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Urteil Obergericht des Kantons Zürich (ZH)

Kopfdaten
Kanton:ZH
Fallnummer:LE190031
Instanz:Obergericht des Kantons Zürich
Abteilung:I. Zivilkammer
Obergericht des Kantons Zürich Entscheid LE190031 vom 14.08.2019 (ZH)
Datum:14.08.2019
Rechtskraft:-
Leitsatz/Stichwort:Abänderung Eheschutz
Schlagwörter : Gesuch; Gesuchsteller; Gesuchsgegner; Gegnerin; Gesuchsgegnerin; Unterhalt; Partei; Parteien; Kinder; Berufung; Unterhaltsbeiträge; Einkommen; Vorinstanz; Verfahren; Eheschutz; Abänderung; Urteil; Gesuchstellers; Recht; Dispositiv; Monatlich; Gericht; Verfahren; Dispositiv-Ziffer; Tochter; Kinderunterhalt; Obhut; Regel
Rechtsnorm: Art. 106 ZPO ; Art. 170 ZGB ; Art. 176 ZGB ; Art. 268 ZPO ; Art. 276 ZPO ; Art. 279 ZPO ; Art. 28 OR ; Art. 310 ZPO ; Art. 312 ZPO ; Art. 315 ZPO ; Art. 90 BGG ;
Referenz BGE:130 III 49; 142 III 518;
Kommentar zugewiesen:
Spühler, Basler Kommentar zur ZPO, Art. 321 ZPO ; Art. 311 ZPO, 2017
Weitere Kommentare:-
Entscheid

Obergericht des Kantons Zürich

I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: LE190031-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichterin Dr. D. Scherrer und Oberrichter lic. iur. M. Spahn sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. N.A. Gerber

Beschluss und Urteil vom 14. August 2019

in Sachen

  1. ,

    Gesuchsgegnerin und Berufungsklägerin vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. X.

    gegen

  2. ,

Gesuchsteller und Berufungsbeklagter vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Y.

betreffend Abänderung Eheschutz

Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Affoltern vom 16. Mai 2019 (EE180026-A)

Rechtsbegehren:
  1. des Gesuchstellers (Urk. 1):

    Es sei das Urteil des BG Affoltern vom 13.11.2017 wie folgt abzuändern: Es sei die Tochter C. , tt.mm.2002 unter die Obhut des Vaters zu stel-

    len.

    Es sei das alleinige Sorgerecht über C. dem Vater zuzuweisen.

    Es seien die Unterhaltsbeiträge des Gesuchstellers an die Gesuchsgegnerin sowie an den unter ihrer Obhut lebenden Sohn D. neu zu regeln.

    Es seien die von der Gesuchsgegnerin an den Gesuchsteller für die Tochter C. zu leistenden Unterhaltszahlungen zu regeln.

    Es sei das Besuchsrecht der Kindsmutter gegenüber der Tochter C. zu regeln (allenfalls dieses der Tochter zu überlassen).

    Unter Kostenund Entschädigungsfolge zulasten der Gesuchsgegnerin (inkl. MWSt).

  2. der Gesuchsgegnerin:

    Urk. 16:

    1. Es sei in Abänderung des Eheschutzurteils vom 13. November 2017 die Tochter C. , geb. tt.mm. 2002, unter die Obhut des Vaters zu stellen.

    1. Auf eine gerichtliche Regelung des Umgangsrechts von C. mit ihrer Mutter sei angesichts des Alters von C. zu verzichten und dieses in Belieben von Mutter und Tochter zu stellen.

    2. Es seien die gemäss Teilkonvention vom 25. Oktober 2017 vereinbarten Unterhaltsbeiträge mit Wirkung ab 1. Februar 2018, eventualiter ab

      1. September 2018 wie folgt abzuändern, bzw. neu zu regeln:

Der Gesuchsteller sei zu verpflichten, während der Dauer des Getrenntlebens folgende monatliche Unterhaltsbeiträge zu bezahlen:

  • für seinen Sohn D. : Fr. 1'345.-

  • für seine Ehefrau persönlich: Fr. 1'495.- 4. [ ].

5. Darüber hinausgehende Anträge des Gesuchstellers seien abzuweisen.

Alles unter Kostenund Entschädigungsfolgen zulasten des Gesuchstellers. Urk. 21 S. 1 f.:

1. Es sei in Abänderung des Eheschutzurteils vom 13. November 2017 die Tochter C. , geboren tt.mm.2002 unter die Obhut des Gesuchstellers zu stellen.

  1. Auf eine gerichtliche Regelung des Umgangsrechtes von C. mit ihrer Mutter sei angesichts des Alters von C. zu verzichten und diese ins Belieben von Mutter und Tochter zu stellen.

  2. Es seien Ziff. 1 a) Abs. 1, b) und c) der 2. Teilkonvention vom

    25. Oktober 2017 (genehmigt mit dem Eheschutzurteil vom

    13. November 2017) mit Wirkung ab 1. Februar 2018 aufzuheben und durch folgende Neuregelung zu ersetzen:

    Ziff. 1 a) Abs. 1 (= Kinderunterhalt) (neu)

    a) Der Gesuchsteller wird verpflichtet, während der Dauer des Getrenntlebens zur Deckung des Barbedarfes seines Sohnes

    D. monatliche Unterhaltsbeiträge in Höhe von Fr. 1'200.- zu bezahlen.

    Es sei festzustellen, dass der Gesuchsteller der Gesuchsgegnerin für die Tochter C. keinen Unterhalt mehr schuldet.

    Weiter sei festzustellen, dass Ziff. 1 b) (= Betreuungsunterhalt) und Ziff. 1 c) (= Basis der Unterhaltszahlungen) dahinfallen.

  3. Es sei Ziff. 2 der 2. Teilkonvention vom 25. Oktober 2017 mit Wirkung ab 1. Februar 2018 durch folgende Neuregelung zu ersetzen:

    Ziff. 2 (= Ehegattenunterhalt) (neu)

    Der Gesuchsteller wird verpflichtet, der Gesuchsgegnerin für die Dauer des Getrenntlebens monatliche Ehegattenunterhaltsbeiträge in Höhe von Fr. 1'690.- zu bezahlen. Die Unterhaltsbeiträge sind im Voraus zahlbar jeweils auf den ersten eines jeden Monats.

  4. Es sei davon Vormerk zu nehmen, dass sich die Gesuchsgegnerin zeitgleich mit der angeordneten Abänderung gemäss vorstehend Ziff. 3 und 4 verpflichtet, die für C. bezogene Zusatzrente aus der Pensionskasse (aktuell Fr. 155.- monatlich) an den Kindsvater weiterzuleiten.

  5. Eventualiter seien die Abänderungen der Unterhaltsbeiträge gemäss Ziff. 3, 4 und 5 erst mit Wirkung ab 1. September 2018, subeventualiter mit Wirkung ab 1. Dezember 2018 anzuordnen.

