr. 4'800.abzurunden. Damit sei dem Gesuchsgegner ein monatliches Nettoeinkommen von Fr. 4'800.anzurechnen (Urk. 31 S. 33 f.).
Der Gesuchsgegner sei zwar seit längerer Zeit arbeitslos gewesen, doch habe er gleichzeitig keine in der geforderten Intensität getätigten Arbeitssuchbemühungen glaubhaft gemacht. Eine nicht belegte Bewerbung beim jetzigen Arbeitgeber reiche selbstredend nicht aus. Zudem habe der Gesuchsgegner schon seit längerer Zeit (spätestens seit dem Bericht der Sozialen Einrichtungen der Stadt Zürich aus dem Jahre 2019) wissen müssen, dass er sein Arbeitspensum bzw. seinen Verdienst erhöhen müsse, um massgeblich zum Familienunterhalt mit drei kleinen Kindern beizutragen, werde die Familie doch seit langer Zeit ergänzend vom Sozialamt unterstützt. Zudem würden die Kinder an den Arbeitstagen der Gesuchstellerin fremdbetreut, sodass der Gesuchsgegner nicht wegen Betreuungspflichten an der Aufnahme einer Erwerbstätigkeit verhindert gewesen sei. Da vorliegend Kinderunterhaltszahlungen im Raum stünden, welche eine besondere Anstrengung der Eltern unter Inanspruchnahme sämtlicher Ressourcen zur Erzielung eines angemessenen Einkommens verlangten, und der Gesuchsgegner zudem über gute Rückmeldungen früherer Arbeitgeber sowie gemäss dem Bericht der Sozialen Einrichtungen der Stadt Zürich über sehr gute Fähigkeiten für den ersten Arbeitsmarkt verfüge, erscheine eine Übergangsfrist von knapp drei Monaten bis am 1. Oktober 2021 als angemessen. Hingegen sei davon abzusehen, dem Gesuchsgegner per sofort ein höheres als das aktuelle Einkommen anzurechnen, werde der Gesuchsgegner doch von nun an sehr zeitintensiv und unter Einsatz aller Kräfte eine Stelle suchen müssen und seien zudem auch die aktuellen Sommerferien nicht ausser Acht zu lassen, in welchen nicht gleich viele Stellen wie üblich ausgeschrieben würden (Urk. 31 S. 34 f.).
Der Gesuchsgegner bringt hiergegen berufungsweise zunächst vor, die Vorinstanz habe seine Ausführungen unberücksichtigt gelassen, wonach er zunächst
eine Lehre als Logistikassistent EFZ und danach eine einjährige Ausbildung zum Logistikfachmann absolviert habe. Letztere sei heute wesentlich fundierter und dauere nunmehr 1.5 Jahre. Entsprechend würden Arbeitgeber Arbeitnehmer bevorzugen, welche die längere Ausbildung absolviert hätten. Zudem verfüge der Gesuchsgegner nicht über eine dreijährige Erfahrung als Logistikfachmann und habe überdies seit sieben Jahren nicht mehr im angestammten Beruf gearbeitet. Entsprechend könne er mit den anderen Mitbewerbern, die ohne Unterbruch gearbeitet hätten und ein speditives sowie exaktes Arbeiten gewöhnt seien, nicht mithalten. So sei er nicht in der Lage, die neuen Gabelstapler-Modelle zu fahren, und müsste sich zunächst entsprechend fortbilden. Auch müssten sich Logistiker stets auf dem neuesten Stand betreffend Zolldeklarationen, Tarifen, etc. halten und alle zwei Jahre einen Kurs für den Umgang mit Gefahrengut absolvieren, der eine Woche dauere und in der Regel vom Arbeitgeber bezahlt werde. Angesichts der Vielzahl von Bewerbern werde sich kein Arbeitgeber finden, der einem älteren Wiedereinsteiger eine Chance geben würde. Und selbst wenn, würde die Anstellung mit Sicherheit zum weitaus tieferen Lohn eines Logistikassistenten erfolgen. Entgegen den Erwägungen der Vorinstanz habe der Gesuchsgegner mit dem Bericht der Sozialen Dienste (mit Verweis auf Urk. 17/11) seine vergeblichen Arbeitsbemühungen belegen können. Zu