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Urteil Obergericht des Kantons Zürich (ZH)

Zusammenfassung des Urteils LE160052: Obergericht des Kantons Zürich

Es handelt sich um einen Fall vor dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, in dem es um Eheschutzmassnahmen ging. Die Parteien sind verheiratet und haben einen gemeinsamen Sohn. Nach verschiedenen Verhandlungen und Vereinbarungen wurde festgelegt, dass der Sohn unter die Obhut der Gesuchstellerin gestellt wird. Es wurden Regelungen bezüglich des Besuchsrechts des Vaters getroffen sowie Unterhaltszahlungen und die Wohnungszuweisung geregelt. Die Gerichtskosten wurden den Parteien je zur Hälfte auferlegt. Die Entscheidung wurde am 22. Dezember 2016 getroffen.

Urteilsdetails des Kantongerichts LE160052

Kanton:ZH
Fallnummer:LE160052
Instanz:Obergericht des Kantons Zürich
Abteilung:I. Zivilkammer
Obergericht des Kantons Zürich Entscheid LE160052 vom 22.12.2016 (ZH)
Datum:22.12.2016
Rechtskraft:-
Leitsatz/Stichwort:Eheschutz
Schlagwörter : Gesuchsgegner; Parteien; Berufung; Urteil; Winterthur; Verfahren; Besuch; Wohnung; Ziffer; Bezirksgericht; Urteils; Unterhalt; Kinder; Getrenntleben; Entscheid; Geschäfts-Nr; Vereinbarung; Berufungskläger; Berufungsbeklagte; Bezirksgerichts; Woche; Gericht; Getrenntlebens; Besuchsrecht; Einkommen; Obhut; Kindes; Höhe
Rechtsnorm:Art. 176 ZGB ;Art. 273 ZGB ;Art. 296 ZPO ;Art. 308 ZGB ;Art. 90 BGG ;
Referenz BGE:108 II 372; 122 III 404;
Kommentar:
Frank, Sträuli, Messmer, Kommentar zur Zürcherischen Zivilprozessordnung, Art. 83 OR ZPO, 1997

Entscheid des Kantongerichts LE160052

Obergericht des Kantons Zürich

I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: LE160052-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichterin Dr. M. Schaffitz und Oberrichter Dr. M. Kriech sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. N.A. Gerber

Urteil vom 22. Dezember 2016

in Sachen

  1. ,

    Gesuchsgegner und Berufungskläger vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X.

    gegen

  2. ,

    Gesuchstellerin und Berufungsbeklagte

    vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Y.

    betreffend Eheschutz

    Berufung gegen die Urteile des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Winterthur vom 15. Juli 2016 und vom 12. August 2016 (EE160070-K)

    Rechtsbegehren:

    (Urk. 1 S. 2; Urk. 32)

    1. Es sei festzustellen, dass die Gesuchstellerin zum Getrenntleben berechtigt sei, wobei die Parteien seit Juni 2016 getrennt leben würden.

    2. Es sei der Gesuchstellerin die eheliche Wohnung, C. - Strasse , Winterthur, für die Dauer des Getrenntlebens zur alleinigen Benützung zuzuweisen und es sei dem Gesuchsgegner bis Ende Juli 2016 Frist anzusetzen, um die eheliche Wohnung zu verlassen.

    3. Es sei der Gesuchsgegner für berechtigt zu erklären, seine persönlichen Effekten sowie die von ihm bezeichneten Gegenstände von Mobiliar und Hausrat bei seinem Auszug mitzunehmen.

    4. Es sei der gemeinsame Sohn D. , geboren tt.mm.2015, unter die Pflege und Obhut der Gesuchstellerin zu stellen.

    5. Es sei dem Gesuchsgegner ein angemessenes Besuchsrecht einzuräumen und eine Besuchsrechtsbeistandschaft im Sinne von Art. 308 Abs. 2 ZGB einzurichten.

    6. Es sei der Gesuchsgegner zu verpflichten, der Gesuchstellerin für sie persönlich sowie für D. einen angemessenen Unterhaltsbeitrag zu entrichten, zahlbar im Voraus auf den Ersten eines jeden Monats, erstmals rückwirkend ab 1. Mai 2016 unter Anrechnung der bereits bezahlten Beträge.

Alles unter Kostenund Entschädigungsfolgen zulasten des Gesuchsgegners.

Urteil des Einz elgerichts im summarischen Verfahren am Bez irksgericht Winterthur vom 15. Juli 2016:

(Urk. 40 = Urk. 50)

  1. Es wird festgestellt, dass die Parteien zum Getrenntleben berechtigt sind und es wird davon Vormerk genommen, dass die Parteien seit dem 1. Juni 2016 und weiterhin auf unbestimmte Zeit getrennt leben.

  2. Der Sohn D. , geboren am tt.mm.2015, wird unter die Obhut der Gesuchstellerin gestellt.

  3. Der Gesuchsgegner wird für berechtigt erklärt, den Sohn D.

    • jedes Wochenende an einem Halbtag (ab Rechtskraft bis Juli 2017);

    • jedes Wochenende an einem ganzen Tag (August 2017 bis Juli 2019);

    • jedes zweite Wochenende von Samstag 10 Uhr bis Sonntag 18 Uhr (ab August 2019) sowie ab dann:

      • in geraden Jahren jeweils über die Osterfeiertage von Karfreitag bis und mit Ostermontag und in ungeraden Jahren von Pfingstsamstag bis und mit Pfingstmontag,

      • am zweiten Tag der Weihnachtsfeiertage, das heisst am 26. Dezember,

      • in geraden Jahren über die Neujahrsfeiertage vom 31. Dezember bis am 1. Januar und in ungeraden Jahren am zweiten Neujahrsfeiertag, das heisst am 2. Januar,

        auf eigene Kosten zu sich mit sich auf Besuch zu nehmen.