7. [ ].

8. Darüber hinausgehende und/oder abweichende Anträge des Gesuchstellers seien abzuweisen.

Alles unter Kosten-und Entschädigungsfolgen zulasten des Gesuchstellers.

Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Affoltern vom 16. Mai 2019:

(Urk. 28 = Urk. 34)

  1. In Gutheissung der Abänderungsbegehren wird:

    1. Dispositiv-Ziffer 3 a) 2 b) [Obhut] des Urteils des Bezirksgerichts Affoltern vom 13. November 2017 (Geschäfts-Nr.: EE170023-A) wie folgt geändert:

      Die Obhut für die Tochter C. wird dem Vater zugeteilt. Der Wohnsitz von C. befindet sich am Wohnsitz des Vaters. Die Obhut für den Sohn D. wird der Mutter zugeteilt. Der Wohnsitz von D. befindet sich am Wohnsitz der Mutter.

    2. Dispositiv-Ziffer 3 a) 2 c) [Persönlicher Verkehr] des Urteils des Bezirksgerichts Affoltern vom 13. November 2017 (Geschäfts-Nr.: EE170023-A) wie folgt ergänzt:

      Die genannte Regelung betrifft den Sohn D. . Angesichts des Alters von C. wird sie betreffend auf eine Regelung des persönlichen Verkehrs verzichtet.

    3. Dispositiv-Ziffer 3 b) 1 a) [Kinderunterhalt] des Urteils des Bezirksgerichts Affoltern vom 13. November 2017 (Geschäfts-Nr.: EE170023-A) wie folgt geändert:

      Der Gesuchsteller wird verpflichtet, während der Dauer des Getrenntlebens zur Deckung des Barbedarfs von D. rückwirkend per 1. September 2018 monatliche Unterhaltsbeiträge in der Höhe von Fr. 811.- zu bezahlen. Die Unterhaltsbeiträge sind zahlbar an die Gesuchsgegnerin und zwar im Voraus auf den Ersten eines jeden Monats.

      Die Familienzulagen für den Sohn D. sind von der Gesuchsgegnerin zu beziehen.

      Der Gesuchsteller wird weiter verpflichtet, ab 1. September 2018 für den Unterhalt der Tochter C. in der Höhe von monatlich Fr. 950.- aufzukommen.

      Allfällige für die Zeit ab 1. September 2018 für C. an die Gesuchsgegnerin geleistete Unterhaltsbeiträge sowie von der Gesuchsgegnerin bezogenen Familienzulagen für C. für die Zeit ab 1. September 2018 hat die Gesuchsgegnerin dem Gesuchsteller zu überweisen.

      Der Gesuchsteller hat der Gesuchsgegnerin die Differenz der geschuldeten zu den tatsächlich bezahlten Unterhaltsbeiträge für D. für den Zeitraum ab 1. September 2018 zu überweisen.

      Die Parteien werden je verpflichtet, die regelmässig anfallenden Kinderkosten (wie Alltagsbekleidung, Krankenkasse, Gesundheitskosten, ausserschulische Betreuung wie Hortund/oder Krippenkosten, Sportund Musikkosten, Freizeitkurse, Sportbekleidung und -ausrüstung, Schulkosten, Kosten für den öffentlichen Verkehr, Handy, Taschengeld, etc.) für das unter ihrer Obhut stehende Kind zu bezahlen.

      Ausserordentliche Kinderkosten (mehr als Fr. 200.- pro Ausgabeposition, z.B. Zahnarztkosten, ungedeckte Gesundheitskosten, Kosten für schulische Förderungsmassnahmen, etc.) haben die Parteien je zur Hälfte zu übernehmen. Voraussetzung für die hälftige Kostentragung ist, dass sich die Parteien vorgängig über die ausserordentliche Ausgabe geeinigt haben. Kommt keine Einigung zustande, so trägt der veranlassende Elternteil die entsprechende Ausgabe einstweilen allein; die gerichtliche Geltendmachung der Kostenbeteiligung bleibt vorbehalten.

      Die vorstehenden Regelungen gelten bis zur Volljährigkeit der Kinder bzw. bis zum Abschluss einer angemessenen Ausbildung auch über die Volljährigkeit hinaus, solange die Kinder im Haushalt der Gesuchs-

      gegnerin bzw. dem Gesuchsteller leben und keine eigenen Ansprüche gegenüber dem Gesuchsteller bzw. der Gesuchsgegnerin stellen bzw. keinen anderen Zahlungsempfänger bezeichnen.

    4. Dispositiv-Ziffer 3 b) 1 b) und Dispositiv-Ziffer 3 b) 1 c) [Kinderunterhalt] des Urteils des Bezirksgerichts Affoltern vom 13. November 2017 (Geschäfts-Nr.: EE170023-A) aufgehoben.

    5. Dispositiv-Ziffer 3 b) 2 [Ehegattenunterhalt] des Urteils des Bezirksgerichts Affoltern vom 13. November 2017 (Geschäfts-Nr.: EE170023-A) wie folgt geändert:

      Der Gesuchsteller wird verpflichtet, der Gesuchsgegnerin für die Dauer des Getrenntlebens monatliche Ehegattenunterhaltsbeiträge von

      Fr. 655.30 zu bezahlen. Die Unterhaltsbeiträge sind im Voraus zahlbar, und zwar jeweils auf den Ersten eines jeden Monats, erstmals rückwirkend auf den 1. September 2018.

  2. Im Übrigen werden die Abänderungsbegehren abgewiesen.

  3. Es wird davon Vormerk genommen, dass sich die Gesuchsgegnerin verpflichtet, die für C. bezogene Zusatzrente aus der Pensionskasse von derzeit monatlich Fr. 155.- für die Zeit ab 1. September 2018 an den Gesuchsteller weiterzuleiten.

  4. Die Entscheidgebühr wird auf Fr. 6'000.- festgesetzt.

  5. Die Kosten werden zu zwei Drittel vom Gesuchsteller und zu einem Drittel von der Gesuchsgegnerin bezogen.

  6. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

  7. (Schriftliche Mitteilung)

  8. (Rechtsmittelbelehrung)

Berufungsanträge:

der Gesuchsgegnerin und Berufungsklägerin (Urk. 33 S. 2):

1. Es sei in Abänderung von Dispositiv-Ziff. 1 Abs. 2 lit. c) und lit. e) des Urteils der Vorinstanz vom 16. Mai 2019 die vom Berufungsbeklagten ab 1. September 2018 der Berufungsklägerin geschuldeten Unterhaltsbeiträge wie folgt festzusetzen:

  • Barunterhaltsbeitrag für D. Fr. 1'272.- monatlich (anstelle von Fr. 811.-)

  • persönlicher Unterhaltsbeitrag für Berufungsklägerin Fr. 1'473.- (anstelle von Fr. 655.30).