berücksichtigen sei überdies, dass die Parteien im gegenseitigen Einvernehmen eine Zuverdienerehe geführt hätten, mithin der Gesuchsgegner als Hausmann tätig gewesen sei und nur in einem geringen Pensum (Arbeitspensum von 20 %) zum Lebensunterhalt beitragen habe. Den der Berufungsschrift beigelegten Unterlagen könne entnommen werden, dass sich der Gesuchsgegner in den Jahren 2019 und 2020 ernsthaft um eine neue Anstellung in einem Teilzeitpensum bemüht habe. Aufgrund der Pandemie seien die Bewerbungen aber erfolglos geblieben. Seit Vorliegen des angefochte- nen Entscheids suche der Gesuchsgegner eine Anstellung insbesondere im Bereich Logistik. Wie die eingereichten Unterlagen zeigen würden, gebe es jedoch nur wenige Stellenangebote. Zudem erfülle der Gesuchsgegner die Anforderungen der potenziellen Arbeitgeber offensichtlich nicht, weshalb er teilweise keine Antwort eine pauschale Absage erhalten habe (Urk. 30 Rz. 10-16).
Soweit der Gesuchsgegner mit diesen Vorbringen geltend machen will, eine Erwerbstätigkeit als Logistiker sei nicht möglich, ist Folgendes festzuhalten: Seine Ausführungen, weshalb kein Arbeitgeber ihn einstellen würde und er gegenüber anderen Mitbewerbern keine Chance habe, erschöpfen sich in Vermutungen und sind durch keine objektiven Anhaltspunkte untermauert worden. Zudem hat die Vorinstanz festgehalten, dass es dem Gesuchsgegner angesichts seines Alters und seiner Fähigkeiten ohne Weiteres möglich sein dürfte, allfällige Neuerungen im Logistikbereich wozu insbesondere auch die Bedienung der neuen Gabelstaplermodelle gehören dürfte anzueignen. Dem hält der Gesuchsgegner im Berufungsverfahren nichts entgegen. Sein Argument betreffend den Kurs im Umgang mit Gefahrengut vermag schliesslich schon deshalb nicht zu überzeugen, da gemäss seinen Ausführungen offenbar sämtliche Logistiker diesen Kurs alle zwei Jahre absolvieren müssen und er damit wie alle anderen Logistiker wieder auf dem neusten Stand wäre. Ohnedies dürften aber wohl kaum alle Logistiker mit Gefahrengut arbeiten und daher diesen Kurs benötigen. Aus dem Umstand, dass er seit sieben Jahren nicht mehr im Bereich Logistik gearbeitet hat, lässt sich nicht per se ableiten, dass eine Erwerbstätigkeit in diesem Bereich nicht (mehr) möglich ist. Im Berufungsverfahren reicht der Gesuchsgegner sodann drei am 19. August 2021 sowie eine am 27. Juli 2021 ausgedruckte Stellenausschreibungen ein (vgl. Urk. 34/4). Entgegen seiner Ansicht vermag er damit aber nicht rechtsgenügend glaubhaft zu machen, dass nur sehr wenige Stellen ausgeschrieben sind. Im Gegenteil zeigt ein Blick auf die gängigen Jobplattformen, dass derzeit mehrere Stellen für Logistiker ausgeschrieben sind (siehe z.B. www.jobscout24.ch auch www.logistiker-jobs.ch, Seite zuletzt aufgerufen am 25.11.2021). Was die angeblich erfolglosen Suchbemühungen betrifft, ist dem Gesuchsgegner vorzuhalten, dass er die entsprechenden Bewerbungen im Berufungsverfahren nicht eingereicht hat. Er legt einzig zwei Online-Bestätigungen betreffend Übermittlung einer Bewerbung bzw. von Dokumenten (vgl. Urk. 34/4 Blatt 2 und 8) sowie eine per E- Mail erhaltene Absage der H. AG ins Recht (Urk. 34/5). Damit vermag er aber auch die behaupteten ernsthaften (erfolglosen) Suchbemühungen nicht rechtsgenügend glaubhaft zu machen. Betreffend seinen behaupteten erfolglosen früheren Suchbemühungen legt der Gesuchsgegner im Berufungsverfahren ein
