Zusammenfassung des Urteils LE170047: Obergericht des Kantons Zürich
In dem vorliegenden Fall ging es um ein Eheschutzverfahren, bei dem die Frage des Getrenntlebens und der Unterhaltsbeiträge im Mittelpunkt stand. Die Parteien waren seit April 2013 verheiratet und hatten keine gemeinsamen Kinder. Die Gesuchstellerin forderte Unterhaltsbeiträge und die alleinige Nutzung der ehelichen Wohnung. Der Gesuchsgegner argumentierte, dass die Ehe zerrüttet sei und eine Ausdehnung der Erwerbstätigkeit der Gesuchstellerin zumutbar sei. Das Gericht berücksichtigte die bisherige Aufgabenteilung der Ehegatten und entschied über die Unterhaltsbeiträge. Letztendlich wurde festgelegt, dass die Gesuchstellerin monatliche Unterhaltsbeiträge erhalten sollte. Die Gerichtskosten wurden teilweise der Gesuchstellerin und teilweise dem Gesuchsgegner auferlegt.
Kanton: | ZH |
Fallnummer: | LE170047 |
Instanz: | Obergericht des Kantons Zürich |
Abteilung: | I. Zivilkammer |
Datum: | 25.04.2018 |
Rechtskraft: | - |
Leitsatz/Stichwort: | Eheschutz |
Schlagwörter : | Gesuchsgegner; Unterhalt; Beruf; Berufung; Vorinstanz; Unterhalts; Parteien; Eheschutz; Einkommen; Ehegatte; Ehegatten; Entscheid; Getrenntleben; Gesuchsgegners; Kinder; Recht; Verfahren; Unterhaltsbeiträge; Eheschutzverfahren; Sparquote; Gericht; Berufungsverfahren; Getrenntlebens; Familie; Wohnung; Zusammenleben |
Rechtsnorm: | Art. 106 ZPO ;Art. 125 ZGB ;Art. 163 ZGB ;Art. 175 ZGB ;Art. 176 ZGB ;Art. 272 ZPO ;Art. 278 ZGB ;Art. 292 ZPO ;Art. 296 ZPO ;Art. 311 ZPO ;Art. 315 ZPO ;Art. 317 ZPO ;Art. 318 ZPO ;Art. 329d OR ;Art. 4 ZGB ;Art. 58 ZPO ;Art. 98 BGG ; |
Referenz BGE: | 115 II 427; 130 III 537; 134 III 577; 137 III 385; 138 III 374; 138 III 625; 138 III 788; 138 III 97; 140 III 337; 140 III 485; 142 III 271; |
Kommentar: | - |
Obergericht des Kantons Zürich
I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: LE170047-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichterin Dr. D. Scherrer und Oberrichterin Dr. S. Janssen sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. N.A. Gerber
in Sachen
,
Gesuchsgegner und Berufungskläger vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X.
gegen
,
Gesuchstellerin und Berufungsbeklagte vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Y.
betreffend Eheschutz
Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Uster vom 5. Mai 2017 (EE170013-I)
der Gesuchstellerin und Berufungsbeklagten (Urk. 1):
1. Es sei der Gesuchstellerin gestützt auf Art. 175 ZGB das Getrenntleben zu bewilligen.
Es sei die eheliche Wohnung an der C. -Strasse , D. samt Hausrat und Mobiliar für die Dauer des Getrenntlebens der Gesuchstellerin zur alleinigen Benützung zuzuweisen.
Der Gesuchsgegner ist zu verpflichten, die eheliche Wohnung spätestens bis 31. März 2017 unter Mitnahme seiner persönlichen Effekten und unter Herausgabe sämtlicher Wohnungsschlüssel zu verlassen.
Es sei der Gesuchsgegner zu verpflichten, der Gesuchstellerin persönliche Unterhaltsbeiträge in der Höhe von mindestens CHF 5'639.00 pro Monat und im Voraus zu bezahlen.
Es sei der Gesuchsgegner zu verpflichten, der Gesuchstellerin einen Prozesskostenbeitrag in der Höhe von CHF 5'000 inkl. 8% Mehrwertsteuer zu bezahlen.
Unter Kostenund Entschädigungsfolgen zulasten des Gesuchsgegners.
des Gesuchsgegners und Berufungsklägers (Urk. 7):
1. Es sei davon Vormerk zu nehmen, dass die Parteien seit dem 1. April 2016 getrennt leben.
Die eheliche Wohnung sei dem Gesuchsteller zur Nutzung zu überlassen. Er sei für berechtigt zu erklären, den Mietvertrag auf den nächstmöglichen Kündigungstermin zu kündigen.
Der Gesuchsgegner sei zu verpflichten, der Gesuchstellerin persönliche Unterhaltsbeiträge im Sinne der nachfolgenden Ausführungen (CHF 2400 während drei Monaten, anschliessend von CHF 500) nach Auszug der Gesuchstellerin zu bezahlen, dies befristet auf 12 Monate.
Angesichts dessen, dass ein höherer Lohn erzielbar ist, korrigiere ich das Rechtsbegehren auf Fr. 2'000.anstatt Fr. 2'400.-.
Alles unter Kostenund Entschädigungsfolgen, zzgl. 8% MwSt, zulasten der Gesuchstellerin.
Alle widersprechenden Anträge (namentlich auf Leistung des Prozesskostenvorschusses) seien abzuweisen.
Der Antrag der Gesuchstellerin auf Bezahlung eines Prozesskostenbeitrags durch den Gesuchsgegner wird abgewiesen.
(Mitteilungssatz)
(Rechtsmittelbelehrung)
Die Parteien werden zum Getrenntleben berechtigt erklärt.
Auf das Begehren des Gesuchsgegners um Vormerknahme des Zeitpunktes des Getrenntlebens wird nicht eingetreten.
Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin ab deren Auszug aus der ehelichen Wohnung für die Dauer des Getrenntlebens einen monatlichen Unterhaltsbeitrag von insgesamt Fr. 4'685.40 (zuzüglich allfälliger gesetzlicher vertraglicher Familien-, Kinderund Ausbildungszulagen für den Sohn der Gesuchstellerin E. ) zu bezahlen, zahlbar im Voraus jeweils auf den Ersten eines jeden Monats.
Im Übrigen wird von der Teilvereinbarung der Parteien über die weiteren Folgen des Getrenntlebens vom 22. März 2017 Vormerk genommen. Diese lautet wie folgt:
1. Eheliche Wohnung
Die Ehefrau überlässt für die Dauer des Getrenntlebens dem Ehemann die eheliche Wohnung an der C.___-Str. , D.___ zur alleinigen Benützung, sobald sie mit der Unterstützung des Ehemannes eine neue Wohnung gefunden hat, spätestens jedoch am 1. Oktober 2017. Die Ehefrau verpflichtet sich, gegenüber der Vermieterschaft alle für die Übertragung des Mietvertrages notwendigen Erklärungen und Unterschriften abzugeben.
Der Ehemann verpflichtet sich, die Ehefrau bei der Wohnungssuche nach Kräften zu unterstützen und nötigenfalls als Solidarschuldner den neuen Mietvertrag zu unterzeichnen.
Mit Ausnahme des Esstisches und des Ehebettes ist die Ehefrau berechtigt, die Möbel sowie die Hausratsgegenstände mitzunehmen.
Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf:
Fr. 3'000.- ; die Barauslagen betragen: Fr. 412.50 Dolmetscherkosten.
Die Gerichtskosten werden zu einem Viertel der Gesuchstellerin und zu drei Vierteln dem Gesuchsgegner auferlegt.
Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 2'268.zu bezahlen.
(Mitteilungssatz)
(Rechtsmittelbelehrung)
des Gesuchsgegners und Berufungsklägers (Urk. 18 S. 2):
1. Urteilsdispositiv Ziffer 2 des angefochtenen Entscheids des Bezirksgerichts Uster vom 5. Mai 2017 (EE170013) sei aufzuheben und es sei der Berufungskläger zu verpflichten, der Berufungsbeklagten ab deren Auszug aus der ehelichen Wohnung für die Dauer des Getrenntlebens einen monatlichen Unterhaltsbeitrag von insgesamt CHF 2'000 (zuzüglich allfälliger gesetzlicher vertraglicher Familien-, Kinderund Ausbildungszulagen für den Sohn der Berufungsbeklagten E. ) zu bezahlen, zahlbar im Voraus jeweils auf den Ersten eines jeden Monats.
Urteilsdispositiv Ziffern 5 und 6 des angefochtenen Entscheids des Bezirksgerichts Uster vom 5. Mai 2017 (EE170013) seien aufzuheben und es seien die Prozesskosten des erstinstanzlichen Verfahrens nach Obsiegen und Unterliegen neu zu verteilen.
Alles unter Kostenund Entschädigungsfolgen, zzgl. 8% MwSt, zulasten der Berufungsbeklagten.
der Gesuchstellerin und Berufungsbeklagten (Urk. 25 S. 2):
1. Es seien die Anträge des Berufungsklägers vollumfänglich abzuweisen und das Urteil des Bezirksgerichts Uster vom 5. Mai 2017 sei vollumfänglich zu bestätigen.
2. Alles unter Kostenund Entschädigungsfolgen zulasten des Gesuchsgegners und Berufungsklägers.
I.
Die Parteien sind seit dem tt. April 2013 verheiratet. Sie haben keine gemeinsamen Kinder. Die Gesuchstellerin hat einen vorehelichen Sohn namens
E. , geboren am tt.mm.2005. Seit dem 8. Februar 2017 stehen sie sich in einem Eheschutzverfahren gegenüber. Betreffend den Verlauf des erstinstanzlichen Verfahrens kann auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 16
E. 1 = Urk. 19 E. 1). Die Vorinstanz regelte das Getrenntleben der Parteien mit eingangs wiedergegebenem, zunächst unbegründetem Entscheid vom 5. Mai 2017 (Urk. 11). Am 21. Juli 2017 (vgl. Urk. 17) wurde den Parteien auf Verlangen des Gesuchsgegners und Berufungsklägers (fortan Gesuchsgegner; Urk. 13) die begründete Fassung des Entscheids zugestellt (Urk. 16).