  1. Es seien in Abänderung von Dispositiv Ziff. 5 des vorinstanzlichen Urteils die Entscheidkosten dem Berufungsbeklagten und Gesuchsteller zu 5/6 und der Berufungsklägerin und Gesuchsgegnerin zu 1/6 aufzuerlegen;

    zudem sei der Berufungsbeklagte und Gesuchsteller in Abänderung von Dispositiv Ziff. 6 des erstinstanzlichen Entscheides zu verpflichten, der Berufungsklägerin und Gesuchsgegnerin für das vorinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung in Höhe von Fr. 2'500.- (inkl. MWST) zu bezahlen.

  2. Es sei der Berufungsklägerin für das Berufungsverfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und ihr in der Person der Unterzeichnenden eine unentgeltliche Rechtsvertreterin beizugeben.

Alles unter Kostenund Entschädigungsfolgen zu Lasten des Berufungsbeklagten.

Erwägungen:

I.

1. Die Parteien sind verheiratet. Sie haben zwei gemeinsame Kinder D. , geb. am tt.mm.2006, und C. , geb. am tt.mm.2002. Mit Eheschutzurteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Affoltern vom 13. November 2017 (Geschäfts-Nr. EE170023-A, Urk. 11/33) wurde das Getrenntleben der Parteien bewilligt und die (Teil-)Vereinbarung der Parteien vom

23. August 2017, wonach insbesondere die elterliche Sorge für die beiden Kinder

D. und C. beiden Eltern gemeinsam belassen wird und diese unter die Obhut der Kindsmutter gestellt werden, vorgemerkt und genehmigt. Sodann wurde basierend auf der (Teil-)Vereinbarung der Parteien vom 25. Oktober 2017 (Urk. 11/30) hinsichtlich des Unterhalts Folgendes geregelt (Urk. 11/33, Dispositiv-Ziffer 3b des Urteils):

3.b.1. Kinderunterhalt

  1. Der Vater verpflichtet sich, während der Dauer des Getrenntlebens zur Deckung des Barbedarfs der Kinder monatliche Unterhaltsbeiträge (zzgl. Familienzulagen) wie folgt zu bezahlen:

    Für D. :

    • Fr. 845.- erstmals rückwirkend ab 1. Juli 2017 bis 31. August 2018,

    • Fr. 795.- ab 1. September 2018.

      Für C. :

      Fr. 795.- erstmals rückwirkend ab 1. Juli 2017.

      Die Unterhaltsbeiträge sind an die Mutter zahlbar und zwar im Voraus auf den Ersten eines jeden Monats.

      Die Parteien halten fest, dass die Familienzulagen von der Mutter bezogen werden.

      Die Mutter verpflichtet sich, die regelmässig anfallenden Kinderkosten (wie Alltagsbekleidung, Krankenkasse, Gesundheitskosten, ausserschulische Betreuung wie Hortund/oder Krippenkosten, Sportund Musikkosten, Freizeitkurse, Sportbekleidung und -ausrüstung, Schulkosten, Kosten für den öffentlichen Verkehr, Handy, Taschengeld, etc.) zu bezahlen.

      Ausserordentliche Kinderkosten (mehr als Fr. 200.- pro Ausgabeposition, z.B. Zahnarztkosten, ungedeckte Gesundheitskosten, Kosten für schulische Förderungsmassnahmen, etc.) übernehmen die Parteien je zur Hälfte. Voraussetzung für die hälftige Kostentragung ist, dass sich die Parteien vorgängig über die ausserordentliche Ausgabe geeinigt haben. Kommt keine Einigung zustande, so trägt der veranlassende Elternteil die entsprechende Ausgabe einstweilen allein; die gerichtliche Geltendmachung der Kostenbeteiligung bleibt vorbehalten.

      Die vorstehenden Regelungen gelten bis zur Volljährigkeit der Kinder bzw. bis zum Abschluss einer angemessenen Ausbildung auch über die Volljährigkeit hinaus, solange die Kinder im Haushalt der Mutter leben und keine eigenen Ansprü- che gegenüber dem Vater stellen bzw. keinen anderen Zahlungsempfänger bezeichnen.

  2. Zusätzlich verpflichtet sich der Vater, während der Dauer des Getrenntlebens für die Kinder D. und C. einen monatlichen Betreuungsunterhalt in der Höhe von je Fr. 231.- zu bezahlen.

    Der Betreuungsunterhalt ist an die Mutter zahlbar und zwar im Voraus auf den Ersten eines jeden Monats, erstmals rückwirkend per 1. Juli 2017 bis 31. August 2022.

  3. Diese Kinderunterhaltsregelung basiert auf dem von den Eltern vereinbarten Betreuungsplan gemäss Teilvereinbarung vom 23. August 2017, Ziff. 2, sowie auf den finanziellen Verhältnissen der Eltern. Die Eltern sind sich bewusst, dass die Kinderunterhaltsregelung neu festzusetzen ist, sollte sich der Betreuungsplan und/oder die finanziellen Verhältnisse wesentlich verändern. Die Parteien streben in diesem Fall eine einvernehmliche Lösung an.

  4. Die Unterhaltszahlungen reduzieren sich um den hälftigen Betrag einer allfällig rückwirkend ausbezahlten IV-Leistungen ab 1. Juli 2017 an die Gesuchstellerin.

  1. Ehegattenunterhalt

    Der Gesuchsgegner verpflichtet sich, der Gesuchstellerin für die Dauer des Getrenntlebens monatliche Ehegattenunterhaltsbeiträge von Fr. 165.- zu bezahlen. Die Unterhaltsbeiträge sind im Voraus zahlbar, und zwar jeweils auf den Ersten eines jeden Monats, erstmals rückwirkend auf den 1. Juli 2017.

  2. Verrechnung

    Die Parteien kommen überein, dass der Gesuchsgegner berechtigt ist, von den rückwirkenden Unterhaltszahlungen für die Gesuchstellerin und die beiden Kinder für die Periode vom 1. Juli bis und mit 31. Oktober 2017 sämtliche bereits von ihm in dieser Periode bezahlte Rechnungen für die Gesuchstellerin sowie die Kinder

    (z.B. Hypothekarzinsen, Versicherungen, Nebenkosten, Krankenkassenprämien usw.) abzuziehen.

  3. Grundlagen der Unterhaltsberechnung

    Dieser Vereinbarung liegen folgende finanzielle Verhältnisse der Parteien zugrunde:

    • Erwerbseinkommen Gesuchsteller (exkl. Familienzulagen): durchschnittlich ca. Fr. 6'000.- netto inkl. Gewinnanteil;

    • Erwerbseinkommen Gesuchstellerin (inkl. 13. Monatslohn, exkl. Familienzulage): Fr. 2'680.- netto (davon Fr. 1 '700.- netto aus ihrer Anstellung bei

      1. sowie Fr. 980.- PK-Rente);

    • Fr. 200.- Familienzulage für D. bis 31. August 2018 und Fr. 250.- ab

        1. September 2018;

    • Fr. 250.- Familienzulage für C. ;

    • Bedarf Gesuchstellerin: Fr. 3'141.-;

    • Bedarf Gesuchsgegner: Fr. 3'619.-;

    • Barbedarf D. : Fr. 1'045.-;

    • Barbedarf C. : Fr. 1'045.-.