        Zudem wird der Gesuchsgegner für berechtigt erklärt, den Sohn D. ab Eintritt in den Kindergarten für die Dauer von 3 Wochen pro Jahr auf eigene Kosten zu sich mit sich in die Ferien zu nehmen. Die Ausübung des Ferienbesuchsrechts hat der Gesuchsgegner mindestens drei Monate im Voraus mit der Gesuchstellerin abzusprechen.

  4. Für den Sohn D. , geboren am tt.mm.2015, wird eine Besuchsbeistandschaft nach Art. 308 Abs. 2 ZGB angeordnet. Dem Beistand/Der Beiständin werden die folgenden Aufgaben übertragen:

    • Vorbereitung auf die Aufnahme der Besuche; Unterstützung bei der Übergabe und der Modalitäten der Treffen zwischen Vater und Sohn;

    • Überwachung dieser Kontakte insofern, als er/sie in regelmässigen Abständen mit den Eltern klärt, wie die Besuche verlaufen sind;

    • Er/sie wird ermächtigt, die Staffelung des Besuchsrechts bei erfreulicher/unerfreulicher Entwicklung unter Mitwirkung der zuständigen Behörde anzupassen.

  5. Die Kindesschutzbehörde der Bezirke Winterthur und Andelfingen wird ersucht, einen/eine für die Aufgaben gemäss vorstehend Ziffer 4 geeigneten Beistand bzw. geeignete Beiständin zu ernennen.

  6. Die eheliche Wohnung an der C. -Strasse , Winterthur wird, inkl.

    Hausrat und Mobiliar, für die Dauer des Getrenntlebens der Gesuchstellerin und dem Kind D. zur alleinigen Benützung zugewiesen.

    Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, die eheliche Wohnung bis 31. Juli 2016 zu verlassen.

  7. Die Gesuchstellerin wird verpflichtet, dem Gesuchsgegner bei seinem Auszug für die Dauer des Getrenntlebens dessen Bett, die Büroutensilien und die doppelt vorhandenen Küchengerätschaften zur Nutzung herauszugeben.

  8. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin an den Unterhalt und die Erziehung des Sohnes D. einen monatlichen Unterhaltsbeitrag in der Höhe von Fr. 880.-, zuzüglich allfälliger Kinderzulagen, zu bezahlen; zahlbar monatlich im Voraus jeweils auf den Ersten eines jeden Monats, erstmals rückwirkend ab 1. Mai 2016.

  9. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin für sich persönlich Unterhaltsbeiträge in der Höhe von Fr. 1'300.- (nach Verrechnung des von der Gesuchstellerin an den Gesuchsgegner geschuldeten Mietzinses für die eheliche Wohnung) zu bezahlen; zahlbar monatlich im Voraus, jeweils auf den Ersten eines jeden Monats, erstmals rückwirkend ab 1. Mai 2016.

    Es wird davon Vormerk genommen, dass der Gesuchsgegner Fr. 900.an seine Unterhaltspflicht geleistet hat.

  10. Diesem Entscheid liegt weder ein Einkommen noch liquides Vermögen der Gesuchstellerin zu Grunde, indes ein monatliches Einkommen des Gesuchsgegners von minimal Fr. 3'690.bei einem liquiden Vermögen von über Fr. 100'000.-.

  11. Die Entscheidgebühr wird auf Fr. 1'500.festgesetzt.

    Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.

    Verzichten die Parteien auf eine Begründung des Entscheids, wird die Entscheidgebühr auf zwei Drittel ermässigt.

  12. Die Kosten des gerichtlichen Verfahrens werden dem Gesuchsgegner auferlegt.

  13. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 4'006.40 zu bezahlen.

  14. (Mitteilungssatz)

  15. (Rechtsmittelbelehrung)

Urteil des Einz elgerichts im summarischen Verfahren am Bez irksgericht Winterthur vom 12. August 2016 (Nachtrag z um Urteil vom 15. Juli 2016):

(Urk. 42 = Urk. 51)

Die Übersetzungskosten in Höhe von Fr. 375.werden zu den Gerichtskosten gemäss Ziffer 11 des Urteils vom 15. Juli 2016 geschlagen.

Die Übersetzungskosten, gemäss Disp. Ziff. 1 vorstehend, werden ebenfalls dem Gesuchsgegner auferlegt.

(Mitteilungssatz) (Rechtsmittelbelehrung)

Berufungsanträge:

des Gesuc hs gegners und Berufung sklägers (Urk. 49 S. 2 ff.):

1. Es sei das Urteil des Bezirksgerichts Winterthur vom 15. Juli 2016, Geschäfts-Nr. EE160070-K, sowie das Urteil vom 12. August 2016 des Bezirksgerichts Winterthur (Nachtrag zum Urteil vom 15. Juli 2016, Geschäfts-Nr. EE160070-K) vollumfänglich aufzuheben und der Vorinstanz zum Neuentscheid im Sinne der Erwägungen zurückzuweisen.