Dagegen erhob der Gesuchsgegner mit Eingabe vom 31. Juli 2017 innert Frist Berufung. Den vom Gesuchsgegner mit Verfügung vom 11. August 2017 (Urk. 21) für die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens einverlangten Vorschuss leistete er innert der mit Verfügung vom 28. August 2017 angesetzten Nachfrist (Urk. 22 und 23). Mit Verfügung vom 6. September 2017 wurde der Gesuchstellerin und Berufungsbeklagten (fortan Gesuchstellerin) Frist angesetzt, um die Berufung zu beantworten (Urk. 24). Die Gesuchstellerin erstattete mit Eingabe vom 22. September 2017 innert Frist die Berufungsantwort (Urk. 25). Mit Verfügung vom 5. Oktober 2017 wurde die Berufungsantwort dem Gesuchsgegner zugestellt und ihm Frist angesetzt, um zu den von der Gesuchstellerin neu einge-
reichten Unterlagen und neu aufgestellten Behauptungen Stellung zu nehmen, insbesondere auch zur Frage, ob es sich um zulässige Noven i.S.v. Art. 317 Abs. 1 ZPO handle (Urk. 28). Die Stellungnahme des Gesuchsgegners vom
18. Oktober 2017 (Urk. 29) erfolgte verspätet, weshalb das Verfahren andro-
hungsgemäss (vgl. Urk. 28, Dispositiv-Ziffer 1) ohne diese Eingabe weiterzuführen ist. Mit Beschluss vom 29. Januar 2018 wurde der Gesuchstellerin Frist angesetzt, um zusätzliche Belege zu ihrem Erwerbseinkommen einzureichen (Urk. 31). Innert der einmalig erstreckten Frist (vgl. Urk. 32) reichte die Gesuchstellerin mit Eingabe vom 19. Februar 2018 (Urk. 33) diverse Unterlagen ein (Urk. 35/1-4). Der Gesuchsgegner nahm innert der ihm mit Verfügung vom 23. Februar 2018
(Urk. 36) angesetzten Frist mit Eingabe vom 7. März 2018 (Urk. 37) zu den von
der Gesuchstellerin neu eingereichten Unterlagen und neu aufgestellten Behauptungen Stellung. Diese Stellungnahme des Gesuchsgegners wurde der Gesuchstellerin am 8. März 2018 zur Kenntnisnahme zugestellt (vgl. Urk. 37). Weitere Eingaben erfolgten nicht.
II.
Gegenstand des vorliegenden Verfahrens sind die Unterhaltsbeiträge an die Gesuchstellerin (Dispositiv-Ziffer 2) sowie die erstinstanzlichen Kostenund Entschädigungsfolgen (Dispositiv-Ziffern 5 und 6). Die Dispositiv-Ziffern 1 und 3 des vorinstanzlichen Eheschutzurteils blieben unangefochten, weshalb diese in Rechtskraft erwachsen sind (Art. 315 Abs. 1 ZPO), was vorzumerken ist.
Gemäss Art. 272 ZPO gilt in eherechtlichen Summarverfahren der Untersuchungsgrundsatz. Das bedeutet, dass das Gericht den Sachverhalt von Amtes wegen feststellt. Betreffend die Belange der Ehegatten untereinander gilt jedoch die Dispositionsmaxime (Art. 58 Abs. 1 ZPO). Im Berufungsverfahren gilt zudem gemäss Art. 311 Abs. 1 ZPO die Begründungsobliegenheit, was bedeutet, dass die Berufung führende Partei sich im Einzelnen sachbezogen mit den Entscheidgründen der Vorinstanz auseinanderzusetzen und konkret aufzuzeigen hat, was am angefochtenen Urteil am Verfahren der Vorinstanz falsch war. Dieser Anforderung genügt eine Berufungspartei nicht, wenn sie lediglich auf die vor erster Instanz vorgetragenen Vorbringen verweist, sich mit Hinweisen auf frühere Prozesshandlungen zufriedengibt den angefochtenen Entscheid in allgemeiner Weise kritisiert. Die Parteien haben die von ihnen kritisierten Erwägungen des angefochtenen Entscheids sowie auch die Aktenstücke, auf die ihre Kritik stützt, genau zu bezeichnen (BGE 138 III 374 E. 4.3.1; BGer 4A_580/2015 vom 11. April 2016, E. 2.2 nicht publiziert in: BGE 142 III 271). Was nicht in einer den gesetzlichen Begründungsanforderungen genügenden Weise beanstandet wird, braucht von der Rechtsmittelinstanz nicht überprüft zu werden. In diesem Rahmen ist insoweit auf die Parteivorbringen einzugehen, als dies für die Entscheidfindung erforderlich ist (OGer ZH LE160057 vom 29.03.2017, E. II.1; OGer ZH LE160031 vom 09.02.2017, E. II.A.3).
Überdies ist in prozessualer Hinsicht zu beachten, dass im Berufungsverfahren neue Tatsachen nur noch berücksichtigt werden können, wenn diese ohne Verzug vorgebracht wurden und wenn sie trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten (Art. 317 Abs. 1 ZPO). Art. 317 Abs. 1 ZPO ist auch in den Verfahren, die der Untersuchungsmaxime unterstehen, zu beachten (BGE 138 III 625 E. 2.2). Dies gilt auch bei Verfahren in Kinderbelangen, in denen gemäss Art. 296 Abs. 1 ZPO der Sachverhalt von Amtes wegen zu erforschen ist. Unechte Noven, die bei zumutbarer Sorgfalt bereits vor erster Instanz hätten geltend gemacht werden können, können daher grundsätzlich nicht mehr vorgebracht werden, es sei denn, eine Partei rüge, die Vorinstanz habe eine bestimmte Tatsache in Verletzung der Untersuchungsmaxime nicht beachtet (Hohl, Procédure civile, Tome II, Deuxième edition, Bern 2010, Rz. 2414 f.). Unverschuldet nicht vorgetragene unechte Noven sind im Sinne von Art. 317 Abs. 1 lit. a ZPO ohne Verzug, d.h. mit der Berufungsbegründung bzw. der Berufungsantwort vorzubringen. Nach Berufungsbegründung und -antwort können grundsätzlich nur noch echte Noven vorgebracht werden, und zwar längstens bis zum Beginn der Urteilsberatung (BGE 138 III 788 E. 4.2; BSK ZPO-Spühler,
Art. 317 N. 1 ff.).
III.
Unterhaltsbeiträge
Ausgangslage
Die Vorinstanz hat den Gesuchsgegner verpflichtet, der Gesuchstellerin ab deren Auszug aus der ehelichen Wohnung für die Dauer des Getrenntlebens einen monatlichen Unterhaltsbeitrag von insgesamt Fr. 4'685.40 zu bezahlen
(Urk. 16, Dispositiv-Ziffer 2). Der Unterhaltsberechnung legte sie einen Gesamtbedarf der Parteien von Fr. 9'925.45 (Bedarf Gesuchstellerin: Fr. 5'199.90, Bedarf Gesuchsgegner: Fr. 4'725.55) zugrunde. Diesem stellte sie ein monatliches Nettoeinkommen des Gesuchsgegners von Fr. 12'182.50 (inkl. Bonus) gegenüber. Auf Seiten der Gesuchstellerin ging sie von einem monatlichen Nettoeinkommen von Fr. 1'438.35 bestehend aus Fr. 1'098.35 Erwerbseinkommen, Fr. 140.- Mieteinnahmen und Fr. 200.- Familienzulage für den vorehelichen Sohn der Gesuchstellerin aus. Der Freibetrag von Fr. 3'695.40 wurde zu einem Viertel der Gesuchstellerin und zu drei Vierteln dem Gesuchsgegner zugeteilt, was zu den eingangs erwähnten Unterhaltsbeiträgen an die Gesuchstellerin führte (Urk. 16
E. 5).
Neben der Berücksichtigung eines Grundbetrages für den vorehelichen Sohn der Gesuchstellerin sowie dessen Krankenkassenprämie im Bedarf der Gesuchstellerin ist im Berufungsverfahren umstritten, welches Einkommen der Gesuchstellerin anzurechnen ist. Weiter beantragt der Gesuchsgegner mit der vorliegenden Berufung, es sei keine Überschussverteilung vorzunehmen. Auf diese Vorbringen ist nachstehend im Einzelnen einzugehen.
Bedarf der Gesuchstellerin
Die Vorinstanz berücksichtigte im Bedarf der Gesuchstellerin für deren vorehelichen Sohn einen Grundbetrag von Fr. 600.sowie dessen Krankenkassenprämie in der Höhe von Fr. 101.15. Sie erwog, aus der Beistandspflicht gemäss Art. 278 Abs. 2 ZGB, welche die allgemeine Beistandspflicht gemäss Art. 159
Abs. 3 ZGB konkretisiere, gehe hervor, dass jeder Ehegatte zur Unterstützung des anderen bei der Erfüllung der Unterhaltspflicht gegenüber vorehelichen Kindern verpflichtet sei. Diese Unterstützungspflicht sei jedoch subsidiär gegenüber der Unterhaltspflicht des biologischen Elternteils. Der Stiefelternteil müsse einzig die Differenz zwischen den ungenügenden Unterhaltsleistungen des Vaters und dem Bedarf des Kindes sowie das Inkassorisiko für die Unterhaltsleistungen decken. Komme der Stiefelternteil jedoch während des Zusammenlebens für den Unterhalt des Stiefkindes auf, im Wissen, dass sein Ehegatte auf Unterhaltsbeiträge des biologischen Elternteils verzichtet habe, liege eine Vereinbarung zwischen den Ehegatten über eine finanzielle Unterstützung vor. Eine solche müsse grundsätzlich auch im Eheschutzverfahren berücksichtigt werden. Das habe zur Folge, dass ein voreheliches Kind wie ein gemeinsames Kind im Existenzminimum des sorgeberechtigten Ehegatten zu berücksichtigen sei. Die Gesuchstellerin erhalte für ihren Sohn keine Unterhaltsbeiträge, da der Kindsvater vor ca. 10 Jahren verstorben sei. Dies werde vom Gesuchsgegner nicht bestritten. Letzterer habe anlässlich der Eheschutzverhandlung angegeben, bereits vor der Heirat Kenntnis vom vorehelichen Sohn der Gesuchstellerin gehabt und sie beide in dieser Kenntnis in die Schweiz geholt zu haben. Es sei auch korrekt, dass er, als seine Frau in die Schweiz gekommen sei, sämtliche Kosten für sie und ihren vorehelichen Sohn getragen habe. Da der biologische Kindsvater verstorben und der Gesuchsgegner während der Ehe für sämtliche Kosten seines Stiefsohnes aufgekommen sei, seien diese auch für die Dauer des Eheschutzes zu berücksichtigen und im Bedarf der Gesuchstellerin aufzunehmen (Urk. 16 E. 5.3).