von der Arbeitslosenkasse zur Verfügung gestelltes und von ihm selbst ausgefülltes Formular betreffend Suchbemühungen ins Recht (siehe Urk. 34/3, Nachweis der persönlichen Arbeitsbemühungen). Dieses stellt aber zum einen lediglich ei- ne Parteibehauptung dar. Zum anderen hat er sich in den Jahren 2019 und 2020 nach eigenen Angaben vor allem für Teilzeitstellen und dazu in verschiedenen Branchen beworben. Insofern kann er daraus für die Frage, ob eine Erwerbstätigkeit als Logistiker in einem 100 %-Pensum derzeit möglich ist, ohnehin nichts zu seinen Gunsten ableiten. Insoweit kann auch offenbleiben, ob der Bericht der Sozialen Einrichtungen und Betriebe (Urk. 17/11) seine vergeblichen Suchbemühungenvanz, ist doch der nicht obhutsberechtigte Gesuchsgegner verpflichtet dokumentiert nicht. Dass die Parteien während des Zusammenlebens eine Zuverdienerehe geführt haben, ist schliesslich nicht von Rele, nach erfolgter Trennung nunmehr seine Leistungsfähigkeit voll auszuschöpfen. Damit bleibt es bei der vorinstanzlichen Feststellung, dass eine Erwerbstätigkeit alsLogistiker möglich ist.
Der Gesuchsgegner führt in seiner Berufungsschrift aus, er habe im vorliegenden Verfahren aufgrund seiner Wohnsituation ein Besuchsrecht von lediglich einem Tag beantragen müssen. Indes hoffe er, die Kinder nach dem Bezug einer eigenen Wohnung ohne Gang zum Gericht öfter und auch über Nacht zu sich nehmen zu können (Urk. 30 Rz. 15). Soweit er damit geltend machen will, er kön- ne aufgrund (allfälliger) zukünftiger Betreuungspflichten keine Stelle mit einem Pensum von 100 % antreten, ist darauf hinzuweisen, dass er bezüglich seines zukünftigen Besuchsrechts lediglich Mutmassungen anstellt. Ob und in welchem Umfang sein Besuchsrecht in der Zukunft ausgedehnt wird, ist im heutigen Zeitpunkt nicht absehbar.
Im Weiteren kritisiert der Gesuchsgegner in seiner Berufungsschrift die Höhe des ihm von der Vorinstanz angerechneten Einkommens. Hierzu führt er aus, die Vorinstanz habe zu Unrecht den durchschnittlichen Lohn eines Logistikfachmanns zugrunde gelegt, zumal der Gesuchsgegner nur wenige Monate als Logistikfachmann und danach wieder zu einem tieferen Lohn als Logistikassistent gearbeitet habe. Auch sei sachverhaltswidrig, dass der angerechnete Nettolohn in
etwa dem von ihm an seiner letzten Stelle in der Logistik erzielten Verdienst entspreche. Dem Lohnausweis 2014 lasse sich ein monatlicher Nettolohn von Fr. 4'554.25 entnehmen, wobei noch die bezogenen Familienzulagen (2x Fr. 200.pro Monat) sowie die in diesem Jahr ausbezahlte Anwesenheitsprämie, Mitarbeitergratifikation (rund Fr. 120.- netto pro Monat) abzuziehen seien. Insofern habe er im Jahr 2014 als Logistikassistent lediglich Fr. 4'034.25 netto pro Monat verdient. Zudem könne er mit seinen Mitbewerbern nicht mithalten, da er fast sieben Jahre nicht mehr im angestammten Beruf gearbeitet habe. Seine anschliessenden Bemühungen, wieder in der Branche Fuss zu fassen, seien nachweislich gescheitert, sei er doch nach zwei Jahren ausgesteuert worden. Entsprechend könne ihm kein hypothetisches Erwerbseinkommen von Fr. 4'800.pro Monat als Logistikfachmann angerechnet werden. Sollte das Gericht wider Erwarten zum Schluss kommen, der Gesuchsgegner habe als Logistiker zu arbeiten, sei ihm in Berücksichtigung der Tatsache, dass er ein Wiedereinsteiger sei, zu- nächst ein hypothetisches Einkommen von Fr. 3'900.- und ein Jahr nach Stellenantritt ein Einkommen von maximal Fr. 4'000.pro Monat anzurechnen (Urk. 30 Rz. 17-19).
