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Urteil Obergericht des Kantons Zürich (ZH)

Kopfdaten
Kanton:ZH
Fallnummer:LE190025
Instanz:Obergericht des Kantons Zürich
Abteilung:I. Zivilkammer
Obergericht des Kantons Zürich Entscheid LE190025 vom 05.09.2019 (ZH)
Datum:05.09.2019
Rechtskraft:-
Leitsatz/Stichwort:Eheschutz
Schlagwörter : Gesuch; Gesuchsgegner; Unterhalt; Berufung; Vorinstanz; Partei; Monatlich; Verfahren; Parteien; Vorinstanzlich; Recht; Gericht; Gesuchsgegners; Unterhaltsbeiträge; Rechnen; Urteil; Vorinstanzliche; Eheschutz; Berufungsverfahren; Anzurechnen; Betrag; Bringe; Monatliche; Eheliche; Vorinstanzlichen; Fahrzeug
Rechtsnorm: Art. 106 ZPO ; Art. 163 ZGB ; Art. 173 ZGB ; Art. 209 ZGB ; Art. 219 ZPO ; Art. 229 ZPO ; Art. 252 ZPO ; Art. 272 ZPO ; Art. 273 ZPO ; Art. 317 ZPO ; Art. 85 ZPO ; Art. 90 BGG ; Art. 98 BGG ;
Referenz BGE:127 III 289; 129 III 417; 134 I 83; 135 III 315; 138 III 583; 138 III 625; 138 III 788;
Kommentar zugewiesen:
Spühler, Basler Kommentar zur ZPO, Art. 321 ZPO ; Art. 311 ZPO, 2017
Weitere Kommentare:-
Entscheid

Obergericht des Kantons Zürich

I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: LE190025-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende,

Oberrichter lic. iur. M. Spahn und Oberrichter lic. iur. A. Huizinga sowie Gerichtsschreiberin MLaw V. Stübi

Urteil vom 5. September 2019

in Sachen

  1. ,

    Gesuchsgegner und Berufungskläger vertreten durch Rechtsanwalt MLaw X. ,

    gegen

  2. ,

    Gesuchstellerin und Berufungsbeklagte vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Y. ,

    betreffend Eheschutz

    Berufung gegen eine Verfügung und ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Hinwil vom 14. März 2019 (EE190007-E)

    Rechtsbegehren:

    der Gesuchstellerin (Urk. 10 S. 1):

    1. Es sei festzustellen, dass die Parteien seit 1.12.2018 getrennt leben.

    2. Die eheliche Liegenschaft an der C. -Strasse ... in ...

    D. sei während der Dauer des Getrenntlebens samt Hausrat und Mobiliar der Gesuchstellerin zur Benützung zuzuweisen.

    1. Der Gesuchsgegner sei zu verpflichten, der Gesuchstellerin mit Wirkung ab 1.12.2018 während der Dauer des Getrenntlebens monatlich im voraus zahlbare Unterhaltsbeiträge von Fr. 2'000.- zu bezahlen.

    2. Es sei die Gütertrennung anzuordnen.

alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge (zzgl. MWSt) zu Lasten des Gesuchsgegners.

des Gesuchsgegners (Urk. 12 S. 2 f.): Hauptanträge:

1. Auf das Gesuch der Gesuchstellerin vom 25. Januar 2019 sei

nicht einzutreten.

2. Unter Kostenund Entschädigungsfolgen zu Lasten der Gesuchstellerin.

Eventualanträge:

1. Es sei den Parteien das Getrenntleben ab 1. Dezember 2018 zu bewilligen.

  1. Die eheliche Wohnung an der C. -Strasse ... in ... D. sei für die Dauer des Getrenntlebens der Gesuchstellerin zur alleinigen Benützung zuzuteilen.

  2. Der Gesuchstellerin sei das gesamte Mobiliar und sämtliche Einrichtungsgegenstände der Wohnung an der C. -Strasse ... in

    ... D. für die weitere Dauer des Getrenntlebens zur alleinigen Benutzung zuzuweisen.

  3. a) Der Gesuchsgegner sei zu verpflichten, der Gesuchstellerin für die Dauer des Getrenntlebens an deren Unterhalt einen jeweils im Voraus auf den Ersten eines jeden Monats zu bezahlenden, gerichtsüblich indexierten und ab Verfall zu 5%- verzinslichen Unterhaltsbeitrag von maximal Fr. 80.00 zu bezahlen.

    Eine abschliessende Bezifferung wird bis zum Abschluss des Beweisverfahrens vorbehalten.

    1. Folgende vom Gesuchsgegner geleistete Zahlungen sind an die Unterhaltspflicht anzurechnen:

      • Fr. 750.00 Akonto Unterhalt April 2019 vom 11.03.2019

      • Fr. 750.00 Akonto Unterhalt März 2019 vom 28.02.2019

      • Fr. 2'235.00 Akonto Unterhalt für die Monate Dezember 2018, Januar 2019 und Februar 2019 vom 25.01.2019

  4. Die Gütertrennung sei anzuordnen.

  5. Unter Kostenund Entschädigungsfolgen zu Lasten der Gesuchstellerin.

Verfügung des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirks- gericht Hinwil vom 14. März 2019 (Urk. 14 S. 23 f. = Urk. 17 S. 23 f.):

  1. Auf das Eheschutzgesuch wird eingetreten.

  2. [Schriftliche Mitteilung]

  3. [Rechtsmittelbelehrung: Berufung, Frist 10 Tagen, ohne Stillstand]

Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Hinwil vom 14. März 2019 (Urk. 14 S. 24 f. = Urk. 17 S. 24 f.):

  1. Den Parteien wird das Getrenntleben bewilligt. Es wird festgestellt, dass sie seit dem 1. Dezember 2018 getrennt leben.

  2. Die eheliche Liegenschaft an der C. -Strasse ... in ... D. wird für die Dauer des Getrenntlebens der Gesuchstellerin samt Hausrat und Mobiliar zur alleinigen Benützung zugewiesen.

  3. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin für die Dauer des Getrenntlebens für sie persönlich monatliche Unterhaltsbeiträge von Fr. 1'288.- zu bezahlen, zahlbar monatlich im Voraus jeweils auf den Ersten eines jeden Monats, erstmals rückwirkend ab 1. Dezember 2018.

    Die vom Gesuchsgegner für die entsprechende Periode nachweislich bereits geleisteten Unterhaltsbeiträge sind auf diese Unterhaltspflicht anzurechnen. Insbesondere wird vorgemerkt, dass die Parteien übereinstimmend ausführten, dass der Gesuchsgegner für die Zeit von Januar 2018 bis April 2019 bereits Unterhalt von Fr. 3'735.- an die Gesuchstellerin bezahlt hat.

  4. Zwischen den Parteien wird mit Wirkung ab dem 29. Januar 2019 die Gütertrennung angeordnet.

  5. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf:

    Fr. 5'000.-; die weiteren Auslagen betragen: Fr. 412.50 Dolmetscherkosten

    Fr. 5'412.50 Total

  6. Die Gerichtskosten werden der Gesuchstellerin zu einem Viertel und dem Gesuchsgegner zu drei Vierteln auferlegt.

  7. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 3'000.- (inklusive Mehrwertsteuer) zu bezahlen.

  8. [Schriftliche Mitteilung]

  9. [Rechtsmittelbelehrung: Berufung, Frist 10 Tagen, ohne Stillstand; gegen die Zusprechung des Prozesskostenvorschusses sowie die Regelung der Kostenund Entschädigungsfolgen: Beschwerde, Frist 10 Tage, ohne Stillstand]

    Berufungsanträge:

    des Gesuchsgegners und Berufungsklägers (Urk. 16 S. 2 f. und Urk. 31 S. 1 f.):

    Hauptanträge

    1. Die Verfügung und das Urteil des Bezirksgerichts Hinwil (Geschäfts-Nr. EE190007-E/U01) vom 14. März 2019 seien vollumfänglich aufzuheben und auf das Gesuch der Berufungsbeklagten vom 25. Januar 2019 sei nicht einzutreten.

    2. Die Verfügung und das Urteil des Bezirksgerichts Hinwil (Geschäfts-Nr. EE190007-E/U01) vom 14. März 2019 seien vollumfänglich aufzuheben und die Gerichtskosten des erstinstanzlichen Verfahrens seien der Berufungsbeklagten aufzuerlegen und es sei die Berufungsbeklagte zu verpflichten, dem Berufungskläger für das erstinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung von Fr. 6'000.- auszurichten.

    3. Eventualiter seien die Verfügung und das Urteil des Bezirksgerichts Hinwil (Geschäfts-Nr. EE190007-E/U01) vom 14. März 2019 aufzuheben und es sei die Angelegenheit zur Ergänzung des Sachverhalts und zur Neubeurteilung zurückzuweisen.

    4. Unter Kostenund Entschädigungsfolgen zu Lasten der Berufungsbeklagten, eventualiter der Vorinstanz.

Eventualanträge:

  1. Dispositiv Ziff. 3 des Urteils des Bezirksgerichts Hinwil (Geschäfts-Nr. EE190007-E/U01) vom 14. März 2019 sei aufzuheben und wie folgt abzuändern:

    Der Berufungskläger sei zu verpflichten, der Berufungsbeklagten für die Dauer des Getrenntlebens an deren Unterhalt einen jeweils im Voraus auf den Ersten eines jeden Monats zu bezahlenden, gerichtsüblichen indexierten und ab Verfall zu 5%- verzinslichen Unterhaltsbeitrag von Fr. 295.95, erstmals ab

    1. Dezember 2019, zu bezahlen.

      Folgende vom Berufungskläger nachweislich bezahlten Unterhaltsbeiträge seien dabei anzurechnen:

      • Zahlung Fr. 750.00 Akonto Unterhalt April 2019 vom 11.03.2019

      • Zahlung Fr. 750.00 Akonto Unterhalt März 2019 vom 28.02.2019

      • Zahlung Fr. 2'235.00 Akonto Unterhalt für die Monate Dezember 2018, Januar 2019 und Februar 2019 vom 25.01.2019

      • Zahlung Fr. 750.00 Akonto Unterhalt Mai 2019 vom 24.04.2019
      • Zahlung Fr. 1'288.00 Akonto Unterhalt Juni 2019 vom 31.05.2019
      • Zahlung Fr. 1'288.00 Akonto Unterhalt Juli 2019 vom 28.06.2019
      • Zahlung Fr. 1'288.00 Akonto Unterhalt August 2019 26.07.2019
      • Zahlung Fr. 3'243.00 Akonto Fehlbetrag rückwirkender Unterhalt für die Monate Dezember 2018 bis Mai 2019 vom
      31. Mai 2019
    2. Dispositiv-Ziff. 6 und 7 des Urteils des Bezirksgerichts Hinwil (Geschäfts-Nr. EE190007-E/U01) vom 14. März 2019 seien aufzuheben und die Kostenund Entschädigungsfolgen seien neu festzulegen, mithin seien die Gerichtskosten des erstinstanzlichen Verfahrens hälftig zu teilen und die Parteikosten wettzuschlagen.

    3. Eventualiter seien die vorinstanzlichen Dispositiv-Ziff. 3, 6 und 7 des Urteils des Bezirksgerichts Hinwil (Geschäfts-Nr. EE190007E/U01) vom 14. März 2019 aufzuheben und es sei die Angelegenheit zur Ergänzung des Sachverhalts und zur Neubeurteilung über die Berufungsanträge Ziff. 1 und 2 zurückzuweisen.

    4. Unter Kostenund Entschädigungsfolgen zu Lasten der Berufungsbeklagten, eventualiter der Vorinstanz.

der Gesuchstellerin und Berufungsbeklagten (Urk. 25 S. 2):

Die Berufung (Hauptanträge, Eventualanträge, Subeventualanträge und Prozessanträge) sei vollumfänglich abzuweisen, unter Kostenund Entschädigungsfolge (zzgl. MWSt) zu Lasten des Berufungsklägers.

Erwägungen:

I.
  1. Die Parteien sind seit dem tt. Oktober 1995 verheiratet (Urk. 11/1) und leben seit dem 1. Dezember 2018 getrennt. Die Gesuchstellerin ist philippinische

    Staatsangehörige und kam im Jahre 1991 zusammen mit ihrer vorehelichen Tochter E. , geb. 1991, in die Schweiz. Der Gesuchsgegner hat zwei erwachsene voreheliche Kinder. Gemeinsame Kinder haben die Parteien keine (vgl. zum Ganzen, Urk. 10 S. 1; Urk. 11/1; Urk. 12 S. 4 und S. 7).

  2. Mit Eingabe vom 25. Januar 2019 machte die Gesuchstellerin bei der Vorinstanz ein Eheschutzverfahren anhängig (Urk. 1). Der weitere Prozessverlauf vor Vorinstanz kann dem erstinstanzlichen Urteil entnommen werden (Urk. 17

    E. 1.2, S. 3). Am 14. März 2019 erliess die Vorinstanz die eingangs wiedergegebenen Entscheide (Verfügung und Urteil, Urk. 17).