Der Gesuchsgegner kritisiert, die Gesuchstellerin habe vor Vorinstanz nie einen Grundbetrag für ihren Sohn E. geltend gemacht. Für die Festsetzung der ehelichen Unterhaltsbeiträge gelte aber nur der eingeschränkte Untersuchungsgrundsatz i.S.v. Art. 292 ZPO sowie die Dispositionsmaxime, was auch die Vorinstanz in E. 5.1.2 korrekterweise in Erwägung ziehe. Mithin sei die Vorinstanz nicht berechtigt gewesen, den Grundbetrag von E. im Bedarf der Gesuchstellerin zu berücksichtigen, obwohl dieser von ihr nicht geltend gemacht worden sei. Daran ändere auch nichts, dass der Sohn der Gesuchstellerin in ihrem Bedarf mitberücksichtigt werde. Denn vorliegend werde einzig der eheliche
Unterhaltsanspruch der Gesuchstellerin festgesetzt. Nur im Rahmen dieser Berechnung werde der voreheliche Sohn der Gesuchstellerin in deren Bedarf mitberücksichtigt. Es bestehe aber kein direkter Anspruch des vorehelichen Sohnes auf Kinderunterhalt. Dementsprechend würden im vorliegenden Verfahren keine Kinderbelange geregelt, für welche der Untersuchungs- und Offizialgrundsatz gelte. Aus diesem Grund sei die Vorinstanz auch nicht berechtigt, den Grundbetrag von E. im Bedarf der Gesuchstellerin zu berücksichtigen, zumal sie dies nicht geltend gemacht habe. Dasselbe gelte auch für die Krankenkassenprämie von
E. . Die Gesuchstellerin habe vor Vorinstanz zu Protokoll gegeben, die obligatorische Krankenversicherung des Sohnes habe sie absichtlich nicht berücksichtigt, diese müsse nur angerechnet werden, wenn ihr ein Arbeitspensum von 100% angerechnet werde. Damit habe sie im vorinstanzlichen Verfahren keinen Betrag für die Krankenkasse ihres Sohnes geltend gemacht. Entsprechend sei es falsch, wenn die Vorinstanz in ihrem Bedarf einen Grundbetrag für den Sohn
E. sowie dessen Krankenkassenprämie berücksichtige. Der Bedarf der Gesuchstellerin betrage daher Fr. 4'498.75 (Fr. 5'199.90 - Fr. 600.- - Fr. 101.15;
Urk. 18 S. 3 f.).
Die Gesuchstellerin führt aus, soweit der Gesuchsgegner beanstande, dass eine Pflicht bzw. ein direkter Anspruch des vorehelichen Sohnes auf Kinderunterhalt bestehe, könne auf die vorinstanzlichen Ausführungen in E. 5.3 verwiesen werden. Der Richter sei aufgrund des Dispositionsgrundsatzes an die formellen Parteianträge, nicht jedoch an die einzelnen eingeklagten Einnahmeund Aufwandpositionen gebunden, vielmehr könne er diese den konkreten Umständen anpassen. Aus BGer 5A_704/2013, E. 4.2.1, ergebe sich Folgendes: Solange der insgesamt zugesprochene Kinderund Ehegattenunterhalt den anbegehrten Gesamtunterhalt nicht übersteigt, liegt [ ] keine Verletzung der Dispositionsmaxime (Art. 58 ZPO) vor, wenn das Gericht im Rahmen der Offizialmaxime einen tieferen als den beantragten Kinderunterhalt und die Differenz zum geltend gemachten Gesamtunterhalt wie beantragt als persönlichen Unterhalt zuspricht, auch wenn dieser höher ist, als er von der ansprechenden Partei unter Zugrundelegung eines höheren Kinderunterhalts berechnet wurde. Der Gesuchsgegner mache geltend, dass sie vor Vorinstanz kein Unterhaltsbegehren für den Sohn
gestellt habe, setze sich aber nicht mit den vorinstanzlichen Erwägungen auseinander, weshalb die Kosten des Sohnes in ihrem Bedarf aufgenommen worden seien. Insofern komme er seiner Rügepflicht nicht nach. Ausserdem seien die diesbezüglichen vorinstanzlichen Ausführungen zutreffend. Gemäss Art. 272 ZPO gelte die Untersuchungsmaxime, d.h. dass das Gericht den Sachverhalt von Amtes wegen feststellen und notwendige Anpassungen vornehmen könne (besonders wenn es um wichtige Dinge gehe wie z.B. die Unterhaltszahlungen im Eheschutzverfahren mit einem Kind). Auch wenn gemäss Praxis die eingeschränkte Untersuchungsmaxime gelte, stehe es dem Gericht frei, Ergänzungen zu machen. In diesem Falle habe das Gericht die schwächere Partei (das Kind) freiwillig durch Ergänzungen unterstützt, wobei aber keine neuen Sachverhalte hätten abgeklärt werden müssen (Urk. 25 S. 4 f.).
2.3. Der Gesuchsgegner sieht durch die Berücksichtigung des Grundbetrages von Fr. 600.sowie der Krankenkassenprämie von Fr. 101.15 für den vorehelichen Sohn der Gesuchstellerin in deren Bedarf den Verhandlungsbzw. Dispositionsgrundsatz verletzt. Der Richter ist in Bezug auf die Ehegattenunterhaltsbeiträge aufgrund der Dispositionsmaxime im Sinne von Art. 58 Abs. 1 ZPO nur an die formellen Parteianträge, sprich an den insgesamt eingeklagten anerkannten Betrag, gebunden, nicht hingegen an die einzelnen Einnahmeund Aufwandpositionen (BGer 5P.481/2006 vom 19. Februar 2007, E. 4; Six, Eheschutz, 2014, Rz. 2.62; OGer ZH LY160036 vom 21.02.2017, E. 4; OGer ZH LY110024
vom 15.11.2011, E. II.7.5.6). Die Gesuchstellerin hat vor Vorinstanz Unterhaltsbeiträge an sie persönlich von mindestens Fr. 5'639.monatlich verlangt (Urk. 1
S. 2). Der Gesuchsgegner beantragte die Zusprechung von Ehegattenunterhaltsbeiträgen von Fr. 2'000.monatlich während dreier Monate und anschliessend von Fr. 500.monatlich befristet auf 12 Monate (Urk. 7 S. 1 und 8). Die Vorinstanz sprach der Gesuchstellerin Unterhaltsbeiträge von Fr. 4'685.40 monatlich zu (Urk. 16, Dispositiv-Ziffer 2) und entschied somit im durch die Parteianträge vorgegebenen Rahmen. Die Rüge des Gesuchsgegners zielt vor diesem Hintergrund ins Leere. Im Übrigen hat die Vorinstanz mit eingehender Begründung dargelegt, weshalb sie im Bedarf der Gesuchstellerin die Kosten für deren vorehelichen
Sohn (Grundbetrag, Krankenkasse und Fremdbetreuung von E. ) berücksichtigt hat (vgl. die vorstehend unter E. III.2.1 vollständig wiedergegebenen Ausführungen der Vorinstanz). Auf diese Erwägungen geht der Gesuchsgegner im Rahmen seiner Berufungsschrift mit keinem Wort ein. Er legt nicht dar, inwiefern die Begründung der Vorinstanz unzutreffend sein soll und bringt insbesondere auch gerade nicht vor, dass ihn gegenüber dem vorehelichen Sohn der Gesuchstellerin keine Unterstützungspflicht treffe. Er genügt insofern seiner Begrün- dungspflicht im Sinne von Art. 311 Abs. 1 ZPO nicht (vgl. E. II.2). Es bleibt demnach bei der Berücksichtigung des Grundbetrages von Fr. 600.sowie der Krankenkassenprämie von Fr. 101.15 für den vorehelichen Sohn der Gesuchstellerin in deren Bedarf.
Einkommen der Gesuchstellerin
Die Vorinstanz rechnete der Gesuchstellerin ein Einkommen von monatlich Fr. 1'438.35, bestehend aus Fr. 1'098.35 Erwerbseinkommen, Fr. 140.- Mieteinnahmen und Fr. 200.- Familienzulage, an. Sie erwog in Bezug auf das Erwerbseinkommen der Gesuchstellerin, aufgrund der eingereichten Unterlagen und der Ausführungen der Gesuchstellerin anlässlich der Eheschutzverhandlung ergebe sich ohne die Ferienund Feiertagsentschädigungen, welche abzuziehen seien, da die Gesuchstellerin ansonsten ihren Anspruch auf bezahlte Ferien i.S.v.
