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Urteil Obergericht des Kantons Zürich (ZH)

Zusammenfassung des Urteils LE160078: Obergericht des Kantons Zürich

Das Obergericht des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, hat am 22. Dezember 2017 ein Urteil gefällt in einem Eheschutzverfahren. Die Gesuchstellerin und Berufungsklägerin wurde vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. X und der Gesuchsgegner und Berufungsbeklagte war beteiligt. Es wurden eheschutzrichterliche Massnahmen angeordnet, darunter die alleinige Obhut des Sohnes bei der Gesuchstellerin und Besuchsrechte für den Gesuchsgegner. Zudem wurden Unterhaltsbeiträge festgelegt. Die Gerichtskosten wurden je zur Hälfte den Parteien auferlegt.

Urteilsdetails des Kantongerichts LE160078

Kanton:ZH
Fallnummer:LE160078
Instanz:Obergericht des Kantons Zürich
Abteilung:I. Zivilkammer
Obergericht des Kantons Zürich Entscheid LE160078 vom 22.12.2017 (ZH)
Datum:22.12.2017
Rechtskraft:-
Leitsatz/Stichwort:Eheschutz
Schlagwörter : Gesuchsgegner; Besuch; Besuchsrecht; Kinde; Parteien; Besuche; Recht; Berufung; Vater; Kontakt; Abklärung; Gesuchsgegners; Beiständin; Dispositiv; Besuchsrechts; Kindes; Abklärungsbericht; Bericht; Vorinstanz; Dispositivziffer; Kinder; Sinne; Beistand; Winterthur; Wohnung; Über; Rayon; Eltern
Rechtsnorm:Art. 123 ZPO ;Art. 126 StGB ;Art. 168 ZPO ;Art. 180 StGB ;Art. 183 ZPO ;Art. 185 ZPO ;Art. 190 ZPO ;Art. 274 ZGB ;Art. 299 ZPO ;Art. 308 ZGB ;Art. 310 ZPO ;Art. 67b StGB ;Art. 90 BGG ;
Referenz BGE:119 II 201; 122 III 404;
Kommentar:
-

Entscheid des Kantongerichts LE160078

Obergericht des Kantons Zürich

I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: LE160078-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichter Dr. H.A. Müller und Oberrichterin Dr. D. Scherrer sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. R. Blesi Keller

Urteil und Beschluss vom 22. Dezember 2017

in Sachen

  1. ,

    Gesuchstellerin und Berufungsklägerin vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. X.

    gegen

  2. ,

Gesuchsgegner und Berufungsbeklagter

betreffend Eheschutz

Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Winterthur vom 2. Dezember 2016 (EE150207-K)

Rechtsbegehren (sinngemäss; Urk. 1):

Es seien eheschutzrichterliche Massnahmen anzuordnen.

Urteil des Einz elgerichts im summarischen Verfahren am Bez irksgericht Winterthur vom 2. Dezember 2016 (Urk. 66 S. 44 ff.):
  1. Es wird festgestellt, dass die Parteien zum Getrenntleben berechtigt sind, und es wird davon Vormerk genommen, dass die Parteien seit dem 11. Februar 2016 getrennt leben.

  2. Der Sohn C. , geboren am tt.mm.2011, wird unter die alleinige Obhut der Gesuchstellerin gestellt.

  3. Der Gesuchsgegner wird für berechtigt erklärt, C.

    an jedem zweiten

    Samstag von 10.00 Uhr bis 18.00 Uhr auf eigene Kosten mit sich auf Besuch zu nehmen.

    Sobald der Gesuchsgegner in ein kindgerechtes Umfeld umgezogen ist, wird er für berechtigt erklärt, C. an jedem zweiten Wochenende von Samstag, 10.00 Uhr, bis Sonntag, 18.00 Uhr, zu sich mit sich auf Besuch zu nehmen.

  4. Für C.

    wird eine Besuchsrechtsbeistandschaft im Sinne von Art. 308

    Abs. 2 ZGB errichtet. Der Beistandsperson werden die folgenden Aufgaben übertragen:

    • mit den Parteien umgehend die Besuchsplanung vorzunehmen;

    • bei Konflikten bezüglich dem Besuchsrecht zwischen den Parteien zu vermitteln;

    • die Übergabe des Sohns durch Dritte zu gewährleisten (solange das Rayonund Kontaktverbot zwischen Vater und Mutter gilt);

    • die Besuche beim Gesuchsgegner zu überwachen;

    • nach einem Wohnortwechsel des Gesuchsgegners die einvernehmliche Ausdehnung des Besuchsrechts mit den Eltern zu planen respektive der zuständigen Behörde Antrag auf Erlass einer neuen Besuchsregelung zu unterbreiten;

    • die Beistandsperson ist ermächtigt, sich über die neue Wohnsituation des Gesuchsgegners einen Eindruck (Augenschein) zu verschaffen, um feststellen zu können, ob diese kindgerecht sei.

  5. Die Kindesschutzbehörde wird angewiesen, eine Beistandsperson gemäss Dispositiv Ziff. 4 zu ernennen. Sie wird darauf hingewiesen, dass die Ernennung eilt und die Parteien keine Einwendungen gegen die Ernennung einer professionellen Mandatsperson erhoben haben.

  6. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin an den Unterhalt

    und die Erziehung des Sohnes C. zahlen:

    folgende Unterhaltsbeiträge zu be-

    • Fr. 500.seit 11. Februar 2016 für die weitere Dauer des Getrenntlebens bzw. längstens bis 31. März 2017;

    • Fr. 700.ab 1. April 2017 für die weitere Dauer des Getrenntlebens; zuzüglich vertraglicher und/oder gesetzlicher Kinderzulagen, zahlbar monatlich im Voraus jeweils auf den Ersten eines jeden Monats.

  7. Es wird festgestellt, dass der Gesuchsgegner der Gesuchstellerin mangels Leistungsfähigkeit keine persönlichen Unterhaltsbeiträge schuldet.

  8. Das Begehren der Gesuchstellerin um Leistung eines Prozesskostenbeitrags durch den Gesuchsgegner wird abgewiesen.

  9. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf:

    Fr. 1'500.00 ; die weiteren Auslagen betragen: Fr. 4'800.00 Bericht kjz

    Fr. 750.00 Dolmetscherkosten

    Fr. 7'050.00 Total

    Allfällige weitere Kosten bleiben vorbehalten.

  10. Die Kosten werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt, jedoch zufolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Parteien werden auf die Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO hingewiesen.

  11. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

  12. [Mitteilungssatz]

  13. [Rechtsmittelbelehrung]

Berufungsanträge:

der Gesuchstellerin und Berufungsklägerin:

in der Berufungsbegründung (Urk. 65 S. 2):

1. In Abänderung von Ziffer 3 des Dispositivs sei der Gesuchsgegner für

berechtigt zu erklären, den Sohn C.

men begleiteter Besuche zu sehen.

zwei Mal monatlich im Rah-

  1. In Ergänzung von Ziffer 4 des Dispositivs sei der zu ernennende Beistand / die zu ernennende Beiständin mit der zusätzlichen Aufgabe zu betrauen:

    • Organisation und Festlegung der Modalitäten der begleiteten Besuche.

    • Überwachung der begleiteten Besuche insofern, als er / sie in regelmässigen Abständen die Einhaltung und die Durchführung der Besuche bei den Mitarbeitenden des Besuchstreffs in Erfahrung bringt.

  2. Alles unter Kostenund Entschädigungsfolgen (zuzüglich 8 % MwSt) zulasten des Gesuchsgegners und Berufungsbeklagten.

in der Eingabe vom 19. April 2017 (Urk. 92 S. 1 ff., sinngemäss):

Es sei dem Gesuchsgegner kein Besuchsrecht zuzusprechen.

des Gesuchsgegners und Berufungsbeklagten:

in der Berufungsantwort (Urk. 83 S. 2):

1. Die Berufung sei abzuweisen.

2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Berufungsklägerin.

3. [ ].

Erwägungen:

I.

1. Die Parteien haben am 25. Februar 2012 in D. (Brasilien) geheiratet. Sie haben einen gemeinsamen Sohn: C. , geboren am tt.mm.2011. Mit Eingabe vom 14. Dezember 2015 machte die Gesuchstellerin und Berufungsklägerin (fortan Gesuchstellerin) ein Eheschutzverfahren anhängig (Urk. 1). Betreffend den Verlauf des erstinstanzlichen Verfahrens kann auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 66 S. 2 ff.). Mit Urteil vom 2. Dezember 2016 erliess die Vorinstanz die eingangs angeführten Eheschutzmassnahmen. Der Gesuchsgegner und Berufungsbeklagte (fortan Gesuchsgegner) wurde insbesonde-

re für berechtigt erklärt, C.

an jedem zweiten Samstag von 10.00 Uhr bis

18.00 Uhr auf eigene Kosten mit sich auf Besuch zu nehmen. Nach dem Umzug in ein kindgerechtes Umfeld wurde der Gesuchsgegner für berechtigt erklärt,

C.

an jedem zweiten Wochenende von Samstag, 10.00 Uhr, bis Sonntag,

18.00 Uhr, zu sich mit sich auf Besuch zu nehmen (Urk. 66 S. 44, Dispositivziffer 3). Weiter wurde eine Besuchsrechtsbeistandschaft im Sinne von Art. 308 Abs. 2 ZGB errichtet und es wurden die Pflichten des Beistandes geregelt. Die Kindesschutzbehörde wurde angewiesen, eine Beistandsperson zu ernennen (Urk. 66 S. 44 f., Dispositivziffern 4 und 5). Mit Entscheid der Kindesund Erwachsenenschutzbehörde der Bezirke Winterthur und Andelfingen (KESB) vom

  1. Dezember 2016 wurde E.

    vom Kinderund Jugendhilfezentrum (kjz)

    als Beistandsperson für C. ernannt (Urk. 63).