Die Vorinstanz stellte zur Beurteilung des erzielbaren Einkommens auf das Salarium 2018 ab, was nicht zu beanstanden ist (vgl. BGE 128 III 4 E. 4c/bb; zuletzt Urteil 5A_435/2019 vom 19. Dezember 2019 E. 4.1.2.). Im Salarium 2018 werden sowohl der Beruf Logistikfachmann als auch der Beruf Logistikassistent zur Berufsgruppe Betriebswirtschafterinnen und vergleichbare akademische Berufe gezählt. Folglich sieht das Salarium 2018 sowohl für einen Logistikfachmann als auch für einen Logistikassistenten bei unveränderten übrigen Parametern - den gleichen Medianlohn (Fr. 6'018.-) vor. Selbst wenn daher die Vorinstanz zu Unrecht von der Berufsbezeichnung Logistikfachmann anstatt Logistikassistent ausgegangen wäre, ändert dies in Bezug auf den resultierenden statistischen Medianlohn nichts. Dem eingereichten Lohnausweis des Jahres 2014 lässt sich entnehmen, dass der Gesuchsgegner als Logistikassistent einen Nettolohn von Fr. 4'968.50 pro Monat (Fr. 54'653.40 geteilt durch 11 Monate [Ja- nuar bis November 2014]) erzielt hatte (Urk. 10/13a). Dass darin die Familienzulagen enthalten sind, mithin der Gesuchsgegener und nicht die Gesuchstellerin
die Familienzulagen bezogen hat, wurde von ihm nicht rechtsgenügend glaubhaft gemacht. Unter Abzug der ihm in dieser Zeit ausbezahlten Anwesenheitsprämie, Mitarbeitergratifikation von gerundet Fr. 160.pro Monat (Fr. 1'754.30 geteilt durch 11; vgl. Urk. 10/13a) vermochte der Gesuchsgegner damit auch als Logistikassistent einen Lohn von gerundet Fr. 4'800.pro Monat zu erzielen. Der Gesuchsgegner arbeitete zudem von März 2007 bis Juli 2010 als Logistikassistent, von Dezember 2010 bis September 2011 als Verantwortlicher Logistik und von Dezember 2012 bis November 2014 erneut als Logistikassistent (vgl. Urk. 10/12). Insofern ist auch nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz im Salarium 2018 von drei Dienstjahren ausging. Zwar trifft es zu, dass der Gesuchsgegner sieben Jahre nicht mehr im angestammten Beruf gearbeitet hat. Allerdings verfügt er über gute sprachliche Fähigkeiten (Deutsch, Englisch und Französisch) und Computerkenntnisse (siehe Urk. 10/12 S. 2), was seine längere Berufsabwesenheit in etwa wieder aufzuwiegen vermag. Hinsichtlich der weiteren Vorbringen (insbesondere betreffend Mitbewerbern und seinen vergeblichen Suchbemühungen) kann auf das zuvor Ausgeführte verwiesen werden. Damit gehen auch diese Rügen des Gesuchsgegners ins Leere.