Art. 329d Abs. 1 OR verlieren würde ein aktuelles Einkommen als Reinigungsangestellte bei der F. GmbH im Stundenlohn von durchschnittlich (November 2016 bis Februar 2017) Fr. 1'098.35 monatlich netto (inkl. 13. Monatslohn). In Bezug auf das Vorbringen des Gesuchsgegners, der Gesuchstellerin sei ein hypothetisches Einkommen von rund Fr. 3'800.anzurechnen, führte die Vorinstanz weiter aus, im Eheschutzverfahren sei zur Berechnung des Unterhalts die bisherige Aufgabenteilung der Ehegatten massgebend. Eine Pflicht zur Ausdehnung der Erwerbstätigkeit sei im Eheschutzverfahren nur zu bejahen, wenn es unmöglich sei, auf eine während des gemeinsamen Haushaltes gegebene Sparquote vorübergehend auf Vermögen zurückzugreifen, wenn die vorhandenen finanziellen Mittel trotz zumutbarer Einschränkung für zwei getrennte Haushalte nicht ausreichend seien und wenn die Ausdehnung der Erwerbstätigkeit unter den Gesichtspunkten der persönlichen Verhältnisse des betroffenen Ehegatten und des
Arbeitsmarktes zumutbar sei. Bei Betreuungspflichten gegenüber Kindern sei ein volles Pensum gemäss stetiger Rechtsprechung des Bundesgerichts erst zumutbar, wenn das jüngste Kind das 16. Altersjahr vollendet habe. Dabei sei unter Berücksichtigung der ehelichen Beistandspflicht gemäss Art. 278 Abs. 2 ZGB und des Umstandes, dass sich beide Ehegatten auf eine Aufgabenteilung geeinigt hätten, keine Differenzierung zwischen gemeinsamen und vorehelichen Kindern zu machen. Wenn jedoch der Ehegatte, welchem die Kinderbetreuung obliege, bereits vorher in einem Teilzeitpensum gearbeitet habe, sei die Weiterführung des Teilzeiterwerbs zumutbar. Vorliegend seien die finanziellen Mittel ausreichend,
um ohne Einschränkungen zwei getrennte Haushalte zu führen. So mache der Gesuchsgegner selbst eine monatliche Sparquote von Fr. 4'000.geltend, welche ausreichend erscheine, um die durch die Trennung entstandenen Mehrkosten zu decken. Eine Pflicht zur Ausdehnung der Erwerbstätigkeit der Gesuchstellerin sei bereits aus diesem Grund im Eheschutzverfahren zu verneinen. Zudem habe die Gesuchstellerin noch Betreuungspflichten gegenüber ihrem 11-jährigen Sohn, der aktuell die vierte Klasse besuche. Obwohl es sich hierbei um einen vorehelichen Sohn handle, sei dieser in Bezug auf das zumutbare Arbeitspensum der Gesuchstellerin wie ein gemeinsamer zu behandeln. Ein volles Pensum sei der Gesuchstellerin daher auch aus diesem Grund nicht zumutbar. Da sie allerdings bereits in einem Teilzeitpensum tätig sei, sei ihr die Weiterführung des aktuellen Pensums zumutbar. Entsprechend sei ihr ein Erwerbseinkommen von Fr. 1'098.35 monatlich anzurechnen (Urk. 16 E. 5.5.3).
Der Gesuchsgegner macht in der Berufungsbegründung geltend, der Gesuchstellerin sei ein Einkommen von mindestens Fr. 2'840.- (Fr. 2500.- Lohn, Fr. 140.- Mieteinnahmen, Fr. 200.- Kinderzulagen) anzurechnen. Anlässlich des vorinstanzlichen Verfahrens habe die Gesuchstellerin vorgebracht, sie habe eine neue Stelle in Aussicht und könne dann monatlich netto Fr. 2'500.verdienen. Weiter habe sie zu Protokoll gegeben: Zuvor habe ich eine Zeit lang 50% gearbeitet aber seit Januar 2017 sind es nur noch 40%, da ich ein paar Kunden, welche ich über F. hatte, verloren habe. Nun warte ich auf neue Kundschaft. Weiter: Im Moment habe ich keine weiteren Kunden. Ich bin allerdings auf der Suche nach neuen Kunden. Ich schaue auch, ob ich in einem neuen Unternehmen anfangen kann. Damit zeige die Gesuchstellerin, dass sie effektiv in einem 50% Arbeitspensum tätig gewesen sei und sie eine Pensumserhöhung plane und auch willens sei, zu einem höheren Arbeitspensum tätig zu sein. Mithin sei sie während des Zusammenlebens zu einem 50% Arbeitspensum arbeitstätig gewesen. Dies sei bei der Feststellung der Aufgabenverteilung während der Ehe zu berücksichtigen. Die Vorinstanz habe diesen Umstand fälschlicherweise ausser Betracht gelassen. Darüber hinaus treffe es zwar grundsätzlich zu, dass im Eheschutzverfahren zur Berechnung des Unterhalts die bisherige Aufgabenteilung der Ehegatten massgebend sei, wie dies die Vorinstanz in Erwägung ziehe. Indessen gelte dieser Grundsatz nicht, wenn mit einer Wiederaufnahme des gemeinsamen Haushalts nicht mehr ernsthaft gerechnet werden könne, was vorliegend der Fall sei. Wie er vor Vorinstanz vorgebracht habe, sei die Ehe der Parteien bereits im Jahr 2013 zerrüttet gewesen. Spätestens ab 1. April 2016 hätten die Parteien kein Zusammenleben mehr geführt (weder in körperlicher, finanzieller noch haushälterischer Hinsicht). Angesichts der Zerrüttung der Ehe der Parteien sei die Trennung keine Massnahme zur Stabilisierung Rettung der Ehe. Vielmehr habe die Gesuchstellerin ein Eheschutzverfahren angestrengt, um im Rahmen der ehelichen Beistandspflicht in unterhaltsrechtlicher Hinsicht besser gestellt zu sein, als wenn die Scheidung schon heute ausgesprochen würde. Mithin sei die Trennung der Parteien heute definitiv. Er hätte sich die Scheidung statt die Regelung des Getrenntlebens gewünscht. Sein Scheidungswille sei definitiv und gemäss dem Entscheid der Kammer vom 9. November 2016, LE160027, ausreichend dafür, dass bei der Beurteilung des Unterhalts die Kriterien von Art. 125 ZGB (betreffend den nachehelichen Unterhalt) miteinzubeziehen seien, insbesondere für die Frage der Ausdehnung der Erwerbstätigkeit. Ob der während des Zusammenlebens gelebte Lebensstandard auch ohne Ausdehnung der Erwerbstätigkeit weiter gelebt werden könnte, spiele dabei keine Rolle. Auch aus diesem Grund könne der Gesuchstellerin ein höheres Arbeitspensum zugemutet werden, bei welchem sie mindestens Fr. 2'500.- netto verdienen könnte. Dies erst recht in Anbetracht dessen, dass sich im Kanton Zürich seit dem 1. Januar 2017 die Praxis eingebürgert habe, dass es einem obhutsberechtigten Elternteil möglich und zuzumuten sei,
mit Eintritt in die Primarschule zu 50% und mit Eintritt in die Mittelschule (spätestens mit dem 12. Altersjahr) zu 100% zu arbeiten. Namentlich an den Bezirksgerichten Meilen, Bülach, Dielsdorf und Dietikon sei diese Praxis heute eine klare Rechtsprechung. Insofern müsste der Gesuchstellerin sogar ab Eintritt ihres Sohnes in die Oberstufe ein 100% Arbeitspensum angerechnet werden. Dass der Gesuchstellerin die Ausdehnung ihres Arbeitspensums ohne Weiteres möglich und zumutbar sei, ergebe sich aus ihren eigenen Ausführungen. So habe sie zu Protokoll gegeben, gewillt zu sein, ihr Arbeitspensum zu erhöhen und sogar Vorstellungsgespräche zu haben. Ausserdem sei sie jung, gesund und spreche schon gut Deutsch. Sie habe sich den hiesigen Verhältnissen angepasst und bereits erfolgreich in den schweizerischen Arbeitsmarkt integriert. Ihren eigenen Ausführungen lasse sich sodann entnehmen, dass sie ein Einkommen von
Fr. 2'500.- netto verdienen könnte. Man könne geteilter Meinung sein, was die Berücksichtigung der nichtlebensprägenden Ehe bereits im Eheschutzverfahren anbelange. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung seien die für den nachehelichen Unterhalt geltenden Kriterien miteinzubeziehen, wenn mit der Wiederaufnahme der ehelichen Gemeinschaft nicht mehr gerechnet werden könne. Insofern sei es insbesondere bei äusserst kurzen Ehen trotz anderslautender Rechtsprechung - durchaus vertretbar, bereits im Eheschutzverfahren eine nicht lebensprägende Ehe zu berücksichtigen (Urk. 18 S. 4 ff.). Sollte das Gericht der Gesuchstellerin nicht bereits zum heutigen Zeitpunkt das geltend gemachte Einkommen anrechnen, so habe dies mit Blick auf die aktuellste Zürcher Praxis spätestens mit Eintritt ihres vorehelichen Sohnes in die Mittelschule im August 2018 zu geschehen (Urk. 18 S. 9).