  3. Gegen diese Entscheide erhob der Gesuchsgegner am 18. April 2019 rechtzeitig (vgl. Urk. 15) Berufung mit den eingangs zitierten Berufungsanträgen (Urk. 16). Gleichzeitig mit seiner Berufung stellte er ein Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung (vgl. Urk. 16 S. 3), welches mit Verfügung vom 26. April 2019 abgewiesen wurde (Urk. 21). Der vom Gesuchsgegner einverlangte Kostenvorschuss von Fr. 3'000.- ging innert Frist bei der Obergerichtskasse ein (Urk. 21; Urk. 22). Mit Eingabe vom 11. Juni 2019 erstattete die Gesuchstellerin fristgerecht (vgl. Urk. 23) ihre Berufungsantwort samt Beilagen (Urk. 25-27/1-9). Am 13. Juni 2019 ging beim hiesigen Gericht ein weiteres Schreiben der Gesuchstellerin ein (Urk. 28). Mit Verfügung vom 2. Juli 2019 wurde dem Gesuchsgegner Frist zur Stellungnahme zu den Noven angesetzt (Urk. 29). Der Gesuchsgegner reichte am

25. Juli 2019 - innert erstreckter Frist (vgl. Urk. 30) - eine Stellungnahme samt Beilagen ins Recht (Urk. 31-33/7-13). Auf die Zustellung dieser Eingabe reagierte die Gesuchstellerin mit einer Stellungnahme, welche dem Gesuchsgegner zur Kenntnisnahme zugestellt wurde (Urk. 35). Weitere Eingaben der Parteien folgten nicht.

4. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 1-15). Das Verfahren erweist sich als spruchreif.

II.
  1. Prozessuale Vorbemerkungen

    1. Gemäss Art. 272 ZPO gilt in eherechtlichen Summarverfahren die eingeschränkte Untersuchungsmaxime. Im Geltungsbereich des Eheschutzverfahrens hat das Gericht den Sachverhalt nicht von Amtes wegen zu erforschen, sondern lediglich festzustellen. Im Berufungsverfahren gilt aber auch im Bereich der Untersuchungsmaxime die Rügebzw. Begründungsobliegenheit, was bedeutet, dass die Berufung führende Partei sich sachbezogen mit dem Entscheid der Vorinstanz im Einzelnen auseinanderzusetzen und konkret aufzuzeigen hat, was am angefochtenen Urteil oder am Verfahren vor der Vorinstanz falsch gewesen sein soll. Dieser Anforderung genügt ein Berufungskläger nicht, wenn er lediglich auf die vor erster Instanz vorgetragenen Vorbringen verweist bzw. diese wiederholt, sich mit Hinweisen auf frühere Prozesshandlungen zufrieden gibt oder den angefochtenen Entscheid in allgemeiner Weise kritisiert (BGer 4A_580/2015 vom

      11. April 2016, E. 2.2, m.w.H.). Was nicht in einer den gesetzlichen Begrün- dungsanforderungen genügenden Weise beanstandet wird, braucht von der Rechtsmittelinstanz nicht überprüft zu werden. In diesem Rahmen ist insoweit auf die Parteivorbringen einzugehen, als dies für die Entscheidfindung erforderlich ist (BGE 134 I 83 E. 4.1).

    2. Überdies ist zu beachten, dass gemäss Art. 317 Abs. 1 ZPO neue Tatsachen und Beweismittel im Berufungsverfahren nur noch berücksichtigt werden, wenn sie ohne Verzug vorgebracht werden (lit. a) und trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten (lit. b). Die Berufungsinstanz soll zwar den erstinstanzlichen Entscheid umfassend überprüfen, nicht aber alle Sachund Rechtsfragen völlig neu aufarbeiten und beurteilen. Alles, was relevant ist, ist grundsätzlich rechtzeitig in das erstinstanzliche Verfahren einfliessen zu lassen (ZK ZPO-Reetz/Hilber, Art. 317 N 10, m.w.H.). Jede Partei, welche neue Tatsachen und Beweismittel vorbringt, hat zunächst zu behaupten und zu beweisen, dass dies ohne Verzug geschieht. Will eine Partei unechte Noven geltend machen, so trägt sie die Beweislast für deren Zulässigkeit (Steininger,

      DIKE-Komm-ZPO, Art. 317 N 7; BGer 5A_330/2013 vom 24. September 2013,

      E. 3.5.1, m.w.H.). Das Bundesgericht hat für Berufungsverfahren, die der eingeschränkten Untersuchungsmaxime unterstehen, eine analoge Anwendung von Art. 229 Abs. 3 ZPO abgelehnt und festgehalten, dass einzig die Novenregelung gemäss Art. 317 Abs. 1 ZPO massgeblich sei (BGE 138 III 625 E. 2.2). Unverschuldet nicht vorgetragene unechte Noven sind im Sinne von Art. 317 Abs. 1 lit. a ZPO ohne Verzug, d.h. mit der Berufungsbegründung bzw. Berufungsantwort vorzubringen. Nach Berufungsbegründung und -antwort können grundsätzlich nur noch echte Noven vorgebracht werden (BGE 138 III 788 E. 4.2; BSK ZPOSpühler, Art. 317 N 1 ff.).

  2. Eintretensentscheid

    1. Der Gesuchsgegner ist der Ansicht, die Vorinstanz sei zu Unrecht auf das Eheschutzbegehren der Gesuchstellerin eingetreten (Urk. 16 S. 9 ff.). Bereits vorinstanzlich machte er in diesem Zusammenhang geltend, für den Inhalt des Gesuchs im summarischen Verfahren seien mangels abweichender Spezialbestimmungen die Vorgaben des ordentlichen Verfahrens massgebend. Entsprechend müssten im Gesuch die wesentlichen Tatsachenbehauptungen enthalten sein. Die Möglichkeit, ein unbegründetes Rechtsbegehren einzureichen und Tatsachen und Beweismittel erst an der folgenden Verhandlung vorzubringen, sei in der ZPO nicht vorgesehen. Sofern ein Kläger überhaupt keine Tatsachenbehauptungen aufstelle und eine Klage ohne jegliche Begründung eingereicht habe, fehle dem Prozess jede Grundlage, weshalb auf die entsprechende Klage nicht einzutreten sei. Da die Gesuchstellerin ihr schriftliches Eheschutzgesuch vom

      25. Januar 2019 - wohl aus taktischen Gründen - überhaupt nicht begründet und den Unterhaltsbeitrag nicht beziffert habe, sei sie ihrer Begründungsund Behauptungslast nicht nachgekommen. Erstmalige Tatsachenbehauptungen und Beweisofferten anlässlich der mündlichen Verhandlung seien nicht mehr zulässig, sofern das Gesuch unbegründet eingereicht worden sei. Entsprechend sei auf das Gesuch nicht einzutreten (vgl. zum Ganzen Urk. 12 S. 6 f.). Im Berufungsverfahren hält der Gesuchsgegner an diesen Ausführungen fest (vgl. Urk. 16

      S. 10 ff.). Ergänzend macht er geltend, es sei mit dem Grundsatz der Waffengleichheit und der Verfahrensfairness nicht vereinbar, wenn bei der Gesuchseinreichung - wie vorliegend - keine Beweismittel offeriert würden. Der Gesuchsgegner sei an der Verhandlung mit Belegen und Behauptungen überfahren worden, zumal die Gesuchstellerin trotz gerichtlicher Aufforderung vor der Verhandlung keinerlei Beweismittel eingereicht und er nicht einmal gewusst habe, wie hoch ihre Unterhaltsforderungen seien. Da die Gesuchstellerin über die finanziellen Verhältnisse des Gesuchsgegners Bescheid wisse, wäre es ihr ohne Weiteres möglich gewesen, ihre Anträge entsprechend zu begründen und zu beziffern. Überdies seien die vorinstanzlichen Ausführungen zu Laieneingaben einerseits falsch und andererseits gar nicht einschlägig. So sei die Gesuchstellerin anwaltlich vertreten und ihre Rechtsvertreterin hätte wissen müssen, dass sie in einem Eheschutzgesuch die wesentlichen Tatsachenbehauptungen bei der Gesuchseinreichung hätte vorbringen, die Beweismittel hätte offerieren und ihren Unterhaltsanspruch wenigstens - gemäss den Vorschriften zur unbezifferten Forderungsklage nach Art. 85 Abs. 1 ZPO - in einem Mindestbetrag hätte beziffern müssen. Da die Gesuchstellerin all dies unterlassen habe, die Vorinstanz aber dennoch auf das Gesuch eingetreten sei, sei das Recht unrichtig angewandt worden (Urk. 16 S. 11-13).

    2. Die Vorbringen des Gesuchsgegners sind unbegründet. Das Eheschutzverfahren bezweckt die Vermittlung in der ersten Stunde. Dieser Grundauftrag prägt die Interpretation der prozessualen Vorschriften. Entsprechend muss das Eheschutzgericht - unabhängig davon, ob die Parteien anwaltlich vertreten sind oder nicht - einen einfachen Zugang zum Verfahren öffnen und baldmög- lichst persönlichen Kontakt zu den Ehegatten aufnehmen (FamKomm Scheidung/Vetterli, Anh. ZPO Art. 271 N 1 m.w.Hinw.). Eheschutzmassnahmen werden im summarischen Verfahren angeordnet, für welche die Grundsätze der Schnelligkeit und Flexibilität gelten. Beschleunigt wird das Verfahren insbesondere durch das herabgesetzte Beweismass des Glaubhaftmachens und durch das strenge Fristenregime. Beweglich ist das Verfahren, weil die Freiheit besteht, den Ablauf zweckmässig zu gestalten (FamKomm Scheidung/Vetterli, Anh. ZPO Art. 271 N 4 ff.). Die Parteien können insbesondere wählen, ob sie ihr Begehren schriftlich einreichen oder mündlich durch persönliches Erscheinen zu Protokoll geben

(Art. 252 Abs. 2 ZPO). Die Vorschriften des ordentlichen Verfahrens gelten aufgrund des allgemeinen Verweises in Art. 219 ZPO zwar auch für andere Verfahren, wenn das Gesetz nichts Besonderes vorsieht. Das streng dialektische Grundmuster des klassischen Zivilprozesses kann allerdings aufgrund der besonderen Ausgestaltung des Eheschutzverfahrens als laienfreundliches und lösungsorientiertes Verfahren gerade nicht direkt übernommen werden (FamKomm Scheidung/Vetterli, Anh. ZPO Art. 271 N 14; so im Ergebnis auch Baumgartner/Dolge/Markus/Spühler, Schweizerisches Zivilprozessrecht mit Grundzü- gen des internationalen Zivilprozessrechts, 10. Aufl. 2018, § 51 Rz 226).

Das Eheschutzgesuch muss ein Rechtsbegehren enthalten. Als Verfahrensanstoss genügt praxisgemäss jedoch ein Antrag auf Regelung der Folgen des Getrenntlebens, wie er beispielsweise im Formular der Zürcher Gerichte durch Ankreuzen des entsprechenden Feldes gestellt werden kann (www.gerichtezh.ch, Themen, Ehe und Familie, Eheschutz, Formular). Da Anträge in einem vom Untersuchungsgrundsatz beherrschten Verfahren noch bis zur Urteilsberatung präzisiert und modifiziert werden können (BGE 140 III 231 E. 3.5; BK ZPO-Spycher, Art. 272 N 7), kann insbesondere ein Antrag auf Zusprechung angemessener Unterhaltsbeiträge im Laufe des Verfahrens noch beziffert werden. Nichts anderes gilt in Bezug auf die Begründung des Eheschutzgesuches: Die Eventualmaxime, d.h. der Grundsatz, dass die Rechtsbegehren, Tatsachen und Beweismittel bis zu einem gewissen Zeitpunkt in den Prozess einzubringen sind, wird im Bereich der eingeschränkten Untersuchungsmaxime - d.h. auch im Eheschutzverfahren (Art. 272 ZPO) - durch die Bestimmung von Art. 229 Abs. 3 ZPO verdrängt (ZK ZPO-Sutter-Somm/Hostettler, Art. 272 N 16). Demgemäss sind neue Tatsachen und Beweismittel bis zur Urteilsberatung zulässig, weshalb ein allgemein gehaltenes Gesuch keine prozessualen Nachteile bewirkt (FamKomm Scheidung/Vetterli, Anh. ZPO Art. 272 N 9). Diese Grundsätze gelten unabhängig davon, ob eine Partei anwaltlich vertreten ist oder nicht. Aufgrund der Flexibilität des Verfahrens steht es nämlich jedem Ehegatten frei, ob er eine eigentliche Rechtsschrift mit exakten Anträgen und einer detaillierten Begründung oder lediglich ein Formular einreichen oder gar ein mündliches Gesuch stellen möchte (FamKomm Scheidung/Vetterli, Anh. ZPO Art. 272 N 11).