5./6./7./8. ( )

  1. Mit Eingabe vom 24. August 2018 begehrte der Gesuchsteller und Berufungsbeklagte (fortan Gesuchsteller) vor Vorinstanz die Abänderung des obgenannten Entscheides, indem er neben der Obhutsumteilung und der Zuweisung des alleinigen Sorgerechtes für die Tochter C. an ihn die Neuregelung seiner Unterhaltsverpflichtung gegenüber der Gesuchsgegnerin und Berufungsklägerin (fortan Gesuchsgegnerin) und dem gemeinsamen Sohn D. sowie die Festsetzung von Unterhaltsbeiträgen der Gesuchsgegnerin an C. verlangte (Urk. 1 S. 2). Betreffend den Verlauf des vorinstanzlichen Verfahrens kann auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 28 E. 1 = Urk. 34 E. 1). Die Vor-instanz fällte am 16. Mai 2019 das einleitend wiedergegebene Urteil (Urk. 28).

  2. Dagegen erhob die Gesuchsgegnerin mit Eingabe vom 29. Mai 2019 innert Frist Berufung, wobei sie die oben angeführten Anträge stellte (Urk. 33 S. 2). Für die vom Gesuchsteller gegen das vorinstanzliche Urteil vom 16. Mai 2019 erhobene Berufung wurde ein eigenes Berufungsverfahren mit der Geschäfts-Nr.

LE190030-O eröffnet, welches mit Beschluss vom 29. Juli 2019 abgeschrieben wurde (vgl. Urk. 39 in Geschäfts-Nr. LE190030-O). Da die vorliegende Berufung offensichtlich unbegründet ist, wurde keine Berufungsantwort vom Gesuchsteller eingeholt (Art. 312 Abs. 1 ZPO).

II.

  1. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens sind die Kinderunterhaltsbeiträge für D. und die Unterhaltsbeiträge für die Gesuchsgegnerin persönlich sowie die erstinstanzlichen Kostenund Entschädigungsfolgen. Die Dispositiv-Ziffern 1 lit. a, b und d sowie 2-3 des vorinstanzlichen Urteils blieben unangefochten, weshalb diese in Rechtskraft erwachsen sind (Art. 315 Abs. 1 ZPO). Dies ist vorzumerken.

  2. Mit der Berufung kann eine unrichtige Rechtsanwendung und eine unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). Was nicht oder nicht in einer den gesetzlichen Begründungsanforderungen genügenden Weise beanstandet wird, braucht von der Rechtsmittelinstanz nicht überprüft zu werden; diese hat sich - abgesehen von offensichtlichen Mängeln - grundsätzlich auf die Beurteilung der Beanstandungen zu beschränken, die in der schriftlichen Begründung formgerecht gegen den erstinstanzlichen Entscheid erhoben werden (vgl. BGer 4A_619/2015 vom 25. Mai 2016, E. 2.2.4; BGer 5A_111/2016 vom

6. September 2016, E. 5.3; BGer 4A_258/2015 vom 21. Oktober 2015, E. 2.4.3). Auf die Ausführungen der Gesuchsgegnerin ist im Folgenden nur insoweit einzugehen, als es für die Entscheidfindung erforderlich ist.

III.

  1. Unterhaltsbeiträge

    1. Die Gesuchsgegnerin moniert, das angefochtene Urteil erweise sich bezüg- lich des für die Unterhaltsberechnung massgeblichen Einkommens des Gesuchstellers als widersprüchlich, aktenwidrig und willkürlich. Sie habe im Abänderungsprozess beantragt, dass nicht mehr auf das dem Eheschutzentscheid vom

    13. November 2017 zugrunde gelegte hypothetische Einkommen des Gesuchstellers von Fr. 6'000.- monatlich abzustellen sei und als Beweis den Buchhaltungsabschluss seiner F. GmbH vorgelegt, aus welchem sich für 2017 ein effektiv erzieltes Einkommen von Fr. 8'450.- ergebe. Die Vorinstanz bestätige in ihrer Begründung denn auch, dass der Gesuchsteller 2017 ein Einkommen von Fr. 8'452.43 erzielt habe und führe aus, dass beim Gesuchsteller als Selbständigerwerbendem vom Durchschnittseinkommen der letzten Jahre auszugehen sei. Weiter lege die Vorinstanz dar, dass der Gesuchsteller 2016 ein Einkommen von Fr. 9'785.55 erzielt habe und mangels Vorliegen des Abschlusses 2018 auf den Durchschnitt dieser beiden Jahre abzustellen sei. Die Vorinstanz hätte der Unterhaltsberechnung somit ein Einkommen des Gesuchstellers von monatlich

    Fr. 9'119.- (Durchschnittseinkommen 2016/2017) oder zumindest das von ihr geltend gemachte Einkommen von Fr. 8'452.43 zugrunde legen müssen. Stattdessen habe die Vorinstanz ihrer Berechnung lediglich ein Einkommen des Gesuchstellers von Fr. 6'000.- zugrunde gelegt. Als Begründung hierfür habe die Vorinstanz angeführt, die Parteien hätten sich im Rahmen des Eheschutzverfahrens auf dieses Einkommen geeinigt, weshalb davon auszugehen sei. Diese Begrün- dung überzeuge nicht, weil Eheschutzmassnahmen im summarischen Verfahren ergingen und entsprechend leichter abzuändern seien. Bezüglich aller anderen Berechnungsgrundlagen (Einkommen der Gesuchsgegnerin und der Kinder, Bedarf der Parteien) habe die Vorinstanz zudem auch nicht auf die Einigung der Parteien abgestellt, sondern diese Zahlen aktualisiert. Warum sie dies beim Einkommen des Gesuchstellers, das sich gegenüber den Annahmen im Eheschutzentscheid am meisten verändert habe, nicht getan habe, sei unerklärlich. Zumindest in Bezug auf die Unterhaltsbeiträge für D. gelte die Offizialmaxime und sei das Gericht nicht an die Parteivereinbarung gebunden. Aus den Eheschutzakten ergebe sich, dass der Gesuchsteller im Eheschutzverfahren anlässlich der Verhandlung vom 23. August 2017 geltend gemacht habe, auf sein noch 2016 mit seiner GmbH erzieltes Einkommen dürfe nicht abgestellt werden, weil er in den ersten sieben Monaten des Jahres 2017 einen massiven Umsatzeinbruch erlitten habe. Konkret sei sein Umsatz gegenüber der Vorjahresperiode von Fr.