Die Gesuchstellerin setzt dem entgegen, sie habe im vorliegenden Verfahren Lohnabrechnungen eingereicht, welche ihr tatsächliches Einkommen belegten. Sie habe zu Protokoll gegeben, dass sie eine Stelle in Aussicht habe, weil ein Vorstellungsgespräch bevorgestanden habe. Weiter habe sie zu Protokoll gegeben, dass sie, wenn sie die Stelle erhalten würde, Fr. 2'500.verdienen könnte. Sie habe diese Stelle nicht erhalten. Wie die Vorinstanz zu Recht ausführe, sei sie nicht verpflichtet, mehr zu arbeiten. Der Gesuchsgegner sei damit einverstanden gewesen, dass sie ein Kleinkind in die Ehe eingebracht habe, um welches sie sich kümmern müsse. Er sei auch einverstanden gewesen, für sämtliche Kosten ihres
Sohnes aufzukommen. Es sei deshalb davon auszugehen, dass er auch nach der Trennung der Parteien für diese Kosten aufkommen könne und solle. Zurzeit müsse man von den aktuellen Lohnverhältnissen ausgehen. Diese beliefen sich auf Fr. 1'438.35 inklusive der Kinderzulagen und den Einnahmen vom Haus in der Dominikanischen Republik. Sie verdiene nach wie vor weniger als Fr. 1'400.pro Monat. Davon sei auszugehen. Im Eheschutzverfahren sei zur Berechnung des Unterhalts die bisherige Aufgabenteilung der Ehegatten massgebend. Dieser Grundsatz gelte nicht, wenn nicht mehr ernsthaft mit der Wiederaufnahme des gemeinsamen Haushalts gerechnet werden könne. Dies treffe jedoch im vorliegenden Fall nicht zu, da der Gesuchsgegner bis anhin immer das Gespräch gesucht und auch keine Scheidung eingereicht habe. Ausserdem erwähne er in der persönlichen Befragung explizit, dass er es sich lediglich in diesem Moment nicht vorstellen könne, die eheliche Gemeinschaft wieder aufzunehmen. Bei ihrer persönlichen Befragung zur selben Frage habe sie sich mit kann sein, ja geäussert. Dies bedeute, dass eine Wiederaufnahme der ehelichen Gemeinschaft weder vom Gesuchsgegner noch von ihr ausgeschlossen werde, sondern für beide klar als Option offen stehe. Deshalb sei die Eigenversorgungskapazität der unterhaltsberechtigten Partei nicht auszuschöpfen, wenn die finanziellen Mittel zur Deckung des während des Zusammenlebens gelebten Lebensstandards ausreichten. Der Antrag des Gesuchsgegners, ihr ein Einkommen von Fr. 2'840.spätestens ab August 2018 anzurechnen, sei ebenfalls abzuweisen. Sie erziele das vom Gesuchsgegner erwähnte Einkommen nicht. Sie habe zu Protokoll gegeben, dass sie seit zwei Jahren arbeite. Selbst wenn sie zu Protokoll gegeben habe, dass sie früher einmal 50% gearbeitet habe, könne dies nicht bedeuten, dass sie
Fr. 2'850.pro Monat verdient habe. Gemäss Steuererklärung 2015 habe sie im Jahr 2015 insgesamt Fr. 2'306.-, d.h. Fr. 192.15 pro Monat, verdient. Dieses Einkommen sei vom Gesuchsgegner nicht in Frage gestellt worden. Gemäss Lohnausweis 2016 habe sie im Jahr 2016 insgesamt Fr. 16'551.10, d.h. Fr. 1'379.25 pro Monat verdient. Nicht korrekt sei zudem, wenn der Gesuchsgegner behaupte, dass sie verpflichtet sei, ein höheres als das während der Ehe tatsächlich erzielte Einkommen zu erzielen (Urk. 25 S. 5 ff.).
Die Vorinstanz hat die von der bundesgerichtlichen Rechtsprechung entwickelten Leitlinien zur (Rechts-)Frage, ob und inwieweit einem Ehegatten im Rahmen von Eheschutzmassnahmen eine (Wieder-)Aufnahme Ausdehnung der Erwerbstätigkeit zumutbar sei, zutreffend wiedergegeben (Urk. 16 E. 5.5.2 und 5.5.3.5). Darauf kann vorweg verwiesen werden.
Besonders hervorzuheben ist, dass nach konstanter höchstrichterlicher Praxis auch während der Dauer der Trennung im Sinne von Art. 175 ZGB die Ehebande und damit die gegenseitigen Beistandsund Unterstützungspflichten nach wie vor bestehen und Art. 163 ZGB (und nicht Art. 125 ZGB) die Grundlage für die Festsetzung des Trennungsunterhalts bildet (statt vieler BGE 140 III 337 E. 4.2.1; 137 III 385 E. 3.1; 130 III 537 E. 3.2; BGer 5A_493/2017 vom 7. Februar
2018, E. 3.1; BGer 5A_1020/2015 vom 15. November 2016, E. 3; BGer
5A_565/2015 vom 24. November 2015, E. 4.1). Dementsprechend ist bei der Regelung des Getrenntlebens bzw. bei der Festsetzung von ehelichen Unterhaltsbeiträgen nach Art. 176 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB primär von der zwischen den Ehegatten vereinbarten Lastenverteilung auszugehen. Das Eheschutzgericht hat sich von der bisherigen, ausdrücklich stillschweigend getroffenen Vereinbarung der Ehegatten über Aufgabenteilung und Geldleistungen leiten zu lassen, die der ehelichen Gemeinschaft eine bestimmte Struktur gegeben hat und im Rahmen von Eheschutzmassnahmen nicht gänzlich verändert werden soll (BGE 138 III 97
E. 2.2; 137 III 385 E. 3.1; 128 III 65 E. 4.a; BGer 5A_207/2011 vom 26. Septem-
ber 2011, E. 3; ZR 104 [2005] Nr. 58 E. 3; BSK ZGB I-Schwander Art. 176 N 2;
Six, a.a.O., Rz 2.54). Dies gilt grundsätzlich auch dann, wenn nicht mehr ernsthaft mit einer Wiederaufnahme des Zusammenlebens zu rechnen ist und die Eheschutzmassnahmen in erster Linie dazu dienen, die Übergangszeit bis zur Scheidung zu regeln (BGE 138 III 97 E. 2.2; BGE 137 III 385 E. 3.1; 130 III 537 E. 3.2).
Soweit der Gesuchsgegner berufungsweise ausführt, die Ehe der Parteien sei bereits im Jahr 2013 zerrüttet gewesen, spätestens ab 1. April 2016 hätten die Parteien kein Zusammenleben mehr geführt und die Gesuchstellerin habe bloss ein Eheschutzverfahren angestrengt, um in unterhaltsrechtlicher Hinsicht besser gestellt zu sein (Urk. 18 S. 7), wiederholt er praktisch wörtlich seine vorinstanzlichen Ausführungen (Urk. 7 S. 2 f. und 5), welche die Gesuchstellerin im Übrigen bereits
vor Vorinstanz bestritten hat (Prot. I. S. 4), weshalb diesen keine selbständige Bedeutung zukommt (vgl. E. II.2). Vor Vorinstanz führte der Gesuchsgegner im Rahmen der persönlichen Befragung auf die Frage, ob er eine Möglichkeit sehe, die eheliche Gemeinschaft wieder aufzunehmen, im Weiteren aus: Mit der Erfahrung, die ich nun während drei Jahren Ehe gemacht habe, mit ständigen Beschuldigungen und allem, kann ich es mir jetzt in diesem Moment nicht vorstellen (Prot. I. S. 17). Im Berufungsverfahren stellt er sich nunmehr auf den Standpunkt, die Trennung der Parteien sei heute definitiv. Er hätte sich die Scheidung statt die Regelung des Getrenntlebens gewünscht. Sein Scheidungswille sei definitiv. Inwiefern dieses Vorbringen im Berufungsverfahren überhaupt noch zu hören ist bzw. inwiefern es sich hierbei nicht um ein unzulässiges Novum handelt (vgl.
Art. 317 Abs. 1 ZPO, E. II.3) kann vorliegend offen bleiben. Selbst wenn die Wiederaufnahme der ehelichen Gemeinschaft als unwahrscheinlich zu erachten wäre, könnte es der Gesuchstellerin, wie nachfolgend darzulegen sein wird, in absehbarer Zukunft nämlich nicht zugemutet werden, ihr Arbeitspensum auszudehnen. Im Übrigen ist auch nicht aktenkundig, dass der Gesuchsgegner bis zum jetzigen Zeitpunkt ein Scheidungsverfahren eingeleitet hätte.
Ist nicht mehr ernsthaft mit einer Wiederaufnahme des Zusammenlebens zu rechnen, gewinnt (neben der ehelichen Solidarität) das Ziel der wirtschaftlichen Selbständigkeit an Bedeutung, weshalb beim Entscheid über den ehelichen Unterhalt während der Dauer der Trennung auch die für den nachehelichen Unterhalt geltenden Kriterien von Art. 125 ZGB miteinzubeziehen sind (BGE 138 III 97 E. 2.2; 137 III 385 E. 3.1; 128 III 65 E. 4.a; BGer 5A_493/2017 vom 7. Februar
2018, E. 3.1; BGer 5A_298/2015 vom 30. September 2015, E. 3.1; Brunner, in: Hausheer/Spycher [Hrsg.], Handbuch des Unterhaltsrechts, 2. A., Bern 2010, Rz 04.62 ff.) im Eheschutzverfahren allerdings meist noch in schwächerem Ausmass als im Massnahmeverfahren nach bereits eingereichter Scheidungsklage (BGE 130 III 537 E. 3.2; OGer ZH LY110017 vom 8.9.2011 E. 3.3.1; s.a.