Vorliegend hat die anwaltlich vertretene Gesuchstellerin mit Eingabe vom

25. Januar 2019 ein kurz begründetes Eheschutzgesuch samt Anträgen in der Sache (Feststellung des Getrenntlebens, Zuweisung der ehelichen Liegenschaft samt Hausrat und Mobiliar, Zusprechung von angemessenen Unterhaltsbeiträgen sowie Anordnung der Gütertrennung) gestellt (Urk. 1). Dass die detaillierte Begründung des Gesuchs, die Bezifferung der Unterhaltsbeiträge und die Nennung bzw. Einreichung von Beweismitteln erst anlässlich der Verhandlung vom

  1. ärz 2019 erfolgte (vgl. Prot. I S. 4 i.V.m. Urk. 10 und Urk. 11/1-20), ist nach dem Gesagten genauso wenig zu beanstanden wie das Vorgehen der Vorinstanz. Letztere hat die Eingabe vom 25. Januar 2019 zu Recht als genügenden Verfahrensanstoss qualifiziert und die Parteien in Anwendung von Art. 273 ZPO sogleich zur mündlichen Verhandlung vorgeladen (Urk. 4). An derselben wurde dem anwaltlich vertretenen Gesuchsgegner nach der mündlichen Gesuchsbegründung ein Verhandlungsunterbruch gewährt, in welchem die Gesuchsantwort vorbereitet werden konnte (Prot. I S. 4). Bei drohender Verletzung des Grundsatzes der Waffengleichheit wäre es dem Gesuchsgegner freigestanden, eine Vertagung der Verhandlung zu beantragen, was er jedoch nicht getan hat. Insofern ist seine nachträgliche Berufung auf den Grundsatz des fairen Verfahrens bzw. der Waffengleichheit unbehelflich. Wie die vorstehenden Ausführungen zeigen, zielen zudem sowohl die gesuchsgegnerischen Vorbringen in Bezug auf die fehlende Grundlage des Prozesses wie auch diejenigen betreffend mangelnde Begrün- dung, Behauptung und Bezifferung durch die Gesuchstellerin ins Leere. Demgemäss ist die Vorinstanz zu Recht auf das Eheschutzgesuch eingetreten, womit die Hauptberufungsanträge des Gesuchsgegners abzuweisen sind.

    III.
    1. Unterhalt

      1. Vorinstanzliche Unterhaltsberechnung

        Zur Berechnung der Unterhaltsbeiträge wandte die Vorinstanz die sog. zweistufige Berechnungsmethode (Existenzminimumberechnung mit Überschussverteilung) an (Urk. 17 E. 4.4.1 und E. 4.4.4, S. 10 ff.). Auf Seiten der Gesuchstellerin, welche in einem Vollzeitpensum beschäftigt ist, berücksichtigte sie ein Nettoeinkommen von Fr. 4'940.- pro Monat. Dem pensionierten Gesuchsgegner wurden monatliche Einnahmen von insgesamt Fr. 7'326.- angerechnet, bestehend aus Fr. 2'350.- AHV-Rente und Fr. 4'976.40 BVG-Rente (Urk. 17

        E. 4.4.2, S. 11). Den familienrechtlichen Notbedarf der Gesuchstellerin bezifferte die Vorinstanz auf Fr. 5'458.- pro Monat, denjenigen des Gesuchsgegners auf Fr. 5'268.- pro Monat (Ur. 17 E. 4.4.3, S. 12 ff.). Entsprechend der gewählten Berechnungsmethode stellte die Vorinstanz den Gesamtbedarf der Parteien ihrem Gesamteinkommen gegenüber, woraus ein Freibetrag von Fr. 1'540.- resultierte. Dieser wurde den Parteien je zur Hälfte zugewiesen. Schliesslich errechnete die Vorinstanz den persönlichen Unterhalt der Gesuchstellerin, indem sie von deren Bedarf zuzüglich hälftigem Überschussanteil deren Einkommen abzog (Fr. 5'458.- zuzüglich Fr. 770.- abzüglich Fr. 4'940.- ergibt Fr. 1'288.-). Entsprechend wurde der Gesuchsgegner verpflichtet, der Gesuchstellerin ab Auszug aus der gemeinsamen Liegenschaft, d.h. rückwirkend ab 1. Dezember 2018, monatliche Unterhaltsbeiträge von Fr. 1'288.- zu bezahlen, unter Anrechnung der bereits bezahlten Beiträge von insgesamt Fr. 3'735.- (Urk. 17 E. 4.4.4, S. 21).

      2. Gegenstand des Berufungsverfahrens

        Der Gesuchsgegner verlangt mit seiner Berufung die Reduktion der Unterhaltsbeiträge auf Fr. 295.95 pro Monat, erstmals zahlbar ab 1. Dezember 2019 und unter Anrechnung der für die Monate Dezember 2018 bis August 2019 bereits bezahlten Unterhaltsbeiträge von gesamthaft Fr. 11'592.- (Urk. 16 S. 2 ff.; Urk. 31 S. 1 ff.). Im Einzelnen beanstandet er die Berechnung des Einkommens der Gesuchstellerin sowie diverse Positionen der Bedarfsberechnung beider Parteien (vgl. Urk. 16 S. 13 ff.).

        Die Gesuchstellerin, welche selber keine Berufung gegen das vorinstanzliche Urteil erhoben hat, macht im Rahmen ihrer Berufungsantwort geltend, ihr Unterhaltsanspruch würde eigentlich Fr. 2'417.- pro Monat betragen (Urk. 25 S. 17).

        Auch sie beanstandet diverse Positionen der Bedarfsberechnung beider Parteien und zudem die Einkommensberechnung auf Seiten des Gesuchsgegners (Urk. 25

        S. 7 ff.).

      3. Einkommen der Gesuchstellerin

        Die Vorinstanz stellte auf die Angaben der Gesuchstellerin ab, wonach sich ihr Nettoeinkommen auf monatlich (gerundet) Fr. 4'940.- belaufe und erwog dazu, dass der Gesuchsgegner diesen Betrag mit Ausnahme des Abzugs der Krankentaggeld-Beiträge (nachfolgend KTB) und der nun höheren NichtberufungsunfallVersicherung (nachfolgend NBU) nicht bestritten habe. In Bezug auf die KTB und NBU-Beiträge seien die Ausführungen der Gesuchstellerin glaubhaft und durch die Bestätigung der zuständigen Sachbearbeiterin ihrer Arbeitgeberin belegt, weshalb auf die Einkommensberechnung der Gesuchstellerin abzustellen sei (Urk. 17 E. 4.4.2.1, S. 11).

        Der Gesuchsgegner bestreitet auch im Berufungsverfahren, dass der Beitragssatz der NBU-Versicherung tatsächlich gestiegen sei. Er macht geltend, es lägen weder eine Police noch aktuelle Lohnabrechnungen im Recht. Zudem sei auch nicht nachvollziehbar, weshalb der Versicherungswechsel erst im März 2019 vollzogen worden sei. Es sei somit davon auszugehen, dass das monatliche Einkommen Fr. 4'956.40 betrage. Falls vom tieferen Betrag gemäss vorinstanzlicher Rechnung ausgegangen werde, sei dieser erst ab April 2019 zu berücksichtigen (Urk. 16 S. 13).

        Wie die Gesuchstellerin im Rahmen ihrer Berufungsantwort zu Recht vorbringt (vgl. Urk. 25 S. 7), wurde mit der eingereichten Arbeitgeber-Bestätigung vom 13. März 2019 (Urk. 11/2e) glaubhaft gemacht, dass der NBU-Beitragssatz von 0.953 % auf 1.24 % gestiegen ist. Aus den neu eingereichten Lohnabrechnungen der Monate März bis Mai 2019, welche allesamt nach dem vorinstanzlichen Entscheid entstanden und damit im vorliegenden Verfahren als echte Noven zuzulassen sind (vgl. zu den diesbezüglichen Parteivorbringen Urk. 31 S. 7 und Urk. 35 S. 2), geht zudem hervor, dass der höhere Beitragssatz von 1.24 % bereits ab März 2019 zur Anwendung kam (vgl. Urk. 27/2). Die Einreichung der entsprechenden Police ist damit obsolet. Da im Eheschutzverfahren keine auf den Franken genaue Berechnungen vorzunehmen, sondern gewisse Pauschalisierungen vorzunehmen sind, ist beim Einkommen der Gesuchstellerin für die gesamte Dauer der Unterhaltspflicht mit dem aktuellen Beitragssatz von 1.24 % zu rechnen. Des Weiteren ist darauf hinzuweisen, dass die Gesuchstellerin in der vorinstanzlichen Befragung vom 14. März 2019 glaubhaft dargelegt hat, dass sie für das Hüten ihres Enkels keine Entschädigung erhalte (vgl. Prot. I S. 7). Insofern bestand - entgegen der Ansicht des Gesuchsgegners (vgl. Urk. 16 S. 13 f.) - kein Anlass, zur Ermittlung ihres Einkommens weitere Unterlagen zu edieren. Alles in allem hat die Vorinstanz das Nettoeinkommen der Gesuchstellerin somit zu Recht auf Fr. 4'940.- pro Monat beziffert.

      4. Einkommen des Gesuchsgegners

        Die Vorinstanz erwog, dass sich die monatlichen Einnahmen des Gesuchsgegners auf insgesamt Fr. 7'326.- beliefen, was von beiden Parteien anerkannt worden sei (Urk. 17 E. 4.4.2.2, S. 11 mit Verweis auf Urk. 10 S. 4 und Urk. 12

        1. 8). Diesbezüglich bringt die Gesuchstellerin im Rahmen ihrer Berufungsantwort zu Recht vor, sie habe in ihrer Gesuchsbegründung ein Gesamteinkommen von Fr. 7'346.40 geltend gemacht und mithin den Betrag von Fr. 7'326.- nicht anerkannt (vgl. Urk. 25 S. 7 i.V.m. Urk. 10 S. 4). Wie aus den im Recht liegenden Unterlagen hervorgeht, ist die monatliche AHV-Rente des Gesuchsgegners per

          1. Januar 2019 um Fr. 20.- auf Fr. 2'370.- gestiegen (Urk. 7/3). Unter Hinzurechnung der BVG-Rente von Fr. 4'976.- (vgl. Urk. 7/2) belaufen sich die aktuellen Einkünfte des Gesuchsgegners damit auf Fr. 7'346.-. Gestützt auf vorerwähnte Überlegungen (vgl. vorstehende Ziff. 1.3) rechtfertigt es sich, auch auf Seiten des Gesuchsgegners für die gesamte Dauer der Unterhaltspflicht mit diesem aktuellen Betrag zu rechnen.

      5. Bedarf der Gesuchstellerin

        1. Grundbetrag

          Der angerechnete Grundbetrag von Fr. 1'200.- pro Monat wird von keiner Partei beanstandet, weshalb sich weitere Ausführungen dazu erübrigen.

        2. Wohnkosten

          Auf Seiten der Gesuchstellerin, welche die im hälftigem Eigentum der Parteien stehende Liegenschaft bewohnt, berücksichtigte die Vorinstanz Wohnkosten von gesamthaft Fr. 1'923.-, davon Fr. 1'163.- für den Hypothekarzins, Fr. 406.- für Nebenkosten, Fr. 300.- für Unterhalt/Reparaturen und Fr. 54.- für die Gebäu- deversicherung (Urk. 17 E. 4.4.3.2/2, S. 13 f.). Weiter wurden der Gesuchstellerin monatliche Kosten von Fr. 167.- für die Amortisation der Hypothekarschulden angerechnet (Urk. 17 E. 4.4.3.2/10, S. 19 f.).

          Der angerechnete Hypothekarzins von Fr. 1'163.- pro Monat wird von keiner Partei beanstandet und ist demnach ohne Weiteres zu übernehmen.

          Mit Bezug auf die Nebenkosten von Fr. 406.- pro Monat macht der Gesuchsgegner geltend, die Vorinstanz habe zu Unrecht auf die von der Gesuchstellerin eingereichte Betriebskostenrechnung abgestellt, welche undatiert sei und auch bloss eine provisorische Kosteneinschätzung darstellen könnte. Massgebend sei vielmehr die von ihm eingereichte Abrechnung vom 5. März 2018, welche Gesamtkosten von Fr. 3'725.80, d.h. einen monatlichen Betrag von Fr. 310.- ausweise. Die höheren Kosten könnten insbesondere auch deshalb nicht berücksichtigt werden, da selbst die Vorinstanz festhalte, dass die Differenz zwischen den in den beiden Abrechnungen aufgeführten Beträgen nicht genau nachvollziehbar sei und sie mit ihrer Formulierung überdies erhebliche Zweifel an den Kosten zum Ausdruck bringe (Urk. 16 S. 14 f.). Wie bereits die Vorinstanz zutreffend festhielt (Urk. 17 E. 4.4.3.2/2, S. 13), betreffen sowohl der von der Gesuchstellerin eingereichte Beleg (Urk. 11/19) wie auch derjenige des Gesuchsgegners (Urk. 13/33) die Zeitperiode Januar bis Dezember 2017. Dass es sich bei dem von der Verwaltung ausgestellten Beleg der Gesuchstellerin bloss um eine provisorische Kosteneinschätzung handeln soll, ist nicht glaubhaft, zumal dieser mit Betriebskosten-Abrechnung betitelt ist und überdies den Hinweis enthält, dass die Originalbelege zur vorliegenden Betriebskosten-Abrechnung [ ] gegen telefonische Voranmeldung [ ] eingesehen werden [können] (vgl. Urk. 11/19). Plausibel ist vielmehr, dass - wie bereits von der Gesuchstellerin und der Vorinstanz angenommen (vgl. Prot. I S. 10; Urk. 17 E. 4.4.3.2/2, S. 13) - im vom Gesuchsgegner eingereichten Beleg nicht sämtliche Nebenkosten aufgeführt sind, da es sich dabei nicht um eine eigentliche Abrechnung, sondern um eine Aufstellung über effektive Unterhaltsund Verwaltungskosten zur Steuererklärung handelt (vgl. Urk. 13/33). Ein Vergleich der beiden Belege zeigt denn auch - wie die Gesuchstellerin zu Recht vorbringt (vgl. Urk. 25 S. 8) -, dass verschiedene Positionen, wie beispielsweise Nebenkosten nach Wohnungen sowie Wasser/Abwasserkosten nach Verbrauch, welche in der Betriebskosten-Abrechnung enthalten sind (vgl. Urk. 11/19), in der Aufstellung für die Steuererklärung (Urk. 13/33) nicht aufgeführt sind. Insofern hat die Vorinstanz zu Recht den höheren Betrag gemäss Betriebskosten-Abrechnung 2017 (Urk. 11/19) berücksichtigt. Die neuen Vorbringen der Gesuchstellerin, wonach die Akontozahlungen im Jahr 2018 monatlich Fr. 461.- betragen und mithin den Betrag von Fr. 406.- überstiegen hätten (Urk. 25 S. 8 i.V.m. Urk. 27/3c), haben im vorliegenden Verfahren unberücksichtigt zu bleiben, zumal nicht ersichtlich ist, weshalb die Gesuchstellerin dies nicht bereits im vorinstanzlichen Verfahren hätte geltend machen können (vgl. oben E. II/1.2). Entgegen ihrem entsprechenden Hinweis (vgl. Urk. 35 S. 2) ist denn auch nicht ersichtlich, inwiefern diese Noven erst durch die vorinstanzliche Urteilsbegründung veranlasst worden sein sollten. Alles in allem bleibt es damit bei Nebenkosten von gerundet Fr. 406.- pro Monat.