    182'663.55 auf Fr. 72'228.- gesunken. Untermauert habe der Gesuchsteller dies mit einer Zwischenbilanz und -erfolgsrechnung per Ende Juli 2017 sowie einer Gewinnwarnung seines Treuhänders. Anlässlich der zweiten Verhandlung vom

    25. Oktober 2017 habe der Gesuchsteller nachgedoppelt und weitere Buchhaltungsunterlagen eingereicht, die den Umsatzeinbruch hätten belegen sollen. Der Gesuchsteller habe ausgeführt, er komme 2017 höchstens auf ein Einkommen von Fr. 4'500.- monatlich. Das Gericht habe den Parteien im Sinne eines Vergleiches vorgeschlagen, von einem durchschnittlich erzielbaren Einkommen des Gesuchstellers von Fr. 6'000.- monatlich auszugehen, und die Unterhaltsbeiträge auf dieser Basis berechnet. Gestützt darauf sei das Eheschutzverfahren mit Urteil vom 13. November 2017 abgeschlossen worden. Der Gesuchsteller habe als Ab- änderungsgrund nicht nur geltend gemacht, dass die Tochter C. entgegen dem Eheschutzentscheid seit Dezember 2017 bei ihm lebe, sondern auch, dass er das im Eheschutzentscheid vom 13. November 2017 angerechnete Einkommen nie erzielt habe. Konkret habe sein Einkommen 2017 nicht einmal Fr. 5'000.- betragen, was er mit seiner Steuererklärung 2017 habe untermauern lassen. Sie sei aber im Rahmen ihrer Akteneinsicht im Strafverfahren an den Buchhaltungsabschluss 2017 des Gesuchstellers gelangt, welcher belege, dass der Gesuchsteller zwar nur einen bescheidenen Lohn bezogen, die GmbH aber einen erheblichen Gewinn erzielt habe. Wie von der Vorinstanz korrekt ausgeführt, habe der Gesuchsteller 2017 insgesamt Fr. 8'452.30 monatlich verdient, d.h. 70% mehr, als von ihm geltend gemacht, bzw. 40% mehr, als dem Eheschutzentscheid vom

    13. November 2017 zugrunde gelegt worden sei. Dies habe sie dargelegt und ausgeführt, sie bitte um Verständnis, dass sie nicht mehr bereit sei, von einem anderen als dem effektiven Einkommen auszugehen. Die für sie und das Gericht nicht vorhersehbare beträchtliche Einkommenssteigerung des Gesuchstellers würde schon für sich alleine einen Abänderungsgrund darstellen und sei im Ab- änderungsverfahren zu berücksichtigen. Zusammenfassend lasse sich festhalten, dass der Gesuchsteller in Verletzung von Art. 170 ZGB in beiden vorinstanzlichen Verfahren unwahre Auskünfte über seine effektive Einkommenssituation erteilt habe. Mit der Einreichung von unwahren Urkunden und Schriftstücken habe er ein das Gericht und sie täuschendes Verhalten an den Tag gelegt. Korrigiere man

    das Einkommen des Gesuchstellers auf Fr. 8'450.-, gehe aber sonst von den von der Vorinstanz ermittelten Einkommensund Bedarfszahlen aus, ergäben sich monatliche Unterhaltsbeiträge für D. von Fr. 1'272.- und für sie persönlich von Fr. 1'473.- (Urk. 33 S. 6 ff.).

      1. Die Vorinstanz hat zutreffend dargelegt, unter welchen Voraussetzungen Eheschutzmassnahmen abgeändert werden können (Urk. 28 E. 2.2). Hervorzuheben ist Folgendes: So wie über die Scheidungsfolgen eine genehmigungsbedürftige Konvention geschlossen werden kann (Art. 279 ZPO), können auch die Unterhaltsregelungen im Eheschutzund Scheidungsverfahren (Art. 176 ZGB und Art. 276 ZPO) auf Vereinbarung beruhen. Eine Übereinkunft ermöglicht es den Parteien, Ungewissheiten bezüglich der beurteilungsrelevanten Tatsachen oder deren rechtlicher Tragweite endgültig zu bereinigen. Soweit mit der gütlichen Einigung eine vollständige Beurteilung der Tatsachen und ihrer rechtlichen Tragweite vermieden werden sollte, bleiben die betreffenden Teile der Regelung unabän- derlich. Vor diesem Hintergrund sind die Möglichkeiten, eine auf Vereinbarung beruhende Eheschutzmassnahme oder vorsorgliche Massnahme im Scheidungsverfahren abzuändern, eingeschränkt. Es gelten die gleichen Restriktionen, wie sie die Rechtsprechung für die Scheidungskonventionen umschrieben hat (BGE 142 III 518 E. 2.5 f. mit Hinweis auf BGer 5A_688/2013 vom 14. April 2014, E. 8.2, und BGer 5A_187/2013 vom 4. Oktober 2013, E. 7.1). Eine Anpassung kann nur verlangt werden, wenn erhebliche tatsächliche Änderungen Teile des Sachverhalts betreffen, welche im Zeitpunkt der Vereinbarung als feststehend angesehen wurden. Keine Anpassung an wesentlich und dauernd veränderte Verhältnisse gibt es hingegen bezüglich Tatsachen, welche vergleichsweise definiert worden sind, um eine ungewisse Sachlage zu bewältigen (sog. caput controversum), zumal hier eine Referenzgrösse fehlt, an welcher die Erheblichkeit einer allfälligen Veränderung gemessen werden könnte. Vorbehalten bleiben neue Tatsachen, die klarerweise ausserhalb des Spektrums der künftigen Entwicklungen liegen, welche aus Sicht der Vergleichsparteien möglich (wenn auch ungewiss) erschienen. Auch die Berichtigung einer vorsorglichen Massnahme wegen originär unzutreffender Entscheidungsgrundlagen ist eingeschränkt, soweit die Unterhaltsregelung auf einer Vereinbarung fusst, mit welcher die Parteien eine Rechtsstreitigkeit definitiv beenden wollten. Eine Änderung kommt generell nur im Falle eines rechtserheblichen Willensmangels, das heisst bei Irrtum (Art. 23 ff. OR), Täuschung (Art. 28 OR) oder Drohung (Art. 29 f. OR) in Frage. Ein Irrtum ist erheblich, wenn beide Parteien beim Abschluss der Vereinbarung einen bestimmten Sachverhalt als gegeben vorausgesetzt haben, dieser sich nachträglich jedoch als unrichtig erwiesen hat, oder wenn eine Partei irrtümlich von einer Tatsache ausgegangen ist, ohne die sie die Vereinbarung (für die andere Partei ersichtlich) so nicht abgeschlossen hätte. Die weiter gefassten Möglichkeiten der Berichtigung eines auf unzutreffenden Voraussetzungen beruhenden Entscheids (vgl. Art. 268 Abs. 1 ZPO) kommen nicht zum Tragen. Im Bereich des caput controversum besteht ohnehin kein Raum für einen Irrtum; andernfalls würden gerade die Fragen wieder aufgerollt, derentwegen die Beteiligten den Vergleich - mit dem Ziel einer endgül- tigen Regelung - geschlossen haben (BGE 142 III 518 E. 2.6.1 f. mit Hinweis auf BGE 130 III 49 E. 1.2; OGer ZH LY170003 vom 17.05.2017, E. II.1.2; OGer ZH LY180008 vom 3. Oktober 2018, E. III.A.3.1).