Im Falle der Nichtrückweisung werden folgende Anträge gestellt:

  1. Es sei Ziffer 2 des Urteils des Bezirksgerichts Winterthur vom

    15. Juli 2016, Geschäfts-Nr. EE160070-K, aufzuheben und es sei

    eine alternierende Obhut für den Sohn D. , geboren am tt.mm.2015, festzustellen, wobei der Sohn jeweils abwechselnd einen Tag beim Berufungskläger und einen Tag bei der Berufungsbeklagten verbringen soll;

  2. Eventualiter sei Ziffer 2 des Urteils des Bezirksgerichts Winterthur vom 15. Juli 2016, Geschäfts-Nr. EE160070-K, zu bestätigen und dafür Ziffer 3 des Urteils aufzuheben und es sei der Berufungskläger für berechtigt zu erklären, den Sohn D. , geboren am tt.mm.2015, wie folgt auf eigene Kosten zu sich mit sich auf Besuch zu nehmen:

    • Je zwei Tage unter der Woche, wobei die beiden Tage einzeln aufeinanderfolgend sein können (ab Rechtskraft bis Juli 2019);

    • Je drei Tage unter der Woche, wobei die drei Tage einzeln aufeinanderfolgend sein können (ab August 2019) sowie:

      • In geraden Jahren jeweils über die Osterfeiertage von Karfreitag bis und mit Ostermontag und in den ungeraden Jahren von Pfingstsamstag bis und mit Pfingstmontag,

      • Am zweiten Tag der Weihnachtsfeiertage, das heisst am 26. Dezember,

      • In geraden Jahren über die Neujahrsfeiertage vom

        31. Dezember bis am 1. Januar und in ungeraden Jahren am zweiten Neujahrsfeiertag, das heisst am 2. Januar.

        Zudem sei der Berufungskläger für berechtigt zu erklären, den Sohn D. ab Eintritt in den Kindergarten für die Dauer von

        3 Wochen pro Jahr auf eigene Kosten zu sich mit sich in die

        Ferien zu nehmen. Die Ausübung des Ferienbesuchsrechts hat der Berufungskläger mindestens drei Monate im Voraus mit der Berufungsbeklagten abzusprechen.

  3. Es seien die Ziffern 4 und 5 (Besuchsbeistandschaft) des Urteils des Bezirksgerichts Winterthur vom 15. Juli 2016, Geschäfts-Nr. EE160070-K, ersatzlos und vollumfänglich aufzuheben;

  4. Es sei Ziffer 6 des Urteils des Bezirksgerichts Winterthur vom

    15. Juli 2016, Geschäfts-Nr. EE160070-K, aufzuheben und es sei die eheliche Wohnung an der C. -Strasse , Winterthur, inkl. Hausrat und Mobiliar, für die Dauer des Getrenntlebens dem Berufungskläger und dem Kind D. zur alleinigen Benützung zuzuweisen, wobei die Berufungsbeklagte zu verpflichten sei, die Wohnung bis zum 30. September 2016 zu verlassen;

  5. Es sei Ziffer 7 des Urteils des Bezirksgerichts Winterthur vom

    15. Juli 2016, Geschäfts-Nr. EE160070-K aufzuheben und dahingehend abzuändern, als dass der Berufungskläger der Berufungsbeklagten die doppelt vorhandenen Küchengerätschaften zur Nutzung herauszugeben hat;

  6. Es sei Ziffer 8 des Urteils des Bezirksgerichts Winterthur vom

    15. Juli 2016, Geschäfts-Nr. EE160070-K aufzuheben und dahingehend abzuändern, als dass der Berufungskläger zu verpflichten

    ist, der Berufungsbeklagten an den Unterhalt und die Erziehung des Sohnes D. einen monatlichen Unterhaltsbeitrag in Höhe von maximal CHF 440.00, zuzüglich allfälliger Kinderzulagen, zu bezahlen, zahlbar monatlich im Voraus jeweils auf den Ersten eines jeden Monats, erstmals rückwirkend ab dem Datum der gerichtlich festgestellten Trennung (1. Juni 2016);

  7. Es sei Ziffer 9 des Urteils des Bezirksgerichts Winterthur vom

    15. Juli 2016, Geschäfts-Nr. EE160070-K aufzuheben und dahingehend abzuändern, als dass der Berufungskläger zu verpflichten sei, der Berufungsbeklagten maximal die Kosten für die Wohnung an der C. -Strasse in Winterthur (von CHF 1'290.00 inkl. NK) zu bezahlen, wobei die Zahlung direkt an den Vermieter der Wohnung zu leisten sei, erstmals rückwirkend ab dem Datum der gerichtlichen Trennung (1. Juni 2016). Eventualiter soll im Falle, dass die eheliche Wohnung an der C. -Strasse in Winterthur der Berufungsbeklagten zugewiesen werden soll, Ziffer 9 dahingehend abgeändert werden, als dass der Berufungskläger (nach Verrechnung des von der Berufungsbeklagten an den Berufungskläger geschuldeten Mietzinses für die eheliche Wohnung) der Berufungsbeklagten keine persönlichen Unterhaltsbeiträge schuldet.

    Es sei davon Vormerk zu nehmen, dass der Berufungsbeklagte bereits CHF 900.00 an seine Unterhaltspflicht geleistet hat.

  8. Es sei Ziffer 10 des Urteils des Bezirksgerichts Winterthur vom

    15. Juli 2016, Geschäfts-Nr. EE160070-K aufzuheben und dahingehend abzuändern, als dass dem Entscheid ein monatliches Einkommen der Berufungsbeklagten von minimal CHF 3'445.00 und ein monatliches Einkommen des Berufungsklägers von maximal CHF 3'690.00 und kein liquides Vermögen zu Grunde liegt;

  9. Es sei Ziffer 12 des Urteils des Bezirksgerichts Winterthur vom

    15. Juli 2016, Geschäfts-Nr. EE160070-K aufzuheben und die Kosten des gerichtlichen Verfahrens seien gemäss dem Ausgang des Verfahrens neu zu verteilen.

