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Urteil Obergericht des Kantons Zürich (ZH)

Kopfdaten
Kanton:ZH
Fallnummer:LE200046
Instanz:Obergericht des Kantons Zürich
Abteilung:I. Zivilkammer
Obergericht des Kantons Zürich Entscheid LE200046 vom 12.10.2020 (ZH)
Datum:12.10.2020
Rechtskraft:-
Leitsatz/Stichwort:Eheschutz
Schlagwörter : Berufung; Berufungsverfahren; Beschwerde; Bundesgericht; Obergericht; Gesuchsgegner; Entscheid; Gerichtskosten; Oberrichter; Rückzug; Eingabe; Aufschiebende; Kantons; Aufwand; Zweitinstanzliche; Berufungsverfahrens; Parteientschädigungen; Bundesgericht; Verfügung; Entscheidgebühr; Vertreten; Rieke; Zivilkammer; Gerichtsschreiber; Rechtsanwältin; Oberrichterin; Einzureichen; Lausanne
Rechtsnorm: Art. 106 ZPO ; Art. 241 ZPO ; Art. 90 BGG ; Art. 95 ZPO ; Art. 98 BGG ;
Referenz BGE:-
Kommentar zugewiesen:
Spühler, Basler Kommentar zur ZPO, Art. 321 ZPO ; Art. 311 ZPO, 2017
Weitere Kommentare:
Entscheid

Obergericht des Kantons Zürich

I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: LE200046-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin Dr. D. Scherrer, Vorsitzende, Oberrichter

lic. iur. M. Spahn und Oberrichter lic. iur. A. Huizinga sowie Gerichtsschreiber lic. iur. F. Rieke

Beschluss vom 12. Oktober 2020

in Sachen

  1. ,

    Gesuchstellerin und Berufungsklägerin vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. X.

    gegen

  2. ,

    Gesuchsgegner und Berufungsbeklagter vertreten durch Rechtsanwältin Dr. iur. Y.

    betreffend Eheschutz

    Berufung gegen ein Urteil und eine Verfügung des Einzelgerichts im sum- marischen Verfahren am Bezirksgericht Meilen vom 23. Dezember 2019 (EE180057-G)

    Erwägungen:

    1. a) Mit Eingabe vom 1. Oktober 2020, beim Obergericht eingegangen am 2. Oktober 2020 (Urk. 109), zog die Gesuchstellerin ihre am 11. September 2020 eingereichte Berufung (Urk. 103) zurück. Das Berufungsverfahren ist ent- sprechend abzuschreiben (Art. 241 Abs. 3 ZPO).

      b) Der Gesuchsgegner reichte am 17. September 2020 eine eigene Beru- fung ein. Das entsprechende Berufungsverfahren LE200048-O wird vom vorlie- genden Rückzug nicht berührt.

    2. a) Die Gesuchstellerin ersucht in ihrer Eingabe vom 1. Oktober 2020 aufgrund des geringfügigen bisherigen Aufwands um Verzicht auf eine Kostener- hebung (Urk. 109). Da jedoch bereits vor dem Rückzug eine Verfügung betreffend aufschiebende Wirkung zu erlassen war, kann auf die Erhebung von Gerichtskos- ten nicht gänzlich verzichtet werden, dem geringen Aufwand ist jedoch bei der Bemessung Rechnung zu tragen. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist daher in Anwendung von § 6 Abs. 2 lit. b, § 10 sowie § 12 der Gerichtsgebührenverord- nung auf Fr. 1'000.-- festzusetzen.

  1. Die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens sind ausgangsgemäss der Gesuchstellerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO).

  2. Für das Berufungsverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzu- sprechen, der Gesuchstellerin zufolge ihres Unterliegens, dem Gesuchsgegner mangels relevanter Umtriebe (Art. 106 Abs. 1, Art. 95 Abs. 3 ZPO).

Es wird beschlossen:

  1. Das Berufungsverfahren wird abgeschrieben.

  2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 1'000.-- festgesetzt.

  3. Die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens werden der Gesuchstellerin auferlegt.

  4. Für das Berufungsverfahren werden keine Parteientschädigungen zuge- sprochen.

  5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Gesuchsgegner unter Beilage der Doppel von Urk. 103, 106, 107/3-11 und 109, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein.

  6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert

    30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

    Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG und ein Entscheid über vorsorgli- che Massnahmen im Sinne von Art. 98 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögens- rechtliche Angelegenheit.

    Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

    Die Anfechtung einer Parteierklärung (Vergleich, Anerkennung oder Rückzug des Be- gehrens) hat nicht mit Beschwerde an das Bundesgericht, sondern mit Revision beim Obergericht zu erfolgen (Art. 328 ff. ZPO).

    Zürich, 12. Oktober 2020

    Obergericht des Kantons Zürich

    1. Zivilkammer

Der Gerichtsschreiber:

lic. iur. F. Rieke versandt am:

rl

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