Maier, Aspekte bei der Festsetzung von Unterhaltsbeiträgen im Familienrecht - Zur Praxis der erstund zweitinstanzlichen Gerichte des Kantons Zürich, AJP 2007, S. 1226). Das bedeutet (entgegen der vom Gesuchsgegner im Ergebnis in der Berufung vertretenen Ansicht) aber nicht, dass in einem solchen Fall ausschliesslich die Kriterien von Art. 125 ZGB zur Anwendung gelangen und die Festsetzung der (ehelichen) Unterhaltsbeiträge nach Art. 176 Abs. 1 Ziff. 1 i.V.m. Art. 163 ZGB durch die mutmasslich zu erwartende nacheheliche Unterhaltsregelung (gemäss Art. 125 ZGB) resp. die diesbezüglichen Überlegungen präjudiziert würde. Es geht insbesondere nicht darum, den Entscheid über den nachehelichen Unterhalt im Eheschutzverfahren vorwegzunehmen. Vielmehr ist in erster Linie zu prüfen, ob und in welchem Umfang einem Ehegatten im Lichte dieser Kriterien allenfalls schon während der Dauer der Eheschutzmassnahmen (oder der vorsorglichen Massnahmen des Scheidungsprozesses) eine (Wieder-)Aufnahme Ausdehnung der Erwerbstätigkeit und damit die Erzielung eines eigenen höheren Erwerbseinkommens zuzumuten ist (BGE 138 III 97 E. 2.2; 137 III 385
E. 3.1; 130 III 537 E. 3.2 und 3.4; 128 III 65 E. 4.a; zum Ganzen auch BGer
5A_516/2010 vom 22. September 2010, E. 3.6; Brunner, a.a.O., Rz 04.61 ff.; Six, a.a.O., Rz 2.54 und Rz 2.158; FamKomm Scheidung-Vetterli, Art. 176 ZGB
N 26 f.). Dadurch soll der betroffene Ehegatte in der Trennungszeit zwar einerseits den Schutz erhalten, den ihm die Ehe bietet; andererseits trifft ihn aber auch die Pflicht, sich im Rahmen des Zumutbaren auf die absehbare Auflösung der Ehe vorzubereiten (Brunner, a.a.O., Rz 04.62). Angesichts dieser Doppelnatur kommt der Frage der Eigenversorgungskapazität beim Trennungsunterhalt weniger Gewicht zu bzw. stellt sich diese Frage weniger akzentuiert als bei der Festsetzung des nachehelichen Unterhalts (BGer 5A_21/2012 vom 3. Mai 2012,
E. 3.3; 5A_474/2013 vom 10. Dezember 2013, E. 4.3.2).
Massgebend für die Beurteilung bzw. für die Anrechnung eines hypothetischen Einkommens sind stets die konkreten Verhältnisse des Einzelfalls (BGer 5A_21/2012 vom 3. Mai 2012, E. 3.3 a.E.; Hausheer/Geiser/Aebi-Müller, Das Familienrecht des Schweizerischen Zivilgesetzbuches, 5. A., Bern 2014, Rz 10.80; Six, a.a.O., Rz 2.158), unter denen neben der Ehedauer, der bisher gelebten Aufgabenverteilung, der zeitlichen Verfügbarkeit, dem Alter, der Ausbildung, der Berufserfahrung und der gesundheitlichen Verfassung insbesondere auch die aktuelle finanzielle Lage (Einkommen und Vermögen) der Parteien von entscheidender Bedeutung ist (s.a. Six, a.a.O., Rz 2.158). Es handelt sich um einen Ermessensentscheid im Sinne von Art. 4 ZGB, bei welchem dem Gericht ein weites Ermessen zukommt (vgl. BGE 134 III 577 E. 4; BGer 5A_565/2015 vom 24. November 2015, E. 2.2; 5A_766/2012 und 5A_785/2012 vom 14. Februar 2013, E. 4.3.3).
Zwar ist die Gesuchstellerin erst 33-jährig und gesund. Sie hat zudem bereits im Jahre 2015 eine Erwerbstätigkeit als Reinigungskraft aufgenommen (vgl. Prot. I. S. 9; Urk. 3/6). Es steht insofern nicht ein beruflicher (Wieder-) Einstieg nach langjährigem Erwerbsunterbruch, sondern bloss die im Allgemeinen eher zumutbare - Ausdehnung einer bereits bestehenden Erwerbstätigkeit zur Diskussion (vgl. dazu BGer 5A_206/2010 vom 21. Juni 2010, E. 5.3.3-5.3.4; Hausheer/Spycher, a.a.O., Rz 05.113 m.w.Hinw.; Hausheer/Geiser/Aebi-Müller, a.a.O., Rz 10.80 [je betreffend nachehelicher Unterhalt]). Diese Umstände böten zweifelsohne Anlass, die Zumutbarkeit einer erweiterten Erwerbstätigkeit in Betracht zu ziehen.
Auf der anderen Seite sprechen jedoch verschiedene Umstände dagegen, der Gesuchstellerin im Rahmen des vorliegenden Eheschutzverfahrens eine höhere Ausnutzung ihrer Erwerbsfähigkeit bzw. Arbeitskraft zuzumuten. So ist in Bezug auf die Aufgabenteilung während der Ehe festzuhalten, dass die Parteien eine eher traditionelle Rollenverteilung lebten. Nach der Hochzeit und der Einreise der Gesuchstellerin in die Schweiz aus der Dominikanischen Republik im Jahr 2013 war der Gesuchsgegner stets mit einem Vollzeitpensum erwerbstätig und erzielte ein (im Berufungsverfahren unbestritten gebliebenes) Nettoeinkommen von Fr. 12'182.50 (vgl. Urk. 16 E. 5.5.4). Demgegenüber führte die Gesuchstellerin zunächst ausschliesslich den Haushalt und betreute ihren vorehelichen Sohn. Dies widerspiegelt insbesondere auch die Steuererklärung für das Jahr 2014, unterzeichnet am 30. Juni 2015, wo bei der Gesuchstellerin als Beruf Hausfrau aufgeführt und nur das Einkommen des Gesuchsgegners deklariert wird (Urk. 8/10). Die Parteien finanzierten die Lebenshaltungskosten insofern unbestrittenermassen einzig mit dem Einkommen des Gesuchsgegners. Seit ca. Mitte August 2015 ist die Gesuchstellerin nunmehr in einem Teilzeitpensum als Reinigungskraft erwerbstätig. Ob es sich hierbei um ein 50%-Pensum handelte, wie der Gesuchsgegner berufungsweise geltend macht, kann vorliegend offen gelassen werden. Selbst wenn man mit dem Gesuchsgegner davon ausgehen würde, dass die Gesuchstellerin in einem 50%-Pensum tätig war, steht nämlich fest, was im vorliegenden Zusammenhang entscheidend ist, dass die Gesuchstellerin während des Zusammenlebens der Parteien tatsächlich nie Einkünfte in der Höhe von
Fr. 2'500.pro Monat erzielte. Wie sich aus dem der Steuererklärung 2015 angehängten Lohnausweis ergibt (Urk. 3/6), erzielte die Gesuchstellerin im Jahr 2015 ein Einkommen von insgesamt Fr. 2'305.75 netto, d.h. von monatlich rund
Fr. 512.- netto. Im Folgejahr verdiente die Gesuchstellerin gemäss Lohnausweis 2016 sodann insgesamt Fr. 16'551.10, somit Fr. 1'379.monatlich (Urk. 9/3). Die Gesuchstellerin trug somit während ungetrennter Ehe stets in weit bescheidenerem Umfang als der Gesuchsgegner zur Bestreitung des Lebensunterhaltes bei.
Entscheidend fällt zudem ins Gewicht, dass die aktuellen Einkommensverhältnisse der Parteien gesamthaft gesehen als gut zu bezeichnen sind. Gemäss dem angefochtenen Entscheid resultiert aus dem aktuellen Gesamteinkommen nach Abzug des erweiterten Bedarfs beider Parteien ein erheblicher Freibetrag von
Fr. 3'695.40 (vgl. Urk. 16 E. 5.5.5). Die Parteien sind wie auch bereits die Vorinstanz festgestellt und wogegen der Gesuchsgegner denn auch berufungsweise nichts eingewendet hat mithin in der Lage, die (höheren) Kosten beider Haushalte aus ihrem derzeitigen, während des Zusammenlebens in gegenseitigem Einvernehmen erzielten Einkommen zu bestreiten (BGE 130 III 537 E. 3.2; BGer 5A_298/2015 vom 30. September 2015, E. 3.2; BSK ZGB I-Schwander, Art. 176 N 2 f.; OGer ZH LE140058 vom 31.03.2015, E. II.3.5; OGer ZH LE130038 vom 11.03.2014, E. 2.3.2).
Überdies hat die Gesuchstellerin Betreuungspflichten gegenüber ihrem mittlerweile zwölfjährigen vorehelichen Sohn, wobei dieser wie die Vorinstanz bereits zutreffend festgehalten hat (vgl. Urk. 16 E. 5.5.3.5 f.) und wogegen sich der Gesuchsgegner in der Berufung zu Recht auch nicht wendet in Bezug auf das zumutbare Pensum der Gesuchstellerin wie ein gemeinsames Kind zu behandeln ist, da er mit Zustimmung des Gesuchsgegners im gemeinsamen Haushalt aufgenommen wurde (Six, a.a.O., Rz 2.163). Der Gesuchsgegner kann im Übrigen für das vorliegende Eheschutzverfahren auch nichts zu seinen Gunsten ableiten, wenn er auf eine angeblich an einzelnen Bezirksgerichten geltende Praxis verweist, wonach es einem obhutsberechtigten Elternteil möglich und zuzumuten sei, mit Eintritt in die Mittelschule zu 100% zu arbeiten. So führte die Gesuchstellerin nämlich anlässlich der Hauptverhandlung vom 22. März 2017 aus, E. besuche die 4. Klasse und es dauere noch zwei Jahre bis er in die Oberstufe komme (Prot. I. S. 14), was vom Gesuchsgegner nicht bestritten wurde. Ohnehin wäre eine solche Praxis, wie im Übrigen auch die höchstrichterliche Praxis, wonach wenn das jüngste Kind das 10. Altersjahr vollendet hat, der unterhaltsberechtigten Partei ein 50%-Pensum zumutbar sei, nicht starr anzuwenden (vgl. BGE 115 II 427
E. 5; 115 II 6 E. 3c; OGer ZH LE150011 vom 07.07.2015, E. III.5) und hätte im
vorliegenden Eheschutzverfahren, wo die bisherigen Einkünfte ausreichen, um beide Haushalte der fortan getrennt lebenden Eheleute zu finanzieren, in den Hintergrund zu treten (vgl. OGer ZH LE140065 vom 09.02.2015, E. III.5).