Schliesslich bemängelt der Gesuchsgegner, die von der Vorinstanz vorgesehene Übergangsfrist sei zu kurz bemessen. Der unbegründete Entscheid sei am 19. Juli 2021 ergangen und der Gesuchsgegner habe erstmals in den Schulferien, d.h. Ende Juli 2021, Kenntnis vom Entscheid erhalten. Obschon der Gesuchsgegner nachweislich während zwei Jahren vergeblich nach einer Stelle gesucht habe, wolle die Vorinstanz ihm lediglich eine Frist von knapp drei Monaten gewähren. Angesichts der bereits zuvor angeführten Umstände sei eine derart kurze Frist sachverhaltswidrig und unangemessen. Zudem führe die Vorinstanz selbst aus, es dürfe nicht ausser Acht gelassen werden, dass in den Sommerferien nicht gleich viele Stellen angeboten würden. Wie die Suchbemühungen des Gesuchsgegner zeigten, seien nur wenige Stellen ausgeschrieben und bei keiner dieser Stellen habe sich der Gesuchsgegner vorstellen können. Damit sei belegt, dass die ihm gewährte Frist zu kurz bemessen sei. Nur eine Frist von mindestens sechs Monaten nach Urteilseröffnung sei angemessen, da der Gesuchsgegner auch wissen müsse, bei welchem Lohn er ein Arbeitsangebot ausschlagen müsse
(vgl. auch Urk. 30 Rz. 25, worin der Gesuchsgegner unter Hinweis auf die steigenden Corona-Zahlen von einer Übergangsfrist von acht Monaten ab Vorliegen eines Entscheides spricht). Denn würde er eine Stelle mit einem zu tiefen Lohn annehmen, so würde er bei einer Abänderungsklage die Weisung des Gerichts riskieren, dass er sich um eine Anstellung mit dem festgelegten hypothetischen Lohn zu suchen habe. Zudem würden die eingereichten Bewerbungen belegen, dass der Gesuchsgegner nicht mehr in seinen angestammten Beruf als Logistikassistent zurückkehren könne (Urk. 30 Rz. 20 f.).
Wird einer Partei ein hypothetisches Einkommen angerechnet, ist ihr hinreichend Zeit zu lassen, die rechtlichen Vorgaben in die Tat umzusetzen. Somit ist bis zur Anrechnung eines hypothetischen Einkommens eine dem Zweck und den Umständen angemessene Übergangsfrist einzuräumen (BGE 144 III 481 E. 4.6.; 129 III 417 E. 2.2; 114 II 13 E. 5). In der Regel beträgt die Übergangsfrist drei bis sechs Monate.
Vorliegend ist zunächst zu berücksichtigen, dass die Vorinstanz den Gesuchsgegner erst ab 1. November 2021 verpflichtet hat, Unterhaltsbeiträge zu leisten und ihm damit faktisch eine Übergangsfrist von mehr als drei Monaten eingeräumt hat (vgl. Urk. 19, wonach der Gesuchsgegner mit Schreiben vom 23. Juli 2021 eine Begründung des zunächst unbegründet ergangenen Entscheids verlangte). Angesichts dessen, dass im vorinstanzlichen Verfahren die Obhutszuteilung und das Besuchsrecht nicht umstritten waren und der Gesuchsgegner mit dem bisher erzielten Lohn offensichtlich nicht einmal seinen eigenen Bedarf zu decken vermag, muss es ihm bereits vor Zustellung des vorinstanzlichen Entscheids bewusst gewesen sein, dass er seine Lebensverhältnisse umzustellen und sich intensiv um eine Anstellung mit einem höheren Pensum und Einkommen zu bemühen hat, um seinen finanziellen Verpflichtungen nachkommen zu können. Der weiteren Feststellung der Vorinstanz, der Gesuchsgegner verfüge über gute Rückmeldungen früherer Arbeitgeber sowie über sehr gute Fähigkeiten für den ersten Arbeitsmarkt, weshalb eine Übergangsfrist von knapp drei Monaten angemessen sei, hält er in seiner Berufungsschrift nichts Substantielles entgegen. Soweit er sich in diesem Zusammenhang auf die wenigen Stellenangebote sowie
seine erfolglosen Suchbemühungen beruft, kann auf das zuvor Ausgeführte verwiesen werden (vorstehend Ziff. 3.2.). Zudem hielt die Vorinstanz fest, dass die Logistikbranche von der Pandemie weniger stark betroffen ist. Weshalb entgegen dieser Feststellung die Stellenangebote aufgrund steigender Fallzahlen knapper werden sollten, legt der Gesuchsgegner nicht dar und ist angesichts der derzeit zahlreichen Stellenangeboten (vgl. die gängigen Jobplattformen wie z.B. www.jobscout.ch) auch nicht ersichtlich. Insofern ist die von der Vorinstanz vorgesehene Frist von drei Monaten nicht zu beanstanden.