    1. Die Gesuchstellerin hat gegen das Urteil der Vorinstanz fristgerecht Berufung erhoben (Urk. 61; Urk. 65). Sie hat die eingangs erwähnten Anträge gestellt. Mit Eingabe vom 5. Januar 2017 ersuchte die Gesuchstellerin darum, es sei das beantragte begleitete Besuchsrecht superprovisorisch anzuordnen und es sei die Beiständin superprovisorisch mit der Organisation und Festlegung der Modalitäten der begleiteten Besuche zu betreuen (Urk. 70 S. 1 f., Anträge 1 bis 3). Eventualiter sei der Berufung die aufschiebende Wirkung zu erteilen (Antrag 4). Mit Verfügung vom 10. Januar 2017 wurden die Gesuche der Gesuchstellerin um Erlass von superprovisorischen Massnahmen sowie der Eventualantrag abgewiesen (Urk. 74 S. 8, Dispositivziffern 1 und 3). Mit Beschluss vom 10. Februar 2017 wurde sodann der Antrag um Erlass von vorsorglichen Massnahmen im Berufungsverfahren abgewiesen (Urk. 79 S. 3, Dispositivziffer 1). Die Berufungsantwort datiert vom 9. März 2017 (Urk. 83). Die weiteren Eingaben der Parteien wurden jeweils der Gegenpartei zur Stellungund/oder Kenntnisnahme zugestellt (Urk. 87-93; Urk. 98-99; Urk. 106; Urk. 111; Urk. 118; Urk. 122-125; Urk. 130;

      Urk. 133; Urk. 140). Bei der Beiständin von C.

      wurden zwei schriftliche

      Auskünfte im Sinne von Art. 190 ZPO eingeholt (Urk. 101-104; Urk. 112; Urk. 116). Weiter wurde der psychiatrisch-psychologische Abklärungsbericht von

      C.

      beim Sozialpädiatrischen Zentrum (SPZ) des Kantonsspitals Winterthur

      beigezogen (Urk. 119-121).

    2. Mit der Berufung kann eine unrichtige Rechtsanwendung und eine unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). Die Berufungsinstanz verfügt über unbeschränkte Kognition bezüglich Tatund Rechtsfragen, einschliesslich der Frage richtiger Ermessensausübung.

    3. Mit der vorliegenden Berufung nicht angefochten werden die Dispositivziffern 1, 2 und 5 bis 8. Die Rechtskraft dieser Dispositivziffern ist vorzumerken. Da es sich um Eheschutzmassnahmen handelt, trat die Rechtskraft mit der Eröffnung des vorinstanzlichen Entscheids ein (Urk. 61).

    4. Die Gesuchstellerin und C.

      leben an der F. -Strasse in

      G. (Urk. 104 S. 2). Der Gesuchsgegner hat C. an den durchgeführten Besuchstagen teilweise bei der Gesuchstellerin abgeholt (Urk. 122 S. 3). Ein Interesse der Gesuchstellerin, welches es rechtfertigen würde, ihre Adresse auch weiterhin vor dem Gesuchsgegner geheim zu halten, ist nicht ersichtlich. Die Adresse der Gesuchstellerin ist ins Rubrum aufzunehmen.

    5. Auf die Ausführungen der Parteien wird nachfolgend nur soweit für die Entscheidfindung notwendig eingegangen.

II.

1. Umstritten ist das Besuchsrecht des Gesuchsgegners. Die Vorinstanz hat

den Gesuchsgegner für berechtigt erklärt, C.

an jedem zweiten Samstag

von 10.00 Uhr bis 18.00 Uhr auf Besuch zu nehmen. Nach dem Umzug des Gesuchsgegners in ein kindgerechtes Umfeld hat sie das Besuchsrecht auf jedes zweite Wochenende von Samstag, 10.00 Uhr, bis Sonntag, 18.00 Uhr, ausgeweitet (Urk. 66 S. 6 ff. und S. 44, Dispositivziffer 3). Die Gesuchstellerin verlangte mit der Berufungsbegründung die Zusprechung eines Besuchsrechts im Rahmen von zwei begleiteten Besuchen pro Monat (Urk. 65 S. 2, Antrag 1). Mit Eingabe vom

19. April 2017 machte sie geltend, es sei zu prüfen, ob überhaupt noch Kontakte

von C. f.).

mit dem Gesuchsgegner angeordnet werden könnten (Urk. 92 S. 2

2. Grundsätzlich haben Eltern und Kind Anspruch auf persönliche, direkte und private Kontakte. Wird das Wohl des Kindes durch den persönlichen Verkehr gefährdet, kann ihnen das Recht auf persönlichen Verkehr verweigert entzogen werden (Art. 274 Abs. 2 ZGB). Gefährdet ist das Wohl des Kindes, wenn seine ungestörte körperliche, seelische sittliche Entfaltung durch ein auch nur begrenztes Zusammensein mit dem nicht obhutsberechtigten Elternteil bedroht ist. Als wichtige Gründe fallen Vernachlässigung, physische und psychische Misshandlung, insbesondere sexueller Missbrauch des Kindes in Betracht (BGE

122 II 404 E. 3.b und c). Auch häusliche Gewalt kann den Entzug die Verweigerung des Besuchsrechts nach Art. 274 Abs. 2 ZGB rechtfertigen, wenn der daraus resultierenden Kindeswohlgefährdung nicht anders begegnet werden kann. Eine Kindeswohlgefährdung liegt vor, sobald nach den Umständen die ernstliche Gefahr einer Beeinträchtigung des körperlichen, sittlichen geistigen Wohls des Kindes vorauszusehen ist. Nicht erforderlich ist, dass diese Möglichkeit sich schon verwirklicht hat. Die Beeinträchtigung des Kindeswohls muss allerdings aufgrund von konkreten Vorfällen und Umständen ernstlich zu befürchten sein; die blosse Möglichkeit einer abstrakten Gefährdung zum Beispiel in Form eines schlechten Einflusses auf das Kind reicht nicht aus. Die Ursache der Gefährdung spielt grundsätzlich keine Rolle (Andrea Büchler/Margot Michel in FamPra.ch 2011, Besuchsrecht und häusliche Gewalt, S. 534).

Der Grundsatz der Verhältnismässigkeit wie auch der Sinn und Zweck des persönlichen Verkehrs verbieten indes dessen gänzliche Unterbindung, wenn die befürchteten nachteiligen Auswirkungen des persönlichen Verkehrs für das Kind durch die Anwesenheit einer Drittperson (sog. begleitetes Besuchsrecht) in Grenzen gehalten werden können. Das begleitete Besuchsrecht bezweckt, der Gefährdung des Kindes wirksam zu begegnen, Krisensituationen zu entschärfen und Ängste abzubauen sowie Hilfestellungen für eine Verbesserung der Beziehungen zum Kind und unter den Eltern zu vermitteln. Grundsätzlich stellt das begleitete Besuchsrecht eine Übergangslösung dar und ist daher nur für eine begrenzte Dauer anzuordnen; es scheidet aber aus, wenn von vornherein klar ist, dass die Besuche nicht innert absehbarer Zeit ohne Begleitung werden ausgeübt werden können (BGer 5A_728/2015 vom 25. August 2016, E. 2.2. m.Hinw.).

Es ist nach Rechtsprechung und Lehre zulässig, das Recht auf persönlichen Umgang aufgrund des ernsthaften Verdachts einer Kindeswohlgefährdung einzuschränken, bis der Verdacht geklärt ist. Im Ermessen der zuständigen Behörde liegt die Entscheidung, ob der Verdacht sich so weit begründen lässt, dass sich der Eingriff in das Recht auf persönlichen Umgang mit Blick auf das Verhältnismässigkeitsprinzip rechtfertigen lässt. Zu berücksichtigen ist dabei, dass das begleitete Besuchsrecht die Alternative zum Entzug des Besuchsrechts darstellt und

nicht etwa die Alternative zu einem unbegleiteten Besuchsrecht. Da es sich um einen starken Eingriff in das Recht auf persönlichen Umgang handelt, sind nach Lehre und Rechtsprechung strenge Anforderungen an Erheblichkeit und Eindeutigkeit der Gefährdung zu stellen (vgl. hierzu BGE 119 II 201 E. 3; BGE 122 III 404 E. 3.c; Büchler/Margot, a.a.O., S. 539).