          Der Gesuchsgegner beanstandet im Weiteren die Anrechnung von Fr. 300.- für Unterhalt/Reparaturkosten. Diese Kosten seien nicht ausgewiesen und bereits vorinstanzlich bestritten worden. Die Vorinstanz habe diesbezüglich insbesondere ausgeführt, dass bei Stockwerkeigentum 0.7 % des Verkehrswertes für Reparaturund Unterhaltskosten veranschlagt würden. Diese Berechnungsweise habe sie dann jedoch nicht angewandt, zumal dies unter Berücksichtigung des Kaufpreises der Liegenschaft von Fr. 665'000.- einen Betrag von jährlich Fr. 4'655.- resp. von monatlich Fr. 387.90 ergeben hätte. In diesem Betrag wären alsdann sämtliche Kosten (Nebenkosten, Unterhalt und Reparaturen) enthalten, womit maximal Fr. 387.90 pro Monat anzurechnen gewesen wären. Indem die Vorinstanz den Pauschalbetrag von Fr. 300.- jedoch zusätzlich zu den Nebenkosten von Fr. 406.- berücksichtigt habe, habe sie das Recht unrichtig angewandt bzw. den Sachverhalt unrichtig festgestellt (Urk. 16 S. 15 f.). Der Einwand der unzuläs- sigen Mischrechnung erfolgt zu Recht, zumal es nicht angehen kann, dass zunächst die konkreten Nebenkosten in den Bedarf eingesetzt werden und hernach zusätzlich 1 % oder 0.7 % des Liegenschaftswerts als jährlicher Unterhaltsaufwand berücksichtigt werden (vgl. OG ZH LE150008 vom 26. Oktober 2015,

          E. III/2.1, S. 9). Stattdessen sind die Nebenkosten entweder konkret zu bestimmen oder aber mit einem jährlichen Pauschalbetrag von 1 % des Liegenschaftswerts (bei Einfamilienhäusern) resp. von 0.7 % (bei Stockwerkeigentum) zu veranschlagen (vgl. Six, Eheschutz, 2. Aufl., Bern 2014, Rz 2.94; Philipp Maier, Die konkrete Berechnung von Unterhaltsansprüchen im Familienrecht, dargestellt anhand der Praxis der Zürcher Gerichte seit Inkraftsetzung der neuen ZPO, in: FamPra.ch 2014, S. 322). Vorliegend unterliess es die Gesuchstellerin vor Vorinstanz, Ausführungen zum Zustand der ehelichen Liegenschaft bzw. zu anstehenden Unterhaltsoder Reparaturarbeiten zu machen oder den Liegenschaftswert auch nur annähernd zu beziffern, verwies sie in Bezug auf die geltend gemachten Fr. 300.- für wohnungsinterne Unterhaltsund Reparaturkosten doch einzig auf das Alter der ehelichen Liegenschaft von fast 9 Jahren (Urk. 10 S. 5). Ihre erstmals im Berufungsverfahren aufgestellte Behauptung, der Verkehrswert der ehelichen Liegenschaft belaufe sich gemäss einer vom Gesuchsgegner Ende

          Oktober 2018 eingeholten Parteieinschätzung der F.

          Immobilien AG auf

          Fr. 850'000.- (Urk. 25 S. 9), erweist sich damit als verspätet und kann demnach nicht mehr berücksichtigt werden. Einziger Anhaltspunkt ist daher der von der Vorinstanz herangezogene Kaufpreis von Fr. 665'000.- (Urk. 17 E. 4.4.3.2/2,

          S. 14 i.V.m. Urk. 11/3a). Unter Berücksichtigung des für Stockwerkeigentumsliegenschaften vorgesehenen Ansatzes von 0.7 % ergibt sich somit eine Pauschale von jährlich Fr. 4'655.- bzw. von monatlich Fr. 388.-. Da die effektiven Nebenkosten diesen Betrag bereits übersteigen, bleibt für die Anrechnung weiterer Reparaturund Unterhaltskosten kein Raum.

          Hinsichtlich der Kosten für die Gebäudeversicherung macht der Gesuchsgegner geltend, die Vorinstanz habe zu Unrecht Kosten von jährlich Fr. 651.16

          resp. von monatlich Fr. 54.- angerechnet. Soweit er vorbringt, die Gebäudeversicherung betrage gemäss der eingereichten Police lediglich Fr. 77.15 pro Jahr, wohingegen die übrigen Kosten insbesondere die Hausratund Privathaftpflichtversicherung beträfen (Urk. 16 S. 15), ist ihm zuzustimmen (vgl. Urk. 11/5). Allerdings weist die Gesuchstellerin zu Recht darauf hin, dass der Gesuchsgegner vor Vorinstanz Gebäudeversicherungskosten von Fr. 15.- pro Monat anerkannt hatte (Urk. 25 S. 8 i.V.m. Urk. 12 S. 9). Entsprechend sind statt der vorinstanzlich angerechneten Fr. 54.- pro Monat Fr. 15.- pro Monat zu berücksichtigen.

          Der Einwand der Gesuchstellerin, wonach zu den anrechenbaren Nebenkosten auch die individuellen EWZ-Kosten von monatlich Fr. 40.- gehören wür- den (vgl. Urk. 25 S. 8), geht ins Leere, zumal Energiekosten (ohne Heizung) bereits im Grundbetrag enthalten sind (vgl. zu den zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz Urk. 17 E. 4.4.3.2/2, S. 14 mit Verweis auf Ziffer II des Kreisschreibens der Verwaltungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich betreffend Richtlinien für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums vom

          16. September 2009 [nachfolgend Kreisschreiben]). Dass es sich bei dem EWZKosten nicht um Heizkosten handelt, geht zudem aus dem Umstand hervor, dass Heizund Warmwasserkosten bereits in der Betriebskosten-Abrechnung 2017 enthalten sind (vgl. Urk. 11/19).

          Hinsichtlich der Amortisationen von monatlich Fr. 167.- macht der Gesuchsgegner - wie bereits vor Vorinstanz (vgl. Prot. I S. 5) - geltend, dass solche Kosten im Bedarf nicht hinzuzurechnen seien, zumal diese der Schuldenreduktion und somit der Vermögensbildung dienten (Urk. 16 S. 22). Überdies sei zu berücksichtigen, dass mit dem Eheschutzurteil die Gütertrennung angeordnet worden sei, womit die Vermögensbildung einseitig zu Gunsten der Gesuchstellerin gehen würde (Urk. 16 S. 22 f.). Wie die Vorinstanz zutreffend ausführte (vgl. Urk. 17

          E. 4.4.3.2/10, S. 19), ist die Amortisation von Grundpfandschulden bei der Berechnung von Unterhaltsbeiträgen im Bedarf nur ausnahmsweise zu berücksichtigen, wenn der Schuldner gesetzlich oder vertraglich zur Amortisation verpflichtet ist und es die finanziellen Verhältnisse zulassen. Ergänzend ist festzuhalten, dass es bei Abzahlungsschulden auch darauf ankommen muss, ob die Darlehensverpflichtung gleichermassen und weiterhin den Interessen beider Ehegatten dient (FamKomm Scheidung/Schwenzer/Büchler, Art. 125 N 104 mit Verweis auf BGE 127 III 289 E. 2a/bb; siehe auch BGer 5A_780/2015 vom 10. Mai 2016,

          E. 2.7). Vorliegend haben sich die Parteien im Darlehensvertrag vom 16. August 2010 gemeinsam gegenüber der G. -Bank dazu verpflichtet, ihre auf der ehelichen Liegenschaft lastende Festhypothek von Fr. 510'000.- mit jährlich Fr. 2'000.- zu amortisieren (vgl. Urk. 11/3a). Die Hypothekarschuld wurde damit vor Aufhebung des gemeinsamen Haushalts zum Zwecke des Unterhalts beider Ehegatten begründet. Zudem liegt es auch im Interesse des Gesuchsgegners, dass die Amortisation nach der Aufnahme des Getrenntlebens weiterhin vertragsgemäss bezahlt wird, zumal damit die gemeinsame Darlehensschuld gegenüber der G. -Bank verringert wird. Die Anordnung der Gütertrennung hat zwar zur Folge, dass sämtliche ab 29. Januar 2019 geleisteten Amortisationen nicht mehr als Leistungen aus Errungenschaft sondern als solche aus Eigengut zu qualifizieren sind. Ob solche von der Gesuchstellerin geleisteten, aber über den Unterhalt des Gesuchsgegners finanzierten Abzahlungen bei der güterrechtlichen Auseinandersetzung als variable Ersatzforderung des Eigenguts der Gesuchstellerin zu berücksichtigen wären (vgl. Art. 209 Abs. 3 ZGB), steht jedoch im heutigen Zeitpunkt noch nicht fest, sondern wird im Rahmen des Güterrechts bei der Scheidung zu klären sein. Insofern kann nicht gesagt werden, dass die Rückzahlung der Darlehensschuld resp. die Anrechnung der entsprechenden Amortisationszahlungen einzig im Interesse der Gesuchstellerin liegt. Wie noch zu zeigen sein wird (vgl. unten Ziff. 1.7), resultiert aus der Gegenüberstellung der Gesamteinkommen und Gesamtbedarfe der Parteien ein Überschuss, sodass auch die finanziellen Verhältnisse der Parteien eine Berücksichtigung der Amortisationszahlung von Fr. 167.- ohne Weiteres erlauben. Alles in allem erfolgte die Anrechnung dieses Betrages somit zu Recht.

          Mit derselben Argumentation sind - wie die Gesuchstellerin zu Recht vorbringt (vgl. Urk. 25 S. 15) - auch die Prämien der verpfändeten Lebensversiche- rung von Fr. 562.- pro Monat in ihrem Bedarf zu berücksichtigen: Gemäss dem im Recht liegenden Verpfändungsvertrag vom 16. August 2010 hat die Gesuchstellerin ihre Ansprüche aus der gebundenen Lebensversicherung bei der

          H. Versicherung der G. -Bank verpfändet und sich damit verpflichtet, die Prämien für die verpfändete Lebensversicherung gemäss Police Nr. ... pünktlich zu entrichten (Urk. 11/11a Ziff. 1 und Ziff. 3). Dass diese Verpfändung an die Hypothekarbank der Parteien zur Sicherstellung der auf der ehelichen Liegenschaft lastenden Grundpfandschuld erforderlich war, blieb vorinstanzlich genauso unbestritten wie die geltend gemachte Dauer der Verpflichtung bis 1. Dezember 2020 (vgl. Urk. 10 S. 6; Urk. 12 S. 8 ff.; Prot. I S. 5 und S. 14). Damit erfolgte die mit der Verpfändung einhergehende Schuldverpflichtung der Gesuchstellerin ebenfalls zum Zwecke des Unterhalts beider Ehegatten. Da das Pfand auch für Forderungen der Bank gegenüber dem Gesuchsgegner haftet (vgl. Urk. 11/11a Ziff. 2) und die Hypothekarschuld durch Einzahlung der verpfändeten Versicherungsprämien indirekt amortisiert wird, liegt es auch im Interesse des Gesuchsgegners, dass die Lebensversicherungsprämien weiterhin bezahlt werden. Die Frage, wie die nach dem Wechsel zum Güterstand der Gütertrennung einbezahlten Prämien güterrechtlich zu behandeln sind, ist - wie erwähnt - nicht im vorliegenden Verfahren zu klären. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz (vgl. Urk. 17 E. 4.4.3.2/11, S. 20) erscheint es damit nicht gerechtfertigt, die sog. indirekte Amortisation im Rahmen der Bedarfsberechnung anders zu behandeln wie die direkte Amortisation.

          Zusammenfassend ist festzuhalten, dass sich die Wohnkosten der Gesuchstellerin auf gesamthaft Fr. 2'313.- belaufen (Fr. 1'163.- Hypothekarzinsen, Fr. 406.- Nebenkosten, Fr. 15.- Gebäudeversicherung, Fr. 167.- direkte Amortisation, Fr. 562.- Lebensversicherungsprämien bzw. indirekte Amortisation).