  10. Es sei Ziffer 13 des Urteils des Bezirksgerichts Winterthur vom

    15. Juli 2016, Geschäfts-Nr. EE160070-K vollumfänglich aufzuheben;

  11. Im Weiteren sei Ziffer 2 des Urteils des Bezirksgerichts Winterhur vom 12. August 2016 (Nachtrag zum Urteil vom 15. Juli 2016) aufzuheben und es seien die Übersetzungskosten in Höhe von

    CHF 375.00 gemäss dem Ausgang des Verfahrens neu zu verteilen;

  12. Unter Kostenund Entschädigungsfolgen (zzgl. MWSt) gemäss dem Ausgang des Verfahrens.

    Prozessuale Anträge

  13. Es seien die erstinstanzlichen Akten des Eheschutzverfahrens mit der Geschäfts-Nr. EE160070-K beim Bezirksgericht Winterthur beizuziehen;

  14. Der vorliegenden Berufung sei die aufschiebende Wirkung umfassend zu erteilen; eventualiter sei der Berufung bezüglich der Zuteilung der ehelichen Wohnung die aufschiebende Wirkung zu erteilen;

  15. Es sei ein zweiter Schriftenwechsel anzuordnen;

  16. Unter Kostenund Entschädigungsfolgen (zzgl. MWSt) gemäss dem Ausgang des Verfahrens.

Erwägungen:

I.

1. Die Parteien sind verheiratet und haben einen gemeinsamen Sohn,

D. , geboren am tt.mm.2015. Mit Eingabe vom 9. Mai 2016 gelangte die Gesuchstellerin und Berufungsbeklagte (fortan: Gesuchstellerin) an das Bezirksgericht Winterthur und ersuchte um Anordnung von Eheschutzmassnahmen

(Urk. 1). Betreffend den Verlauf des erstinstanzlichen Verfahrens kann auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 40 = Urk. 50 E. 1). Die Vorinstanz regelte das Getrenntleben der Parteien mit eingangs wiedergegebenem, zunächst unbegründetem Urteil vom 15. Juli 2016 (Urk. 36). Am 15. resp. 17. August 2016 (vgl. Urk. 37 und 41) wurde den Parteien auf Verlangen (vgl. Urk. 38) des Gesuchsgegners und Berufungsklägers (fortan: Gesuchsgegner) die begrün- dete Fassung des Urteils zugestellt (Urk. 40 = Urk. 50). Mit Urteil vom 12. August 2016 (Urk. 42 = Urk. 51) wurden, als Nachtrag zum Urteil vom 15. Juli 2016, die Übersetzungskosten in Höhe von Fr. 375.zu den Gerichtskosten gemäss Ziffer 11 des Urteils vom 15. Juli 2016 geschlagen und diese ebenfalls dem Gesuchsgegner auferlegt. Die Zustellung dieses Urteils an die Parteien erfolgte am

22. August 2016 (vgl. Urk. 43).

2. Mit fristgerechter Eingabe vom 25. August 2016 erhob der Gesuchsgegner Berufung gegen die beiden vorgenannten Urteile, wobei er die oben angeführten Anträge stellte (Urk. 49 S. 2 ff.). Mit Eingabe vom 12. September 2016 beantragte die Gesuchstellerin die Sistierung des Berufungsverfahrens bis am 10. Oktober 2016, da sich die Parteien in Vergleichsgesprächen befänden (Urk. 56). Der Gesuchsgegner erklärte sich mit einer Sistierung einverstanden (Urk. 55). Mit Verfügung vom 16. September 2016 wurde das Verfahren antragsgemäss bis zum

10. Oktober 2016 sistiert (Urk. 57). Mit Schreiben vom 10. Oktober 2016 teilte die Gesuchstellerin dem Gericht mit, dass es den Parteien nicht gelungen sei, sich in allen Punkten auf gütlicher Basis zu einigen, weshalb das Verfahren fortzusetzen sei (Urk. 58). Gleichzeitig wies sie darauf hin, dass es hilfreich sein könnte, wenn gerichtliche Vergleichsgespräche durchgeführt würden. Mit Verfügung vom

17. Oktober 2016 (Urk. 59) wurde der prozessuale Antrag des Gesuchsgegners, seiner Berufung sei die aufschiebende Wirkung umfassend bzw. eventualiter bezüglich der Zuteilung der ehelichen Wohnung zu erteilen, abgewiesen und dem Gesuchsteller Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses angesetzt. Dieser ging innert der einmal erstreckten Frist ein (vgl. Urk. 62). Mit Eingaben vom 31. Oktober 2016 und vom 14. November 2016 (Urk. 60 und 63) bestätigten beide Parteien innert der ebenfalls mit Verfügung vom 17. Oktober 2016 (Urk. 59) angesetzten Frist, Interesse an gerichtlichen Vergleichsgesprächen zu haben. In der Folge wurden die Parteien auf den 19. Dezember 2016 zu Vergleichsgesprächen vorgeladen (vgl. Urk. 64).

  1. Unter Mitwirkung der Gerichtsschreiberin (§ 133 Abs. 2 GOG) schlossen die Parteien anlässlich der Verhandlung vom 19. Dezember 2016 eine Vereinbarung mit folgendem Inhalt (Urk. 65):

    1. Die Parteien beantragen übereinstimmend betreffend die Kinderbelange bzw. vereinbaren mit Bezug auf die Ehegattenunterhaltsbeiträge und die Wohnungszuteilung, es seien die Dispositiv-Ziffern 2-10 des Urteils des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Winterthur vom 15. Juli 2016 durch folgende Fassung zu ersetzen:

    1. Der Sohn D. , geboren am tt.mm.2015, wird unter die Obhut der Gesuchstellerin gestellt.

    2. Der Gesuchsgegner wird für berechtigt erklärt, den Sohn D. wie folgt auf eigene Kosten zu sich mit sich auf Besuch zu nehmen

      • ab sofort bis 31. Januar 2017:

        Jede Woche am Mittwochnachmittag von 13.30 Uhr bis 18.00 Uhr

      • ab 1. Februar 2017 für die weitere Dauer des Getrenntlebens: Jede Woche an drei Halbtagen gemäss vorgängiger Absprache

        unter Rücksichtnahme auf den Arbeitsplan der Gesuchstellerin; kommt keine Einigung bis 14 Tage vor einer jeden Betreuungs-

        woche zustande, betreut er D.

        jeweils Montag, Mittwoch

        und Freitag von 13.30 Uhr bis 18.00 Uhr.