3.1. Die Vorinstanz hat beim kjz einen Abklärungsbericht zur aktuellen Familiensituation sowie zur Regelung und/oder Ausgestaltung des Besuchsrechts

für C.

eingeholt (Urk. 12; Urk. 35). Im Abklärungsbericht vom

27. September 2016 kamen H. , Sozialarbeiter FH, und I. , Päd. Psychologin, lic.phil., zum Schluss, dass aufgrund der Beziehungsqualität zwischen Vater und Sohn ein gerichtsübliches Besuchsrecht möglich sei. Obwohl aus den Wohnverhältnissen beim Vater keine direkte Kindswohlgefährdung für C. abgeleitet werden könne, würden die Verhältnisse jedoch Fragen offen lassen. Die Wohnung liege offensichtlich im Milieu an der J. -Gasse [in Zürich]. Aufgrund der aufgekommenen Zweifel betreffend die Nutzung der Wohnung, der Unkenntnis über die weiteren Mitbewohnenden und der Vorbehalte der Kindsmutter seien daher Übernachtungen des Kindes beim Vater bis zu dessen Wohnungswechsel in ein kindgerechtes Umfeld nicht zu empfehlen. Vielmehr sahen die Abklärenden vor diesem Hintergrund vorerst die Einrichtung von tageweisen Besuchskontakten als angemessen an. Nach einem Umzug des Gesuchsgegners in eine kindgerechte Wohnung sollten die Besuche auf ganze Wochenenden ausgeweitet werden (Urk. 35 S. 6, Empfehlungen). Die Vorinstanz hielt unter Hinweis auf Rechtsprechung und Literatur dafür, dass wenn ein Gutachten eingeholt werde, das Gericht in Fachfragen nicht ohne triftige Gründe von diesem abweichen solle. Allfällige Abweichungen habe es zu begründen (Urk. 66 S. 7). Sie stellte bei der Festsetzung des Besuchsrechts massgeblich auf den Abklärungsbericht und die darin enthaltenen Empfehlungen ab (Urk. 66 S. 10 ff.).

      1. Die Gesuchstellerin macht geltend, sie habe im Vorfeld zur Erstellung des Abklärungsberichts vom 27. September 2016 weder dazu Stellung nehmen können, ob sie mit der Abklärungsstelle einverstanden sei, noch habe sie sich zur Fragestellung äussern Ergänzungsfragen stellen können. Der Bericht sei

        ohne genügende rechtliche Grundlage erstattet worden. Es könne nicht auf ihn abgestellt werden (Urk. 65 S. 3).

      2. Beim Abklärungsbericht handelt es sich nicht um ein Gutachten im Sinne von Art. 183 ff. ZPO, sondern um eine schriftliche Auskunft im Sinne von Art. 190 ZPO (vgl. Müller, DIKE-Komm-ZPO, Art. 190 N 5). Folglich musste den Parteien weder Gelegenheit dazu gegeben werden, um sich zur Person des Sachverständigen (Art. 183 Abs. 1 ZPO) und zur Fragestellung zu äussern, noch um Änderungsoder Ergänzungsfragen stellen zu können (Art. 185 Abs. 2 ZPO). Davon abgesehen, gelten hier die Regeln des Freibeweises (Art. 168 Abs. 2 ZPO). Die Vorinstanz durfte daher für ihren Entscheid auf den Abklärungsbericht abstellen. Sie hielt in diesem Zusammenhang zutreffend fest, dass, auch wenn der eingeholte Bericht nicht als Gutachten im Sinne der Zivilprozessordnung qualifiziert würde, das kjz eine anerkannte Fachstelle in Kinderbelangen sei. Die berichterstattenden Fachpersonen seien auf ihre Wahrheitspflicht hingewiesen worden. Es entspreche ständiger Praxis auf solche Berichte abzustellen. Das Gericht solle ohne triftigen Grund nicht seine eigene Meinung anstelle derjenigen, die im Bericht geäussert werde, setzen (Urk. 66 S. 7).

3.3. Ein Nichtabstellen auf den Bericht kann ferner nicht daraus hergeleitet werden, dass dem Gesuchsgegner auf Anfrage hin am 18. Oktober 2016 eine Kopie des Abklärungsberichtes zugesandt wurde (Urk. 38; Urk. 39) und das Gericht in der Folge nicht von sich aus auch der damals noch unvertretenen Gesuchstellerin eine Kopie zukommen liess (Urk. 1 S. 3). Die Gesuchstellerin mandatierte ihre Rechtsvertreterin am 27. Oktober 2016 (Urk. 46). Diese nahm Einsicht in die Akten und damit in den Bericht. Sie nahm mit Eingabe vom 4. November 2016 (Urk. 53) und anlässlich der Verhandlung vom 17. November 2016 eingehend Stellung zum Abklärungsbericht (Prot. Vi S. 17; Urk. 57). Das rechtliche Gehör der Gesuchstellerin wurde gewahrt. Daran ändert die Tatsache nichts, dass die Vorderrichterin aufgrund der zeitlichen Dringlichkeit (Anhebung Eheschutzmassnahme am 14. Dezember 2015; der Gesuchsgegner hatte seinen Sohn seit dem 20. August 2016 nicht mehr gesehen) nach Erhalt des Abklärungsberichts Ende September 2016 (Urk. 35) am 14. Oktober und 27. Oktober

2016 (Urk. 39; Urk. 44), und damit vor der auf den 17. November 2016 angesetzten mündlichen Verhandlung, Kontakt mit der KESB Winterthur betreffend die Er-

richtung einer Besuchsrechtsbeistandschaft für C.

aufnahm. Es ist nicht ersichtlich, wieso dieses Vorgehen der Vorinstanz dazu führen sollte, dass nicht auf den Abklärungsbericht abzustellen sein soll (Urk. 1 S. 3). Es sind denn auch beide Parteien mit der Errichtung der Beistandschaft einverstanden. Einwände gegen die ernannte Beiständin wurden damals nicht erhoben (vgl. hierzu Prot. Vi S. 35). Dass die Gesuchstellerin heute in Betracht zieht, einen Beistandswechsel für

C.

bei der KESB Winterthur zu beantragen (vgl. Urk. 122 S. 5), ändert da-

ran nichts.

    1. Der Gesuchsteller sah C.

      nach seinem Auszug aus der gemeinsamen Wohnung am 18. Februar 2016 vier Mal im Rahmen der Erstellung des Abklärungsberichts; am 20. Mai 2016 sowie am 3. Juni 2016 beim kjz als begleitete Besuchskontakte sowie am 27. Juni 2016 und am 8. August 2016 für zwei externe Besuche mit Übergabe beim kjz (Urk. 35 S. 4). Hernach sah der Gesuchsgegner C.

      erst (nach Fällung des erstinstanzlichen Entscheids) am

      5. Februar 2017 wieder. Die zwischenzeitlich ernannte Beiständin organisierte einen Besuch im begleiteten Besuchstreff (Urk. 90 S. 2; Urk. 104 S. 2 Ziff. 3.a). Geplant waren zwei weitere begleitete Besuche. Da die Parteien den begleiteten Besuchstreff für den falschen Rahmen hielten, gingen sie ohne vorangehende Information der Beiständin - umgehend zu unbegleiteten Besuchen über. Umstritten ist, ob in der Folge Besuche an einzelnen Tagen Wochenendbesuche mit Übernachtungen stattfanden (Urk. 104 S. 2, Ziffer 3.a; Urk. 109 S. 3; Urk. 116

      S. 2, Ziffer 5; Urk. 122 S. 5). Am 23. März 2017 fand ein Gespräch der Beiständin mit den Parteien statt. Man einigte sich darauf, dass fortan Wochenendbesuche

      stattfinden würden. Von März bis Mai 2017 besuchte C.

      den Gesuchsgeg-

      ner von Freitagabend bis Sonntagabend. Die Besuche fanden in der Wohnung

      der Freundin des Gesuchsgegners in K.

      statt. Da die Gesuchstellerin

      C. s Verhalten nach diesen Wochenenden als schwierig erlebte (Einkoten, Schlafstörungen, erhöhte Aggressivität) und der Gesuchsgegner die Adresse, an welcher er sich während den Wochenenden aufhielt, nicht preisgeben wollte, wurden gemäss den Ausführungen der Beiständin die Kontakte ab Juni 2017 auf

      tageweise Besuche reduziert. Am 2. und 17. Juni 2017 wurde das Besuchsrecht ausgeübt (Urk. 104 S. 2, Ziffer 3.a; Urk. 116 S. 2, Ziffer 5). Den Termin am 1. Juli 2017 hielt die Gesuchstellerin ohne Absprache mit der Beiständin dem Gesuchsgegner nicht ein (Urk. 116 S. 2, Ziffer 5; Urk. 122 S. 5). Im August und September 2017 fanden keine Besuche statt (Urk. 116 S. 2 Ziff. 5; Urk. 122 S. 4 f.). Das Besuchsrecht konnte nochmals am 21. Oktober 2017 ausgeübt werden (Urk. 135 S. 1; Urk. 136 S. 3).