      2. Die im Eheschutzverfahren von den Parteien abgeschlossene und vom Gericht genehmigte Übereinkunft der Parteien, dem Gesuchsteller ein Einkommen von durchschnittlich ca. Fr. 6'000.- anzurechnen (vgl. Urk. 11/30; Urk. 11/33), stellt ein sog. caput controversum dar, womit eine diesbezügliche Abänderung nach dem Gesagten ausser Frage steht, wie auch die Vorinstanz zu Recht festgestellt hat (Urk. 28 E. 3.4.2.3). Dies hat - entgegen der Gesuchsgegnerin - auch hinsichtlich der Kinderunterhaltsbeiträge für D. zu gelten (vgl. OGer ZH LY170003 vom 17. Mai 2017, E. II). Irrelevant ist vor diesem Hintergrund, ob der Gesuchsteller vor Vorinstanz, wie die Gesuchsgegnerin berufungsweise vorbringt, neben dem Umzug der Tochter C. zu ihm auch das von ihm geltend gemachte tiefere Einkommen von nicht einmal Fr. 5'000.- als Abänderungsgrund aufgeführt hat, hat die Vorinstanz nämlich auf den Umzug der Tochter C. als Abänderungsgrund abgestellt (vgl. Urk. 28 E. 3.1.3).

        Die Frage, ob die vorstehend wiedergegebene bundesgerichtliche Rechtsprechung, wonach im Bereich des caput controversum kein Raum für einen Irrtum

        i.S.v. Art. 23 ff. OR besteht, auch auf den Tatbestand der Täuschung i.S.v. Art. 28

        OR anwendbar ist oder nicht, kann vorliegend offen bleiben. Beim Vorbringen der Gesuchsgegnerin, wonach der Gesuchsteller in beiden vorinstanzlichen Verfahren unwahre Auskünfte über seine Einkommenssituation erteilt und unwahre Urkunden eingereicht habe, handelt es sich um eine blosse, unsubstantiierte Behauptung. Inwiefern der Gesuchsteller im vorangegangenen Eheschutzverfahren konkret ein täuschendes Verhalten an den Tag gelegt hätte, zeigt die Gesuchsgegnerin nämlich nicht auf. Augenfällig ist, dass anlässlich der Verhandlung vom

        25. Oktober 2017 neben der von der Gesuchsgegnerin erwähnten Zwischenbilanz und -erfolgsrechnung der F. GmbH 01.01.2017-31.07.2017 (Urk. 11/20/6) auch die Zwischenbilanz und -erfolgsrechnung der F. GmbH 01.01.201730.09.2017 (Urk. 11/27/6-7) im Recht lag. Die Gesuchsgegnerin äusserte sich dazu eingehend und hielt ausdrücklich fest, der Gesuchsteller habe seinen Fehler korrigiert und die Unterlagen jetzt doch vollständig und wahr zugestellt. Unter Verweis auf den Buchhaltungsabschluss 2016, die Bilanz per 30. September 2017 sowie das Kontoblatt 2017 von Konto (Lohnkonto), machte die Gesuchsgegnerin im Weiteren ein Einkommen des Gesuchstellers von Fr. 7'400.- netto monatlich geltend (Urk. 11/28 S. 3 f.). Nichtsdestotrotz hat die Gesuchsgegnerin anschliessend die Vereinbarung vom 25. Oktober 2017, in welcher der Unterhaltsberechnung ein Einkommen des Gesuchsgegners von Fr. 6'000.- netto zugrunde gelegt wurde, unterzeichnet (vgl. Urk. 11/30). Eine allfällige Diskrepanz zwischen der Zwischenbilanz bzw. den Erfolgsrechnungen der F. GmbH (Urk. 11/20/6; Urk. 11/27/6-7) und dem erstmals im Abänderungsverfahren vor Vorinstanz ins Recht gelegten Buchhaltungsabschluss der F. GmbH 2017 (Urk. 23/6) vermag für sich alleine den Tatbestand der Täuschung ohnehin nicht zu erfüllen, kann diese nämlich auch einzig auf den (üblichen) Verlauf der Wirtschaft zurückzuführen sein. Da im Abänderungsverfahren somit nicht auf das Einkommen des Gesuchstellers zurückzukommen ist, ist vorliegend auch nicht entscheidend, ob die Behauptung des Gesuchstellers im vorinstanzlichen Verfahren, wonach sein Einkommen 2017 nicht einmal mehr Fr. 5'000.- betragen habe (Prot.

        I. S. 9), im Widerspruch zum Jahresabschluss der F. GmbH 2017 (Urk. 23/6) steht, wie von der Gesuchsgegnerin geltend gemacht wird.

        Angesichts dessen, dass das dem Gesuchsteller als alleinigem Gesellschafter der F. GmbH (zu der er in einem Anstellungsverhältnis steht) anzurechnende Einkommen einer der Hauptstreitpunkte der Parteien im vorangegangenen Eheschutzverfahren darstellte (vgl. insb. Urk. 11/18 S. 5 f.; Urk. 11/19 S. 4 ff.; Urk. 11/28 S. 3 f.; Prot. I S. 13, 19 f., 22) und vergleichsweise definiert wurde, gerade um diese ungewisse Sachlage zu bewältigen, geht die Gesuchsgegnerin auch fehl in der Annahme, es liege in casu eine nicht vorhersehbare beträchtliche Einkommenssteigerung des Gesuchstellers vor.

      3. Die Rüge der Gesuchsgegnerin, wonach die Vorinstanz dem Gesuchsteller zu Unrecht auch im Abänderungsverfahren weiterhin ein hypothetisches Einkommen von Fr. 6'000.- anrechne, ist daher unbegründet. Die Berufung ist in diesem Punkt abzuweisen und die Dispositiv-Ziffern 1 lit. c und e des angefochtenen Urteils sind daher zu bestätigen.