Würdigt man diese Umstände (insbesondere die zuletzt vereinbarte Aufgabenteilung und die guten finanziellen Verhältnisse der Parteien, die erlauben, zwei Haushalte zu finanzieren und einen erheblichen Freibetrag zu generieren) in ihrer Gesamtheit, ist die Gesuchstellerin in Übereinstimmung mit den vorinstanzlichen Erwägungen mit Blick auf die Festsetzung des Trennungsunterhalts gemäss Art. 176 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB nicht zu verpflichten, ihr derzeitiges Arbeitspensum auszuweiten. Insofern darf sich die Gesuchstellerin weiterhin auf die während des ehelichen Zusammenlebens vereinbarte Rollenverteilung berufen. Anders zu entscheiden und der Gesuchstellerin eine Ausweitung ihres Pensums schon heute zuzumuten hiesse, den Entscheid betreffend nachehelichen Unterhalt bereits im Eheschutz vorwegzunehmen (worauf die Argumentation des Gesuchsgegners im Ergebnis hinausläuft).
Auszugehen ist demnach von den aktuellen Einkünften der Gesuchstellerin. Aus den Lohnausweisen 2017 der G. und der F. GmbH geht ein Nettoeinkommen der Gesuchstellerin von gesamthaft Fr. 13'831.30 (Fr. 6'968.- + Fr. 6'863.30) hervor (Urk. 35/1 und 35/4). Dies entspricht einem durchschnittlichen Monatseinkommen der Gesuchstellerin im Jahr 2017 von Fr. 1'152.60 netto, welches ihr anzurechnen ist. Da vom Jahreslohn ausgegangen wird, ist kein Abzug für Ferien und Feiertage vorzunehmen, obwohl die Gesuchstellerin im Stunden-
lohn entschädigt wird, macht sie doch nicht geltend, an Feiertagen gearbeitet keine Ferien gemacht zu haben. Dieses Einkommen bewegt sich denn auch in einer ähnlichen Grössenordnung wie ihr Durchschnittseinkommen im Vorjahr
(Urk. 9/3). Zwar lässt die Gesuchstellerin im Rahmen der Eingabe vom 19. Feb-
ruar 2018 ausführen, dass sie lediglich bis Ende Juni 2017 bei der F. GmbH gearbeitet habe (Urk. 33). Dass es ihr inskünftig nicht möglich zumutbar wäre gegebenenfalls auch bei einer zusätzlichen Arbeitgeberin weiterhin ihr bisheriges Einkommen zu erzielen, bringt die Gesuchstellerin aber gerade nicht vor, weshalb es damit sein Bewenden hat. Zu diesem Erwerbseinkommen zu addieren sind die Mietzinseinnahmen der Gesuchstellerin von Fr. 140.-. Die Vorinstanz hat sodann einkommensseitig die Familienzulage von Fr. 200.für den vorehelichen Sohn der Gesuchstellerin berücksichtigt, was im Berufungsverfahren von keiner Partei beanstandet wurde. Daher ist der Gesuchstellerin weiterhin die Familienzulage von Fr. 200.anzurechnen. Es resultiert somit ein Gesamteinkommen der Gesuchstellerin von (gerundet) Fr. 1'492.-.
Überschussverteilung
Die Vorinstanz führte aus, mit der Verteilung des Überschusses solle beiden Parteien ermöglicht werden, ihren bisherigen Lebensstandard beizubehalten. Grundsätzlich sei der Überschuss hälftig auf die Ehegatten aufzuteilen, wenn sie keine unmündigen Kinder nur voreheliche Kinder hätten. Habe vor Aufhebung des gemeinsamen Haushaltes ein Teil des Einkommens nicht dem Unterhalt, sondern der Vermögensbildung gedient und könnten auch die Mehrkosten des Getrenntlebens ohne Weiteres gedeckt werden, dürfe keine unbeschränkte Aufteilung des Überschusses stattfinden. Denn ein über die Aufrechterhaltung des bisherigen Lebensstandards hinausgehender Anspruch auf Teilhabe am Einkommen des anderen Ehegatten bestehe im Eheschutzverfahren nicht. Die Gesuchstellerin beantrage eine hälftige Überschussverteilung. Der Gesuchsgegner mache demgegenüber eine Sparquote geltend. Die Ehegatten hätten während drei Jahren rund Fr. 150'000.gespart, was einen monatlichen Sparbetrag von ca. Fr. 4'000.ergebe, da die Parteien bescheiden gelebt hätten. Die Gesuchstellerin anerkenne eine Sparquote im Umfang von Fr. 30'000.bis Fr. 50'000.-, sollte eine solche bestanden haben. Grundsätzlich sei es nicht ausreichend, so die Vorinstanz weiter, auf die Unterlagen der H. zu verweisen und über einen Vergleich der Vermögensstände per Ende 2013 und per Ende 2016 eine Sparquote zu beweisen. Aus den Vermögenszahlen ergebe sich nicht, inwiefern solche Ersparnisse aus der Differenz zwischen dem Familieneinkommen und den Lebenshaltungskosten der Familie resultierten. Ausserdem sei damit auch ein regelmässiger monatlicher Sparbeitrag nicht belegt, insbesondere werde dadurch auch suggeriert, dass keine Kapitalrendite habe realisiert werden können. Zudem dürfe eine Sparquote auch aufgebraucht werden, wenn durch das Getrenntleben Mehrkosten entstünden, damit dem Grundsatz der Gleichbehandlung der Ehegatten und der Weiterführung des Lebensstandards beider Ehegatten Rechnung getragen werden könne. Der Gesuchsgegner habe allerdings glaubhaft dargelegt, dass die Parteien für den gemeinsamen Lebensunterhalt nicht das gesamte Einkommen der Parteien ausgegeben hätten. Insoweit sei die Sparquote von der Gesuchstellerin auch nicht bestritten worden. Aus diesen Gründen rechtfertige es sich, von einer hälftigen Überschussverteilung abzuweichen und den Überschuss von Fr. 3'695.40 zu einem Viertel der Gesuchstellerin und zu drei Vierteln dem Gesuchsteller zuzusprechen (Urk. 16 E. 5.5.5.1 f.).
Der Gesuchsgegner moniert, er habe vor Vorinstanz vorgebracht, dass die Sparquote jährlich rund Fr. 50'000.- (also gut Fr. 4'000.monatlich) betragen habe. Die Gesuchstellerin habe diesbezüglich ausgeführt, sie habe die Sparquote nicht überprüft und anerkenne eine solche, sofern dies so sein sollte. Mit diesen Ausführungen anerkenne die Gesuchstellerin das Vorliegen einer Sparquote im geltend gemachten Umfang. Ausgehend von seinem Nettoeinkommen von
Fr. 12'182.50 habe der Lebensstandard der Parteien während des Zusammenlebens rund Fr. 8'000.betragen. Entgegen der Ansicht der Vorinstanz könne die Gesuchstellerin daher angesichts eines ihr zur Verfügung stehenden Einkommens von Fr. 6'084.offensichtlich über dem ehelichen Lebensstandard leben und zwar selbst, wenn die trennungsbedingten Mehrkosten hinzugezählt würden. Angesichts eines Einkommens von Fr. 2'840.- und Unterhaltsbeiträgen von
Fr. 2'000.-, also Einkünften von total Fr. 4'840.-, könne die Gesuchstellerin ihren
ehelichen Lebensstandard (ohne Berücksichtigung des Grundbetrages und der
Krankenkassenprämie des vorehelichen Sohnes, da nicht geltend gemacht) ohne Weiteres decken. Eine Überschussverteilung sei nicht angezeigt. Es resultiere dementsprechend ein Unterhaltsanspruch der Gesuchstellerin von Fr. 1'658.- (Fr. 4'498.- [Bedarf der Gesuchstellerin] - Fr. 2'840.- [Einkommen der Gesuchstellerin]), wobei er bereit sei, der Gesuchstellerin einen Unterhalt von Fr. 2'000.zu bezahlen (Urk. 18 S. 8 f.).
Die Gesuchstellerin stellt sich auf den Standpunkt, eine Überschussverteilung sei angezeigt. Wie die Vorinstanz zu Recht ausführe, seien die vom Gesuchsgegner eingereichten Unterlagen nicht geeignet, eine Sparquote zu beweisen. Wie aus den eingereichten Vermögensständen per Ende 2013 und Ende 2016 ersehen werden könne, handle der Gesuchsgegner auch mit Wertschriften, so dass der Vorinstanz beizupflichten sei, dass anhand dieser eingereichten Unterlagen nicht ersehen werden könne, ob eine Kapitalrente eine Sparquote im Umfang von Fr. 4'000.gebildet bzw. realisiert worden sei. Ausserdem sei es korrekt wenn die Vorinstanz festhalte, dass eine Sparquote auch aufgebraucht werden dürfe, wenn durch das Getrenntleben Mehrkosten entstünden, damit dem Grundsatz der Gleichbehandlung der Ehegatten und der Weiterführung des Lebensstandards beider Ehegatten Rechnung getragen werden könne. Dieser Grundsatz werde vom Gesuchsgegner nicht in Frage gestellt. Sie verdiene nach wie vor Fr. 1'400.pro Monat, so dass sie mit Unterhaltsbeiträgen in der Höhe von Fr. 2'000.- nicht einmal ihren Bedarf in der Höhe von Fr. 5'199.90 decken könne. Der Gesuchsgegner habe, obwohl er von Anfang an anwaltlich vertreten gewesen sei, sehr wenige Unterlagen zu seinen finanziellen Verhältnissen eingereicht. Insbesondere seien kaum Unterlagen wie Lohnabrechnungen Saläreingänge für das Jahr 2017 vorhanden gewesen. Der Gesuchsgegner hätte im Übrigen die Möglichkeit gehabt, Unterlagen einzureichen, welche einen monatlichen Sparbeitrag belegten. Ebenso habe er es unterlassen, die Vermögensverhältnisse für das Jahr 2017 aufzuzeigen bzw. darzulegen, dass er im Jahre 2017 tatsächlich einen monatlichen Sparbeitrag gebildet habe (Urk. 25 S. 6 f.).