    2. In der Berufungsbegründung berief sich die Gesuchstellerin darauf, C. freue sich zwar, gelegentlich seinen Vater zu sehen. Es belaste ihn aber, dass der Gesuchsgegner immer von irgendwelchen Bekannten begleitet werde. Entweder seien seine neue Partnerin andere Bekannte, auch mit Kindern, dabei. Ein effektives Zusammensein finde nicht statt (Urk 90 S. 3). Beim Treffen

      am 29. März 2017 habe C.

      im Kindergarten 20 Minuten auf den Gesuchsgegner warten müssen, da dieser zu spät gekommen sei. Obwohl C. einen erneuten Zoobesuch gewünscht habe, sei der Gesuchsgegner mit ihm ins Kino gegangen. Das Treffen sei für beide Parteien wohl unerfreulich verlaufen. Der Gesuchsgegner habe einen eingekoteten Sohn zurück gebracht (Urk. 90 S. 4). Mit der Eingabe vom 19. April 2017 machte die Gesuchstellerin geltend, dass

      C.

      seit diesem Treffen wieder vermehrt vom Vorfall spreche, welcher zur

      Trennung der Parteien geführt habe [gemeint ist wohl der Vorfall vom 19. März 2016, welcher zu einer Anklage und erstinstanzlichen Verurteilung des Gesuchsgegners wegen Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 und Abs. 2 lit. a StGB sowie Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 Abs. 1 StGB führte; vgl. Urk. 54/4 und nachfolgend II./E. 7.1.]. C. kote täglich ein (Urk. 92 S. 2). Er lege wieder ein sehr aufsässiges Verhalten an den Tag. Er leide erneut an Schlafstörungen. Sie, die Gesuchstellerin, habe sich deshalb an ihren Hausarzt, Dr. med. L. , und

      an die Fachstelle M.

      in gewandt. Da aufgrund des erneuten Einkotens

      und der Schlafschreckstörungen eine Traumafolgestörung befürchtet werde, sei

      C.

      ans SPZ des Kantonsspitals Winterthur überwiesen worden (Urk. 92

      S. 2). Die physische und psychische Verfassung von C.

      habe sich seit der

      Wiederaufnahme der in unregelmässigem Rhythmus stattfindenden unbegleiteten Besuche erheblich verschlechtert. Es seien begleitete Kontakte anzuordnen, um

      zu vermeiden, dass C.

      noch weiter traumatisiert werde, falls überhaupt

      noch Kontakte angeordnet werden könnten (Urk. 92 S. 2 f.).

    3. Der Gesuchsgegner verliess am 11. Februar 2016 die gemeinsame Wohnung der Parteien (Prot. Vi S. 5). Gemäss Anklageschrift kam es am

      19. März 2016 in der Wohnung der Gesuchstellerin zwischen den Parteien zu einer rund halbstündigen Auseinandersetzung, in deren Verlauf der Gesuchsgegner andeutete, mit einer Gabel Stichbewegungen gegen die Gesuchstellerin zu machen. Er habe gesagt, dass sie noch sehen werde, was passiere, dass sie bereuen würde, ihn verlassen zu haben, und dass er sie fertigmachen werde. Weiter habe der Gesuchsgegner die Gesuchstellerin im Rahmen der Auseinandersetzung in der Küche gegen den Kochherd gestossen (Urk. 54/4). Gemäss der Aus-

      sage der Gesuchstellerin hat C.

      den verbalen Streit zwischen den Parteien

      mitbekommen, nicht jedoch die Drohung mit der Gabel (Urk. 14, Einvernahme der

      Gesuchstellerin S. 3). Die Gesuchstellerin macht geltend, C.

      habe nach

      dem Vorfall schüchterner reagiert und sich teilweise abweisend gegenüber Fremden verhalten. Es sei mehrfach vorgekommen, dass er im Hort im Kindergarten eingekotet habe (Urk. 65 S. 6). Die Verhaltensweisen wurden von H.

      und I.

      vom Hort bestätigt. So trat in den Monaten Februar/März 2016 bei

      vermehrt regressivem Verhalten zusätzlich eine sekundäre Enkopresis (Einkoten, nachdem das Kind während längerer Zeit auf die Toilette ging) auf. Die Enkopresis bildete sich jedoch wenig später wieder zurück (Urk. 35 S. 4). Die Gesuchstellerin wandte sich dazumal an die Fachstelle M. . Gemäss den Ausführungen der Gesuchstellerin in der Berufungsbegründung gelang es C. durch die Hilfe von N. das Geschehene zu verarbeiten. Er kotete nicht mehr ein (Urk. 65 S. 6; so auch im Abklärungsbericht vgl. Urk. 35 S. 5). Die Gesuchstellerin behauptet nunmehr, mit der Wiederaufnahme der unbegleiteten Besuche beim Gesuchsgegner im Februar/März 2017 sei das Einkoten wieder aufgetreten.

      Die Beiständin E.

      bestätigt in ihrem Bericht vom 22. Juni 2017, dass das

      Einkoten von der Gesuchstellerin beschrieben werde. Hingegen wurden im Hort für die nunmehr geltend gemachte Zeitperiode keine entsprechenden Beobachtungen gemacht (Urk. 104 S. 1, Ziffer 1.a). Über die Ursache des Einkotens konnte die Beiständin keine Angaben machen (Urk. 104 S. 1, Ziffer 1.b). Gemäss dem

      psychiatrisch-psychologischen Abklärungsbericht vom 16. August 2017 des SPZ des Kantonsspitals Winterthur gab die Gesuchstellerin gegenüber Dr. med.

      O.

      an, dass ein Einkoten immer dann vorkomme, wenn C. den WCGang hinauszögere. Dies mache er vermutlich darum, weil er sich den Po nicht putzen möchte. Zuhause kote er nicht ein (Urk. 121 S. 3). Zuvor hatte sie angeführt, C.

      sei sehr unselbständig und kleinkindlich. So benötige er beispielsweise Hilfe beim Kleider ausziehen und beim Putzen des Pos auf dem WC. Dies führe dazu, dass er beispielsweise im Kindergarten den Stuhlgang unterdrücke, bis er zuhause sei. So sei es auch schon zu Einkoten gekommen. C. habe eigentlich gelernt, den Po zu putzen. Er mache es jedoch nicht (Urk. 121 S. 2). Von einem täglichen Einkoten zuhause, kann somit nicht ausgegangen werden. Verbleibt der Vorfall, in welchem C. beim Gesuchsgegner eingekotet haben soll (Urk. 92 S. 2), welcher vom Gesuchsgegner jedoch bestritten wird (Urk. 98

      S. 2). Damit ist ein häufiges bzw. tägliches Einkoten von C. nicht glaubhaft.

      Die Ursache für das Einkoten sieht die Gesuchstellerin darin, dass C. auswärts den Gang auf die Toilette hinauszögert, weil er sich den Po nicht putzen will. Dr. O. führt in seinem Bericht an, C. sei ein aufgestellter, anfangs leicht scheuer, dann jedoch sehr offener und zugewandter Knabe. Er weise sehr gute kognitive Fähigkeiten auf, während er emotional noch eher zurück sei und egozentrisch-kleinkindliche Verhaltensweisen aufweise (Urk. 104 S. 3, Beurteilung). Das Verhalten von C.

      ist somit auf seine mangelhafte Entwicklung

      sowie seine egozentrisch-kleinkindlichen Verhaltensweisen zurückzuführen (vgl. hierzu Urk. 136 S. 2). Zwischen den Parteien bestehen seit Jahren grosse Spannung (vgl. beispielsweise Urk. 8/2, Rayonund Kontaktverbot vom 19. November 2013). Sind Eltern nicht fähig, ihr Kind aus dem partnerschaftlichen Konflikt herauszuhalten, führt dies häufig zu Entwicklungsstörungen und schulischen Problemen. Die Kinder befinden sich in einem Loyalitätskonflikt, welcher sich auf ihre Entwicklung im privaten wie sozialen Bereich (z.B. Schule) auswirken kann.

      H.

      und I.

      haben denn in ihrem Bericht festgehalten, dass sie in den

      Gesprächen mit C.

      festgestellt haben, dass er seinen Vater vermisst und

      sich wohl auch akut mit der elterlichen Trennung beschäftig[t] (Urk. 35 S. 4). Sie

      haben erkannt, dass sich C.

      in einem Loyalitätskonflikt befindet. Aufgrund

      ihrer damaligen Erkenntnisse gingen sie davon aus, dass C.

      über genügend Ressourcen verfüge, mit der Trennung seiner Eltern und den erschwerten Besuchsbedingungen fertig zu werden (Urk. 35 S. 5 f.). Aus dem Bericht des SZP des Kantonsspital Winterthur ergibt sich kein anderes Bild (vgl. Urk. 121).

      C.

      befindet sich wohl in einem Loyalitätskonflikt. Er leidet unter der Trennung und den Spannungen der Parteien. Dies führt dazu, dass er teilweise in ein kleinkindliches Verhalten zurückfällt. Anhaltspunkte dafür, dass die mangelhafte

      emotionale Entwicklung von C.

      sowie sein Verhalten überwiegend auf die

      unbegleiteten Besuche beim Gesuchsgegner zurückzuführen wären, sind jedoch

      nicht ersichtlich. Dr. O.

      hält denn auch explizit fest, dass C.

      derzeit

      Stabilität, Sicherheit und klare Strukturen brauche. Dies betreffe einerseits die Besuchsrechtsregelung zum Kindsvater, welche sich gemäss Km derzeit gut eingependelt habe, andererseits die Erziehung (Urk. 121 S. 3). Gemäss

      Dr. O.

      ist somit ein regelmässiger Kontakt zum Vater wichtig, weil es

      C.

      Struktur und Sicherheit vermittelt. Zur von der Gesuchstellerin weiter gel-

      tend gemachten erhöhten Aggressivität führt Dr. O.

      an, C.

      zeige ein

      oppositionell-aggressives Verhalten. Er interpretiert dieses Verhalten im Zusammenspiel seines Temperamentes, der miterlebten belastenden innerfamiliären Konflikte sowie ungenügender Strukturund Grenzsetzungserfahrung. Differentialdiagnostisch sei an ein ADHS [Aufmerksamkeitsdefizit/Hyperaktivitätsstörung] zu denken (Urk. 104 S. 3, Beurteilung). Dr. O.

      er-

      wähnt somit als Mitursache für das aggressive Verhalten von C.

      die innerfamiliären Konflikte. Diese Konflikte können jedoch nicht allein dem Gesuchsgegner zugeschrieben werden und sind für sich allein nicht ursächlich für die aufgetretenen Aggressionen. Die von der Gesuchstellerin zudem erwähnten Schlafstörungen (Nachtschrecken), welche ab und zu vorkämen, letztmals nach einem Besuch beim Gesuchsgegner (Urk. 121 S. 1), sieht Dr. O. eher im Rahmen von Albträumen denn als Pavor nocturnus (sog. Nachtschreck, eine Form der Schlafstörung, Urk. 121 S. 3, Beurteilung). Dr. O. geht somit nicht von einer Schlafschreckstörung aus.