    3. [ersatzlos gestrichen]

    4. [ersatzlos gestrichen]

    5. Die eheliche Wohnung an der C. -Strasse , Winterthur wird, inkl. Hausrat und Mobiliar, für die Dauer des Getrenntlebens dem Gesuchsgegner zur alleinigen Benützung zugewiesen.

      Die Parteien stellen fest, dass die Gesuchstellerin mit D. die eheliche Wohnung bereits verlassen hat.

    6. [ersatzlos gestrichen]

    7. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin an den Unterhalt und die Erziehung des Sohnes D. einen monatlichen Unterhaltsbeitrag in der Höhe von Fr. 880.-, zuzüglich allfälliger Kinderzulagen, zu bezahlen; zahlbar monatlich im Voraus jeweils auf den Ersten eines jeden Monats, erstmals rückwirkend ab 1. Juni 2016.

    8. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin für sich persönlich rückwirkend ab 1. Juni 2016 für die weitere Dauer des Getrenntlebens monatlich im Voraus auf den 1. eines jeden Monats zahlbare Unterhaltsbeiträge von Fr. 740.zu bezahlen.

      Die Parteien stellen fest, dass die Gesuchstellerin bis heute vom Sozialamt unterstützt wurde und der Gesuchsgegner ihr bis heute bereits teilweise Kinderund Ehegattenunterhaltsbeiträge bezahlt hat; dement-

      sprechend sind die rückwirkenden Unterhaltsbeiträge an das Sozialamt zu leisten, soweit er diese noch nicht an die Gesuchstellerin bezahlt hat.

    9. Diesem Entscheid liegen folgende Einkommensund Bedarfszahlen zugrunde:

Einkommen Gesuchstellerin:

Von 1. Juli 2016 bis 31. März 2017: Fr. 1'430.- Arbeitslosenentschädigung;

ab 1. April 2017: Fr. 2'100.- Erwerbseinkommen netto (50%-Pensum).

Bedarf Gesuchstellerin (mit D. ):

Von 1. Juli 2016 bis 31. März 2017: Fr. 3'470.-;

ab 1. April 2017: Fr. 3'870.-.

Liquides Vermögen Gesuchstellerin: Fr. 0.-

Einkommen Gesuchsgegner: Fr. 3'690.-

Bedarf Gesuchsgegner:

Fr. 1'584.-

Liquides Vermögen Gesuchsgegner: Fr. 100'000.-

  1. Der Gesuchsgegner verpflichtet sich der Gesuchstellerin für das erstund

    zweitinstanzliche Verfahren einen Prozesskostenbeitrag akonto Güterrecht von insgesamt Fr. 8'000.zu bezahlen.

  2. Die Parteien übernehmen die Kosten für das erstund zweitinstanzliche Verfahren je zur Hälfte und verzichten gegenseitig auf eine Parteientschädigung.

II.

  1. Soweit es Kinderbelange (Obhut, persönlicher Verkehr, Kindesschutzmassnahmen, Kinderunterhaltsbeiträge) zu regeln gibt, findet die Offizialund Untersuchungsmaxime Anwendung (Art. 296 Abs. 1 ZPO). Daher unterliegt die von den Parteien getroffene Vereinbarung im Sinne eines übereinstimmenden Parteiantrages der gerichtlichen Prüfung und Genehmigung (vgl. ZK-Bräm, Art. 176 ZGB N 18 und N 117). Für die Genehmigung wird vorausgesetzt, dass mit der Vereinbarung das Kindeswohl gewahrt wird. Soweit keine Kinderbelange betroffen sind (Zuteilung der ehelichen Wohnung, persönliche Unterhaltsbeiträge, Prozesskostenbeitrag), mithin die Dispositionsmaxime zum Tragen kommt, ist die Vereinbarung nicht zu prüfen, sondern von dieser bloss Vormerk zu nehmen.

  2. Was die für die Obhutszuteilung relevanten Kriterien anbelangt, kann auf die zutreffenden Ausführungen im vorinstanzlichen Entscheid (Urk. 51 E. 4.1) verwiesen werden. Aus den Akten sind keine Umstände ersichtlich, die gegen die Erziehungsfähigkeit der Gesuchstellerin sprechen würden. Vielmehr spricht der Bericht der Kriseninterventionsstelle (Urk. 12) ausdrücklich für die Erziehungsfähigkeit der Gesuchstellerin. Die Erziehungsfähigkeit der Gesuchstellerin wurde denn auch vom Gesuchsgegner nicht angezweifelt. Im Gegenteil führte er im Rahmen der Berufungsschrift gerade aus, er stelle nicht in Frage, dass sich die Gesuchstellerin gut um D. kümmern könne (Urk. 49 S. 17). Die Betreuung von

  1. oblag sodann seit dessen Geburt primär der Gesuchstellerin. Sie ist so-

    mit als bisherige Hauptbezugsperson von D. anzusehen, weshalb bei einem Verbleib von D. in der Obhut der Gesuchstellerin die Kontinuität deutlich besser gewährleistet ist. Die Gesuchstellerin geht derzeit keiner Arbeitstätigkeit nach. Ab 1. April 2017 plant sie in einem 50%-Pensum erwerbstätig zu sein. Sie wird D. somit auch zukünftig überwiegend persönlich betreuen können. Wie sowohl aus dem vorinstanzlichen Protokoll (Prot. I. S. 15) als auch aus dem Bericht der Kriseninterventionsstelle (Urk. 12 S. 3) hervorgeht, möchte die Gesuchstellerin überdies dem Gesuchsgegner Kontakte mit D. ermöglichen, weshalb ihre grundsätzliche Kooperationsbereitschaft in Kinderbelangen bejaht werden kann. Unter diesen Voraussetzungen ist D. antragsgemäss unter die Obhut der Gesuchstellerin zu stellen.