4.3. Die Gesuchstellerin liess vor Vorinstanz Folgendes ausführen: Das mit der Sparquote habe ich leider nicht überprüft. Sollte dies so sein, wird dies selbstverständlich anerkannt. Dann gehen wir davon aus, dass der Gesuchsgegner pro Jahr etwa Fr. 30'000.bis Fr. 50'000.sparen kann, dann würde sein Einkommen dementsprechend reduziert werden (Prot. I. S. 6). Aus diesen Ausführungen ergibt sich, dass die Gesuchstellerin die vom Gesuchsgegner behauptete Sparquote von Fr. 50'000.jährlich bzw. Fr. 4'000.monatlich, für welche er die Behauptungsund Beweislast trägt (Hausheer/Spycher, a.a.O., Rz 02.61c, Rz
05.149 und Rz 05.173; BGE 140 III 485 E. 3.3), entgegen der Darstellung des Gesuchsgegners in der Berufung - nicht anerkannt, sondern diese vielmehr mit Nichtwissen bestritten hat. Mit den übrigen Ausführungen der Vorinstanz, wonach der Gesuchsgegner allein mittels Verweis auf die Unterlagen der H. und durch einen Vergleich der Vermögensstände per Ende 2013 und per Ende 2016 keine solche Sparquote zu beweisen vermag, da sich aus den Vermögenszahlen nicht ergibt, inwiefern solche Ersparnisse aus der Differenz zwischen dem Familieneinkommen und den Lebenshaltungskosten der Familie resultieren und ausserdem damit auch ein regelmässiger monatlicher Sparbeitrag nicht belegt ist (OGer ZH LE150053 vom 16.06.2016, E. II.B.3.4.1; vgl. auch OGer ZH LE150077
vom 05.07.2016, E. III.A.2.3.5), setzt sich der Gesuchsgegner nicht auseinander. Dasselbe gilt auch in Bezug auf das vorinstanzliche Argument, dass eine Sparquote auch aufgebraucht werden darf, wenn durch das Getrenntleben Mehrkosten entstehen, damit dem Grundsatz der Gleichbehandlung der Ehegatten Rechnung getragen werden kann. Der Gesuchsgegner beschränkt sich vielmehr darauf, seinen bereits vor Vorinstanz eingenommenen Standpunkt zu wiederholen, wonach angesichts seines Einkommens von rund Fr. 12'000.- netto und einer Sparquote von Fr. 4'000.- der Lebensstandard der Parteien während des Zusammenlebens rund Fr. 8'000.betragen habe, weshalb keine Überschussverteilung vorzunehmen sei (Urk. 7 S. 6). Damit kommt er seiner Begründungspflicht i.S.v. Art. 311 Abs. 1 ZPO (vgl. E. II.2) nicht nach. An der von der Vorinstanz vorgenommenen Freibetragsaufteilung im Verhältnis ¼ zugunsten der Gesuchstellerin und ¾ zugunsten des Gesuchsgegners ist somit festzuhalten. Dieser Verteilschlüssel wurde vom Gesuchsgegner im Übrigen in der Berufung nicht beanstandet.
Unterhaltsberechnung
Das Gesamteinkommen der Parteien beläuft sich auf Fr. 13'674.50 (Gesuchstellerin: Fr. 1'492.- [vgl. vorstehend E. III.A.3]; Gesuchsgegner:
Fr. 12'182.50 [Urk. 16 E. 5.5.4]). Bedarfsseitig ergibt sich ein Gesamtbedarf der
Parteien von Fr. 9'925.45 (Gesuchstellerin: Fr. 5'199.90 [Urk. 16 E. 5.4 sowie vorstehend E. III.A.2]; Gesuchsgegner: Fr. 4'725.55 [Urk. 16 E. 5.4]). Es resultiert damit ein Freibetrag von Fr. 3'749.05, welcher nach dem vorstehend Ausgeführten (vgl. E. III.A.4) zu ¼ der Gesuchstellerin und zu ¾ dem Gesuchsgegner zuzusprechen ist. Somit ergibt sich folgender Unterhaltsanspruch der Gesuchstellerin:
./. Einkommen Gesuchstellerin: Fr. 1'492.-
Unterhaltsanspruch: Fr. 4'645.15
Der Gesuchsgegner ist somit zu verpflichten, der Gesuchstellerin ab deren Auszug aus der ehelichen Wohnung für die Dauer des Getrenntlebens einen monatlichen Unterhaltsbeitrag von insgesamt Fr. 4'645.- (zuzüglich allfälliger gesetzlicher vertraglicher Familien-, Kinderund Ausbildungszulagen für den Sohn der Gesuchstellerin E. ) zu bezahlen. Diese Unterhaltsbeiträge sind monatlich im Voraus jeweils auf den Ersten eines jeden Monats zu bezahlen.
Erstinstanzliche Kostenund Entschädigungsfolgen
Trifft die Rechtsmittelinstanz einen neuen Entscheid, so entscheidet sie auch über die Prozesskosten des erstinstanzlichen Verfahrens (Art. 318 Abs. 3 ZPO). Die Gerichtskosten für den erstinstanzlichen Entscheid wurden auf Fr. 3'000.zuzüglich Fr. 412.50 Dolmetscherkosten, damit auf total Fr. 3'412.50 festgesetzt (Urk. 16, Dispositiv-Ziffer 4). Diese Regelung blieb unangefochten und ist zu bestätigen.
Die Gerichtskosten für das erstinstanzliche Verfahren wurden zu einem Viertel der Gesuchstellerin und zu drei Vierteln dem Gesuchsgegner auferlegt und der
Gesuchsgegner wurde verpflichtet, der Gesuchstellerin eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 2'268.zu bezahlen (Urk. 16, Dispositiv-Ziffern 5 und 6). Das nunmehrige lediglich äusserst geringfügige höhere Obsiegen des Gesuchsgegners in Bezug auf die Unterhaltsbeiträge an die Gesuchstellerin rechtfertigt keine andere Regelung der Kostenund Entschädigungsfolgen. Es kann auf die entsprechenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 16, E. 6).
IV.
1. Abschliessend ist über die Kostenund Entschädigungsfolgen des Berufungsverfahrens zu befinden.
Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist in Anwendung von § 12 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit § 5 Abs. 1 und § 6 Abs. 2 lit. b der Gebührenverordnung des Obergerichts vom 8. September 2010 (GebV OG) auf Fr. 3'000.festzusetzen.
Umstritten waren im vorliegenden Berufungsverfahren im Wesentlichen die Ehegattenunterhaltsbeiträge. Die Regelung der vorinstanzlichen Kostenund Entschädigungsfolgen war vom Aufwand her marginal. Der Gesuchsgegner beantragt mit der Berufung die Herabsetzung der von der Vorinstanz festgesetzten Ehegattenunterhaltsbeiträge von Fr. 4'685.40 auf Fr. 2'000.- (Urk. 18 S. 2). Die Gesuchstellerin hingegen beantragt die Bestätigung des vorinstanzlichen Entscheids (Urk. 25 S. 2). Ausgehend von einer Gültigkeitsdauer der vorliegenden Eheschutzmassnahmen von zwei Jahren ab Aufnahme des Getrenntlebens verlangt der Gesuchsgegner damit die Festsetzung eines Unterhaltsanspruchs der Gesuchstellerin von Fr. 48'000.- (24 x Fr. 2'000.-). Die Gesuchstellerin verlangt die Bestätigung des vorinstanzlichen Entscheides und damit im Berufungsverfahren Unterhaltsbeiträge von gerundet Fr. 112'499.- (24 x Fr. 4'685.40). Im Ergebnis beträgt die Unterhaltspflicht des Gesuchsgegners über eine mutmassliche Gültigkeitsdauer der vorliegenden Eheschutzmassnahmen von zwei Jahren rund Fr. 111'483.- (24 x Fr. 4'645.-). Damit unterliegt der Gesuchsgegner zu fast
100%, weshalb ihm die Kosten des Berufungsverfahrens aufzuerlegen sind (Art. 106 Abs. 1 ZPO).
3. Als Folge der Kostenverteilung hat der Gesuchsgegner die Gesuchstellerin für ihre Aufwendungen im Berufungsverfahren zu entschädigen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). In Anwendung der massgeblichen Bestimmungen (§ 5 Abs. 1, § 6 Abs. 1 und 3, § 11 und § 13 der Verordnung über die Anwaltsgebühren vom 8. September 2010 [AnwGebV]) ist der Gesuchsgegner zu verpflichten, der Gesuchstellerin eine volle Parteientschädigung von Fr. 2'500.zu bezahlen. Mangels eines entsprechenden Antrags in der Berufungsantwortschrift (Urk. 25 S. 2) ist zur Parteientschädigung kein Mehrwertsteuerzusatz zuzusprechen (vgl. das Kreisschreiben der Verwaltungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich vom 17. Mai 2006).
Es wird vorgemerkt, dass die Dispositiv-Ziffern 1 und 3 des Urteils des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Uster vom 5. Mai 2017 in Rechtskraft erwachsen sind.
Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Erkenntnis.
Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin ab deren Auszug aus der ehelichen Wohnung für die Dauer des Getrenntlebens einen monatlichen Unterhaltsbeitrag von insgesamt Fr. 4'645.- (zuzüglich allfälliger gesetzlicher vertraglicher Familien-, Kinderund Ausbildungszulagen für den Sohn der Gesuchstellerin E. ) zu bezahlen, zahlbar im Voraus jeweils auf den Ersten eines jeden Monats.
Die Gerichtskosten für das erstinstanzliche Verfahren werden auf
Fr. 3'412.50 (inklusive Fr. 412.50 Dolmetscherkosten) festgesetzt und zu einem Viertel der Gesuchstellerin und zu drei Vierteln dem Gesuchsgegner auferlegt.
Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin für das erstinstanzliche Verfahren eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 2'268.zu bezahlen.
Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 3'000.festgesetzt.
Die Gerichtskosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Gesuchsgegner auferlegt und mit seinem Kostenvorschuss verrechnet.
Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin für das Berufungsverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 2'500.zu bezahlen.
Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an das Migrationsamt des Kantons Zürich sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein.
Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.
Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
Dies ist ein Entscheid über vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 98 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit.
Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Zürich, 25. April 2018
Obergericht des Kantons Zürich
Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin
lic. iur. N.A. Gerber
versandt am: bz
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