  2. Erstinstanzliche Kostenund Entschädigungsfolgen

  1. Die Vorinstanz führte hinsichtlich der Gerichtskosten aus, es sei über die elterliche Sorge, die Obhut und die Unterhaltsbeiträge zu befinden gewesen. Angemessen erscheine daher grundsätzlich eine (in Anwendung von § 1 Abs. 1 lit. c und d [recte § 2 Abs. 1 lit. c und d] und § 5 Abs. 1 GebV OG festzusetzende sowie gemäss § 8 Abs. 1 GebV OG um die Hälfte zu reduzierende) Gerichtsgebühr von Fr. 4'000.-. Zu berücksichtigen sei, dass zusätzlich ein Verfahren betreffend superprovisorische Massnahmen erfolgt sei, aufgrund dessen die Gerichtsgebühr um Fr. 2'000.- auf Fr. 6'000.- zu erhöhen sei. Der Gesuchsteller sei im superprovisorischen Massnahmeverfahren vollständig unterlegen, weshalb die dafür entstandenen Gebühren ihm aufzuerlegen seien. Im Übrigen obsiege der Gesuchsteller nur teilweise, weshalb die übrigen Gerichtskosten den Parteien je zur Hälfte aufzuerlegen seien. Die Gerichtsgebühr von Fr. 6'000.- sei somit zu 2/3 dem Gesuchsteller und zu 1/3 der Gesuchsgegnerin aufzuerlegen. Hinsichtlich der Parteientschädigung erwog die Vorinstanz, der Gesuchsteller sei im Rahmen des superprovisorischen Massnahmeverfahrens vollständig unterlegen. Der Gesuchsgegnerin seien hierfür jedoch keine Aufwendungen entstanden, da keine Stellungnahme zum Massnahmebegehren erforderlich gewesen und auch keine solche erfolgt sei. Im Übrigen habe keine der Parteien vollständig obsiegt, weshalb die Parteikosten wettzuschlagen seien (Urk. 28 E. 4.1.2 ff. und 4.2.2).

  2. Die Gesuchsgegnerin moniert, die Parteien hätten vor Vorinstanz praktisch identische Anträge gestellt (Obhutsumteilung betr. C. , Verzicht auf Regelung des Umgangsrechtes, Weiterleitung der Kinderrente für C. an den Gesuchsteller, Aufhebung der Unterhaltsbeiträge für C. ). Strittig seien nur drei Anträge des Gesuchstellers gewesen, nämlich: Zuteilung der alleinigen elterlichen Sorge für C. , Verpflichtung der Gesuchsgegnerin zur Bezahlung von Unterhaltsbeiträgen für C. , Abänderung der vom Gesuchsteller geschuldeten Unterhaltsbeiträge für die Gesuchsgegnerin und D. . Den Ausführungen des Gesuchstellers anlässlich der Verhandlung vom 21. November 2018 lasse sich sinngemäss entnehmen, dass er rückwirkend ab 1. Januar 2018 die Aufhebung seiner Unterhaltsverpflichtung gegenüber ihr und D. habe fordern wollen. Sie habe beantragt, dass die Unterhaltsbeiträge für D. auf Fr. 1'200.- und diejenigen für sie persönlich auf Fr. 1'690.- zu erhöhen seien. Der Gesuchsteller sei mit den von ihm in Bezug auf die strittigen Punkte gestellten Anträgen vollständig unterlegen, nämlich mit dem Antrag auf Erlass von superprovisorischen Massnahmen, Zuteilung der alleinigen elterlichen Sorge für C. , Zusprechung von Unterhaltszahlungen der Gesuchsgegnerin für C. , rückwirkende Aufhebung der vom Gesuchsteller gemäss Eheschutzentscheid geschuldeten Unterhaltsbeiträge. Sie sei mit ihrem Antrag auf Erhöhung der Unterhaltsbeiträge an sie und D. zwar nicht vollständig, aber grösstenteils durchgedrungen. Nicht nur habe die Vorinstanz vom Grundsatz her die Unterhaltsbeiträge für sie und

D. bestätigt, sondern auch ihrem Antrag auf Erhöhung dieser Beiträge teilweise entsprochen, indem der Unterhaltsbeitrag für D. auf Fr. 811.- und der Ehegattenunterhaltsbeitrag auf Fr. 655.30 angehoben worden sei. Damit stehe die vorinstanzliche Regelung der Kostenund Entschädigungsfolgen - selbst ohne Berücksichtigung der im Berufungsverfahren vorzunehmenden Korrektur der Unterhaltsbeiträge - nicht im Einklang mit der Regelung gemäss Art. 105 ff. ZPO, weil der Gesuchsteller auch im eigentlichen Abänderungsverfahren mit seinen Anträgen weitestgehend unterlegen sei. Entsprechend dürfe ihr die Entscheidgebühr

für das eigentliche Abänderungsverfahren von Fr. 4'000.- höchstens zu 1/4 bzw. die Gesamtgebühr von Fr. 6'000.- höchstens zu 1/6 auferlegt werden. Dementsprechend habe sie auch Anspruch auf eine reduzierte Parteientschädigung, welche bei nicht vermögensrechtlichen Streitigkeiten in der Regel zwischen Fr. 1'400.- bis Fr. 16'000.- betrage (§ 5 AnwGebV). Gewichte man den Schwierigkeitsgrad analog der Festsetzung der Gerichtsgebühr, so ergebe sich eine volle Anwaltsentschädigung von Fr. 5'000.- bzw. eine um die Hälfte gekürzte Entschä- digung von Fr. 2'500.- (Urk. 33 S. 11 f.).

    1. Die Festsetzung der Gerichtsgebühr von Fr. 4'000.- zuzüglich Fr. 2'000.- für das Verfahren betreffend superprovisorische Massnahmen gestützt auf § 2 Abs. 1 lit. c und d in Verbindung mit § 5 Abs. 1 und § 8 Abs. 1 GebV OG, mithin von insgesamt Fr. 6'000.- (Urk. 28, Dispositiv-Ziffer 4), wurde von der Gesuchsgegnerin nicht angefochten, weshalb es dabei bleibt.

    2. Die Gesuchsgegnerin geht berufungsweise mit der Vorinstanz einig, dass der Gesuchsgegner im superprovisorischen Massnahmenverfahren vollständig unterlegen ist (Urk. 33 S. 12) und insofern die dafür entstandenen Gerichtskosten im Betrag von Fr. 2'000.- zu tragen hat, womit es sein Bewenden hat.

    3. Thematik des erstinstanzlichen Verfahrens betreffend Abänderung von Eheschutzmassnahmen bildeten im Wesentlichen die Obhutszuteilung bzw. die Zuteilung der alleinigen elterlichen Sorge an den Gesuchsteller für die Tochter

  1. , die Kinderund Ehegattenunterhaltsbeiträge sowie der von der Gesuchsgegnerin vom Gesuchsteller verlangte Prozesskostenbeitrag. Es erscheint angemessen, die Kinderbelange (Obhut, persönlicher Verkehr, elterliche Sorge) mit 30%, den Unterhaltsstreit mit 60% und den Prozesskostenbeitrag mit 10% zu gewichten. Gemäss ständiger Praxis der erkennenden Kammer sind die Kosten des Verfahrens mit Bezug auf die Kinderbelange (mit Ausnahme der Kinderunterhaltsbeiträge) - unabhängig vom Verfahrensausgang - den Parteien je zur Hälfte aufzuerlegen und die Parteientschädigungen wettzuschlagen, wenn die Parteien unter dem Gesichtspunkt des Kindesinteresses gute Gründe zur Antragstellung hatten (vgl. ZR 84 Nr. 41). Die Kostenund Entschädigungsfolgen mit Bezug auf

    die Kinderunterhaltsbeiträge richten sich demgegenüber nach Obsiegen und Unterliegen.