      1. Eltern, denen die Obhut nicht zusteht, und das unmündige Kind haben gemäss Art. 273 Abs. 1 ZGB gegenseitig Anspruch auf angemessenen persönlichen

        Verkehr. Als oberste Richtschnur für die Ausgestaltung des Besuchsrechtes gilt immer das Kindeswohl, das anhand der Umstände des konkreten Einzelfalls zu beurteilen ist. Bei der Festsetzung des Besuchsrechts geht es nicht darum, einen gerechten Interessenausgleich zwischen den Eltern zu finden, sondern den elterlichen Kontakt mit dem Kind in seinem Interesse zu regeln. Für eine gute Entwicklung des Kindes, insbesondere für die Identitätsfindung, ist die Beziehung zu beiden Elternteilen sehr wichtig und von hohem Wert (BGE 122 III 404 E. 3a). Gemäss aktueller Lehre und Praxis richten sich Häufigkeit und Dauer der Besuchskontakte vor allem nach dem Alter des Kindes, seiner bisherigen Bindung zum anderen Elternteil und nach der Häufigkeit der bisherigen Kontakte (BSK ZGB I- Schwenzer/Cottier, Art. 273 N 13). Sodann ist das kindliche Zeitgefühl in jedem Fall zu beachten, so dass insbesondere bei Kleinkindern einerseits keine zu lange Trennung des Kleinkindes von der Hauptbezugsperson erfolgen darf, andererseits der Abstand zwischen den Besuchen zwei Wochen nicht überschreiten sollte (BSK ZGB I-Schwenzer/Cottier, Art. 273 N 14). Bei Kindern im Vorschulalter wird deshalb auf Übernachtungen beim Besuchsberechtigten regelmässig verzichtet (FamKomm Scheidung/Büchler/Wirz, Art. 273 ZGB N 24).

      2. Die von den Parteien getroffene Regelung des persönlichen Verkehrs ermöglicht eine kontinuierliche Beziehungspflege zwischen dem Gesuchsgegner und D. . In Anbetracht des Umstandes, dass der Gesuchsgegner aufgrund seines Alters keiner Erwerbstätigkeit mehr nachgeht, ist gewährleistet, dass es ihm auch tatsächlich möglich ist, D. an den vereinbarten Wochentagen zu betreuen. Die getroffene Stufenlösung dient darüber hinaus dem Kindeswohl, insbesondere da seit der Aufnahme des Getrenntlebens nur unregelmässige Kontakte zwischen dem Gesuchsgegner und D. stattgefunden haben. Eine sorgfältige Annäherung ist demnach erforderlich und wird durch die in der Vereinbarung der Parteien vorgesehene Regelung ermöglicht. Das vorgesehene Besuchsrecht des Gesuchsgegners stellt sodann auch sicher, dass der Abstand zwischen den einzelnen Besuchen nicht allzu gross ist, was dem Zeitgefühl des erst 18 Monate alten Sohnes entspricht. Mit Blick auf die zitierte Gerichtspraxis wurde angesichts des Alters des Kindes im Übrigen zu Recht auf ein Übernachtungs- und Ferienbesuchsrecht verzichtet. Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass die

    Vereinbarung betreffend das Besuchsrecht dem Kindeswohl entspricht und deshalb zu genehmigen ist.

      1. Erfordern es die Verhältnisse, so wird dem Kind ein Beistand ernannt, der die Eltern in ihrer Sorge um das Kind mit Rat und Tat unterstützt (Art. 308 Abs. 1 ZGB). Dem Beistand können besondere Befugnisse übertragen werden, namentlich auch die Überwachung des persönlichen Verkehrs (Art. 308 Abs. 2 ZGB). Ein Beistand zur Überwachung des persönlichen Verkehrs ist anzuordnen, wo erhebliche, das Kindeswohl gefährdende Auseinandersetzungen im Umfeld des Besuchsrechts zu befürchten sind (BGE 108 II 372; FamKomm Scheidung/Vetterli, Art. 176 ZGB N 14; BSK ZGB I-Breitschmid, Art. 308 N 14).

      2. Die Vorinstanz ordnete aufgrund der von der Gesuchstellerin geäusserten blossen Befürchtung (vgl. Urk. 32 S. 3), es könnte bei der Kindesübergabe zu Auseinandersetzungen kommen, eine Besuchsrechtsbeistandschaft nach Art. 308 Abs. 2 ZGB an. Zwar trifft es zu, dass es in der Vergangenheit zu Auseinandersetzungen zwischen den Parteien kam. Dies ist aber im Zusammenhang mit einer Trennung nichts Ungewöhnliches. Insbesondere lässt dieser Umstand auch nicht den Schluss darauf zu, dass es zwangsläufig inskünftig zu anhaltenden Schwierigkeiten der Parteien, sich über den persönlichen Umgang des Gesuchsgegners mit dem Kind zu verständigen, kommen wird. Nicht nur ist davon auszugehen, dass die räumliche Trennung der Parteien erheblich zur Entspannung der Situation beiträgt. Die vorliegend getroffene Besuchsrechtsregelung vermag zudem klare Verhältnisse zu schaffen und Diskussionen hinsichtlich der Ausübung des Besuchsrechts zwischen den Parteien zu minimieren. Es rechtfertigt sich deshalb wie von den Parteien im Rahmen der Vereinbarung beantragt (Urk. 65 S. 2) von der Anordnung einer Besuchsrechtsbeistandschaft nach Art. 308 Abs. 2 ZGB abzusehen.