        3. Hausratund Haftpflichtversicherung

          Diesbezüglich stellte die Vorinstanz auf die im Recht liegende Haushaltsversicherungs-Police der H. Versicherungs-Gesellschaft AG vom 2. Mai 2016 ab, gemäss welcher eine Jahresprämie von Fr. 584.70 und mithin eine Monatsprämie von Fr. 49.- ausgewiesen sei (Urk. 17 E. 4.4.3.2/3, S. 15). Soweit der Gesuchsgegner im Berufungsverfahren erneut vorbringt, es sei lediglich mit dem gerichtsüblichen Betrag von Fr. 30.- gemäss Empfehlung der Arbeitsgruppe neues Unterhaltsrecht zu rechnen (vgl. Urk. 16 S. 18), kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (vgl. Urk. 17 E. 4.4.3.2/3, S. 15). Sein weiterer Einwand, wonach gemäss neuerer Aufstellung der Gesuchstellerin lediglich Fr. 45.- ausgewiesen seien (Urk. 16 S. 18 mit Verweis auf Urk. 11/5), erfolgt verspätet, zumal die undatierte Police der L. (Urk. 11/5) bereits im vorinstanzlichen Verfahren vorlag, der Gesuchsgegner dannzumal jedoch nicht geltend gemacht hatte, dass es sich dabei um eine aktuellere Police handeln soll. Insofern bleibt es beim vorinstanzlich angerechneten Betrag von Fr. 49.- pro Monat.

        4. Kommunikationskosten

          Die Vorinstanz berücksichtigte bei beiden Parteien Kommunikationskosten von je Fr. 200.- pro Monat und erwog dazu, dass dieser Aufwand zwar über dem gerichtsüblichen Betrag liege. Angesichts des Umstandes, dass beide Parteien Verbindungen ins Ausland hätten und die finanziellen Verhältnisse der Parteien zudem ausreichend seien, rechtfertige sich jedoch bei beiden Parteien eine Erhö- hung der gerichtsüblichen Pauschale auf Fr. 200.- pro Monat (Urk. 17

          E. 4.4.3.2/4, S. 15). Mit diesen Erwägungen setzt sich der Gesuchsgegner in seiner Berufungsschrift nicht auseinander. Er hält lediglich daran fest, dass gemäss der Empfehlung der Arbeitsgruppe neues Unterhaltsrecht Billaggebühren von Fr. 40.- und Kommunikationskosten von Fr. 120.- gerichtsüblich seien (Urk. 16

          S. 18; so bereits in Urk. 12 S. 9). Seine weiteren Ausführungen betreffend Mankosituation (vgl. Urk. 16 S. 18) sind zudem nicht einschlägig, zumal weder gemäss vorinstanzlicher noch gemäss vorliegender Unterhaltsberechnung ein Manko resultiert (vgl. Urk. 17 E. 4.4.4, S. 21 sowie unten Ziff. 1.7). Unbegründet ist auch das Vorbringen der Gesuchstellerin, wonach ihr die effektiven und belegten Kommunikationskosten von Fr. 200.- pro Monat zuzüglich Radiound Fernsehgebühr von Fr. 30.- anzurechnen seien (vgl. dazu Urk. 25 S. 10). Dass die Vorinstanz nicht die effektiven Kommunikationskosten, sondern lediglich eine erhöhte Pauschale eingesetzt hat, ist nicht zu beanstanden, zumal bei der zweistufigen Berechnungsmethode grundsätzlich kein Anspruch auf Anrechnung der tatsächlichen, dem bisherigen Lebensstandard entsprechenden Ausgaben besteht (vgl. OGer ZH LE170003 vom 22. November 2017, E. II/4.1 und E. III/2.1 m.w.H.). Soweit die effektiven Kommunikationskosten der Gesuchstellerin den angemessenen Pauschalbetrag von Fr. 200.- übersteigen, hat sie diese somit aus ihrem Überschuss zu bezahlen.

        5. Krankenkassenprämien

          Die Vorinstanz rechnete der Gesuchstellerin die in der Police der I. vom 26. Oktober 2018 ausgewiesenen Krankenkassenprämien von insgesamt Fr. 337.-, nämlich Fr. 305.- KVG und Fr. 31.60 VVG an (Urk. 17 E. 4.4.3.2/5,

          S. 16 i.V.m. Urk. 11/9). Dieser Gesamtbetrag wurde vom Gesuchsgegner vorinstanzlich anerkannt (vgl. Prot. I S. 5 i.V.m. Urk. 10 S. 5). Bereits aus diesem Grund zielt sein in der Berufungsschrift erhobener Einwand, es seien Fr. 2.40 für die Unfallversicherung abzuziehen und mithin lediglich Fr. 334.20 anzurechnen (vgl. Urk. 16 S. 18), ins Leere.

        6. Ungedeckte Gesundheitskosten

          Die Vorinstanz gestand der Gesuchstellerin ungedeckte Gesundheitskosten von monatlich Fr. 200.- zu, welche vom Gesuchsgegner bestritten wurden (vgl. dazu Urk. 12 S. 10; Prot. I S. 5). Dazu erwog sie, die Gesuchstellerin habe im Jahr 2017 Krankheitsund Unfallkosten von Fr. 2'040.10 und im Jahr 2018 solche von Fr. 273.45 selbst tragen müssen. Für das Jahr 2019 seien zwei ärztliche Zeugnisse und eine Untersuchungsaufforderung der Radiologie des ... Spitals J. beigebracht worden, die zumindest zeigen würden, dass auch im laufenden Jahr wieder Arztbesuche anstehen würden. Da die Gesuchstellerin gemäss Arztzeugnis an einer rezidivierenden Pneumonie leide, erscheine der von ihr geltend gemachte Betrag von Fr. 200.- pro Monat für Selbstbehalt und Franchise durchaus angemessen (Urk. 17 E. 4.4.3.2/6, S. 17 mit Verweis auf Urk. 11/10a10d). Der Gesuchsgegner macht berufungsweise geltend, es seien bloss die belegten Durchschnittskosten der Jahre 2017 und 2018 und mithin monatlich Fr. 96.40 (Fr. 170.- im Jahr 2017 sowie Fr. 22.80 im Jahr 2018) anzurechnen, zumal Kosten im Hinblick auf die Pneumonie nicht belegt worden seien (Urk. 16

          S. 19 f.). Im vorinstanzlichen Verfahren führte die Gesuchstellerin mit Bezug auf künftig anfallende Gesundheitskosten aus, sie sei aufgrund ihrer phasenweise

          wiederkehrenden Lungenentzündung im Jahr 2019 bereits zweimal zu 100 % arbeitsunfähig gewesen und habe medikamentös behandelt werden müssen. Auch habe sie sich deswegen einer Abklärung im ... Spital J. unterzogen. Die Ergebnisse der Abklärung und die Arztrechnungen 2019 seien ausstehend, weshalb dazu noch keine Unterlagen eingereicht werden könnten (Urk. 10 S. 5). Im Berufungsverfahren reicht die Gesuchstellerin schliesslich zwei Leistungsabrechnun-

          gen der I.

          sowie einen Radiologiebefund des ... Spitals J.

          nach

          (Urk. 27/6-7). Die erste Leistungsabrechnung datiert vom 9. März 2019 (Urk. 27/6 Blatt 2) und damit vor dem erstinstanzlichen Urteil. Da die Gesuchstellerin nicht dargelegt hat, weshalb sie dieses unechte Novum nicht bereits im vorinstanzlichen Verfahren nachreichen konnte (vgl. Urk. 25 S. 11; Urk. 35 S. 2), hat die erste Leistungsabrechnung vorliegend unberücksichtigt zu bleiben. Gleiches gilt für den Radiologiebefund vom 25. Februar 2019 (Urk. 27/7). Als echtes und zulässiges Novum zu berücksichtigen ist demgegenüber die Leistungsabrechnung vom

          6. April 2019 (Urk. 27/6 Blatt 1). Gemäss Police der I. 2019 beträgt die Jahresfranchise der Gesuchstellerin Fr. 1'500.- und ihr Selbstbehalt Fr. 700.- pro Jahr (Urk. 11/9). Da mit der Leistungsabrechnung vom 6. April 2019 bereits ungedeckte Gesundheitskosten für die Behandlung vom 4. Januar bis 15. März 2019 in der Höhe von Fr. 1'137.55 ausgewiesen sind (Urk. 27/6 Blatt 1), erscheint glaubhaft, dass die Gesuchstellerin ihre Franchise auch im Jahr 2019 ausschöpfen wird. Unter Hinzurechnung des Selbstbehalts ergeben sich somit monatliche Kosten von rund Fr. 183.- (Fr. 1'500.- zuzüglich Fr. 700.- geteilt durch 12 Monate). Insofern erweist sich der zuletzt erhobene Einwand des Gesuchsgegners, es seien anstatt der monatlichen Kosten von Fr. 200.- maximal Fr. 183.- anzurechnen (vgl. Urk. 31 S. 10), als berechtigt.

        7. Mobilitätskosten

          Die Vorinstanz ging mit der Gesuchstellerin davon aus, dass diese für den Arbeitsweg auf ein Fahrzeug angewiesen sei, zumal sie mit den öffentlichen Verkehrsmittel pro Wegstrecke über eine Stunde benötigen würde, was nicht zumutbar sei. Für den Arbeitsweg wurden daher Kosten von Fr. 411.60 (Fr. 0.70 x 28 km x 21 Arbeitstage) berücksichtigt. Zudem wies die Vorinstanz darauf hin,

          dass darüber hinausgehende Kosten für das Fahrzeug keinen Kompetenzcharakter hätten. Nichtsdestotrotz wurden der Gesuchstellerin für die privat gefahrenen Kilometer zusätzlich Fr. 100.- pro Monat angerechnet, dies mit der Begrün- dung, die Benützung des eigenen Fahrzeugs habe seit vielen Jahren zum ehelichen Standard gehört (Urk. 17 E. 4.4.3.2/7, S. 17 f.). Soweit der Gesuchsgegner den Kompetenzcharakter des Fahrzeugs in Bezug auf den Arbeitsweg bestreitet (vgl. Urk. 16 S. 20 f.), kann ihm nicht gefolgt werden. Wie die Gesuchstellerin vorinstanzlich glaubhaft dargelegt und mittels entsprechender Internet-Auszügen belegt hat (Urk. 10 S. 6 i.V.m. Urk. 11/12b-12c), würde die Gesuchstellerin mit den öffentlichen Verkehrsmitteln für ihren Arbeitsweg etwas mehr als eine Stunde be-

          nötigen, wohingegen sie die 14 Kilometer lange Strecke von D.

          nach

          K. mit dem Auto innert 12 Minuten zurücklegen kann. Daraus ergibt sich pro Arbeitstag eine Zeitersparnis von über eineinhalb Stunden, was die Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel bei einem 100 %-Pensum als unzumutbar erscheinen lässt. Zuzustimmen ist dem Gesuchsgegner jedoch darin, dass für Privatfahrten keine weiteren Kosten im Notbedarf der Gesuchstellerin anzurechnen sind (vgl. Urk. 16 S. 21). Solche Kosten sind bei der zweistufigen Berechnungsmethode nämlich grundsätzlich auch dann aus dem Überschuss zu bezahlen, wenn sie bis anhin zum ehelichen Lebensstandard gehört haben. Entgegen der Ansicht der Gesuchstellerin (vgl. Urk. 25 S. 12 f.) sind daher auch für die zusätzlichen Fahrtkosten im Zusammenhang mit der Enkel-Betreuung keine weiteren Kosten anzurechnen. Überdies ist darauf hinzuweisen, dass Kosten für den Radwechsel - wie sie die Gesuchstellerin im Berufungsverfahren neu geltend macht (vgl. Urk. 25 S. 13 i.V.m. Urk. 27/8) - bereits in der Kilometerpauschale von Fr. 0.70 enthalten sind. Alles in allem sind somit lediglich Mobilitätskosten von Fr. 412.- zu berücksichtigen.

        8. Kosten für auswärtige Verpflegung

          Die Vorinstanz erachtete es als angemessen, für die auswärtige Verpflegung Auslagen von Fr. 10.- pro Arbeitstag bzw. von Fr. 220.- pro Monat im Bedarf der Gesuchstellerin einzusetzen (Urk. 17 E. 4.4.3.2/8, S. 18 f.). Der Gesuchsgegner ist der Ansicht, die Gesuchstellerin habe keinerlei Kosten für auswärtige Verpflegung nachgewiesen, weshalb auch keine solchen zu berücksichtigen seien (Urk. 16 S. 22). Wie die Gesuchstellerin im Rahmen ihrer Berufungsantwort zu Recht vorbringt (vgl. Urk. 25 S. 14), blieb im vorinstanzlichen Verfahren unbestritten, dass ihre Mittagspause kurz ist, dass sie am Arbeitsort über keine Kantine verfügt und dass sie vom Arbeitgeber auch keine Spesenentschädigung für die Mittagsverpflegung erhält (vgl. Urk. 10 S. 6; Prot. I S. 5). Bereits daraus ergibt sich, dass die Gesuchstellerin ihr Mittagessen weder vergünstigt beziehen, noch zu Hause einnehmen kann. In der persönlichen Befragung vom 14. März 2019 hat die Gesuchstellerin zudem glaubhaft dargelegt, dass sie derzeit aufgrund der Unterstützung ihrer kranken Tochter sowie wegen der vielen eigenen Arzttermine nicht dazu komme, jeden Abend etwas vorzukochen, sodass sie für die Mittagsverpflegung manchmal auf ein Restaurant angewiesen sei (vgl. Prot. I S. 7). Entsprechend fallen ihr effektiv Mehrauslagen für die auswärtige Verpflegung an, welche mit einem Zuschlag zu berücksichtigen sind. Der von der Vorinstanz angewandte Ansatz von Fr. 10.- pro Mittagessen erscheint dabei als angemessen (vgl. dazu auch Six, Eheschutz, Handbuch für die Praxis, 2. Aufl., Rz 2.122). Da die Gesuchstellerin jedoch selbst angab, sich nicht jeden Mittag, sondern nur manchmal im Restaurant zu verpflegen (vgl. Prot. I S. 7), rechtfertigt es sich, nur für jeden zweiten Arbeitstag Mehrkosten von Fr. 10.- aufzurechnen. Insgesamt sind daher nur monatlich Fr. 110.- für die auswärtige Verpflegung einzusetzen.