    4. Zusammenfassend kann nicht davon ausgegangen werden, dass nach der Wiederaufnahme der unbegleiteten Besuche bei C. derart schwere Stö-

rungen auftraten, welche es rechtfertigen würden, dem Gesuchsgegner ein Besuchsrecht zu verweigern sein Recht auf begleitete Besuche zu beschränken. Gestützt auf die vorangehenden Ausführungen kann sodann im Rahmen des Eheschutzverfahrens von der Einholung von Berichten bei der Fachstelle M. (Urk. 65 S. 6; Urk. 92 S. 2), beim Hort, beim Kindergarten (Urk. 90 S. 3; Urk. 109 S. 2) sowie bei Dr. L. (Urk. 109 S.2) abgesehen werden. Auf eine Befragung der Gesuchstellerin ist zu verzichten (Urk. 109 S. 2).

    1. Mit Schreiben vom 7. November 2017 teilte die Beiständin von C. mit, dass die Gesuchstellerin sie gleichentags per Telefon darüber informiert ha-

      be, dass C.

      nach dem Besuchskontakt mit seinem Vater am 21. Oktober

      2017 mit einer Verletzung am Penis nach Hause gekommen sei und dass nun

      ärztliche Abklärungen beim Kinderarzt Dr. L.

      vorgenommen würden. Die

      Gesuchstellerin habe den Verdacht auf sexuellen Missbrauch geäussert (Urk. 129). Den Parteien wurde mit Verfügung vom 9. November 2017 Frist angesetzt, um zum Schreiben der Beiständin Stellung zu nehmen (Urk. 130 S. 2 f.; Dispositivziffer 2 und 4). Der Gesuchstellerin wurde zudem Frist angesetzt, um einen Bericht von Dr. L. beizubringen (Urk. 130 S. 2, Dispositivziffer 3).

    2. Gemäss Gesuchstellerin holte der Gesuchsgegner C. am 21. Oktober 2017 vereinbarungsgemäss ab. Er sei mit ihm aber nicht wie vereinbart ans Geburtstagsfest von C. s Freund gegangen, sondern habe C. an die J. -Gasse in Zürich mitgenommen. Als C. am Abend nach Hause zurückgekehrt sei, habe er über Schmerzen beim Wasserlassen geklagt. Ein Besuch beim Kinderarzt resp. dessen Stellvertreterin habe ergeben, dass

      C.

      verletzt sei. Was genau zur Verletzung geführt habe und wie schwer die-

      se sei, könne ohne genauere Abklärungen nicht beurteilt werden (Urk. 136 S. 3).

    3. Die Gesuchstellerin erwähnt eine Verletzung von C.

am Penis.

Hingegen ergibt sich aus ihren Behauptungen nicht, welcher Art die Verletzung sein soll. Den geforderten Arztbericht hat die Gesuchstellerin nicht eingereicht. Sie stellt somit weder konkrete Behauptungen dazu auf, wann sie (welche) Stell-

vertreterin von Dr. L.

aufgesucht hat, noch welchen konkreten Befund diese

machte bzw. welcher Art die Verletzung sein könnte. Die Gesuchstellerin legt

nicht dar, wann und wo sie sich die aus ihrer Sicht notwendige Hilfe geholt hat (vgl. Urk. 129). Die aufgestellten Behauptungen sind derart vage und wurden trotz gerichtlicher Aufforderung (vgl. Urk. 130 S. 2, Dispositivziffer 3) durch nichts belegt, dass den Vorwürfen auch unter dem Aspekt der Untersuchungsmaxime nicht weiter nachzugehen ist. Es ist denn soweit bekannt weder von der Stellvertreterin von Dr. L.

noch von diesem selbst eine Meldung betreffend einen all-

fälligen Verdacht auf einen Missbrauch von C.

beim Gericht der Beiständin eingegangen. Eine Anzeige bei den zuständigen Strafverfolgungsbehör- den erfolgte soweit bekannt bis anhin nicht. Die Tatsache allein, dass der Ge-

suchsgegner am 21. Oktober 2017 mit C.

nicht zum Geburtstagsfest von

dessen Freund gegangen ist (vgl. Urk. 135 S. 1; Urk. 136 S. 3), lässt nicht glaubhaft erscheinen, dass der Gesuchsgegner entgegen seinen Ausführungen (Urk. 135 S. 1) - den 21. Oktober 2017 mit C. an der J. -Gasse in Zürich verbracht hat und ihm da die Verletzung zugefügt wurde (Urk. 136 S. 3). So war es die Gesuchstellerin, die ohne vorherige Absprache (vgl. Urk. 122 S. 3)

  • am Besuchstag des Gesuchsgegners C.

    dete.

    für das Geburtstagsfest anmel-

      1. Die Gesuchstellerin beruft sich weiter darauf, der aufenthaltsrechtliche Status des Gesuchsgegners sei nach wie vor ungewiss. Der Status sei von Bedeutung, weil der Gesuchsgegner anlässlich der Verhandlung vom 17. November

        2016 erklärt habe, C.

        mit nach Brasilen mitnehmen zu wollen; dies auch

        gegen ihren Willen. Er habe seine Aussage dann zwar auf Nachfrage des Gerichts hin relativiert. Die erste Aussage so auszulegen, dass der Gesuchsgegner

        damit habe erklären wollen, wie wichtig ihm C.

        sei, mute aber zynisch an

        (m.Hinw. auf Urk. 66 S. 22). Mangels genügender Abklärungen durch das Gericht müsse von einer konkreten Entführungsgefahr ausgegangen werden, welcher damit zu begegnen sei, dass zumindest für so lange ein begleitetes Besuchsrecht anzuordnen sei, als der aufenthaltsrechtliche Status des Gesuchsgegners nicht geklärt sei (Urk. 65 S. 8).

      2. Das Migrationsamt hat den Gesuchsgegner betreffend am 14. Dezember 2016 eine Verfügung Aufenthaltsbewilligung Verlängerung erlassen. Gegen

    diese Verfügung hat der Gesuchsgegner am 16. Januar 2017 Rekurs erhoben (Urk. 85/3). Der Gesuchsgegner führt in seiner Berufungsantwort aus, dass sein aufenthaltsrechtlicher Status keinen Einfluss auf die Frage habe, ob das Besuchsrecht begleitet angeordnet werden müsse nicht. Wenn rechtskräftig feststehe, dass er die Schweiz verlassen müsse, was nicht der Fall sei (m.Hinw. auf die Verfügung der Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion, Urk. 85/3), habe dies Einfluss auf die Ausgestaltung des Besuchsrechts (grosse Distanz; Urk. 83

    S. 5). Gestützt auf die vorgenannten Urkunden und Tatsachen erscheint somit glaubhaft, dass mit der Verfügung vom 14. Dezember 2016 die Wegweisung des Gesuchsgegners aus der Schweiz verfügt wurde. Die Verfügung ist hingegen noch nicht rechtskräftig. Gemäss Schreiben der Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich vom 26. Oktober 2017 ist das Rekursverfahren noch immer hängig (Urk. 132). Zwar trifft es zu, dass die erste Antwort des Gesuchsgegners anlässlich seiner Befragung vor Vorinstanz dahin ging, dass er seinen Sohn nach Brasilien mitnehme, wenn er die Schweiz verlassen müsste (Prot. Vi S. 21). Die nachfolgenden Ausführungen des Gesuchsgegers vermögen diese erste und spontanste Aussage nur ungenügend zu relativieren (Prot. Vi S. 21 f.). Für den Gesuchsgegner hat jedoch erste Priorität, in der Schweiz zu verbleiben (Prot. Vi

    S. 22). Damit ist aktuell nicht von einer konkreten Entführungsgefahr, welche die Anordnung von begleiteten Besuchen rechtfertigen würde, auszugehen. Entgegen den Vermutungen der Gesuchstellerin in ihrer Eingabe vom 17. Oktober 2017 ist denn auch der Gesuchsgegner nach wie vor an der J. -Gasse in Zürich gemeldet (Urk. 122 S. 2; Urk. 132). Es ist nicht glaubhaft, dass er sich derzeit illegal in der Schweiz aufhält (Urk. 122 S. 2), was die Gesuchsgegnerin ausdrücklich anerkennt (Urk. 136 S. 1). Auf die Einforderung der Rekursakten beim Gesuchsgegner kann aufgrund der vorangehenden Ausführungen verzichtet werden (vgl. Urk. 122 S. 1, Antrag 2).