In seiner Berufungsschrift macht der Gesuchsgegner schliesslich erneut Ausführungen zu einer möglichen Aufstockung seines Pensums bei der G. AG (Urk. 30 Rz. 24). Indes vermag er nicht glaubhaft darzutun, dass und wann eine Aufstockung seines Pensums auf 100 % tatsächlich möglich ist. Im Gegenteil
geht aus dem im Berufungsverfahren eingereichten Schreiben der G. AG
vom 31. August 2021 hervor, dass ihm aktuell kein Vertrag mit einem Vollzeitpensum an den vertraglich festgelegten Arbeitsorten angeboten werden könne (Urk. 34/7). Zudem liegt das von ihm behauptete erzielbare Monatseinkommen von Fr. 3'900.- netto pro Monat (Urk. 30 Rz. 24) unter dem als Logistikfachmann bzw. als Logistik-assistent erzielbaren Einkommen. Es bleibt damit dabei, dass von einem als Logistikfachmann bzw. Logistikassistent erzielbaren Einkommen von Fr. 4'800.pro Monat auszugehen ist.
Weitere Beanstandungen erhebt der Gesuchsgegner nicht. Somit ist die Berufung abzuweisen und die Dispositiv-Ziffern 6 und 8 bis 10 des angefochtenen Urteils vom 19. Juli 2021 sind zu bestätigen.
Zweitinstanzliche Kosten- und Entschädigungsfolgen
Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist in Anwendung von § 5 Abs. 1, § 6 Abs. 1 und 3, § 8 Abs. 1 und § 12 Abs. 1 und 2 GebV OG auf Fr. 2'000.festzusetzen. Sie ist ausgangsgemäss dem Gesuchsgegner aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO).
Für das Berufungsverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzusprechen, dem Gesuchsgegner zufolge seines Unterliegens, der Gesuchstellerin mangels relevanter Umtriebe (Art. 95 Abs. 3, Art. 106 Abs. 1 ZPO).
Der Gesuchsgegner ersucht um Zusprechung eines Prozesskostenbeitrags, eventualiter um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Berufungsverfahren (Urk. 1 S. 2). Indes sind beide Anträge zufolge Aussichtslosigkeit der Berufung (vgl. vorstehende Erwägungen) abzuweisen (Art. 117 lit. b ZPO; vgl. OGer ZH LY170026 vom 23.03.2018, E. IV.2.2).
Es wird vorgemerkt, dass die Dispositiv-Ziffern 1-5 und 7 des Urteils des Urteils des Bezirksgerichts Zürich, 5. Abteilung - Einzelgericht, vom 19. Juli 2021 in Rechtskraft erwachsen sind.
Das Gesuch des Gesuchsgegners um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Berufungsverfahren wird abgewiesen.
Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung mit nachfolgendem Erkenntnis.
Die Berufung wird abgewiesen und die Dispositiv-Ziffern 6 und 8 bis 10 des Urteils des Bezirksgerichts Zürich, 5. Abteilung - Einzelgericht, vom 19. Juli 2021 werden bestätigt.
Das Gesuch des Gesuchsgegners um Verpflichtung der Gesuchstellerin zur Bezahlung eines Prozesskostenbeitrages von Fr. 5'000.für das Berufungsverfahren wird abgewiesen.
Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 2'000.festgesetzt.
Die Gerichtskosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Gesuchsgegner auferlegt.
Für das zweitinstanzliche Verfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchstellerin unter Beilage der Doppel von Urk. 30, 33 und 34/3-7, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein.
Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.
Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert
30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG sowie ein Entscheid über vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 98 BGG.
Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt mehr als Fr. 30'000.-.
Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Zürich, 26. November 2021
Obergericht des Kantons Zürich
Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. C. Faoro versandt am:
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