        9. Verwandtenbesuche

          Soweit die Gesuchstellerin in ihrer Berufungsantwort beanstandet, dass die Vorinstanz ihr keine Kosten für die Reisen zu ihren Verwandten in Kanada und auf den Philippinen angerechnet hat (vgl. Urk. 25 S. 15), kann ihr nicht gefolgt werden. Solche Reisen sind bei der zweistufigen Berechnungsmethode - selbst wenn sie zum ehelichen Lebensstandard gehört hätten - aus dem Überschuss zu finanzieren und somit nicht im Rahmen der Berechnung des familienrechtlichen Existenzminimums zu berücksichtigen (vgl. OGer ZH LE170003 vom

          22. November 2017, E. III/2.1 m.w.H.).

        10. Steuern

          Die Vorinstanz schätzte die künftige Steuerlast der Gesuchstellerin auf monatlich Fr. 650.- pro Monat (Urk. 17 E. 4.4.3.2/12, S. 20 f.). Der Gesuchsgegner ist der Ansicht, es sei lediglich mit Fr. 500.- pro Monat zu rechnen. Dies begrün- det er lediglich damit, dass nach seiner Berechnung tiefere Unterhaltsbeiträge geschuldet seien (vgl. Urk. 16 S. 23). Da die Höhe der Unterhaltsbeiträge vorliegend nicht geändert wird (vgl. unten Ziff. 1.7), zielen seine Vorbringen ins Leere.

        11. Total

        Unter Berücksichtigung der vorgenannten Änderungen beläuft sich der Gesamtbedarf der Gesuchstellerin auf Fr. 5'454.- pro Monat.

      6. Bedarf des Gesuchsgegners

        1. Grundbetrag

          Auch auf Seiten des Gesuchsgegners blieb der angerechnete Grundbetrag von Fr. 1'200.- pro Monat unangefochten, weshalb sich weitere Ausführungen dazu erübrigen.

        2. Wohnkosten

          Hinsichtlich der Wohnkosten erwog die Vorinstanz, dass die aktuellen Mietzinse von brutto Fr. 2'210.- pro Monat - entgegen der Ansicht der Gesuchstellerin

          - dem Gesuchsgegner vollumfänglich zuzugestehen seien, zumal diese dem bis anhin gelebten ehelichen Standard entsprächen und sich in einem ähnlichen Rahmen wie diejenigen der Gesuchstellerin bewegen würden. Zudem seien auch die Kosten des Parkplatzes von monatlich Fr. 140.- anzurechnen. Da der Gesuchsgegner nicht mehr berufstätig sei, komme dem Fahrzeug zwar an sich keine Kompetenzqualität im Sinne des Kreisschreibens zu. Das Fahrzeug gehöre jedoch zum ehelichen Standard, hätten die Parteien doch während vieler Jahre über zwei Fahrzeuge verfügt. Alles in allem seien somit die vom Gesuchsgegner geltend gemachten Wohnkosten von Fr. 2'350.- in der Bedarfsrechnung einzusetzen (Urk. 17 E. 4.4.3.2/2, S. 14). In seiner Berufungsschrift beanstandet der Gesuchsgegner die vorinstanzlichen Erwägungen zum Fahrzeug und macht unter

          Hinweis auf seinen Gesundheitszustand geltend, dass er auf ein Fahrzeug angewiesen sei (vgl. Urk. 16 S. 16 ff.). Da er die Wohnkosten an sich jedoch nicht bestreitet, ist auf seine Ausführungen an dieser Stelle nicht weiter einzugehen (vgl. zu den Mobilitätskosten unten lit. g). Die Gesuchstellerin hält Wohnkosten von monatlich Fr. 2'350.- nach wie vor für unangemessen und macht geltend, die Parteien hätten bisher zu zweit in der ehelichen Wohnung gelebt, die weniger Kosten verursache. Der Gesuchsgegner habe keinen Anspruch auf Anrechnung von hö- heren Wohnkosten als die Gesuchstellerin (Urk. 25 S. 9). Da der Gesuchstellerin zur Finanzierung der ehelichen Eigentumsliegenschaft - in welcher sie im Übrigen ebenfalls alleine wohnt - zusätzlich die Kosten der direkten und indirekten Amortisation und mithin gesamthaft monatlich Fr. 2'313.- angerechnet werden (vgl. oben Ziff. 1.5/b), zielt ihre Berufung auf den Gleichbehandlungsgrundsatz ins Leere. Auch ihre Beanstandungen in Bezug auf die Parkplatzkosten (vgl. dazu Urk. 25 S. 9) sind unbegründet, zumal dem Gesuchsgegner - wie noch zu zeigen sein wird (vgl. unten lit. g) - ein Fahrzeug zuzugestehen ist.

        3. Hausratund Haftpflichtversicherung

          Die Vorinstanz rechnete dem Gesuchsgegner gestützt auf die im Recht liegende Police der L. monatlich Fr. 24.- für die Hausratund Haftpflichtversicherung an (Urk. 17 E. 4.4.3.2/3, S. 15). Die Kritik des Gesuchsgegners, wonach monatlich Fr. 25.- ausgewiesen seien, zumal die Police erst ab dem 15. Januar 2019 gelte (vgl. Urk. 16 S. 18), ist unbegründet. Bei dem in der Police aufgeführten Betrag von Fr. 287.96 handelt es sich um eine Jahresprämie (vgl. Urk. 7/15), weshalb der Zeitpunkt des Vertragsbeginns nicht von Relevanz ist.

        4. Kommunikationskosten

          Soweit der Gesuchsgegner die Anrechnung der Kommunikationskosten von Fr. 200.- in seinem Bedarf beanstandet, kann auf das bereits Ausgeführte verwiesen werden (vgl. oben Ziff. 1.5/d). Da die Gesuchstellerin vor Vorinstanz Fr. 200.- im Bedarf des Gesuchsgegners anerkannte (vgl. Urk. 10 Anhang), sind ihre neuen Vorbringen in der Berufungsantwort (vgl. Urk. 25 S. 10) vorliegend

          nicht mehr zu hören. Es bleibt damit bei Kommunikationskosten von Fr. 200.- pro Monat.

        5. Krankenkassenprämien

          Die Vorinstanz kürzte die in der Police der I. ausgewiesenen Krankenkassenprämien von gesamthaft monatlich Fr. 566.20 (KVG und VVG) auf Fr. 488.-. Sie erwog dazu, die Gesuchstellerin habe glaubhaft dargelegt, dass der Gesuchsgegner über eine Lohnausfall-Taggeldversicherung - die sog. M. Taggeldversicherung für Fr. 11.- pro Monat - verfüge, welche er infolge Pensionierung gar nicht benötige. Auch der von der Gesuchstellerin geltend gemachte

          Abzug für die sog. N.

          Spitalgeldversicherung von monatlich Fr. 67.50 sei

          berechtigt, da eine solche bezwecke, anfallende Kosten für eine Haushaltshilfe, für die Betreuung von Kindern oder für allfällige Einkommensausfälle auszugleichen, was der Gesuchsgegner ebenfalls nicht benötige (Urk. 17 E. 4.4.3.2/5,

          S. 16). Im Berufungsverfahren beanstandet der Gesuchsgegner diese beiden Abzüge (Urk. 16 S. 19). Da er vor Vorinstanz nicht bestritt, dass er die M. - Taggeldversicherung nicht benötige (vgl. Prot. I S. 6), kann er aus seinem Vorbringen, es handle sich dabei um eine KVGund nicht um eine VVGVersicherung, nichts zu seinen Gunsten ableiten. Auch soweit er vorbringt, die Prämien dieser Taggeldversicherung seien ihm bis mindestens zum nächstmöglichen Kündigungstermin Ende 2019 anzurechnen, zumal er diese bis dahin zu bezahlen habe (Urk. 16 S. 19), kann ihm nicht gefolgt werden. Die Gesuchstellerin hat vorinstanzlich dargelegt, dass der Gesuchsgegner die Möglichkeit habe, diese Versicherung sofort aufzulösen, weil er die Voraussetzungen für deren Abschluss (Nichterreichen des AHV-Alters) nicht erfüllt habe (vgl. Urk. 10 S. 8; Prot. I S. 13). Dies wurde weder bestritten, noch hat der Gesuchsgegner dargelegt geschweige denn belegt, dass es ihm nicht möglich wäre, die Versicherung per sofort aufzulö- sen (vgl. Prot. I S. 6 und S. 15). Überdies rechtfertigt es sich auch aufgrund der Geringfügigkeit des Betrages (Fr. 11.- pro Monat) nicht, diese während einer kurzen Übergangsfrist anzurechnen, könnte der Gesuchsgegner diesen Betrag doch ohne Weiteres aus seinem Überschuss decken, sofern eine sofortige Auflösung der Versicherung denn nicht möglich sein sollte. Auch die im Berufungsverfahren

          erhobene Kritik an der Nichtberücksichtigung der Prämien der N.

          Spitalgeldversicherung von Fr. 67.50 pro Monat (vgl. dazu Urk. 16 S. 19) ist unbegrün- det. Die Gesuchstellerin hat vor Vorinstanz glaubhaft dargelegt und unter Einreichung eines entsprechenden Internet-Auszugs belegt, dass der Zweck einer solchen Versicherung darin bestehe, während den Aufenthaltstagen im Spital allfällige zu Hause anfallende Kosten für Kinderbetreuung, Haushaltshilfe oder andere Einkommensausfälle abzudecken (Urk. 10 S. 8 i.V.m. Urk. 11/16c). Da der Gesuchsgegner vorinstanzlich nicht dargelegt hat, inwiefern ihm im Falle eines Spitalaufenthalts solche Kosten anfallen würden, schloss die Vorinstanz zu Recht darauf, dass er keine solche Versicherung benötige. Soweit er nunmehr Ausführungen zur Notwendigkeit einer solchen Versicherung macht und sich insbesondere darauf beruft, diese Versicherung ermögliche auch die freie Spitalwahl, die Zimmerwahl und einen schnellen Zugang zu Spezialisten sowie Zweitbeurteilungen (vgl. Urk. 16 S. 19), erfolgen diese Vorbringen verspätet und sind somit nicht mehr zu berücksichtigen. Mithin sind die angerechneten Krankenkassenprämien im Betrag von Fr. 488.- zu bestätigen.

        6. Zusätzliche Gesundheitskosten

          Die Vorinstanz rechnete dem Gesuchsgegner zusätzliche Gesundheitskosten von Fr. 206.- pro Monat an und stellte dabei auf den Durchschnittswert der belegten Kosten der Jahre 2017 und 2018 (Urk. 7/13-14) ab. Sie erwog zudem, dass aus den eingereichten Berichten verschiedener Ärzte keine konkreten Zahlen hervorgingen, weshalb diese bei der Feststellung der genauen Höhe der Gesundheitskosten wenig hilfreich seien (Urk. 17 E. 4.4.3.2/6, S. 17 mit Verweis auf Urk. 13/28-31). Der Gesuchsgegner hält daran fest, dass ihm mindestens Fr. 300.- pro Monat anzurechnen seien, zumal er gesundheitlich schwer angeschlagen sei. Insbesondere habe er sich am 19. März 2019 einem operativen Eingriff am Fuss unterziehen müssen, da sich nach der operativen Korrektur des Hallux valgus eine therapieresistente Wunde sowie Zysten gebildet hätten. Der

          operative Eingriff an der Wunde sei Voraussetzung für die anschliessend dringend erforderliche Operation eines Aneurysmas der Bauchschlagader gewesen. Die Wunde am Fuss sei mittlerweile zwar erfolgreich operiert worden, doch sei beim Gesuchsgegner nunmehr Lungenkrebs diagnostiziert worden. Insofern wür- den weitere die Gesundheit sehr belastende Behandlungen und allenfalls Operationen anstehen. Zudem benötige er in grösserem Masse pflegerischen Aufwand. Es sei daher davon auszugehen, dass die ungedeckten Krankheitskosten zusätzlich steigen würden, was auch sein Hausarzt Dr. med. O. in seinem Arztbericht festhalte (vgl. zum Ganzen Urk. 16 S. 6 f. und S. 20). Dem entgegnet die Gesuchstellerin im Wesentlichen, dass nach wie vor keine konkreten Zahlen zur Höhe der Arztkosten bekannt seien. Im neu eingereichten Arztbericht vom 4. April 2019 werde zudem keine weitere Behandlung und/oder Operation bestätigt. Ausserdem habe der Gesuchsgegner weder Spitex noch Haushaltshilfe. Da davon auszugehen sei, dass sämtliche noch bestehenden Gesundheitsprobleme von der Grundversicherung KVG übernommen würden, sei künftig nicht mit ungedeckten Kosten zu rechnen. Gemäss eigenen Angaben des Gesuchsgegners belaufe sich der maximale Selbstbehalt auf Fr. 700.- und die Franchise auf Fr. 1'500.- pro Jahr, was monatlichen Kosten von Fr. 183.- entspreche (Urk. 25 S. 12 mit Verweis auf Prot. I S. 8). Zwar hat der Gesuchsgegner mit dem im Berufungsverfahren neu eingereichten Entlassungsbericht der P. -Klinik vom 9. Juli 2019 (Urk. 33/7) rechtsgenügend belegt, dass insbesondere wegen seinem Aortenaneurysma und seiner verschiedenen Lungenerkrankungen weitere stationäre Behandlungen und Operationen erfolgten bzw. weitere Arztbesuche und Behandlungen anfallen werden. Allerdings ist mit der Gesuchstellerin davon auszugehen, dass die hierfür anfallenden Behandlungs-, Operations-, und Spitalkosten von der Krankenkasse gedeckt werden, soweit sie Franchise und Selbstbehalt übersteigen. Der Gesuchsgegner hat weder im vorinstanzlichen Verfahren noch vor Berufungsinstanz dargelegt, inwiefern in Zukunft nicht versicherte Kosten auf ihn zukommen werden. Der blosse Hinweis auf die Bestätigung des Hausarztes Dr. med. O. , wonach aufgrund verschiedener ernsthafter Erkrankungen künftig von einem erhöhten pflegerischen Aufwand auszugehen sei (vgl. Urk. 13/31), genügt diesbezüglich nicht, zumal der Gesuchsgegner auch im Berufungsverfahren keine konkreten Pflege-, Betreuungs-, Haushaltshilfekosten oder Ähnliches behauptet, geschweige denn belegt hat. Bei dieser Ausgangslage erscheint es - entsprechend dem Vorgehen der Vorinstanz - als angemessen, hinsichtlich der ungedeckten Gesundheitskosten auf den Durchschnitt der letzten beiden Jahre abzustellen (vgl. Urk. 7/13-14) und dem Gesuchsgegner Fr. 206.- pro Monat anzurechnen.