      1. Der Gesuchsgegner wurde am 19. März 2016 von der Fachstelle häusliche Gewalt der Stadtpolizei Winterthur aus der Wohnung der Gesuchstellerin ausgewiesen. Es wurde ein Rayonund Kontaktverbot für 14 Tage verhängt (Urk. 14). Mit Verfügung vom 21. März 2016 ordnete der zuständige Staatsanwalt als Ersatzmassnahme für die Untersuchungshaft ein Rayonund Kontaktverbot

        an, welches mit Verfügung vom 22. März 2016 durch das Zwangsmassnahmegericht Zürich bestätigt wurde (Urk. 69/2 = Urk. 54/1; Urk. 69/3 = Urk. 54/2). Eine weitere Bestätigung des Rayonund Kontaktverbots erfolgte am 20. Mai 2016 durch das Zwangsmassnahmegericht Winterthur (Urk. 54/3 = Urk. 69/4). Mit Urteil vom 21. Juli 2016 wurde der Gesuchsgegner erstinstanzlich der Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 und 2 StGB und der Tätlichkeit im Sinne von Art. 126 Abs. 1 StGB schuldig gesprochen. Gleichzeitig wurde ein Rayonund Kontaktverbot gemäss Art. 67b StGB für die Dauer von zwei Jahren verhängt (Urk. 54/4 S. 4, Dispositivziffer 1, 3 und 4 = Urk. 69/5). Mit Eingabe vom 26. Juli 2016 erhob der Gesuchsgegner Berufung gegen das Urteil (Urk. 54/5 = Urk. 69/7). Bereits mit Verfügung vom 21. Juli 2016 war die Verlängerung der Ersatzmassnahmen (Rayonund Kontaktverbot) bis zu einem anderslautenden Entscheid der höheren Instanz verfügt worden (Urk. 69/6).

      2. Die Gesuchstellerin beantragte in der Berufungsbegründung ein begleitetes Besuchsrecht mit der Begründung, es bestehe eine akute Gefahr dafür, dass der Gesuchsgegner ihr gegenüber Gewalt ausüben werde. Es sei offenbar bereits an der Strafverhandlung davon ausgegangen worden, dass der Gesuchsgegener sie mit Wegfallen des Kontaktund Rayonverbots wieder aufsuchen könnte. Ihre anhaltende akute Gefährdung im Falle eines Zusammentreffens mit dem Gesuchsgegner sei offensichtlich. Ebenso sei offensichtlich, dass auch

        C.

        dadurch gefährdet werde. Diese Tatsachen seien von H.

        und

        I. konsequent ignoriert worden (Urk. 65 S. 5 f.).

      3. Die Vorinstanz pflichtete der Kritik der Gesuchstellerin insoweit bei, als die Stelle des Abklärungsberichts des kjz , welche die Beziehung der Eltern nach der Trennung beschreibe (Urk. 35 S. 4), keinen Bezug auf das verfügte Kontaktund Rayonverbot nehme, dies aber der Vollständigkeit halber wünschenswert gewesen wäre (Urk. 66 S. 18). Sie erwog in der Folge jedoch überzeugend, dass nicht zu übersehen sei, dass sich diese Massnahmen auf das Verhältnis der

    Gesuchstellerin zu C.

    und das Verhältnis des Gesuchsgegners zu C.

    je einzeln betrachtet nicht auswirkten. Vielmehr beschlügen die Wirkungen des Rayon- und Kontaktverbots im vorliegenden Kontext der Festlegung des Besuchsrechts einzig die Kommunikation der Eltern zwecks Koordination der Besuche sowie die Durchführung der Besuche, namentlich bezüglich der Übergabe

    von C.

    an den Gesuchsgegner und die Rückgabe von C. an die Gesuchstellerin. Durch die Errichtung einer Besuchsrechtsbeistandschaft werde nun aber genau diejenige neutrale Ansprechperson geschaffen, welche angesichts des Rayonund Kontaktverbots notwendig sei, um die Kommunikation und die Koordination der Besuche sicherzustellen. Die Vorinstanz hielt in Gutheissung der Kritik der Gesuchstellerin dafür, dass der Abklärungsbericht angesichts des Rayonund Kontaktverbots keine zufriedenstellende Lösung bezüglich der Durchfüh-

    rung der Besuche, insbesondere bezüglich der Übergabe von C.

    an den

    Gesuchsgegner bzw. die Rückgabe von C.

    an die Gesuchstellerin, liefere.

    Sie kam jedoch zum zutreffenden Schluss, dass dem mit einer Ergänzung der Aufträge der errichteten Besuchsrechtsbeistandschaft einfach Abhilfe geschaffen werden könne und beauftragte den eingesetzten bzw. einzusetzenden Beistand zusätzlich zu den Empfehlungen im Abklärungsbericht (vgl. Urk. 36 S. 6) damit,

    die Übergabe von C.

    durch Dritte zu gewährleisten, solange das Kontaktverbot zwischen Vater und Mutter gelte (Urk. 66 S. 18 f. und S. 44 f., Dispositivziffer 4). Zwischenzeitlich wurde der Gesuchsgegner durch das Obergericht des Kantons Zürich freigesprochen (vgl. Urk. 114; Urk. 122 S. 2 f.). Entsprechend ist auch ein allenfalls noch bestehendes Rayon- und Kontaktverbot dahingefallen. Die Gesuchstellerin behauptet nicht, dass es nach dem 19. März 2016 zu Gewalttätigkeiten vom Gesuchsgegner ihr gegenüber gekommen wäre. Eine akute Gefahr von Übergriffen durch den Gesuchsgegner ist nicht ersichtlich. Die abstrakt bestehende Gefahr einer Gewaltausübung kann ein begleitetes Besuchsrecht nicht mindern. Die Anordnung wäre daher weder geeignet noch verhältnismässig. Anzupassen sind hingegen die Pflichten des Besuchsrechtsbeistandes, da eine Übergabe durch Dritte nicht mehr gewährleistet sein muss. Diese Pflicht wird ersatzlos zu streichen sein (vgl. nachfolgend II./E. 10.2.).

      1. Der Gesuchsteller hat C.

  • wie bereits erwähnt im Rahmen der

Erstellung des Abklärungsberichts des kjz vier Mal gesehen (vgl. vorne II./E. 4.1.; Urk. 35 S. 4). Die Kontakte seien zufriedenstellend verlaufen (Urk. 35 S. 5). Der Bericht hält weiter fest, dass C. zu Beginn der familienspezifischen Abklärung unmissverständlich zum Ausdruck gebracht habe, dass er sich Kontakt zu seinem Vater wünsche. Die danach wieder eingerichteten Vater-Kind-Treffen hätten bestätigt, dass zwischen Vater und Sohn eine gute Bindung bestanden und der Junge seien Vater vermisst habe. Aufgrund der Beobachtungen könne davon

ausgegangen werden, dass C.

seinen Vater liebe. Der Vater habe sich

C.

spontan und kindgerecht widmen können. Die Beobachtungen des vertrauten Umgangs des Kindes mit seinem Vater hätten annehmen lassen, dass der Vater über längere Zeit mit seinem Sohn auch im Alltag zusammen gelebt habe und an dessen Betreuung beteiligt gewesen sei. So habe auch die Kindergärtnerin davon gesprochen, dass der Vater C. häufig zum Kindergarten begleitet habe. Er habe dabei einen ruhigen und liebevollen Umgang mit C. gepflegt. Der Kinderarzt habe erwähnt, den Vater bei einer Konsultation des Kindes kennen gelernt zu haben (Urk. 35 S. 5).

    1. Die Gesuchstellerin beruft sich darauf, die Abklärer würden von einer

      vertrauensvollen Beziehung zwischen C.

      und dem Gesuchsgegner ausgehen. Dem Bericht sei jedoch nicht zu entnehmen, dass der Gesuchsgegner bei den zwei unbeaufsichtigten Besuchen die Hilfe einer Bekannten in Anspruch genommen habe, um C. zu betreuen. Sodann habe er versucht, ihre neue Adresse zu erfahren. Unbemerkt sei auch geblieben, dass der Gesuchsgegner

      C.

      das Foto ihres neuen Partners auf seinem Handy gezeigt und gefragt

      habe, wer dies sei. Der Bericht sei ungenügend, da die verbale Interaktion zwi-

      schen dem Gesuchsgegner und C.

      mangels Portugiesischkenntnissen der

      Abklärer nicht verstanden worden sei. Es sei verfehlt, nur aufgrund der Körpersprache darauf schliessen zu wollen, dass es C. bei den Besuchen sehr gut gegangen sei (Urk. 65 S. 7). Durch das unkontrollierte Ausfragen werde C. stark gefährdet. Er werde dadurch in einen Loyalitätskonflikt gezogen. Er wolle seinem Vater gefällig sein, gleichzeitig aber sie, die Gesuchstellerin, vor dessen Übergriffen schützen. Dies sei eine zu grosse Belastung für einen noch nicht einmal sechsjährigen Jungen (Urk. 65 S. 9).