      1. Die der Vereinbarung der Parteien zugrunde liegenden Einkommensund Bedarfszahlen der Parteien (vgl. Urk. 65 S. 3) unterscheiden sich teilweise gegenüber denjenigen des angefochtenen Entscheides (vgl. Urk. 50 E. 7).

      2. Beim Gesuchsgegner ist unverändert ein Gesamteinkommen von Fr. 3'690.anzunehmen. Hinsichtlich des Einkommens der Gesuchstellerin ergibt sich gestützt auf glaubhafte neue Ausführungen und Unterlagen, dass die Gesuchstellerin im Zeitraum vom 1. Juli 2016 bis 31. März 2017 eine Arbeitslosenentschädigung von monatlich durchschnittlich Fr. 1'430.erhält. Ab dem 1. April 2017 lässt sich die Gesuchstellerin für ein 50%-Pensum ein Nettoerwerbseinkommen von

        Fr. 2'100.anrechnen. Entgegen der im vorinstanzlichen Entscheid vorgesehenen Zuteilung der ehelichen Wohnung an die Gesuchstellerin wurde diese sodann seit der Aufnahme des Getrenntlebens der Parteien vom Gesuchsgegner bewohnt. Da sich die eheliche Wohnung in der Liegenschaft des Gesuchsgegners befindet, entstehen dem Gesuchsgegner somit keine Wohnkosten und sein Bedarf reduziert sich dementsprechend gegenüber dem vorinstanzlichen Entscheid um Fr. 1'290.auf Fr. 1'584.-. Demgegenüber sind bei der Gesuchstellerin Wohnkosten von Fr. 1'290.zu berücksichtigen. Der Bedarf der Gesuchstellerin mit D. ab 1. Juni 2016 erhöht sich demnach auf Fr. 3'470.-. In Anbetracht dessen, dass die Gesuchstellerin ab 1. April 2017 eine Erwerbstätigkeit mit einem Pensum von 50% aufnehmen wird, werden in ihrem Bedarf ab diesem Zeitpunkt zusätzlich Fr. 400.für Fremdbetreuungskosten berücksichtigt. Es ergibt sich somit ab 1. April 2017 ein Bedarf der Gesuchstellerin mit D. von Fr. 3'870.-. Beim Gesuchsgegner ist überdies unverändert von einem liquiden Vermögen von Fr. 100'000.auszugehen. Die Gesuchstellerin verfügt über kein liquides Vermögen.

      3. Die von den Parteien gemeinsam beantragte Höhe des Kinderunterhaltsbeitrages für D. von monatlich Fr. 880.zuzüglich allfällige Kinderzulagen ab

    1. Juni 2016 erweist sich bei den vorliegenden finanziellen Verhältnissen als angemessen. Die Parteivereinbarung kann diesbezüglich genehmigt werden.

    6. Die weiteren in der Vereinbarung (Urk. 65) geregelten Punkte betreffen Gebiete, welche der Dispositionsmaxime unterstehen (Wohnungszuweisung sowie Aufteilung von Mobiliar, persönlicher Unterhalt, Prozesskostenbeitrag). Was diese Punkte betrifft, kann das Verfahren unter Vormerknahme von den getroffenen Vereinbarungen, jedoch ohne deren Prüfung, erledigt werden. Betreffend das Getrenntleben haben die Parteien im Rahmen der Vereinbarung (vgl. Urk. 65) keine Anpassung der vorinstanzlichen Regelung beantragt, wonach sie seit dem 1. Juni 2016 getrennt leben und weiterhin auf unbestimmte Zeit getrennt leben (Urk. 50

  2. 3 und Dispositiv-Ziffer 1), weshalb es damit sein Bewenden hat.

III.

  1. Die Höhe der erstinstanzlichen Entscheidgebühr blieb ungerügt (vgl. Urk. 49

    S. 26 f.). Entsprechend der in der Vereinbarung getroffenen Regelung sind die erstinstanzlichen Gerichtskosten den Parteien je zur Hälfte aufzuerlegen (Urk. 65 S. 4).

  2. Die Entscheidgebühr für das Berufungsverfahren ist unter Berücksichtigung der vergleichsweisen Erledigung des Verfahrens in Anwendung von § 5 Abs. 1,

    § 6 Abs. 2 lit. b, § 10 Abs. 1 und § 12 Abs. 1 und 2 GebV OG auf Fr. 2'800.festzusetzen und vereinbarungsgemäss den Parteien je zur Hälfte aufzuerlegen (Urk. 65 S. 4).

  3. Infolge gegenseitigen Verzichts sind für das erstund zweitinstanzliche Verfahren keine Parteientschädigungen zuzusprechen (Urk. 65 S. 4).

Es wird erkannt:
  1. Die Dispositiv-Ziffern 2-13 des Urteils des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Winterthur vom 15. Juli 2016 sowie die Dispositiv-Ziffern 1- 2 des Urteils des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Winterthur vom 12. August 2016 werden aufgehoben.

  2. Es wird festgestellt, dass die Parteien zum Getrenntleben berechtigt sind und es wird davon Vormerk genommen, dass die Parteien seit dem 1. Juni 2016 und weiterhin auf unbestimmte Zeit getrennt leben.