        7. Mobilitätskosten

          Wie bereits erwähnt (vgl. oben lit. b), sprach die Vorinstanz dem Fahrzeug des Gesuchsgegners die Kompetenzqualität ab, gestand dem Gesuchsgegner aber dennoch - unter Hinweis auf den bisherigen Lebensstandard - Fahrzeugkosten zu. Dabei erwog sie, dass lediglich die Kosten der Privatnutzung, nicht jedoch diejenigen, welche im Zusammenhang mit dem freiwillig und unentgeltlich ausgeübtem Q. -Fahrdienst (Fahrdienst für behinderte Personen) entstün- den, zu berücksichtigen seien. Da der Gesuchsgegner nicht erklärt habe, wie viele Kilometer er tatsächlich pro Monat zurücklege, sei ihm ein Pauschalbetrag von Fr. 200.- anzurechnen, was in etwa einer Tankfüllung pro Monat sowie einem monatlichem Anteil an die Kosten für die Strassenverkehrsabgabe und die Motorfahrzeugversicherung entspreche. Darüber hinausgehende Fahrzeugkosten habe der Gesuchsgegner über seinen Freioder Grundbetrag zu finanzieren (Urk. 17

          E. 4.4.3.2/7, S. 18). Der Gesuchsgegner beanstandet, dass ihm nicht die geltend gemachten Fr. 369.90 angerechnet worden seien (vgl. Urk. 16 S. 21). Seine Kritik an der Nichtberücksichtigung der Q. -Fahrdienstkosten (vgl. dazu Urk. 16

          S. 21) ist unbegründet. Wie die Vorinstanz zutreffend ausführte, sind die diesbezüglich anfallenden Kosten gerade deshalb nicht im familienrechtlichen Notbedarf anzurechnen, weil der Gesuchsgegner diese Tätigkeit ehrenamtlich ausübt. Soweit der Gesuchsgegner weiterhin Q. -Fahrdienste leistet, was angesichts seines derzeitigen Gesundheitszustands fraglich ist, so hat er die damit zusammenhängenden Kosten aus seinem Freibetrag zu decken. Dies erscheint auch aus Gleichbehandlungsüberlegungen gerechtfertigt, werden doch auf Seiten der Gesuchstellerin gar keine Kosten für Privatfahrten angerechnet (vgl. oben Ziff. 1.5/g). Damit ist bereits gesagt, dass das Fahrzeug auch dem Gesuchsgegner nicht zur Beibehaltung des Lebensstandards zuzugestehen ist, sondern vielmehr weil er gemäss ärztlicher Bestätigung (vgl. Urk. 13/31) wegen seiner gesundheitlichen Beschwerden zum Erhalt der Selbständigkeit und Mobilität auf ein solches angewiesen ist. Der Gesuchsgegner hat denn auch - entgegen der Ansicht der Gesuchstellerin (vgl. Urk. 25 S. 13) - glaubhaft dargetan, dass er trotz der bereits erfolgten Fuss-Operationen (Hallux und Wunde) aufgrund weiterbestehender Leiden (starke Schmerzen beim Gehen insbesondere wegen peripherer Polyneuropathie, peripherer arterieller Verschlusskrankheit und therapierefraktärem Lumbovertebralsyndrom, vgl. dazu Urk. 13/28) zur Erledigung von Existenziellem (Einkäufe, Arzttermine etc.) ein Fahrzeug benötigt (vgl. Urk. 16 S. 7 und

          S. 21). Dass der Gesuchsgegner keinen aktuellen Fahrtauglichkeitstest eingereicht hat, vermag - entgegen den Vorbringen der Gesuchstellerin (vgl. Urk. 25

          S. 13) - keine Zweifel an seiner Fahrfähigkeit zu begründen, zumal der Gesuchsgegner bereits im Rahmen der persönlichen Befragung vom 14. März 2019 glaubhaft dargelegt hat, dass er sich alle zwei Jahre einer Kontrolle unterziehen müsse und den letzten Test im Februar oder Mai 2018 bestanden habe (vgl. Prot. I S. 8). Genauso wenig kann aus dem Umstand, dass im Garagen-Mietvertrag keine Autonummer eines Autos aufgeführt ist (vgl. Urk. 7/8 S. 3), darauf geschlossen werden, dass der Gesuchsgegner gar kein Fahrzeug mehr besitze (vgl. zu den diesbezüglichen Vorbringen der Gesuchstellerin Urk. 25 S. 14). So ist es nicht unüblich, keine Autonummer im Garagenmietvertrag aufzunehmen. Überdies hat der Gesuchsgegner diese neue Behauptung der Gesuchstellerin im Berufungsverfahren widerlegt, indem er einen aktuellen Verkehrsregisterauszug ins Recht gelegt hat (vgl. Urk. 33/13). Alles in allem ist damit nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz dem Gesuchsgegner Mobilitätskosten für die Benützung seines Fahrzeuges angerechnet hat. In Bezug auf die Höhe dieser Kosten macht der Gesuchsgegner geltend, er habe vorinstanzlich sehr wohl dargelegt, welche Fahrten er zurücklege und dazu entsprechende Auszüge aus google-maps eingereicht. Es seien Fahrten zu seinen Ärzten in Zürich und Umgebung, zur Q. -Station in Dübendorf und zum Einkaufen. Insgesamt fielen dabei monatlich etwa 400 Kilometer an, was unter Berücksichtigung eines Ansatzes von Fr. 0.70 pro Kilometer Kosten von monatlich Fr. 280.- verursache. Hinzuzurechnen seien sodann die Kosten für Verkehrssteuern (Fr. 18.15 pro Monat) und Motorfahrzeugversicherung (Fr. 71.75 pro Monat), woraus monatliche Kosten von Fr. 369.90 resultieren würden (Urk. 16 S. 21). Wie bereits erwähnt, sind die Fahrten zur Q. -Station nach Dübendorf nicht zu berücksichtigen. Da diese gemäss Angaben des Gesuchsgegners bereits 240 Kilometer pro Monat ausmachen (einmal pro Woche 55 Kilometer, vgl. Urk. 12 S. 14 und Prot. I S. 9), ist monatlich mit deutlich weniger als 400 Kilometern zu rechnen. Für die Fahrten zum Einkaufen und zum Hausarzt in D. dürften monatlich wohl maximal 100 Kilometer anfallen (vgl. Urk. 13/36 Blatt 2). Hinzuzurechnen sind Fahrten zu Fach- ärzten insbesondere in Zürich (vgl. Urk. 13/36 Blatt 3-5), deren Häufigkeit nicht genau abgeschätzt werden kann. Unter Berücksichtigung dieser Umstände erscheint der vorinstanzlich angerechnete Pauschalbetrag von Fr. 200.- pro Monat jedenfalls weder als zu tief noch als zu hoch angesetzt.

        8. Steuern

          Die Vorinstanz schätzte die künftige Steuerlast des Gesuchsgegners auf Fr. 600.- pro Monat. Dabei erwog sie insbesondere, dass der Gesuchsgegner bei seiner Steuerberechnung 2018 die inskünftig zu leistenden Unterhaltsbeiträge nicht abgezogen habe, weshalb sich die von ihm budgetierte Steuerlast von monatlich Fr. 926.65 als zu hoch erweise (Urk. 17 E. 4.4.3.2/12 S. 20 f.). Die vom Gesuchsgegner erhobene Kritik, es seien selbst nach Abzug der Unterhaltsbeiträge ermessensweise immer noch monatlich Fr. 750.- und nicht bloss Fr. 600.- anzurechnen (vgl. Urk. 16 S. 23), ist unsubstantiiert und zudem auch unbegrün- det. Ausgehend von den Steuergrundlagen der Steuerberechnung 2018 (Urk. 7/25) und nach Abzug der zuzusprechenden Unterhaltsbeiträge von jährlich Fr. 15'456.- (Fr. 1'288.- pro Monat, vgl. unten Ziff. 1.7) ergibt sich unter Zuhilfenahme des kantonalen Steuerrechners sogar eine noch tiefere Steuerbelastung als vorinstanzlich angenommen. Da die Gesuchstellerin ihrerseits die Steuerposition jedoch nicht beanstandet (vgl. Urk. 25 S. 15), ist mit dem vorinstanzlich zugestandenen Betrag von Fr. 600.- zu rechnen.

        9. Zusammenfassung

        Alles in allem sind sämtliche Beanstandungen der Parteien mit Bezug auf die Bedarfspositionen des Gesuchsgegners unbegründet. Sein Bedarf beläuft sich somit auf insgesamt Fr. 5'268.- pro Monat.

      7. Konkrete Unterhaltsberechnung

        Nach dem Gesagten beläuft sich das Gesamteinkommen der Parteien auf Fr. 12'286.- (Fr. 4'940.- Einkommen Gesuchstellerin, vgl. oben Ziff. 1.3; Fr. 7'346.- Einkommen Gesuchsgegner, vgl. oben Ziff. 1.4) und ihr Gesamtbedarf auf Fr. 10'722.- (Fr. 5'454.- Bedarf Gesuchstellerin, vgl. oben Ziff. 1.5; Fr. 5'268.- Bedarf Gesuchsgegner, vgl. oben Ziff. 1.6). Aus der Gegenüberstellung von Gesamteinkommen und Gesamtbedarf resultiert ein monatlicher Überschuss von Fr. 1'564.-. Entsprechend dem im Berufungsverfahren unbeanstandet gebliebenen Vorgehen der Vorinstanz (vgl. Urk. 17 E. 4.4.4, S. 21) ist dieser den Parteien je zur Hälfte zuzuweisen. Die Gesuchstellerin hätte somit Anspruch auf Deckung eines Betrages von Fr. 6'236.-, nämlich ihres Bedarfs von Fr. 5'454.- sowie des hälftigen Überschussanteils von Fr. 782.-. Mit ihrem Einkommen kann sie Fr. 4'940.- selbst decken. Entsprechend ergäbe sich ein Fehlbetrag bzw. eine monatliche Unterhaltspflicht des Gesuchsgegners von Fr. 1'296.-. Da der Gesuchsgegner mit seiner Berufung eine Reduktion der Unterhaltsbeiträge verlangt und die Gesuchstellerin selber keine Berufung erhoben hat, dürfen die vorinstanzlich festgesetzten Unterhaltsbeiträge im Berufungsverfahren jedoch nicht erhöht werden (Dispositionsmaxime und Verbot der reformatio in peius, vgl. BGE 129 III 417 E. 2.1). Es bleibt damit beim vorinstanzlich festgesetzten Unterhaltsbeitrag von Fr. 1'288.- pro Monat, weshalb die Berufung abzuweisen ist.

      8. Rückwirkender Unterhalt / Anrechnung geleisteter Zahlungen

Gemäss vorinstanzlichem Urteil sind die monatlichen Unterhaltsbeiträge von Fr. 1'288.- rückwirkend ab 1. Dezember 2018 geschuldet (vgl. Urk. 17 E. 4.4.4,

S. 21 und Dispositiv-Ziffer 3). Der Gesuchsgegner beantragt im Berufungsverfahren, die Unterhaltspflicht erst ab 1. Dezember 2019 festzusetzen (vgl. Urk. 16

  1. 2). Da dieser Antrag nicht weiter begründet wird (vgl. Urk. 16 S. 4 ff.), ist darauf grundsätzlich nicht weiter einzugehen.