    2. Entgegen der Kritik der Gesuchstellerin haben die Abklärer, da sie der portugiesischen Sprache in der Tat nicht mächtig waren, nicht nur aufgrund der

Körpersprache zwischen C.

und dem Gesuchsgegner auf ein vertrauens-

volles Miteinander abgestellt, sondern auch gestützt auf die mit C.

geführten Gespräche und die Konsultationen der Kindergärtnerin sowie des Kinderarztes (wie von der Vorinstanz korrekt festgehalten; vgl. Urk. 66 S. 16 f.). Wenn nun die Gesuchstellerin allgemein davon spricht, dass die Beziehung zwischen dem gewaltausübenden Elternteil und dem Kinde von Ambivalenz geprägt sei, so sehr Kinder Ängste verspüren könnten, so sehr würden sie ihre Eltern trotzdem lieben (vgl. Urk. 65 S. 7), genügt dies nicht, um das Besuchsrecht des Gesuchsgegners einzuschränken. Hat der Gesuchsgegner im Frühjahr 2016 die begleiteten und unbegleiteten Besuche in der Tat dazu benutzt, um C. über die Adresse der Gesuchstellerin und ihren neuen Partner auszufragen, so ist dieses Vorgehen

nicht korrekt. Daraus eine anhaltende Instrumentalisierung von C.

ableiten

zu wollen, welche ihn in einen derartigen Loyalitätskonflikt stürzen würde, dass nur noch begleitete Besuche in Frage kämen, geht hingegen nicht an. Weitere derartige Vorfälle wurden weder behauptet noch sind sie ersichtlich. Die Abklärer haben denn entgegen der Ansicht der Gesuchstellerin auch nicht bloss aufgrund

der Körpersprache darauf geschlossen, dass es C.

bei den Besuchen gut

ergangen ist (Urk. 65 S. 7). Vielmehr machten sie die eigene Beobachtung, dass C. von den beiden unbegleiteten Besuchstreffen in guter Verfassung sowie positiv gestimmt zurück kam (Urk. 35 S. 5). Ein unbegleitetes Besuchsrecht kann dem Gesuchsgegner auch nicht darum verweigert werden, weil er für die Aus- übung der Besuche die Hilfe seiner Freundin in Anspruch nimmt. Im Gegenteil spricht dies dafür, dass er seine Schwächen kennt und die benötigte Hilfe in Anspruch nimmt. Solange durch den Beizug der Hilfsperson keine konkrete Gefähr-

dung von C.

in seiner seelischen, körperlichen sittlichen Entwicklung

zu erkennen ist, kann dies nicht zu einer Beschränkung des Besuchsrechts führen. Will das Kind heute den Gesuchsgegner nicht mehr sehen, weil es einen Hund besitzt (vgl. Urk. 116 S. 2 Ziff. 5; Urk. 122 S. 4 f.), so ist es gerade die Aufgabe der Gesuchstellerin ihren Sohn darin zu unterstützen, dass er den Kontakt zu seinem Vater pflegt. Sie hat auch in diesem Punkt für stabile, sichere und klare Strukturen zu sorgen (vgl. Urk. 122 S. 3). Dies wird nicht dadurch erreicht, dass

die Gesuchstellerin die Entscheidung, ob C.

mit dem Gesuchsgegner mitgehen will lieber mit seinem Hund spielt (vgl. Urk. 121 S. 3), dem Jungen

überlässt. Die Gesuchstellerin hat darauf hinzuarbeiten, dass C.

eine vertrauensvolle Beziehung zum Vater aufbauen kann und darf. Anhaltspunkte dafür, dass der Gesuchsgegner bei den derzeit stattfindenden Tagesbesuchen mit der

Betreuung von C.

überfordert sein sollte, liegen nicht vor. Allein gestützt auf

die bestrittene Tatsache, dass der Gesuchsgegner, als C. bei ihm eingekotet habe, anstatt die Kleider zu waschen, die mitgebrachte Unterwäsche wegge-

worfen und C.

in Kleider gesteckt habe, welche den am Besuchswochen-

ende herrschenden Wetterverhältnissen nicht angepasst gewesen seien (Urk. 92

S. 2), kann nicht auf eine mangelnde Erziehungsfähigkeit geschlossen werden.

    1. Weiter beruft sich die Gesuchstellerin darauf, es bestehe die Gefahr,

      dass C.

      ins Milieu verbracht werden könnte. Es sei bezeichnend, dass der

      Abklärer zwar dem Gericht telefonisch mitgeteilt gehabt habe, dass die Vermutung nahe liege, dass der Vermieter des Gesuchsgegners für das Wohnen sexuelle Leistungen erhalte (Urk. 33), dies aber im Abklärungsbericht des kjz nicht erwähnt werde (Urk. 65 S. 9).

    2. Der Gesuchsgegner arbeitete als Escort in der Schwulenszene. Anlässlich seiner Befragung vom 18. Februar 2016 gab er an, die Tätigkeit im August 2015 aufgegeben zu haben (Prot. Vi S. 9). H. äusserte sich in einem Telefongespräch am 4. Juli 2016 gegenüber der Vorderrichterin dahingehend, dass die Vermutung naheliege, dass der Vermieter vom Gesuchsgegner, dafür, dass dieser bei ihm wohnen dürfe, sexuelle Leistungen erhalte (Urk. 33). Im Abklärungsbericht wurde festgehalten, der Gesuchsgegner wohne seit der Trennung

      als Untermieter bei P.

      an der J. -Gasse in Zürich. Im Parterre der

      Liegenschaft befinde sich das Q. , eine Kontaktbar der Zürcher Gayszene.

      Der Gesuchsgegner wohne mit P.

      und einer weiteren Person in einer 5Zimmer-Maisonette-Wohnung im obersten Stock. Aufgrund der Dekoration, Einrichtung und Lage der Wohnung habe sich für die Abklärer die Frage gestellt, ob die Wohnung nicht allenfalls zusätzlich als Etablissement für Prostitution genutzt werde (Urk. 35 S. 3 Ziff. 2.2 Aktuelle Situation des Vaters). Im Rahmen der Empfehlungen wurde im Abklärungsbericht sodann angeführt, obwohl aus den

      Wohnverhältnissen beim Vater keine direkte Kindeswohlgefährdung für C. abgeleitet werden könne, würden diese Fragen offen lassen. Die Wohnung sei offensichtlich im Milieu an der J. -Gasse. Aufgrund der aufgekommenen Zweifel an der Nutzung der Wohnung, der Unkenntnis über die weiteren Mitbewohnenden und aufgrund der Vorbehalte der Kindsmutter seien Übernachtungen des Kindes beim Vater vorläufig nicht zu empfehlen, bis der Gesuchsgegner einen Wohnungswechsel in ein kindsgerechtes Umfeld vollzogen habe (Urk. 35 S. 6).

    3. Die Tatsache allein, dass der Gesuchsgegner allenfalls wiederum als Escort arbeitet bzw. seinen Mietzins durch sexuelle Handlungen abgilt, führt nicht zu einer Kindeswohlgefährdung. So war denn der Gesuchsgegner auch als Escort

tätig, als er noch mit der Gesuchstellerin und C.

zusammenlebte. Die Ge-

suchstellerin wusste hiervon (vg. Prot. Vi S. 8). Die Ausübung der Tätigkeit allein

gefährdet C.

nicht. Glaubhafte Anzeichen dafür, dass C. mit dem Milieu des Gesuchstellers in Kontakt gerät, liegen nicht vor (vgl. hierzu auch vorne II./E. 5.).

    1. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Vorinstanz auf den Abklärungsbericht des kjz abstellen durfte. Es kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz zur Ausgestaltung des Besuchsrechts verwiesen werden (Urk. 66 S. 15 ff.). Eine akute Entführungsgefahr kann nicht bejaht werden.

      C.

      befindet sich wohl in einem Loyalitätskonflikt, doch ist nicht glaubhaft,

      dass unbegleitete Besuche beim Gesuchsgegner bei C.

      psychische oder

      physische Reaktionen auslösen, welche das Kindswohl beeinträchtigen. Seine seelische und körperliche Entwicklung erscheint durch unbegleitete Besuche beim Gesuchsgegner nicht gefährdet. Das von der Vorinstanz zugesprochene Besuchsrecht erscheint daher nach wie vor als angemessen. Aus den bei der Beiständin E.

      eingeholten Berichten ergibt sich kein anderes Bild (Urk. 104;

      Urk. 116). Die Berufung ist insoweit abzuweisen.

    2. Zwischen der Beiständin E. und der Gesuchstellerin besteht kein Vertrauensverhältnis mehr (Urk. 122 S. 4; Urk. 129). Dieses Zerwürfnis führt entgegen der Annahme der Beiständin (vgl. Urk. 129) aber nicht dazu, dass die

      Besuchsrechtsbeistandschaft, wie sie angeordnet wurde, nicht weiter geführt werden könnte. Es ist nicht ersichtlich, wieso die Umsetzung einer Begleitung und Beratung der Eltern im vorliegenden Fall per se nicht möglich sein sollte. Vielmehr wird sich das kjz zu überlegen haben, ob aufgrund der verhärteten Situation zwischen der Kindsmutter und der Beiständin nicht ein Wechsel der Beiständin angezeigt wäre. Die Einsetzung einer neuen Beiständin (oder Beistandes) ist hingegen nicht Aufgabe des Gerichts. Wie bereits ausgeführt, ist jedoch die Pflicht des Beistandes, dass er die Übergabe des Sohns durch Dritte zu gewährleisten habe, ersatzlos zu streichen (vgl. vorne II./E. 7.3.).

    3. Zu prüfen ist, ob nicht zusätzlich eine Erziehungsbeistandschaft anzuordnen ist. Erfordern es die Verhältnisse, so ernennt die Kindesschutzbehörde dem Kind einen Beistand, der die Eltern in ihrer Sorge um das Kind mit Rat und

Tat unterstützt (Art. 308 Abs. 1 ZGB). H.

und I.

hielten fest, die Gesuchstellerin sei betreffend das Besuchsrecht des Gesuchsgegners ambivalent eingestellt. Sie habe grosse Vorbehalte wegen der aktuellen Wohnsituation des Gesuchsgegners an der J. -Gasse in Zürich geäussert (Urk. 35 S. 4). Die

Beiständin E.

schildert das ambivalente Verhalten der Gesuchstellerin (vgl.