    Nach dem Gesagten sind die Parteien vorliegend - entgegen der von der Gesuchsgegnerin in ihrer Berufung vertretenen Auffassung (Urk. 33 S. 11) - nicht nur in Bezug auf die Obhutszuteilung und den Verzicht auf die Regelung des persönlichen Verkehrs betreffend C. , sondern auch in Bezug auf die Zuteilung der elterlichen Sorge betreffend C. je zur Hälfte als obsiegende Partei zu betrachten. Mit Bezug auf die Unterhaltsbeiträge verlangte der Gesuchsteller die Aufhebung seiner Unterhaltsverpflichtung gegenüber der Gesuchsgegnerin per

    1. Januar 2018 (Urk. 19 S. 3; Prot. I S. 9 und 11 f.). In Bezug auf die Kinderunterhaltsbeiträge für D. erklärte er sich sodann dazu bereit, weiterhin den Betrag gemäss Eheschutzentscheid vom 13. November 2017 an die Gesuchsgegnerin zu bezahlen, mithin Fr. 845.- bis 31. August 2018 und Fr. 795.- ab 1. September 2018 (Urk. 19 S. 1; Prot. I S. 8 f.). Einen bezifferten Antrag betreffend Kinderunterhaltsbeiträge der Gesuchsgegnerin für C. stellte er nicht. Die Gesuchsgegnerin beantragte die Erhöhung der Kinderunterhaltsbeiträge für D. auf Fr. 1'200.- und der Unterhaltsbeiträge für sie persönlich auf Fr. 1'690.- per

1. Februar 2018 (Urk. 21 S. 1 f.). Übereinstimmende Anträge stellten die Parteien dahingehend, als dass die Gesuchsgegnerin zu verpflichten sei, die für C. bezogene Zusatzrente aus der Pensionskasse von derzeit Fr. 155.- an den Gesuchsteller weiterzuleiten und, dass die Kinderunterhaltsbeiträge für C. sowie der Betreuungsunterhalt gemäss den Dispositiv-Ziffern 3b/1a) und b) des Urteils des Bezirksgerichts Affoltern vom 13. November 2017 aufzuheben seien (Urk. 19 S. 2 f.; Urk. 21 S. 1 f.; Prot. I. S. 12). Diesen Anträgen wurde im angefochtenen Urteil entsprochen (vgl. Urk. 28, Dispositiv-Ziffern 1 lit. d und 3). Sodann wurden darin in Abänderung der Dispositiv-Ziffern 3 b/1a und 2 des Urteils des Bezirksgerichts Affoltern vom 13. November 2017 die Kinderunterhaltsbeiträ- ge für D. auf Fr. 811.- sowie die Ehegattenunterhaltsbeiträge auf Fr. 655.30 festgesetzt und zwar per 1. September 2018 (Urk. 28, Dispositiv-Ziffern 1 lit. c und e). Insofern drangen beide Parteien mit ihren Anträgen auf (rückwirkende) Anpassung der Unterhaltsbeiträge per 1. Januar 2018 bzw. 1. Februar 2018 nicht durch. In Bezug auf die Unterhaltsfrage ist vor diesem Hintergrund von einem Obsiegen

des Gesuchstellers zu 2/3 und einem Obsiegen der Gesuchsgegnerin zu 1/3 auszugehen. Die Gesuchsgegnerin unterliegt des Weiteren vollumfänglich hinsichtlich des von ihr vom Gesuchsteller verlangten Prozesskostenbeitrages, was sie in ihrer Berufung nicht erwähnt.

Insgesamt ist somit von einem Obsiegen der Gesuchsgegnerin von lediglich rund 1/3 und nicht, wie von der Vorinstanz angenommen, von 1/2 auszugehen, was es rechtfertigen würde, der Gesuchstellerin 2/3 der übrigen Gerichtskosten von

Fr. 4'000.-, d.h. Fr. 2'666.- aufzuerlegen. Wegen des Verbots der reformatio in peius bleibt es jedoch bei der vorinstanzlichen Regelung der Kostenund Entschädigungsfolgen und die Berufung ist auch in diesem Punkt abzuweisen.

IV.

  1. Abschliessend ist über die zweitinstanzlichen Kostenund Entschädigungsfolgen zu befinden.

  2. Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist in Anwendung von § 12 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit § 5 Abs. 1 und § 6 Abs. 2 lit. b GebV OG auf

    Fr. 1'200.- festzusetzen und ausgangsgemäss der Gesuchsgegnerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Für das Berufungsverfahren sind keine Parteientschä- digungen zuzusprechen; der Gesuchsgegnerin infolge ihres Unterliegens

    (Art. 106 Abs. 1 ZPO), dem Gesuchsteller mangels Aufwendungen.

  3. Die Gesuchsgegnerin ersucht um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsbeiständin für das Berufungsverfahren (Urk. 33 S. 2). Dieses Gesuch ist jedoch zufolge Aussichtslosigkeit der Berufung (vgl. vorstehende Erwägungen) abzuweisen (Art. 117 lit. b ZPO).

Es wird beschlossen:
  1. Es wird vorgemerkt, dass die Dispositiv-Ziffern 1 lit. a, b und d sowie 2-3 des Urteils des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Affoltern vom 16. Mai 2019 in Rechtskraft erwachsen sind.

  2. Das Gesuch der Gesuchsgegnerin um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Berufungsverfahren wird abgewiesen.

  3. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung mit nachfolgendem Erkenntnis.

Es wird erkannt:
  1. Die Berufung wird abgewiesen und die Dispositiv-Ziffern 1 lit. c und e sowie 4-6 des Urteils des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Affoltern vom 16. Mai 2019 werden bestätigt.

  2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 1'200.- festgesetzt.

  3. Die Gerichtskosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden der Gesuchsgegnerin auferlegt.

  4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

  5. Schriftliche Mitteilung an

    • den Gesuchsteller, unter Beilage der Doppel von Urk. 33, 35 sowie 36/2-7;

    • die Gesuchsgegnerin;

    • die Vorinstanz;

      je gegen Empfangsschein.

      Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.

  6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Endentscheid über vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 90 und 98 BGG.

Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt mehr als Fr. 30'000.-.

Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

Zürich, 14. August 2019

Obergericht des Kantons Zürich

I. Zivilkammer

Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. N.A. Gerber versandt am:

bz

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