    Zu berücksichtigen ist aber, dass bei einer rückwirkenden Verpflichtung zur Leistung von Unterhaltsbeiträgen die tatsächlich bereits erbrachten Unterhaltsleistungen anzurechnen sind (ZK-Bräm, Art. 163 ZGB N 150; BK-Hausheer/Reusser/ Geiser, Art. 173 ZGB N 23; ZR 107 Nr. 60). Das Eheschutzgericht darf den Unterhaltsschuldner nicht zur Zahlung einer zur Zeit der Festsetzung der Unterhaltsbeiträge bereits erfüllten Schuld verpflichten, da ein allfälliger Anspruch des Unterhaltsgläubigers im Umfang der bereits erfolgten Leistung untergegangen ist. Wenn somit ein Unterhaltsschuldner behauptet, der Unterhaltsgläubigerin seit der Trennung der Ehegatten bereits Unterhaltsleistungen bezahlt zu haben, dann ist es notwendig, dass der Eheschutzrichter über die Beträge entscheidet, die an die ausstehende Schuld angerechnet werden können, und zwar gestützt auf die Behauptungen und die im Verfahren offerierten Beweise (ZR 107 Nr. 60, E. II.2.4; BGE 135 III 315 E. 2.5; BGE 138 III 583 E. 6.1.1). Im vorinstanzlichen Entscheid wurden bereits bezahlte Beiträge von insgesamt Fr. 3'735.- berücksichtigt (Urk. 17 E. 4.4.4, S. 21 und Dispositiv-Ziffer 3), was im Berufungsverfahren von keiner Partei beanstandet wird (vgl. Urk. 16 S. 3 und S. 25 f.; Urk. 25 S. 17). Entgegen der Vormerkung im vorinstanzlichen Dispositiv betreffen diese bereits geleisteten Zahlungen unbestrittenermassen nicht die Zeitperiode von Januar 2018 bis April 2019 sondern von Dezember 2018 bis April 2019 (vgl. Urk. 12 S. 16; Prot. I S. 10). Mit Eingabe vom 11. Juni 2019 orientierte die Gesuchstellerin das hiesige Gericht sodann darüber, dass sämtliche ausstehenden Unterhaltsbeiträge inzwischen beglichen worden seien (vgl. Urk. 28). Alsdann beantragte der Gesuchsgegner in seiner Stellungnahme vom 25. Juli 2019, es seien für die Zeitperiode Dezember 2018 bis August 2019 - neben den bereits vorinstanzlich vorgemerkten Zahlungen - weitere nachweislich bezahlte Unterhaltsbeiträge von gesamthaft Fr. 7'857.- anzurechnen (Urk. 31 S. 2 und S. 14). Diese Zahlungen sind allesamt durch entsprechende Kontobuchungsunterlagen belegt (vgl. Urk. 33/8- 12). Da die Zahlungen nach dem vorinstanzlichen Urteil getätigt worden sind, handelt es sich bei diesen neuen Behauptungen und Beweismitteln um echte und zulässige Noven. Es sind somit auch die weiteren Zahlungen von Fr. 7'857.- an

    die rückwirkende Unterhaltspflicht anzurechnen. Insgesamt ist der Gesuchsgegner seiner Unterhaltspflicht bis und mit August 2019 damit bereits vollumfänglich nachgekommen (Gesamtzahlungen von Fr. 11'592.- geteilt durch Fr. 1'288.- ergibt 9 Monate). Entsprechend ist Dispositiv-Ziffer 3 des angefochtenen Urteils aufzuheben und der Gesuchsgegner zu verpflichten, der Gesuchstellerin ab

    1. September 2019 und für die weitere Dauer des Getrenntlebens monatliche Unterhaltsbeiträge von Fr. 1'288.- zu bezahlen, zahlbar monatlich im Voraus auf den Ersten eines jeden Monats.

    2. Erstinstanzliche Kostenund Entschädigungsfolgen

      1. Die Vorinstanz setzte die Gerichtsgebühr unangefochten auf Fr. 5'000.- fest (Urk. 17 E. 5.1, S. 22; Urk. 16 S. 2 und S. 26 ff.). Hinsichtlich der Verteilung der Prozesskosten erwog sie, dass der Gesuchsgegner mit seinem Hauptantrag (Nichteintreten) vollumfänglich unterliege. Bei den Unterhaltsbeiträ- gen obsiege die Gesuchstellerin teilweise, da die festgelegten Unterhaltsbeiträge näher bei ihrem Antrag lägen als bei demjenigen des Gesuchsgegners. Bei den übrigen Belangen - welche von untergeordneter Bedeutung gewesen seien - hät- ten die Parteien übereinstimmende Anträge gestellt. Alles in allem rechtfertige es sich somit, die Gerichtskosten zu 1/4 der Gesuchstellerin und zu 3/4 dem Gesuchsgegner aufzuerlegen. Bei diesem Verfahrensausgang sei der Gesuchsgegner überdies zu verpflichten, der Gesuchstellerin eine auf die Hälfte reduzierte Parteientschädigung von Fr. 3'000.- zu bezahlen (vgl. zum Ganzen Urk. 17 E. 5.4 f., S. 23).

      2. Der Gesuchsgegner ist der Ansicht, die vorinstanzlichen Gerichtskosten hätten den Parteien je hälftig auferlegt und die Parteientschädigungen wettgeschlagen werden sollen (vgl. Urk. 16 S. 3). Zusammengefasst macht er geltend, dass sein Nichteintretensantrag bei der Kostenverteilung hätte unberücksichtigt bleiben müssen, zumal die Prozessvoraussetzungen von Amtes wegen zu prüfen seien und es somit nicht darauf ankommen könne, ob diesbezüglich ein formeller Antrag gestellt werde oder nicht. Dass für die Abklärung der Prozessvoraussetzungen keine Kosten zu verteilen seien, ergebe sich auch daraus, dass die Vorinstanz nur beim Urteil, nicht jedoch bei der Verfügung Kosten festgesetzt habe. Im Widerspruch dazu habe die Vorinstanz den Antrag auf Nichteintreten im Rahmen des Urteils jedoch trotzdem beachtet. Zu berücksichtigen sei ferner, dass es dem Gesuchsgegner aufgrund der unbezifferten Forderungsklage der Gesuchstellerin im Vornherein nicht möglich gewesen sei, genaue Unterhaltsbeitragsforderungen zu stellen und er den Unterhaltsbeitrag gestützt auf Annahmen habe beantragen müssen. Da die Bezifferung äusserst schwierig gewesen und die Höhe der Unterhaltsbeiträge zum Teil auch vom Ermessen des Gerichts abhängig sei, wäre zumindest von einer hälftigen Verteilung auszugehen gewesen. Zu berücksichtigen sei ferner, dass in familienrechtlichen Fällen in der Regel von der Verteilung nach Obsiegen und Unterliegen abgewichen werde. Aufgrund der gleichlautenden Anträge der Parteien betreffend Trennung, Wohnung, Hausrat und Gütertrennung wäre dies vorliegend denn auch angemessen gewesen (Urk. 16 S. 26 ff.).

      3. Wie die Gesuchstellerin zu Recht vorbringt (vgl. Urk. 25 S. 17), geht aus den Erwägungen der Vorinstanz klar hervor, dass auch die Eintretensverfü- gung Teil der Kostenund Entschädigungsfolgen des Gesamtentscheides war. Dies wurde auch mit der Verwendung des Begriffs Entscheidgebühr im Urteilsdispositiv zum Ausdruck gebracht. Insofern erweist sich die Rüge der Widersprüchlichkeit als unbegründet. Dass der Nichteintretensantrag im Rahmen der Kostenverteilung berücksichtigt wurde, ist denn auch gerechtfertigt. So hätte die Vorinstanz ohne die diesbezüglichen Vorbringen des Gesuchsgegners ihr Eintreten nicht gesondert begründen müssen, sondern implizit durch Fällung eines Urteils in der Sache zum Ausdruck bringen können. Insofern ist durch den Hauptantrag des Gesuchsgegners ein zusätzlicher Aufwand entstanden, was bei der Kostenverteilung Berücksichtigung finden darf. Ferner ist darauf hinzuweisen, dass die Gesuchstellerin im Rahmen ihrer Gesuchsbegründung anlässlich der Verhandlung die geforderten Unterhaltsbeiträge beziffert und unter Einreichung entsprechender Unterlagen dargelegt hat, wie sich die vorgetragenen Zahlen zusammensetzen. Der Gesuchsgegner war demnach - entgegen seiner Annahme - nicht mit einer unbezifferten Forderungsklage konfrontiert. Die Verhältnisse waren denn auch nicht besonders komplex, die eingereichten Unterlagen überdies über-

schaubar. Insofern kann dem Gesuchsgegner nicht gefolgt werden, wenn er vorbringt, die Bezifferung sei vorliegend äusserst schwierig gewesen (vgl. Urk. 16

  1. 27). Unter Verweis auf diese Umstände lässt sich eine hälftige Kostenverteilung daher nicht begründen. Ferner ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz bei ihrem Kostenentscheid in Bezug auf den Unterhaltsstreit das Obsiegen und Unterliegen berücksichtigt hat (Art. 106 Abs. 1 und Abs. 2 ZPO), zumal sich diesbezüglich nicht wie bei den nichtvermögensrechtlichen Kinderbelangen eine hälftige Kostenauflage unabhängig vom Verfahrensausgang rechtfertigt (Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO; ZR 84 Nr. 41). Vor Vorinstanz verlangte die Gesuchstellerin für die Dauer des Getrenntlebens die Zusprechung von monatlichen Unterhaltsbeiträgen von Fr. 2'000.- pro Monat (Urk. 10 S. 1), was bei einer angenommenen Gültigkeitsdauer der vorliegenden Eheschutzmassnahmen von 3 Jahren gesamthaft Fr. 72'000.- entspricht. Demgegenüber verlangte der Gesuchsgegner, die Unterhaltsbeiträge seien auf Fr. 80.- pro Monat festzusetzen (vgl. Urk. 12 S. 2; entsprechend gesamthaft Fr. 2'880.-). Zugesprochen werden insgesamt rund Fr. 43'500.- (Fr. 1'288.- x 36 Monate). Ausgehend von den Parteianträgen im vorinstanzlichen Verfahren obsiegte die Gesuchstellerin damit in Bezug auf den Unterhaltsstreit zu rund 2/3. Da die Parteien hinsichtlich der übrigen Belange gleichlautende Anträge gestellt haben, erwies sich der diesbezügliche Aufwand als geringfügig, weshalb die Vorinstanz diesen Belangen beim Kostenentscheid zu Recht kein besonderes Gewicht beigemessen hat. Unter Berücksichtigung des vollumfänglichen Unterliegens des Gesuchsgegners in Bezug auf seinen Nichteintretensantrag und sein Unterliegen zu 2/3 in Bezug auf den Unterhaltsstreit erscheint die vorinstanzliche Kostenverteilung im Verhältnis 1/4 (Gesuchstellerin) zu 3/4 (Gesuchsgegner) als angemessen. Entsprechend ist die Berufung auch in diesem Punkt abzuweisen.

    IV.
    1. Die Entscheidgebühr für das Berufungsverfahren ist gestützt auf § 12 Abs. 1 und 2 i.V.m. § 5 Abs. 1 und § 6 Abs. 2 lit. b der Gebührenverordnung des Obergerichts vom 8. September 2010 (GebV OG) auf Fr. 4'500.- festzusetzen.

    2. Da die Änderung in Bezug auf Dispositiv-Ziffer 3 des angefochtenen Urteils lediglich infolge Anrechnung der bisher geleisteten Zahlungen erfolgt, die Berufung jedoch im Ergebnis abgewiesen wird (vgl. oben E. III/1.7-1.8), sind die Gerichtskosten für das Berufungsverfahren dem vollumfänglich unterliegenden Gesuchsgegner aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO).

    3. Zudem ist der Gesuchsgegner zu verpflichten, der Gesuchstellerin für das Berufungsverfahren eine volle Parteientschädigung zu bezahlen. Diese ist in Anwendung von § 5 Abs. 1, § 6 Abs. 3, § 11 Abs. 1 und § 13 Abs. 1 und 2 der AnwGebV auf Fr. 2'800.- zuzüglich 7.7 % MwSt. (vgl. Urk. 25 S. 2), mithin auf Fr. 3'016.- festzusetzen.

Es wird erkannt:

  1. Dispositiv-Ziffer 1 der Verfügung des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Hinwil vom 14. März 2019 wird bestätigt.

  2. Infolge der bisher geleisteten Unterhaltsbeiträge wird Dispositiv-Ziffer 3 des Urteils des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Hinwil vom 14. März 2019 aufgehoben und durch folgende Fassung ersetzt:

    Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin ab 1. September 2019 und für die weitere Dauer des Getrenntlebens für sie persönlich monatliche Unterhaltsbeiträge von Fr. 1'288.- zu bezahlen, zahlbar monatlich im Voraus jeweils auf den Ersten eines jeden Monats.

    Im Übrigen wird die Berufung abgewiesen und das vorinstanzliche Urteil bestätigt.

  3. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 4'500.- festgesetzt.

  4. Die Gerichtskosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Gesuchsgegner auferlegt und mit seinem Kostenvorschuss verrechnet. Im Mehrbetrag stellt die Gerichtskasse Rechnung.

  5. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin für das zweitinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung von Fr. 3'016.- zu bezahlen.

  6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein.

    Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.

  7. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert

    30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

    Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG und ein Entscheid über vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 98 BGG.

    Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt mehr als Fr. 30'000.-.

    Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

    Zürich, 5. September 2019

    Obergericht des Kantons Zürich

    1. Zivilkammer

Die Gerichtsschreiberin:

MLaw V. Stübi versandt am:

bz

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