Urk. 116 S. 3) und folgert daraus, dass es der Gesuchstellerin in erster Linie darum gehe, den Gesuchsgegner aus dem Leben von C. und damit auch aus ihrem Leben auszuschliessen (Urk. 116 S. 3). Letzteres wird dadurch untermauert, dass die Gesuchstellerin nichts unternimmt, um C.

darin zu stärken

bzw. zu unterstützen, den Vater zu sehen, sondern es vielmehr dem Kinde überlässt, ob es zum Vater will nicht (vgl. vorne II./ E. 8.3.). Aus den Akten ergibt sich sodann, dass die Gesuchstellerin mit der aktuellen Situation zumindest sehr gefordert ist. So empfiehlt der Bericht des SPZ des Kantonsspitals Winterthur nicht nur die Stärkung der erzieherischen Kompetenzen der Kindsmutter durch eine Erziehungsberatung eine sozialpädagogische Familienbegleitung, sondern auch eine psychotherapeutische Unterstützung der Gesuchstellerin (Urk. 121 S. 4), welche aufgrund der familiären Ereignisse sehr belastet sei (Urk. 121 S. 3). Anzeichen dafür, dass die Erziehungsfähigkeiten des Gesuchsgegners nicht gegeben wäre, bestehen bis dato nicht (vgl. vorne II./ E. 8.3.). Doch

darf nicht verkannt werden, dass der Gesuchsgegner C.

in letzter Zeit nur

sehr sporadisch gesehen hat. Im August/September 2017 hat er ihn gar nicht gesehen, hernach soweit bekannt - nur noch einmal am 21. Oktober 2017. Aus dem Bericht des SPZ des Kantonsspital Winterthur ergibt sich, dass die Erziehung von C.

klare Strukturen und eine konsequente Grenzenziehung er-

fordert (vgl. Urk. 121 S. 3). Solches muss zwischen den Parteien abgesprochen

werden, auch wenn C.

den Gesuchsgegner nur alle zwei Wochen besucht.

Es erscheint daher angemessen, den Beistand zusätzlich damit zu betrauen, den Parteien bei der Erziehung von C. mit Rat und Tat beiseite zu stehen. Es ist eine Erziehungsbeistandschaft im Sinne von Art. 308 Abs. 1 ZGB zu errichten. Auf die Einrichtung einer Familienbegleitung kann unter diesen Umständen verzichtet werden (Urk. 116 S. 3 f.; Urk. 121 S. 3 f.).

    1. Die Gesuchstellerin stellte mit Eingabe vom 30. November 2017 den Antrag, es sei C. für die weitere Dauer des Verfahrens ein Kindsvertreter im Sinne von Art. 299 ZPO zu bestellen (Urk. 136 S. 1 und 3 f.). Der Gesuchsgegner hat sich zum Antrag innert Frist nicht geäussert (Urk. 140).

    2. Wenn nötig, ordnet das Gericht die Vertretung des Kindes an und bezeichnet eine Beiständin (Art. 299 Abs. 1 ZPO). Da das Verfahren nunmehr abge-

schlossen wird, ist die Bestellung eines Kindsvertreters für C.

schutzverfahren nicht mehr angezeigt. Der Antrag ist abzuweisen.

III.

im Ehe-

    1. Die Gerichtskosten für den erstinstanzlichen Entscheid wurden auf Fr. 1'500.zuzüglich Fr. 4'800.für den Bericht kjz und Fr. 750.- Dolmetscherkosten, damit total Fr. 7'050.-, festgesetzt (Urk. 66 S. 46, Dispositivziffer 9). Diese Regelung blieb unangefochten und ist zu bestätigen.

    2. Auferlegt wurden die Kosten für das erstinstanzliche Verfahren den Parteien je zur Hälfte (Urk. 66 S. 46, Dispositivziffer 10). Entsprechend wurden keine Parteientschädigungen zugesprochen (Urk. 66 S. 46, Dispositivziffer 11). Es kann

diesbezüglich auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 66 S. 43). Die Regelungen sind ebenfalls zu bestätigen.

2. Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist gestützt auf § 6 Abs. 1

i.V.m. § 5 Abs. 1 und § 6 Abs. 2 lit. b sowie § 12 Abs. 1 und 2 GebV OG auf Fr. 3'000.festzusetzen. Die Kosten sind praxisgemäss den Parteien je zur Hälfte aufzuerlegen. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

    1. Die Gesuchstellerin beantragt, es sei der Gesuchsgegner zur Zahlung eines angemessenen Prozesskostenbeitrags zu verpflichten (Urk. 65 S. 2, Antrag 1), eventualiter sei ihr für das Berufungsverfahren die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und es sei ihr eine unentgeltliche Rechtsvertreterin zu bestellen (Urk. 65 S. 2, Antrag 2). Der Gesuchsgegner beantragt für den Fall, dass die Kosten nicht der Gesuchstellerin auferlegt würden und ihm keine Parteientschädigung zugesprochen werde, die Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung und die Bestellung von Rechtsanwalt lic. iur. Y.

      Rechtsbeistand (Urk. 83 S. 2, Antrag 3, und S. 3).

      als unentgeltlichen

    2. Aus dem angefochtenen Entscheid ergibt sich, dass beide Parteien mittellos im Sinne von Art. 117 lit. a ZPO sind (vgl. Urk. 66 S. 26 ff.). Die Berufungsanträge der Gesuchstellerin erschienen nicht von vorneherein als aussichtslos (vgl. Art. 117 lit. b ZPO). Entsprechend ist der Antrag der Gesuchstellerin auf Zusprechung eines Prozesskostenbeitrages abzuweisen. Es ist beiden Parteien die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren. Der Gesuchstellerin wird in der Person

von lic. iur. X.

eine unentgeltliche Rechtsbeiständin bestellt. Dem Gesuchsgegner wird für die Zeitspanne vom 16. Dezember 2016 (Eingang der Berufung, Urk. 65) bis und mit dem 27. November 2017 (Entzug des Mandates, Urk. 137

und Urk. 138) Rechtsanwalt lic. iur. Y. bestellt.

als unentgeltlicher Rechtsbeistand

Es wird beschlossen:
  1. Es wird vorgemerkt, dass die Dispositivziffern 1, 2 und 5 bis 8 des Urteils des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Winterthur vom 2. Dezember 2016 in Rechtskraft erwachsen sind.

  2. Der Gesuchstellerin wird für das Berufungsverfahren die unentgeltliche Rechtspflege gewährt und in der Person von Rechtsanwältin lic. iur. X. eine unentgeltliche Rechtsbeiständin bestellt.

  3. Dem Gesuchgegner wird für das Berufungsverfahren die unentgeltliche Rechtspflege gewährt und für die Zeitspanne vom 16. Dezember 2016 bis und mit 27. November 2017 in der Person von Rechtsanwalt lic. iur. Y. ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt.

  4. Schriftliche Mitteilung mit dem nachfolgenden Erkenntnis.

und sodann erkannt:
  1. Der Gesuchsgegner wird für berechtigt erklärt, C.

    an jedem zweiten

    Samstag von 10.00 Uhr bis 18.00 Uhr auf eigene Kosten mit sich auf Besuch zu nehmen.

    Sobald der Gesuchsgegner in ein kindgerechtes Umfeld umgezogen ist, wird er für berechtigt erklärt, C. an jedem zweiten Wochenende von Samstag, 10.00 Uhr, bis Sonntag, 18.00 Uhr, zu sich mit sich auf Besuch zu nehmen.

  2. Für C.

    werden eine Erziehungs- und eine Besuchsrechtsbeistandschaft im Sinne von Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB errichtet. Der Beistandsperson werden die folgenden Aufgaben übertragen:

    • den Parteien bei der Erziehung von C. mit Rat und Tat zur Seite zu stehen;

    • mit den Parteien umgehend die Besuchsplanung vorzunehmen;

    • bei Konflikten bezüglich dem Besuchsrecht zwischen den Parteien zu vermitteln;

    • die Besuche beim Gesuchsgegner zu überwachen;

    • nach einem Wohnortwechsel des Gesuchsgegners die einvernehmliche Ausdehnung des Besuchsrechts mit den Eltern zu planen respektive der zuständigen Behörde Antrag auf Erlass einer neuen Besuchsregelung zu unterbreiten;

    • die Beistandsperson ist ermächtigt, sich über die neue Wohnsituation des Gesuchsgegners einen Eindruck (Augenschein) zu verschaffen, um feststellen zu können, ob diese kindgerecht ist.

  3. Das Begehren der Gesuchstellerin auf Bestellung eines Kindsvertreters wird abgewiesen.

  4. Die erstinstanzliche Kostenund Entschädigungsregelung (Dispositivziffern 9 bis 11) wird bestätigt.

  5. Das Begehren der Gesuchstellerin auf Zusprechung eines Prozesskostenbeitrages für das zweitinstanzliche Verfahren wird abgewiesen.

  6. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 3'000.festgesetzt.

  7. Die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt, jedoch zufolge der Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Eine Nachforderung im Sinne von Art. 123 ZPO bleibt vorbehalten.

  8. Für das zweitinstanzliche Verfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

  9. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die KESB der Bezirke Winterthur und Andelfingen, an Rechtsanwalt lic. iur. Y. , [Adresse] (im Auszug von III./E. 3.1.f. sowie Dispositivziffer 3 des vorangehenden Beschlusses), an das Migrationsamt des Kantons Zürich und an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein.

    Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.

  10. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Endentscheid über vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 90 und 98 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

Zürich, 22. Dezember 2017

Obergericht des Kantons Zürich

I. Zivilkammer

Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. R. Blesi Keller

versandt am: mc

Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.

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