  3. Der Sohn D. , geboren am tt.mm.2015, wird unter die Obhut der Gesuchstellerin gestellt.

  4. Die Vereinbarung der Parteien vom 19. Dezember 2016 wird hinsichtlich der Kinderbelange genehmigt und im Übrigen wird davon Vormerk genommen. Die Vereinbarung lautet wie folgt:

    1. Die Parteien beantragen übereinstimmend betreffend die Kinderbelange bzw. vereinbaren mit Bezug auf die Ehegattenunterhaltsbeiträge und die Wohnungszuteilung, es seien die Dispositiv-Ziffern 2-10 des Urteils des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Winterthur vom 15. Juli 2016 durch folgende Fassung zu ersetzen:

    1. Der Sohn D. , geboren am tt.mm.2015, wird unter die Obhut der Gesuchstellerin gestellt.

    2. Der Gesuchsgegner wird für berechtigt erklärt, den Sohn D. wie folgt auf eigene Kosten zu sich mit sich auf Besuch zu nehmen

      • ab sofort bis 31. Januar 2017:

        Jede Woche am Mittwochnachmittag von 13.30 Uhr bis 18.00 Uhr

      • ab 1. Februar 2017 für die weitere Dauer des Getrenntlebens: Jede Woche an drei Halbtagen gemäss vorgängiger Absprache

        unter Rücksichtnahme auf den Arbeitsplan der Gesuchstellerin; kommt keine Einigung bis 14 Tage vor einer jeden Betreuungs-

        woche zustande, betreut er D.

        jeweils Montag, Mittwoch

        und Freitag von 13.30 Uhr bis 18.00 Uhr.

    3. [ersatzlos gestrichen]

    4. [ersatzlos gestrichen]

    5. Die eheliche Wohnung an der C. -Strasse , Winterthur wird, inkl. Hausrat und Mobiliar, für die Dauer des Getrenntlebens dem Gesuchsgegner zur alleinigen Benützung zugewiesen.

      Die Parteien stellen fest, dass die Gesuchstellerin mit D. die eheliche Wohnung bereits verlassen hat.

    6. [ersatzlos gestrichen]

    7. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin an den Unterhalt und die Erziehung des Sohnes D. einen monatlichen Unterhaltsbeitrag in der Höhe von Fr. 880.-, zuzüglich allfälliger Kinderzulagen, zu bezahlen; zahlbar monatlich im Voraus jeweils auf den Ersten eines jeden Monats, erstmals rückwirkend ab 1. Juni 2016.

    8. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin für sich persönlich rückwirkend ab 1. Juni 2016 für die weitere Dauer des Getrenntlebens monatlich im Voraus auf den 1. eines jeden Monats zahlbare Unterhaltsbeiträge von Fr. 740.zu bezahlen.

      Die Parteien stellen fest, dass die Gesuchstellerin bis heute vom Sozialamt unterstützt wurde und der Gesuchsgegner ihr bis heute bereits teilweise Kinderund Ehegattenunterhaltsbeiträge bezahlt hat; dementsprechend sind die rückwirkenden Unterhaltsbeiträge an das Sozialamt zu leisten, soweit er diese noch nicht an die Gesuchstellerin bezahlt hat.

    9. Diesem Entscheid liegen folgende Einkommensund Bedarfszahlen zugrunde:

      Einkommen Gesuchstellerin:

      Von 1. Juli 2016 bis 31. März 2017: Fr. 1'430.- Arbeitslosenentschädigung;

      ab 1. April 2017: Fr. 2'100.- Erwerbseinkommen netto (50%-Pensum).

      Bedarf Gesuchstellerin (mit D. ):

      Von 1. Juli 2016 bis 31. März 2017: Fr. 3'470.-;

      ab 1. April 2017: Fr. 3'870.-.

      Liquides Vermögen Gesuchstellerin: Fr. 0.-

      Einkommen Gesuchsgegner: Fr. 3'690.-

      Bedarf Gesuchsgegner: Fr. 1'584.-

      Liquides Vermögen Gesuchsgegner:

      Fr. 100'000.-

      1. Der Gesuchsgegner verpflichtet sich der Gesuchstellerin für das erstund zweitinstanzliche Verfahren einen Prozesskostenbeitrag akonto Güterrecht von insgesamt Fr. 8'000.zu bezahlen.

      2. Die Parteien übernehmen die Kosten für das erstund zweitinstanzliche Verfahren je zur Hälfte und verzichten gegenseitig auf eine Parteientschädigung.

  5. Die Gerichtskosten für das erstinstanzliche Verfahren werden auf Fr. 1'500.festgesetzt. Die Kosten für die Übersetzung betragen Fr. 375.-. Die Gerichtskosten werden damit auf insgesamt Fr. 1'875.- festgesetzt.

  6. Die Gerichtskosten für das erstinstanzliche Verfahren werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt.

  7. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 2'800.festgesetzt. Die Kosten für die Übersetzung betragen Fr. 525.-. Die Gerichtskosten werden damit auf insgesamt Fr. 3'325.- festgesetzt.

  8. Die Gerichtskosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt und mit dem vom Gesuchsgegner geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. Die Gesuchstellerin wird verpflichtet, dem Gesuchsgegner den geleisteten Vorschuss im Umfang von Fr. 1'662.50 zu ersetzen.

  9. Es wird vorgemerkt, dass die Parteien sowohl für das erstinstanzliche Verfahren als auch für das Berufungsverfahren gegenseitig auf eine Parteientschädigung verzichtet haben.

  10. Schriftliche Mitteilung an

    • die Parteien,

    • die Vorinstanz,

    • an das Migrationsamt des Kantons Zürich, je gegen Empfangsschein.

    Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.

  11. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG.

Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit.

Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

Zürich, 22. Dezember 2016

Obergericht des Kantons Zürich

I. Zivilkammer

Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. N.A. Gerber versandt am:

mc

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